Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb A. Problem und Ziel DasGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2005/29/EGdesEuropäischen ParlamentsunddesRatesvom11.Mai2005überunlautereGeschäftspraktiken imbinnenmarktinternengeschäftsverkehrzwischenunternehmenundverbrauchernundzuränderungderrichtlinie84/450/ewgdesrates,derrichtlinien 97/7/EG,98/27/EGund2002/65/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatessowiederVerordnung (EG)Nr.2006/2004desEuropäischenParlamentsund desrates (RichtlinieüberunlautereGeschäftspraktiken),ABl.EGNr.L149 S.22,indasdeutscheRecht.InderRichtlinieistvorgesehen,dasssiebiszum 12. Juni 2007 umzusetzen ist. B. Lösung DieumzusetzendeRichtliniesiehteinevollständigeRechtsangleichung (Vollharmonisierung)vor.SoweitdasSchutzniveaudesGesetzesgegendenunlauterenWettbewerbüberdasderRichtliniehinausgehtoderdahinterzurückbleibt, wirddasgesetzderrichtlinieangepasst,soweitnichtbereichsausnahmenoder andere Ausnahmen eingreifen. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2. Vollzugsaufwand Keiner E. Sonstige Kosten DieWirtschaftmusssichaufdieumsetzungsbedingthöhereRegelungsdichte derneuenvorschrifteneinstellen.beispielsweisemüssenlaufendewerbekampagnenoderbereitsentworfenemarketingkonzeptedaraufüberprüftwerden,ob

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode siemitdenzahlreicheneinzelregelungendesneuenrechtsnochimeinklang stehen.daskannvorübergehendzugewissenkostensteigerungenführen.geringfügigeeinzelpreisänderungenkönnennichtausgeschlossenwerden.auswirkungenaufdasallgemeinepreisniveau,insbesonderedasverbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten DerEntwurfschafftkeineneuenInformationspflichtenimSinnedesGesetzes zur Errichtung eines Nationalen Normenkontrollrats (NKR-Gesetz).

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/10145

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/10145 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1 Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb DasGesetzgegendenunlauterenWettbewerbvom3.Juli 2004 (BGBl.IS.1414),zuletztgeändertdurch (BGBl.I S. ), wird wie folgt geändert: 1. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DiesesGesetzdientdemSchutzderMitbewerber,der VerbraucherinnenundVerbrauchersowiedersonstigen MarktteilnehmervorunlauterengeschäftlichenHandlungen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:,1. geschäftlichehandlung jedesverhalten einerpersonzugunstendeseigenenodereines fremdenunternehmensvor,währendoder nacheinemgeschäftsabschluss,dasmitder FörderungdesAbsatzesoderdesBezugsvon WarenoderDienstleistungenodermitdem AbschlussoderderDurchführungeinesVertragsüberWarenoderDienstleistungenobjektivzusammenhängt;alsWarengeltenauch Grundstücke,alsDienstleistungenauchRechte und Verpflichtungen;. bb)innummer4wirdderpunktamendedurchein Semikolon ersetzt. cc)diefolgendennummern5bis7werdenangefügt:,5. Verhaltenskodex VereinbarungenoderVorschriftenüberdasVerhaltenvonUnternehmern,zuwelchemdiesesichinBezugauf WirtschaftszweigeodereinzelnegeschäftlicheHandlungenverpflichtethaben,ohne dasssichsolcheverpflichtungenausgesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; 1DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2005/29/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom11.Mai2005überunlautereGeschäftspraktikenimbinnenmarktinternenGeschäftsverkehr zwischenunternehmenundverbrauchernundzuränderungder Richtlinie84/450/EWGdesRates,derRichtlinien97/7/EG,98/27/ EGund2002/65/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates sowiederverordnung (EG)Nr.2006/2004desEuropäischenParlamentsunddesRates (RichtlinieüberunlautereGeschäftspraktiken) ABl. EG Nr. L 149 S Unternehmer jedenatürlicheoderjuristischeperson,diegeschäftlichehandlungenim Rahmenihrergewerblichen,handwerklichen oderberuflichentätigkeitvornimmt,undjede Person,dieimNamenoderAuftrageinersolchen Person handelt; 7. fachlichesorgfalt derstandardanfachkenntnissenundsorgfalt,vondembilligerweiseangenommenwerdenkann,dassein UnternehmerihninseinemTätigkeitsbereich gegenüberverbrauchernnachtreuundglaubenunterberücksichtigungdermarktgepflogenheiten einhält. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)FürdenVerbraucherbegriffgilt 13desBürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend wird wie folgt gefasst: 3 Verbot unlauteren Wettbewerbs (1)UnlauteregeschäftlicheHandlungensindunzulässig,wennsiegeeignetsind,dieInteressenvonMitbewerbern,VerbrauchernodersonstigenMarktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. (2)GeschäftlicheHandlungengegenüberVerbrauchernsindjedenfallsdannunzulässig,wennsienichtder fürdenunternehmergeltendenfachlichensorgfaltentsprechenunddazugeeignetsind,diefähigkeitdes Verbrauchers,sichaufGrundvonInformationenzuentscheiden,spürbarzubeeinträchtigenundihndamitzu einergeschäftlichenentscheidungzuveranlassen,dieer andernfallsnichtgetroffenhätte.dabeiistaufdendurchschnittlichenverbraucheroder,wennsichdiegeschäftlichehandlunganeinebestimmtegruppevonverbrauchernwendet,aufeindurchschnittlichesmitglieddieser Gruppeabzustellen.AufdieSichteinesdurchschnittlichenMitgliedseineraufGrundvongeistigenoder körperlichengebrechen,alteroderleichtgläubigkeit besondersschutzbedürftigenundeindeutigidentifizierbarengruppevonverbrauchernistabzustellen,wennfür denunternehmervorhersehbarist,dassseinegeschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft. (3)DieimAnhangdiesesGesetzesaufgeführtengeschäftlichenHandlungengegenüberVerbrauchernsind stets unzulässig wird wie folgt geändert: a)indemsatzteilvornummer1werdendiewörter im Sinne von 3 gestrichen.