Wien Holding GmbH, Prüfung der D&O-Versicherung. im Wien Holding-Konzern

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1 TO 17 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: Fax: post@kontrollamt.wien.gv.at DVR: KA IV - GU 15-5/11 Wien Holding GmbH, Prüfung der D&O-Versicherung im Wien Holding-Konzern Tätigkeitsbericht 2011

2 KA IV - GU 15-5/11 Seite 2 von 33 KURZFASSUNG Auf Initiative der Geschäftsführung wurde im Wien Holding-Konzern im Jahr 2003 eine konzernweite Directors and Officers-Versicherung ("Manager-Haftpflichtversicherung") abgeschlossen, wobei der Wunsch nach finanzieller Absicherung der versicherten Organmitglieder (Mitglieder der Geschäftsführungen, Vorstände und Aufsichtsräte sowie leitende Angestellte) im Vordergrund stand. Hinsichtlich wesentlicher Fragestellungen in Schadens- bzw. Versicherungsfällen konnte kaum auf Erfahrungsberichte zurückgegriffen werden, da solche in der Öffentlichkeit in der Regel nicht diskutiert werden. Im Wien Holding-Konzern lagen ebenfalls keine Erfahrungsberichte auf, da bis zum Zeitpunkt der Einschau des Kontrollamtes kein einziger Schadens- und Versicherungsfall aufgetreten war. Die Einschau ergab, dass der konzernweite Abschluss der Gruppen-Directors and Officers-Versicherung (im Gegensatz zu Einzelversicherungen) wirtschaftlich war, da damit ansehnliche Größenvorteile genutzt werden konnten. Das Kontrollamt gelangte allerdings zur Auffassung, dass die Einführung eines Selbstbehaltes weitere Preisvorteile ergeben und zusätzlich auch angemessene Anreize für die erforderliche Sorgfalt der Unternehmensführung bieten würde.

3 KA IV - GU 15-5/11 Seite 3 von 33 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung Allgemeines zur D&O-Versicherung Sorgfaltsmaßstäbe, Haftungen und Entlastungen der Organmitglieder Allgemeines zur Wien Holding GmbH und zum Wien Holding-Konzern Prüfungsgegenstand D&O-Versicherungen für einzelne Konzerngesellschaften bis Konzernweite D&O-Versicherung für den Wien Holding-Konzern Motive und Beschluss durch den Aufsichtsrat Auswahl einer Versicherungsgesellschaft und Versicherungsabschluss Allgemeine Bedingungen zum Versicherungsvertrag Versicherte Personen Versicherte Unternehmen Versicherungsleistungen, Deckungserweiterungen und Sublimits Sonstige besondere Bedingungen (ODL-Mandate und Insolvenzausschlüsse) Laufzeit des Versicherungsvertrages Versicherungsprämien der Jahre 2003 bis Schadens- und Versicherungsfälle Umlage der Versicherungsprämien auf die Konzerngesellschaften Abschließende Feststellungen und Gesamtwürdigung Vorteile aus dem Versicherungsverhältnis Verschuldensfrage und Versicherungsdeckung Bereitschaft zur Stellung von Haftungsansprüchen Erfordernis von D&O-Versicherungen Wirtschaftliche Vorgangsweise, Selbstbehalt...32 Anhang ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS UND ALLGEMEINE HINWEISE...33

4 KA IV - GU 15-5/11 Seite 4 von 33 PRÜFUNGSERGEBNIS 1. Einleitung 1.1 Allgemeines zur D&O-Versicherung Die D&O-Versicherung ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches von Organmitgliedern juristischer Personen. Die Bezeichnung "D&O" stammt aus dem angloamerikanischen Haftungs- und Versicherungsrecht und steht als Abkürzung für die Begriffe "Directors and Officers", die sich - mit der üblichen Übersetzungsunschärfe bei juristischen Fachbegriffen - mit "Organmitglieder" übersetzen lassen. Im deutschen Sprachgebrauch findet sich häufig die Übersetzung "Unternehmensleiterhaftpflichtversicherung". Im Regelfall wird diese Versicherung von einer Kapitalgesellschaft für ihre Organmitglieder als versicherte Personen abgeschlossen, womit sie als juristische Person Vertragspartnerin der Versicherungsgesellschaft und deren Prämienschuldnerin wird ("Versicherung auf fremde Rechnung") Im Allgemeinen sind sowohl die Mitglieder des Vorstandes (bei einer AG) bzw. der Geschäftsführung (bei einer GmbH) als ausführend tätige Organe als auch die Mitglieder des Aufsichtsrates als überwachend tätige Organe vom Versicherungsschutz umfasst. Die jeweiligen Organmitglieder sind somit die versicherten Personen, wobei in der gängigen betrieblichen Praxis auch leitende Angestellte (wie z.b. Prokuristinnen bzw. Prokuristen) mitversichert werden, wodurch diese Versicherung im allgemeinen Sprachgebrauch auch als "Manager-Haftpflichtversicherung" bezeichnet wird. Im Regelfall wird eine entsprechende Gruppenversicherung abgeschlossen, wobei auch ehemalige und künftige Organmitglieder und leitende Angestellte inkludiert sind Grundsätzlich deckt eine D&O-Versicherung Vermögensschäden aufgrund bestimmter Pflichtverletzungen der genannten versicherten Personen ab, wobei allerdings Ansprüche aufgrund vorsätzlicher und wissentlicher Schadensverursachungen ausgenommen sind. Dem Risiko der persönlichen Haftung wird durch den Abschluss einer

