BESCHÄFTIGUNG VON SCHWERBEHINDERTEN
|
|
- Timo Hafner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BESCHÄFTIGUNG VON SCHWERBEHINDERTEN Stand: März 2016 WER WIRD BESONDERS GESCHÜTZT? Die früher im Schwerbehindertengesetz enthaltenen Regelungen sind heute in den 68 ff. des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX) integriert. Den Gesetzestext können Sie unter: abrufen. Schwerbehinderte Menschen und sogenannte Gleichgestellte genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz. Schwerbehindert sind Personen, die wenigstens einen Grad der Behinderung von 50 Prozent haben. Die Feststellung der Schwerbehinderung erfolgt durch die Versorgungsämter; diese sind auch für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises zuständig. Die Feststellung der Behinderung durch die Versorgungsämter ist wichtig, weil der Behinderte seine Behinderteneigenschaft nachweisen muss und diesen Nachweis in der Regel nur durch den Feststellungsbescheid oder den Schwerbehindertenausweis führen kann. Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 Prozent und weniger als 50 Prozent können auf ihren Antrag von der Agentur für Arbeit Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Voraussetzung für eine solche Gleichstellung ist, dass der Betreffende infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur für Arbeit. Gleichgestellte werden, abgesehen vom Zusatzurlaub, arbeitsrechtlich wie Schwerbehinderte behandelt. Behinderte Jugendliche und junge Erwachsene sind während der Zeit einer Berufsausbildung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 Prozent beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt wird, kraft Gesetzes Schwerbehinderten gleichgestellt. Der Nachweis wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit erbracht. Zwar sind auf diese Personen die besonderen Schutzregelungen für Schwerbehinderte nicht anzuwenden, der Arbeitgeber kann aber auch für diesen Personenkreis Leistungen erhalten. BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT UND AUSGLEICHSABGABE Jeder private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 regelmäßigen Arbeitsplätzen ist verpflichtet, mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers im Inland gelten hierbei als Einheit. Ausbildungsplätze zählen nicht als Arbeitsplätze mit. Bei der Berechnung der Arbeitsplätze nicht zu berücksichtigen sind Personen, deren Arbeits-, Dienst-, oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, unbezahlten Urlaubs, wegen Bezuges einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeit in der Freistellungsphase ruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist. Ergeben sich bei der Berechnung der Pflichtplätze Bruchteile, so ist ab 0,5 aufzurunden, bei Unternehmen mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Beschäftigten abzurunden. Die Pflichtquote gilt auch, wenn aufgrund der betrieblichen Struktur Schwerbehinderte gar nicht beschäftigt werden können. Für Schwerbehinderte, die in der Ausbildung sind, werden zwei, nach Entscheidung der Agentur für Arbeit bis zu drei Pflichtplätze angerechnet. 1
2 Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz muss der Arbeitgeber monatlich eine Ausgleichsabgabe von 105 bis 260 Euro zahlen. Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsabgabe wird berechnet anhand der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote Schwerbehinderter: Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis < Pflichtsatz von 5 Prozent Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis unter 3 Prozent Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent 125 EURO 220 EURO 320 EURO Für Arbeitgeber, die im Jahresmittel weniger als 40 zu berücksichtigende Beschäftigte haben, beträgt die Ausgleichsabgabe abweichend hiervon 125 Euro, sofern sie jahresdurchschnittlich weniger als einen Schwerbehinderten beschäftigen, für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Beschäftigten und einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei Schwerbehinderten 125 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem Schwerbehinderten 220 Euro. Der Arbeitgeber hat die zu entrichtende Ausgleichsabgabe selbst zu errechnen und einmal jährlich, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt abzuführen. Ebenfalls bis zum 31. März des Folgejahres hat der Arbeitgeber der für seinen Sitz zuständigen Agentur für Arbeit die Zahl der im Vorjahr vorhandenen Arbeitsplätze sowie die Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten anzuzeigen. DARF ICH NACH EINER SCHWERBEHINDERUNG FRAGEN? Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt über die Schwerbehinderung hinaus vor der Diskriminierung wegen jeder Behinderung. Daher ist es ratsam, nicht mehr nach einer Behinderung zu fragen. Der Arbeitgeber sollte vielmehr arbeitsplatzbezogene Fragen stellen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Tätigkeit stehen. Beispiele für mögliche Fragen: Liegt eine Krankheit bzw. eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes vor, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder in periodisch wiederkehrenden Abständen eingeschränkt ist? Liegen ansteckende Krankheiten vor, die zwar nicht die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, jedoch die zukünftigen Kollegen oder Kunden gefährden? Ist zum Zeitpunkt des Dienstantritts bzw. in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, z. B. durch eine geplante Operation, eine bewilligte Kur oder durch eine z. Zt. bestehende akute Erkrankung? Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trifft den Bewerber die Pflicht, ungefragt eine Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung zu offenbaren, wenn er erkennen muss, dass er wegen der Behinderung die vorgesehene Arbeit nicht verrichten kann oder deswegen eine beschränkte Leistungsfähigkeit für den vorgesehenen Arbeitsplatz gegeben ist. Allerdings stammt die Entscheidung aus der Zeit vor Einführung des AGG. Ob das Bundesarbeitsgericht an dieser Rechtsprechung festhalten wird, ist noch immer offen. Der Arbeitgeber kann also nicht darauf vertrauen, dass ein Schwerbehinderter seine Behinderung 2
