Selbstanzeige die Tücke steckt im D

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1 NAVIGATOR JUNI 2014 Selbstanzeige die Tücke steckt im D Wenn über prominente Steuersünder berichtet wird, entsteht oft der Eindruck, dass Steuerhinterziehung vornehmlich die Kapitaleinkünfte bei der Einkommensteuer betrifft. Die Wirklichkeit sieht allerdings anders aus, denn zunehmend rückt die Umsatzsteuer in den Fokus des Steuerstrafrechts. Tatsächlich beträgt der Anteil der hinterzogenen und durch die Ermittlungen der Steuerfahndung nacherhobenen Umsatzsteuer im Verhältnis zur ermittelten Gesamtsumme rund 66 Prozent. Von daher kann es nicht überraschen, dass die Einleitung von Straf- und Bußgeldverfahren, Durchsuchungen und sogar Verhaftungen im Bereich der Umsatzsteuer deutlich zunehmen. Und das betrifft nicht nur die Fälle absichtlicher Steuerhinterziehung. Aufgrund des besonderen Charakters der Umsatzsteuer können auch redliche Unternehmer, Geschäftsführer und Mitarbeiter der Steuerabteilungen schnell ins Visier der Steuerfahndung geraten. Das Gefahrenpotenzial der Umsatzsteuer ergibt sich aus zahlreichen Aspekten. Wir weisen an dieser Stelle stellvertretend auf die Problematik der umsatzsteuerlichen Voranmeldungen hin: Die Umsatzsteuer ist eine Anmeldesteuer. Das bedeutet Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer selbst berechnen. Dabei muss er die Umsatzsteuererklärung nach dem Willen der Abgabenordnung (AO) nach bestem Wissen und Gewissen erstellen. Das heißt im Umkehrschluss Wer fehlerhafte Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgibt oder Voranmeldungen nicht fristgemäß einreicht, läuft Gefahr, wegen Steuerhinterziehung belangt zu werden ( Taten). Zwar können fehlerhafte Voranmeldungen mit korrigierten Anmeldungen oder innerhalb der Umsatzsteuer- Jahreserklärung wieder berichtigt werden. Sollten allerdings die Finanzbehörden Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung erkennen, werten sie die Abgabe einer korrigierten Anmeldung als Selbstanzeige im Sinne von Paragraf 371 AO. Damit die Selbstanzeige strafbefreiend wirkt, muss sie unter anderem vollständig sein. Mehrfachkorrekturen für einen Monat oder ein und dasselbe Jahr heben die Straffreiheit also auf. Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen sämtliche umsatzsteuerlich relevanten Prozesse auf den Prüfstand stellen und ggf. optimieren, damit die Umsatzsteuererklärungen künftig nach bestem Wissen und Gewissen ans Finanzamt übermittelt werden. > LESEN SIE WEITER AUF SEITE 3

2 EDITORIAL Wir informieren Sie im Schwerpunkt des aktuellen Navigator ausführlich über die einkommenund umsatzsteuerlichen Aspekte der Selbstanzeige. INHALT 1 STEUERN SELBSTANZEIGE DIE TÜCKE STECKT IM DETAIL 6 STEUERN JAHRESTAGUNG ORGANSCHAFT WIRTSCHAFTSPRÜFUNG WENIGER ANGABEN IM IFRS-ABSCHLUSS? 8 WIRTSCHAFTSPRÜFUNG URTEIL VERSCHÄRFT HAFTUNG VON MANAGERN 11 CORPORATE FINANCE NEUE HINWEISE ZUR BEWERTUNG VON KLEINEN UND MITTELGROSSEN UNTERNEHMEN INFO GERNE ÜBERSENDEN WIR IHNEN DEN NAVIGATOR ANSTELLE DER GEDRUCKTEN VERSION AUCH ALS PDF-DOKUMENT. SOLLTEN SIE DIES WÜNSCHEN, IST DIE ANGABE IHRER - ADRESSE ERFORDERLICH. SCHICKEN SIE DIESE BITTE AN NAVIGATOR@WKGT.COM. PÜNKTLICH ZU DEN ERSCHEINUNGS- TERMINEN DES NAVIGATORS AM ENDE JEDES QUARTALS ERHALTEN SIE VON UNS EINE MIT DER AKTUELLEN AUSGABE IM PDF-FORMAT. WP STB MICHAEL HÄGER SENIOR PARTNER E michael.haeger@wkgt.com Liebe Leserin, lieber Leser, durch die Berichterstattung über prominente Steuersünder entsteht oft der Eindruck, dass Steuerhinterziehung in erster Linie die Kapitaleinkünfte betrifft. Diese Sichtweise ist jedoch trügerisch, da auch die Umsatzsteuer ein erhebliches steuerstrafrechtliches Potenzial enthält und zunehmend in den Fokus der Finanzbehörden rückt. Wir informieren Sie im Schwerpunkt des aktuellen Navigator ausführlich über die einkommen- und umsatzsteuerlichen Aspekte der Selbstanzeige. Das Landgericht München hat sich in einem viel beachteten Urteil erstmals mit den Pflichten eines Geschäftsleiters zur Compliance befasst und dabei strenge Sorgfaltsmaßstäbe für die Organisation von Compliance in Unternehmen aufgestellt. Vorstände und Geschäftsführer sollten den Richterspruch zum Anlass nehmen, sich ernsthaft mit der Einführung und Überwachung eines funktionsfähigen Compliance-Systems in ihrem Unternehmen zu beschäftigen. Weitere Themen der Juniausgabe Eine aktuelle Initiative soll zu einer Reduzierung der Angaben in IFRS-Abschlüssen beitragen. Und schließlich gibt es einen neuen Praxishinweis zur Bewertung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen. Es grüßt Sie 2 Navigator Juni 2014

