Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Reglement der Musikschule. vom 18. Mai 1999
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- Björn Kneller
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1 Einwohnergemeinde 4512 Bellach Reglement der Musikschule vom 18. Mai 1999 Stand: 27. April 2004
2 Reglement der Musikschule der Einwohnergemeinde Bellach I. Trägerschaft und Zielsetzung Trägerschaft 1 Die Einwohnergemeinde Bellach führt eine Musikschule. Ziel 2 Die Musikschule ermöglicht, dass Kinder und Jugendliche eine ihnen angemessene musikalische Ausbildung erhalten. Sie will die SchülerInnen zu einer vertieften Gemütsbildung und sinnvollen Freizeitgestaltung führen. Der Unterricht soll das Verständnis für die Werte der Musik fördern und dem öffentlichen Musikleben aktive Freunde vermitteln. II. Musikunterricht Unterrichtsangebot 3 Es kann folgender Unterricht angeboten werden: Musikalische Grundschulung Rhythmik und Orff Tanz und Bewegung Instrumentalunterricht (mindestens 2 Anmeldungen pro Instrument) Solo-Gesang Ensemblespiel für alle Instrumente Chor Der Unterricht für ein bestimmtes Instrument wird nur angeboten, wenn sich mindestens 2 SchülerInnen dafür anmelden. Das derzeit gültige Konzept bildet den Anhang 1 dieses Reglements. Unterrichtsart 4 Instrumentalunterricht wird in Einzellektionen (1-2 SchülerInnen) oder in Kleingruppen ( 3-4 SchülerInnen) erteilt. Die andern Fächer finden in Grossgruppen (6-12 SchülerInnen) statt. Unterrichtsdauer 5 Eine Unterrichtslektion für Gruppenunterricht dauert mindestens 45 Minuten. Eine Unterrichtslektion für Einzelunterricht dauert 25 Minuten oder 45 Minuten für zwei SchülerInnen. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\07-musikschule.doc / Seite 2 von 2
3 5-Tage-Woche 6 Der Unterricht findet in der Regel von Montag bis Freitag statt. Unterrichtsräume 7 Die Einwohnergemeinde stellt die erforderlichen Unterrichtsräume zur Verfügung. III. SchülerInnen, Eltern Zulassung 8 Das Recht zum Besuch der Musikschule haben SchülerInnen der Volksschule, Jugendliche (Berufs- und KantonsschülerInnen bis zum 20. Altersjahr) die in Bellach wohnhaft sind. Auswärtige 9 Die Musikschule steht in besonderen Fällen auch SchülerInnen sowie Jugendlichen anderer Gemeinden offen. Eintritt 10 Der Eintritt in die Musikschule ist freiwillig. Er erfolgt auf schriftliche Anmeldung hin auf Beginn eines Schuljahres. Neuzuziehende SchülerInnen, die am bisherigen Schulort bereits eine Musikschule besucht haben, können auch im Verlaufe eines Schuljahres aufgenommen werden, sofern die entsprechenden Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Die Anmeldung erfolgt für ein Jahr. Bisherige SchülerInnen haben sich für ein weiteres Schuljahr erneut anzumelden. Pflichten 11 Angemeldete SchülerInnen haben den Musikunterricht regelmässig zu besuchen und zu Hause gemäss den Weisungen der Musiklehrkräfte zu üben. Die Eltern sorgen dafür, dass ihre Kinder die eingegangenen Verpflichtungen einhalten. Elternbeitrag 12 Für den Musikunterricht ist ein vom Gemeinderat zu bestimmender Elternbeitrag zu entrichten. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Gemeindeverwaltung. Die derzeit gültigen Elternbeiträge sind aus dem Anhang 2 dieses Reglements ersichtlich. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\07-musikschule.doc / Seite 3 von 3
4 Gesuche um Reduktion des Elternbeitrages sind an den Musikschulausschuss zu richten, dieser leitet die Gesuche zum Entscheid an die Gemeindeverwaltung weiter. Für auswärtige SchülerInnen wird der Wohngemeinde gemäss Vertrag Rechnung gestellt. Die Wohngemeinde entscheidet über die Höhe des Elternbeitrages und erhebt diesen. Es besteht kein Anrecht auf Rückerstattung des Elternbeitrages für Stunden, die wegen Krankheit der Lehrkräfte oder Veranstaltungen der Schule ausfallen. Absenzen 13 Absenzen sind den Musiklehrkräften spätestens am Vortag zu melden, bei plötzlicher Erkrankung so bald als möglich. Bei langer Krankheit des Schülers/der Schülerin kann der Musikschulausschuss einen teilweisen Erlass des Elternbeitrages gewähren, sofern das durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Die Musiklehrkräfte sind nicht verpflichtet, durch den Schüler/die Schülerin versäumte Stunden nachzuholen. Austritt 14 Angemeldete SchülerInnen haben den Musikunterricht grundsätzlich während eines ganzen Schuljahres zu besuchen. AnfängerInnen können auf Wunsch der Eltern und im Einverständnis mit der Musiklehrkraft und der Musikschulleitung auf Ende des ersten Semesters austreten. Die Hälfte der Kurskosten wird zurückerstattet. Wegzüge sind dem/der LeiterIn der Musikschule rechtzeitig zu melden. Austritte innerhalb eines Schuljahres sind ausnahmsweise möglich und müssen schriftlich begründet dem/der MusikschulleiterIn mitgeteilt werden. Der Elternbeitrag wird nicht zurückerstattet. Mahnung und Ausschluss 15 Schüler und Schülerinnen, die den Unterricht nur unregelmässig besuchen, diesen durch ihr Verhalten stören oder es am nötigen Fleiss fehlen lassen, sind von den Musiklehrkräften zu ermahnen. Bleibt die Mahnung erfolglos, sind die Eltern schriftlich zu orientieren. Trifft keine Besserung ein, kann die Musiklehrkraft dem/der LeiterIn der Musikschule unter Bekanntgabe an die Eltern einen schriftlichen Antrag auf Ausschluss aus der Musikschule stellen. Über den Ausschluss entscheidet der/die LeiterIn der Musikschule. Der Elternbeitrag wird nicht zurückerstattet. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\07-musikschule.doc / Seite 4 von 4
5 IV. Musiklehrkräfte Anstellung 16 Musiklehrkräfte werden öffentlichrechtlich nach dem Beschluss des Gemeinderates vom angestellt. Die Anstellung erfolgt durch den Musikschulausschuss. Nach Möglichkeit werden M2-Lehrer angestellt. Einstufung 17 Der Musikschulausschuss hat die Ausweise der zur Anstellung vorgeschlagenen Musiklehrkräfte dem Erziehungs-Departement (Abteilung Rechnungswesen) einzureichen. Das Erziehungs-Departement nimmt die Einstufung der Musiklehrkräfte instrumentenbezogen vor und teilt der Einwohnergemeinde die Einstufung der Musiklehrkräfte in die entsprechenden Besoldungsklassen (M1, M2, M3) mit. Besoldung Grundsatz 18 Die Besoldung der Musiklehrkräfte erfolgt nach dem Beschluss des Gemeinderates vom und nach der kantonalen Verordnung über Staatsbeiträge an Musikunterricht. Die Besoldungsklassen und -stufen sind im Anhang 3 dieses Reglementes festgehalten. Dienstaltersgeschenke 19 Für die an der Musikschule Bellach geleisteten Dienstjahre werden nach Vollendung des 20. Dienstjahres und sodann nach je 5 weiteren Dienstjahren, Dienstaltersgeschenke im Wert von 1/12 der in den vorangegangenen 5 Jahren bezogenen Jahresdurchschnittsbesoldung ausgerichtet. Gestaltung des Unterrichts 20 Die Musiklehrkräfte erteilen den Unterricht nach zeitgemässen musikpädagogischen und methodischen Grundsätzen und Erkenntnissen. Weiterbildung 21 Sie setzen sich durch Weiterbildung über neue Erkenntnisse und Entwicklungen ins Bild. Durch Weiterbildung, Fortbildung, nach der Anstellung erworbene Diplome etc., entsteht kein Anspruch auf Einstufung in eine höhere Besoldungsklasse. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\07-musikschule.doc / Seite 5 von 5
6 Schule und Elternhaus 22 Die Musiklehrkräfte beraten die Eltern bei der Wahl der Instrumente. Verzeichnis der SchülerInnen 23 Die Musiklehrkräfte führen ein Verzeichnis der SchülerInnen sowie ein Absenzenverzeichnis. Diese sind auf Verlangen dem/der LeiterIn der Musikschule und dem Musikschulausschuss vorzulegen. Unterrichtsverpflichtung 24 Die Musiklehrkraft ist verpflichtet, den Unterricht gründlich vorbereitet, gewissenhaft und pünktlich zu erteilen. Zusätzliche Verpflichtungen 25 Musiklehrkräfte sind verpflichtet, an Veranstaltungen der Schule, wie an Konzerten, Vortragsübungen, Konferenzen der Lehrkräfte usw., ausserhalb der Unterrichtszeit teilzunehmen. Aus diesen zusätzlichen Verpflichtungen entsteht kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigungen. Absenzen 26 Absenzen sind dem/der LeiterIn der Musikschule und den betroffenen SchülerInnen rechtzeitig zu melden. Lektionen dürfen nur im Einverständnis mit dem/der LeiterIn der