Arbeitsanleitung Nr. 096 Ausbildungsbegleitende Hilfen

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1 Aktenzeichen: II-1231 Geschäftsbereich: II Organisationszeichen: X913 Gültigkeit: ab dem Arbeitsanleitung Nr. 096 Ausbildungsbegleitende Hilfen 75 SGB III Ausbildungsbegleitende Hilfen (1) Ausbildungsbegleitende Hilfen sind Maßnahmen für förderungsbedürftige junge Menschen, die über die Vermittlung von betriebs- und ausbildungsüblichen Inhalten hinausgehen, insbesondere müssen ausbildungsbegleitende Hilfen während einer Einstiegsqualifizierung über die Vermittlung der vom Betrieb im Rahmen der Einstiegsqualifizierung zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. Hierzu gehören Maßnahmen 1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, 2. zur Förderung fachpraktischer und fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und 3. zur sozialpädagogischen Begleitung. (2) Ausbildungsbegleitende Hilfen sind förderungsfähig, wenn sie 1. die förderungsbedürftigen jungen Menschen während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung unterstützen, 2. zur Unterstützung nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses bis zur Aufnahme einer weiteren betrieblichen oder einer außerbetrieblichen Berufsausbildung erforderlich sind oder 3. nach erfolgreicher Beendigung einer mit ausbildungsbegleitenden Hilfen geförderten betrieblichen Berufsausbildung bis zur Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses fortgesetzt werden und hierfür erforderlich sind. Sie enden spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses. 1

2 Managementinfo In dieser Anleitung sind alle wichtigen Hinweise und Voraussetzungen für die Abwicklung der Ausbildungsbegleitenden Hilfen (abh) aufgeführt. Mit abh wurde ein Instrument geschaffen, das junge Menschen beim erfolgreichen Absolvieren einer Berufsausbildung unterstützt und sie an den ersten Ausbildungsmarkt heranführt. Die Unterstützung bei der Lösung von Alltagsproblemen, die Vorbereitung auf Klassenarbeiten und Prüfungen sowie die Förderung und Stabilisierung der Persönlichkeit tragen zum Abbau von Ausbildungshemmnissen bei. Die vorliegende Arbeitsanleitung beinhaltet die seit dem geltenden gesetzlichen Änderungen. Es können jetzt alle jungen Menschen mit abh gefördert werden, die ohne die Förderung mit abh eine Einstiegsqualifizierung (EQ) oder eine erste betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, diese erfolgreich abzuschließen. Erläutert werden die Ziele von abh, die Fördervoraussetzungen und den förderungsfähigen Personenkreis sowie den zeitlichen Umfang. Darüber hinaus werden die Leistungen und das Antragsverfahren mit den Aufgaben der Träger, der Integrationsfachkräfte (IFK) und des IntegrationsleistungsCenter (ILC) beschrieben. Abschließend werden Kontaktdaten genannt. 2

3 Inhaltsverzeichnis 1. Leistungsbeschreibung Förderungsfähige Berufsausbildung Förderungsfähiger Personenkreis Zeitlicher Umfang Leistungen Verfahren Wechsel des Kostenträgers Ansprechpartnerinnen/-partner

4 Wird in dieser Arbeitsanleitung die Bezeichnung 75ff SGB III verwendet, so handelt es sich hierbei um 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) i.v.m. 75ff SGB III. Paragraphen ohne Bezeichnung des Gesetzes sind solche des SGB II. 1. Leistungsbeschreibung Jobcenter team.arbeit.hamburg hat unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Wirtschaftlichkeit Die Förderung nach 75 SGB III ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung. Das Ermessen bezieht sich auf die grundsätzliche Entscheidung zur Förderung nach dieser gesetzlichen Grundlage als auch auf die Auswahl und Gestaltung der Leistung im Einzelnen ( Kann-Leistung ). Ermessen AbH sollen jungen Menschen die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen erstmaligen Abschluss einer Berufsausbildung bzw. einer erforderlichen Zweitausbildung und damit eine berufliche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ermöglichen. Ziele von abh AbH sind Maßnahmen, die eine betriebliche Berufsausbildung unterstützen und über betriebs- und ausbildungsübliche Inhalte hinausgehen. Als abh sind auch erforderliche Maßnahmen förderungsfähig zur Unterstützung nach Abbruch einer betrieblichen Berufsausbildung bis zur Aufnahme einer weiteren betrieblichen oder einer außerbetrieblichen Berufsausbildung erfolgt oder zur erfolgreichen Beendigung einer mit abh geförderten betrieblichen Berufsausbildung bis zur Begründung oder Festigung (siehe Nr. 4) eines Arbeitsverhältnisses. Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte (elb), die an einer EQ teilnehmen, sollen abh die erfolgreiche Absolvierung einer EQ ermöglichen und die Chancen auf einen Übergang in eine sich anschließende Berufsausbildung verbessern. Eine Förderung im Rahmen einer EQ beginnt frühestens mit dem Qualifizierungsbeginn und ist längstens für deren Dauer möglich. abh und EQ Insbesondere während einer EQ müssen abh über die Vermittlung der vom Betrieb im Rahmen einer EQ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. Im Rahmen von abh sind auch Maßnahmen für elb förderungsfähig, die bereits eine Berufsausbildung absolviert haben und den Abschluss einer zweiten Berufsausbildung für ihre dauerhafte berufliche Eingliederung benötigen. Zweite Berufs- ausbildung 4

