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1 Herausgeber Thomas Abend, Bereichsleiter Marktfolge Kredit, Südwestbank AG, Stuttgart Gregor Breitenbach, Leiter Risikomanagement Kredit, DZ Bank AG, Frankfurt Dr. Friedrich Cranshaw, Rechtsanwalt und Banksyndikus Peter Friedmann, Kreditsekretariat, Bewertung und Verwertung von Mobilien, Kreissparkasse Ravensburg Dr. Andreas Fröhlich, Geschäftsführer perspektiv GmbH, München Karsten Geiersbach, Bereichsleiter Interne Revision, Kasseler Sparkasse Andrea Haug, Rechtsanwältin, Leiterin Insolvenzabteilung CreditPlus Prof. Dr. Martin Hörmann, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Anchor Rechtsanwälte, Ulm Michael Jander, Zentralbereichsleiter Produkt- und Kreditmanagement, Kreissparkasse Böblingen Matthias Kurfels, stellv. Abteilungsleiter und MaRisk-Koordinator, Sparkasse Kulmbach-Kronach Horst Harms-Lorscheidt, Piepenburg Gerling Rechtsanwälte Christian Merz, Rechtsanwalt und Syndikus Rechtsabteilung, Deutsche Bank, Frankfurt am Main Nicole Michel, Rechtsanwältin, Geschäftsbereichsleiterin Bank- und Insolvenzrecht, Schneider, Geiwitz & Partner, Augsburg Prof. Dr. Wolfgang Portisch, Institutsleiter IQS Institut für Qualität und Standards in der Insolvenzabwicklung, Hochschule Emden-Leer Eva Ringelspacher, Commerzbank AG, Abteilungsdirektorin Zentraler Stab Global Intensive Care, Frankfurt am Main Dr. Thilo Schultze, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter, Grub Brugger Rechtsanwälte, Stuttgart Stephanie Siepmann, Geschäftsführerin, Proceed Portfolio Services GmbH Rainer Staffa, Vorstand, Volksbank Mittelhessen Dr. Ulrich Theileis, Wirtschaftsprüfer/Partner, Financial Services Deutschland, Deloitte & Touche GmbH Wolfgang Wegener, Abteilungsdirektor Rechtsabteilung, Stadtsparkasse Mönchengladbach Redaktion Thomas Welker, Chefredakteur Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin Dr. Christian Göbes, Redakteur Frank Sator, Redakteur Marcus Michel, Redakteur Liebe Leserinnen und Leser, nicht nur der Frühling steht vor der Tür, sondern ebenfalls eine umfassende Reform des Insolvenz rechts. Editorial Bereits im Rahmen der Koalitionsvereinbarung vom Horst Harms-Lorscheidt wurden klare Positionen bezüglich der Reform des Insolvenzrechtes formuliert. Auf dem 7. Deutschen Insolvenzrechtstag am 18. und in Berlin stellte Frau Leutheusser-Schnarrenberger dann einen Drei-Stufen-Plan zur Reform der Insolvenzordnung vor. Zumindest dieses schnelle Aufgreifen und der Versuch kurzfristig klare Positionen zu formulieren, zeugt davon, dass auch in der Politik angekommen ist, dass auf dieser Baustelle nicht länger reagiert sondern agiert werden muss. Nicht nur der Wirtschaftsstandort Deutschland sondern ebenfalls Deutschland als Insolvenzstandort ist stark gefährdet. Die Chance, ebenfalls für Opel einen schnellen und im Interesse der Beschäftigten und der Gläubiger, hier einen Neuanfang, insbesondere der Banken, zu organisieren, wurden auf dem Altar der politischen Eitelkeiten und der wahlkampftaktischen Motive geopfert. Die Ministerin und alle, die sich im Bereich der praktischen Insol venzabwick lung bewegen, formulieren, dass wir eine andere Kultur und ein anderes Selbstverständnis im Umgang mit dem Phänomen der Insolvenz brauchen. Die politisch Verantwortlichen, die in der Krise um Opel das Schreckgespenst der Insolvenz an die Wand gemalt haben, sind mit dafür verantwortlich, dass sich das notwendige Umdenken, die Insolvenz als Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahme sowie als zweite Chance zu begreifen, nicht umfassend etabliert. Umso wohltuender sind da die klaren Worte und der Stufenplan der neuen Bundesjustizministerin. Die erste Stufe beinhaltet eine neue Insolvenzkultur und das Insolvenzverfahren für systemrelevante Banken. Insolvenzbedrohte Banken sollen sich einem mehrstufigen Sanierungs- und Reorganisationsverfahren unterziehen müssen. Greift dies nicht, will die Ministerin systemrelevante Teile herauslösen und auf eine neue Gesellschaft übertragen, eine sog. good bank. Die zweite Stufe betrifft das Verbraucherinsolvenzverfahren sowie die Sanierung vor Insolvenz. Im Mittelpunkt der zweiten Stufe der Reformarbeiten steht allerdings die Verbraucherinsolvenz. Die Minis terin sieht hier einen Reformbedarf für Unternehmensgründer, aber auch für überschuldete Verbraucher, um diese nach einem Fehlstart möglichst schnell wieder auf die Beine kommen zu lassen. Zentrales Instrument ist die Verkürzung der Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre. Zudem soll unter Hinweis auf Nachbarstaaten, wie Großbritannien oder Frankreich, ein Sanierungsverfahren vor der Insolvenz etabliert werden. Die dritte Stufe betrifft die Konzerninsolvenz und die Verwalterauswahl. Die aktuellen Großinsolvenzen belegen, dass hier aus Sicht der Ministerin ein akuter Handlungsbedarf zur Einführung eines Konzerninsolvenzrechts gegeben ist. In diesem Zusammenhang soll ebenfalls die Auswahl geeigneter Verwalter eine zentrale Rolle spielen. Leider liegen bzgl. der zeitlichen Umsetzung noch keine klaren Vorgaben vor. Aber wie oben bereits dargestellt, die Zeit drängt. Wir brauchen kurzfristig einen runden Tisch der Firmenvertreter, der Gläubiger, der Banken, der Insolvenz- und Sanierungsexperten und der Politik, die die bereits auf den Tisch liegenden Vorstellungen beraten und abstimmen und diese zügig umsetzen. Es gilt daher nicht abzuwarten ob diese Absichtserklärungen lediglich dem Vulkanausbruch des Eyjafjallajökull gleichen, viel Staub aufwirbeln und mit der Aschewolke den Blick vernebeln. Ich wünsche der Ministerin und allen anderen Beteiligten einen klaren Durchblick. Horst Harms-Lorscheidt, Rechtsanwälte Piepenburg & Gerling, Düsseldorf 97

2 inhalt AKTUELL 100 Verbraucherkredit: Neues Muster zum Widerrufsrecht Zahl der Zwangsversteigerungsverfahren in 2009 rückläufig 102 Machtwort des BGH zur vollstreckbaren Grundschuld Knapp neun Prozent mehr Privatinsolvenzen in Sanierung von Unternehmen wird durch einseitige Betonung auf rechtliche Aspekte zu häufig gefährdet 11,6% mehr Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2009 Institut für Qualität und Standards in der Insolvenz abwicklung 104 Deutsche Unternehmen suchen Ausweg aus der Forderungsfalle Mehrheit der Unternehmen erwartet Rückkehr zu deutlichem Wachstum bis spätestens Ende 2011 BEITRÄGE beiträge 105 Überziehungskredite: Auswirkungen der Verbraucherkreditrichtlinie Christian Merz, Rechtsanwalt und Banksyndikus, Frankfurt/M. w die umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie hat erhebliche auswirkungen auf den bisher in 493 bgb geregelten Überziehungskredit. Für die bankpraxis bedeutet dies einen beträchtlichen umsetzungsaufwand, da nicht nur die vorhandenen Formulare und internen abläufe überprüft werden, sondern auch neue informationspflichten implementiert werden müssen. 110 Gestaltung von Sanierungen: Vergleich der Sanierungsstandards IDW S 6 und ISU-MaS Dr. Wolfgang Portisch, Fachhochschule Emden-Leer Kai Peppmeier, TMC Turnaround Management Consult GmbH, Dortmund, Hamburg, München Jörg Schuppener, TMC Turnaround Management Consult GmbH, Dortmund, Hamburg, München w die kreditrisikofrüherkennung lebt insbesondere von geeigneten Frühwarnindikatoren, durchdachten intensivbetreuungsprozessen und einer stetigen Überprüfung der einstellungen. die ergebnisse einer empirischen studie geben in diesem beitrag wertvolle Hinweise für die Praxis a und 18b KWG: Neue Regelungen für Verbriefungen Dr. Tobias Winkler, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschland w Mit dem neuen 18a kwg sollen weitreichende Änderungen der bankaufsichtlichen regelungen zur behandlung von Verbriefungsposi tionen für investoren, originatoren, sponsoren und ursprüngliche kreditgeber umgesetzt werden. 98

3 Rezensionen 122 Mahnungen: Kreative Drohung vs. Unlauterkeit Dr. Volker Römermann Tim Günther, Römermann Rechtsanwälte Aktiengesellschaft, Hamburg/Hannover w der gläubiger steht regelmäßig vor der Herausforderung, die durch das uwg gesetzten grenzen bei Mahnungen und Forderungsschreiben zu beachten und im rahmen des Zulässigen kreativ auszunutzen. der beitrag greift eine hierzu aktuell ergangene entscheidung des olg München auf und zeigt die grenzen solcher Mahnungen auf. 128 Forfaitierung: Know-how für die Praxis Johannes Tauber, DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt/M. w der beitrag stellt grundlagen des Forfaitierungsgeschäfts dar, zeigt auf, welche Forderungstypen in betracht kommen und gibt Hinweise zur richtigen Weichenstellung bei Vertrags- und abwicklungsfragen. besonderes augenmerk richtet der beitrag auf die durch das konjunkturpaket ii erleichterte Forfaitierung hermes-gedeckter Forderungen. 141 ForderungsPartner 143 Dr. Benjamin Contrael: das bankgeheimnis bei der abwicklung notleidender kreditverhältnisse Roland F. Erben/Stefan Hirschmann: Handbuch Credit Management Dr. Jörg Nerlich/Dr. Volker Römermann (Hrsg.): insolvenzordnung kommentar 144 Prof. Dr. Godehard Kayser: Höchstrichterliche rechtsprechung zum insolvenzrecht Reinhard Heyd/Markus Kreher: bilmog das bilanzrechtsmodernisierungsgesetz 136 Forderungsbeitreibung: Grenzüberschreitende Zwangs vollstreckung in der Türkei Prof. Dr. Christian Rumpf, Rumpf Rechtsanwälte in Stuttgart, Honorarprofessor an der Universität Bamberg w türkische Mitbürger sind die größte kreditnehmerguppe nichtdeutscher Herkunft in deutschland. der beitrag bespricht die Fragestellung, wie der gläubiger zu seinem recht kommen kann, wenn der türkische kreditnehmer sich durch rückzug seinen Verpflichtungen entzieht. IMPRESSUM ForderungsPraktiker ZIELGEnAUE RISIKOAnALYSE FRÜHZEITIGE SAnIERUnG ERFOLGREICHE ABWICKLUnG Redaktion Thomas Welker, Chefredakteur Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin Dr. Christian Göbes, Redakteur Frank Sator, Redakteur Marcus Michel, Redakteur ForderungsPraktiker@FC-Heidelberg.de Leiterin Korrektorat und Rezensionen Janin Stärker Janin.Staerker@FC-Heidelberg.de Sponsoring- /Anzeigenleitung Annabell Jörg Annabell.Joerg@FC-Heidelberg.de Produktionsleitung Christiane Kempe Christiane.Kempe@FC-Heidelberg.de Leiterin Aboservice Beate Knopf Beate.Knopf@FC-Heidelberg.de Satz Metalexis, niedernhausen Druck City Druck, Heidelberg Versand letterei.de GmbH & Co. KG, nauheim Titelfoto Pixelio.de/Dietmar Meinert Preise Der Preis für ein Jahresabonnement Inland beträgt 99. inkl. USt. und zzgl. 9. Versandkosten. ForderungsPraktiker erscheint sechs Mal jährlich. Der Preis für ein Einzelheft beträgt 21,45 ( ,45 Versand). Abonnementkündigungen sind nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des berechneten Bezugszeitraums möglich. Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a D Heidelberg Tel.: Fax: info@fc-heidelberg.de Geschäftsführung Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg, Amtsgericht Mannheim HRB nr Umsatz-Identifikationsnummer gemäß 27 a Umsatzsteuergesetz: DE ISSn