Musikschule verschoben werden. Privatunterricht 27 Wenn Lehrkräfte neben ihrer Tätigkeit an der Musikschule Bellach auch Privatunterricht erteilen, darf der Unterricht an der kommunalen Musikschule dadurch nicht beeinträchtigt werden. V. Instrumente und Lehrmittel Leistung der Eltern 28 Die Eltern haben für die im Musikunterricht benötigten Instrumente und Musikalien aufzukommen. Leistungen der Schule 29 Die Instrumente für die musikalische Grundschule und Verbrauchsmaterialien werden von der Schule unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ebenso Musikalien für das Chorsingen, das Ensemblespiel und das Orchester. Die Eltern haften für den Verlust oder mutwillige Beschädigungen. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\07-musikschule.doc / Seite 6 von 6
7 VI. Behörden und Leitung Musikschulausschuss 30 Der Musikschulausschuss übt im Auftrag der Primarschulkommission die Aufsicht über die Musikschule aus. Er setzt sich aus drei Mitgliedern der Primarschulkommission zusammen und wird durch diese gewählt. Der/die LeiterIn der Musikschule nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Musikschulausschusses teil. Der Musikschulausschuss konstituiert sich selbst. Aufgaben des Musikschulausschusses 31 Der Ausschuss ist für folgende Aufgaben verantwortlich: Das Fächerangebot festlegen Die Lehrkräfte des Musikunterrichts wählen Das Budget erstellen Die Urlaubsgesuche behandeln Die Beschwerden behandeln Den Musikunterricht gegen aussen vertreten Er erlässt Weisungen für die Durchführung des Musikunterrichtes Rechnungsprüfung in Verbindung mit der Finanzverwaltung Leistung der Musikschule 32 Der/die LeiterIn der Musikschule führt die Musikschule in musikpädagogischer, administrativer und organisatorischer Hinsicht. Der/die LeiterIn der Musikschule wird durch die Schulkommission gewählt. Er/Sie erteilt in der Regel Musikunterricht. Er/Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Führung der Musikschule gemäss diesem Reglement und speziellen Dienstvorschriften Beratung des Musikschulausschusses in administrativen und musikalischen Belangen Einberufung und Leitung der Konferenz der Musiklehrkräfte, welche über die fachliche Gestaltung der Musikschule berät und die zu administrativen Fragen Stellung nimmt. Weiterleitung von Beschlüssen der Konferenz der Musiklehrkräfte an den Musikschulausschuss, der Musiklehrkräfte über Beschlüsse des Musikschulausschusses. Vertretung der Musikschule gegen aussen, soweit diese nicht durch den Musikschulausschuss wahrgenommen wird Rechnungsprüfung in Verbindung mit der Finanzverwaltung P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\07-musikschule.doc / Seite 7 von 7
8 Konferenz der Musiklehrkräfte 33 Die Konferenz der Musiklehrkräfte setzt sich aus allen gewählten Musiklehrkräften zusammen. Sie wird von dem/der LeiterIn der Musikschule einberufen und präsidiert. VII. Rechtsmittel Beschwerderecht 34 Gegen Verfügung des/der LeitersIn der Musikschule, gegen Entscheide des Musikschulausschusses und gegen Entscheide der Schulkommission aufgrund dieses Reglements kann bei der Gemeinderatskommission innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden. Gegen Entscheide der Gemeinderatskommission kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. Beschwerdeverfahren 35 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Gemeindeordnung und dem Gemeindegesetz. Im übrigen gilt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz). VIII. Schlussbestimmungen Kantonales Recht 36 Die kantonale Schulgesetzgebung ist sinngemäss anwendbar. Kommunales Recht 37 Die Dienst- und Gehaltsordnung der Einwohnergemeinde Bellach ist sinngemäss anwendbar. Inkrafttreten 38 Dieses Reglement tritt auf den 1. August 1999 in Kraft. Es ersetzt das Reglement über den Musikunterricht an den Schulen Bellach vom 1. Juli 1975 und alle Beschlüsse, die dem Reglement oder einzelnen Bestimmungen des Reglements widersprechen. Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bellach am 18. Mai 1999 beschlossen. Der Gemeindepräsident: Ernst Walter Der Gemeindeschreiber: Jürg Marti Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bellach am 27. April 2004 mit Beschluss Nr. 5 revidiert. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\07-musikschule.doc / Seite 8 von 8