3 STEUERN SELBSTANZEIGE < FORTSETZUNG TITEL Druck auf Privatpersonen wächst Gleichzeitig wächst auch der Druck auf deutsche Steuerzahler mit Vermögenswerten im Ausland. Was zum einen an der Weißgeldstrategie der ausländischen Banken liegt. Demnach müssen ausländische Kunden nachweisen, dass ihre Kapitaleinkünfte aus ausländischen Konten ordnungsgemäß versteuert wurden. Andernfalls kündigen die Institute an, einen pauschalen Steuereinbehalt verbunden mit einer Meldung an die deutschen Steuerbehörden vorzunehmen. Zugleich werden die Verfügungsbefugnisse über Kontoguthaben beschränkt. Zum anderen wurde im März 2014 innerhalb der EU die Zinssteuerrichtlinie beschlossen. Diese wird den automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden deutlich voranbringen. Damit ist absehbar, dass das Bankgeheimnis bald kaum noch Bestand haben wird. Die Selbstanzeige wird für deutsche Steuerpflichtige, die Vermögen im Ausland nicht ordnungsgemäß deklariert haben, künftig der einzige legale Ausweg sein. Doch die soll nach dem Willen der Finanzminister von Bund und Ländern verschärft werden. Kern der Pläne sind die Verdopplung des bisherigen Strafzuschlags und eine Verlängerung der Nacherklärungspflicht auf die zurückliegenden zehn Jahre in allen Fällen von Steuerhinterziehung. Eine wirksame Selbstanzeige hat folgende Voraussetzungen Die Tat darf noch nicht entdeckt sein, und der Steuerzahler muss alle noch nicht verjährten Steuerverfehlungen der Vergangenheit vollständig offenbaren. HINWEIS LESEN SIE ZUR SELBSTANZEIGE AUCH DAS INTERVIEW MIT UNSEREN EXPERTEN ALEXANDER FLEISCHER UND ULRIKE SLOTTY-HARMS AB SEITE 4. Wie auch aktuelle Entwicklungen gezeigt haben, kommt es für die Wirksamkeit der Selbstanzeige und die mögliche Frage der Strafzumessung unter anderem entscheidend darauf an, dass der Steuerpflichtige mit der Finanzverwaltung kooperiert, sämtliche unverjährten Hinterziehungssachverhalte angibt und die Finanzbehörde damit anhand der eingereichten Unterlagen in die Lage versetzt, einen geänderten Steuerbescheid zu erlassen. In diesem Zusammenhang ist unbedingt zu prüfen, ob neben Einkünften aus dem Kapitalvermögen auch andere Einkunftsarten teilweise oder vollständig verschwiegen wurden oder etwa Werbungskosten und/oder Betriebsausgaben zu Unrecht geltend gemacht wurden. Hier lauern zahlreiche Stolpersteine, sodass Betroffenen nur angeraten werden kann, die Selbstanzeige nach sorgfältiger Vorbereitung und intensiver Abstimmung mit einem Berater abzugeben. Eine Auswahl aus unserem Leistungsspektrum Im Rahmen unseres VAT-Health-Checks zeigen wir auf, wie strafrechtliche Probleme innerhalb der Umsatzsteuer erkannt und vermieden werden. Selbstverständlich unterstützen wir auch in den Fällen, wenn Umsatzsteuer aus welchen Gründen auch immer bereits verkürzt worden ist. Privaten Vermögensinhabern stehen wir bei der Abgabe von wirksamen Selbstanzeigen sowie der Kooperation mit den Finanzbehörden zur Seite. Ein Aspekt, auf den wir dabei unser besonderes Augenmerk legen, ist die Vollständigkeit der Anzeige. In diesem Punkt können wir Mandanten bei der Erfassung relevanter Geschäftsvorfälle durch den Einsatz einer selbstentwickelten Spezial-Software für Kapitaleinkünfte effektiv unterstützen. Wir unterstützen beim Erstellen wirksamer Selbstanzeigen: Warth & Klein Grant Thornton steht privaten Vermögensinhabern und Unternehmern als Ansprechpartner zu allen Fragen rund um die Selbstanzeige zur Verfügung. WP STB PAUL FORST SENIOR PARTNER E paul.forst@wkgt.com < ZUM INHALT Juni 2014 Navigator 3