5 KA IV - GU 15-5/11 Seite 5 von 33 D&O-Versicherung begegnet, die Abwehr und Abdeckung von Haftungsansprüchen für Vermögensschäden sind somit Versicherungsgegenstand. Umfasst sind sowohl die Forderungen Dritter (sogenannte Außendeckung; Forderungen von Kundinnen bzw. Kunden und Lieferantinnen bzw. Lieferanten, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der Gesellschaft, Mitbewerberinnen bzw. Mitbewerber, Behörden etc.) als auch die Forderungen des eigenen Unternehmens gegenüber den versicherten Personen (sogenannte Innendeckung), wodurch in der Literatur auch von einer doppelten Schutzwirkung gesprochen wird. Einerseits soll damit die D&O-Versicherung den Organmitgliedern persönlichen Schutz bieten, andererseits soll das Unternehmen vor Schäden durch fehlerhaftes Managerverhalten geschützt werden. Personenschäden sowie explizite vertragliche Haftpflichtbestimmungen bleiben jedoch generell außer Betracht D&O-Versicherungen werden von Versicherungsgesellschaften in Österreich erst seit einigen Jahren angeboten. Ihr Angebot erstreckt sich nicht nur auf Konzerne und Großunternehmen, sondern auch auf Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft. Die betriebliche Praxis der vergangenen Jahre zeigte weiters, dass bei Konzernen die Konzernspitzen solche D&O-Versicherungen für den gesamten Konzern abschließen, wodurch die Organmitglieder aller Konzern- und Tochtergesellschaften umfasst werden. 1.2 Sorgfaltsmaßstäbe, Haftungen und Entlastungen der Organmitglieder Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung haften gemäß gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen im AktG bzw. GmbHG im Rahmen ihrer Organfunktion bei schuldhaftem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsfrau bzw. eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes persönlich und unbeschränkt. Die Aufsichtsratsmitglieder trifft gemäß den Bestimmungen des AktG und GmbHG ebenfalls eine solche Haftung, wenn sie ihre Pflichten zur Überwachung und Kontrolle der Geschäftsleitung vernachlässigen. Die Haftung gilt für jene Schäden, welche die Organmitglieder der Gesellschaft oder deren Gesellschafterinnen (sogenanntes Innenverhältnis) oder Gläubigerinnen der Gesellschaft oder sonstigen Dritten (sogenanntes Außenverhältnis) schuldhaft zufügen.

6 KA IV - GU 15-5/11 Seite 6 von 33 Die zentralen Bestimmungen zur angesprochenen Haftung finden sich - wie bereits erwähnt - im AktG bzw. im GmbHG: - 84 AktG regelt die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder. Nach 84 Abs. 1 AktG haben die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsleitung die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin bzw. eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. 84 Abs. 2 AktG besagt, dass Vorstandsmitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner verpflichtet sind. Wenn die Handlung jedoch auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Hauptversammlung beruht, so tritt nach 84 Abs. 4 AktG die Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft nicht ein. Allerdings wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen, wenn der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat ( 84 Abs. 4 zweiter Satz AktG). Nach 84 Abs. 6 AktG verjähren solche Ansprüche nach fünf Jahren. - Eine Besonderheit stellt die Beweislastumkehr im Aktienrecht dar. Vorstandsmitglieder müssen sich von der genannten Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben ( 84 Abs. 2 AktG). - Die Maßstäbe hinsichtlich der Sorgfaltspflicht und der Verantwortung der Vorstandsmitglieder gelten nach 99 AktG auch für die Aufsichtsratmitglieder. - Gemäß 25 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt einer ordentlichen Geschäftsfrau bzw. eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften gem. 25 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für daraus entstandenen Schaden. Diese Ersatzansprüche verjähren gem. 25 Abs. 6 GmbHG nach fünf Jahren.

7 KA IV - GU 15-5/11 Seite 7 von 33 - Obwohl im Gegensatz zum Aktienrecht im GmbHG keine Beweislastumkehr zu Lasten der Geschäftsführung normiert wurde, wird in der Fachliteratur dennoch auf eine mögliche - allerdings umstrittene und kontroversiell diskutierte - faktische und partielle Beweislastumkehr hingewiesen. Solche Hinweise auf eine faktische Beweislastumkehr finden sich vor allem in der älteren Rechtsprechung. - Die in 25 GmbHG getroffenen Anordnungen finden nach 33 GmbHG auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haften daher ebenfalls zur ungeteilten Hand. Bei den genannten gesellschaftsrechtlichen Haftungsnormen des AktG und des GmbHG handelt es sich um Tatbestände, die andere Haftungsnormen ergänzen. Beispielsweise finden sich für Organmitglieder Haftungsbestimmungen im Unternehmensreorganisationsgesetz, im Arbeitsrecht (z.b. Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Arbeitsinspektionsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz) und im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Haftung ist auf die Ausfallshaftung für Abgaben, die bei der Gesellschaft - infolge schuldhafter Pflichtverletzung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers - nicht einbringlich sind, hinzuweisen, da bei den Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden die gleiche Sorgfaltspflicht anzuwenden ist wie bei der Wahrnehmung aller sonstigen Zahlungsverpflichtungen. Weiters ist bei Organen juristischer Personen die Insolvenzantragsverpflichtung gem. 69 des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren und die damit verbundene Haftung zu nennen. Das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten nennt als Entscheidungsträger Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Prokuristinnen bzw. Prokuristen Nach herrschender Meinung der Fachliteratur haben die Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung jene Fähigkeiten und Kenntnisse zu besitzen, die in dem betreffenden Geschäftszweig und für die jeweilige Unternehmensgröße üblicherweise erwartet werden können. Auf dieser Grundlage haben sie ihre unternehmerische Sorgfaltspflicht auszuüben, wobei Unkenntnis oder Unerfahrenheit keine Entschuldi-

8 KA IV - GU 15-5/11 Seite 8 von 33 gungsgründe darstellen. Es handelt sich demnach zwingend um einen objektiven Sorgfaltsmaßstab, der über die in eigenen Angelegenheiten anzuwendende Sorgfalt hinausgeht. Nach der Rechtsprechung des OGH (OGH vom 23. Mai 2007, 3Ob59/07h) stellt 25 GmbHG einen allgemeinen Auffangtatbestand für alle Pflichtverletzungen dar und bestimmt den objektiven Sorgfaltsmaßstab. Zu den Pflichten der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers gehört demnach, das Unternehmen unter Beachtung aller maßgebenden Rechtsvorschriften zu leiten. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer ist dabei verpflichtet, den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Die Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer trifft eine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und deren Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter. Gemäß OGH (OGH vom 22. Oktober 2003, 3Ob287/02f) besteht zwischen den haftungsrechtlichen Bestimmungen des AktG und des GmbHG "insofern kein substantieller Unterschied, als es hier wie dort darum geht, dass sich die Mitglieder des geschäftsführenden Organs nicht wie beliebige Unternehmer, sondern wie ordentliche Geschäftsleute in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verhalten müssen." Nach der Rechtsprechung des OGH (OGH vom 23. November 1988, 7Ob700/88) trifft bzgl. der Verantwortung für eine Tochtergesellschaft die Geschäftsführung der Muttergesellschaft zumindest die Pflicht, diese gehörig zu überwachen. Demnach muss die Geschäftsführung einer konzernleitenden Gesellschaft die abhängigen Konzerngesellschaften bis zu einem gewissen Grad sorgfältig (mit)leiten Auch über die Sorgfalt von Aufsichtsratsmitgliedern hat der OGH entschieden (z.b. OGH vom 26. Februar 2002, 1Ob144/01k). Danach haften Aufsichtsratsmitglieder "für den Mangel jener Sorgfalt, die man von einem ordentlichen Aufsichtsratsmitglied nach der besonderen Lage des Einzelfalls erwarten kann, das heißt, von einem