4 Aktuell Risikomanagement, Revision Verbraucherkredit: Neues Muster zum Widerrufsrecht w Am legte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge und zur Änderung des am in Kraft tretenden neuen Verbraucherdarlehensrechts vor. Die Bundesjustizministerin verfolgt mit der neuen Musterinformation eine Stärkung des Verbraucherschutzes und eine höhere Rechtssicherheit bei Verbraucherdarlehensverträgen. Jeder Darlehensgeber wisse zukünftig, so die Ministerin, dass er mit Verwendung des Musters seinen gesetzlichen Pflichten nachkäme; die Verbraucherinnen und Verbraucher profitierten ebenfalls, weil ihnen die Rechtslage klar vor Augen geführt werde. Zudem werde die Möglichkeit geschaffen, Versäumnisse bei der Angabe vorgeschriebener Inhalte in Darlehensverträgen, die zu einem nicht endenden Widerrufsrecht führten, durch eine erneute Information zu korrigieren. In seinem Sitzungsmarathon vom hatte der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) verabschiedet und den nächsten Bundestag aufgefordert, auch für das Widerrufsrecht nach 495 BGB eine Musterbelehrung zu schaffen. Die Bundesregierung der Großen Koalition hatte dies noch unter Hinweis auf den Zwang zur Vollharmonisierung durch die Verbraucherkreditrichtlinie abgelehnt. Der jetzt vorgestellte Gesetzentwurf verschärft die Rechtsfolgen eines Fehlens von vorgeschriebenen Mindestangaben ( 492, 494 BGB) erheblich, indem er den Beginn der Widerrufsfrist nunmehr auch vom Erhalt der Pflichtangaben abhängig macht; sozusagen als Ausgleich stellt er nun die schon aus 14 Abs. 2 BGB-InfoV bekannte Gesetzesfiktion einer wirksamen Widerrufsinformation bei Verwendung des Musters zur Verfügung. Das Gesetzesvorhaben ist entgegen der Begründung der Bundesregierung weder europarechtskonform noch zweckdienlich. Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG kommt es für den Beginn der Widerrufsfrist auf den Vertragsschluss an; auf die Pflichtangaben nach Art. 10 der Richtlinie wird nur subsidiär abgestellt. Inhalt und Form der Widerrufsinformation sind in Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie abschließend geregelt; weder eine hervorgehobene Form noch Angaben zum Fristbeginn und -ende, zum verbundenen Vertrag oder zur Nachbelehrung sind also zulässig. Die geplante Musterinformation mit den zum Teil in ihrem Anwendungsbereich unklaren Textbausteinen der Nummern 1, 3, 3a 3c, 5, 6, 7, 7a 7f wird für den Rechtsanwender wie schon die jetzigen Musterbelehrungen der BGB-Info-Verordnung bewiesen haben kaum rechtsfehlerfrei beherrschbar sein. Aber auch für den Verbraucher wird eine auf dem geplanten Muster erstellte Widerrufsinformation unverständlich sein; sie ist zu kompliziert, zu lang und erschwert damit die Ausübung des Widerrufsrechts. Dr. Franz X. Wallner, Rechtsanwalt, Schelling & Partner, Stuttgart Sicherheitenverwertung, Investor Zahl der Zwangsversteigerungsverfahren in 2009 rückläufig w Die Zahl der Zwangsversteigerungsverfahren ist im Jahr 2009 in der Bundesrepublik Deutschland zurückgegangen, insgesamt haben jedoch noch immer Versteigerungstermine stattgefunden, was nur einem leichten Rückgang von zwei Prozent gegenüber den Jahren 2007 und auch 2008 entspricht. Anders als noch in den Jahren 2005, 2006 und 2007 fanden jedoch erneut weniger als Termine pro Jahr statt. Die Verkehrswerte der Objekte haben sich mit insgesamt 15,11 Mrd. ebenfalls um 1,8% reduziert. Wie die Entwicklung im Jahre 2010 weiter geht, bleibt abzuwarten. Regional waren noch immer sehr große Unterschiede zu verzeichnen. Die meisten Versteigerungen pro Einwohner Seminare im Oktober 2010 GroMikV: Neuerungen und Prüfungen Oktober 2010 Frankfurt IFRS-Abschlüsse in der Analyse Oktober 2010 Frankfurt 10. Heidelberger Bankrecht-Tage Oktober 2010 Heidelberg Prüfung von Problemkrediten 26. Oktober 2010 Frankfurt Der Revisor als Konflikt- und Beratungsmanager 27. Oktober 2010 Frankfurt Leistungsbemessung Marktfolge Kredit 27. Oktober 2010 Frankfurt Krisen-Tage Oktober 2010 Heidelberg Weitere Informationen zu den Seminaren finden Sie auf 100

5 Aktuell gab es trotz z. T. deutlicher Rückgänge noch immer in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Mecklenburg- Vorpommern. Die neuen Bundesländer sind insoweit noch immer zum Teil deutlich führend. Die wenigsten Versteigerungen gab es in Hamburg und Baden-Württemberg, obwohl in diesen beiden Ländern Zuwächse zu verzeichnen waren. In den alten Bundesländern führen Rheinland- Pfalz und das Saarland die Liste bei den Versteigerungen pro Einwohner an. In Sachsen ist die Anzahl der Termine pro Einwohner jedoch noch immer vier Mal so hoch wie in Baden-Württemberg und mehr als fünf Mal so hoch wie in Hamburg. Bei den ausgesuchten 40 branchenrelvanten Städten sind ebenfalls interessante Unterschiede festzustellen. Bei den Städten mit mehr als 200 Versteigerungsterminen pro Jahr gab es hier die größten Zuwächse in Rostock mit + 39%, Duisburg mit + 30%, Hamburg mit + 18%, Wuppertal mit + 17% sowie Bochum und Braunschweig mit je + 16%. Bei den Rückgängen führt, ebenfalls nur bei Städten mit mehr als 200 Terminen Leipzig mit 35% vor Erfurt mit 24%, Bremen mit 23%, Potsdam mit 20%, Bonn mit 17% und Berlin mit 16%. Bemerkenswert ist auch die Rangfolge, ausgehend von der Gesamtzahl der Versteigerungstermine in diesen Städten. Hier führt Berlin mit Terminen vor Chemnitz mit Terminen, Leipzig mit Terminen und Dresden mit Terminen. Lediglich in diesen vier Städten fanden im Jahr 2009 mehr als Versteigerungstermine statt. Die von der Anzahl her wenigsten Versteigerungstermine fanden in Münster mit 113, Wiesbaden mit 138, Freiburg mit 142, Schwerin mit 144 und Kiel mit 145 Terminen statt. Ebenfalls bemerkenswert ist die Verweildauer der Verfahren bei den Amtsgerichten pro Bundesland. So beträgt die durchschnittliche Spanne zwischen der Beschlagnahme und dem ersten Versteigerungtermin in Rheinland-Pfalz, dem insoweit schnellsten Bundesland lediglich 347 Tage, während es in Thüringen 586 Tage sind. Der Bundesdurchschnitt beträgt 434 Tage. Hier sind also erhebliche Unterschiede festzustellen, die auch auf die personelle Ausstattung zurückzuführen sein dürften. Rheinland-Pfalz ist, obwohl es bei der Zahl der Versteigerungen in den alten Bundesländern führend ist, insgesamt das schnellste Bundesland. Die gesamte Wir sind ein auf die Zielgruppe Banken und Sparkassen sowie bankrechtlich orientierte Rechtsanwälte spezialisierter Seminaranbieter und Verlag. Weitere Informationen unter Für den seminar- und buchseitigen Ausbau unseres Bereichs Kreditgeschäft und Kreditrisikocontrolling sowie der Übernahme einzelner Revisions-Themen an der Schnittstelle suchen wir einen Projektleiter Kreditgeschäft (m/w) zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Dazu sollten Sie zwingend entweder eine Bankausbildung absolviert haben oder aussagefähige Praktika bei Banken oder Sparkassen vorweisen können. Außerdem sollten Sie den Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre der Banken in Ihrem Studium belegt haben. Vor dem Hintergrund der MaRisk sowie der Marktentwicklungen erwarten wir von Ihnen eine sehr engagierte, streng fachlich ausgerichtete Betreuung dieses ausbaufähigen Bereichs, den Sie zunächst unter Anleitung des bisher zuständigen Geschäftsführers übernehmen. Der Aufstieg bis zum Geschäftsführer ist möglich und erwünscht, da dies unserer fachlichen und teamorientierten Struktur entspricht. Wenn Sie belastbar sind, freundlich-dynamisch auftreten und mit uns gemeinsam unser Unternehmen engagiert weiter nach vorn bringen wollen, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung an: Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Dr. Patrick Rösler Plöck 32a, Heidelberg 101

