Stadtrecht der Stadt Mannheim

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1 6.17 Richtlinien der Stadt Mannheim für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des vom Die Stadt Mannheim fördert Maßnahmen zur Einsparung von Energie und zur in erhaltungswürdigen Wohngebäuden im Stadtkreis Mannheim durch die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel. Auf die Förderung besteht auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen kein Rechtsanspruch. (1) Förderfähige Maßnahmen 1.1 Nach diesen Richtlinien werden bezuschusst: A) Der Ersteinbau eines Bades und/oder einer Dusche und eines WC. B) Maßnahmen zur Verminderung des Heizwärmebedarfs (Energieeinsparungsmaßnahmen) wie bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes des Gebäudes sowie der Heizungs- und Warmwasseranlage, anlagentechnische Maßnahmen zur wesentlichen Verminderung des Energieverbrauchs und des Energieverlustes zentraler Heizungs- und Warmwasseranlagen (Anpassung an den Stand der Technik und den verminderten Heizwärmebedarf des Gebäudes), erstmaliger Einbau einer zentralen Heizungsanlage nach dem Stand der Technik, die Installation von Solaranlagen zur Aufbereitung von Warmwasser, Einbau von Anlagen zur kontrollierten Be- und Entlüftung des Gebäudes ohne oder mit Wärmerückgewinnungsanlagen (keine Klimaanlagen). 1

2 Heizungsanlagen mit Öl bzw. Festbrennstoffversorgung (Kohle/Holz) sind nicht förderfähig. A) Allgemeine Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zur Verbesserung des Zuschnitts der Wohnungen, der Energieversorgung durch Strom, der Wasserversorgung und der Entwässerung, der natürlichen Belichtung und Belüftung, des Schallschutzes, der Nutzungsmöglichkeiten für Schwerbehinderte und Senioren. Allgemeine Modernisierungs- und/oder Instandsetzungsmaßnahmen sind nur förderfähig, wenn sie zusammen mit Energieeinsparungsmaßnahmen und/oder dem Ersteinbau von Bad und Dusche durchgeführt werden. 1.2 Die Förderung wird nur gewährt, wenn die Anforderungen des Denkmalschutzes erfüllt sind. Für ggf. notwendige baurechtliche Genehmigungen ist der Antragsteller/die Antragstellerin selbst verantwortlich. 1.3 Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen nicht im Zusammenhang mit der Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter/die Vermieterin stehen. (2) Zuwendungsempfänger/in 2.1 Das Förderprogramm gilt für natürliche Personen, Personengemeinschaften (private Eigentümer/innen oder Erbengemeinschaften und dergleichen) und Wohnungseigentümergemeinschaften. Wohnungsbaugesellschaften und Baugenossenschaften, wenn der Stadt ein 2

3 Belegungsrecht, entweder unmittelbar im Förderobjekt oder mittelbar in anderen, nicht gebundenen Objekten auf 10 Jahre eingeräumt wird. Für Gebäude/Wohnungen, bei denen die Stadt ohnehin das Belegungsrecht hat, kann kein Zuschuss gewährt werden. 2.2 Zuschüsse können sowohl Eigentümer/innen als auch Mieter/innen beantragen, Mieter/innen jedoch nur, wenn eine Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin vorliegt, wonach diese Richtlinien anerkannt werden. (3) Förderfähige Wohnungen Gefördert werden Wohnungen (auch Eigentumswohnungen) in Mehrfamilienhäusern mit mindestens drei Wohnungen. Bei Eigentumswohnungen sind nur Maßnahmen zur Verminderung des Heizwärmebedarfs (Energieeinsparmaßnahmen) (Ziffer 1.1 B) förderfähig. (4) Förderfähiger Aufwand und Durchführung der Maßnahmen 4.1 Förderfähig sind je Wohnung maximal Vorhaben mit einem förderfähigen Aufwand von weniger als 2.500,-- je Wohnung werden nicht bezuschusst. Bei der Förderung von mehreren Wohnungen kann dabei von den durchschnittlichen Kosten ausgegangen werden. Die Umstellung von Wohnungsheizungen mit Ölversorgung oder Festbrennstoffen (Kohle/Holz) auf Fernwärme und Erdgas wird auch bei Unterschreitung der Grenze von 2.500,-- Kosten je Wohnung gefördert. 4.2 Die Arbeiten dürfen nur von Fachfirmen durchgeführt werden. (5) Art und Höhe der Förderung 5.1 Die Fördermittel werden in Form von Zuschüssen gewährt. Sie betragen bei natürlichen Personen und Personengemeinschaften (private Eigentümer/innen oder Erbengemeinschaften und dergleichen) und 3