3 offenbart, wenn er eine mögliche Leistungsbeeinträchtigung selbst erkennt. Dem Arbeitgeber bleibt auch dann nur die Möglichkeit, tätigkeitsbezogene Fragen zu stellen (s. o.). WAS MUSS DER ARBEITGEBER BEI BESCHÄFTIGUNG EINES SCHWERBEHINDERTEN BEACHTEN? Im Rahmen der betrieblichen und wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betrieb so einzurichten, dass eine möglichst große Zahl Schwerbehinderter beschäftigt werden kann. Daraus können auch Ansprüche der Arbeitnehmer erwachsen. So ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Hilfsmitteln auszustatten; das Integrationsamt kann hierzu Geldleistungen gewähren. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden- Württemberg unter Schwerbehinderung Angebot für Arbeitgeber Finanzielle Hilfen. Die Agenturen für Arbeit beraten über Fördermöglichkeiten. Ferner hat der Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung die Schwerbehinderten in den Betrieb zu integrieren. Dabei kann der Integrationsfachdienst wertvolle Unterstützung leisten. Näheres finden Sie im letzten Drittel des Merkblattes unter der Überschrift Integrationsfachdienst - Fachberatung nach Maß. HAT EIN SCHWERBEHINDERTER ANSPRUCH AUF ZUSÄTZLICHEN URLAUB? Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub. Dies gilt nicht für gleichgestellte behinderte Menschen. Der Anspruch auf Zusatzurlaub beträgt fünf Tage im Urlaubsjahr. Sofern die regelmäßige Arbeitszeit weniger oder mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche beträgt, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Sofern die Schwerbehinderteneigenschaft erst im Laufe eines Kalenderjahres festgestellt wird oder entfällt, hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubes, wobei Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind. Abrundungen finden nicht statt. Da der Sinn und Zweck des Zusatzurlaubes darin besteht, schwerbehinderten Menschen eine längere Zeit zu gewähren, um sich von der Arbeit zu erholen, ist nicht nur der gesetzliche Mindesturlaub um fünf Arbeitstage aufzustocken, sondern der Urlaub, den der schwerbehinderte Beschäftigte ohne seine Behinderung aufgrund tariflicher, betrieblicher oder sonstiger Urlaubsregelungen beanspruchen könnte. Unberührt bleiben auch tarifliche oder betriebliche Urlaubsregelungen für Schwerbehinderte, die einen längeren als den gesetzlich vorgeschriebenen Zusatzurlaub vorsehen. Ein kurzes Beispiel zur Erläuterung: Herr Müller hat einen Grad der Behinderung von 50 Prozent. Dies wurde am 14. Juni 2011 festgestellt. Damit stehen ihm für /12 von fünf Zusatztagen zur Verfügung (= 2,5 Tage, für den Zeitraum von Juli bis Dezember). Dieser Wert ist auf drei Tage aufzurunden. Wenn einem teilzeitbeschäftigten Schwerbehinderten im Urlaubsjahr der Grundurlaub nur zu einem Anteil zusteht, ist auch der Zusatzurlaub nur anteilig zu gewähren. WELCHE ZUSÄTZLICHEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE KÜNDIGUNG EINES SCHWERBEHINDERTEN GIBT ES? Das Schwerbehindertengesetz gewährt einen besonderen Kündigungsschutz, der neben die allgemeinen Kündigungsschutzregeln tritt. Der Sonderkündigungsschutz gilt aber ebenfalls nicht in den ersten sechs 3
4 Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Eine Kündigung darf erst ausgesprochen werden, wenn das Integrationsamt zuvor zugestimmt hat, anderenfalls ist die Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber muss die Zustimmung bei dem für den Sitz des Betriebes zuständigen Integrationsamt schriftlich beantragen. Der Antrag ist ausführlich und unter Darlegung der Kündigungsgründe und Beweismittel zu begründen. Das Integrationsamt holt vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des Betriebs- oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an ( 87 Abs. 2 SGB IX). Das Integrationsamt soll seine Entscheidung innerhalb eines Monats ab Antragseingang treffen. Wenn das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung erteilt hat, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären. Das Integrationsamt muss in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken. Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber zudem eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen einhalten. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung ist diese Entscheidungsfrist des Integrationsamtes kürzer und beträgt lediglich zwei Wochen. Die Zustimmung muss in einem solchen Fall der außerordentlichen Kündigung innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnis des Kündigungsgrundes beantragt werden. Sofern das Integrationsamt innerhalb von zwei Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages an keine Entscheidung trifft, gilt die Zustimmung als erteilt. Dabei soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Entgegen der normalerweise bei außerordentlichen Kündigungen geltenden zwingenden Zweiwochenfrist des 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Kündigung auch nach Ablauf dieser Frist erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt wird. Der Sonderkündigungsschutz beziehungsweise das Zustimmungserfordernis besteht nicht, wenn: das Versorgungsamt mangels der erforderlichen Mitwirkung des behinderten Mitarbeiters keine Feststellung treffen kann oder die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen ist. (Der Nachweis ist indes immer erbracht, wenn die Schwerbehinderung offenkundig ist oder ein Feststellungsbescheid nach 69 Abs. 1 SGB IX vorliegt.) ARBEITSZEIT Schwerbehinderte können es außerdem ablehnen, mehr als acht Stunden täglich zu arbeiten, da sie auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen sind. Wird ein Arbeitnehmer nach der Einstellung schwerbehindert, muss er dies dem Arbeitgeber von sich aus mitteilen. Außerdem kann der Schwerbehinderte je nach Schwere seiner Behinderung einen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben. NEUBESETZUNG FREIER ARBEITSPLÄTZE Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze muss der Arbeitgeber prüfen, ob Schwerbehinderte beschäftigt werden können. Bewirbt sich ein Schwerbehinderter um eine Stelle im Betrieb, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Bewerbung mit der Schwerbehindertenvertretung zu besprechen und sie mit der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung an den Betriebsrat weiterzuleiten. 4
5 SCHWERBEHINDERTENVERTRETUNG UND INTEGRATIONSVEREINBARUNG In Betrieben, in denen nicht nur vorübergehend fünf oder mehr Schwerbehinderte beschäftigt sind, werden von den Schwerbehinderten alle vier Jahre eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Der Arbeitgeber hat die Vertrauensperson in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe betreffen, rechtzeitig und umfassend zu informieren und vor einer Entscheidung zu hören. Anhörungspflichtig sind also insbesondere Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung von Schwerbehinderten. Die getroffene Entscheidung ist der Vertrauensperson unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt die Anhörung, so ist die Durchführung oder Vollziehung der getroffenen Entscheidung auszusetzen; die Anhörung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen, alsdann ist endgültig zu entscheiden. Bereits durchgeführte oder vollzogene Entscheidungen sind jedoch auch ohne Anhörung wirksam. Die Vertrauensperson darf an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen. Die persönliche Rechtsstellung der Vertrauensperson entspricht der eines Betriebsratsmitgliedes; so ist sie zum Beispiel zur Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben freizustellen und genießt absoluten Schutz vor ordentlichen Kündigungen. Schwerbehindertenvertretungen haben auch das Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen und auf Teilnahme am Vorstellungsgespräch. Der Arbeitgeber trifft mit der Schwerbehindertenvertretung eine Integrationsvereinbarung über die Eingliederung Schwerbehinderter, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitszeit und Arbeitsorganisation. In Betrieben, in denen keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist, wird eine Integrationsvereinbarung auf Antrag des Betriebsrates getroffen. INTEGRATIONSFACHDIENST FACHBERATUNG NACH MAß Die Integrationsämter bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um Arbeitgeber bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu unterstützen. Ein wichtiges Beratungsangebot sind die Integrationsfachdienste (IFD). Die Integrationsfachdienste (IFD) sind eigens eingerichtete Fachberatungsstellen für Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Beschäftigung behinderter Menschen stellen. Zum Beispiel: Wie kommuniziere ich mit gehörlosen Menschen? Was sind die Auswirkungen einer Sehbehinderung am Arbeitsplatz? Wie bewerte ich die Fähigkeiten und Fertigkeiten eines geistig behinderten Menschen? Was muss ich bei seelisch behinderten Menschen beachten? und viele Fragen mehr, die sich einem Arbeitgeber stellen können, der behinderte Menschen beschäftigt oder beschäftigen möchte. Auch behinderte Menschen selbst können sich an den IFD wenden, um sich bei der beruflichen Integration beraten zu lassen. Die IFD sind Dienste, die bei freien Trägern eingerichtet sind und im Auftrag des Integrationsamtes, der Agentur für Arbeit und der Rehabilitationsträger bei der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden. Zu den Beratungs- und Betreuungsleistungen der Integrationsfachdienste gehört zunächst generell die Information und Unterstützung von Arbeitgebern in unterschiedlichsten Bedarfssituationen. Das kann zum Beispiel die Erstellung eines Anforderungs- und Fähigkeitsprofils sein; es kann die Übernahme der Einarbeitung eines schwerbehinderten Mitarbeiters sein oder auch die Beratung von Vorgesetzten und Kollegen in Bezug auf behinderungsspezifische Fragen. Die Beratung und Betreuung von betroffenen behinderten Menschen selbst kann die Abstimmung von Eingliederungsschritten, das Training von bestimmten Arbeitsabläufen oder auch die Lösung von Problemen mit Kollegen am Arbeitsplatz beinhalten. 5