4 LESEN SIE WEITER AUF SEITE 5 > STEUERN SELBSTANZEIGE /// ULRIKE SLOTTY-HARMS UND ALEXANDER FLEISCHER IM INTERVIEW < FORTSETZUNG SEITE 3 BEPS, Weißgeldstrategie, Zinssteuerrichtlinie der Kampf gegen Steuerflucht und Steuerschlupflöcher wird härter, oder? (Alexander Fleischer) Zweifellos. Die Bekämpfung von Steuerflucht und das Schließen von Steuerschlupflöchern ist auf staatlicher und zwischenstaatlicher Ebene inzwischen zu einem Großthema geworden. Maßnahmen wie der BEPS-Aktionsplan der OECD haben massive Auswirkungen auf die Steuerplanung internationaler Unternehmen. Besonders relevant für Privatpersonen ist die jüngst beschlossene EU- Zinssteuerrichtlinie. Sie wird zu einem lückenlosen Informationsaustausch für steuerliche Zwecke in der EU führen. Das Bankgeheimnis dürfte damit bald kaum noch Bestand haben. Deutschen Steuerpflichtigen, die im Ausland befindliche Vermögenswerte nicht ordnungsgemäß deklariert haben, bleibt als legaler Ausweg dann nur noch die Selbstanzeige. Und die soll voraussichtlich verschärft werden. Wie sehen die Pläne denn konkret aus? (Ulrike Slotty-Harms) Die Finanzminister des Bundes und der Länder haben sich im Mai 2014 auf eine deutliche Verschärfung der Selbstanzeige mit Wirkung ab dem 01. Januar 2015 geeinigt. Danach soll der Berichtigungszeitraum eines Steuerhinterziehers für alle Fälle der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgeweitet werden. In Fällen einfacher Steuerhinterziehung waren es bisher nur fünf Jahre. Die Strafverfolgungsverjährung soll auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre angehoben werden. Der Strafzuschlag soll ab einem Hinterziehungsvolumen von Euro von bislang fünf auf zehn Prozent erhöht werden. Außerdem soll die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von sechs Prozent pro Jahr künftig eine zusätzliche Wirksam- keitsvoraussetzung für die Selbstanzeige sein. Schließlich soll geprüft werden, ob eine Obergrenze für eine wirksame Selbstanzeige in Betracht kommt. Fest steht: Wer dem deutschen Fiskus Vermögenswerte vorenthalten hat, sollte über eine Selbstanzeige nachdenken, bevor die Neuregelungen in Kraft treten. RA STB ALEXANDER FLEISCHER ASSOCIATE PARTNER E alexander.fleischer@wkgt.com Worauf kommt es bei der Selbstanzeige an? (Alexander Fleischer) Entscheidend ist: Die Selbstanzeige sollte alle Strafbefreiungsvoraussetzungen erfüllen, damit es erst gar nicht zu einem Strafverfahren kommt. Die Selbstanzeige muss also rechtzeitig eingelegt werden und vollständig sein. Auch sollte der Steuerpflichtige von Anfang an mit den Finanzbehörden kooperieren. Vollständigkeit heißt: Es muss alles auf den Tisch, oder? (Alexander Fleischer) Um es einmal salopp zu formulieren: Bei einer Selbstanzeige muss der erste Schuss sitzen. Das heißt: Der Steuerpflichtige muss alle unverjährten Hinterziehungssachverhalte angeben und die dazugehörigen Unterlagen idealerweise vollständig vorlegen. Wir können daher nur raten, die Selbstanzeige sorgfältig vorzubereiten. Besonderes Augenmerk ist dabei auf das sonstige Vermögen zu legen, da hier die Finanzbehörden ganz genau hinschauen. Ein Unternehmer, der privates Kapitalvermögen im Ausland nicht ordnungsgemäß in Deutschland deklariert hat, muss also auch alle Hinterziehungssachverhalte im unternehmerischen Bereich angeben. Und da lauern zahlreiche Stolpersteine. Können Sie dazu ein Beispiel geben? (Alexander Fleischer) Nehmen Sie zum Beispiel eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes aus dem Vorjahr. Danach kann die unentgeltliche Nutzung einer in Spanien belegenen Ferienimmobilie die im Eigentum einer spanischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad Limitada steht, durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter bei den Gesellschaftern zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Da das Besteuerungsrecht an einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung der Bundesrepublik Deutschland zusteht, muss auch dieser Sachverhalt angegeben werden. Ein derartiges Detail wird schnell übersehen und kann zur Unwirksamkeit der gesamten Selbstanzeige führen. Damit zeigt sich, wie wichtig es ist, die gesamte Vermögenssituation sorgfältig zu analysieren. Und nicht zu vergessen: Es können auch einfachere Sachverhalte zu einer Unwirksamkeit führen, beispielsweise unrichtige Angaben bei den Reisekosten oder den Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte. 4 Navigator Juni 2014 ZUM INHALT >

