Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten
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- Dirk Hochberg
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1 Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten Ziel dieser Information ist es, auf eine Möglichkeit hinzuweisen, wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zwischen Unternehmen schnell, zuverlässig, kostengünstig und vor allem einvernehmlich und ohne weitere persönliche Auseinandersetzungen beizulegen: das Verfahren vor der Einigungsstelle bei der Industrie- und Handelskammer. Gerade auch in dieser schlichtenden Funktion sieht die Kammer eine ihrer ganz wichtigen Aufgaben. Bitte machen Sie davon Gebrauch. Wie Sie das anstellen, steht auf den folgenden Seiten. Herausgeber: IHK Schleswig-Holstein Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern zu Flensburg, zu Kiel und zu Lübeck Bergstraße 2, Haus der Wirtschaft, Kiel Telefon: (0431) Telefax: (0431) Ansprechpartner: Industrie- und Handelskammer zu Flensburg Herbert Christiansen Tel.: (04 61) Fax: (04 61) Industrie- und Handelskammer zu Kiel Marcus Schween Tel.: (04 31) Fax: (04 31) Industrie- und Handelskammer zu Lübeck Joseph Scharfenberger Tel.: (04 51) Fax: (04 51) Stand: Februar
2 Inhaltsverzeichnis Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten 1 Inhaltsverzeichnis 2 Was ist die Einigungsstelle? 3 Welche Streitigkeiten können verhandelt werden? 3 Welche Fälle eignen sich für die Einigungsstelle? 3 Wie ist die Sache vor die Einigungsstelle zu bringen? 3 Terminierung und Vorbereitung der Sitzung 4 Die Sitzung der Einigungsstelle 4 Die Entscheidung der Einigungsstelle 4 Was kostet das Einigungsstellenverfahren? 5 Einigungsstellenverfahren und Gerichtsverfahren 5 Tätigkeit in Verbraucherschutzangelegenheiten 6 Rechtsgrundlagen 6 Wie erreichen Sie die Einigungsstelle? 6 2
3 Was ist die Einigungsstelle? Die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten ist ein bei der Industrie- und Handelskammer auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ( 15 UWG in der Fassung vom 3. Juli 2004) eingerichtetes Forum, das in Wettbewerbsstreitigkeiten zwischen den Parteien eine gütliche Einigung herbeiführen soll. Sie tagt mit einem erfahrenen Wettbewerbsjuristen und zwei Kaufleuten gemeinsam mit den Kontrahenten. Im Rundgespräch unter Moderation des Vorsitzenden wird der Sachverhalt diskutiert, werden die unterschiedlichen Bewertungen erörtert und die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und die Rechtsprechung dazu besprochen. Das geschieht anders als beim Landgericht relativ formlos und nicht öffentlich. Welche Streitigkeiten können verhandelt werden? Zuständig ist die Einigungsstelle für alle Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aufgrund des UWG geltend gemacht wird: Wegen unlauterer Werbung, irreführender Werbung, unzulässiger vergleichender Werbung oder unzumutbarer Belästigung nach den 3 7 UWG. Richtete sich die Werbung oder Wettbewerbshandlung an Verbraucher, bedarf es keiner Zustimmung des Gegners, um das Einigungsstellenverfahren in Gang zu setzen; in anderen Fällen (etwa bei der so genannten Übernahme fremder Leistung, bei der Erzwingung von Rabatten auf vorgelagerten Handelsstufen und Ähnlichem) bedarf es der Zustimmung des Gegners. Welche Fälle eignen sich für die Einigungsstelle? Zuerst einmal: grundsätzlich alle, es sei denn, es handelt sich um solche Wettbewerbsverstöße, über die wahrlich nicht ernsthaft gestritten werden kann, oder dass z. B. ein Unterlassungsanspruch völlig aus der Luft gegriffen ist. Besonders bietet sich das Einigungsstellenverfahren an, wenn die Parteien sich ihrer rechtlichen Position nicht völlig sicher sind, wenn eine Seite das»mildere Mittel«zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung sucht, wenn das Kostenrisiko eines mehrinstanzlichen Prozesses zu hoch wäre oder die besonderen Umstände des Falles ein intensives, umfassendes und vielleicht über den konkreten Einzelfall hinausgehendes Gespräch nahe legen. Weniger geeignet ist das Verfahren, wenn der Sachverhalt unüberschaubar ist, das heißt erst durch