Zunächst werden wir den urheberrechtlichen Schutz unter die Lupe nehmen:

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1 Schutzmöglichkeiten eines Konzepts Um sein teilweise mühsam erstelltes und meist als genial empfundenes Konzept zu verwerten und somit zu Ruhm und Geld zu gelangen, muss man in der Regel sein Meisterwerk an Personen oder Firmen übergeben, welche diese Verwertung professionell vornehmen können. Mit dieser Übergabe an oftmals fremde Personen haben die meisten Schöpfer von Konzepten ihre Schwierigkeiten und Bedenken, da das Vertrauen in die fremde Person häufig nicht vorhanden ist. Das leider vorhandene und nicht kalkulierbare Risiko einer Entkoppelung des Konzepts von seinem Schöpfer samt der Verwertung sowie dessen ruhmreicher Beteiligung/Vergütung ist zu bedenken. Um diesem Risiko entgegenzuwirken, gibt es nicht nur die zwei extremen Alternativen, nämlich: 1. sein Konzept zeitlebens bei sich zu behalten und so der Verwirklichung des Risikos der unberechtigten Verwertung Einhalt zu gebieten, jedoch dann zwangsläufig auch dem eigenen Ruhm, Erfolg und Geld oder 2. auf den Anstand sämtlicher Personen vertrauend das Konzept zur freien Verwertung bereitstellen und auf das Wunder der freiwilligen Vergütung zu hoffen, sondern auch noch die von vielen professionellen Konzepterstellern erprobte Alternative: 3. der bewussten Weitergabe des Konzepts an fremde Personen/potentielle Verwerter nach und mit installierten und intensivierten Schutzmöglichkeiten. Nachfolgend wird diese 3. Alternative beschrieben und aufgezeigt, welche rechtlichen Schutzmöglichkeiten für ein Konzept vorhanden sind und wie dieser Schutz durch welche Handlungen installiert und intensiviert werden kann, so dass der Schöpfer des Konzepts sich hierdurch vor möglichen unberechtigten Verwertungen besser schützen und/oder sich zumindest im Verletzungsfall schadlos halten kann. Zunächst werden wir den urheberrechtlichen Schutz unter die Lupe nehmen: I. Urheberrechtlicher Schutz Dieser Schutz hat den Vorteil, dass er keiner Anmeldung, keines Register- oder ähnlichen Eintrags, keiner Rechtshandlung, wie z.bsp. eines Vertrags oder einer einseitigen Erklärung bedarf. Der Urheberrechtsschutz entsteht vielmehr mit Schöpfung eines Werkes. Wann jedoch eine Schöpfung Werkscharakter/ -qualität aufweist, richtet sich insbesondere bei Konzepten - nach folgenden Kriterien:

