Rechtliche Rahmenbedingungen Naturnutzungsprogramm Kärnten Freizeit, Tourismus, Sport
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1 Rechtliche Rahmenbedingungen Naturnutzungsprogramm Kärnten Freizeit, Tourismus, Sport Ossiach, 29. September 2011 Mag. Mario Deutschmann lk landwirtschaftskammer kärnten
2 [ Eigentum ] Artikel 5 StGG Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welches das Gesetz bestimmt. 354 ABGB Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden davon auszuschließen.
3 [ Eigentum ] Fast 4. Mio Hektar der Fläche Österreichs sind bewaldet Waldflächenanteil 47,2% Wald 52,8% Holzvorrat im Wald im Wald stehender Holzvorrat (1.095 Mio Vfm) jährliche Nutzung (19 Mio Vfm) jährlicher Zuwachs (31 Mio Vfm) NATUR NÜTZEN. NATURSCHÜTZEN.
4 NATUR NÜTZEN. NATR SCHÜTZEN. [ Eigentum ]
5 [ Eigentum ] Die österreichischen Wälder befinden sich größtenteils im Privateigentum Privatwälder unter 200 ha. 50% Privatwälder über 200 ha.. 22% ÖBf... 16% Gemeinschaftswald 9% Gemeindewald 2% Landeswald. 1% NATUR NÜTZN. NATUR SCHÜTZEN.
6 [ Politsch-rechtliche Eingriffe ] 33 ForstG Freies Betretungsrecht Gesetze über die Wegefreiheit im Berglande Kärnten, Salzburg, Steiermark, Oberösterreich 46 Oö Tourismusgesetz Benützungsrechte für Tourismusverbände auf fremden Liegenschaften 8 Wasserrechtsgesetz kleiner Gemeingebrauch 24 Vorarlberger Straßengesetz unproduktive Gebiete dürfen betreten werden 3a Vorarlberger Sportgesetz BH kann mit Bescheid die Benützung von Privatstraßen (Markierungen) zu Freizeitzwecken gestatten Naturschutz Natura 2000 NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜZEN.
7 [ ForstG - Entwicklung ] 1852 Reichsforstgesetz keine ausdrückliche Regelung des Betretungsrechtes; Forstpersonal war verpflichtet Personen aus dem Forst zu weisen, deren Aufenthalt eine Besorgnis für die öffentliche Sicherheit oder das Waldeigentum darstellte 1920f Gesetze über die Wegefreiheit im Berglande 1942 Deutsches Reichsforstgesetz (Entwurf) gesamter Wald Volksgut 1962 Forstrechts-Bereinigungsgesetz 1971 Forstgesetz zur Begutachtung ausgesendet beschränkte Öffnung aller Wälder 1975 Forstgesetz 1975 NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN.
8 [ ForstG - Nutzung durch Dritte ] Nach 33 ForstG darf jedermann grundsätzlich Wald zu Erholungszwecken betreten. Einschränkungen durch Bestimmung selber Einschränkungen durch einzelne Ausnahmen im 33 ForstG - Behörde ein Betretungsverbot verfügt hat (Bannwald, Waldbrandgefahr, Bekämpfung von Schädlingsbefall) - Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen einschließlich ihres Gefährdungsbereiches (Holzlagerplätze, Gebäude) - Wiederbewaldungs- und Neubewaldungsflächen, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat Einschränkungen durch Sperren NATUR NÜTZEN.NATUR SCHÜTZEN.
9 [ Nutzung durch Dritte ] Kommerzielle Veranstaltungen Ausschussbericht 1677 BlgNR 13. GP, 2 Alle kommerziellen Veranstaltungen gehen über die Legalservitut des 33 Abs 1 ForstG hinaus vgl auch OGH vom , 1 OB 56/03 x Pilz- und Beerensammelveranstaltungen ( 174 ForstG) sonstige Veranstaltungen (Berg- und Fitnessläufe) mit Nenngeld oder sonstigen Werbeabsichten Filmaufnahmen (SOKO Donau, Kommissar Rex, ) Bundesheerübungen NATUR NÜTZN. NATUR SCHÜTZEN.
10 [ Nutzung durch Dritte ] Zeitliche Einschränkung Das freie Betretungsrecht des 33 ForstG ist an keine Tagesoder Nachtzeit gebunden Zeitliche Nutzungseinschränkungen: Ein Lagern bei Dunkelheit ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig Sammeln von Pilzen nach der Kärntner Pilzverordnung NATUR NÜTZEN. NTUR SCHÜTZEN.