9 Anhang I zum Reglement der Musikschule Angebots- und Unterrichtskonzept der Musikschule Bellach In der Unterstufe werden nur Gruppen- oder Grossgruppenunterricht angeboten. Der eigentliche Instrumentalunterricht beginnt erst in der Mittelstufe, ab 4. Klasse. Es gibt keine planlosen Einsteiger mehr, die vom Angebot profitieren und nach 2-3 Jahren mangels Interesse aussteigen. In der 4. Klasse können sich die Eltern und Schüler bewusster für das Erlernen eines bestimmten Instrumentes entscheiden. Der Früheinstieg in den Instrumentalunterricht ab der 2. Klasse ist zum doppelten Elternbeitrag möglich. Es wird den Schülern die Möglichkeiten geboten in Ensembles, kleinen Orchestern oder einer Band musizieren zu können. In der Oberstufe wird der Instrumentalunterricht der Mittelstufe weiterhin angeboten. Unterstufe Schuljahr Gruppengrösse Lektionsdauer Angebot 1. EK Grossgruppen Grossgruppen Grossgruppen 6-10 ab Min. Grundkurs spezial 45 Min. Grundkurs 1 45 Min. Grundkurs 2 Früheinsteiger für Solo-Instrumentalunterricht zu doppeltem Elternbeitrag durch Empfehlung Musiklehrkraft an Musikschulleitung. 3. Grossgruppen Min. Tanz und Bewegung, Rhythmik und Perkussion ab er 45 Min. Gitarre Begleitung 3-4er 45 Min. Sopranblockflöte 45 Min. Schülerchor Mittel- und Oberstufe Entscheid Eltern Schüler - Musiklehrkraft - wie weiter Schuljahr Gruppengrösse Lektionsdauer Angebot ab er 45 Min. Trommel, Sopranblockflöte, Gitarre Begleitung ab 4. Solounterricht 2er- Gruppen: 45 Min. Einzelunterricht: Sopran-, Altblockflöte Blechblasinstrumente Klarinette P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\07-musikschule.doc / Seite 9 von 9
10 25 Min. 35 Min. 45 Min. Querflöte Saxophon Akkordeon Klavier Violine Cello Schlagzeug Keyboard Gitarre E. Bass E. Gitarre Solo-Gesang Grossgruppen 45 Min. Schülerchor Ensemble Orchester Entscheid Eltern Schüler - Musiklehrkraft - wie weiter Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bellach am 18. Juni 1999 beschlossen. Der Gemeindepräsident: Ernst Walter Der Gemeindeschreiber: Jürg Marti Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bellach am 18. Februar 2003 mit Beschluss Nr. 1 revidiert. Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bellach am 27. April 2004 mit Beschluss Nr. 5 revidiert P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\07-musikschule.doc / Seite 10 von 10
11 Anhang II zum Reglement der Musikschule Elternbeiträge Die Elternbeiträge werden ab Schuljahr 1998 / 1999 neu nach Gruppengrösse festgelegt. Kurs Schüleranzahl Lektionsdauer Elternbeitrag Grundkurs spezial Min. gratis Grundkurs Min. gratis Grossgruppen - Grundkurs 2 - Tanz & Bewegung Grossgruppen - Rhythmik & Perkussion Min Min Schülerchor 45 Min Sopranblockflöte Min Gitarre Begleitung Min Trommel Min Soloinstrumente / Solo-Gesang Einzelunterricht Einzelunterricht Einzelunterricht 2er Gruppen 25 Min. 35 Min. 45 Min. 45 Min Ensemble / Orchester / Band 45 Min. gratis (60.- *) Das Musizieren in Ensemble, Orchester und Band wird gratis angeboten. Von den Schülern wird verlangt, dass sie bereit sind, zum Nutzen der Gemeinde aufzutreten (div. Gemeindeveranstaltungen). *) Der Beitrag gilt nur für folgende Kategorien: Schüler, die keinen Einzelunterricht besuchen Erwachsene und auswärtige Mitwirkende P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\07-musikschule.doc / Seite 11 von 11
12 Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bellach am 18. Mai 1999 beschlossen. Der Gemeindepräsident: Ernst Walter Der Gemeindeschreiber: Jürg Marti Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bellach am 18. Februar 2003 mit Beschluss Nr. 1 revidiert. Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bellach am 27. April 2004 mit Beschluss Nr. 5 revidiert. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\07-musikschule.doc / Seite 12 von 12
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