2 1. Konzeptschutz Um für sein Konzept den urheberrechtlichen Schutz zu genießen, muss das Konzept Werksqualität aufweisen. Werksqualität bedeutet, dass es sich nach 2 Abs. 2 UrhG um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Diese muss in wahrnehmbarer Formgestalt und mit gewisser Individualität ausgestattet sein (so u.a. Loewenheim in Schricker, Urheberrecht Kommentar, 2 UrhG, Rdnr. 8). Man spricht hier von Schöpfungsschwelle und/oder Schöpfungshöhe, die erreicht sein muss, damit das Werk urheberrechtlichen Schutz genießt. Die Schöpfungshöhe richtet sich nach den Parametern - Eigentümlichkeit, - Neuschöpfung, - Individualität, - Eigenart. Wann dies im Konkreten der Fall ist, ist im Streitfall in letzter Konsequenz durch die Gerichte zu entscheiden und variiert demnach von Gericht zu Gericht. Der Bundesgerichtshof (BGH) gibt in seinem Urteil vom 26.Juni 2003 (Az. I ZR 176/01) eine gewisse Leitlinie diesbzgl. für Konzepte vor. Danach ist keine schöpferische Formung eines bestimmten Stoffes im Sinne des 2 UrhG vorhanden, wenn ein Konzept (in diesem BGH-Urteil: ein Konzept für ein Sendeformat) auf einfachen, bereits bekannten Elementen beruht, die reine Handlungsanleitungen sind, und das Konzept lediglich grobe Grundstrukturen vorgibt. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall kein urheberrechtlicher Schutz besteht. Das Urteil des Landgerichts München I vom , sowie die vorbenannte BGH- Rechtsprechung weisen die Tendenz auf, dass der urheberrechtliche Schutz eines Konzepts (insbesondere für ein Sendeformat) eher die Ausnahme darstellt als die Regel. Bei Konzepten für Fernsehsendeformate handelt es sich grundsätzlich um die Beschreibung und Skizzierung allgemeiner charakteristischer Merkmale, welche nicht eine einzelne Folge beschreiben und ausgestalten, sondern für sämtliche Folgen einer Sendung/Show gelten und somit bloße, vom Inhalt losgelöste Anleitungen zur Formgestaltung gleichartiger anderer Stoffe, nämlich der einzelnen Show-Folgen darstellen (so sinngemäß BGH in vorbenanntem BGH-Urteil). Hieraus ist abstrahiert zu entnehmen, dass kein Urheberrechtsschutz für den Inhalt des Konzepts besteht, wenn sich ein Konzept in seinem Inhalt darauf beschränkt zu beschreiben, wie etwas zu gestalten ist. Somit sind grundsätzlich an die Ausarbeitung und Ausformung des Konzepts insbesondere in Bezug auf die Eigentümlichkeit, Individualität und Neuentwicklung - strenge Anforderungen zu stellen, um für ein Konzept urheberrechtlichen Schutz zu erlangen. Das Landgericht München I sowie das Oberlandesgericht München haben in mehreren Entscheidungen (siehe: LG München I, ZUM-RD 2002, 17, 19, ebenso: OLG München vom , ZUM 1999, 244, 246) klargestellt, dass ein Konzept zumindest dann Urheberschutzfähigkeit besitzen kann, wenn das Konzept hinreichend sprachlich, visuell oder akustisch konkretisiert ist. Wichtiger Tipp, um für sein Konzept urheberrechtlichen Schutz zu erlangen Konkrete Ausformulierungen in sprachlicher Hinsicht erhöhen die Wahrscheinlichkeit des urheberrechtlichen Schutzes. Es ist auch sinnvoll, das Konzept mit Bildern und Schaubildern, ggf. mit Ton- und/oder Bildtonaufnahmen anzureichern und auszugestalten. Je kreativer das Konzept in Form und Inhalt ist, desto wahrscheinlicher ist das Eingreifen des

3 urheberrechtlichen Schutzes, d.h. die Erreichung der Schöpfungsschwelle. Bei Fernseh- /Sendekonzepten ist die Ausformulierung einzelner Szenen und/oder Beispiele einzelner Parts von Folgen für die Begründung des Urheberschutzes ratsam. 2. Schutz der Ideen Ideen, welche ihrer Natur nach rein gedankliche Konstrukte sind, haben aufgrund mangelnder Formgestaltung keinen Urheberrechtsschutz. Erst mit der Manifestation, Fixierung, Kommunizierung der Idee konkretisiert sich diese und wird bei vorhandener Schöpfungshöhe - Gegenstand des Urheberrechtsschutzes. 3. Hinterlegung/ anwaltliche Verwahrung Um den Zeitpunkt der Schöpfung des Konzepts zu beweisen, was aufgrund des im Urheberrecht geltenden Prioritätsprinzips in einem Rechtsstreit ein äußerst wichtiger Aspekt ist, kann das Konzept bei einem Anwalt oder einem Notar hinterlegt werden. Dadurch werden der Inhalt sowie das genaue Datum des Eintritts der äußeren Wirksamkeit des Konzepts beweiskräftig festgehalten. 4. Anwaltliche Hilfe Wir bieten Ihnen die gewissenhafte Beratung, Überprüfung und Optimierung im Rahmen der Konzeptverfassung an, damit Sie für Ihr Konzept bestmöglich einen urheberrechtlichen Schutz erlangen können. Die anwaltliche Hinterlegung Ihres Konzepts können wir ebenfalls gerne für Sie vornehmen. Kontaktieren Sie uns unter: sekretariat@jakober-rae.com per Telefon: ++49 (0) per Fax: ++49 (0) Als weiterer Schutz für ein Konzept kommt ein wettbewerbsrechtlicher Schutz in Betracht. Dieser Schutz verlangt keine Erreichung einer Schöpfungsschwelle/ Schöpfungshöhe oder Ähnliches, wie das Urheberrecht es für die Schutzfähigkeit voraussetzt. Vielmehr kommt es im Wettbewerbsrecht auf andere Umstände und Verhaltensweisen an. Insbesondere ist hier wesentlich, dass das Konzept als anvertraute Vorlage bzw. als Geschäftsgeheimnis präsentiert, übergeben oder dargestellt wird. Hierzu im Einzelnen wie folgt: II. Wettbewerbsrechtlicher Schutz Wenn das Konzept in Form eines Geschäftsgeheimnisses als sog. anvertraute Vorlage im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) an einen potentiellen Verwerter oder einen anderen Dritten weitergegeben wird, können bei unbefugter Verwertung oder unerlaubter Mitteilung/Weitergabe an Dritte ein Verwertungsschutz nach dem UWG und Schadensersatzansprüche bestehen.