6 Im Einzelnen hat der Integrationsfachdienst die Aufgabe, die Fähigkeit der zugewiesenen schwerbehinderten Menschen zu bewerten und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zu erarbeiten; bei der Berufsorientierung und -beratung an Schulen zu unterstützen; geeignete Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu akquirieren und zu vermitteln; die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten; die schwerbehinderten Menschen am Arbeitsplatz soweit erforderlich begleitend zu betreuen; die Vorgesetzten und Kollegen im Arbeitsplatzumfeld zu informieren; für eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung zu sorgen; als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären; die für schwerbehinderte Menschen benötigten Leistungen zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen. Wichtig ist die Kooperation: Im konkreten Fall arbeitet der Integrationsfachdienst im Betrieb eng mit dem Arbeitgeber und dem betroffenen Menschen zusammen und ebenso mit dem Betriebsrat und wenn vorhanden - der Schwerbehindertenvertretung. Er kooperiert mit Institutionen wie dem Integrationsamt, der Agentur für Arbeit, dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbesondere den Berufshelfern der gesetzlichen Unfallversicherung, den Berufsgenossenschaften. In den Integrationsfachdiensten stehen Fachkräfte mit entsprechender psychosozialer und/oder arbeitspädagogischer Qualifikation zur Verfügung, zum Beispiel Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Psychologen, Gebärdensprachdolmetscher. Die Dienstleistungen des IFD sind für Sie kostenlos. Wenn Sie den für Sie zuständigen Integrationsfachdienst ansprechen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihr Integrationsamt. Eine bundesweite Übersicht erhalten Sie unter bzw. für die Region Heilbronn-Franken über die angefügte pdf-datei. Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. 6
Beschäftigung von Schwerbehinderten
Beschäftigung von Schwerbehinderten Am 01.07.2001 ist das neue Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) in Kraft getreten. Die bisher im Schwerbehindertengesetz (SchwbG), welches zum 01.07.2001 abgeschafft wurde,
MehrSchwerbehinderung - Beschäftigung
Schwerbehinderung - Beschäftigung Dan Race - Fotolia.com Wer unterfällt dem besonderen Schutz? Menschen mit Schwerbehinderung und so genannte Gleichgestellte genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz.
MehrBeschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung
Merkblatt Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung Ansprechpartner: Referat Recht Michael Mißbach Telefon: 0351 2802-198 Fax: 0351 2802-7198 missbach.michael@dresden.ihk.de Stand: 2016 Hinweis:
MehrBeschäftigung schwerbehinderter Menschen
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Vorbemerkungen Durch das Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs IX (SGB IX) wurden die zuvor im Schwerbehindertengesetz (SchwbG) enthaltenen Regelungen zum 01. Juli
MehrBeschäftigung von Schwerbehinderten
Beschäftigung von Schwerbehinderten Stand: Januar 2005 Geschützter Personenkreis Am 01.07.2001 ist das neue Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) in Kraft getreten. Die vorher im Schwerbehindertengesetz (SchwbG)
MehrBeschäftigung von Schwerbehinderten
Beschäftigung von Schwerbehinderten Ihre Ansprechpartner: Ass. Matthias Wulfert Telefon: 02 03-28 21-309 Geschützter Personenkreis Menschen mit Schwerbehinderung und so genannte. Gleichgestellte genießen
MehrBeschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
BI AUSB 0_Arbeitsrechtl_Rahmenbedingungen_161205_ck_0001 Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Ihr Ansprechpartner Koch, Cathrin E-Mail: c.koch@reutlingen.ihk.de
MehrBeschäftigung von Schwerbehinderten
Beschäftigung von Schwerbehinderten Stand: November 2012 Geschützter Personenkreis Die früher im Schwerbehindertengesetz enthaltenen Regelungen sind heute in den 68 ff. des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX)
MehrIHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015
IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
MehrSozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)
Unterrichtsmaterialien Sozialkunde Dipl.-Hdl. Uwe Schafranski (www.schafranski.de) Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)
MehrBeschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung
Ein Merkblatt Ihrer IHK Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung Inhalt: 1. Wer unterfällt dem geschützten Personenkreis? 2. Wann besteht eine Beschäftigungspflicht? 3. Wer zahlt eine Ausgleichsabgabe
MehrInformationen für Arbeitgeber. Menschen mit Behinderung im Beruf
Informationen für Arbeitgeber Menschen mit Behinderung im Beruf MENSCHEN MIT BEHINDERUNG IN IHRER FIRMA? EINE GUTE IDEE! Sinkende Geburtenraten und hoher Bedarf an qualifizierten Fachkräften stellen Arbeitgeber
MehrMenschen mit Behinderung im Beruf
weisses Feld Einklinker Flyer DIN lang rot Mitarbeiterbesprechung_2 weisses Feld Menschen mit Behinderung im Beruf INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER Logo Fakten, die Sie wissen sollten DEFINITIONEN Behindert"
MehrBeschäftigung schwerbehinderter Menschen
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft Schwerbehinderten Menschen kommt im Arbeitsleben eine Reihe von besonderen Schutzvorschriften zugute. Die Beschäftigung
MehrBeschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung Inhaltsverzeichnis 1. Wer unterfällt dem geschützten Personenkreis? 1 2. Wann besteht eine Beschäftigungspflicht?