9 KA IV - GU 15-5/11 Seite 9 von 33 Menschen, der in geschäftlichen und finanziellen Dingen ein größeres Maß an Erfahrung und Wissen besitzt als ein durchschnittlicher Kaufmann und die Fähigkeit hat, schwierige rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft zu beurteilen." Nach der Rechtsprechung des OGH müssen sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates zumindest über die Fähigkeit verfügen, die Vorgänge im Unternehmen sachgerecht beurteilen zu können. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates muss über das Wissen und die Erfahrung verfügen, die zur kompetenten Bewältigung der dem Aufsichtsrat übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Dazu zählt jedenfalls auch die Fähigkeit, die von den Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern an den Aufsichtsrat herangetragenen Berichte mit entsprechender Sachkenntnis aufzunehmen, um daraus die richtigen Schlüsse für die zu treffenden Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen ziehen zu können Gemäß 104 Abs. 2 AktG hat in der ordentlichen Hauptversammlung die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und der Mitglieder des Aufsichtsrates zu erfolgen. Gemäß 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG unterliegt die Entlastung der Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer sowie des Aufsichtsrates der Beschlussfassung durch die Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter, was im Regelfall in der Generalversammlung erfolgt. Eine solche Entlastung bringt nach herrschender Rechtsmeinung und Rechtsprechung (OGH) zum Ausdruck, dass die Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter die Tätigkeit der Geschäftsführung in der zu beurteilenden Zeitspanne (in der Regel also für das abgelaufene Geschäftsjahr) billigen. Weiters manifestiert die wirksame Entlastung, dass der Gesellschaft keine Ansprüche gegen die Geschäftsführung zustehen und die Geschäftsführung von allfälligen Schadenersatzansprüchen durch die Gesellschaft befreit wird. Eine wirksame Entlastung stellt somit eine einseitige Verzichtserklärung dar, die allerdings voraussetzt, dass ein eventuell bestandener Ersatzanspruch aus der Berichterstattung durch die Geschäftsführung und den vorgelegten vollständigen Unterlagen bei sorgfältiger Prüfung erkennbar war.

10 KA IV - GU 15-5/11 Seite 10 von 33 Die Befreiung bezieht sich daher nur auf solche Schadenersatzansprüche, die unter Einhaltung der Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung (d.h. Vorlage vollständiger Unterlagen sowie vollständiger Berichterstattung) erkennbar waren oder die den Gesellschaftern auf andere Weise bekannt geworden sind. Wird die Entlastung wirksam erteilt, so darf die Gesellschaft daher aus den ihr bekannten und in die Entlastung einbezogenen Vorfällen keine Sanktionen gegen die Mitglieder der Geschäftsführung ergreifen. 1.3 Allgemeines zur Wien Holding GmbH und zum Wien Holding-Konzern An der Spitze des Wien Holding-Konzerns steht die WH, die sich zu 99,9944 % im direkten Eigentum der Stadt Wien befindet. Weitere Gesellschaftsanteile der WH werden von der Stadt Wien indirekt, nämlich über die "Wiener Stadterneuerungsgesellschaft" Gemeinnützige Wohnbau-, Planungs- und Betreuungsgesellschaft m.b.h., die ihrerseits eine Mehrheitsbeteiligung der GESIBA (99,97 % Anteil der Stadt Wien) darstellt, gehalten. Die WH fungiert mit ihrem breiten und umfangreichen Beteiligungsportfolio als Management- und Finanzholding an der Spitze der Konzernstruktur im mehrstufigen Wien Holding-Konzern. Als Bilanzstichtag ist der 31. Dezember festgelegt Die WH gliedert ihre Geschäftstätigkeiten in die Geschäftsfelder "Immobilienmanagement", "Kultur-, Freizeit- & Veranstaltungsmanagement", "Logistik & Mobilität", "Umweltmanagement" sowie "Medien und Bildung" und hält zahlreiche diesbezügliche Beteiligungen, wobei sowohl Mehrheitsbeteiligungen als auch Minderheitsbeteiligungen in Form von Kapital- und Personengesellschaften gehalten werden Die WH verwaltet - neben ihren eigenen Beteiligungen - auch zwei Gesellschaften, die im Eigentum der Stadt Wien stehen. Es handelt sich dabei um die GESIBA, an der die Stadt Wien mit 99,97 % beteiligt ist, sowie um die EBS, an der die Stadt Wien 100 % der Gesellschaftsanteile hält. Beide verwalteten Gesellschaften haben ihrerseits sowohl Mehrheits- als auch Minderheitenbeteiligungen an Tochtergesellschaften. Da von der WH auch für diese beiden erwähnten Gesellschaften (inkl. ihrer Beteiligungen) Konzernlenkungsaufgaben wahrgenommen werden, sind sie auch in den Rechnungskreis für Konzernumlagen einbezogen.

11 KA IV - GU 15-5/11 Seite 11 von Bis Anfang des Jahres 2004 firmierte die WH unter Wiener Holding GmbH (Eintragung der Namensänderung mit 19. Februar 2004 im Firmenbuch). 1.4 Prüfungsgegenstand Die WH hat für ihren Konzern im Jahr 2003 eine Gruppen- bzw. Konzern- D&O-Versicherung abgeschlossen, wobei zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende D&O-Versicherungen für einzelne Gesellschaften in diese neue Gruppenpolizze integriert wurden. Mit dem Abschluss einer solchen Gruppen-D&O-Versicherung für den Gesamtkonzern nahm bzw. nimmt die WH im Sinn ihrer genuinen Konzernleitungstätigkeit synergiefördernde konzernübergreifende Aufgaben wahr. Nach Meinung der Fachliteratur gehört es nämlich zu den legitimen Aufgaben einer Management- und Finanzholding Aktivitäten, die mehreren Konzernuntergesellschaften übergreifend zugutekommen, zu bündeln und als Konzernobergesellschaft durchzuführen sowie diesbezüglich als Servicestelle für den gesamten Konzern zu agieren Der Schwerpunkt der Einschau des Kontrollamtes betraf die grundsätzlichen Motive für den Abschluss einer konzernweiten D&O-Versicherung, die Auswahl des Versicherungsunternehmens, die diesbezüglichen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen und die Gestaltung der Konditionen, die laufenden Vertragsadaptierungen sowie allfällige Schadensfälle bzw. aufgetretene Versicherungsfälle. 2. D&O-Versicherungen für einzelne Konzerngesellschaften bis 2003 Bei einigen Gesellschaften des Wien Holding-Konzerns (GESIBA, EBS und Wiener Hafen-Gruppe) bestanden im bzw. bis zum Ende des Jahres 2003 D&O-Versicherungen. Diese waren bei zwei verschiedenen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen worden, wobei wesentliche Vertragsinhalte, wie etwa Prämienhöhe und Deckungssumme, unterschiedlich gestaltet waren. Das diesbezügliche Prämienvolumen für die drei bestehenden Versicherungsverträge belief sich auf jährlich rd ,-- EUR.

