Newsletter Nr. 12/2014

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1 Aus aktuellem Anlass: Ungerechtfertigte Bearbeitungsgebühr der Kreditinstitute für Verbraucherkredite jetzt zurückfordern: Verjährung zum ! Uns erreichten die Anfragen mehrerer Verbandsunternehmen, die in privater Angelegenheit wissen wollten, welche Voraussetzungen für die Rückforderungen von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkrediten existieren und was dabei zu beachten sei. Da diese Frage für unsere Mitglieder generell interessant sein könnte und insoweit wegen der drohenden Verjährung zum Eile (hierzu aktuelle Entscheidung des BGH vom ) geboten ist, haben wir die wichtigsten Information hierzu für Sie zusammengestellt. Mit Entscheidung vom hat der BGH Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen und Baufinanzierungen für unzulässig erklärt. Derartige Entgelte sind in der Regel als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen und unterliegen der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie stellen zumindest dann eine vorformulierte Vertragsbedingung dar, wenn wie in den meisten Fällen das Kreditinstitut die Gebühr in die Vertragsmaske eingebracht hat und der Kunde nicht frei in der Auswahl der Bedingungen ist und wie ebenfalls in den meisten Fällen keine Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge in die Verhandlung einzubringen. Der BGH hat für diesen Fall entschieden, dass die Klausel über Bearbeitungsentgelte den Privatkunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und gemäß 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind. Sie stellen kein Entgelt für eine gesonderte Leistung der Bank dar; insbesondere sind Banken verpflichtet, die Bonität der Darlehensnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen, wofür die vom Kunden zu erbringende Gegenleistung allein der zu bezahlende Zins sei. Ein gesondertes Bearbeitungsentgelt ist daher unzulässig und kann zurückgefordert werden. Allerdings ist insoweit Eile geboten: - Alle in der Zeit vom bis gezahlten Bearbeitungsentgelte müssen, wie der BGH nun jüngst am entschieden hat, bis zurückgefordert werden, sonst sind die Rückforderungsansprüche verjährt! Sollten die Kreditinstitute die Rückzahlung verweigern, müssen rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden (z.b. Mahnbescheid). 1

2 - Allerdings gilt für die im Jahr 2004 gezahlten Entgelte noch die 10jährige taggenaue Verjährung, so dass z.b. auch Bearbeitungsentgelte, die im Dezember 2004 gezahlt wurden auch noch im Dezember 2014 zurückgefordert werden können (z.b. Bearbeitungsentgelt vom muss spätestens bis zum zurückgefordert werden! ). - Für die Bearbeitungsentgelte ab gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Sollten Sie deshalb ein Bearbeitungsentgelt für einen privaten Kredit im Dezember 2004 oder ab bis an das Kreditinstitut gezahlt haben, so müssen Sie unbedingt noch dieses Jahr Rückforderungsansprüche geltend machen (Achtung: für die Zahlungen aus Dezember 2004 gilt eine taggenaue Verjährung!) und falls sich das Kreditinstitut weigert verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergreifen. Sonst ist Ihr Anspruch weg! Hier können wir Ihnen gern ein vorgefertigtes Schreiben zur Verfügung stellen. Praxishinweis: und was ist mit Bearbeitungsentgelten für gewerbliche Kredite? Es gibt bisher leider noch keine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Bearbeitungsgebühren auch bei gewerblichen Krediten unzulässig sind. Der BGH befasste sich in den oben genannten Urteilen nur mit Verbraucherkrediten. Die dortige richterliche Inhaltskontrolle nach 307 BGB dient aber nicht allein dem Schutz der Verbraucher, sondern ebenso dem Schutz von Unternehmen. Zwei Klagen sind deshalb bereits vom Amtsgericht Hamburg (Urteil vom , Az. 4 C 387/12) und vom Amtsgericht Nürnberg (Urteil vom , Az. 18 C 3194/13) zugunsten betroffener Unternehmer entschieden worden. Kreditbearbeitungsgebühren können deshalb auch gegenüber Gewerbetreibenden unzulässig sein und sollten in jedem Fall zunächst beim Kreditinstitut zurückgefordert werden. Allerdings besteht mangels höchstrichterlicher Entscheidung ein Restrisiko, dass eine Rückforderungsklage abgelehnt wird. 2