MehrM e r k b l a t t. Beschäftigung von Schwerbehinderten Menschen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Beschäftigung von Schwerbehinderten Menschen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren
MehrExistenzgründer/-innen
Es ist noch kein Meister vom Himmel gefallen GESUND UND SICHER STARTEN für Existenzgründer/-innen und Übernehmer/-innen zum Das Projekt wird im Rahmen des Modellprogramms zur Bekämpfung arbeitsbedingter
MehrSozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Auszug 1
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Auszug SGB IX 548 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Auszug 1 Vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert am 23. Dezember
MehrBeschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung
Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung Inhalt: 1. Wer unterfällt dem geschützten Personenkreis? 2. Wann besteht eine Beschäftigungspflicht? 3. Wer zahlt eine Ausgleichsabgabe und in welcher Höhe?
Mehrbereitgestellt von einer SBV Dank
bereitgestellt von einer SBV Dank Schwerbehindertenvertretung Aufgaben Pflichten Rechte Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen
MehrNovellierung des Sozialgesetzbuches IX Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Behinderte Menschen in der Arbeitswelt IHK.Die Ausbildung Novellierung des Sozialgesetzbuches IX Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Am 1. Mai 2004 traten die
MehrMerkblatt Wissenswertes zum Schwerbehindertenrecht
Stand: 2007 Merkblatt Wissenswertes zum Schwerbehindertenrecht Das Recht der schwerbehinderten Menschen ist seit Oktober 2000 im Sozialgesetzbuch IX geregelt. In der darauf folgenden Zeit wurden die gesetzlichen
MehrInfo zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) 2018
Info zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) 2018 1 Rechtsgrundlagen Mitwirkung und Rechte der Vertrauensperson Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) 52 mit Verweis auf das SGB IX Wahl, Amtszeit,
MehrBeschäftigung von Schwerbehinderten
ARBEITSRECHT A08 Stand: August 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Neuerung 2013 Beschäftigung von Schwerbehinderten Seit 2013
MehrSchwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun! Prävention nach dem SGB IX. Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Versorgungsamt - Integrationsamt -
Schwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun? Was tun! Prävention nach dem SGB IX Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Wo steht`s? Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch: SGB IX Teil 2: Förderung der Ausbildung
MehrIntegration schwerbehinderter Menschen
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0030 Stand November 2013 Bereich: Fahrzeugbau Integration schwerbehinderter Menschen Inhalt Präambel 1. Geltungsbereich 1.1. Räumlich 1.2. Persönlich 2.
MehrFachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 160 SGB IX Ausgleichsabgabe
Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 160 SGB IX Ausgleichsabgabe Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden an die Regelungen des zum 01.01.2018
MehrInhaltsübersicht. Vorwort der 2. Auflage... 5 Vorwort der 1. Auflage... 6 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 17
Inhaltsübersicht Vorwort der 2. Auflage...................................... 5 Vorwort der 1. Auflage...................................... 6 Inhaltsverzeichnis..........................................
MehrDie Praxis der Schwerbehindertenvertretung von A bis Z
Die Praxis der Schwerbehindertenvertretung von A bis Z Das Handwörterbuch für behinderte Menschen und ihre Interessenvertretung 1. Auflage Buch. Hardcover ISBN 978 3 7663 3636 1 Recht > Arbeitsrecht >
MehrEinstellung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dr. Joachim Steinbrück
Einstellung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Dr. Joachim Steinbrück Agenda Rechtliche Aspekte Bewerbungsgespräch und Klärung offener Fragen Rechtliche Aspekte Beschäftigungspflicht
MehrFachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 68 SGB IX Geltungsbereich
Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 68 SGB IX Geltungsbereich Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 68 SGB IX Behinderte Menschen (1) Die Regelungen dieses Teils gelten für
MehrWorkshop Demenz. Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt
Workshop Demenz Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen 11.04.2013 Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt Zur Person Dorian Kai Liebenau Geb. 22.07.1964 Anwaltszulassung
MehrGleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
April 2017 Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen Impressum Inhalte: Nadine Gray Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V., Kaiserstraße 62, 55116 Mainz E-Mail: rheinland-pfalz@vdk.de Internet: www.vdk.de/rheinland-pfalz
MehrFachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 151 SGB IX Geltungsbereich
Fachliche Weisungen Reha/SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 151 SGB IX Geltungsbereich Änderungshistorie Aktualisierung zum 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden vor dem Hintergrund des Inkrafttretens
MehrAufgaben des Integrationsamtes
27.02.2017 Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Aufgaben des Integrationsamtes Guten Tag, meine Damen und Herren Als Vertreterin des Integrationsamtes begrüßt Sie Frau Pia Zinser-Flum
MehrIntegrationsfachdienst im Land Brandenburg.