4 Wohnungseigentümergemeinschaften 20 v. H. des förderfähigen Aufwandes, maximal 4.100,-- je Wohnung. Der Fördersatz erhöht sich auf 25 v. H., maximal 5.125,-- je Wohnung, wenn der Stadt ein Belegungsrecht entweder unmittelbar im Förderobjekt oder mittelbar in anderen nicht gebundenen Objekten auf 10 Jahre eingeräumt wird. Wohnungsbaugesellschaften und Baugenossenschaften 25 v. H. des förderfähigen Aufwandes, maximal 5.125,-- je Wohnung, wenn der Stadt ein Belegungsrecht, entweder unmittelbar im Förderobjekt oder mittelbar in anderen nicht gebundenen Objekten auf 10 Jahre eingeräumt wird. Wird kein Belegungsrecht in diesem Sinne eingeräumt, ist eine Förderung ausgeschlossen. Beim erstmaligen Einbau von Bad/Dusche erhöht sich der Zuschuss um 20 v.h. des darauf entfallenden Kostenanteils, höchstens um 2.600,--. Die Fördermittel der Stadt gelten nicht als öffentliche Mittel i. S. des II. WoBauG (BGBl. I vom Seite 2137) und des Wohnungsbindungsgesetzes (BGBl. I. vom Seite 2166). 5.2 Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die vor der Zuschusszusage begonnen bzw. bereits durchgeführt worden sind. Maßnahmen, denen planungs- und baurechtliche Belange entgegenstehen. Maßnahmen, in denen Tropenholz eingesetzt wird (z. B. Fensterrahmen). Maßnahmen, in denen FCKW- und HFCKW-haltige Baumaterialien verwandt werden. Maßnahmen an gewerblich genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen. 4

5 (6) Miete nach der Durchführung der Maßnahmen 6.1 Nicht preisgebundener Wohnraum Die Miete nach der Modernisierung ist gem. 558 oder 559 u. 559a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Änderung vom (BGBl. I vom Seite 1149), zu ermitteln. Wird die Miete nach 559 BGB festgesetzt, so sind maximal ,-- Modernisierungskosten je Wohnung abzüglich des gewährten Zuschusses umlagefähig (siehe auch Ziffer 4.1) 6.2 Preisgebundener Wohnraum Die Miete für die modernisierte Wohnung ist nach den Vorschriften des II. WoBauG, des WoBindG und den zu ihrer Durchführung ergangenen Vorschriften (II. Berechnungsverordnung mit Neubaumietenverordnung 1970) zu ermitteln. Auch hier gilt die Obergrenze von ,-- je Wohnung abzüglich des gewährten Zuschusses. (7) Bewilligung der Fördermittel Die Fördermittel sind vor Beginn der Maßnahme auf der Grundlage verbindlicher Kostenvoranschläge beim Amt für Wohnungswesen und Stadterneuerung zu beantragen. Das Amt für Wohnungswesen und Stadterneuerung erteilt den Förderbescheid. (8) Auszahlung Der Auszahlungsantrag muss innerhalb eines Jahres nach der Erteilung des Zuschussbescheides beim Amt für Wohnungswesen und Stadterneuerung unter Beifügung der Originalrechnungen und Zahlungsnachweise eingereicht werden. Der Auszahlungsantrag muss erkennen lassen, ob und ggf. in welcher Höhe sich die Gesamtkosten und die Kosten je Wohnung gegenüber den ursprünglichen Ansätzen verändert haben. Wird die Frist nach Satz 1 nicht eingehalten, so kann der Bescheid nach 49 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) - GBl. Baden-Württemberg vom S widerrufen werden. 5