12 KA IV - GU 15-5/11 Seite 12 von Konzernweite D&O-Versicherung für den Wien Holding-Konzern 3.1 Motive und Beschluss durch den Aufsichtsrat Da sich in der Fachliteratur die Meinung durchgesetzt hat, dass eine D&O-Versicherung als Entgeltbestandteil angesehen wird, ist ein Gesellschafterbeschluss bzw. ein Aufsichtsratsbeschluss vor einem diesbezüglichen Abschluss notwendig. Wie das Kontrollamt feststellte, wurde der Aufsichtsrat der WH in seiner Sitzung vom 16. Juni 2003 mit der Entscheidung über den Abschluss einer konzernweiten D&O-Versicherung befasst. Dabei wurde von der WH-Geschäftsführung auf die persönliche und solidarische Haftung der Manager sowie auf die strengen Haftungsmaßstäbe ("Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes"), die durch neue Gesetzesbestimmungen ständig verschärft werden, hingewiesen. Weiters wurde die Beweislastumkehr als wichtiger Grund für den Abschluss einer solchen Versicherung genannt, denn gemäß Protokoll der betreffenden Aufsichtsratssitzung lässt eine Managerhaftpflichtversicherung "den Manager wieder rasche, wirtschaftlich notwendige Entscheidungen treffen, ohne ständig befürchten zu müssen, auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden". In diesem Zusammenhang merkte das Kontrollamt an, dass diese erwähnte Beweislastumkehr bei der überwiegend üblichen Gesellschaftsform im Wien Holding-Konzern (GmbH) rechtlich umstritten ist (s. Einleitung Pkt. 1.2). Als weitere Nutznießerinnen einer solchen Versicherung wurden von der Geschäftsführung der WH die versicherten Unternehmen selbst genannt, da "bei einer Inanspruchnahme des Managers wegen sorglosen Verhaltens finanzielle Mittel vorhanden sind" Es wurde von der WH-Geschäftsführung weiters berichtet, dass die WH im April 2003 eine Versicherungsberaterin beauftragt hatte, "im Sinne einer einheitlichen Versicherungspolitik im Konzernbereich eine Evaluierung der vorhandenen Versicherung vorzunehmen und ein Angebot für die WH unter Einschluss aller Mehrheitsbeteiligungen (inkl. der Enkel-Mehrheitsbeteiligungen) einzuholen". Dem Antrag der Geschäftsführung auf Abschluss einer konzernweiten D&O-Versicherung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2003 bis 1. Juli 2004, einer jährlichen Deckungssumme von 10 Mio.EUR und einem jährlichen Prämienaufwand von ,-- EUR wurde vom Aufsichtsrat einstimmig zugestimmt, wobei der Prämienaufwand je nach Bilanzsumme auf die jeweiligen Konzerngesellschaften aufzuteilen war.

13 KA IV - GU 15-5/11 Seite 13 von Auswahl einer Versicherungsgesellschaft und Versicherungsabschluss Wie bereits erwähnt, trat die WH im ersten Quartal 2003 an eine Versicherungsberaterin heran, eine Evaluierung der im Wien Holding-Konzern bestehenden D&O-Versicherungen durchzuführen und Vorschläge für eine konzernweite Gruppen- D&O-Versicherung zu erarbeiten. In Abstimmung mit der WH hat die Versicherungsberaterin im April 2003 sechs verschiedene Versicherungsgesellschaften zur Angebotslegung aufgefordert, wobei schlussendlich nur drei Gesellschaften Angebote abgaben, die jedoch nicht alle gewünschten Varianten abdeckten. Als geplanter Vertragsbeginn wurde der 1. Juli 2003 genannt Im Mai 2003 präsentierte die Versicherungsberaterin die eingelangten Angebote und gab hinsichtlich der Firma A. eine Bestbieterempfehlung ab. Die angebotenen Varianten unterschieden sich einerseits in der Anzahl der versicherten Unternehmen und andererseits in der Deckungssumme sowie eines möglichen Selbstbehaltes. Die Variante A ging davon aus, dass die drei Tochtergesellschaften GESIBA, EBS sowie Wiener Hafen-Gruppe bei ihren Versicherungen blieben und die neue Gruppen-D&O-Versicherung somit nur den restlichen Wien Holding-Konzern betraf. Die Variante B ging davon aus, dass für den gesamten Wien Holding-Konzern eine Gruppen- D&O-Versicherung abgeschlossen wird, in der die drei genannten Gesellschaften integriert sind. Die Varianten hinsichtlich der Deckungssummen reichten von 2,50 Mio.EUR bis 14,50 Mio.EUR (Staffelung: 2,50 Mio.EUR, 5 Mio.EUR, 7,50 Mio.EUR, 10 Mio.EUR, 14,50 Mio.EUR). Hinsichtlich eines Selbstbehaltes wurden zwei Alternativen, nämlich kein Selbstbehalt bzw. ein Selbstbehalt von 7.000,-- EUR je Unternehmen und Person, angeboten Die Versicherungsberaterin gab ihre Empfehlung hinsichtlich zweier Angebote der Firma A. ab. Beide Angebote gingen von einer konzernweiten Versicherung aus und differierten lediglich in der Höhe der Deckungssumme (7,50 Mio.EUR bzw. 10 Mio.EUR). In beiden Angeboten war die Möglichkeit eines Selbstbehaltes nicht enthalten. Für die