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode b)innummer1wirddaswort Wettbewerbshandlungen durchdiewörter geschäftlichehandlungen ersetzt. c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.geschäftlicheHandlungenvornimmt,diegeeignetsind,geistigeoderkörperlicheGebrechen, dasalter,diegeschäftlicheunerfahrenheit,die Leichtgläubigkeit,dieAngstoderdieZwangslage von Verbrauchern auszunutzen;. d)innummer3wirddaswort Wettbewerbshandlungen durchdiewörter geschäftlichehandlungen ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 5 Irreführende geschäftliche Handlungen. b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: (1)Unlauterhandelt,wereineirreführendegeschäftlicheHandlungvornimmt.Einegeschäftliche Handlungistirreführend,wennsieunwahreAngaben enthältodersonstigezurtäuschunggeeigneteangaben über folgende Umstände enthält: 1.diewesentlichenMerkmalederWareoderDienstleistungwieVerfügbarkeit,Art,Ausführung,Vorteile,Risiken,Zusammensetzung,Zubehör,VerfahrenoderZeitpunktderHerstellung,Lieferung odererbringung,zwecktauglichkeit,verwendungsmöglichkeit,menge,beschaffenheit,kundendienstundbeschwerdeverfahren,geographischeoderbetrieblicheherkunft,vonder VerwendungzuerwartendeErgebnisseoderdie ErgebnisseoderwesentlichenBestandteilevon Tests der Waren oder Dienstleistungen; 2.denAnlassdesVerkaufswiedasVorhandensein einesbesonderenpreisvorteils,denpreisoderdie ArtundWeise,indererberechnetwird,oderdie Bedingungen,unterdenendieWaregeliefertoder die Dienstleistung erbracht wird; 3.diePerson,EigenschaftenoderRechtedesUnternehmerswieIdentität,Vermögeneinschließlich derrechtedesgeistigeneigentums,denumfang vonverpflichtungen,befähigung,status,zulassung,mitgliedschaftenoderbeziehungen,auszeichnungenoderehrungen,beweggründefürdie geschäftlichehandlungoderdieartdesvertriebs; 4.AussagenoderSymbole,dieimZusammenhang mitdirektemoderindirektemsponsoringstehen odersichaufeinezulassungdesunternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; 5.dieNotwendigkeiteinerLeistung,einesErsatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; 6.dieEinhaltungeinesVerhaltenskodexes,aufden sichderunternehmerverbindlichverpflichtethat, wenn er auf diese Bindung hinweist oder 7.RechtedesVerbrauchers,insbesonderesolcheauf GrundvonGarantieversprechenoderGewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen. (2)EinegeschäftlicheHandlungistauchirreführend,wennsieimZusammenhangmitderVermarktungvonWarenoderDienstleistungeneinschließlich vergleichenderwerbungeineverwechslungsgefahr miteineranderenwareoderdienstleistungodermit dermarkeodereinemanderenkennzeicheneines Mitbewerbers hervorruft. c)absatz5 wird aufgehoben. 6. Nach 5 wird folgender 5a eingefügt: 5a Irreführung durch Unterlassen (1)BeiderBeurteilung,obdasVerschweigeneiner Tatsacheirreführendist,sindinsbesonderederenBedeutungfürdiegeschäftlicheEntscheidungnachderVerkehrsauffassungsowiedieEignungdesVerschweigens zurbeeinflussungderentscheidungzuberücksichtigen. (2)Unlauterhandelt,werdieEntscheidungsfähigkeit vonverbrauchernimsinnedes 3Abs.2dadurchbeeinflusst,dassereineInformationvorenthält,dieim konkretenfallunterberücksichtigungallerumstände einschließlichderbeschränkungendeskommunikationsmittels wesentlich ist. (3)WerdenWarenoderDienstleistungenunterHinweisaufderenMerkmaleundPreisineinerdemverwendetenKommunikationsmittelangemessenenWeiseso angeboten,dasseindurchschnittlicherverbraucherdas Geschäftabschließenkann,geltenfolgendeInformationenalswesentlichimSinnedesAbsatzes2,sofernsie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben: 1.allewesentlichenMerkmalederWareoderDienstleistungindemdieserunddemverwendetenKommunikationsmittel angemessenen Umfang; 2.dieIdentitätundAnschriftdesUnternehmers,gegebenenfallsdieIdentitätundAnschriftdesUnternehmers, für den er handelt; 3.derEndpreisoderinFällen,indeneneinsolcherPreis aufgrundderbeschaffenheitderwareoderdienstleistungnichtimvorausberechnetwerdenkann,die ArtderPreisberechnungsowiegegebenenfallsalle zusätzlichenfracht-,liefer-undzustellkostenoder infällen,indenendiesekostennichtimvorausberechnetwerdenkönnen,dietatsache,dasssolchezusätzlichen Kosten anfallen können; 4.Zahlungs-,Liefer-undLeistungsbedingungensowie VerfahrenzumUmgangmitBeschwerden,soweitsie vonerfordernissenderfachlichensorgfaltabweichen, und 5.dasBesteheneinesRechtszumRücktrittoderWiderruf. (4)AlswesentlichimSinnedesAbsatzes2geltenauch Informationen,diedemVerbraucheraufGrundgemeinschaftsrechtlicherVerordnungenodernachRechtsvorschriftenzurUmsetzunggemeinschaftsrechtlicherRichtlinienfürkommerzielleKommunikationeinschließlich WerbungundMarketingnichtvorenthaltenwerdendürfen.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)indemsatzteilvornummer1werdendiewörter im Sinne von 3 gestrichen. bb)innummer3werdenvordemwort Verwechslungen diewörter einergefahrvon eingefügt. cc)innummer4werdendiewörter diewertschätzung durchdiewörter denruf ersetzt. b)absatz3 wird aufgehoben Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: (1)EinegeschäftlicheHandlung,durchdieein MarktteilnehmerinunzumutbarerWeisebelästigtwird, istunzulässig.diesgiltinsbesonderefürwerbung,obwohlerkennbarist,dassderangesprochenemarktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. (2)EineunzumutbareBelästigungiststetsanzunehmen 1.beiWerbungunterVerwendungeinesinden Nummern2und3nichtaufgeführten,fürdenFernabsatzgeeignetenMittelsderkommerziellenKommunikation,durchdieeinVerbraucherhartnäckig angesprochenwird,obwohlerdieserkennbarnicht wünscht; 2.beiWerbungmiteinemTelefonanrufgegenüber einemverbraucherohnedessenvorherigeausdrücklicheeinwilligungodergegenübereinemsonstigen Marktteilnehmerohnedessenzumindestmutmaßliche Einwilligung; 3.beiWerbungunterVerwendungeinerautomatischenAnrufmaschine,einesFaxgerätesoderelektronischerPost,ohnedasseinevorherigeausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder 4.beiWerbungmiteinerNachricht,beiderdieIdentitätdesAbsenders,indessenAuftragdieNachricht übermitteltwird,verschleiertoderverheimlicht wirdoderbeiderkeinegültigeadressevorhanden ist,andiederempfängereineaufforderungzur EinstellungsolcherNachrichtenrichtenkann,ohne dasshierfüranderealsdieübermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter Werdem 3zuwiderhandelt durchdiewörter Wereinenach 3oder 7unzulässigegeschäftlicheHandlungvornimmt ersetzt. b)insatz2wirddaswort Zuwiderhandlung durch diewörter derartigezuwiderhandlunggegen 3 oder 7 ersetzt. 10.In 9Satz1werdendieWörter Werdem 3vorsätzlichoderfahrlässigzuwiderhandelt durchdiewörter Wervorsätzlichoderfahrlässigeinenach 3oder 7 unzulässigegeschäftlichehandlungvornimmt ersetzt. 11.In 10Abs.1werdendieWörter Werdem 3vorsätzlichzuwiderhandelt durchdiewörter Wervorsätzlicheinenach 3oder 7unzulässigegeschäftliche Handlung vornimmt ersetzt. 