4 Nach 18 UWG ist es untersagt, anvertraute Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, unbefugt zu verwerten oder jemandem mitzuteilen. Sinn des 18 UWG ist es, den Inhaber oder Erfinder insbesondere eines Konzepts davor zu schützen, dass er durch einen Vertrauensbruch im geschäftlichen Verkehr um die Früchte seiner Tätigkeit gebracht wird. (so insbesondere schon RG GRUR 1942, 352 (354)). Es wird dem Vertrauensgeber d.h. vorliegend dem Schöpfer des Konzepts einerseits die Möglichkeit gegeben, bei Vertrauensverletzungen strafrechtlich gegen den Vertrauensbrecher vorzugehen und andererseits zivilrechtliche Ansprüche gegen den Vertrauensbrecher/ Verletzter geltend zu machen. Zunächst wird aufgezeigt, was notwendiger Weise Voraussetzung ist, damit ein derartiger Geheimnis-/Vertrauensschutz und daran anknüpfende zivilrechtliche und strafrechtliche Möglichkeiten entstehen. 1. Voraussetzungen für einen Konzeptschutz (Geheimnisschutz) nach 18 UWG a. Vorlage Es muss sich bei dem Konzept um eine sog. Vorlage im Sinne des 18 UWG handeln. Dieser Begriff der Vorlage im Sinne des 18 UWG erfasst alles, was zur Herstellung neuer Produkte oder Leistungen als Vorbild dienen soll/ kann (so OLG Hamm NJW-RR 1990, 1380 (1381); NJW- RR 1992, 552 (553)). Beispielhaft sind hier Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Rezepte, Darstellungen, Beschreibungen, (Harte/Henning/Harte-Bavendamm, 18 UWG, Rdnr. 3), Webeund Kommunikationskonzepte (so. Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, 18 UWG, Rdnr. 9) genannt. Somit wird grundsätzlich auch ein Konzept als Vorlage im Sinne des 18 UWG angesehen. Schutzbereichsgrenze Eine Vorlage hier Konzept - kann wohl dann nicht mehr einen Vorlagenschutz genießen, wenn das Konzept nicht das Minimum einer eigenen Verwertbarkeit erreicht, sondern erst noch weiter ausgearbeitet werden muss, um es einer Vermarktung zuzuführen (siehe: Sabine Zentek, Präsentationsschutz, WRP 2007, 507, 512) b. Fixierung des Inhalts und des Umfangs Um Vorlagen-/ Konzeptschutz nach 18 UWG zu erhalten, muss die Vorlage d.h. das Konzept - durch Schrift und/oder Bild fixiert sein, es muss eine Verkörperung des Konzepts vorliegen (Harte-Bavendamm in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Auflage, 48 Rdnr. 56). Nur das, was in einem Dokument festgehalten ist, kann am Konzeptschutz nach 18 UWG teilnehmen (siehe: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, 18 UWG, Rdnr. 9). Schwierigkeiten bereiten hier z.bsp. Informationen und/oder Ausgestaltungen in gesprochenen Worten bei einer Präsentation eines Konzepts, welche über das konkretisierte schriftliche Konzept hinausgehen. Tipp: Je umfangreicher und genauer das Konzept ist, umso weiter reicht der Schutzumfang. Darüber hinaus ist durch umfangreichere und genauere Konzepte auch die Schwelle der Urheberschaft, d.h. das Eingreifen des Urheberrechtsschutzes wahrscheinlicher (siehe oben).