3 Rechtsprechung Vergaberecht Abgeltungsklausel für die Vergütung für besondere Leistungen nach VOB/C Ist keine besondere Vergütung für besondere VOB/C-Leistungen im Leistungsverzeichnis vorgesehen, liegt ein Vergabeverstoß vor. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom , AZ VK 1-73/13 Das Problem / Der Sachverhalt: Der AG schreibt Bauleistungen für den Neubau einer Schleuse im offenen Verfahren nach VOB/A als Einheitspreisvertrag aus. In den Vertragsunterlagen sowie der Leistungsbeschreibung finden sich verschiedene Abrundungs- und Abgeltungsklauseln für nicht ausdrücklich erwähnte Leistungen. Insbesondere ist im Vertragstext folgende Klausel enthalten: Durch die Einheitspreise sind jeweils sämtliche bezüglich der Erbringung der Leistungen in den verschiedenen Vertragsbestandteilen, insbesondere in der Baubeschreibung beschriebenen Leistungen, abgegolten, auch wenn insoweit eine ausdrückliche Bezugnahme im Leistungsverzeichnis oder in der Baubeschreibung etc. nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere auch für die Erbringung dieser Leistungen erforderlichen besonderen Leistungen im Sinne der VOB/C. Der Bieter rügt diese Klausel als Verstoß gegen Abs. 1 Nr. 1 EG-VOB/A. Demnach ist die Leistunge eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Die Entscheidung: Die Vergabekammer des Bundes hat diese Klausel als vergaberechtswidrig angesehen. Zum Leistungs-Soll eines Bauvertrages gehören diejenigen Leistungen, die von der Leistungsbeschreibung erfasst sind. Dies sind die vertraglich geschuldeten und mit den Einheitspreisen abgegoltenen Leistungen. Sog. besondere Leistungen sind in der Leistungsbeschreibung oder sogar als eigene Position im Leistungsverzeichnis anzugeben, um geschuldet zu sein. Sog. Nebenleistungen nach VOB/C sind allerdings auch ohne Erwähnung geschuldet. Die angegriffene Abgeltungsklausel ist für Nebenleistungen nach VOB/C unproblematisch. Dies gilt jedoch nicht für die sog. Besonderen Leistungen, da damit der Leistungsinhalt in unbestimmten Umfang erweitert würde. Die Bieter müssten etwas bepreisen, was ggf. noch gar nicht beschrieben ist. Dies entspricht jedoch nicht dem Erfordernis einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung und verstößt damit gegen 7 EB-VOB/A. 3

4 Der Praxishinweis: Der Beschluss der Vergabekammer des Bundes erteilt Abrundungsklauseln im Hinblick auf Besondere Leistungen der VOB/C eine Absage. Wird ein solcher Verstoß im Vergabeverfahren festgestellt, so müssen die Vergabeverfahren überarbeitet und das Vergabeverfahren zurückversetzt werden. 4

5 Rechtsprechung Baurecht Stillschweigender Verzicht auf förmliche Abnahme möglich. Das Schweigen des Auftraggebers auf eine Aufforderung des Auftragnehmers zur förmlichen Abnahme führt zur Abnahme einer Bauleistung, wenn diese keine wesentlichen Mängel aufweist. Der vertragliche Ausschluss einer Abnahme durch Ingebrauchnahme hindert dies nicht. OLG München, Urteil vom , AZ 9 U 733/12 Das Problem / Der Sachverhalt: AN und AG waren über einen BGB-Vertrag zur Erbringung von Metallbau- und Schlosserarbeiten miteinander verbunden. Die Abnahmevereinbarung darin lautete: Die Übergabe der Gewerke erfolgt durch förmliche Endabnahme. Durch Ingebrauchnahme des Vertragsobjekts seitens des AG wird die förmliche Endabnahme nicht ersetzt. Sie hat spätestens innerhalb von 2 Wochen nach schriftlichem Antrag zu erfolgen. Nach Fertigstellung beantragt der AN die förmliche Abnahme. Diese wird vom AG wegen diversen Mängeln verweigert. Einige Zeit später teilt der AN dem AG mit, dass alle gerügten Mängel nunmehr behoben seien. Der AG reagiert hierauf nicht. Der AN stellt deshalb nach Ablauf von 2 Wochen die Schlussrechnung, deren Zahlung der AG mit der Begründung verweigert, mangels förmlicher Abnahme sei keine Fälligkeit eingetreten. Zu Recht? Die Entscheidung: Nein! Das OLG München hat den AG zur Zahlung der ausstehenden Rechnungsforderung verurteilt. Es hat dabei ausgeführt, dass die Mitteilung des AN über die erfolgte Beseitigung aller gerügten Mängel nur als ein erneutes Verlangen auf förmliche Abnahme verstanden werden kann. Dadurch, dass der AG hierauf geschwiegen hat, hat er konkludent den Verzicht auf weitere förmliche Abnahmehandlungen erklärt. Somit liegt hier eine konkludente Abnahme vor, welche auch nicht an dem vertraglichen Ausschluss einer Abnahme durch Ingebrauchnahme scheitert. Es wäre Sache des AG gewesen, innerhalb von 2 Wochen einen Termin zur Abnahme zu benennen. Wenn er dies unterlässt, kann er sich später nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch nicht mehr auf eine unterbliebene förmliche Abnahme berufen. 5