12. Folgender Anhang wird dem Gesetz angefügt: Anhang (zu 3 Abs.3) UnzulässigegeschäftlicheHandlungenimSinnedes 3 Abs.3 sind 1.dieunwahreAngabeeinesUnternehmers,zuden UnterzeichnerneinesVerhaltenskodexeszugehören; 2.dieVerwendungvonGütezeichen,QualitätskennzeichenoderÄhnlichemohnedieerforderlicheGenehmigung; 3.dieunwahreAngabe,einVerhaltenskodexseivon einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt; 4.dieunwahreAngabe,einUnternehmer,einevon ihmvorgenommenegeschäftlichehandlungoder einewareoderdienstleistungseivoneineröffentlichenoderprivatenstellebestätigt,gebilligtoder genehmigtworden,oderdieunwahreangabe,den BedingungenfürdieBestätigung,Billigungoder Genehmigung werde entsprochen; 5.Waren-oderDienstleistungsangeboteimSinnedes 5aAbs.3zueinembestimmtenPreis,wennder Unternehmernichtdarüberaufklärt,dasserhinreichendeGründefürdieAnnahmehat,erwerdenicht inderlagesein,dieseodergleichartigewarenoder DienstleistungenfüreinenangemessenenZeitraum inangemessenermengezumgenanntenpreisbereitzustellenoderbereitstellenzulassen (Lockangebote).IstdieBevorratungkürzeralszweiTage, obliegtesdemunternehmer,dieangemessenheit nachzuweisen; 6.Waren-oderDienstleistungsangeboteimSinnedes 5aAbs.3zueinembestimmtenPreis,wennder UnternehmersodanninderAbsicht,stattdesseneine anderewareoderdienstleistungabzusetzen,etwas Fehlerhaftesvorführtodersichweigertzuzeigen, waserbeworbenhat,odersichweigert,bestellungendafüranzunehmenoderdiebeworbeneleistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen; 7.dieunwahreAngabe,bestimmteWarenoderDienstleistungenseienallgemeinoderzubestimmtenBedingungennurfüreinensehrbegrenztenZeitraum verfügbar,umdenverbraucherzueinersofortigen geschäftlichenentscheidungzuveranlassen,ohne dassdieserzeitundgelegenheithat,sichaufgrund von Informationen zu entscheiden; 8.KundendienstleistungenineineranderenSprache alsderjenigen,inderdieverhandlungenvordem AbschlussdesGeschäftsgeführtwordensind,wenn dieursprünglichverwendetesprachenichtamtssprachedesmitgliedstaatsist,indemderunternehmerniedergelassenist;diesgiltnicht,soweitverbrauchervordemabschlussdesgeschäftsdarüber aufgeklärtwerden,dassdieseleistungenineiner anderenalsderursprünglichverwendetensprache erbracht werden;

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9.dieunwahreAngabeoderdasErweckendesunzutreffendenEindrucks,eineWareoderDienstleistung sei verkehrsfähig; 10.dieunwahreAngabeoderdasErweckendesunzutreffendenEindrucks,gesetzlichbestehendeRechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar; 11.dervomUnternehmerfinanzierteEinsatzredaktionellerInhaltezuZweckenderVerkaufsförderung,ohnedasssichdieserZusammenhangaus deminhaltoderausderartderoptischenoder akustischendarstellungeindeutigergibt (alsinformation getarnte Werbung); 12.unwahreAngabenüberArtundAusmaßeinerGefahrfürdiepersönlicheSicherheitdesVerbrauchersoderseinerFamiliefürdenFall,dasserdie angebotenewarenichterwirbtoderdieangebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt; 13.WerbungfüreineWareoderDienstleistung,die derwareoderdienstleistungeinesmitbewerbers ähnlichist,wenndiesinderabsichtgeschieht, überdiebetrieblicheherkunftderbeworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen; 14.dieEinführung,derBetrieboderdieFörderungeinesSystemszurVerkaufsförderung,dasdenEindruckvermittelt,alleinoderhauptsächlichdurch dieeinführungweitererteilnehmerindassystem könneeinevergütungerlangtwerden (Schneeballoder Pyramidensystem); 15.dieunwahreAngabe,derUnternehmerwerde demnächstseingeschäftaufgebenoderseinegeschäftsräume verlegen; 16.dieAngabe,durcheinebestimmteWareoder DienstleistungließensichdieGewinnchancenbei einem Glücksspiel erhöhen; 17.dieunwahreAngabeoderdasErweckendesunzutreffendenEindrucks,derVerbraucherhabebereitseinenPreisgewonnenoderwerdeihngewinnenoderwerdedurcheinebestimmteHandlung einenpreisgewinnenodereinensonstigenvorteil erlangen,wenneseinensolchenpreisodervorteil tatsächlichnichtgibt,oderwennjedenfallsdie Möglichkeit,einenPreisodersonstigenVorteilzu erlangen,vonderzahlungeinesgeldbetragsoder derübernahmevonkostenabhängiggemacht wird; 18.dieunwahreAngabe,eineWareoderDienstleistungkönneKrankheiten,Funktionsstörungenoder Missbildungen heilen; 19.eineunwahreAngabeüberdieMarktbedingungen oderbezugsquellen,umdenverbraucherdazuzu bewegen,einewareoderdienstleistungzuwenigergünstigenbedingungenalsdenallgemeinen MarktbedingungenabzunehmenoderinAnspruch zu nehmen; 20.dasAngeboteinesWettbewerbsoderPreisausschreibens,wennwederdieinAussichtgestellten PreisenocheinangemessenesÄquivalentvergeben werden; 21.dasAngeboteinerWareoderDienstleistungals gratis, umsonst, kostenfrei oderdergleichen,wennhierfürgleichwohlkostenzutragen sind;diesgiltnichtfürkosten,dieimzusammenhangmitdemeingehenaufdaswaren-oder DienstleitungsangebotoderfürdieAbholungoder LieferungderWareoderdieInanspruchnahmeder Dienstleistung unvermeidbar sind; 22.dieÜbermittlungvonWerbematerialunterBeifügungeinerZahlungsaufforderung,wenndamitder unzutreffendeeindruckvermitteltwird,diebeworbenewareoderdienstleistungseibereitsbestellt; 23.dieunwahreAngabeoderdasErweckendesunzutreffendenEindrucks,derUnternehmerseiVerbraucherodernichtfürZweckeseinesGeschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig; 24.dieunwahreAngabeoderdasErweckendesunzutreffendenEindrucks,esseiimZusammenhang mitwarenoderdienstleistungenineinemanderen MitgliedstaatderEuropäischenUnionalsdemdes WarenverkaufsoderderDienstleistungeinKundendienst verfügbar; 25.dasErweckendesEindrucks,derVerbraucher könnebestimmteräumlichkeitennichtohnevorherigen Vertragsabschluss verlassen; 26.beipersönlichemAufsucheninderWohnungdie NichtbeachtungeinerAufforderungdesBesuchten,diesezuverlassenodernichtzuihrzurückzukehren,esseindenn,derBesuchistzur rechtmäßigendurchsetzungeinervertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt; 27.Maßnahmen,durchdiederVerbrauchervonder DurchsetzungseinervertraglichenRechteaus einemversicherungsverhältnisdadurchabgehaltenwerdensoll,dassvonihmbeidergeltendmachungseinesanspruchsdievorlagevonunterlagenverlangtwird,diezumnachweisdieses Anspruchsnichterforderlichsind,oderdass SchreibenzurGeltendmachungeinessolchenAnspruchs systematisch nicht beantwortet werden; 28.dieineineWerbungeinbezogeneunmittelbare AufforderunganKinder,selbstdiebeworbene WarezuerwerbenoderdiebeworbeneDienstleistunginAnspruchzunehmenoderihreElternoder andere Erwachsene dazu zu veranlassen; 29.dieAufforderungzurBezahlungnichtbestellter WarenoderDienstleistungenodereineAufforderungzurRücksendungoderAufbewahrungnicht bestelltersachen,sofernessichnichtumeine nachdenvorschriftenübervertragsabschlüsseim FernabsatzzulässigeErsatzlieferunghandelt,und 30.dieausdrücklicheAngabe,dassderArbeitsplatz oderlebensunterhaltdesunternehmersgefährdet sei,wennderverbraucherdiewareoderdienstleistung nicht abnehme.