6 Aktuell Verweildauer, also zwischen Beschlagnahme und dem letzten Termin beträgt zwischen 575 Tagen in Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg und Tagen in Thüringen. Hierbei dürfte die wirtschaftliche Situation mit entscheidend sein, denn viele Objekte finden anscheinend erst nach mehreren Terminen überhaupt einen Käufer, der dann auch zusätzlich noch bereit ist, einen für den Gläubiger akzeptablen Steigpreis zu zahlen. Derzeit fehlen jedoch, gerade bei gewerblich genutzten Objekten, oft die Interessenten, die bereit sind, einen für die Bank akzeptablen Preis zu bieten. Ob und wie sich die Finanzkrise und ein möglicher Anstieg der Arbeitslosigkeit auswirken werden, bleibt abzuwarten, es ist jedoch zu befürchten, dass sich spätestens Mitte diesen Jahres die Zahl der Zwangsversteigerungsverfahren wieder erhöhen wird. Ditmar Weis, Zwangsverwalter, Sanierungsund Insolvenzberatung, Osterspai Sicherheitenverwertung, Forderungsbeitreibung, Investor Machtwort des BGH zur vollstreckbaren Grundschuld w Die mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom (XI ZR 200/09) stellt klar, dass die Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Grundschuldformularen an sich wirksam ist und bleibt. Der Fall: Eine Volksbank gewährt einen Firmenkredit, der durch eine vollstreckbare Grundschuld auf dem Betriebsgrundstück abgesichert ist. Die Bank kündigte die Geschäftsbeziehung. Die Forderung wurde mehrfach übertragen. Der letzte Erwerber betreibt die Zwangsversteigerung. Die Vollstreckung wird mit dem Argument angegriffen, dass die formularmäßige Vollstreckungsunterwerfung in der Grundschuld - urkunde AGB-rechtlich unwirksam sei. Der BGH hat zunächst die Zwangsvollstreckung als solche aufgrund einer formularmäßigen Unterwerfungserklärung als zulässig angesehen. Dies entspricht der bisher herrschenden Rechtsprechung aller mit der Frage befassten Senate des BGH. Die in den letzten Jahren vermehrt bekannt gewordenen Kreditverkäufe haben ihn nicht zu einer Änderung seiner Auffassung veranlasst. Zumal der Gesetzgeber des Risikobegrenzungsgesetzes keinerlei Veranlassung zu einer beschränkenden Regelung gesehen hatte. Damit hat der BGH ein klares Machtwort hinsichtlich der Wirksamkeit von Vollstreckungsunterwerfungen in Grundschuldformularen gesprochen. Dies sollte geeignet sein, die diesbezüglichen Diskussionen nunmehr zu beenden. Eine funktionierende Kreditwirtschaft hat ein fundamentales Interesse an funktionierenden Kreditsicherungen. Außerdem entsprach es schon immer dem seriösen Vorgehen eines Kreditinstituts, aufgrund des Treuhandcharakters der Sicherungsvereinbarung die Grundschuld nur in Höhe der jeweiligen Forderung(en) geltend zu machen. Nun hat der BGH seine Rechtsprechung weiterentwickelt. Dies hat Bedeutung für die Übertragung von Kreditportfolien z. B. im Rahmen von NPL -Transaktionen, Kreditverbriefungen von grundschuldgesicherten Krediten sowie dort, wo Refinanzierungsdarlehen ihrerseits durch grundschuldbesicherte Darlehen abgesichert werden. Eine Umschreibung des in der notariellen Urkunde bestehenden Vollstreckungstitels auf den neuen Gläubiger bedarf des Nachweises, dass der neue Gläubiger in den Sicherungsvertrag eintritt bzw. eingetreten ist. Dies wird künftig im Klauselerteilungsverfahren beim Notar oder Rechtspfleger zu prüfen sein. Peter Freckmann, Rechtsanwalt, Bereich Recht, Bausparkasse Schwäbisch Hall AG Sicherheitenverwertung, Forderungsbeitreibung Knapp neun Prozent mehr Privatinsolvenzen in 2009 w 2009 meldeten Bundesbürger Privatinsolvenz an. Das entspricht einem Anstieg um 8,65% gegenüber dem Vorjahr (2008: ). Vor allem jüngere Menschen sind zunehmend von der Pleitewelle betroffen und von Armut bedroht. Zu diesem Ergebnis kommt die aktuelle Erhebung Schuldenbarometer 2009 der Hamburger Wirtschaftsauskunftei Bürgel. Zwar sinkt die Fallzahl an Privatinsolvenzen im Untersuchungszeitraum 2009 zum Jahresende hin: Im vierten Quartal 2009 kam es zu Verbraucherinsolvenzen 4,28% weniger als noch im Vorquartal (dritten Quartal 2008: ). Dennoch rechnet Bürgel für 2010 aus vielschichtigen Gründen mit einer negativen Entwicklung bei den Verbraucherinsolvenzen auf mehr als Fälle. Spitzenreiter 2009 bei den absoluten Zahlen ist Nordrhein-Westfalen mit Privatpleiten. Knapp 20% aller Fälle finden in diesem Bundesland statt. Platz zwei hält Niedersachsen mit Insolvenzen und Platz drei Bayern mit Pleiten. In Relation zur Einwohnerzahl pro Bundesland führt indes Bremen mit 284 Pleiten pro Einwohnern, gefolgt von Niedersachsen (222) und Schleswig-Holstein (219). Im Bundesdurchschnitt nahmen 159 Privatpersonen pro Einwohner das Insolvenzgericht in Anspruch. Die wenigsten Privatinsolvenzen melden im Untersuchungszeitraum 2009 Thüringen mit 112 Fällen je Einwohner, Bayern (119) und Baden-Württemberg (129). Gegenüber dem Vorjahr sind die Fallzahlen 2009 nur in drei Bundesländern rückläufig. Hier schneidet Thüringen mit 23,1% (2009: Fälle) am besten ab. Die Quoten sinken ebenfalls in Nordrhein-Westfalen mit 5,67% (2009: ) und in Berlin mit 4,26% (2009: 5.365). Unterdessen verzeichnet das Saarland mit einem dicken Plus von 57,78% mehr Privatinsolvenzen den stärksten Anstieg auf Fälle. Auch in Brandenburg (+ 34,71%; 2009: Fälle) und Hamburg (+ 23,13%; 2009: Fälle) kletterten die Fallzahlen. Als problematisch erweist sich die Gruppe der 18- bis 25-Jährigen. Dort ereigneten 102

7 Aktuell sich im vergangenen Jahr Privatinsolvenzen 34,49% mehr Fälle als noch Privatpleiten treffen insbesondere jüngere Gruppen, weil deren Investitionen in Wohnungs- und Familiengründungen ein vergleichsweise geringes Einkommen gegenüber steht. Zudem verfügen jüngere Konsumenten statistisch über weniger Vermögen, das in einer Krise über finanzielle Engpässe hinweghelfen könnte. Zu klassischen Ursachen für Verschuldung (Arbeitslosigkeit, Trennung oder Tod des Partners, Erkrankungen oder Scheitern der Selbstständigkeit) gesellen sich, vor allem bei jüngeren Bürgern, gescheiterte Immobilienfinanzierungen und ein nicht zur Einkommenssituation passendes Konsumverhalten. Zudem führen die steigenden Zahlen an Firmeninsolvenzen zu einem wachsenden Risiko, arbeitslos zu werden. Vor diesem Hintergrund sind die Aussichten laut der Wirtschaftsauskunftei negativ. Im aktuellen Jahr seien mehr als Privatinsolvenzen möglich. Träte dieser Fall ein, würden die Fallzahlen die Situation von 2007 noch überflügeln. Diesen Trend unterstreicht auch eine aktuelle Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW). Demnach galten bereits 2008 rd. 11,5 Millionen Menschen vor allem junge Erwachsene als armutsgefährdet. mehr dazu unter: Sanierung, Investor Sanierung von Unternehmen wird durch einseitige Betonung auf rechtliche Aspekte zu häufig gefährdet w Infolge der schärfsten Rezession seit der Weltwirtschaftskrise im Jahre 1929 kämpfen viele deutsche Unternehmen weiterhin um ihr Überleben. Nach 2009 erwartet der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) daher auch für 2010 eine weiter steigende Zahl von Insolvenz fällen. Große Sorgen bereitet dem Vorsitzenden des BDU-Fachverbands Sanierungs- und Insolvenzberatung, Prof. Dr. Paul J. Groß, dass bei vielen Unternehmenssanierungen der jüngsten Vergangenheit die rechtlichen Aspekte überbetont worden sind. Eine gelungene und künftig belastbare Unternehmensrettung bestehe aber mindestens zu gleichen Teilen auch aus einer betriebswirtschaftlichen Beratung. Der Sanierungsexperte machte heute zu Beginn des 9. BDU-Expertendialogs Sanierung auf dem Petersberg in Königswinter vor rd. 350 Vertretern aus Finanzinstituten, Unternehmen und Beratungsgesellschaften deutlich, dass dies in der Sanierungspraxis wieder deutlicher herausgestellt werden müsse. Risikomanagement, Sanierung 11,6% mehr Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2009 w Im Jahr 2009 haben nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) die deutschen Amtsgerichte Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Damit lagen die Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2009 erstmals seit 2003 wieder höher als im Vorjahr (+ 11,6%). Damals erreichte die Anzahl an Unternehmensinsolvenzen mit Fällen den Höchststand. Auch die Zahl der Insolvenzen von Verbrauchern nahm zu haben Personen eine Verbraucherinsolvenz beantragt, das waren drei Prozent mehr als im Vorjahr. Im Jahr 2008 waren die Verbraucherinsolvenzen zum ersten Mal seit Einführung der Insolvenzordnung im Jahr 1999 zurückgegangen ( 7,1% gegenüber 2007). Die Insolvenzen von Personen, die früher einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen sind, lagen mit Fällen um drei Prozent über dem Vorjahresniveau. Für diesen Personenkreis gilt wie für die Verbraucher die Möglichkeit der Restschuldbefreiung und der Stundung der Verfahrenskosten. Die Gesamtzahl aller Insolvenzen einschließlich der Nachlassinsolvenzen und der Insolvenzen von natürlichen Personen, die als Gesellschafter größerer Unternehmen von einer Insolvenz betroffen waren, belief sich im Jahr 2009 auf (+ 5,0% gegenüber 2008). Die Gerichte bezifferten die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger im Jahr 2009 auf rd. 85 Mrd.. Dies war die bisher höchste Forderungssumme und ist auf die Insolvenzen einiger wirtschaftlich bedeutender Unternehmen zurückzuführen. Im Jahr 2008 beliefen sich die Forderungen auf 33,5 Mrd.. Zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags waren 2009 bei den insolventen Unternehmen Personen beschäftigt. Im Vorjahr waren Arbeitnehmer von Insolvenzen betroffen. Allerdings konnten die Gerichte in beiden Jahren bei etwa 16% der insolventen Unternehmen keine Angaben über die Zahl der betroffenen Beschäftigten machen. Detaillierte Informationen können kostenlos über die Tabellen Insolvenzen Unternehmen ( ) und Insolvenzen übrige Schuldner ( ) in der GENESIS-Online Datenbank abgerufen werden. Sicherheitenverwertung, Forderungsbeitreibung, Revision Institut für Qualität und Standards in der Insolvenzabwicklung w Die Diskussion um Qualität und Standards in der Insolvenzabwicklung wird kontrovers geführt. Mit dem Ziel, umsetzungsorientierte Gespräche zu führen und der Praxis Empfehlungen zu geben, hat sich in Berlin unter der wissenschaftlichen Leitung von Prof. Dr. Wolfgang Portisch von der Fachhochschule Emden/Leer das Institut für Qualität und Standards in der Insolvenzabwicklung gug (IQS) gegründet. Ausgangsbasis der wissenschaftlichen Arbeit des neuen Instituts ist das Zertifikat InsO Dieses soll weiterentwickelt werden, unter Berücksichtigung der Spezifika der Insolvenzverwaltung, der VID- Berufsgrundsätze und der Empfehlungen der Uhlenbruck-Kommission. Eine weitere Forschungsarbeit umfasst die Analyse der gerichtlichen Frage- und Erhebungsbögen, um wichtige Qualitätskriterien der Insolvenzverwalterauswahl aus Gerichtssicht herauszuarbeiten. 103