5 2. Förderungsfähige Berufsausbildung Die Förderung von elb mit abh setzt voraus, dass die Berufsausbildung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages in Berufen, die nach 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) als Ausbildungsberufe staatlich anerkannt sind oder die nach 104 Abs. 1 des BBiG als Ausbildungsberufe im Sinne von 4 Abs. 1 des BBiG gelten oder, in Gewerben der Anlage A + B (z.b. Dachdecker-, Uhrmachergewerbe) der Handwerksordnung (HwO) oder, in Ausbildungsverhältnissen, die nach 6 des BBiG oder nach 27 der HwO als Ausnahmen zugelassen sind oder, in der Seeschifffahrt aufgrund der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin und über den Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes oder, in Betrieben nach dem Altenpflegegesetz oder, für behinderte Menschen auf der Grundlage des 66 des BBiG oder 42m der HwO erfolgt. Definition Berufsausbildung 3. Förderungsfähiger Personenkreis Die Teilnahme an einer abh kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen nach 7 bereits aktuell eingetreten sind und Hilfebedürftigkeit nach 9 festgestellt wurde. Eine Altersbeschränkung sieht das Gesetz nicht vor. Grundsatz zur Förderung Falls elb lediglich einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhalten, ist dennoch eine Förderung der Teilnahme an einer abh möglich ( 27 Abs. 3). Die Entscheidung erfolgt durch die zuständige IFK. Ungedeckte LUH Förderfähig sind nach 78 Abs. 2 SGB III junge Menschen, die ohne Förderung mit abh eine EQ oder eine erste betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, diese erfolgreich abzuschließen, oder nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses unter den Voraussetzungen des 76 Abs. 3 SGB III eine Berufsausbildung außerbetrieblich oder in einem anderen Betrieb fortsetzen. Förderfähigkeit Entsprechendes gilt für elb, die bereits eine Berufsausbildung absolviert haben und deren zweite Berufsausbildung für ihre dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich ist. 4. Zeitlicher Umfang Die Förderung beginnt frühestens mit dem Ausbildungsbeginn und endet spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnis- Individuelle Förderdauer 5

6 ses. Eine Förderung im Rahmen einer EQ beginnt frühestens mit dem Qualifizierungsbeginn und ist längstens für deren Dauer möglich. AbH sind ferner nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses bis zur Aufnahme einer weiteren betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsausbildung förderfähig, wenn die abh erforderlich sind. Soweit es keine anderen Vereinbarungen mit dem Ausbildungs- oder Qualifizierungsbetrieb gibt, sind abh außerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten/Berufsschulzeiten der/dem elb anzubieten, erforderlichenfalls auch samstags. Die Dauer des Stütz- und Förderunterrichtes hat für die/den elb im gesamten Bewilligungszeitraum grundsätzlich mindestens drei Unterrichtsstunden pro Woche zu umfassen. Dies gilt auch für Ferienzeiten der Berufsschule. Bei höherem Unterstützungsbedarf, z.b. zur Prüfungsvorbereitung, sind wöchentlich bis zu acht Unterrichtsstunden vorzusehen. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Sofern im Einzelfall weniger als drei Unterrichtsstunden pro Woche geleistet werden, sind die ausgefallenen Unterrichtsstunden zeitnah nachzuholen. Ist dies im Ausnahmefall nicht möglich, sind die Gründe zu dokumentieren und dem ILC auf dem Postweg (nicht elektronisch) mitzuteilen. Sonstige zeitliche Regelungen Nimmt eine/ein elb regelmäßig weniger als drei Unterrichtsstunden wöchentlich am Unterricht teil, hat der Träger geeignete Schritte mit dem Ziel der Vermeidung und/oder Verringerung von Fehlzeiten einzuleiten und zu dokumentieren. 5. Leistungen Die Leistungen umfassen bei abh die Maßnahmekosten. Die Erstattung von teilnahmebezogenen Kosten ist nicht vorgesehen. Kosten 6. Verfahren Leistungen zur Arbeitsförderung werden auf Antrag erbracht. Die Beantragung der Leistung abh ist in VerBIS zu dokumentieren. VerBIS Bei Zugehörigkeit zum Rechtskreis SGB III soll die/der elb an die Agentur für Arbeit bzw. innerhalb der Jugendberufsagentur übergeben werden. SGB III Bei Zugehörigkeit zum Rechtskreis SGB II und vorliegenden Fördervoraussetzungen sowie Genehmigung, erhält die/der elb einen abh-flyer (Intranet Jobcenter team.arbeit.hamburg. > Vermittlung > Besondere Zielgruppe > U25 > Instrumente) und wird direkt an den Träger übergeben. SGB II 6