5 < FORTSETZUNG SEITE 4 Kommen wir zur Umsatzsteuer. Was macht deren strafrechtliche Relevanz aus? (Ulrike Slotty-Harms) Der gravierende Unterschied zu hinterzogenen Einkommensteuern besteht hier darin, dass es sich bei der Umsatzsteuer um eine Anmeldesteuer handelt. Das heißt: Der Unternehmer berechnet die Umsatzsteuer selbst und führt sie unaufgefordert an das Finanzamt ab. Es können bei der Abgabe fehlerhafter Voranmeldungen neben dem Unternehmer auch die Mitarbeiter in den Abteilungen Steuern und Rechnungswesen, die bei der Erstellung der Voranmeldung beteiligt sind, ins Visier der Steuerfahndung geraten. Wer eine fehlerhafte Anmeldung in bester Absicht korrigiert, muss unter Umständen damit rechnen, von den Finanzbehörden so behandelt zu werden, als habe er eine Selbstanzeige abgegeben. Was macht die Umsatzsteuer da so problematisch? (Ulrike Slotty-Harms) Die Umsatzsteuer ist durch zahlreiche bürokratische Pflichten und eine Fülle von nationaler und internationaler Rechtsprechung immer schwieriger zu handhaben. Denn die zunehmende Globalisierung und die stärkere internationale Ausrichtung der Unternehmen erschwert die korrekte umsatzsteuerliche Abbildung von grenzüberschreitenden Transaktionen. Die Finanzbehörden ermitteln immer dann, wenn Korrekturen zu spät, zu häufig oder gar nicht bzw. nur für die Zukunft vollzogen werden. Außerdem nimmt die Finanzverwaltung verkürzungsanfällige Strukturen wie etwa CO2-Emissionen, den Schrotthandel oder die Lieferung von Mobilfunkgeräten ganz genau unter die Lupe. Auch wenn dies oft zu Unrecht geschieht, so kostet es die Betroffenen doch Zeit und Nerven, sich mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen auseinanderzusetzen. Hinzu kommt: Durch den transaktionalen Charakter der Umsatzsteuer können sich Fehler in betrieblichen Systemen schnell potenzieren und damit im Ergebnis hundert - oder tausendfach zu Buche schlagen. Können Sie dies näher erläutern? (Ulrike Slotty-Harms) Wenn sich Fehler in betrieblichen Systemen potenzieren, führt das schnell zu hohen Nachzahlungen. Das kann sich existenzbedrohend auswirken; etwa dann wenn Korrekturen nicht mehr nachgeholt werden können und die nacherhobene Umsatzsteuer für den Unternehmer zu einer Definitivbelastung wird. Selbst wenn die Umsatzsteuer zu keiner Definitivbelastung führt, können sich die Zinsen auf die nacherhobene Umsatzsteuer empfindlich auf den Cash-Flow auswirken. Das ist nicht zu unterschätzen, denn immerhin erhebt die Finanzverwaltung sechs Prozent Zinsen pro Jahr auf die ausstehende Umsatzsteuerschuld. Deshalb gilt: Unternehmer sollten umsatzsteuerliche Prozesse, Aufzeichnungen etc. ständig überprüfen und optimieren, damit es erst gar nicht soweit kommt. Wie unterstützt Warth & Klein Grant Thornton bei Selbstanzeigen? (Ulrike Slotty-Harms) Im Bereich der Umsatzsteuer bieten wir Mandanten unter anderem einen VAT- Health-Check an, bei dem wir die betrieblichen Abläufe umfassend auf umsatzsteuerliche Schwachstellen und Risiken durchleuchten und bei der Optimierung der Abläufe unterstützen. Den VAT Health- Check schneiden wir ganz auf die Bedürfnisse des Unternehmens zu. Selbstverständlich stehen wir Unternehmern auch beim aktiven Risikomanagement zur Seite, also in den Fällen, wenn Umsatzsteuer - aus welchen Gründen auch immer - bereits verkürzt worden ist. Aufgrund des beschriebenen Gefahrenpotenzials für Unternehmer darf das Thema Compliance nicht unerwähnt bleiben. Nicht nur die großen Konzerne, auch der Mittelstand unterliegt heute einem erheblichen Regelungsdickicht, das es zu beachten gilt. Warth & Klein Grant Thornton verfügt über ein Team von praxiserfahrenen Spezialisten, das Unternehmen beim Aufbau und der Überwachung einer wirksamen Compliance-Organisation unterstützt. RA STB ULRIKE SLOTTY-HARMS ASSOCIATE PARTNER E ulrike.slottyharms@wkgt.com HINWEIS PRIVATPERSONEN BEGLEITEN WIR BEI DER ABGABE WIRK- SAMER SELBSTANZEIGEN. NEBEN DER KOOPERATION MIT DEN FINANZBEHÖRDEN LEGEN WIR EINEN BESONDEREN FOKUS AUF DIE VOLLSTÄNDIGKEIT DER SELBSTANZEIGE. HIERBEI KÖNNEN WIR AUF EINE IN EIGENREGIE ENTWICKELTE SOFTWARE ZURÜCKGREIFEN, DIE EFFIZIENTE UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERFASSUNG VON GESCHÄFTSVORFÄLLEN BIETET. DANEBEN ANALYSIEREN WIR DEN UNTERNEHMERISCHEN BEREICH UMFASSEND IM HINBLICK AUF RELEVANTES SONS- TIGES VERMÖGEN. BEI GRENZÜBERSCHREITENDEN SACHVER- HALTEN KÖNNEN WIR AUF DIE RESSOURCEN DES LEISTUNGS- STARKEN INTERNATIONALEN NETZWERKS GRANT THORNTON ZURÜCKGREIFEN UND DADURCH EINE ZEITNAHE PRÜFUNG UND ERFASSUNG VON GESCHÄFTSVORFÄLLEN SICHERSTELLEN. < ZUM INHALT Juni 2014 Navigator 5