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/10145 Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis DasBundesministeriumderJustizkanndenWortlautdes GesetzesgegendenunlauterenWettbewerbindervomInkrafttretendiesesGesetzesangeltendenFassungimBundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung I. Ziel des Gesetzes A. Allgemeiner Teil DasGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2005/29/EG deseuropäischenparlamentsunddesratesvom11.mai 2005überunlautereGeschäftspraktikenimbinnenmarktinternenGeschäftsverkehrzwischenUnternehmenundVerbrauchernundzurÄnderungderRichtlinie84/450/EWGdes Rates,derRichtlinien97/7/EG,98/27/EGund2002/65/EG deseuropäischenparlamentsunddesratessowiederverordnung (EG)Nr.2006/2004desEuropäischenParlaments unddesrates (RichtlinieüberunlautereGeschäftspraktiken),ABl.EGNr.L149S.22,indasdeutscheRecht.Inder Richtlinieistvorgesehen,dasssiebiszum12.Juni2007umzusetzen ist. II. Grundzüge der Richtlinie 1.Anwendungsbereich DerAnwendungsbereichderRichtliniewirddurchihrenArtikel3bestimmt.Danachgiltsiefürunlautere,inderdeutschenSprachfassungalsGeschäftspraktiken (ananderer StellederRichtlinieauchalsGeschäftspraxis)bezeichnete geschäftlichehandlungenimverhältniszwischenunternehmenundverbrauchern.ihrzweckbestehtnachartikel1darin,durchangleichungderrechts-undverwaltungsvorschriftendermitgliedstaatenüberunlauteresverhaltenvon Marktteilnehmern,dasdiewirtschaftlichenInteressender Verbraucherbeeinträchtigt,zueinemreibungslosenFunktionierendesBinnenmarktesundzumErreicheneineshohen Verbraucherschutzniveausbeizutragen.Mittelbarschütztdie RichtlinienachErwägungsgrund8damitauchrechtmäßig handelndeunternehmervorsolchenmitbewerbern,diesich nichtandieregelnderrichtliniehalten,undgewährleistet sodenfairenwettbewerbindemdurchsieharmonisierten Bereich.InnerhalbihresAnwendungsbereichszieltdie RichtlinieaufeinevollständigeRechtsangleichung (Vollharmonisierung).DieMitgliedstaatendürfendenvonihrvorgegebenenSchutzstandardimharmonisiertenBereichweder unter-nochüberschreiten.diesfolgtausderformulierung vonartikel1derrichtlinieundistauchdenerwägungsgründen6,8,11,12,13und15derrichtliniezuentnehmen. AllerdingsnimmtdieRichtlinieTeilbereichederBeziehungenzwischenUnternehmenundVerbrauchernausihrem Anwendungsbereichaus.NachArtikel3Abs.2derRichtliniegiltsienichtfürdenBereichdesVertragsrechtsund lässtinsbesonderebestimmungenüberdaszustandekommen,diewirksamkeitunddiewirkungenvonverträgenunberührt.nichterfasstwerdennachartikel3abs.3der RichtlinieaußerdemRechtsvorschriftenderGemeinschaft oderdermitgliedstaatenzugesundheits-undsicherheitsaspekten. 2.Wesentlicher Inhalt DieRichtlinieenthältimerstenArtikeldieZweckbestimmung,inArtikel2Definitionen,inArtikel3dieRegelung ihresanwendungsbereichsundinartikel4einebinnenmarktklausel. ZentraleNormisteineGeneralklausel.UnlauteregeschäftlicheHandlungensindnachArtikel5Abs.1derRichtlinie generellverboten.artikel5abs.2bestimmtunteranknüpfungandieverletzungvonsorgfaltspflichtenunddas VerständniseinesDurchschnittsverbrauchersaufallgemeine Weise,wasunlauterist.EtwaskonkreterwerdeninArtikel5Abs.4derRichtlinieVerhaltensweisengenannt,die insbesondere unlautersind,nämlichsowohlirreführende alsauchaggressivegeschäftlichehandlungen.artikel5 Abs.5derRichtlinieverweistaufeinenAnhangI,der31im EinzelnenbeschriebeneirreführendeundaggressiveVerhaltensweisenaufführt,dieunterallenUmständenunlauterund damit verboten sind (Verbote ohne Wertungsvorbehalt). DieRegelungderIrreführungindenArtikeln6und7der RichtlinieunterscheidetzwischenirreführendenHandlungenundUnterlassungen.AggressivegeschäftlicheHandlungenbestehennachArtikel8derRichtlinieinderBelästigung,NötigungoderunzulässigenBeeinflussung.Artikel9 der Richtlinie enthält hierzu einige Kriterien. DieArtikel10derRichtlinieenthälteineRegelungzurfreiwilligenSelbstkontrollederWirtschaftdurchVerhaltenskodizes. DieArtikel11bis13derRichtliniebetreffenihreDurchsetzung.DieMitgliedstaatenhabendanachsicherzustellen, dasszureinhaltungderrichtlinieundderbekämpfungunlautererverhaltensweisengeeigneteundwirksamemittel vorhandensind.sanktionenbeiverstößengegendaslauterkeitsrechtmüssennachartikel13derrichtliniewirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. DieArtikel14bis16derRichtlinieändernbereitsbestehendegemeinschaftsrechtlicheRegelungenimBereichdesLauterkeitsrechts.Artikel17derRichtliniesiehtvor,dassdie MitgliedstaatenangemesseneMaßnahmenzurInformation derverbraucherüberdieumsetzungderrichtliniezutreffenhaben.artikel18derrichtliniesiehtzurvorbereitung künftigeränderungendesgemeinschaftsrechtseineevaluierungderanwendungderrichtlinievor.artikel19 derrichtlinielegtdiefristfürihreumsetzungfestundartikel20derrichtliniebestimmtdenzeitpunktihresinkrafttretens.danachistdierichtlinieam12.juni2005inkraft getreten. III. Grundzüge des geltenden Rechts DasGesetzgegendenunlauterenWettbewerb (UWG)istim Jahr2004reformiertworden (BGBl.IS.1414).Dabeihat dergesetzgeberimvorgriffaufdenerlassderjetztumzusetzendenrichtliniebereitseinengroßenteilderrichtlinienvorschriftenumgesetzt.deranwendungsbereichdesuwg istjedochweiter.denndasgesetzdientnach 1UWGzwar wiedierichtlinie auchdemschutzderverbraucher.seit jeherschütztdasuwgaberauchundgerademitbewerber undsonstigemarktteilnehmer ( 1Satz1UWG)sowiedas InteressederAllgemeinheitaneinemunverfälschtenWettbewerb ( 1 Satz2 UWG). InhaltlichwirdderAnwendungsbereichdesUWGdurchdas ErforderniseinerWettbewerbshandlungbegrenzt,diegeeig-