6 Die bewilligten Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, falls die nachgewiesenen Kosten gegenüber dem Angebot unterschritten werden. Dagegen führen Kostenüberschreitungen nicht zu einer Erhöhung des Zuschusses. Die Auszahlung der Zuschüsse wird durch das Amt für Wohnungswesen und Stadterneuerung veranlasst. (9) Pflichten des Zuschußempfängers 9.1 Der Vermieter/die Vermieterin hat dem Mieter/der Mieterin Art und Umfang der geplanten Maßnahmen spätestens zwei Monate vor ihrer Durchführung schriftlich mitzuteilen und den Beginn und die voraussichtliche Dauer sowie die nach Durchführung der Maßnahme zu erwartende Mieterhöhung anzugeben und auf die Möglichkeit ggf. Leistungen nach dem Wohngeldgesetz beantragen zu können, hinzuweisen. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat sicherzustellen, dass Beauftragte der Stadt die zur Förderung beantragten Wohnungen betreten und Prüfungen durchführen können. 9.2 Der Eigentümer/die Eigentümerin hat sich zu verpflichten, die geförderte(n) Wohnung(en) für einen Zeitraum von 10 Jahren ausschließlich für Wohnzwecke zu verwenden oder zur Verfügung zu stellen. Ist innerhalb dieses Zeitraumes die Veräußerung der geförderten Wohnung(en) beabsichtigt, so ist das Amt für Wohnungswesen und Stadterneuerung unverzüglich zu benachrichtigen. In diesem Fall ist der Zuschussbescheid gem. 49 LVwVfG gegenüber dem Zuschussnehmer/der Zuschussnehmerin zu widerrufen und der Zuschuss anteilig zurückzuzahlen, es sei denn, der Eigentümer/die Eigentümerin legt die sich aus diesen Richtlinien ergebenden Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolger/seiner Rechtsnachfolgerin auf. Die Auferlegung der Verpflichtungen ist dem Amt für Wohnungswesen und Stadterneuerung nachzuweisen. 9.3 Werden die Verpflichtungen nach diesen Richtlinien nicht eingehalten, insbesondere die 6

7 10-jährige Bindungszeit gem. Ziff. 5.1, Miete nach der Modernisierung gem. Ziff. 6, geförderte(n) Wohnung(en) für einen Zeitraum von 10 Jahren ausschließlich für Wohnzwecke zu verwenden oder zur Verfügung zu stellen (Ziff. 9.2), Mitteilung über die beabsichtigte Veräußerung der geförderten Wohnung(en) während der 10jährigen Bindungsfrist (Ziff. 9.2), Mitteilung über beantragte oder erhaltene Leistungen nach anderen Förderprogrammen (Ziff. 10.2), wird der Förderbescheid nach 48 LVwVfG zurückgenommen oder nach 49 LVwVfG widerrufen. Das Gleiche gilt im Falle falscher Angaben. Folge der Rücknahme oder des Widerrufs ist die Rückzahlung des insoweit zu Unrecht ausgezahlten Zuschusses. Die Verzinsung des zu Unrecht bezogenen Zuschusses richtet sich nach 49 a LVwVfG. (10) Verbindung mit anderen Förderprogrammen 10.1 Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, wenn eine Förderung nach dem Landeswohnungsbauprogramm gewährt wird Die Inanspruchnahme von anderen Förderprogrammen ist förderungsschädlich, soweit nicht diese anderen Förderprogramme eine Kumulation ausschließen. Spätestens bei Einreichung des Auszahlungsantrages ist aber dem Amt für Wohnungswesen und Stadterneuerung mitzuteilen, ob Mittel für Maßnahmen nach Ziffer 1 der Richtlinien nach anderen Förderprogrammen beantragt oder bereits bewilligt wurden. In diesem Fall ist der Zuschuss ganz oder anteilmäßig um die Förderung nach dem anderen Programm zu kürzen. (11) Ausnahme von diesen Richtlinien Ausnahmen sind zulässig, wenn dies im wohnungswirtschaftlichen Interesse geboten ist. Bei der Bewilligung von Zuschüssen bis zu ,-- entscheidet das Amt für Wohnungswesen und Stadterneuerung. Die Entscheidung bei darüber hinausgehenden Förderbeträgen obliegt dem Dezernat II. 7

8 (12) Rechtsverbindlichkeit der Richtlinien Dem Antragsteller/der Antragstellerin werden die Richtlinien ausgehändigt bzw. zugesandt. Bei der Erteilung des Förderbescheides werden die Richtlinien insgesamt Bestandteil des Bescheides als Nebenbestimmungen gem. 36 LVwVfG. Soweit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, gelten die vorläufigen allgemeinen Richtlinien der Stadt Mannheim über die Gewährung von Zuschüssen vom 18. Oktober (13) Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit ihrer Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft. 8

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