8 Aktuell Darüber hinaus ist Prof. Dr. Wolfgang Portisch neuer Mitherausgeber des ForderungsPraktiker. Er ist seit 2003 Professor für Bank- und Finanzmanagement an der Fachhochschule Emden/Leer. Er ist Mitglied im Senat der Hochschule und seit 2009 Leiter der Forschungsabteilung am Fachbereich Wirtschaft der FH Emden/Leer. Davor arbeitete er sieben Jahre in der Kreditwirtschaft, unter anderem für die Oldenburgische Landesbank AG. Dort trug er unter anderem mit Kreditkompetenz die Verantwortung für zahlreiche Kreditengagements und Sanierungsfälle. Risikomanagement, Forderungsbeitreibung Deutsche Unternehmen suchen Ausweg aus der Forderungsfalle w Sieben von zehn Unternehmen in Deutschland wollen 2010 die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden kritischer unter die Lupe nehmen. Grund für die erhöhte Vorsicht sind steigende Zahlungsausfälle: 86% der Betriebe rechnen damit, dass deutlich mehr Kunden ihre Rechnung nicht begleichen können. Ein strengeres Kreditmanagement rückt damit in den Fokus der Entscheider. Zu diesen Ergebnissen kommt die SAF-Studie Kreditmanagement, für die 295 Fach- und Führungskräfte aus dem Versandhandel, E-Commerce, Banken, Versicherungen und aus der Energieversorgung befragt wurden. Um der Forderungsfalle zu entgehen, planen drei Viertel der deutschen Unternehmen, die Bonitätsrisiken ihrer Kunden, frühzeitiger zu analysieren. Zudem ist im Hinblick auf die noch anhaltende Wirtschaftskrise, von der mehr als jede zweite Firma stark in Mitleidenschaft gezogen wurde, eine Professionalisierung des Kreditmanagements dringend geboten. Unternehmen suchen daher verstärkt Unterstützung bei Spezialisten: Mehr als jeder zweite Betrieb legt sein Kreditmanagement in professionelle Hände oder hat das zumindest geplant. Ausgebildete Experten übernehmen z. B. die Abwicklung des Inkassoverfahrens bei ausstehenden Forderungen oder prüfen im Vorfeld die Bonität einer Geschäftsbeziehung. Zudem können Forderungsmanager die Liquidität eines Kunden durch Scoring beurteilen und Adressen nicht erreichbarer Kunden ermitteln. So sind Unternehmen, die ihr Kreditgeschäft effizient überwachen, auch 2010 in der Lage, komplexe Aufträge mit Vorleistungen zu realisieren. Risikomanagement Mehrheit der Unternehmen erwartet Rückkehr zu deutlichem Wachstum bis spätestens Ende 2011 w Die Mehrheit der deutschen Vorstände und Geschäftsführer ist der Ansicht, dass der Tiefpunkt der Krise überwunden ist. Sie erwarten ab 2011 wieder Wachstum, allerdings auch eine Verschlechterung bei Arbeitslosigkeit und Kreditvergabe. Das sind die Ergebnisse der sechsten Studie von Roland Berger Strategy Consultants zu Restrukturierung in Deutschland. An der Studie nahmen Unternehmen vom Mittelständler bis zum Großkonzern aus mehr als 14 verschiedenen Branchen teil. Ziel der Studie war es zu erfahren, wie stark und in welchen Bereichen die Krise deutsche Unternehmen 2010 noch beschäftigt und wie Führungskräfte die Chancen für den kommenden Aufschwung beurteilen. Für dieses Jahr rechnen die Unternehmen zunächst noch mit einem Wirtschaftswachstum zwischen einem und 1,5%, für 2011 dann schon mit einem Plus zwischen 1,5 bis zwei Prozent. Allerdings rechnen fast zwei Drittel der Teilnehmer kurzfristig mit steigender Arbeitslosigkeit und schlechteren Konditionen bei der Kreditvergabe. In der Krise selbst haben die Unternehmen versucht, Kündigungen zu vermeiden und stark auf Teilzeitmodelle zur Kostenreduktion gesetzt, wie z. B. Überstundenabbau und Kurzarbeit. Zusätzlich haben die moderaten Lohnabschlüsse geholfen, Arbeitsplätze zu sichern. Nach dem klaren Fokus auf Kostensenkungsmaßnahmen 2009 setzen 83% der Unternehmen 2010 wieder auf Wachstums- und Vertriebsinitiativen. Das Thema Restrukturierung gehört aber noch nicht der Vergangenheit an: Die meisten Projekte befinden sich derzeit in der Umsetzung. Die meisten Firmen gehen dabei von einer Gesamt- Restrukturierungsdauer von max. zwölf bis 18 Monaten aus. Der Druck auf die Personalkosten ist geringer als in 2009: 2009 wurden sie um zehn Prozent gesenkt, als Zielwert nennen die Befragten etwa zwölf Prozent. Es ist 2010 also nur noch ein moderater Abbau zu erwarten. Betriebsbedingte Kündigungen konnten durch die gute Zusammenarbeit aller Beteiligten häufig vermieden werden. Während der Krise haben 26% der Unternehmen ihre Liquiditätssituation als kritisch bezeichnet, aktuell haben nur noch neun Prozent der Unternehmen ein akutes Liquiditätsproblem. 50% der Befragten beklagen aktuell vor allem schlechtere Kreditkonditionen wie höhere Besicherungs-Anforderungen und Zinsen. Deshalb stehen weiter operative Maßnahmen zur Liquiditätssicherung im Fokus. Wegen der schwierigen Kreditsituation plant die überwiegende Mehrheit der Unternehmen (69%) die Finanzierung künftigen Wachstums durch eigene Mittel. Die Unternehmen setzen dabei vor allem auf den asiatischen Markt: 79% erwarten ein starkes Wachstum in Asien für das Schlusslicht Europa rechnen dagegen nur zehn Prozent mit starkem Wachstum. Nach den Ergebnissen der Studie haben die befragten Führungskräfte vier Lehren aus der Studie gezogen: Erstens sind höhere Liquiditätsreserven und Eigenkapitalquoten notwendig, um sich auf zukünftige Krisen vorzubereiten. Zweitens ist eine permanente Optimierung des Working Capital (Umlaufvermögens) als zentrale operative Maßnahme zur Liquiditätssicherung erforderlich. Drittens gilt es, variable Kostenstrukturen insbesondere beim Personal zu schaffen, um flexibel auf Einbrüche im Geschäftsvolumen reagieren zu können. Und viertens muss die Basis künftigen Wachstums durch Vertriebsinitiativen bereits in der Krise gelegt werden, um Schwächen der Wettbewerber nutzen zu können. 104

9 Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung Forderungsbeitreibung investor revision beitrag Überziehungskredite nach Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie neue regelungen für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten und geduldete Überziehungen ab dem I. Einleitung w die umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 1 in das deutsche recht, die am in kraft tritt 2, wirkt sich auch auf die bisher in 493 bgb geregelten Überziehungskredite aus. der bisherige Überziehungskredit i. s. d. 493 abs. 1 bgb ist künftig in 504 bgb n. F. geregelt und wird entsprechend dem sprachgebrauch der Verbraucherkreditrichtlinie eingeräumte Überziehungsmöglichkeit genannt. die neuen Vorgaben zur geduldeten Überziehung i. s. d. 493 abs. 2 bgb sind nach dem in 505 bgb n. F. geregelt. die folgenden ausführungen fassen die auswirkungen der umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie auf beide kreditformen zusammen. II. Eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten, 504 BGB n. F. 504 bgb n. F. enthält die abschließenden sonderreglungen für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten. bei den Überziehungsmöglichkeiten handelt es sich um eine besondere Form des Verbraucherdarlehensvertrags, nach der dem darlehensnehmer das recht eingeräumt wird, sein laufendes konto bis zu einer bestimmten Höhe zu überziehen ( 504 abs. 1 satz 1 bgb n. F.). Von 504 bgb n. F. werden also ausschließlich solche rahmenkredite erfasst, die auf einem laufenden konto gewährt werden. dieser begriff wurde auch bislang schon in 493 bgb verwendet und erfährt durch die neuregelung keine Änderung 3. demnach fallen darunter nur solche konten, die für den Zahlungsverkehr zugelassen und geeignet sind. es muss sich also um ein konto handeln, bei dem u. a. abbuchungen zu gunsten anderer gläubiger bei anderen kreditinstituten (z. b. per Lastschrift) möglich sind. Wird dagegen ein rahmenkredit auf einem reinen darlehenskonto gewährt, das nicht zum Zahlungsverkehr zugelassen ist, ist 504 bgb nicht einschlägig und die Vorschriften der 491 ff. bgb n. F. finden grundsätzlich vollumfänglich anwendung. 504 bgb n. F. enthält drei arten von Überziehungsmöglichkeiten, die sich hinsichtlich Laufzeit und kosten unterscheiden und für die unterschiedliche regelungen gelten. 1. Grundform der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit, 504 Abs. 1 BGB n. F. auf die in 504 abs. 1 bgb n. F. geregelte grundform der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit, die keine Beschränkung hinsichtlich Laufzeit und Kosten enthält, finden die allgemeinen regelungen über Verbraucherdarlehensverträge grundsätzlich anwendung ( 491 abs. 1 bgb n. F.). keine anwendung findet lediglich der in 502 bgb n. F. neu geregelte anspruch des darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger rückzahlung ( 504 abs. 1 satz 2 bgb n. F.) sowie die beschränkungen des kündigungsrechts des darlehensgebers gem. 499 abs. 1 bgb n. F. ( 504 abs. 1 satz 4 bgb n. F.). Zudem enthält 504 abs. 1 satz 3 bgb n. F. eine Modifikation der unterrichtungspflicht bei Zinsanpassungen. danach ist 493 abs. 3 bgb n. F. nur bei einer erhöhung des sollzinssatzes anzuwenden und gilt bei einer erhöhung der vereinbarten sonstigen kosten entsprechend. Hinsichtlich der neu eingeführten vorvertraglichen Informationspflichten ( 491a bgb n. F.) und den Pflichtangaben im darlehensvertrag ( 492 abs. 2 bgb n. F.) gelten für die grundform der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit keine abweichenden regelungen, da die in art egbgb n. F. enthaltene sonderregelung nur auf eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten i. s. d. 504 abs. 2 bgb n. F. anwendbar ist. Wie künftig bei allen Verbraucherdarlehen hat der darlehensgeber auch bei einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit rechtzeitig vor deren abschluss den darlehensnehmer Autor: Christian Merz, Rechtsanwalt und Banksyndikus, Frankfurt/M.» Die Pflicht zur Erläuterung ist von der Beratung abzugrenzen und bleibt hinter dieser zurück. «1 richtlinie 2008/48/eg des europäischen Parlaments und des rats vom über Verbraucherkreditverträge und zur aufhebung der richtlinie 87/102/eWg des rats, abl. eu nr. L 133/66 v ; berichtigung der richtlinie 2008/48/eg des europäischen Parlaments und des rats v über Verbraucherkreditverträge und zur aufhebung der richtlinie 87/102/eWg des rates, abl. eu nr. L 207/14 vom gesetz zur umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und rückgaberecht vom , bgbl. i 2009 s die gesetzesbegründung enthält diese ausdrückliche klarstellung zwar nur für die geduldete Überziehung, aufgrund der gleichen begrifflichkeit ist dieses Verständnis aber auch auf die eingeräumten Überziehungsmöglichkeiten übertragbar, bt-drucks. 16/11643, s