Integrationsfachdienst im Land Brandenburg Integrationsfachdienst Wir arbeiten im Auftrag des Integrationsamtes Land Brandenburg, auf Grundlage des Sozialgesetzbuches IX Unsere Aufgabe ist die Unterstützung
MehrIntegrationsfachdienste
Integrationsfachdienste Partner für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben Vorstellungen des Leistungsspektrums beim 8. bipolaris-informationstag Tätig sein mit Bipolaren Störungen 24.11.2012 Was sind
MehrBekanntmachung über die Bestimmung einer örtlichen Fürsorgestelle und deren
Bekanntmachung über die Bestimmung einer örtlichen Fürsorgestelle und deren Heranziehung beim Vollzug von Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe
Mehr6.2 Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates/der Mitarbeitervertretung
Vorwort... 5 Einleitung... 15 A. Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). 17 1. Antrag zur Einleitung des Kündigungsschutzverfahrens...... 17 2. Verfahrensbeteiligte.... 21 2.1 Arbeitgeber......
MehrRechte schwerbehinderter Menschen im Beruf Wissen vertiefen-rechtssicher handeln
Rechte schwerbehinderter Menschen im Beruf Wissen vertiefen-rechtssicher handeln Veranstaltungsnummer: 2015 Q 268 MH Termin: 14.12. 17.12.2015 Zielgruppe: Vertrauensleute der Schwerbehinderten, Beauftragte
MehrErmittlung der Schwerbehindertenabgabe
Ermittlung der Schwerbehindertenabgabe Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz muss der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe zahlen. Welche Eingaben sind im Programm erforderlich, damit Sie die Vorlagen
MehrSchwerbehindertenabgabe in der Zeitarbeit. Sehr geehrte Frau,
AQ Ingenieurbüro B.Siemer Bachstr. 10 D-33818 Leopoldshöhe Leopoldshöhe, 18. März 2009 Schwerbehindertenabgabe in der Zeitarbeit Sehr geehrte Frau, wie telefonisch besprochen erhalten Sie in der Anlage
MehrFrage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD.
Erstellt:25. Juli 2016 Christian Reiß HMAV c.reiss@ekbo.de Frage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD. Grundsätzliches: Im Anwendungsbereich
MehrInhaltsübersicht. Arbeitsplatz - Schwerbehinderte
Arbeitsplatz - Schwerbehinderte Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Definition 3. Beschäftigungspflicht 4. Verfahren 5. Bewerbungsverfahren 6. Präventionsverfahren Information 1. Allgemeines Der Begriff
MehrGrundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 27 SchwbAV
Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 27 SchwbAV Inhalt Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes
MehrSatz 2 Nr. 4" ersetzt. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: wird wie folgt geändert:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (860-9) Das
MehrKapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich
MehrGesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004 Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Vom 23. April 2004 Der Bundestag
Mehr3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Ausbildungszuschuss Zuschuss zur Ausbildungsvergütung1 Förderhöhe Übernahme der monatlichen Ausbildungsvergütung: bis zu 60 Prozent bei behinderten Menschen bzw. bis zu 80
MehrGrundsätze der Förderung nach dem Programm Hamburger Budget für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Grundsätze der Förderung nach dem Programm Hamburger Budget für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Inhalt 1 Allgemeines... 1 2 Zusammenarbeit... 2 3 Zielgruppe,
MehrHauptaufgabe des Integrationsamts: Unterstützung in Arbeit und Beruf durch Integrationsamt und Integrationsfachdienste.