11 [ Nutzung durch Dritte ] Nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich Forststraßen des Halters, ist es zulässig ( 33 Abs 3 ForstG): Lagern bei Dunkelheit Zelten Befahren Reiten NATUR NÜTZEN. NAR SCHÜTZEN.
12 [ Nutzung durch Dritte ] Skifahren grundsätzlich im Wald erlaubt Das Skifahren ist vom Begriff des Betretens im Sinne des 33 ForstG als miterfasst anzusehen (VwGH , 89/10/0120). Nicht erlaubt: im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten Wiederbewaldungs- und Neubewaldungsflächen, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat NATUR NÜTZEN. NATUR SHÜTZEN.
13 Langlaufen [ Nutzung durch Dritte ] Langlaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet. Zustimmung für das Anlegen und die Benützung von Loipen Rodeln und Skibob selbstständige Geräte Benützung ist als Befahren zu qualifizieren fällt daher nicht unter das freie Betretungsrecht NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN.
14 Mountainbiken [ Nutzung durch Dritte ] Das Befahren von Forststraßen ist nur mit Zustimmung (Waldeigentümer bzw. Halter der Forststraße) zulässig dieses beginnt, abgegrenzt vom Begehen, beim Fahrrad VwGH , 92/10/0072 Mountainbikes unterliegen als Fahrräder ebenfalls dem Verbot des unbefugten Befahrens Schieben von Fahrrädern??? Schieben grundsätzlich erlaubt Mountainbikewegenetz über km NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN.
15 [ Nutzung durch Dritte ] Zwangsöffnung aller Wege in den Wäldern Der Gesetzgeber wollte mit der Öffnung des Waldes die Erholungsfunktion des Waldes nützen, die Beschränkungen des Eigentums aber so gering wie möglich halten. Einschränkungen sind notwenig: Schutz der anderen Waldbesucher forstwirtschaftliche Abläufe Schutz des Wildes (Raubtiereffekt) Schutz des Waldes Naturschutz Eigentumsrechte NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN.
16 Lösungsansatz [ Nutzung durch Dritte ] Keine gesetzliche Zwangsöffnung, sondern vernünftige vertragliche Regelungen sind anzustreben. Diese ermöglichen eine konfliktfreie Ausgestaltung und ein gezieltes Wegemanagement. Der Vorteil dieser Routen besteht in der professionellen Gestaltung und in der versicherungsmäßigen Absicherung. NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN.
17 Klettern [ Nutzung durch Dritte ] Vorfrage liegt der Kletterfelsen überhaupt im Wald? räumlichen Gesamtkontext Klettern im Wald ohne der Verwendung von Hilfseinrichtungen ( freie Klettern ) wird wohl vom freien Betretungsrecht erfasst sein. Kletterarten: Freies Klettern mit Magnesia wohl von 33 ForstG gedeckt Bouldern mit Crash Pads wohl von 33 ForstG gedeckt NATUR NÜTZEN. NATR SCHÜTZEN.
18 [ Nutzung durch Dritte ] Klettern mit Klemmgeräten wohl von 33 ForstG gedeckt Klettern mit geschlagenen Haken nicht mehr von 33 ForstG gedeckt Nicht mehr von Hand entfernbar! Klettern/Setzen von Borhaken nicht mehr von 33 ForstG gedeckt OGH , 7 Ob 63/06z Anlegen von 44 Kletterrouten und 500 fixen Bohrhaken geht über das Betreten zu Erholungszwecken hinaus NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN.
19 Reiten [ Nutzung durch Dritte ] nur mit Zustimmung des Erhalters der Forststraße bzw. des Waldeigentümers gestattet Ersichtlichmachung nach 34 Abs 10 ForstG ivm 1 Abs 7 Forstliche KennzeichnungsV (allgemeine Zustimmung) individuelle Zustimmung eine stillschweigende Zustimmung kommt dabei nicht in Betracht Reiten ist grundsätzlich nur auf den in dieser Hinsicht gekennzeichneten Reitwegen erlaubt Reiter hat sich Kenntnis über den Verlauf der erlaubten Strecke zu verschaffen NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN.