6 Der Praxishinweis: Die Regelung des 640 Abs. 1 S. 3 BGB (fingierte Abnahme auch bei vereinbarter förmlicher Abnahme nach Ablauf gesetzter Frist) gilt sowohl für den BGB-Vertrag als auch den VOB-Vertrag. Das Schweigen des AG auf eine Aufforderung zur förmlichen Abnahme innerhalb angemessener Frist führt also auch dann zur Abnahme, wenn vertraglich nur eine förmliche Abnahme vorgesehen war. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bauleistung abnahmereif war und keine wesentlichen Mängel aufwies 6

7 Rechtsprechung Arbeitsrecht Überstundenvergütung Darlegungslast beim Arbeitnehmer Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit nötig gewesen sein. Hierfür trägt der Arbeitnehmer als derjenige, der den Anspruch erhebt, die Darlegungs- und Beweislast. BAG, Urteil vom , AZ 5 AZR 122/12 Das Problem / Der Sachverhalt Der Kläger war seit dem 15. Januar 2010 bei der Beklagten als Handwerker im Gebäudemanagement beschäftigt. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt hatte, hat der Kläger mit Zahlungsklage Vergütung für 498 Überstunden gefordert. Er macht geltend, zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter das komplette Firmengebäude der Beklagten umgebaut zu haben. Die angefallenen Überstunden seien vom Geschäftsführer der Beklagten jeweils angeordnet, jedenfalls geduldet worden. Die Arbeits- bzw. Anwesenheitszeiten wurden dabei mittels eines bei der Beklagten eingerichteten Zeiterfassungssystems, welches vom Kläger selbst zu bedienen war, erfasst. Diese Zeiten wurden dann jeweils von der Beklagten in eine Excel-Tabelle übernommen. Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe keine von ihr angeordneten oder geduldeten Überstunden geleistet. Die Angaben in der Excel-Tabelle habe sie ungeprüft aus den Angaben in den vom Kläger geführten handschriftlichen Anwesenheitslisten übernommen. Kann der Kläger eine Zahlung für Überstunden fordern? 7

8 Die Entscheidung: Nein! Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des LAG bestätigt und die Zahlungsklage zurückgewiesen. Es begründet dies damit, dass der Arbeitnehmer seiner Darlegungsund Beweislast nicht ausreichend nachgekommen sei. Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tariflicher Verpflichtung oder nach 612 Abs. 1 BGB Vergütung für Überstunden, so hat er zunächst darzulegen und im Streitfall zu beweisen -, dass er Arbeit in dem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichem Umfang tatsächlich verrichtet hat. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitnehmer vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Dieser Anforderung ist der Arbeitnehmer durch seine Aufzeichnungen nachgekommen. Allerdings muss der Arbeitnehmer dann auch noch darlegen und beweisen, dass die geleisteten Überstunden tatsächlich angeordnet oder jedenfalls gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit zwingend erforderlich bzw. innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten waren. Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer also vortragen, wer auf Seiten des Arbeitgebers wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet. Auch für die Billigung von Überstunden muss der Arbeitnehmer darlegen, wer auf Seiten des Arbeitgebers wann auf welche Weise zu erkennen gegeben hat, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein. Dazu reicht aber die im vorliegenden Fall erfolgte widerspruchslose Entgegennahme der vom Arbeitnehmer gefertigten Arbeitsaufzeichnungen nicht aus. Insbesondere ist die Übertragung der vom Kläger gefertigten Aufzeichnungen seiner Anwesenheitszeiten in eine Excel-Tabelle schon deshalb keine Billigung von Überstunden, weil diese Tabelle unstreitig nicht an die Mitarbeiter ausgehändigt wurde. Insoweit hatte der Kläger keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Arbeitgeber bereits geleistete Überstunden gebilligt habe. Etwas anderes wäre es, wenn der Arbeitnehmer seine Aufzeichnungen hinsichtlich der Arbeitsleistungen mit einem ausdrücklichen Hinweis auf eine dadurch vorhandene Überstundenleistung verbindet. 8

9 Der Praxishinweis: Das Bundesarbeitsgericht entscheidet hinsichtlich der Anordnung von Überstunden mit dieser Entscheidung arbeitgeberfreundlich. Im Hinblick auf eine in der Praxis durchaus häufig vorkommende - Billigung von Überstunden ist es wichtig, dass der Arbeitgeber Aufzeichnungen der Arbeitnehmer über geleistete Arbeiten genau durchliest. Wenn er dort einen Hinweis dahingehend entdeckt, dass der Arbeitnehmer damit eine Überstundenleistung verknüpft, ist er gehalten, diesem nachzugehen und ggf. gegen nicht gewollte Überstunden einzuschreiten. Andernfalls ist er jedoch verpflichtet, eine entsprechende Überstundenvergütung zu zahlen. 9

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