6 STEUERN JAHRESTAGUNG ORGANSCHAFT 2014 Warth & Klein Grant Thornton fördert EUROFORUM- Jahrestagung Organschaft 2014 Die ertragsteuerliche Organschaft bleibt in der Diskussion. Statt eine moderne Gruppenbesteuerung einzuführen, hat der Gesetzgeber mit der kleinen Organschaftsreform im Vorjahr versucht, für die Praxis bedeutsame Fragen im Sinne der Steuerpflichtigen zu lösen. Obwohl es sich also zweifellos um eine sinnvolle Maßnahme handelt, haben unklare Gesetzesformulierungen dazu geführt, dass sich Anwender weiterhin mit einer überaus komplexen Materie konfrontiert sehen und zahlreiche Stolpersteine vermeiden müssen. Das gilt insbesondere bei den Gewinnabführungsverträgen, der Zuordnung von Organbeteiligungen und dem neuen organschaftlichen Verfahrensrecht. STB MARKUS SUCHANEK PARTNER E markus.suchanek@wkgt.com Die diesjährige Jahrestagung Organschaft informiert Steuerpraktiker am 22. und 23. September 2014 in Hamburg umfassend über die ertragsteuerliche Organschaft. Die von EUROFORUM ausgerichtete Jahrestagung hat sich inzwischen als anerkannte Informationsplattform zum Thema Organschaft fest etabliert. Hochkarätige Referenten beleuchten ausgewählte Themenhighlights und bieten die Gelegenheit zum fachlichen Austausch. AKTUELLE VERANSTALTUNG WIR UNTERSTÜTZEN DIE JAHRESTAGUNG ORGANSCHAFT 2014 ALS SPONSOR. UNSER EXPERTE STB MARKUS SUCHANEK, PARTNER UNSERES HAUSES, WIRD IM RAHMEN DER VERAN- STALTUNG EINEN VORTRAG HALTEN MIT DEM TITEL RISIKEN BEI DER VERÄUSSERUNG VON ANTEILEN AN ORGANGE- SELLSCHAFTEN. INTERESSE? NÄHERE INFORMATIONEN SOWIE EINE ANMELDEMÖGLICHKEIT FINDEN SIE IM INTERNET UNTER 6 Navigator Juni 2014 ZUM INHALT >

7 WIRTSCHAFTSPRÜFUNG IFRS Weniger Angaben im IFRS-Konzernabschluss? Viele IFRS-Anwender beklagen die im Vergleich mit handelsrechtlichen Abschlüssen um ein Vielfaches größere Anzahl von Pflichtangaben in IFRS-Konzernabschlüssen, insbesondere im Anhang. Kritisiert wird vor allem der erhebliche Erhebungsaufwand für die Angaben, dem kein gleichwertiger Nutzen für die Abschlussadressaten gegenüberstehe. WP STB DR. JENS W. BRUNE ASSOCIATE PARTNER E jens.brune@wkgt.com Im Gegenteil Durch die Fülle der Angabepflichten werde der Informationsnutzen des Abschlusses aufgrund der Unübersichtlichkeit geringer statt höher. Dieser Kritik begegnet der International Accounting Standards Board (IASB) nun mit einer Disclosure-Initiative, die zu einer Reduzierung der Angaben in IFRS-Abschlüssen beitragen soll. Wie die Verringerung der Angaben erreicht werden soll, zeichnet sich in dem jüngst veröffentlichten Standardentwurf zur Überarbeitung von IAS 1 Darstellung des Abschlusses als erstem Baustein der Initiative des IASB ab. Wer gehofft hatte, der IASB würde einen Teil der bisherigen Angabeanforderungen einfach streichen, sieht sich jedoch enttäuscht. Stattdessen spielt der Board den Ball zurück zu den Abschlusserstellern, indem er den Aspekt der Wesentlichkeit von Angaben stärker in den Fokus rückt. Das bedeutet Künftig soll verstärkt darauf geachtet werden, dass nur noch über wesentliche Sachverhalte berichtet wird, wodurch sich automatisch eine Verschlankung des Anhangs und ein höherer Informationsnutzen für die Abschlussadressaten ergäbe. Dazu will der IASB sein Wesentlichkeits-Konzept weiterentwickeln und ausführlicher im Regelwerk verankern und erläutern. Quantitative Wesentlichkeitsgrenzen soll es jedoch auch zukünftig nicht geben, so dass Wesentlichkeitsbeurteilungen weiterhin mit einem erheblichen Maß an Ermessen behaftet sein werden. FAZIT DER ANSATZ DES IASB ERSCHEINT ZUNÄCHST STRINGENT UND ADRESSATENFREUNDLICH, DÜRFTE BEI DER PRAKTISCHEN UMSETZUNG JEDOCH AUF SCHWIERIGKEITEN STOSSEN. DENN DIESE ERFORDERT KÜNFTIG BEI JEDER DER UNVERÄNDERT ZAHLREICHEN ANFORDERUNGEN VOM BILANZIERENDEN DIE ABSCHÄTZUNG, OB DIE MIT EINER ANGABE VERBUNDENE INFORMATION FÜR EINEN POTENZIELLEN LESER WESENT- LICH IST ODER NICHT. HINZU KOMMT, DASS UNTERNEHMEN EHER VON EINER ENGEN AUSLEGUNG DES WESENTLICH- KEITSGRUNDSATZES DURCH DIE NATIONALEN ENFORCERN (IN DEUTSCHLAND DIE DEUTSCHE PRÜFSTELLE FÜR RECHNUNGS- LEGUNG E.V.) AUSGEHEN MÜSSEN. IM ZWEIFEL WIRD DAHER WOHL AUCH WEITERHIN EHER ZU VIEL ALS ZU WENIG BERICHTET WERDEN, WOMIT DAS ZIEL DER INITIATIVE KONTER- KARIERT WIRD. OFFENSICHTLICH IST DER IASB DEN VERMEINT- LICH LEICHTEREN WEG GEGANGEN ANSTATT ZU PRÜFEN, OB JEDE DER ZURZEIT GEFORDERTEN EINZELANGABEN TAT- SÄCHLICH UNTER DEM ASPEKT DER ENTSCHEIDUNGSRELE- VANZ AUCH KÜNFTIG BEIBEHALTEN WERDEN MUSS. < ZUM INHALT Juni 2014 Navigator 7