10 » Die zweite Sonderform entspricht dem bisherigen Dispositions kredit gem. 493 Abs. 1 Satz 1 BGB. «4 BT-Drucks. 16/11643, S BT-Drucks. 16/11643, S BT-Drucks. 16/11643, S BT-Drucks. 16/11643, S. 90. in Textform über die sich aus 491a Abs. 1 BGB n. F. ergebenden Einzelheiten zu unterrichten. Rechtzeitig ist die Unterrichtung i. S. d. Art EGBGB n. F., wenn der Darlehensnehmer die Information vor jeglicher Bindung auch in Abwesenheit des Darlehensgebers eingehend zur Kenntnis nehmen und prüfen kann, wobei dieses Erfordernis einem Vertragsschluss auch unmittelbar nach Erteilung nicht entgegensteht 4. Bei der Grundform der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit ist für die vorvertragliche Unterrichtung nach 491a Abs. 1 BGB n. F. das gesetzliche Muster Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite gem. Anlage 3 zu Art EGBGB n. F. zwingend zu verwenden (Art Abs. 1 EGBGB n. F.). Verwendet der Darlehensgeber dieses Muster und ist dieses ordnungsgem. ausgefüllt, gilt mit dessen Übermittlung die Verpflichtung zur Unterrichtung nach 491a Abs. 1 BGB n. F. auch im Fernabsatz als erfüllt (Art Abs. 3 EGBGB). Darüber hinaus ist der Darlehensgeber gem. 491a Abs. 3 BGB verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss des Darlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit dieser beurteilen kann, ob der angebotene Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. Nach der Gesetzesbegründung bedeutet erläutern, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertrag und die Vertragsbedingungen verständlich zu machen hat 5. Die Pflicht zur Erläuterung ist daher von der Beratung abzugrenzen und bleibt hinter dieser zurück 6. Der Umfang der Erläuterungen, die (fern-) mündlich, schriftlich oder kombiniert erfolgen kann, hängt von der Komplexität des angebotenen Darlehens und von der Verständnismöglichkeit des Darlehensnehmers ab. Das Gesetz legt keinen Mindestinhalt für die Erläuterung fest, sondern führt in 491a Abs. 3 Satz 2 BGB n. F. lediglich mögliche Inhalte der Erläuterung auf. Schließlich hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf einen Vertragsentwurf ( 491a Abs. 2 BGB n. F.), wenn der Darlehensgeber zum Abschluss einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit bereit ist. Die Grundform der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit ist schriftlich abzuschließen ( 492 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F.), wobei abweichend von der bisherigen Rechtslage ab dem der Abschluss in elektronischer Form ( 126 Abs. 3, 126a BGB) zulässig ist. Der notwendige Vertragsinhalt richtet sich gem. 492 Abs. 2 BGB n. F. nach den Regelungen in Art EGBGB n. F. Insofern gelten für die Grundform der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit keine Besonderheiten, da die in Art EGBGB n. F. enthaltene Sonderregelung nur auf eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten i. S. d. 504 Abs. 2 BGB n. F. anwendbar ist. 2. Sonderformen der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit, 504 Abs. 2 BGB n. F. a) Überziehungsmöglichkeiten i. S. d. 504 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F. Die in 504 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F. geregelte erste Sonderform setzt voraus, dass die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit entweder innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung zurückzuzahlen ist oder dass der Darlehensgeber diese jederzeit fristlos kündigen kann. Das in Nr. 19 Abs. 2 AGB-Banken geregelte Recht der Bank, Kredite, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, ist daher auch mit der ab dem geltenden Rechtslage vereinbar. Neben den in 504 Abs. 1 BGB n. F. geregelten Ausnahmen, die auch für die beiden Sonderformen der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit gelten 7, sind auf die erste Sonderform gem. 504 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F. weitere Vorschriften der 491 ff. BGB n. F. nicht anzuwenden. Im Einzelnen handelt es sich um die Erläuterungspflicht ( 491a Abs. 3 BGB n. F.), das Widerrufsrecht ( 495 BGB n. F.), das Leistungsverweigerungsrecht ( 499 Abs. 2 BGB n. F.) und das Verbot, eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat für den Darlehensnehmer zu vereinbaren ( 500 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F.). b) Überziehungsmöglichkeiten i. S. d. 504 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. Die in 504 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. geregelte zweite Sonderform der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit setzt darüber hinaus voraus, dass außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind und dass die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden. Die zweite Sonderform entspricht damit dem bisherigen Dispositionskredit gem. 493 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach der Gesetzesbegründung sind laufende Kosten 106

11 nur solche, die bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung anfallen. Dabei handelt es sich insbesondere um Bearbeitungsgebühren, nicht aber um (vereinbarte) Verzugskosten 8. Neben den in 504 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten Ausnahmen vom Anwendungsbereich der allgemeinen Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge enthält 504 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. noch eine weitere Abweichung. Danach ist die Schriftform gem. 492 Abs. 1 BGB n. F. nicht erforderlich, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitteilt. c) Besonderheiten bei der vorvertraglichen Information Bei beiden Sonderformen der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit i. S. d. 504 Abs. 2 BGB n. F. bestehen darüber hinaus Besonderheiten hinsichtlich der neu eingeführten vorvertraglichen Informationspflicht gemäß 491a Abs. 1 BGB n. F. und der Pflichtangaben im Darlehensvertrag. Diese Besonderheiten sind in Art Abs. 1 und 3 EGBGB n. F. zusammengefasst. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Art Abs. 1 und 3 EGBGB n. F. lediglich eine Sonderregelung zu Art und 6 EGBGB n. F. enthält, das heißt, die vorvertraglichen und vertraglichen Informationspflichten nach den übrigen Vorschriften (Art , 7, 8, 12 und 13 EGBG n. F.) bestehen weiter fort. In Bezug auf die Angabepflicht nach Art EGBGB steht dies aber im Widerspruch zur Regelung in Art Abs. 1 Nr. 1a EGBGB, in der auf die Regelung in Art Abs. 1 Nr. 4 EGBGB verwiesen wird. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Redaktionsversehen im Rahmen des geplanten Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge noch korrigiert wird 9. Für die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht nach 491a Abs. 1 BGB n. F. bei beiden Sonderformen der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit stellt der Gesetzgeber ein gesondertes Muster zur Verfügung (Anlage 4 zu Art EGBGB n. F.). Anders als bei den gewöhnlichen Verbraucherdarlehen besteht aber gemäß Art Abs. 2 EGBGB n. F. keine Rechtspflicht zur Verwendung des gesetzlichen Musters. Verwendet der Darlehensgeber dieses Muster und ist es ordnungsgemäß ausgefüllt, gilt mit dessen Übermittlung die Verpflichtung zur Unterrichtung nach 491a Abs. 1 BGB n. F. auch im Fernabsatz als erfüllt (Art Abs. 3 EGBGB n. F.). In den Fällen, in denen das Muster nicht verwendet wird, schreibt Art Abs. 2 Satz 3 EGBGB n. F. eine gleichartige Gestaltung und Hervorhebung der zu erteilenden Informationen vor. 3. Laufende Informationspflichten bei eingeräumten Überziehungsmöglichkeiten Darüber hinaus begründet 504 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. für alle Formen der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit eine laufende Unterrichtungspflicht 10. Danach ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die in Art EGBGB n. F. geregelten Angaben zu unterrichten. Obwohl in Art EGBGB n. F. nicht zwischen den einzelnen Formen der eingeräumten Überziehungsmöglichkeiten unterschieden wird, sind nicht sämtliche Angaben bei allen Formen erforderlich. So ist bei der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit i. S. d. 504 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. die Angaben nach Art Nr. 7 und 8 EGBGB entbehrlich, da bei dieser Sonderform außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart werden dürfen und ein zurückzuzahlender Mindestbetrag nicht besteht. Die laufende Unterrichtung gem. 504 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. kann auch mittels eines Kontoauszugs erfolgen, sofern dieser die erforderlichen Angaben enthält. In zeitlicher Hinsicht ist eine Unterrichtung zu zeitlich aufeinander abgestimmten Terminen (z. B. vierteljährlich) erforderlich, deren Abstände so gewählt sein müssen, dass der Darlehensnehmer angemessen informiert ist und seine Belastungen erkennen kann Vertragsänderungen bei eingeräumten Überziehungsmöglichkeiten Im Fall einer Erhöhung einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit sind die gleichen Formalien wie bei einer Ersteinräumung einzuhalten. Denn durch die Erhöhung des Kreditrahmens wird dem Darlehensnehmer wie bei der Ersteinräumung ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt. Bei einer Reduzierung des Kreditrahmens einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit ist dies allerdings nicht erforderlich, da es sich hierbei rechtlich um eine Teilkündigung einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit handelt.» Faustformel: Erheblich ist eine Überziehung erst ab 200. «8 BT-Drucks. 16/11643, S Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts aus März BT-Drucks. 16/11643, S Nach der Gesetzesbegründung ist ein jährlicher Rhythmus keinesfalls ausreichend, BT-Drucks. 16/11643, S