14 KA IV - GU 15-5/11 Seite 14 von 33 Variante mit einer Deckungssumme von 7,50 Mio.EUR betrug der Angebotspreis ,-- EUR p.a., bei jener mit 10 Mio.EUR Deckungssumme ,-- EUR p.a. Im Juni 2003 wurden kurzfristig noch diverse Detailabstimmungen vorgenommen. In weiterer Folge wurde von der Versicherungsberaterin lediglich die Variante mit einer Deckungssumme in der Höhe von 10 Mio.EUR und ohne Selbstbehalte weiterverfolgt. Das Kontrollamt stellte diesbezüglich fest, dass auch dem Aufsichtsrat keine der angebotenen Varianten mit niedrigeren Deckungssummen und/oder mit Selbstbehalten präsentiert wurden. Eine schriftliche Begründung, warum diese Variante und nicht kostengünstigere mit niedrigerer Deckungssumme bzw. mit Selbstbehalten (die auch angeboten wurden) gewählt wurden, konnte dem Kontrollamt nicht vorgelegt werden Mit Fax vom 1. Juli 2003 wurde von der Versicherungsberaterin der Abschluss der Versicherung im Namen der WH getätigt, wobei als Vertragsgrundlagen die AVB OLA 2001 vereinbart wurden. Allerdings erfolgten gemäß diesem Fax wesentliche Änderungen gegenüber dem Letztoffert. So wurde etwa - entgegen den AVB OLA eine volle Rückwärtsdeckung (im Wesentlichen handelt es sich dabei um sogenannte Vorschäden, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, von der die Vertragspartnerinnen bzw. Vertragspartner vor Beginn des Vertrages Kenntnis hatten) vereinbart. Weiters wurde eine Versicherung von Mandaten bei externen Unternehmen aufgenommen (sogenannte ODL-Mandate, bei der sich die Versicherung auch auf Vermögensschäden im Zusammenhang mit Versicherungsfällen erstreckt, die wegen der Wahrnehmung von Mandaten in externen Unternehmen gegen versicherte Personen betrieben werden). Allerdings stellte das Kontrollamt fest, dass diese Änderung hinsichtlich der vollen Rückwärtsdeckung, die den Versicherungsschutz für die versicherten Unternehmen erhöhen würde, keinen entsprechenden Niederschlag in der ausgestellten Erstpolizze vom 19. Dezember 2003 fand. Das Kontrollamt empfahl eine rechtliche Abklärung, ob die erwähnte Rückwärtsdeckung gegeben ist, obwohl sie - entgegen dem vorangegangenen Schriftverkehr - in die Erstpolizze nicht aufgenommen wurde.

15 KA IV - GU 15-5/11 Seite 15 von 33 Stellungnahme der Wien Holding GmbH: Die volle Rückwärtsdeckung war u.a. Bestandteil der finalen Detailverhandlungen mit der Firma A. Antragsgemäß ist die volle Rückwärtsdeckung gegeben Versicherungsnehmerin war ab 1. Juli 2003 die WH, als mitversicherte Unternehmen wurden die EBS, die GESIBA, die Jüdisches Museum der Stadt Wien Gesellschaft m.b.h., die Kabel-TV-Wien Gesellschaft m.b.h., die "Studentenheim Haus Döbling" Betriebsgesellschaft m.b.h., die Vereinigte Bühnen Wien Ges.m.b.H., die Wiener Hafen, GmbH & Co KG sowie die Wiener Stadthalle - Betriebs- und Veranstaltungsgesellschaft m.b.h. explizit namentlich angeführt. Die übrigen Mehrheits-Tochterunternehmen der WH sind ebenfalls mitversichert, allerdings wurden sie namentlich nicht angeführt. Mit 1. Jänner 2004 wurden die Wiener Messe Besitz GmbH und die Wiener Stadtentwicklungs Holding GmbH als versicherte Unternehmen zusätzlich aufgenommen, wofür eine weitere Prämie von ,50 EUR anfiel, wodurch sich insgesamt eine Jahresprämie von ,50 EUR ergab. Das Kontrollamt stellte in diesem Zusammenhang fest, dass vom Aufsichtsrat lediglich die ursprünglich vorgesehene Versicherung mit einer Prämienhöhe von rd ,-- EUR genehmigt worden war, über die genannten Ausweitungen verbunden mit einer Jahresprämienerhöhung von rd ,-- EUR wurde im Aufsichtsrat der WH nicht berichtet. 3.3 Allgemeine Bedingungen zum Versicherungsvertrag Einleitend war vom Kontrollamt anzumerken, dass es für D&O-Versicherungen in Österreich keine Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs (der als Verein die gemeinsamen Interessen der in Österreich tätigen privaten Versicherer fördert) gibt, wodurch sich die Deckungskonzepte und Leistungsbeschreibungen diverser Anbieterinnen bzw. Anbieter (z.t. erheblich) unterscheiden bzw. voneinander abweichen. Der sich daraus ergebende Verhandlungsspielraum wurde von der WH - insbesondere auch durch die Beauftragung einer Versicherungsberaterin - genutzt, um die spezifischen Anforderungen des Wien Holding-Konzerns umzusetzen.

16 KA IV - GU 15-5/11 Seite 16 von In den Polizzen der WH werden die jeweils gültigen AVB zur Vermögenschadenhaftpflicht-Versicherung für Organe und leitende Angestellte, die AVB OLA, der Firma A. als Vertragsgrundlagen genannt. In der Erstpolizze vom 19. Dezember 2003 wird auf die AVB OLA 2001 als Vertragsgrundlage hingewiesen. In der 1. Folgepolizze vom 20. Jänner 2005 wurden die AVB OLA 2004, in der 3. Folgepolizze vom 1. Dezember 2006 die AVB OLA 2006 und in der 4. Folgepolizze vom 11. April 2008 die AVB OLA 2008 als Vertragsgrundlage Bestandteil des Versicherungsvertrages In den umfangreichen AVB OLA 2008, die im Zeitpunkt der Einschau durch das Kontrollamt die letztgültigen waren, sind die Inhalte gegliedert in: - Versicherungsfälle, Rechtsübergang, versicherte Personen - Zeitliche Bestimmungen - Tochterunternehmen - Deckungserweiterungen und Zusatzlimits - Geltungsbereich - Umfang des Versicherungsschutzes - Ausschlüsse - Jahreshöchstleistung, Limite und Verfügbarkeit - Anzeigepflichten, Obliegenheiten - Anzeigen und Willenserklärungen - Vertragslaufzeit - Rechtliches Aufgrund des Umfanges der jeweils gültigen Versicherungspolizzen, der diesbezüglichen Beilagen und Sideletter sowie der AVB OLA wird im Folgenden nur auf einige wesentliche Vertragsinhalte eingegangen. 3.4 Versicherte Personen In den AVB OLA werden als versicherte Personen alle ehemaligen, gegenwärtigen und künftigen Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrats, Beirats und der Geschäftsführung o.ä. Organe nach ausländischen Rechtsordnungen sowie