8 LESEN SIE WEITER AUF SEITE 9 > WIRTSCHAFTSPRÜFUNG COMPLIANCE Compliance - Urteil verschärft Haftung von Managern Das Urteil des Landgerichts (LG) München I ist ein Paukenschlag Erstmals hat sich ein deutsches Gericht umfassend mit den Pflichten eines Geschäftsleiters zur Compliance befasst und dabei strenge Sorgfaltsmaßstäbe für die Organisation von Compliance in Unternehmen aufgestellt. Vorstände und Geschäftsführer sollten den Richterspruch zum Anlass nehmen, sich ernsthaft mit der Einführung und Überwachung eines funktionsfähigen Compliance-Systems zu beschäftigen. Ansonsten drohen Schadenersatzansprüche. HINWEIS AKTENZEICHEN IM STREITFALL WURDE DER FRÜHERE FINANZVORSTAND EINES GROSSEN DEUTSCHEN INDUSTRIEKONZERNS ZUR ZAHLUNG VON SCHADENERSATZ IN HÖHE VON 15 MILLIONEN EURO VERURTEILT, DA ER NACH DEN FESTSTELLUNGEN DES GERICHTS SEINE COMPLIANCE-PFLICHTEN VERLETZT HATTE. Nur auf den ersten Blick ging es in dem Verfahren um Selbstverständlichkeiten. Streitgegenstand waren erhebliche Schmiergeldzahlungen im Ausland. In Ermangelung eines Compliance-Management- Systems konnten so das Gericht Korruptionszahlungen aus schwarzen Kassen geleistet werden. Diese lassen sich nicht mit dem Argument rechtfertigen, anderenfalls seien wirtschaftliche Erfolge auf korrupten Auslandsmärkten nicht möglich. In Deutschland sind Bestechungen im Ausland strafbar. In diesem Zusammenhang stellten die Richter klar Ein Vorstandsmitglied muss dafür Sorge tragen, dass sein Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass derartige Gesetzesverletzungen nicht stattfinden. Diese Aussagen geben die Gesetzeslage wieder und sind für sich genommen nicht außergewöhnlich. Äußerst praxisrelevant sind jedoch die weitergehenden Anforderungen, die die Richter für den Bereich Compliance aufgestellt haben. Demnach muss ein Vorstand bei einer entsprechenden Gefährdungslage eine Compliance-Organisation einrichten, die auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegt ist. Zwar besteht dazu außerhalb des Finanzsektors in Deutschland keine gesetzliche Verpflichtung. Dennoch hat das Gericht unmissverständlich klargestellt Der Gesamtvorstand ist zur Schaffung eines funktionierenden Compliance-Systems verpflichtet und muss außerdem dessen Effizienz überwachen. Die Konsequenz Jedes einzelne Vorstandsmitglied muss darauf hinwirken, dass ein funktionierendes Compliance-System beschlossen und umgesetzt wird. Findet der Manager mit Verbesserungsvorschlägen bei seinen Kollegen kein Gehör, muss er ihnen Gegenvorstellungen unterbreiten und notfalls den Aufsichtsrat einschalten. Die Richter legen hier strenge Sorgfaltsmaßstäbe an. Die Einrichtung eines mangelhaften Compliance-Systems und eine unzureichende Überwachung stufen sie als Pflichtverletzungen ein. Der Gesamtvorstand muss demnach eine klare Regelung schaffen, wer auf seiner Ebene die Hauptverantwortung trägt. LESEN SIE ZUM THEMA COMPLIANCE AUCH DAS INTERVIEW MIT UNSEREM EXPERTEN DR. FRANK HÜLSBERG AUF SEITE Navigator Juni 2014 ZUM INHALT >

9 < FORTSETZUNG SEITE 8 Wichtig: Der Manager muss sich auch über frühere Verstöße im Unternehmen informieren und eine entsprechende Historie erstellen. Laufende Überprüfung und Beschäftigung mit Historie gefordert Auch zur Arbeitsweise des eingerichteten Compliance-Systems hat das LG München Stellung bezogen. Die klare Botschaft der Richter: Mit der Einrichtung des Compliance-Systems hat der Vorstand noch nicht alle Pflichten erfüllt. Der Gesamtvorstand ist vielmehr verpflichtet, sich umfassend und fortlaufend über bekanntgewordene Vorfälle Kenntnis zu verschaffen. Das verantwortliche Vorstandsmitglied muss sich also regelmäßig darüber informieren, welche Ergebnisse interne Ermittlungen erbracht haben. Auch muss es prüfen, ob personelle Konsequenzen gezogen wurden und ob und wie beispielsweise ein Bestechungssystem bekämpft wird. Das bedeutet Er muss frühere Gesetzesverletzungen kategorisieren sowie dokumentieren, ob und welche Konsequenzen daraus gezogen wurden. Das Thema Compliance sollte jetzt ganz oben auf der Agenda von Vorständen und Geschäftsführern stehen. WP STB DR. FRANK HÜLSBERG SENIOR PARTNER E frank.huelsberg@wkgt.com < ZUM INHALT Juni 2014 Navigator 9