12 12 BT-Drucks. 16/11643, S BT-Drucks. 16/11643, S BT-Drucks. 16/11643, S BT-Drucks. 16/11643, S BT-Drucks. 16/11643, S. 91. III. Geduldete Überziehungen, 505 BGB n. F. In 505 BGB n. F. sind die Sonderreglungen für die geduldete Überziehung abschließend zusammengefasst. Zwar finden gem. 491 Abs. 1 BGB n. F. die allgemeinen Regelungen über Verbraucherdarlehensverträge auch auf die geduldete Überziehung grundsätzlich Anwendung, jedoch sind nach 505 Abs. 4 BGB n. F. die meisten Vorschriften ( 491a bis 496 und 499 bis 502 BGB n. F.) hiervon ausgenommen. 1. Begriff der geduldeten Überziehung Bei der geduldeten Überziehung handelt es sich um eine besondere Form des Verbraucherdarlehensvertrags, nach der der Darlehensgeber mit dem Darlehensnehmer ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass der Darlehensgeber eine Überziehung des auf Guthabenbasis geführten laufenden Kontos ( 505 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F.) oder eine Überziehung der auf einem laufenden Konto eingeräumten Überziehungsmöglichkeit ( 505 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F.) duldet. Der Unterschied zwischen einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit ( 504 BGB n. F.) und einer geduldeten Überziehung ( 505 BGB) besteht also darin, dass bei 504 BGB n. F. bereits ein Rahmenvertrag geschlossen wurde, bevor der Darlehensnehmer das Darlehen in Anspruch nimmt, während bei 505 BGB n. F. der Darlehensvertrag erst mit Auszahlung des Darlehens zustande kommt 12. Eine geduldete Überziehung setzt also eine Vereinbarung über ein laufendes Konto voraus, in der die Möglichkeit einer Überziehung gegen Entgelt vorgesehen sein muss. Der Begriff des laufenden Kontos ist in gleicher Weise wie bei der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit zu verstehen. Darüber hinaus muss der Kontovertrag die Angaben nach Art EGBGB n. F. enthalten. Da für den Vertrag über ein laufendes Konto eine Formvorschrift gilt, ist es ausreichend, wenn die inhaltlichen Anforderungen des 505 BGB n. F. in einem separaten Dokument zusammengefasst sind und diese Sonderbedingungen für geduldete Überziehungen durch Einbeziehung gem. 305 BGB Bestandteil des Kontovertrags werden und in Textform zur Verfügung gestellt werden. Die Vereinbarung der Möglichkeit einer Überziehung gegen Entgelt kann auch nach Abschluss des Kontovertrags erfolgen, solange dies vor der ersten geduldeten Überziehung geschieht Regelmäßige Unterrichtung i. S. d. Art Abs. 1 EGBGB n. F. Ist die Möglichkeit einer Überziehung gegen Entgelt vereinbart, muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen die Angaben nach Art Abs. 1 EGBGB n. F. in Textform mitteilen. Die Unterrichtung kann daher auch mittels Kontoauszugs erfolgen. In zeitlicher Hinsicht ist der Begriff in regelmäßigen Zeitabständen wie bei 504 Abs. 1 BGB n. F. auszulegen Besonderheiten bei erheblichen Überziehungen Bei einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat besteht darüber hinaus gem. 505 Abs. 2 BGB n. F. die Verpflichtung, den Darlehensnehmer über die Angaben nach Art Abs. 2 EGBGB n. F. zu unterrichten. Kommt der Darlehensgeber seinen Verpflichtungen nach 505 Abs. 1 oder 2 BGB n. F. nicht nach, kann er über die Rückzahlung des Darlehens hinaus keine Kosten und Zinsen vom Darlehensnehmer verlangen. Für die Frage, wann eine erhebliche Überziehung i. S. d. 505 Abs. 2 BGB n. F. vorliegt, kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Bei der Abwägung der Gesamtumstände sind u. a. die Höhe der Gutschriften auf dem laufenden Konto in den letzten Monaten zu berücksichtigen 15. Je geringer diese ausfallen, umso schneller ist eine Überziehung erheblich. In zeitlicher Hinsicht ist mind. auf die letzten drei Monate abzustellen. Hierfür spricht, dass anderenfalls die Basis für die Abwägung wenig aussagekräftig wäre und die Beurteilung der Frage der Erheblichkeit von Zufällen abhängen würde. Zudem gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass nur die Gutschriften im Monat der erheblichen Überziehung Berücksichtigung finden sollen. Irrelevant ist bei der Abwägung der Gesamtumstände dagegen, ob der Darlehensnehmer noch über andere Vermögenswerte verfügt und wie schnell er die Überziehung zurückführen kann 16. Für die Bankpraxis empfiehlt sich als Faustformel für die Annahme einer erheblichen Überziehung, diese bei einem auf Guthabenbasis geführten laufenden Konto erst ab einer Überziehung von 200 und bei einem laufenden Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit diese erst ab einer Überziehung von 108

13 zehn Prozent des eingeräumten Kreditrahmens, mindestens jedoch 200 anzunehmen. Für diese Grenzen spricht unter anderem die Regelung in 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F., wonach Darlehensverträge unter 200 nicht dem Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts unterliegen. IV. Übergangsvorschrift Nach Art Abs. 2 EGBGB n. F. sind auf Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem entstanden sind, grundsätzlich die bisherigen gesetzlichen Regelungen anzuwenden. Eine Ausnahme enthält Art Abs. 3 EGBGB n. F. u. a. für die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit und die geduldete Überziehung. Danach gelten für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten, die vor dem abgeschlossen wurden, ausschließlich die laufenden Unterrichtungspflichten nach 504 Abs. 1 BGB n. F. Für geduldete Überziehungen, die vor dem entstanden sind, sind ebenfalls nur laufenden Unterrichtungspflichten gemäß 505 Abs. 1 und 2 BGB n. F. anwendbar. Durch die in Art Abs. 3 EGBGB n. F. enthaltenen Verweise wird zudem klargestellt, dass keine vorvertragliche Informationspflichten nachgeholt werden müssen BT-Drucks. 16/13669, S Praxistipps Die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie hat erhebliche Auswirkungen auf den bisher in 493 BGB geregelten Überziehungskredit. Insbesondere die neuen vorvertraglichen und laufenden Informationspflichten führen zu einem erheblichen Umsetzungsbedarf auf Seiten der Bank, der in einem Projekt sorgfältig abzuarbeiten ist. Ob diese neuen Informationspflichten auch zu einem verbesserten Schutz des Verbrauchers führen, bleibt abzuwarten. Damit aus Mahnungen Zahlungen werden! Können Sie Ihre Forderungen erfolgreich durchsetzen? Wir helfen Ihnen dabei! Seit 1885 ist BÜRGEL eines der führenden Unternehmen für Inkasso-Dienstleistungen und Wirtschaftsinformationen. Diskret aber bestimmt verfolgen wir Ihre Interessen gegen über Schuldnern. Ob vorgerichtlich, im gerichtlichen Mahn verfahren oder in der Titelüberwachung, unsere Inkasso-Spezialisten helfen, dass aus Mahnungen Zahlungen werden! Schützen Sie Ihr Unternehmen nachhaltig vor schlechter Liquidität und angespannten Kundenbeziehungen. Konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft. Informieren Sie sich noch heute: / * * 14 Cent/Min. aus den deutschen Festnetzen, abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen und dem Ausland

14 beitrag Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung Forderungsbeitreibung investor revision Gestaltung von Sanierungen ein Vergleich der sanierungsstandards idw s 6 und isu-mas. Autoren: Dr. Wolfgang Portisch, Professor für Bank- und Finanzmanagement im Fachbereich Wirtschaft der Fachhochschule Emden-Leer, Forschungsschwerpunkt: Sanierung, Kai Peppmeier, Dipl.-Betriebswirt, Geschäftsführer und Partner der TMC Turnaround Management Consult GmbH, Dortmund, Hamburg, München sowie Jörg Schuppener, Dipl.-Betriebswirt, Geschäftsführer und Partner der TMC Turnaround Management Consult GmbH, Dortmund, Hamburg, München.» Ein schlüssiges Konzept setzt voraus, dass es von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht und nicht offensichtlich undurchführbar ist. «1 Vgl. bgh-urt. v ix Zr 47/97, njw 1998 s ff. sowie bgh-urt. v ix Zr 313/97, njw 1999 s. 645 ff. 2 Bork, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2000 s Groß/Amen, Wpg 2002 s und Groß/ Amen, Wpg, 2002 s I. Einleitung w im rahmen der Wirtschaftskrise hat die bedeutung von sanierungsgutachten stark zugenommen. dabei variiert die ausgestaltung der sanierungsprüfungen und der sanierungskonzepte in der Praxis meist deutlich. aus diesem grund haben sich verschiedene standards etabliert, um anforderungen an die sanierung und die erstellung von konzepten vorzugeben. so steht der standard des instituts der Wirtschaftsprüfer s 6 als nachfolgenorm der idw stellungnahme Far 1/1991 aktuell im Fokus. Zudem hat sich ein weiterer standard in Form der Mindestanforderungen an sanierungskonzepte (Mas) etabliert. beide regelungswerke sollen im Folgenden vergleichend dargestellt und beurteilt werden. II. Bedeutung von Sanierungsstandards 1. Was ist ein Sanierungsstandard? der begriff standard wird im Wirtschaftsleben sowie in der industrie und technik vielfach angewendet. im allgemeinen steht dieser begriff für eine regel, eine norm, einen bewertungsmaßstab, einen grundsatz, einen Maßstab, ein Prinzip oder eine richtlinie. in bezug auf die durchführung einer sanierungsprüfung sowie die erstellung eines sanierungskonzepts soll ein derartiger standard verstanden werden als eine einheitliche, weithin anerkannte und meist auch angewandte oder zumindest angestrebte art und Weise, bestimmte Prüfschritte in einer sanierung durchzuführen und zu dokumentieren. 2. Rechtliche Anforderungen an Sanierungskonzepte rechtliche anforderungen an ein sanierungskonzept sind bislang kaum detailliert definiert worden. am weitgehendsten sind die ausführungen zweier bgh-urteile aus den Jahren 1997 und so bestimmt der bgh auszugsweise 1 : ein schlüssiges konzept setzt voraus, dass es von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen gegebenheiten ausgeht und nicht offensichtlich undurchführbar ist. sowohl für die Frage der erkennbarkeit der ausgangslage als auch für die Prognose der durchführbarkeit ist auf die beurteilung eines unvoreingenommenen, nicht notwendigerweise unbeteiligten branchenkundigen Fachmanns abzustellen. eine solche Prüfung muss die wirtschaftliche Lage des schuldners im rahmen seiner Wirtschaftsbranche analysieren und die krisenursachen sowie die Vermögens-, ertrags- und Finanzlage erfassen. dies gilt grundsätzlich auch für den Versuch der sanierung eines kleineren unternehmens. sanierungsversuche müssen einen objektiven und nachprüfbaren kern haben. ein sanierungsversuch muss objektiv sachgerecht angelegt sein. eine sanierung muss mit objektiv zureichenden Mitteln versucht sein. Weitere ansatzpunkte zum erkennen von notwendigen sanierungsuntersuchungen ergeben sich aus der insolvenzrechtlichen diskussion zur Fortbestehensprognose. demnach sind ein ertrags- und Finanzplan sowie eine aussagekräftige beurteilung des geschäftsmodells bestandteile eines sanierungskonzepts. Zudem sollte dieses gutachten auf die krisenursachen und die finanzwirtschaftlichen Maßnahmen eingehen 2. als sehr bedeutend werden Zahlenwerke wie Finanzpläne eingeschätzt, die zeigen sollen, dass die Zahlungsfähigkeit über einen Prognosehorizont von vierundzwanzig Monaten gewährleistet ist 3. damit ist die rechtliche Zielrichtung eines sanierungskonzepts auf die ableitung einer Zahlungsfähigkeitsprognose ausgerichtet. 110