Unterstützung in Arbeit und Beruf durch Integrationsamt und Integrationsfachdienste Fachtag Demenz mitten im Leben Forum B Hauptaufgabe des Integrationsamts: Sicherung von bestehenden Arbeitsverhältnissen
MehrAufgaben der Schwerbehindertenvertretung
60 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Grundlagen Angesichts des Rückgangs von Arbeitsplätzen für ältere, gesundheitsbeeinträchtigte und behinderte Menschen
MehrDas betriebliche Eingliederungsmanagement
Das betriebliche Informationen für Mitarbeiter 1. Was ist betriebliches (BEM)? 2. Wie sieht das BEM in unserem Unternehmen aus? 3. Was geschieht mit meinen Daten? 4. Welche Folgen kann es haben wenn ich
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrGrundkurs für das betriebliche Integrationsteam Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - Integrationsamt -
Grundkurs für das betriebliche Integrationsteam Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - Integrationsamt - Grundkurs BIH - Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
MehrSchwerbehindertenvertretung
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Michael Sack, Sprecher DiAG MAV B Stand: 22.10.2009 Schwerbehindertenvertretung
MehrIntegrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0112 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0112 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber Präambel * Integrationsvereinbarung des XXX Der XXX sieht es als Dienstgeber als
MehrAntrag auf Leistungen an Integrationsprojekte für laufende Leistungen nach der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Antrag auf Leistungen an Integrationsprojekte für laufende Leistungen nach der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) Bei Fragen zum Ausfüllen dieses Antrages wenden Sie sich bitte an das
MehrDurchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen
Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen Hamburg, 31. Mai 2013 Oliver Schmidt-Eicher, Verden, FA für Arbeitsrecht, FA für Sozialrecht, Kanzlei@ra-schmidt-eicher.de 96
MehrSchwerbehindertenvertretung
Schwerbehindertenvertretung Beschäftigungssicherung und Arbeitsgestaltung für behinderte Menschen Gespräche führen als SBV Arbeits- und Sozialrecht für SBV Auffrischungsseminar für die Schwerbehindertenvertretung
MehrMerkblatt zum Schwerbehindertenrecht
Merkblatt zum Schwerbehindertenrecht A Anlass und Ziele: Aufgrund häufiger Anfragen zum Themenbereich des Schwerbehindertenrechts beschreibt das Merkblatt im Folgenden die Regelungen für Schwerbehinderte,
MehrHinweise zum Urlaub für Beschäftigte
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
MehrFachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX
Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 158 SGB IX Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017
MehrDas SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX).
Das SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX). 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates Betriebs-, Personal-, Richter-,
MehrTagung der Ev. Akademie Bad Boll Rechte kennen und durchsetzen
11.10.2012 Tagung der Ev. Akademie Bad Boll Rechte kennen und durchsetzen Arbeitsgruppe 11: Betriebliches Eingliederungsmanagement Grundzüge der Vereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement (V-BEM)
MehrSCHWERBEHINDERTEN- VERTRETUNG
SCHWERBEHINDERTEN- VERTRETUNG Die IG BCE informiert über die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung. Schwerbehindertenvertretung Die IG BCE informiert über die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung. Aufgaben
MehrDer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben (SGB IX)
Der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben (SGB IX) Ein Praxisratgeber von Christoph Beyer Landesoberverwaltungsrat, LVR-Integrationsamt, Landschaftsverband Rheinland und Rainer
MehrKompakte Informationen für das Personalmanagement vor Ort. Gut zu wissen, wen man fragt: Fördermittel, Rente, Ausgleichsabgabe? DB Personalservice!
Kompakte Informationen für das Personalmanagement vor Ort Gut zu wissen, wen man fragt: Fördermittel, Rente, Ausgleichsabgabe? DB Personalservice! Inhaltsverzeichnis alles auf einen Blick 03 Das Wir fördern
MehrTeilhabe in Beruf und Gesellschaft
Teilhabe in Beruf und Gesellschaft Gesetzes-Infos zur Schwerbehinderung zusammengestellt nach bestem Wissen und Gewissen und ohne rechtliche Verbindlichkeit! - Stand: 19. Oktober 2014 2 Behinderung was
MehrII. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
MehrIntegrationsvereinbarung
Integrationsvereinbarung Zwischen dem Kanzler, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat der Folkwang Hochschule wird gemäß 83 SGB IX die nachfolgende Integrationsvereinbarung abgeschlossen:
MehrRechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX
Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX Übersicht der gesetzlichen Regelungen Schwerbehindertenrecht Eine Zusammenfassung für den praktischen Gebrach Joachim Steck Vertrauensperson der
Mehrauf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
Wird von der Agentur für Arbeit ausgefüllt formlose Antragstellung am: 07.11.2017 telefonisch schriftlich persönlich zust. OrgZ.: Hdz.: Zutreffendes bitte ankreuzen Antrag auf Gleichstellung mit einem
MehrGleichstellung gemäß 2 Abs. 3 SGB IX Mehrfachanrechnung gemäß 76 SGB IX
Gleichstellung gemäß 2 Abs. 3 SGB IX Mehrfachanrechnung gemäß 76 SGB IX RD NRW, Bereich 250 - Operativer Service/Eingangszone - Stand 11/2013 Jahrestagung ARGE SBV NRW Bereich Industrie und Wirtschaft
MehrHerzlich Willkommen. zur Informationsveranstaltung des Integrationsamtes
Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung des Integrationsamtes Integrationsamt Kündigungsschutz / Prävention Erhebung der Ausgleichsabgabe Begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben Technischer
MehrDer ergänzende Lohnkostenzuschuss nach diesem Programm wird auf Grundlage des 53 Abs. 3 SGB XII als freiwillige Leistung gewährt.