10 WIRTSCHAFTSPRÜFUNG COMPLIANCE /// DR. FRANK HÜLSBERG IM INTERVIEW Was bedeutet das Urteil für die Praxis? Das Urteil enthält zweifellos jede Menge Zündstoff. Erstmals hat ein deutsches Gericht klare Vorgaben zum Thema Compliance gemacht, wer diese vernachlässigt, muss mit unerfreulichen Konsequenzen rechnen. Die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems und dessen Überwachung sollten jetzt ganz oben auf der Agenda von Vorständen und Geschäftsführern stehen. Welche Konsequenzen können auf Betroffene zukommen? Zunächst einmal haften betroffene Leitungsorgane persönlich auf Schadensersatz und müssen bei Verwirklichung von Straftatbeständen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Daneben gerät das Unternehmen in die Schlagzeilen und erleidet einen Imageschaden. Ineffiziente Prozesse können zu einer Schwächung des Unternehmenswerts führen. Hinzu kommt: Unternehmen, die ihre Compliance- Anforderungen nicht erfüllen, werden oft von Lieferantenlisten gestrichen. Bei grenzüberschreitend agierenden Firmen besteht zudem immer die Gefahr, gegen internationale Anti-Korruptionsgesetze zu verstoßen, der UK-Bribery-Act und sein US-amerikanisches Pendant FCPA sind da gute Beispiele. Was bedeutet das Urteil für den Mittelstand? Im Kreuzfeuer der Medien standen die schlagzeilenträchtigen Berichte über Skandale bei DAX-Konzernen. Dies sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch Mittelständler einem erheblichen Regelungsdickicht unterliegen und folglich umfangreiche Compliance-Vorgaben erfüllen müssen. Sie sollten das Thema Compliance nicht ausschließlich negativ sehen, sondern umgekehrt Compliance als Instrument der Risikovorsorge begreifen, das die Wettbewerbsposition stärkt. Themen sind beispielswiese die angesprochenen Lieferantenketten, die IT- Compliance und Kartellverstöße, da diese oft ohne Wissen der Geschäftsführung geschehen. Eine funktionsfähige Compliance bietet zahlreiche Vorteile, so werden beispielsweise Aufträge heute immer häufiger an Unternehmen vergeben, die funktionierende Compliance-Strukturen nachweisen können. Könnten Sie dies an einem Beispiel verdeutlichen? Nehmen Sie zum Beispiel einen deutschen Safthersteller, der aus China Äpfel bezieht, daraus in Deutschland Apfelsaft herstellt und diesen an eine US-amerikanische Handelskette liefert. Diese fordert nun von ihm eine Compliance-Erklärung für die gesamte Lieferkette. Der Safthersteller hat jetzt ein Problem: Bei Verstößen in China ist seine Existenz gefährdet, kann er die Compliance-Erklärung nicht abgeben, wird er von der Lieferantenliste in den USA gestrichen. Dies zeigt, wie wichtig bei international agierenden Unternehmen die Einhaltung aller Compliance- Anforderungen ist. Zurück zum Urteil. Wer ist denn für die Einrichtung des Compliance- Management-Systems zuständig? Zuständig für die Einrichtung und Kontrolle eines Compliance-Systems ist die Unternehmensführung als Kollektiv. Das bedeutet: Jedes einzelne Mitglied der Unternehmensführung muss auf die Einführung eines funktionsfähigen Compliance-Systems hinwirken und seine Umsetzung kontrollieren. Künftig können sich Vorstandsmitglieder nicht mehr darauf berufen, mit Vorschlägen bei den Kollegen nicht durchgedrungen zu sein. In diesem Fall müssen notfalls der Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafter informiert werden. Trotz kollektiver Verantwortung muss innerhalb des Vorstands ein Hauptverantwortlicher bestimmt werden. Wichtig ist: Die mit der Überwachung der Compliance- Vorgaben beauftragten Personen müssen mit entsprechenden Kompetenzen und Weisungsrechten ausgestattet werden, sodass sie aus Verstößen auch Konsequenzen ziehen können. Wie sieht es mit der Verantwortung des Aufsichtsrats aus? Der Aufsichtsrat hat seiner Überwachungspflicht gemäß Paragraf 107 Absatz 3 Aktiengesetz nachzukommen. Hierzu ist es ratsam, für das Compliance-Management ein Compliance-Audit nach IDW PS 980 einzuholen. Um weitere Überwachungspflichten abzudecken, entwickelt das Institut der Wirtschaftsprüfer derzeit Standards zu den weiteren Bereichen Interne Revision, Risikomanagement und Internes Kontrollsystem. Warth & Klein Grant Thornton besitzt eine ausgewiesene Expertise in der Erstellung von entsprechenden Audits für Aufsichtsräte und steht hierzu gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. Wie unterstützt Warth & Klein Grant Thornton Unternehmen beim Thema Compliance? Neben den bereits erwähnten Compliance Audits unterstützen wir Unternehmen selbstverständlich beim Aufbau und der Überwachung von Compliance-Strukturen. Als Outsourcing-Dienstleister übernehmen wir das Beauftragtenwesen, also etwa die Funktion des Datenschutz- oder des Geldwäschebeauftragten beim Mandanten. Im Bereich Interne Revision übernehmen wir die gesamte Revisionsabteilung oder bieten auf Wunsch des Mandanten ausgewählte Einzelleistungen. Ferner sensibilisieren wir Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch regelmäßige Schulungen für die Themen Compliance, Revision und Risikomanagement. 10 Navigator Juni 2014 ZUM INHALT >