15 3. Wirtschaftliche und praktische Anforderungen an Sanierungskonzepte Der Sanierungsprozess bei Krisenfirmen umfasst drei wesentliche Phasen. In der ersten Phase ist nach der Feststellung einer wirtschaftlichen Schieflage ein Sanierungsgutachten durch einen externen und fachkundigen Berater zu beauftragen und die Sanierungsprüfung von diesem durchzuführen. In der zweiten Phase ist das schriftliche Sanierungskonzept zur Dokumentation der Sanierungsprüfung vom Berater zu erstellen. In der dritten Phase ist bei einer positiven Sanierungsfähigkeit und Sanierungswürdigkeit die Umsetzung der notwendigen finanzwirtschaftlichen und leistungswirtschaftlichen Empfehlungen aus dem Konzept zu gestalten. Im Zentrum dieses Prozesses steht somit das schriftliche Sanierungskonzept. Dabei kann die Qualität eines Konzepts den Sanierungserfolg maßgeblich bestimmen. Dies konnte durch eine empirische Untersuchung von Sanierungsgutachten nachgewiesen werden. Es waren besonders folgende Eigenschaften ausschlaggebend für die positive Votierung durch Kreditinstitute als Grundlage für einen erfolgreichen Sanierungsprozess 4 : Analyse aller finanz- und leistungswirtschaftlichen Unternehmensbereiche und Darstellung im Sanierungskonzept. Qualität und Erfahrung des eingesetzten Sanierers bei der Konzepterstellung und Umsetzung der Maßnahmen. Einhaltung eines Sanierungsstandards bei der Erstellung des Sanierungskonzepts. Somit ist auch die Einhaltung eines Sanierungsstandards zur Erhöhung der Erfolgschancen förderlich. Daher soll geprüft werden, welche Kerninhalte in ein Standard-Sanierungskonzept aufzunehmen sind. Bewertet und verglichen werden sollen dazu die in der Praxis etablieren Regelungswerke des Instituts für Wirtschaftsprüfer (IDW) mit dem Standard IDW S 6 und die Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte (MaS) des ISU Instituts für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen. Beide Regelungswerke werden im Folgenden zunächst dargestellt und anschließend beurteilt. III. Vorstellung der Sanierungsstandards des IDW und des ISU Instituts 1. Historie Das Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) hat im Jahr 1991 im Rahmen einer Stellungnahme des Fachausschusses Recht (FAR 1/1991) Anforderungen an Sanierungskonzepte definiert. Seinerzeit wurden auf sechs Seiten Text grundsätzliche Rahmenbedingungen skizziert und um acht Seiten Gliederungsvorschläge (mit insgesamt 248 Gliederungspunkten) für Teilbereiche ergänzt 5. Bezüglich der Anwendung dieser Strukturierungsvorschläge wurde vorgegeben, dass grundsätzlich alle genannten Bereiche zu berücksichtigen sind, jedoch innerhalb dieser Gebiete im Einzelfall Streichungen oder Ergänzungen notwendig werden können. Aufgrund fehlender genauer Vorgaben für die Anwendung dieser umfangreichen Gliederungsvorschläge und Checklisten des FAR 1/1991 ergaben sich in der Praxis oftmals Schwierigkeiten bei der Erstellung eines Sanierungsgutachtens nach IDW FAR 1/1991. Dies betraf insbesondere die Konzepterstellung bei kleineren und mittleren Unternehmen. Die Schwachstelle wurde vom IDW erkannt und die Überarbeitung des FAR 1/1991 viele Jahre angekündigt. Im Dezember 2007 publizierte das ISU Institut für Standardisierungen von Unternehmenssanierungen mit den Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte (MaS) erstmals einen umfassenden Standard für die Sanierungskonzepterstellung und Umsetzung. Im August 2008 veröffentlichte das IDW daraufhin den Entwurf eines eigenen IDW Standards Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten (IDW ES 6). Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zu dem Entwurf wurden vom IDW schriftlich bis zum erbeten. Nach entsprechender Überarbeitung und Modifizierung veröffentlichte das IDW im November 2009 den Standard IDW S 6 Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten (Stand ). Die MaS wurden in einem Buch 6 veröffentlicht. Das IDW machte den IDW ES 6 zunächst über das Internet publik. Der endgültige Standard» Die in S 6 dargestellten Anforderungen können nur einen Rahmen festlegen, in dem die eigenverantwortliche Lösung des konkreten Einzelfalls gefunden werden muss. «4 Düerkop/Ifftner/Portisch, BP 2008 S Zuzüglich 1 ½ Seiten Muster einer Vollständigkeitserklärung. 6 ISU (Hrsg.), Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte (MaS), Heidelberg,

16 » Das jeweilige Krisenstadium bestimmt die Inhalte und den jeweils gebotenen Detaillierungsgrad eines Sanierungskonzepts. «IDW S 6 wurde in einem Sonderdruck 7 veröffentlicht. Somit sind die beiden Standards der breiten Öffentlichkeit und damit allen Beteiligten am Sanierungsprozess zugänglich. 2. Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer IDW S 6 Das Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) stellt mit dem Standard IDW S 6 die Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer zu den Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten dar. Die Ausführungen des IDW S 6 beinhalten wesentliche allgemeine Grundsätze. Das IDW weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass jeder Sanierungsfall eine fachgerechte individuelle Lösung erfordert. Insoweit können die in S 6 dargestellten Anforderungen nur einen Rahmen festlegen in dem die eigenverantwortliche Lösung des konkreten Einzelfalles gefunden werden muss 8. Jedoch werden bestimmte Mindestinhalte vorgegeben. Der IDW Standard S 6 ersetzt die IDW Stellungnahme FAR 1/1991 und ist deutlich umfassender als das vorherige Regelwerk. Kernbestandteile eines Sanierungskonzepts im Sinne des IDW S 6 sind, wie in Abb. 1 gezeigt: Im IDW S 6 wird zu den Oberpunkten ausdrücklich formuliert: Nur auf der Grundlage dieser Kernbestandteile kann eine Aussage zur Sanierungsfähigkeit abgeleitet werden; die Beurteilung nur einzelner Problembereiche und Maßnahmen reicht hierfür nicht aus. 9. Es ist demnach davon auszugehen, dass auch für kleinere und mittlere Unternehmen ein derart umfassendes Sanierungskonzept zu erstellen ist. Der Deutsche Sparkassen Giroverband hat mit einem veröffentlichten Schreiben vom gegenüber dem IDW angemerkt: So wäre es aus unserer Sicht hilfreich, wenn eine Aussage gemacht würde, ab welcher Größen ordnung der Standard eingesetzt Abbildung 1: Aufbau und Gliederung des IDW S 6 Aufbau und Gliederung des IDW S6 Tz. Beschreibung von Auftragsgegenstand und -umfang Darstellung der wirtschaftlichen Ausgangslage bisherige Unternehmensentwicklung rechtliche und organisatorische Verhältnissen, Umfeld des Unternehmens (Markt, Branche und Wettbewerb) finanzwirtschaftliche Verhältnissen, leistungswirtschaftliche Verhältnissen, personalwirtschaftliche Verhältnissen Analyse von Krisenstadium und -ursachen Festlegung des Krisenstadiums Analyse der Krisenursachen Aussagen zur Unternehmensfortführung/Insolvenzantragspflicht Darstellung des Leitbilds des sanierten Unternehmens Maßnahmen zur stadiengerechten Bewältigung der Unternehmenskrise Integrierter Unternehmensplan Darstellung der Problem- und Verlustbereiche Darstellung der Maßnahmeneffekte Aufbau des integrierten Sanierungsplans (Ergebnis-, Finanz- und Vermögensplan) IDW Verlautbarungen zur Sanierung und Insolvenz, Vgl. IDW S 6 Tz. 1. Ergänzung um Kennzahlen Berichterstattung und zusammenfassende Schlussbemerkung IDW S 6 Tz

17 werden soll (z. B. in Anlehnung an die Rechnungslegungsvorschriften) bzw. mit welcher Detailgenauigkeit der Standard je nach Größe eines Unternehmens umgesetzt werden muss. Dieser Forderung ist der IDW mit der Überarbeitung des Entwurfs leider nicht nachgekommen. Lediglich Hinweise wie: Von der aktuellen Krise ausgehend, ist daher im Einzelfall zu prüfen, welche vorgelagerten Krisenstadien im Sanierungskonzept auch zu berücksichtigen sind. 10 oder Das jeweilige Krisenstadium bestimmt die Inhalte und den jeweils gebotenen Detaillierungsgrad eines Sanierungskonzepts. 11 geben hier nur grobe Orientierungsmaßstäbe vor. Besonderheiten und wesentliche Neuerung für die Sanierungspraxis auf Basis des IDW S 6 sind in den nachfolgenden Punkten zu sehen: Es besteht die Forderung, dass alle Krisenstadien und Krisenursachen einer möglichen Stakeholder-, Strategie-, Produktund Absatz-, Erfolgs- und Liquiditätskrise differenziert aufgearbeitet werden sollen. Die unterschiedlichen Krisenstadien sollen zunächst einzeln analysiert werden 12. Im Anschluss daran sind Maßnahmen zur stadiengerechten Bewältigung der Unternehmenskrise zu definieren 13. Das IDW erweitert mit dieser Anforderung die seit Jahren in der Sanierungspraxis bereits etablierten Leitgedanken der Sanierungsfähigkeit und Sanierungswürdigkeit. Darüber hinaus stellt die Forderung nach einem Kennzahlensystem eine weitere Innovation dar. Die integrierte Planung ist nach dem IDW S 6 insbesondere um solche Kennzahlen zu ergänzen, die das Urteil zur Sanierungsfähigkeit stützen und zu Kontrollzwecken im Sanierungsreporting unterstützend eingesetzt werden können 14. Der IDW S 6 prägt für die Konzepterstellung folgende bedeutenden Begriffe: nachhaltige Fortführungsfähigkeit 15, nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit 16, nachhaltige Renditefähigkeit 17, nachhaltige mindestens durchschnittliche branchenübliche Umsatzrendite und Eigenkapitalquote 18 und zeigt damit die Wichtigkeit der Dauerhaftigkeit sowie der Marktnähe von Sanierungshandlungen 19. Vorstehende Anforderungen sind im Sinne des IDW S 6 an unterschiedlichen Stellen umschrieben und bei der Erstellung von Sanierungskonzepten zwingend zu berücksichtigen 20. Der IDW S 6 fordert weiter eine Abgrenzung der Fortbestehens- und der Fortführungsprognose. Die Grundlage für eine Fortführungsprognose bildet 252 Abs. 1 HGB. Demnach ist bei der Bewertung der Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögenswerte und Schulden von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Bereits im Jahr 2003 hat das IDW einen Prüfungsstandard für die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS270) veröffentlicht. Der Begriff Fortbestehensprognose wurde geprägt durch die IDW FAR 1/1996 Empfehlung zur Überschuldungsprüfung bei Unternehmen. Unter dem Gliederungspunkt drei wird die Fortbestehensprognose als Beurteilungsgrundlage bei der Überschuldungsprüfung angesehen. Ausgangspunkt der Fortbestehensprognose gem. IDW FAR 1/1996 ist ein umfassendes Unternehmenskonzept. Es heißt dazu: Nur ein Unternehmenskonzept, das auf geeigneten Unterlagen (wie Marktanalysen, vertriebsorganisatorische Planungen usw.) beruht und vor dem personellen, sachlichen, fachlichen und finanziellen Hintergrund des Unternehmens realisierbar erscheint, kann der Fortbestehensprognose zu Grunde gelegt werden. Auf Basis dieses Unternehmenskonzepts sind Planansätze zu beziffern, die über die Ergebnisplanung schließlich in eine Finanzplanung münden. Mit der Finanzplanung wird beurteilt, ob und ggf. wie das Unternehmen seinen Zahlungspflichten in einem gewissen Zeitraum erfüllen kann. 21. Damit ist die Abgrenzung zu einer Fortführungsprognose schwer zu ziehen, da auch die Fortbestehensprognose nach IDW FAR 1/1996 umfassende Maßnahmen zur Feststellung der Sanierungsfähigkeit und Sanierungswürdigkeit vorsieht. 3. MaS des ISU Instituts für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen Vor dem Hintergrund eines seinerzeit fehlenden aktuellen Standards für die Sanierung von» Der IDW S 6 fordert eine Abgrenzung der Fortbestehensund der Fortführungsprognose. «10 IDW S 6 Tz IDW S 6 Tz Vgl. IDW S 6 Tz. 19, Vgl. IDW S 6 Tz Vgl. IDW S 6 Tz. 139, Vgl. IDW S 6 Tz. 10, Vgl. IDW S 6 Tz. 14, Vgl. IDW S 6 Tz. 14, Vgl. IDW S 6 Tz Vgl. IDW S 6 Tz. 9, Im Vergleich zu dem Entwurf IDW ES 6 sind diese Anforderungskriterien im endgültigen Standard IDW S 6 für die Beurteilung der Sanierungswürdigkeit eines Unternehmens vorsichtiger formuliert worden. 21 IDW FAR 1/