17 KA IV - GU 15-5/11 Seite 17 von 33 deren Stellvertreter und auch Prokuristen und sonstige leitende Angestellte der versicherten Unternehmen genannt. Das Kontrollamt stellte dazu fest, dass der Begriff der sonstigen leitenden Angestellten allerdings nicht eigens definiert wurde. Nach Aussage der Versicherungsberaterin wird im jeweiligen Einzelfall von den Versicherungsgesellschaften diese Funktion festgestellt, was nach Ansicht des Kontrollamtes eine Rechtsunsicherheit im Bereich der zweiten Führungsebene darstellt. Stellungnahme der Wien Holding GmbH: Keine Versicherungsgesellschaft führt Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung bei welchen der Begriff "sonstige leitende Angestellte" im Detail definiert wäre. Dies ist jeweils im gegebenen Anlassfall zu prüfen Mit den AVB OLA 2008 (mit Gültigkeit ab 1. Jänner 2008) wird der versicherte Personenkreis auch um die Ehegatten, anerkannte Lebenspartner, Erben, Nachlassverwalter, Betreuer, Pfleger oder Insolvenzverwalter der vorgenannten Personen erweitert, soweit sie als Rechtsnachfolger oder aufgrund sonstiger Haftpflichtbestimmungen wegen einer Pflichtverletzung derselben in Anspruch genommen werden Als versicherte Personen gelten auch alle ehemaligen, gegenwärtigen und künftigen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Angestellten eines versicherten Unternehmens, soweit sie ein Mandat in externen Unternehmen wahrnehmen (sogenanntes ODL-Mandat, s. Pkt ) Laut Auskunft der WH wurde der Abschluss einer D&O-Versicherung nicht ausdrücklich in den Dienstverträgen der betreffenden Personen vereinbart. 3.5 Versicherte Unternehmen In der Beilage zur Erstpolizze vom 19. Dezember 2003 mit Versicherungszeitraum vom 1. Juli 2003 bis 1. Juli 2004 wurden als versicherte Unternehmen die WH als Versicherungsnehmerin und deren Tochterunternehmen sowie die mitversicherten Unternehmen und deren Tochterunternehmen genannt.

18 KA IV - GU 15-5/11 Seite 18 von 33 Als mitversicherte Unternehmen wurden insbesondere dabei folgende Gesellschaften explizit angeführt: EBS, GESIBA, Jüdisches Museum der Stadt Wien Gesellschaft m.b.h., Kabel-TV-Wien Gesellschaft m.b.h., "Studentenheim Haus Döbling" Betriebsgesellschaft m.b.h., Vereinigte Bühnen Wien Ges.m.b.H., Wiener Hafen Management GmbH, Wiener Stadthalle - Betriebs- und Veranstaltungsgesellschaft m.b.h., Schloss Laxenburg Betriebsgesellschaft m.b.h., TINA Vienna - Transport Strategies Ges.m.b.H. (ab 6. November 2003), Wiener Stadtentwicklungs Holding GmbH (ab 1. Jänner 2004), Wiener Messe Besitz GmbH (ab 1. Jänner 2004), Immobilienentwicklung St. Marx GmbH (ab 1. Jänner 2004). Im Sideletter zur Erstpolizze wurden hinsichtlich der versicherten Unternehmen der Wiener Hafen-Unternehmensgruppe die Wiener Hafen, GmbH & Co KG, die Wiener Hafen und Lager Ausbau- und Vermögensverwaltung, GmbH & Co KG, die Wiener Hafen, Lager- und Umschlagsbetriebe Gesellschaft m.b.h., die Wiencont Container Terminal Gesellschaft m.b.h., die Wiencont Management Gesellschaft m.b.h., die TerminalSped Speditionsgesellschaft m.b.h. sowie die Wiener Donauraum Länden und Ufer Betriebs- und Entwicklungs GmbH explizit genannt In der 1. Ergänzung zur Polizze vom 25. Juni 2004 wurde die Versicherungsnehmerin WH trotz vorheriger Namensänderung im Februar 2004 noch mit Wiener Holding GmbH bezeichnet Mit der 3. Folgepolizze vom 1. Dezember 2006 wurde der Kreis der namentlich genannten versicherten Unternehmen um die "Haus der Musik" Betriebsgesellschaft m.b.h., die MOZARTHAUS VIENNA Errichtungs- und Betriebs GmbH sowie die Oberlaa Projektentwicklungs GmbH ab 1. Jänner 2007 erweitert. Hinsichtlich der "Oberlaa Projektentwicklungs GmbH" war vom Kontrollamt anzumerken, dass die richtige Firmenbezeichnung "Wien Oberlaa Projektentwicklung GmbH" zu lauten hätte In der 4. Folgepolizze vom 11. April 2008 wurden als versicherte Unternehmen sämtliche Konzernunternehmen der WH definiert, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte gehalten werden bzw. eine mindestens 50 %-Beteiligung besteht. Der Kreis der

19 KA IV - GU 15-5/11 Seite 19 von 33 explizit genannten versicherten Unternehmen wurde im Sideletter um die Promis Entwicklungs GmbH & Co KG (in den Beilagen wird das Unternehmen als "Promis Projektentwicklungs GmbH & Co KG" bezeichnet) sowie um die STAR Entwicklungs-GmbH vergrößert. Weiters wurde auf die entsprechenden Ausführungen der gültigen AVB OLA hingewiesen. Nach diesen sind Tochterunternehmen jene "Unternehmen, bei denen der Versicherungsnehmerin die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht" entweder durch "die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter" oder "das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben." Hinsichtlich der Promis Projektentwicklungs GmbH & Co KG bzw. der Promis Entwicklungs GmbH & Co KG stellte das Kontrollamt fest, dass ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung nicht im Wien Holding-Konzern existiert bzw. existierte. Stellungnahme der Wien Holding GmbH: Die Korrektur der Firma ist bereits veranlasst In der 6. Folgepolizze vom 29. Dezember 2009 wurde auch die Marina Wien GmbH explizit als versichertes Unternehmen genannt. Die 7. Folgepolizze vom 28. Juni 2010 erweiterte den Kreis der demonstrativ aufgezählten versicherten Unternehmen um die KunstHausWien GmbH und weitere drei Gesellschaften (ab. 17. Juni 2010) Die 8. Folgepolizze nahm die WH-Beschaffungs- und Service GmbH (ab 1. November 2010) und die WH Medienbildungs und -strategie GmbH (ab. 1. Juli 2010) als versicherte Unternehmen auf. 3.6 Versicherungsleistungen, Deckungserweiterungen und Sublimits Einleitend war vom Kontrollamt festzuhalten, dass die Versicherungspolizzen, Beilagen, Sideletter und AVB OLA im Zeitablauf immer umfangreicher und komplexer wur-