11 CORPORATE FINANCE UNTERNEHMENSBEWERTUNG Neue Hinweise zur Bewertung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen Die Bewertung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen, im Folgenden KMU, wird zunehmend relevanter. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) und die Bundessteuerberaterkammer haben am 08. April 2014 einen Praxishinweis zu den Besonderheiten bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts kleiner und mittelgroßer Unternehmen veröffentlicht. WP STB PROF. DR. MARTIN JONAS SENIOR PARTNER E martin.jonas@wkgt.com Hintergrund Die Bewertung von KMU erlangt zunehmende Bedeutung, weil für erbschaft-, schenkung- und ertragsteuerliche Zwecke immer häufiger gutachtliche Unternehmensbewertungen erforderlich werden. Der IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 in der Fassung aus dem Jahr 2008) legt vor dem Hintergrund der in Theorie, Praxis und Rechtsprechung entwickelten Standpunkte die Grundsätze dar, nach denen Wirtschaftsprüfer Unternehmen bewerten. Bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts von KMU in Anwendung von IDW S 1in der Fassung von 2008 treten oftmals besondere Fragen bei der praktischen Umsetzung des Standards auf. Besonderheiten bei der Bewertung von KMU können sich unabhängig von ihren quantitativen Merkmalen insbesondere aus folgenden Sachverhalten ergeben Trennung zwischen Unternehmenssphäre und der Sphäre der Unternehmenseigner, Ermittlung der übertragbaren Ertragskraft unter Berücksichtigung personenbezogener Einflüsse, Berücksichtigung eines angemessenen Unternehmerlohns, Fortführungsdauer des Unternehmens, Finanzierung, persönliche Haftung und Sicherheiten, Berücksichtigung von Ertragsteuern der Unternehmenseigner. In den Hinweisen erläutern IDW und Bundessteuerberaterkammer übereinstimmend, dass auch bei der Bewertung von KMU die Grundsätze des IDW S 1 Anwendung finden. Auch KMU werden grundsätzlich mit ihrem Zukunftserfolgswert (Ertragswert, Discounted Cash Flow) bewertet. Pauschale Wertabschläge oder Risikozuschläge auf den Kapitalisierungszinssatz werden abgelehnt. Stattdessen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei vielen KMU die Ertragskraft durch die Person des bisherigen Eigentümers beziehungsweise Geschäftsführers geprägt ist, und damit nur eingeschränkt auf einen Erwerber übertragbar ist < ZUM INHALT Juni 2014 Navigator 11

12 STANDORTE AACHEN Laurentiusstraße Aachen T F LEIPZIG Springerstraße Leipzig T F DRESDEN Schubertstraße Dresden T F MÜNCHEN Ganghoferstraße München T F DÜSSELDORF Rosenstraße Düsseldorf T F STUTTGART Warth & Klein Grant Thornton GmbH & Co. KG Jahnstraße Stuttgart T F FRANKFURT A. M. Warth & Klein Grant Thornton GmbH & Co. KG Ulmenstraße Frankfurt a. M. T F VIERSEN Eindhovener Straße Viersen T F HAMBURG Kleiner Burstah Hamburg T F WIESBADEN Warth & Klein Grant Thornton GmbH & Co. KG Hagenauer Straße Wiesbaden T F ist die deutsche Mitgliedsfirma von Grant Thornton International Ltd (Grant Thornton International). Die Bezeichnung Grant Thornton bezieht sich auf Grant Thornton International oder eine ihrer Mitgliedsfirmen. Grant Thornton International und die Mitgliedsfirmen sind keine weltweite Partnerschaft. Jede Mitgliedsfirma erbringt ihre Dienstleistungen eigenverantwortlich und unabhängig von Grant Thornton International oder anderen Mitgliedsfirmen. Impressum Navigator Alle Angaben erfolgten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und können eine umfassende Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Herausgeber Rosenstraße Düsseldorf T F Editorial Design Burkhard Leschke Brand Relations GmbH V.i.S.d.P.: Michael Häger E navigator@wkgt.com t.com

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