1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen 2AID.org. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.
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- Christin Winter
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1 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen 2AID.org. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf. 2 (Geschäftsjahr) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 (Zweck des Vereins) Der Verein verfolgt mildtätige und gemeinnützige Zwecke. 1. Hauptzweck des Vereins ist die uneigennützige Versorgung von Menschen, die weltweit von Not- und Krisensituationen betroffen sind. Darunter fallen Kriege, Naturkatastrophen, Dürren und ähnliche Ereignisse. Des Weiteren ist die uneigennützige, langfristige Unterstützung im täglichen Leben vor allem im Kampf gegen die globale Armut über die akute Nothilfe hinaus Zweck der Organisation. Weiterer Zweck ist die Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe im Kampf gegen Armut, um die Lebensbedingungen für die Landbevölkerung und sozial schwache, städtische Gruppen, vornehmlich in den Entwicklungsländern, zu verbessern. 2. Zur Verwirklichung dieser Zwecke plant und realisiert der Verein unmittelbar Projekte zur Verbesserung der Lebenssituation von Menschen, z.b. durch den Bau und den Betrieb von Schulen und Waisenhäusern in den Projektgebieten; des Weiteren dient die Erarbeitung und Verbreitung von Informationen, die das Verständnis für die sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhänge vornehmlich in der Dritten Welt vertiefen, ebenso zur Verwirklichung der Zwecke. 3. Die Zwecke des Vereins können auch durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts verwirklicht werden. 4. Die Zwecke des Vereins werden auch durch die Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen im In- und Ausland gefördert. 5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2 4 (Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung) 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung AO1977 (Stand Oktober 2000), 3. Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke". 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. 5 (Erwerb der Mitgliedschaft) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 6 (Beendigung der Mitgliedschaft) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen
3 des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 7 (Beiträge) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Für die Höhe der Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 8 (Organe des Vereins) Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 9 (Mitgliederversammlung) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere a) die Wahl und Abwahl des Vorstands b) Entlastung des Vorstands c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes d) Wahl der Kassenprüfern/innen e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit f) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins h) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen i) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben
4 Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5 10 (Vorstand) Der Vorstand im Sinn des 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 11 (Kassenprüfung) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. 12 (Auflösung des Vereins) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht - fällt das Vermögen des Vereins an Deutsches Rotes Kreuz e.v., DRK-Generalsekretariat, Carstennstraße 58, Berlin, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Für die Durchführung der Liquidation gelten die 48 bis 53 und 76, 77 BGB. 13 (Geltung des bürgerlichen Gesetzbuches) Soweit diese Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten ergänzend die Bestimmungen des BGB für den rechtsfähigen Verein
6 Düsseldorf, den 30. Mai 2009 Unterschriften der Gründungsmitglieder:
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