20 KA IV - GU 15-5/11 Seite 20 von 33 den, insbesondere was die Definitionen der Versicherungsleistungen, die Deckungserweiterungen und die zahlreichen Sublimits betraf Die Erstpolizze wies eine vereinbarte Versicherungssumme bzw. Höchsthaftungssumme von 10 Mio.EUR aus. Die Versicherungs- bzw. Höchsthaftungssumme begrenzt die Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens in zweifacher Hinsicht. Einerseits bezieht sich diese Höchsthaftungssumme auf jeden einzelnen Versicherungsfall, andererseits wird damit die Höhe aller Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode (ein Kalenderjahr) limitiert. In Ergänzung zu den AVB OLA 2001 war der Punkt "Modifiziertes Innenverhältnis" in der genannten Erstpolizze zusätzlich vereinbart worden, womit ein zusätzlicher Ausschlussgrund in Kraft trat. Mit diesem war ein genereller Ausschluss - mit sechs Ausnahmetatbeständen - im Innenverhältnis verbunden. Eine dieser Ausnahmetatbestände war z.b., dass ein versichertes Unternehmen aufgrund eines Aufsichtratsbeschlusses gegen die Geschäftsführung vorgeht. Für diese Deckung war ein Sublimit von 5 Mio.EUR vorgesehen. Auch wenn das Letztoffert diesen zusätzlichen Ausschlussgrund mit seinen sechs Ausnahmetatbeständen bereits beinhaltete, war vom Kontrollamt festzustellen, dass in der beschlussfassenden Sitzung des Aufsichtsrates der WH dieser nicht über eine solche Einschränkung informiert wurde Mit den AVB OLA 2004, die mit der 1. Folgepolizze ab 1. Jänner 2005 in Kraft traten, fiel der generelle Ausschluss im Innenverhältnis weg. Zwei Gesellschaften waren von der nachstehenden ODL-Mandatsregelung und eine Gesellschaft von der Insolvenzausschlussregelung betroffen. Weiters begrenzte die 1. Folgepolizze das Sublimit für Mandate in externen Organisationen (ODL-Mandate, s.a. Pkt. 3.7) sowie das Sublimit für vorbeugende Rechtskosten auf 10 % der Versicherungs- bzw. Höchsthaftungssumme, was Sublimits von je 1 Mio.EUR ergab.

21 KA IV - GU 15-5/11 Seite 21 von Mit der 3. Folgepolizze wurden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2007 ein Zusatzlimit sowie Deckungserweiterungen (mit einschränkenden Sublimits) vereinbart. So wurde das "Zusatzlimit Managerschutz" mit ,-- EUR festgelegt, womit ein zusätzlicher Versicherungsschutz für den Fall gewährt wurde, dass für einen Versicherungsfall die Versicherungssumme wegen Verbrauchs durch vorhergehende Versicherungsfälle derselben Versicherungsperiode nicht ausreicht. Der neu aufgenommene "Vermögensschaden-Manager-Strafrechtsschutz" wurde mit ,-- EUR begrenzt. Mit den "Forensischen Dienstleistungen" werden im Versicherungsfall vom betreffenden Versicherungsunternehmen die angemessenen Kosten eines forensischen Dienstleistungsunternehmens für die tatsächliche Sachverhaltsaufklärung, Beweisermittlung, Beweissicherung und Beweisbeibringung, die zur Erfüllung der prozessualen Darlegungsund Beweisobliegenheiten der in Anspruch genommenen versicherten Personen erforderlich sind, ersetzt. Das diesbezügliche Sublimit von ,-- EUR gilt sowohl für jeden einzelnen Versicherungsfall als auch für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode. Eine besondere Stellung nimmt in den Versicherungsbedingungen das in den angelsächsischen Ländern anzutreffende "Common Law" ein, das sich nicht nur auf Gesetze, sondern auch auf maßgebliche richterliche Urteile stützt (sogenanntes Fallrecht) und auch durch richterliche Auslegung weitergebildet wird (sogenanntes Richterrecht). Dazu war anzumerken, dass auf "Common Law" beruhende Schadensfälle grundsätzlich nicht versichert sind. Das Sublimit "Abwehrkosten Common Law" in der Höhe von ,-- EUR bezog sich auf einen von vier diesbezüglichen Ausnahmefällen und schränkte die Übernahme dieser Kosten (je Versicherungsfall und insgesamt pro Versicherungsperiode) entsprechend ein Mit der 4. Folgepolizze vom 11. April 2008 wurde mit Wirksamkeit 1. Jänner 2008 auf Anregung der Versicherungsberaterin die Versicherungssumme je Versicherungsfall und insgesamt pro Versicherungsperiode prämienneutral auf 15 Mio.EUR erhöht.

22 KA IV - GU 15-5/11 Seite 22 von 33 Weiters wurde ein Zusatzlimit "Abwehrkosten" mit ,-- EUR festgelegt. Die Beilage zur Polizze führt dazu aus, dass dieser Betrag den versicherten Personen zusätzlich zur Jahreshöchstleistung für Versicherungsfälle derselben Versicherungsperiode zur Verfügung steht, soweit die Versicherungssumme wegen Verbrauchs nicht ausreicht. Allerdings steht dieses Zusatzlimit für Versicherungsfälle aufgrund einer Pflichtverletzung bei der Ausübung eines Fremdmandats in einer Geschäftsführungs- oder Vorstandsfunktion nicht zur Verfügung. Das Sublimit "Fremdmandate" wurde auf 7,50 Mio.EUR erhöht (50 % statt bisher 10 % der Versicherungssumme). Laut AVB OLA 2008 werden auch "vorbeugende Rechtskosten" ersetzt, wobei dafür ein Sublimit von 25 % der Versicherungssumme, d.s. 3,75 Mio.EUR, gilt. In solchen Fällen wird der versicherten Person Versicherungsschutz für ihr entstehende Rechtskosten, die zur Vorbereitung ihrer Verteidigung gegen den Schadenersatzanspruch erforderlich und angemessen sind, gewährt. Voraussetzung ist, dass ein sogenannter "Haftpflicht-Versicherungsfall mit Wahrscheinlichkeit" bevorsteht, wobei die AVB OLA 2008 die diesbezüglichen Kriterien definieren. Hinsichtlich "Verfahrensrechtsschutz" war festzustellen, dass gemäß Polizze für die Punkte "Zeugenbeistand" und "Verwaltungs-Rechtsschutz" insgesamt eine Summe von ,-- EUR vereinbart worden war. Die AVB OLA 2008 regeln allerdings solche Leistungen in der Form, dass sie als "Zusatzdeckungen" Erwähnung finden, die für die genannten beiden Punkte mit jeweils ,-- EUR sublimitiert sind. Betreffend des Sublimits "Firmenstellungnahme" gilt ein Betrag von ,-- EUR. Inhaltlich versteht man unter "Zeugenbeistand" den Versicherungsschutz hinsichtlich der erforderlichen und angemessenen Kosten eines Rechtsanwalts, welcher bei der erstmals während der Versicherungsperiode erfolgenden Zeugenvernehmung einer versicherten Person beigezogen wird, weil die versicherte Person der Gefahr einer Selbstbelastung ausgesetzt ist, die zu einem Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfall führen kann. Beim "Verwaltungs-Rechtsschutz" wird Versicherungsschutz hinsichtlich der erforderlichen und angemessenen Kosten eines Rechtsanwalts gewährt, welcher die rechtlichen Interessen einer versicherten Person in verwaltungsrechtlichen Angelegen-