5 c. Anvertraut Das Konzept muss dem potentiellen Verwerter oder Geschäftspartner mit der Auflage übergeben werden, dass dieses Konzept vertraulich zu behandeln ist, d.h. es muss ihm anvertraut sein. Dies setzt voraus, dass das Konzept mit der ausdrücklichen oder aus den Umständen folgenden Verpflichtung überlassen wurde, es nur im Interesse des Hingebenden d.h. des Schöpfers des Konzepts oder dessen Bevollmächtigten - zu verwenden und vertraulich zu behandeln (so OLG Hamm WRP 1993,36 (38); OLG Hamm NJW-RR 1990, 1380 (1381); KG GRUR 1988, 802(803); Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, 18 UWG, Rdnr. 11). Hier bietet sich als rechtlich sicherster Weg eine sog. Geheimhaltungs- & Verschwiegenheitserklärung (engl.: non disclosure agreement) an, die man sich am besten zeitlich vor der Präsentation des Konzepts von dem potentiellen Auftraggeber/ Konzeptkäufer/ Verwerter und sämtlichen Anwesenden der Präsentation unterzeichnen lassen sollte. Klarstellend sei hinzugefügt, dass Konzepte nicht als anvertraute Vorlagen behandelt werden können, die aus offenkundigem Know-How bestehen oder aus zugänglichen Quellen einsehbar sind. Wenn z.bsp. das Konzept auf der Webseite des Schöpfers allgemein zugänglich lesbar ist, kann dieses Konzept nicht mehr als anvertraut qualifiziert werden und somit den Vorlagenschutz im Sinne des 18 UWG nicht genießen. d. Intention der Vorlage Es sollte deutlich am besten schriftlich die Absicht artikuliert werden, dass es sich bei dem Konzept und dessen Präsentation um reines Anschauungsmaterial handelt, auf dessen Grundlage sich der potentielle Verwerter/ Auftraggeber/ Konzeptkäufer entscheiden kann, ob er das Konzept kaufen/ lizenzieren etc möchte bzw. den Schöpfer des Konzepts mit der Umsetzung und vollständigen Ausarbeitung des Konzepts beauftragen will. An dieser Stelle ist es äußerst ratsam, sämtliche Unklarheiten zu vermeiden, die den Schluss zulassen könnten, dass das Konzept z.bsp. als Akquisitions-Maßnahme kostenlos für eine zukünftige Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt werde. 2. Ansprüche im Verletzungsfall Sind diese Voraussetzungen des Vorlagenschutzes gemäß 18 UGW erfüllt liegt im günstigen Fall eine dementsprechende Vereinbarung bzw. Verschwiegenheitserklärung o.ä. unterschrieben vor -, so kann bei einer unbefugten Verwertung oder unberechtigten Weitergabe an Dritte gegen die Person, insbesondere welche ggf. die Vereinbarung/ Erklärung unterschrieben hat, mit zivilrechtlichen Ansprüchen und strafrechtlich vorgegangen werden. Bei derartigen Verletzungen wird unfaires Marktverhalten und im Speziellen die Verschaffung von wirtschaftlichen Vorteilen auf der Grundlage von Vertrauensbrüchen sanktioniert. a. Zivilrechtliche Ansprüche Zivilrechtlich resultieren aus einer derartigen Verletzung - Unterlassungs-, - Beseitigungs-, - Herausgabe-, - Auskunfts- - sowie Schadensersatzansprüche, die gegen den Verletzer gerichtet werden können.

6 b. Strafrechtliche Verfolgung Strafrechtlich handelt es sich um ein Strafantragsdelikt. Mit Antragstellung durch den Verletzten (Schöpfer des Konzepts) bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft wird die Staatsanwaltschaft gegen den Verletzer ermitteln und ggf. den Verletzer strafrechtlich anklagen. Zu beachten ist, dass der Strafantrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntniserlangung gestellt werden muss. 3. Anwaltliche Hilfe Auch bei der Abfassung einer Verschwiegenheitserklärung sowie bei der zivilrechtlichen Geltendmachung und Durchsetzung der vorbenannten Ansprüche und auch bei der Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Verfahrens unterstützen wir Sie gerne und/oder übernehmen diese Angelegenheit für Sie gewissenhaft und mit Erfahrung. Kontaktieren Sie uns unter: per Telefon: ++49 (0) per Fax: ++49 (0)

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