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/10145 netseinmuss,denwettbewerbzumnachteildesinden SchutzbereicheinbezogenenPersonenkreises (Verbraucher, MitbewerberundsonstigeMarktteilnehmer)nichtnurunerheblichzubeeinträchtigen ( 3UWG).Nach 2Abs.1 Nr.1UWGistWettbewerbshandlungjedeHandlungmit demziel,zugunstendeseigenenodereinesfremdenunternehmensdenabsatzoderdenbezugvonwarenoderdieerbringungoderdenbezugvondienstleistungen,einschließlichunbeweglichersachen,rechteundverpflichtungen,zu fördern. DamitderReformdesUWGTeilederUmsetzungdererst danacherlassenenrichtlinievorweggenommenworden sind,istderaufbaudesgesetzesähnlichwiederderrichtlinie.aufdiezweckbestimmungin 1UWGfolgtin 2 UWGeinDefinitionskatalog.Esschließtsichin 3UWG dasalsgeneralklauselgefassteverbotunlautererwettbewerbshandlungenan,welchesin 4UWGdurcheinen KatalogvonBeispielsfällenkonkretisiertwird. 5UWG regeltdieirreführendewerbung, 6UWGdievergleichendeWerbungund 7UWGunzumutbareBelästigungen.Die 8bis11UWGbildendieGrundlagefürdaszivilrechtlicheAnspruchssystemzurDurchsetzunglauterkeitsrechtlicherVerbote.Die 12bis15UWGenthaltenverfahrensrechtlicheRegelungenunddie 16bis19UWGergänzen die zivilrechtlichen Ansprüche durch Strafvorschriften. IV. Umsetzungsbedarf ObwohlderGesetzgeberbeiderReformdesUWGbereits diedamalszuerwartendengemeinschaftsrechtlichenvorgabenberücksichtigthat,weichtdasgeltenderechtzumteil vonderrichtlinieab,weildieseerstnachdemerlassdes UWGverabschiedetwordenist.Änderungsbedarfbesteht auchimhinblickdarauf,dassdiejetztumzusetzenderichtlinieimgegensatzzufrüherenrechtsinstrumentendergemeinschaftnichtnureinemindestharmonisierung,sondern einevollständigerechtsangleichung (Vollharmonisierung) vorsieht.soweitalsodasschutzniveaudesuwgüberdas derrichtliniehinausgehtoderdahinterzurückbleibt,bedarf dasgesetzderanpassungandierichtlinie,soweitnichtbereichsausnahmen oder andere Ausnahmen greifen. DemGesetzgeberstehtdieWahlderFormundMittelbei derumsetzungvonrichtlinienfrei.hieraufhatdeutschlandineinererklärungzuderumzusetzendenrichtlinieam 18.April2005imRathingewiesen (Ratsdokument7860/05 ADD3vom13.April2005).Daherkannundsollteder deutschegesetzgeberdaranfesthalten,diespezielldas LauterkeitsrechtbetreffendenVorschriftendesMitbewerberschutzesunddesVerbraucherschutzesineinemeinheitlichenGesetzzusammenzufassen.DieserintegrierteAnsatz trägtdemumstandrechnung,dassdasverhaltenvonunternehmenammarktimprinzipunteilbarist.denndurch einunlauteresverhaltenwerdenverbraucherundmitbewerberimregelfallgleichermaßengeschädigt.sowohl VerbraucheralsauchMitbewerbererwartendaherdieEinhaltungbestimmterRegelnderLauterkeitimGeschäftsverkehr.DieseRegelnsollten möglichstdurchdenselben Rechtsakt sowohlverbraucheralsauchmitbewerbervor unlauterem Marktverhalten schützen. ImEinzelnenistderUmsetzungsbedarfwiefolgtzubeurteilen: 1.Artikel 1 (Zweck der Richtlinie) DerinArtikel1derRichtlinienormierteSchutzzweckwird vonderschutzzweckbestimmungdes 1UWGbereitsmit umfasst. NachihremArtikel1bezwecktdieRichtliniedenSchutz vonverbrauchernvorunlauteren,inderdeutschensprachfassungderrichtliniealsgeschäftspraktiken (inanderen ArtikelnauchalsGeschäftspraxis)bezeichnetengeschäftlichenHandlungen,welchediewirtschaftlichenInteressen derverbraucherbeeinträchtigen.fernersollsiezumreibungslosenfunktionierendesbinnenmarktesundzumerreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen. Da 1UWGdenSchutzvonVerbraucherinnenundVerbrauchernvorunlauteremWettbewerbausdrücklichnennt,liegt bereitseinerichtlinienkonformeschutzzweckbestimmung vor.dabeiistesunschädlich,dassdasuwgdarüberhinaus auchmitbewerber,sonstigemarktteilnehmerundgewisseinteressenderallgemeinheitschützt.dennderinsoweitweitereschutzbereichdesuwgistnichtregelungsgegenstand derrichtlinie;fürdenbereichdesmitbewerberschutzesund des Schutzes der Allgemeinheit enthält sie keine Vorgaben. DerbinnenmarktbezogeneTeilderSchutzzweckbestimmungderRichtliniebedarfseinerNaturnachnichtderÜbernahme in das innerstaatliche Recht. SomitbestehthinsichtlichderSchutzzweckbestimmunginsgesamtkeinUmsetzungsbedarf.Eserscheintlediglicheine terminologischeanpassungin 1Satz1UWGangezeigt (ErsetzungdesBegriffs Wettbewerbshandlungen durch geschäftliche Handlungen ). 2.Artikel 2 (Definitionen) Artikel2derRichtlinieenthältDefinitionen,dienichtvollständigmitdenDefinitionendes 2UWGübereinstimmen. a) Buchstabe a DerVerbraucherbegriffinArtikel2BuchstabeaderRichtliniestimmtmitderDefinitiondes 13desBürgerlichen Gesetzbuchs (BGB),aufden 2Abs.2UWGverweist, zwar nicht wörtlich, aber der Sache nach überein. NachderRichtlinieist Verbraucher jedenatürlicheperson, dieimgeschäftsverkehrzuzweckenhandelt,dienichtihrer gewerblichen,handwerklichenoderberuflichentätigkeit zugerechnet werden können. Nach 13BGBist Verbraucher jedenatürlicheperson,die einrechtsgeschäftzueinemzweckabschließt,derweder ihrergewerblichennochihrerselbständigenberuflichentätigkeit zugerechnet werden kann. Da 13BGBnichtjedeberuflicheTätigkeit,sondernnur RechtsgeschäftezuselbständigenberuflichenZweckenvom Verbraucherschutzausnimmt,istderdeutscheVerbraucherbegriffumfassenderalsderderRichtlinie.Nachgeltendem RechtkommtdeshalbauchderjenigeindenGenussverbraucherschützenderVorschriften,derzurAusübungseinesBerufsbeispielsweiseeinenBeförderungsvertragabschließt odereinarbeitsgeräterwirbt soetwaderangestellte,der zueinerfortbildungsveranstaltungreist,oderderlehrer,der zurausübungseinesberufseinencomputeranschafft.die PrivilegierungdieserPersonengruppegegenübergewerblich

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode HandelndenistmitdemGemeinschaftsrechtvereinbar,weil dieinderrichtliniefestgelegtenlauterkeitsstandardsnur fürdeninderrichtlinieselbstdefiniertenpersonenkreisgelten,durchdenderanwendungsbereichderrichtliniemitbestimmtwird.außerhalbdiesesanwendungsbereichssind diemitgliedstaatenindenschrankendessonstigengemeinschaftsrechtsinderausgestaltungihresinnerstaatlichen Rechtsfrei,weshalbverbraucherschützendeRegelungenfür Personen,dienichtunterdenVerbraucherbegriffderRichtlinie fallen, beibehalten werden können. DeshalbkannderdemBürgerlichenGesetzbuchentlehnte VerbraucherbegriffimUWGbeibehaltenwerden.DiesgeschiehtdurcheineentsprechendeVerweisungin 2Abs.2 UWG-E. b) Buchstabe b InArtikel2BuchstabebderRichtliniewirdderBegriffdes Gewerbetreibendendefiniert.DieseDefinitionerfasstauch unselbständigeberuflichetätigkeitenundpersonen,dieim NamenoderAuftragdesGewerbetreibendenhandeln.Der BegriffistdaherweiteralsderbisherimUWGverwendete BegriffdesUnternehmersimSinnedes 14BGB.Esbesteht somit Umsetzungsbedarf. Die Umsetzung erfolgt in 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG-E. c) Buchstabe c Artikel2BuchstabecderRichtlinieenthälteineDefinition desbegriffs Produkt undverstehtdarunterjedewareoder DienstleistungeinschließlichImmobilien,RechtenundVerpflichtungen.DerBegriff Produkt istdamitidentischmit dembegriff WareoderDienstleistung,derindemgeltendenUWGeingeführtist (vgl. 4Nr.6,8und9; 6Abs.1 und2; 7Abs.3Nr.1und2; 8Abs.3Nr.2UWG).Auch dasmarkengesetzverwendetdenbegriff WareoderDienstleistung.DemgegenüberistderOberbegriff Produkt dem deutschenwettbewerbsrechtfremd.iminteresseeinereinheitlichenterminologieundweilderbegriff Produkt nichtzurweiterenpräzisierungbeiträgt,solldiesernichtin