18 » In allen Phasen werden Mindestbestandteile sowie vom Einzelfall abhängig (optional) spezifische Zusatzprüfbausteine berücksichtigt. «Unternehmen und den unzureichenden Präzisierungen bezüglich der Anwendung des IDW FAR 1/1991 wurden durch das Institut für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen (ISU) im Zusammenwirken von Unternehmenssanierern, Insolvenzrechtlern, Wirtschaftsjuristen und sanierungserfahrenen Bankern die Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte (MaS) konzipiert und im Dezember 2007 veröffentlicht. Der Aufbau der MaS ist wie folgt gestaltet und in nachfolgender Abb. 2 gezeigt: Auf den ersten 120 S. (Teil A und Teil B) wird der eigentliche Standard zur Durchführung der Sanierungsprüfung und der Entwicklung bzw. der Dokumentation eines Sanierungskonzepts definiert. In dem zweiten Teil (Kapitel C, D und E) werden Anwendungsrichtlinien zur Umsetzung des Sanierungskonzepts in der Praxis zur Sanierung in der Insolvenz und zur Anwendung der Standards für Kreditinstitute festgelegt. Im dritten Teil (Kapitel F, G und H) werden Basiswissen und rechtliche betriebswirtschaftliche Grundlagen für das Sanierungsgeschäft in einer Art Nachschlagewerk zusammengefasst dargelegt. Eine maßgebliche Grundlage der MaS bilden die Grundsätze ordnungsgemäßer Sanierungskonzepte (GoS). Diese Grundsätze definieren allgemeingültige Vorgaben, die in allen Bereichen der Sanierung und in sämtlichen Feldern der MaS als Rahmengerüst zu berücksichtigen sind 22. Grundsätzlich unterscheiden die MaS verschiedene Phasen in der Unternehmenssanierung: Zunächst erfolgt die Sanierungsprüfung im Unternehmen. Es schließt sich die Sanierungskonzepterstellung zur Dokumentation der maßgeblichen Tätigkeiten der Sanierungsprüfung mit den leistungs- und finanzwirtschaftlichen Empfehlungen auf Basis der MaS an. Abschließend erfolgen die Umsetzung und das Controlling des Sanierungsprozesses. In allen Phasen werden Mindestbestandteile sowie vom Einzelfall abhängig (optional) spezifische Zusatzprüfbausteine berücksichtigt. Zusätzlich kommen im gesamten Sanierungsprozess Analysechecklisten zur Anwendung, um eine hohe Praxisanwendbarkeit zu ermöglichen. Diese Analysebögen haben folgende Aufgaben: Festlegung der Untersuchungsbestandteile im Rahmen der Sanierungsprüfung. Grundlage für das Sanierungskonzept und die festzulegenden Sanierungsmaßnahmen. Bestimmung des Detaillierungsgrads eines Sanierungsgutachtens. Die Analysebögen sind zweidimensional verfasst, da sowohl eine Bewertung der Leistungsfähigkeit des zu sanierenden Unternehmens als auch die jeweilige Sanierungsrelevanz zu beurteilen sind. Aus der Abhängigkeit beider Bewertungen wird die weitere Vorgehensweise festgelegt. Mit Hilfe der Vorgaben der GoS sowie dem Arbeitstool der Analysebögen sollen die wesentlichen Voraussetzungen geschaffen Abbildung 2: Aufbau der Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte (MaS) Definition des Standards Anwendungsrichtlinien Basiswissen/Grundlagen A. Rahmenbedingungen für Sanierungskonzepte nach dem Sanierungsstandard C. Umsetzung des Sanierungskonzeptes in der Praxis Basiswissen Insolvenzrecht Basiswissen Arbeitsrecht B. Inhalte des Sanierungskonzeptes D. E. Sanierung in der Insolvenz Anwendung des Standards für Kreditinstitute Haftungsrechtliche Fragen Steuerliche Vorgaben Betriebswirtschaftliche Basis 22 ISU (Hrsg.), Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte (MaS), Heidelberg, 2008, S. 11 ff. 114

19 werden, um im Rahmen einer Sanierungsprüfung auf die individuellen Rahmenbedingungen des jeweiligen Einzelfalls eingehen zu können. Dies ermöglicht ein standardisiertes Vorgehen sowohl für die Sanierung von Großunternehmen als auch für die Sanierung von Kleinunternehmen oder mittelständischen Firmen. Abschließend erfolgt eine zusammenfassende Beurteilung der beiden Sanierungsstandards im Hinblick auf wichtige Eigenschaften im Sanierungsprozess und die im Vordergrund stehenden Merkmale der in den Regelwerken geforderten Untersuchungshandlungen. IV. Zusammenfassende Beurteilung Stärken des IDW Standards S 6 bestehen in seinem Verbreitungsgrad. So fordern viele Kreditinstitute die Anwendung dieses Sanierungsstandards als Grundlage zur Beurteilung der Sanierungsfähigkeit eines Krisenunternehmens. Dies ist auch ein hervorgehobenes Ziel einer Sanierungsanalyse, die Feststellung der Fortführungsfähigkeit einer Krisenfirma, unter den aktuellen Gegebenheiten des Marktes und den finanziellen Bedingungen. In diesem Punkt setzt der aktuelle Standard des IDW S 6 einen neuen Maßstab, da nicht nur die erfolgreiche finanzwirtschaftliche Gesundung erreicht sein muss. Gefordert wird zusätzlich die Aufarbeitung aller Krisenstadien mit der Zielrichtung Maßnahmen zu generieren, die zu einer nachhaltigen Wettbewerbsfähigkeit führen. Dieser Aspekt kommt in den MaS durch umfassende Prüfungslisten in den verschiedenen Funktionsbereichen zum Ausdruck. Im Standard IDW S 6 wird der leistungswirtschaftliche Aspekt mittlerweile stärker betont. Allerdings sind die geforderten Untersuchungshandlungen selbst in einem Grundlagenkonzept nach IDW S 6 so umfassend, dass ein Berater dabei leicht die Übersicht verlieren kann. Die MaS ermöglichen es dagegen, durch die Einhaltung des Rahmengerüsts der GoS und die Verwendung von Checklisten, auch kleinere Sanierungsfälle zu betreuen. Es verwundert im Standard IDW S 6, dass eine abschließende Sanierungsfähigkeitsaussage nur als Kann-Bestimmung gefordert wird 23. Ein eindeutiges Votum des Beraters sollte verpflichtender Bestandteil eines Sanierungskonzepts sein, da es doch der eigentliche Zweck der Analyse ist, die Sanierungsfähigkeit festzustellen. So stützen sich die Entscheidungen wichtiger Stakeholder wie Kreditinstitute maßgeblich auf» Die MaS ermöglichen es dagegen, durch die Einhaltung des Rahmengerüsts der GoS und die Verwendung von Checklisten, auch kleinere Sanierungsfälle zu betreuen. «Abbildung 3: Überprüfungsschwerpunkte des IDW S 6 und der MaS Forderung wichtiger Prüfungshandlungen im Sanierungsprozess IDW S 6 Prüfung der Sanierungsfähigkeit Berücksichtigung der Stakeholder Blickwinkel Umsetzung des Sanierungsprojektes Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte (MaS) Bedeutet: = erfüllt = teils erfüllt = nicht erfüllt 23 Vgl. IDW S 6 Tz

20 » Insgesamt zeigt sich, dass es positiv zu bewerten ist, dass die Diskussion der Setzung eines Rahmens für die Erstellung von Sanierungskonzepten in Bewegung gekommen ist. «24 ISU (Hrsg.), Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte (MaS), Heidelberg, 2008, S ISU (Hrsg.), Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte (MaS), Heidelberg, 2008, S ISU (Hrsg.), Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte (MaS), Heidelberg, 2008, S diese fachmännische externe Bewertung. Diese sollte daher auch schriftlich von dem Berater dokumentiert werden. Ein weiterer Schwerpunkt im Rahmen einer Sanierungsprüfung gilt der Erfassung der Sichtweisen unterschiedlicher Stakeholder. Bei diesem Kriterium liegen die Vorteile bei den MaS, da die Sicht u. a. der Gläubiger berücksichtigt wird. Beim Standard IDW S 6 wird lediglich die Überwindung der Stakeholderkrise in Tz. 122 und 123 betrachtet. Eine intensive Diskussion u. a. der Sichtweise wichtiger Gläubiger bei der Liquiditätsgenerierung erfolgt nur am Rande in Tz Dagegen wird z. B. der Blickwinkel der Kreditinstitute in den MaS genau dargestellt 24. Dies ist von besonderer Bedeutung, da gerade Banken die Entscheidung zur Begleitung einer Sanierung treffen. Allerdings könnten in den MaS auch die Positionen der Lieferanten und der Kreditversicherer gründlicher betrachtet werden 25. Als wichtiger Parameter, den gerade Kreditinstitute bei der Überprüfung eines Sanierungskonzepts bewerten, gilt die Darlegung des Umsetzungsprojekts als Grundlage für die Realisierungshandlungen im Unternehmen. Hier fehlen im IDW S 6 genaue Vorgaben. Die MaS widmen sich dagegen in einem eigenen Kapitel der Realisierung des Sanierungsprojekts 26. Zu benennen sind demnach die Meilensteine im zeitlichen Ablauf und die Verantwortlichen für die Projektumsetzung. Zudem ist ein intensiven Maßnahmen- und Sanierungscontrolling sicherzustellen. Die dargestellte Abb. 3 fasst die Beurteilung der beiden Sanierungsstandards zusammen. Insgesamt zeigt sich, dass es positiv zu bewerten ist, dass die Diskussion der Setzung eines Rahmens für die Erstellung von Sanierungskonzepten in Bewegung gekommen ist. Der Markt für Sanierungsberater ist sehr heterogen ausgeprägt und somit weisen auch die erstellten Konzepte eine unterschiedliche Qualität auf. Die Einhaltung eines Standards kann dazu dienen, dass ein verlässliches und einheitliches Niveau abgeliefert wird. Werden die Regelwerke IDW S 6 oder alternativ die MaS von Beratern in der Praxis konsequent angewendet, zeigt dies die Intention der Berater, sich einer Qualitätsnorm zu verpflichten. Dies ist bei einer derart bedeutenden wirtschaftlichen Betätigung zwingend erforderlich. Ziel muss es sein, dass Sanierungskonzepte dauerhaft mit hoher Qualität eingereicht werden, damit die aktuelle Wirtschaftskrise aus Unternehmens- und Bankensicht gemeistert werden kann. Praxistipps Die Einhaltung eines Sanierungsstandards hilft i. d. R., ein hohes Qualitätsniveau in einer Sanierung zu erreichen und ist durch Kreditinstitute zu fordern. Die Berücksichtigung des Standards IDW S 6 als Nachfolgewerk des FAR 1/1991 sorgt für umfassende Analysehandlungen im Gutachten, gerade bei großen Unternehmen. Die Beachtung des Sanierungsstandards MaS setzt Schwerpunkte bei den Sanierungsanalysen in Bezug auf die Praxisnähe und die Umsetzung der Maßnahmen in Firmen. 116

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