Beweisaufnahme festgestellt werden muss; wenn komplexe, möglicherweise auch völlig neue Rechtsfragen zu beantworten sind oder wenn die wettbewerbsrechtliche Klärung besonders eilbedürftig ist. Wie ist die Sache vor die Einigungsstelle zu bringen? Nötig ist ein schriftlicher, begründeter Antrag an die Einigungsstelle. Die Einigungsstelle wird dem Antragsgegner ein Exemplar des Antrags zusenden und ihn zu einem Termin laden. Vorerst reicht es, wenn der Antrag nur kurz auf die vorausgegangene Abmahnung des (behaupteten) Wettbewerbsverstoßes Bezug nimmt, denn nach 12 Abs. 1 UWG soll einer Auseinandersetzung vor den Gerichten oder der Einigungsstelle eine Abmahnung vorausgegangen sein. Das ist die Aufforderung, eine mit einem Vertragsstrafenversprechen versehene Unterlassungserklärung zu einem bestimmten Wettbewerbsverhalten abzugeben. 3
4 Einen Antrag kann natürlich auch derjenige stellen, der seinerseits abgemahnt worden ist. Beide Seiten einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung können also die Einigungsstelle anrufen. Im Grundsatz ist es ausreichend darzulegen, aus welchen Gründen derjenige, der die Einigungsstelle anruft, ein bestimmtes werbliches Verhalten als unzulässig (oder, wenn er abgemahnt worden ist: als zulässig) empfindet. Das ergibt sich in aller Regel aus der beizufügenden Abmahnung. Beigelegt werden sollten auch Kopien der im Streit befindlichen Werbung, gegebenenfalls eidesstattliche Versicherungen eines Dritten zum Ablauf eines Sachverhalts, Fotos, kurz: die Beweismittel. Deutlich werden muss aus dem Antrag natürlich auch, was der Antragsteller will; in der Regel ist das Unterlassung eines bestimmten werblichen Verhaltens, in Betracht kommen aber auch vielleicht Widerruf oder Schadenersatz. Terminierung und Vorbereitung der Sitzung Die Einigungsstelle prüft den Antrag kurz vor und beraumt dann einen Termin zur Besprechung der Sache an. Zu diesem Termin werden beide Parteien formell wie auch im gerichtlichen Verfahren geladen. Beide Parteien sind auch gezwungen, zu diesem Termin zu erscheinen. Die Einigungsstelle kann sonst ein Ordnungsgeld festsetzen, das bis zu 1.000,00 Euro betragen kann. Kein Entschuldigungsgrund ist z. B. der Hinweis, man sei ohnehin nicht einigungsbereit. Meist erfolgt die Terminierung selbst innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages. Die rechtlich festgeschriebene Mindestladungsfrist beträgt aber nur drei Tage, in besonderen Fällen noch kürzer. Die anwaltliche Vertretung der Parteien ist nicht selten, doch dringt der Vorsitzende der Einigungsstelle häufig darauf, dass auch die Parteien selbst anwesend sind, um die Sache möglichst grundlegend klären zu können. Die Sitzung der Einigungsstelle Wie dargestellt wird dann»verhandelt«. Das kann 30 Minuten, durchaus aber auch einmal 60 Minuten oder noch länger dauern je nach Diskussions- und Erörterungsbedarf. Am Schluss der Verhandlung unterbreitet die Einigungsstelle nach kurzer interner Beratung einen Vergleichsvorschlag, dem die Parteien zustimmen können. Gelegentlich ist diese Einigung inhaltlich schon während des Gesprächs vorbereitet und hergestellt worden. Ein Einigungszwang besteht aber nicht. Notfalls protokolliert die Einigungsstelle das Scheitern der Vergleichsverhandlungen. Das ist für die Hemmung der üblicherweise sechsmonatigen Verjährungsfrist ( 11 UWG) wichtig. In einigen schwierigeren Fällen unterbreitet die Einigungsstelle einen schriftlichen Einigungsvorschlag mit ausführlicher Begründung, der dann von den Parteien innerhalb einer gesetzten Frist sorgfältig geprüft werden kann. Die Entscheidung der Einigungsstelle Kommt die Einigung zustande, wird ein schriftlicher Vergleich geschlossen, der von den Parteien und den Mitgliedern der Einigungsstelle unterzeichnet wird. In der Regel beinhaltet er, dass entweder der Antragsteller auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches verzichtet oder der Antragsgegner in bestimmtem Umfang erklärt, das werbliche Verhalten in dieser Form nicht wiederholen zu wollen. 4