das UWG übernommen werden. d) Buchstabe d Artikel2BuchstabedderRichtliniedefiniertdenBegriff Geschäftspraktiken,durchdendersachlicheAnwendungsbereichderRichtlinievorgegebenwird.Ananderer StellederRichtliniewirdauchdasWort Geschäftspraxis verwendet.demstehtimgeltendenrechtderbegriff Wettbewerbshandlung gegenüber,derin 2Abs.1Nr.1 UWG-EdurchdenBegriff geschäftlichehandlung ersetzt werdensoll (vgl.dazudieausführungenimbesonderenteil derbegründungzuartikel1nr.2buchstabeadoppelbuchstabe aa). In 2Abs.1Nr.1UWG-EmussdieDefinitionder geschäftlichenhandlung zudemdurchaustauschdessubjektivenmerkmalsderwettbewerbsförderungsabsichtgegen objektivekriterienanartikel2buchstabedderrichtlinie angepasstwerden.außerdemistzuberücksichtigen,dass dierichtlinienachihremartikel3abs.1auchfürgeschäftlichehandlungenwährendundnacheinemgeschäftsabschluss gilt. Die Umsetzung erfolgt in 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG-E. e) Buchstabe e Artikel2BuchstabeederRichtliniedefiniertdie wesentlichebeeinflussungdeswirtschaftlichenverhaltensdesverbrauchers.umdieschwellefestzulegen,beiderenüberschreiteneinverhaltenalsunlauteregeschäftlichehandlung unzulässigist,stelltdierichtliniedaraufab,obdadurchdie FähigkeitdesVerbrauchers,sichaufGrundvonInformationenzuentscheiden,spürbarbeeinträchtigtwirdundderVerbraucherdamitzueinergeschäftlichenEntscheidungveranlasstwerdensoll,dieerandernfallsnichtgetroffenhätte. DieseSchwelleweichtimWortlautvonderbisherigen Erheblichkeitsschwelledes 3UWGab.Danichtauszuschließenist,dassdamitaucheineinhaltlicheAbweichung verbundenseinkönnte,solldieseregelungdurcheineänderungundergänzungdergeneralklausel ( 3Abs.2 i.v.m. 3 Abs.1 UWG-E) berücksichtigt werden. f) Buchstabe f und g Artikel2BuchstabefderRichtliniedefiniertdenBegriff Verhaltenskodex.DieseristdemdeutschenLauterkeitsrechtbisherfremd.DadieRichtlinieinihremArtikel6 Abs.2BuchstabebdieNichteinhaltungvonVerhaltenskodizesalsirreführendeinstuft,bestehtUmsetzungsbedarf.Der Begriff Verhaltenskodex sollübernommenwerden.die Umsetzung erfolgt in 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG-E. Artikel2BuchstabegderRichtliniedefiniertdenBegriff UrhebereinesKodexes.DieserBegriffistdemdeutschen Lauterkeitsrechtebenfallsfremd.ErwirdallerdingsimGesetzgegendenunlauterenWettbewerbankeinerStellebenötigt, so dass auch kein Umsetzungsbedarf besteht. g) Buchstabe h DerinArtikel2BuchstabehderRichtliniedefinierteBegriff beruflichesorgfalt bildeteinederbeidenvoraussetzungen,nachdenensichdieunlauterkeitvongeschäftlichen Handlungenbestimmt (Artikel5Abs.2Buchstabeader Richtlinie). Es besteht daher Umsetzungsbedarf. Die Umsetzung erfolgt in 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG- E. h) Buchstabe i Artikel2BuchstabeiderRichtliniedefiniertdenBegriff AufforderungzumKauf.DiesenBegriffverwendetdie RichtlinieinArtikel7Abs.4alsAnknüpfungspunktfürInformationen,beiderenVorenthaltungeineIrreführungdurch Unterlassenanzunehmenist.EristdemdeutschenLauterkeitsrechtbisherfremd,sodasseseinerUmsetzungbedarf. Dieseerfolgtin 5aAbs.3UWG-E (vgl.dieausführungen im Besonderen Teil der Begründung zu Artikel 1 Nr. 6). i) Buchstabe j Artikel2BuchstabejderRichtliniedefiniertdenBegriff unzulässigebeeinflussung.diesebestehtinder AusnutzungeinerMachtpositiongegenüberdemVerbraucherzur AusübungvonDruck,auchohnedieAnwendungoder AndrohungvonkörperlicherGewalt,ineinerWeise,diedie FähigkeitdesVerbraucherszueinerinformiertenEntscheidung wesentlich einschränkt. Insoweit besteht kein Umset-

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/10145 zungsbedarf,da 4Nr.1UWGdieseFallgestaltungbereits hinreichendabdeckt.denndieausnutzungeinermachtpositionzurausübungvondruckistregelmäßigauchunangemessenimsinnedes 4Nr.1UWG.DieÜberlegenheit kannwirtschaftlicher,intellektuelleroderphysischerart sein.erforderlichisteineüberlegenestellungdesunternehmersunabhängigdavon,obsieaufseinerwirtschaftlichen oderintellektuellenüberlegenheitoderaufberuflichen, politischen,verbandsrechtlichen,familiärenodersonstigen Bindungen beruht. j) Buchstabe k Artikel2BuchstabekderRichtliniedefiniert,wasunter einer geschäftlichenentscheidung zuverstehenist.dieser Begriffistaussichherausverständlich,sodasseskeiner Umsetzungbedarf.AufdievorstehendenAusführungenunterAbschnittATeilIVNr.2BuchstabeewirdBezuggenommen. k) Buchstabe l Artikel2BuchstabelderRichtliniedefiniertdenBegriff reglementierterberuf.diesedefinitionistnurfürartikel3 Abs.8derRichtlinievonBedeutung,wonachalleNiederlassungs-undGenehmigungsbedingungen,berufsständische VerhaltenskodizesoderanderespezifischeRegelnfürreglementierteBerufeunberührtbleiben.DieslöstkeinenUmsetzungsbedarf aus. 3.Artikel 3 (Anwendungsbereich) Artikel3derRichtliniebestimmtihrenAnwendungsbereich. DieBestimmungzeigtzugleichdenGestaltungsspielraum auf,derdemgesetzgeberfürdieinnerstaatlicherechtsetzung bleibt. a) Absatz 1 SoweitArtikel3Abs.1derRichtliniedenAnwendungsbereichaufdasVerhältniszwischenUnternehmenundVerbrauchernbeschränkt,istdieserengeralsderAnwendungsbereich des UWG. SoweitdieRichtlinienachdieserVorschriftnichtnurfürein VerhaltenvorVertragsabschlussgilt,sonderndarüberhinaus auchfürgeschäftlichehandlungenwährendundnachdem Geschäftsabschluss,istihrAnwendungsbereichweiterals der des UWG. b) Absatz 2 NachAbsatz2desArtikelsbleibtdasVertragsrechtalssolches von der Richtlinie unberührt. c) Absatz 3 NachAbsatz3desArtikelsgiltdieRichtlinienichtfür RechtsvorschriftenderGemeinschaftoderderMitgliedstaaten,welchesichaufGesundheits-oderSicherheitsaspekte der Waren oder Dienstleistungen beziehen. d) Absatz 4 NachAbsatz4desArtikelsundErwägungsgrund10der RichtliniegehengemeinschaftsrechtlicheRechtsakte,die besondereaspekteunlauterergeschäftlicherhandlungenregeln, den Bestimmungen der Richtlinie vor. Hierzu zählen dierichtlinie2006/114/egdeseuropäischenparlaments unddesratesvom12.dezember2006überirreführende undvergleichendewerbung (kodifiziertefassung),abl. EG Nr.L376 S.21, dierichtlinie97/7/egdeseuropäischenparlamentsund desratesvom20.mai1997überdenverbraucherschutz beivertragsabschlüssenimfernabsatz,abl.eg Nr.L144 S.19, dierichtlinie98/27/egdeseuropäischenparlaments unddesratesvom19.mai1998überunterlassungsklagenzumschutzderverbraucherinteressen,abl.eg Nr.L166 S.51, und dierichtlinie2002/65/egdeseuropäischenparlaments unddesratesvom23.september2002überdenfernabsatzvonfinanzdienstleistungenanverbraucherund