Förderprogramm des Landkreises Konstanz ergänzende Eingliederungshilfeleistungen zur Integration ins Arbeitsleben für wesentlich behinderte Menschen im Sinne des 53 Abs. 3 SGB XII Präambel Der KVJS und
MehrIntegrationsamt 13 / EINSTELLUNG EINES SCHWERBEHINDERTEN MENSCHEN. Eine Information für Klein- und Mittelbetriebe
Integrationsamt 13 / EINSTELLUNG EINES SCHWERBEHINDERTEN MENSCHEN Eine Information für Klein- und Mittelbetriebe EINE FAIRE CHANCE GEBEN Viele Arbeitgeber sind noch immer unsicher und skeptisch, wenn es
MehrMODUL 2: MENSCHEN MIT BEHINDERUNG (VERTIEFTE INFORMATIONEN)
Sie haben bisher die wichtigsten Faktoren und Aspekte zum Thema "Menschen mit Behinderung" erfahren. Im Folgenden werden Ihnen in relevanten Bereichen vertiefte Informationen zur Verfügung gestellt: Wie
MehrAusbildungsvertrag. Zwischen Herrn/Frau ... Anschrift nachfolgend Ausbildungsbetrieb genannt. und. Herrn/Frau ... Anschrift ...
Ausbildungsvertrag Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Ausbildungsbetrieb genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Auszubildender genannt gesetzlicher Vertreter Herr/Frau Anschrift wird der
MehrIntegrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0025 Stand November 2013 Bereich: Chemische Industrie
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0025 Stand November 2013 Bereich: Chemische Industrie Präambel: Zwischen XXX und dem Betriebsrat der XXX sowie der Schwerbehindertenvertretung der XXX wird
MehrIntegrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Integrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zwischen der Evangelischen Kirche in Mannheim, der Schwerbehindertenvertretung (SBV) und der Mitarbeitervertretung
MehrIris Kamrath, Martina Magdalinski, Beratungsstelle handicap
Beratungsangebote zur betrieblichen Schwerbehindertenpolitik für Interessenvertretungen Iris Kamrath, Martina Magdalinski, Beratungsstelle Beratungsstelle Träger: Hamburg e.v. 1948 Gründung als eingetragener
MehrSchwerbehinderte Menschen und ihr Recht
Schwerbehinderte Menschen und ihr Recht Arbeitskammer des Saarlandes Inhalt Schwerbehindertenrecht 13 1 Ziele des Gesetzes 13 1.1 Beschäftigungsquote und Ausgleichsabgabe 13 1.2 Beschäftigungspflicht für
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrRichtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Förderrichtlinien
Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in Förderrichtlinien Inhaltsübersicht: Einleitung I. Personenkreis II. III. IV. Stellenpool für die Beschäftigung
MehrIntegrationsvereinbarung für schwerbehinderte Menschen
(Stand: 25. 4. 2005) Zwischen und der, vertreten durch. nachstehend Dienststelle genannt, Mitarbeitervertretung, vertreten durch. sowie der Schwerbehindertenvertretung * wird auf der Grundlage des 36 des
MehrInhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Text Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
Inhaltsverzeichnis Herausgeber- und Autorenverzeichnis........ 5 Verzeichnis der Bearbeiter............... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis...... 22 Text Sozialgesetzbuch Neuntes Buch...
MehrFachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX
Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 75 SGB IX Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext
MehrDas Integrationsamt informiert: Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Arbeitnehmer
www.thueringen.de Das Integrationsamt informiert: Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Arbeitnehmer 3 Leistungen Überblick Das Integrationsamt versteht sich als Partner von behinderten Arbeitnehmern
Mehrkarief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL
Eine unrichtige Belehrung des Betriebsrats kann zur Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung führen Der Weg zu einer wirksamen arbeitsrechtlichen Kündigung kann mit vielen Stolpersteinen versehen
MehrIntegrationsamt Aufgaben Leistungen
Integrationsamt Aufgaben Leistungen Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen schwerbehindert Anerkennung durch die Städte/Kreise Grad der Behinderung ab 50 Unabhängig vom Arbeitsleben gleichgestellt
MehrPräsentation. Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen zum
Präsentation Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen zum 31.12.2015 Gliederung: 1. Behindert - Schwerbehindert - Gleichgestellt 2. Situation schwerbehinderter Menschen in Bayern 3. Nachteilsausgleiche
MehrFörderung von Ausbildung im Überblick
Förderung von Ausbildung im Überblick 1. Beratungsangebote 1 2. Begleitung 6 3. Laufende Zuschüsse 11 4. Prämien 16 5. Behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung 20 6. Ausgleichsabgabe 23 Seite 1 Beratung
MehrURLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG
URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
MehrDGFP // Wissenswert. Im Überblick: das neue Bundesteilhabegesetz
DGFP // Wissenswert Im Überblick: das neue Bundesteilhabegesetz Ein Mitgliederservice der Deutschen Gesellschaft für Personalführung e.v. in Zusammenarbeit mit LACORE Rechtsanwälte LLP November 2017 Das
Mehr