7 Der Träger führt ein Erstgespräch/Aufnahmegespräch mit der/dem elb und klärt die Notwendigkeit von abh (bspw. schlechte Noten im Schulzeugnis, Abschlussprüfung gefährdet, etc.). Aufgaben Träger Der Träger darf nur solche elb aufnehmen, für die das Jobcenter team.arbeit.hamburg zuvor die Fördervoraussetzungen festgestellt und die Genehmigung erteilt hat. Erscheinen abh als sinnvolles und notwendiges Instrument, muss die/der elb beim Träger folgende Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nach dem Erstgespräch/Aufnahmegespräch einreichen: Einverständniserklärung zur Datenübermittlung Kopie vom Personalausweis/Pass mit Aufenthaltsstatus Kopie des Ausbildungsvertrages Kopie des letzten Zeugnisses ggf. Kopien mit höchstens ausreichend benoteten Klassenarbeiten bzw. eine aussagekräftige Stellungnahme der Berufsschule Erklärung des Ausbildungsbetriebes zur Notwendigkeit von abh. Die Berichtspflicht des Trägers ist geregelt in den abh Vergabeunterlagen nach 75 SGB III, einzusehen im Intranet unter team.arbeit.hamburg -> Vermittlung -> Besondere Zielgruppen -> U25 -> Instrumente -> abh Vergabeunterlagen (VU) nach 75 SGB III, Teil B (LB). Die Berichtspflicht nach 318 SGB III umfasst: Rückmeldung über die mögliche Teilnahme Tatsächlicher Eintritt/Nichteintritt Informationen zum Maßnahmeverlauf Anwesenheitszeiten Leistungs- und Verhaltensbeurteilung anlassbezogen Austritts- und Verbleibmeldung tagesaktuell Hierfür stehen dem Träger Mustervorlagen (als PDF-Dokumente) auf der Homepage der BA unter > Arbeitsmarkt-Dienstleistungen > Vordrucke > Vordrucke für die Vertragsausführung > Maßnahmen auf der Rechtsgrundlage SGB III/SGB II in der Fassung ab > Maßnahmen für jungen Menschen (ohne 45 SGB III und ohne Reha) > Ausbildungsbegleitende Hilfen zum Download zur Verfügung gestellt. Die zuständige IFK prüft die Vollständigkeit der Unterlagen - liegen nicht alle o.a. Unterlagen vor, ist eine Klärung mit dem Träger erforderlich -, prüft die Fördervoraussetzungen, entscheidet über den Antrag, fertigt die Stellungnahme durch Ausfüllen der Checkliste (BKB), dokumentiert das Prüfergebnis in VerBIS und hinterlegt die Aufgaben IFK 7

8 Checkliste in der Dokumentenverwaltung, informiert den Träger per über die Bewilligung und leitet die Unterlagen einschließlich der ausgefüllten Checkliste an das ILC, X913-2, weiter und passt bei Verlängerungen und vorzeitigen Beendigungen die Dokumentation in COSACH an. Die Weiterleitung an das ILC ist in VerBIS zu dokumentieren. Die Abrechnung der Kosten sowie die Buchung der elb in COSACH erfolgt durch das ILC. 7. Wechsel des Kostenträgers Ein Wegfall der Hilfebedürftigkeit im Förderverlauf führt nach 16g SGB II nicht zu einem Wechsel der Kostenträgerschaft. Wegfall der Hilfebedürftigkeit 8. Ansprechpartnerinnen/-partner Eine Aufstellung der entsprechenden Zuständigkeiten ist im Intranet team.arbeit.hamburg -> Vermittlung -> besondere Zielgruppen -> U25 -> Instrumente ->Kontakt hinterlegt. Kontakte 8

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