zuränderungderrichtlinie90/619/ewgdesratesund derrichtlinien97/7/egund98/27/eg,abl.eg Nr.L271 S.16. DieseAufzählungistnichtabschließend.SpezielleAspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen regeln auch dierichtlinie89/552/ewgdeseuropäischenparlaments unddesratesvom3.oktober1989zurkoordinierung bestimmterrechts-undverwaltungsvorschriftender MitgliedstaatenüberdieBereitstellungaudiovisueller Mediendienste (RichtlinieüberaudiovisuelleMediendienste), ABl. EG Nr. L 332 S. 27, sowie verschiedene vertragsbezogene Richtlinien wie dierichtlinie2008/ /EGdesEuropäischenParlaments unddesratesvom7.april2008überverbraucherkreditverträgeundzuraufhebungderrichtlinie87/102/ewg des Rates, dierichtlinie90/314/ewgdesratesvom13.juni1990 überpauschalreisen,abl.egnr.l158s.59,dierichtlinie94/47/egdeseuropäischenparlamentsunddesratesvom26.oktober1994zumschutzdererwerberim HinblickaufbestimmteAspektevonVerträgenüberden ErwerbvonTeilzeitnutzungsrechtenanImmobilien, ABl. EG Nr.L280 S.83, dierichtlinie1999/44/egdeseuropäischenparlaments unddesratesvom25.mai1999zubestimmtenaspektendesverbrauchsgüterkaufsunddergarantienfürverbrauchsgüter, ABl. EG Nr. L 171 S. 12, dierichtlinie2000/31/egdeseuropäischenparlaments unddesratesvom8.juni2000überbestimmterechtlicheaspektederdienstederinformationsgesellschaft, insbesonderedeselektronischengeschäftsverkehrs,im Binnenmarkt (RichtlinieüberdenelektronischenGeschäftsverkehr), ABl. EG Nr. L 178 S. 1, und dierichtlinie2002/58/egdeseuropäischenparlaments unddesratesvom12.juli2002überdieverarbeitung personenbezogenerdatenunddenschutzderprivatsphäreinderelektronischenkommunikation (DatenschutzrichtliniefürelektronischeKommunikation),ABl. EG Nr. L 201 S. 37. DieinnerstaatlichenRechtsvorschriften,diezurUmsetzung dieserrichtlinienerlassenwordensind,müssengrundsätzlich beibehalten werden.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode e) Absatz 5, 6 und 9 NachAbsatz5desArtikelskönnendieMitgliedstaatenüberdiesindemdurchdieRichtlinieangeglichenenBereichfür einenzeitraumvonsechsjahrenabdem12.juni2007restriktivereoderstrengerevorschriftenbeibehalten,diesiezur UmsetzungvonRichtlinienmitMindestangleichungsklauseln erlassen haben. NacheinerMitteilungderKommissionandieBundesregierung vom 21. Dezember 2006 handelt es sich dabei um dievorstehendnäherbezeichneterichtlinie89/552/ EWG über audiovisuelle Mediendienste, dierichtlinie98/6/egdeseuropäischenparlamentsund desratesvom16.februar1998überdenschutzderverbraucherbeiderangabederpreisederihnenangebotenen Erzeugnisse, ABl. EG Nr. L 80 S. 27, dievorstehendnäherbezeichneterichtlinie97/7/eg überdenverbraucherschutzbeivertragsabschlüssenim Fernabsatz, dierichtlinie85/577/ewgdesratesvom20.dezember 1985betreffenddenVerbraucherschutzimFallevonaußerhalbvonGeschäftsräumengeschlossenenVerträgen, ABl. EG Nr.L372 S.31, dievorstehendnäherbezeichneterichtlinie94/47/eg über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien und dievorstehendnäherbezeichneterichtlinie90/314/ EWG über Pauschalreisen. NachAbsatz6desArtikelsteilendieMitgliedstaatender EuropäischenKommissionunverzüglichihreinnerstaatlichenRechtsvorschriftenmit,diesieaufGrunddesAbsatzes 5 anwenden. AußerdemdürfendieMitgliedstaatennachArtikel3Abs.9 derrichtlinieimzusammenhangmit Finanzdienstleistungen imsinnederbereitserwähntenrichtlinie2002/65/eg undimzusammenhangmitimmobilienrestriktivereund strengereanforderungenangeschäftlichehandlungenstellen. ImErgebniswirkensichdieseÜbergangsregelungenaufdie UmsetzungderRichtlinienichtaus,weilesimdeutschen RechtkeineVorschriftengibt,welchedieumzusetzende Richtlinieberühren,überdieMindeststandardsdervonder EuropäischenKommissionmitgeteiltenRichtlinienhinausgehenunddierestriktiveroderstrengersindalsdieumzusetzende Richtlinie. 1.Artikel10Abs.1dererwähntenRichtlinie89/552/EWG überaudiovisuellemediendiensteschreibtvor,dass FernsehwerbungundTeleshoppingalssolcheklarerkennbarunddurchoptischeund/oderakustischeMittel eindeutigvonanderenprogrammteilengetrenntsein müssen.diesbetrifftdenanwendungsbereichderhier umzusetzendenrichtlinieinsofern,alsanhanginr.11 Werbung,diealsInformationgetarntwird,alsunterallen Umständenunlautereinstuft.ImdeutschenRechtfinden sichdiederrichtlinie89/552/ewgentsprechenden Regelungenin 7desStaatsvertragsfürRundfunkund Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag RStV)vom 31.August1991,zuletztgeändertdurchArtikel1des NeuntenStaatsvertragszurÄnderungrundfunkrechtlicherStaatsverträgevom31.Julibis10.Oktober2006 (GBl.BW2007S.111).DasienichtüberdasGemeinschaftsrechthinausgehen,liegtkeinFallvonArtikel3 Abs. 5 der umzusetzenden Richtlinie vor. 2.DieerwähnteHaustürgeschäfterichtlinie85/577/EWG berührtdenanwendungsbereichderhierumzusetzenden Richtlinie.Sieistinden 312,312a,355bis357BGB umgesetztworden.artikel4derhaustürgeschäfterichtlinieenthältregelungenüberdiepflichtzurbelehrung desverbrauchersüberseinwiderrufsrechtundhatdamit einenbezugzuartikel6abs.1buchstabegderumzusetzendenrichtlinie.dieregelungengehenabernicht überdasinderhaustürgeschäfterichtlinievorgesehene Maßhinaus,sodasssichArtikel3Abs.5dervorliegend umzusetzendenrichtlinienichtauswirkt.artikel5der HaustürgeschäfterichtliniebestimmtdieWiderrufsfrist undistdurch 355Abs.1Satz2BGBumgesetztworden.DanachbeträgtdieWiderrufsfristzweiWochen, währendesnachderhaustürgeschäfterichtliniemindestenssiebentagesind.dasumsetzungsgesetzistdamit zwarstrengeralsdierichtlinie.daesdabeijedochnicht uminformationspflichtengeht,sondernumdieausgestaltungmateriellenvertragsrechts,fälltdieregelung nichtindenanwendungsbereichderhierumzusetzenden Richtlinie,sodassArtikel3Abs.5dieserRichtlinienicht greift. 3.DieArtikel4,5und6dererwähntenFernabsatzrichtlinie 97/7/EGberührendenAnwendungsbereichderhierumzusetzendenRichtlinieinsofern,alsArtikel4derFernabsatzrichtlinieInformationspflichtenvorsieht,dievor AbschlusseinesVertragsimFernabsatzzuerfüllensind. Artikel5derFernabsatzrichtliniebetrifftdieschriftliche BestätigungderInformationengemäßArtikel4Abs.1 BuchstabeabisfderFernabsatzrichtlinie.Artikel6der FernabsatzrichtlinieregeltdasWiderrufsrecht.DieUmsetzungdieserRegelungenistin 312cBGB (UnterrichtungdesVerbrauchersbeiFernabsatzverträgen)inVerbindungmit 1derVerordnungüberInformations-und NachweispflichtennachbürgerlichemRecht (BGB-Informationspflichten-Verordnung,BGB-InfoV)sowiein 312dBGB (Widerrufs-undRückgaberechtbeiFernabsatzverträgen)inVerbindungmit 355Abs.1Satz2 BGBerfolgt.DabeigehtdieZweiwochenfristdes 355 Abs.1Satz2BGBüberdieVorgabederRichtliniehinaus.DennArtikel6Abs.1derFernabsatzrichtliniesieht einefristvonmindestenssiebenwerktagenvor.dies führtjedochnichtzuranwendbarkeitvonartikel3 Abs. 5 der hier umzusetzenden Richtlinie. 