5 Dieser Umfang kann durchaus geringer sein, als ursprünglich beantragt. Eine solche Unterlassungserklärung wird mit einem Vertragsstrafenversprechen für den Fall einer späteren Zuwiderhandlung abgesichert: hält sich der Verpflichtete später nicht an seine Unterlassungserklärung und wiederholt er die unzulässige Werbung, so ist er verpflichtet, die Vertragsstrafe zu zahlen. Zudem findet aus einem Vergleich der Einigungsstelle die Zwangsvollstreckung statt. Bei Zuwiderhandlungen kann also eine Partei die Einhaltung ohne weitere Anrufung des Gerichts mit einer Vollstreckungsklausel des Amtsgerichts direkt durch den Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen. Sind sich eine oder beide Parteien nicht sicher, ob sie der Einigung spontan zustimmen sollen, wird üblicherweise ein Vergleich mit Widerrufsvorbehalt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des schriftlichen Vergleichs geschlossen: Dann können beide oder auch nur eine Partei den geschlossenen Vergleich mit schriftlicher Erklärung gegenüber der Einigungsstelle innerhalb dieser zehn Tage widerrufen. Was kostet das Einigungsstellenverfahren? Das Verfahren selbst ist kostenfrei. Die Industrie- und Handelskammer kann allerdings die Auslagen von den Parteien erstattet verlangen, die sie als Vergütung oder Entschädigung an die Mitglieder der Einigungsstelle oder Zeugen und Sachverständige zahlt. In der Vergangenheit sind die Mitglieder der Einigungsstelle jedoch immer kostenfrei tätig gewesen. Entstehen solche Kosten, entscheidet die Einigungsstelle, wer sie anteilig trägt. Etwas anderes sind die Kosten der Parteien selbst (Reisekosten, Anwaltskosten u. ä.). In aller Regel einigen sich die Parteien darüber im Rahmen des Vergleichs. Häufig geschieht das dergestalt, dass jede Seite die eigenen Kosten trägt. Sonst unterbreitet die Einigungsstelle einen Vorschlag nach dem Grad des Unterliegens; der Abschluss des Vergleichs in der Sache ist aber von einer Einigung über die Kosten nicht abhängig. Die Größenordnung, um die es dabei geht, liegt in der Regel bei 250 bis 400 Euro ein Bruchteil der Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, das mit einem Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts endet. Einigungsstellenverfahren und Gerichtsverfahren Das Einigungsstellenverfahren hindert die Gegenseite nicht, die Gerichte anzurufen. Mahnt etwa das Unternehmen A das Unternehmen B wegen eines unzulässigen Preisausschreibens ab, und wendet sich B sofort an die Einigungsstelle, ist A nicht gehindert, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Die Entscheidungspraxis der Gerichte ist nicht einheitlich; zum Teil verneinen sie während der Dauer des Einigungsstellenverfahrens das Rechtschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Klage. Definitiv nicht zulässig sind so genannte negative Feststellungsklagen, dass ein Unterlassungsanspruch nicht besteht, während das Einigungsstellenverfahren läuft ( 15 Abs. 10 Satz 4 UWG). Die damit verbundenen Rechtsfragen sind recht kompliziert. Erfreulicherweise gibt es aber bisher so gut wie keine Fälle, in denen eine Partei das Einigungsstellenverfahren ignoriert und die Landgerichte Kiel oder Itzehoe angerufen hätte. Unter Aspekten der Verjährung wäre das jedenfalls auch nicht nötig, da der Fristablauf gehemmt ist. 5
6 Tätigkeit in Verbraucherschutzangelegenheiten Anberufen werden kann die Einigungsstelle nicht nur von Bewerbern und Wettbewerbsvereinen, sondern auch von Verbraucherschutzverbänden ( 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i. V. m. 4 UKlG). Ruft ein solcher Verbraucherschutzverband die Einigungsstelle an, ist einer der Beisitzer oder Beisitzerinnen ein Verbraucher. Verbraucher selbst können die Einigungsstelle nicht anrufen. Rechtsgrundlagen Kernvorschrift ist 15 UWG (BGBL I 2004 S. 1414) und die landesrechtliche Einigungsstellenverordnung (GVOBl. 1991, S. 390, zuletzt geändert durch Ges. v , GVOBl. S. 52). Wie erreichen Sie die Einigungsstelle? Ganz einfach: Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft bei der Industrie- und Handelskammer zu Kiel, Haus der Wirtschaft Bergstr Kiel, Tel.: (04 31) , Fax: (04 31) oder per an: schween@kiel.ihk.de. 6
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