20 Reiten [ Nutzung durch Dritte ] Führen eins Pferdes auf Forststraßen erlaubt?! LG Ried im Innkreis (6 R 123/97y) Nicht nur das Reiten, auch das Führen eines Pferdes auf Forststraßen, ist verboten! Das Legalservitut des 33 ForstG sieht lediglich das Begehen des Waldes vor. Der nächste Waldbenützer würde dann ein Kraftahrzeug durch den Wald schieben und sich darauf berufen, dass ja nur das Befahren einer Forststraße verboten sei. NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN.
21 [ Nutzung durch Dritte ] Fair Play Regeln Reiten 1.) Wir reiten nur auf markierten Wegen und akzeptieren die vereinbarten regionalen Bedingungen. 2.) Wir reiten nicht in den Dämmerungs- oder Nachtstunden aus. 3.) Wir sind Gäste in der Natur und verhalten uns gegenüber anderen Waldnutzern, wildlebenden Tieren und Pflanzen rücksichtsvoll. Wir nehmen unseren Hund an die Leine. 4.) Wir verzichten auf Ausritte nach Regenfällen oder Frostaufbrüchen. 5.) Wir hinterlassen die Natur so wie wir sie vorgefunden haben ohne Abfälle. NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN.
22 Geocaching elektronische Schnitzeljagd [ Nutzung durch Dritte ] Mittels GPS Empfänger begibt man sich auf die Suche nach meist wertlosen Tauschgegenständen in einem Behälter; von 33 ForstG gedeckt? ein organisiertes Verstecken, Suchen und Finden, Vergraben des Geocaches sowie Veröffentlichung im Internet Betreten des Waldes zu Erholungszwecken beinhaltet nicht die Vornahme von Veränderungen!!! NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN.
23 [ Nutzung durch Dritte ] Cache: geheimes Lager Mega-Event Cache: Events mit mehr als 500 Teilnehmern Muggel: nicht Geocacher Geocachebehälter NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN.
24 [ Haftung ] 176 ForstG Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält hat selbst auf alle ihm durch den Wald drohenden Gefahren zu achten Für die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald gilt 1319a ABGB Eine Haftung bei sonstigen Wegen besteht jedoch nur dann, wenn sie der Waldeigentümer durch eine entsprechende Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat. Der Geschädigte kann sich nicht auf den mangelhaften Zustand des Weges berufen bei unerlaubten/widmungswidrigen Benützung Unerlaubtheit erkennbar war NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN.
25 [ Haftung ] OLG Wien , 16 R 157/91 Morscher Baum fällt auf Forststraße und verletzt Fußgänger Bergahorn (16 m doch, Ø 25 cm) mit nach außen hin gesunden Stamm bis in eine Höhe von 10 m - keine Baumkrone mehr; dürrer Wipfel 176 ForstG 1319a ABGB grobe Fahrlässigkeit? auffallende Sorglosigkeit Schaden wahrscheinlich Wurzeln waren abgefault/leichte Kernfäule; hätte der Baum nicht schon gefällt werden müssen war die Gefahr erkennbar? - Baum stand nicht alleine, sondern im geschlossenem Waldbestand - Haftung für umstürzende Bäume entlang von Forststraßen dürfe keineswegs überspitzt werden (keine Parkanlage, ) hier (gerade noch) keine grobe Fahrlässigkeit!!! NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN.
26 [ Benützungsbeschränkungen ] Beschränkungen in: Jagdgesetzen Naturschutzgesetzen Militärrecht Tierseuchengesetz, NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN.
27 [ Strafbestimmungen - ForstG ] Strafbestimmungen ( 174 ForstG) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des 33 Abs 2 oder ohne die gemäß Abs 3 vorgesehene Zustimmung, sowie gesperrte Waldfläche benützt oder Pilze in einer Menge von mehr als 2 kg pro Tag aneignet Geldstrafe bis zu 150 eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt oder neue Steige bildet Geldstrafe bis zu 730 Abfall wegwirft Geldstrafe bis zu NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN.
28 Für ein mit und Respekt vor dem Eigentum [ Lösungsansatz ] Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (Mehr)nutzung ausschließlich auf vertraglicher Basis Einbindung der Grundeigentümer... nicht für ein gegen einander langsame und schleichende Ausweitung der gesetzlichen Bestimmungen Klagen des Grundeigentümers.. Forderungen der Ausweitung des freien Betretungsrechtes Alleingänge ohne Abstimmung mit den Grundeigentümern
29 [ Lösungsansatz ] NICHT SO
30 [ Lösungsansatz ] SONDER SO
31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mag. Mario Deutschmann lk Kärnten
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