4.DieerwähntePauschalreiserichtlinie90/314/EWGberührtdenAnwendungsbereichdervorliegendumzusetzendenRichtliniewegenderdortgeregeltenInformationspflichten.DieUmsetzungderPauschalreiserichtlinie istinden 651abis651mBGBundinden 4bis11 BGB-InfoVvorgenommenworden.FürArtikel3Abs.5 derumzusetzendenrichtliniekommtesvorallemaufartikel4abs.5derpauschalreiserichtliniean.danachist derreiseveranstalterverpflichtet,demreisendeneine erheblichepreiserhöhungmitzuteilen,wennersichvor Reisebeginnzueinersolchengezwungensieht.Diese Bestimmungistdurch 651aAbs.5BGBumgesetzt worden,wobeieineerheblichepreiserhöhunggegebenist, wenneineerhöhungummehrals5prozentvorgenommen

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/10145 wird.diesstelltallerdingsnureinekonkretisierungdar undgehtinsoweitnichtüberdenmindestschutzder Pauschalreiserichtliniehinaus.DeshalbsinddieVoraussetzungenvonArtikel3Abs.5derhierumzusetzenden Richtlinie nicht erfüllt. 5.Artikel3dererwähntenTeilzeitnutzungsrechterichtlinie 94/47/EGsiehtInformationspflichtenvor,welcheder VerkäufereinerImmobilieeinemInteressentenauf Wunschschriftlichzuerteilenhat.Dieschuldrechtliche UmsetzungdiesesArtikelsistin 482BGB (ProspektpflichtbeiTeilzeit-Wohnrechteverträgen)inVerbindung mit 2BGBInfoVerfolgt.DasUmsetzungsgesetzgeht abernichtüberdierichtliniehinaus,weshalbartikel3 Abs. 5 der hier umzusetzenden Richtlinie nicht greift. 6.NachdenArtikeln3bis6dererwähntenRichtlinie98/6/ EGüberdenSchutzderVerbraucherbeiderAngabeder PreisederihnenangebotenenErzeugnisseistbeibestimmtenProduktennichtnurderEndpreis,sondernauch derpreisjemaßeinheit (sog.grundpreis,z.b.preispro LiteroderKilogramm)anzugeben.DieseVorgabehatder deutschegesetzgeberin 2derPreisangabenverordnung (PAngV)umgesetztunddamitdienach 1Abs.1Satz1 PAngVbestehendePflichtzurAngabedesEndpreises ergänzt.dadiesnichtüberdieanforderungender vorgenanntenrichtliniehinausgeht,sindauchdie VoraussetzungenvonArtikel3Abs.5derhierumzusetzendenRichtlinienichterfüllt.Esbestehtauchinsoweit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. f) Absatz 7 NachihremArtikel3Abs.7lässtdieRichtliniediegerichtlichenZuständigkeitenindenMitgliedstaatenunberührt. Umsetzungsbedarf besteht insoweit nicht. g) Absatz 8 NachihremArtikel3Abs.8lässtdieRichtlinieauch alleniederlassungs-odergenehmigungsbedingungen,berufsständischeverhaltenskodizesoderanderespezifischeregelnfür reglementierteberufe unberührt.aufdievorstehendenausführungenunterabschnittateilivnr.2buchstabekzuartikel 2 Buchstabe l der Richtlinie wird Bezug genommen. 4.Artikel 4 (Binnenmarkt) 5.Artikel 5 (Verbot unlauterer Geschäftspraktiken) Artikel 5 enthält die zentrale Generalklausel der Richtlinie. a) Absatz 1 und 2 NachArtikel4derRichtliniedürfendieMitgliedstaaten denfreiendienstleistungsverkehrunddenfreienwarenverkehrnichtausgründen,diemitdemdurchdieserichtlinieangeglichenenbereichzusammenhängen,einschränken.hierbeihandeltessichumeinewiederholungderim primärengemeinschaftsrechtverankertenwaren-und Dienstleistungsfreiheit,dieauchaußerhalbderhierumzusetzendenRichtliniezubeachtenist,ohnedassdieseinersekundärrechtlichenBekräftigungbedarf.EsbestehtkeinUmsetzungsbedarf. NachArtikel5Abs.1derRichtliniesindunlauteregeschäftlicheHandlungenverboten.NachAbsatz2desselbenArti- kelsisteinegeschäftlichehandlungunlauter,wennsieder beruflichensorgfaltspflicht widersprichtundinbezugauf dieangebotenenwarenoderdienstleistungendaswirtschaftlicheverhalteneinesdurchschnittsverbrauchers,an densiesichrichtetoderdensieerreicht,oderdaswirtschaftlicheverhaltendesdurchschnittlichenmitgliedseinerbestimmtenverbrauchergruppe,andiesiesichwendet,wesentlich beeinflusst oder zumindest dazu geeignet ist. DaessichbeidieserVorschriftumeinwesentlichesElement desrichtlinienkonzeptshandelt,bestehtumsetzungsbedarf insbesonderemitblickaufeineklarstellunggegenüber MarktteilnehmernausanderenMitgliedstaatenderEuropäischen Union. Die Umsetzung erfolgt in 3 Abs. 1 und 2 UWG-E. AllerdingsdürftenmitdieserUmsetzungkeinewesentlichen ÄnderungengegenüberderbisherigenRechtslageverbundensein.HinsichtlichberuflicherSorgfaltspflichtenwurde imrahmenderreformdesuwgvon2004bereitsinder BegründungzumRegierungsentwurfzu 1UWGklargestellt,dassalleHandlungenunlautersind, diedenanständigengepflogenheiteninhandel,gewerbe,handwerkoder selbständigerberuflichertätigkeitzuwiderlaufen (BegründungzumRegierungsentwurfdesUWG,Bundestagsdrucksache15/1487,S.16).AuchdieRechtsprechungberücksichtigtbestehendeGepflogenheitenimRahmendergebotenen GesamtwürdigungeinerWettbewerbshandlung.Hinsichtlich dermaßgeblichkeitdesdurchschnittsverbrauchersentsprichtdasgeltenderechtebenfallsbereitsdenvorgaben derrichtlinie (vgl.begründungzumregierungsentwurfdes UWG, Bundestagsdrucksache 15/1487, S. 19). b) Absatz 3 NachArtikel5Abs.3derRichtliniewerdengeschäftliche Handlungen,diefürdenUnternehmervorhersehbardas wirtschaftlicheverhaltennureinereindeutigidentifizierbarenverbrauchergruppe,diebesondersschutzbedürftigerscheint,wesentlichbeeinflussen, ausderperspektiveeines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe beurteilt. SchonnachderzweitenAlternativeinArtikel5Abs.2 BuchstabebderRichtlinieistaufdasVerständnisdesdurchschnittlichenMitgliedseinerbestimmtenVerbrauchergruppe abzustellen,wennsichderunternehmermitseinergeschäftlichenhandlunggezieltaneinesolchegruppewendet.artikel5abs.3derrichtliniegehtabernochdarüberhinaus, weilauchdannaufdasdurchschnittlichemitgliedeinerbestimmtengruppebesondersschutzbedürftigerverbraucher abzustellenist,wenndiegeschäftlichehandlungzwarnicht aufdieseverbrauchergruppeabzielt,esfürdenunternehmer abervorhersehbarist,dassseinegeschäftlichehandlungdas wirtschaftlicheverhaltengeradedieserverbraucherbeeinflussen wird. DieUmsetzungvonArtikel5Abs.3derRichtlinieerfolgtin 3Abs.2 Satz3 i. V. m. 3 Abs.1 UWG-E. c) Absatz 4 NachArtikel5Abs.4derRichtliniesindunlauteregeschäftlicheHandlungeninsbesonderesolche,dieirreführendim SinnederArtikel6und7derRichtlinieoderaggressivim SinnederArtikel8und9derRichtliniesind.DieVorschrift

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