Grundrechtsschutz der persönlichen Freiheit
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- Innozenz Lenz
- vor 7 Jahren
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1 Grundrechtsschutz der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) körperliche Bewegungsfreiheit: Recht, den Ort, an dem man sich befindet, zu verlassen Raum, Gebäude, Gebäudekomplex => Einschränkung etwa durch Freiheitsstrafe, U-Haft, Gewahrsam, Unterbringung (auch durch Betreuer), elektronische Fußfessel Grundrechtsschranken (Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG) Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff ist zulässig zum Schutz hochwertiger Belange Dritter, der Allgemeinheit, insb.: o Sicherung des Strafverfahrens (U-Haft) o Strafvollstreckung o Schutz Dritter vor schwerwiegenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen Folie 34 a)
2 Materiell-rechtliche Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze: kein Einzelfallgesetz Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG): bei Gesetzen aufgrund Einschränkungsvorbehalts; nicht bei o vorkonstitutionellen Gesetzen o Wiederholung (nicht Verschärfung) vorkonstitutioneller Eingriffe o verfassungssystematischen Schranken Bestimmtheitsgebot Übermaßverbot Geeignetheit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit Wesensgehaltssperre (Art. 19 Abs. 2 GG) Folie 35
3 Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) als Voraussetzung der Würde, aber damit nicht identisch (str.); s.a. Recht auf einen menschenwürdigen Tod Menschenwürde als Modalität des Lebens h.m.: von der Nidation (Ungeborene) bis zum Tod (angiographisch) Unterlassungsanspruch => Luftsicherheit, Todesschuss, Todesstrafe (Art. 102 GG) Schutzpflicht o gegen Tötung durch Dritte; Streitfall: Abtreibung (BVerfGE 39, 1; 88, 203) o gegen Tötung durch andere Staaten (Auslieferungsschutz bei drohender Todesstrafe) Folie 36
4 Wesengehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG) Ausgangspunkt => drei Auffassungen: o objektive Lehren: Grundrecht darf nicht vollständig (für alle) aufgehoben sein o subjektive Lehren: Grundrecht darf für den Einzelnen nicht aufgehoben sein o Abwägungslehre: Grundrechte müssen in gesetzgeberischen Abwägungskontext eingehen; praktisch identisch mit Übermaßverbot. das BVerfG scheint der letztgenannten Auffassung nahe zu stehen je schwerwiegender der Eingriff, desto bestimmter und schwerwiegender die Anforderungen Frage: Kann der Betroffene in zulässiger Weise den Eingriff vermeiden, ihm ausweichen? Folie 37
5 Freiheitsentziehung Bei Freiheitsentziehung zusätzlich zu prüfen: Grundrechtssicherung durch Verfahren/Richtervorbehalt (Art. 104 GG); s.a. Art. 13 Abs. 2 ff. GG, 100 a ff. StPO; zur Kompensation von Rechtsschutzlücken (Art. 19 Abs. IV GG) bei o schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, die o überraschend oder heimlich stattfinden und daher o rechtszeitigen Gerichtsschutz ausschließen (vollendete Tatsachen). Abgrenzung: Freiheitsbeschränkung/-entziehung Freiheitsentziehung in eng umgrenztem Raum auch Lager o mit technischen Mitteln (Einschließen) Eingriffsmodalität o für mehr als nur kurze Zeit (Mindestdauer: mehrstündig) Eingriffsintensität o wenn die Verbleibenspflicht mehr als nur Nebenpflicht einer Handlungspflicht (Zeugenaussage, Schulunterricht, Wahlvorstand), sondern eine eigenständige Hauptpflicht ist. syst. Grundrechtseingriff Folie 38
6 Richter i.s.v. Art. 97 GG Der Richter muss: vorhanden sein und zumutbar tätig werden können; etwa bei großer Zahl von Betroffenen zeitnah erreichbar sein: Dienstschluss, Wochenende zumutbare Wartefrist: 2-3 Stunden den Sachverhalt selbst feststellen bzw. prüfen dem Betroffenen rechtliches Gehör geben => selbst vernehmen (oder Eindruck von Vernehmungsunfähigkeit herstellen) die Gründe für die Freiheitsentziehung mitteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben eine eigene Entscheidung treffen und diese mit Gründen versehen die Heranziehung eines Rechtsbeistandes ermöglichen eine Person des Vertrauens informieren (Art. 104 Abs. 4 GG) Folie 39
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