23 KA IV - GU 15-5/11 Seite 23 von 33 heiten gegenüber Behörden und Gerichten zur Unterstützung der Verteidigung in einem gedeckten Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfall vertritt. Beim Punkt "Firmenstellungnahme" wird Versicherungsschutz hinsichtlich der erforderlichen und angemessenen Kosten eines Rechtsanwalts gewährt, welcher erstmals während der Versicherungsperiode eine im Interesse der Versicherungsnehmerin oder eines Tochterunternehmens notwendige Stellungnahme gegenüber einer Behörde abgibt, die ein Verfahren hinsichtlich eines Straf-, eines Disziplinar- und/oder eines Auslieferungstatbestandes gegen Organmitglieder oder Angestellte des Unternehmens betreibt. "Abwehrkosten unter Vorleistung bei Doppelversicherung" wurden mit 1,50 Mio.EUR (10 % der Versicherungssumme) limitiert. Im Versicherungsfall tritt dabei der Versicherer Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der versicherten Person unter der anderen Versicherung mit Verteidigungskosten bis zum genannten Sublimit in Vorleistung, wenn im Fall der Doppelversicherung ein Deckungsrechtsstreit gegen den anderen Versicherer geführt wird. Weiters werden lt. AVB OLA 2008 "Kosten für Sicherheitsleistungen" ersetzt, wobei die Kosten der Kaution zur Aussetzung von Haftvollzug gegen eine versicherte Person im Strafprozess- oder Auslieferungsverfahren versichert sind (Limit ,-- EUR) Die vorliegenden Folgepolizzen (5. bis 8.) brachten hinsichtlich der Versicherungssumme, des Zusatzlimits und der diversen genannten Sublimits keine Änderungen Dem Kontrollamt fiel auf, dass eine ursprüngliche Angebotsvariante auch einen Selbstbehalt (7.000,-- EUR je Unternehmen und Person) vorsah. In weiterer Folge wurde aber eine solche Selbstbehaltsregelung von der WH auf Empfehlung der Versicherungsberaterin nicht weiterverfolgt. Die Vertragsbedingungen der abgeschlossenen Versicherung enthalten daher auch keinen Selbstbehalt der versicherten Personen. In diesem Zusammenhang wies das Kontrollamt auf die Rechtslage in Deutschland hin, wo nach der Finanzkrise im Jahr 2009 der Gesetzgeber einen Selbstbehalt hinsichtlich

24 KA IV - GU 15-5/11 Seite 24 von 33 der D&O-Versicherung des Vorstandes mit dem Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung ins deutsche Aktienrecht aufnahm. 93 Abs. 2 deutsches Aktiengesetz lautet: "Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen." Die Versicherungswirtschaft reagierte prompt auf die neue gesetzliche Regelung und bietet seither einen Versicherungsschutz für den Selbstbehalt an, was das deutsche Aktienrecht auch zulässt. Allerdings müssen die diesbezüglichen Prämien vom Vorstand selbst bezahlt werden. Der deutsche Corporate Governance-Kodex sieht auch für Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften einen diesbezüglichen Selbstbehalt vor. Ins deutsche GmbHG wurde jedoch keine vergleichbare Regelung aufgenommen. Das österreichische Aktienrecht und das österreichische GmbHG sehen ebenso wie der österreichische Corporate Governance-Kodex keinen Selbstbehalt vor. Dennoch empfahl das Kontrollamt, wenn die D&O-Versicherungen im Wien Holding-Konzern weiterhin aufrechterhalten werden sollten, die Aufnahme von Selbstbehaltsregelungen, um Vorteile hinsichtlich der Prämienhöhe zu lukrieren und die mit der Einführung von Selbstbehalten einhergehende Erhöhung der Schadensprävention umzusetzen. Stellungnahme der Wien Holding GmbH: Die Empfehlung des Kontrollamtes wird aufgegriffen und eine mögliche Selbstbehaltsregelung einer Prüfung bzgl. Wirtschaftlichkeit bzw. Prämienvorteil unterzogen. 3.7 Sonstige besondere Bedingungen (ODL-Mandate und Insolvenzausschlüsse) Wie bereits erwähnt, wurde eine Versicherung von Mandaten bei externen Unternehmen mit aufgenommen. Bei diesen sogenannten ODL-Mandaten werden hinsichtlich der versicherten Personen auch Vermögensschäden im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Mandaten in externen Unternehmen mitversichert. Voraussetzung ist lt. Bedingungen der Erstpolizze, dass eine versicherte Person auf ausdrückliches Geheiß eines versicherten Unternehmens ein Mandat als Vorstand, Geschäftsführer,

25 KA IV - GU 15-5/11 Seite 25 von 33 Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder eine dem nach ausländischen Rechtsordnungen vergleichbare Funktion bei einem externen Unternehmen wahrnimmt. Allerdings sehen die Versicherungsbedingungen vor, dass nicht in allen Fällen Versicherungsschutz besteht. So sind etwa Mandate in externen Unternehmen in den USA, Mandate in externen Unternehmen bei Banken und Versicherungsgesellschaften sowie sonstigen Finanzdienstleistungsunternehmen ausgenommen. Weiters sind Schadenersatzansprüche, bei denen die versicherte Person im externen Unternehmen auf Veranlassung eines versicherten Unternehmens gehandelt hat, ebenfalls ausgenommen. Auch ein Fehlverhalten, das vor Übernahme des Mandats im externen Unternehmen durch externe Manager begangen wurde sowie ein solches, welches vor dem Abschluss der Versicherung begangen wurde, ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Die ODL-Deckung der Erstpolizze erfasste zwei namentlich genannte Personen, die als Geschäftsführer der Firma B. und der Firma C. tätig waren bzw. sind. Mit den AVB OLA 2004 wurde die ODL-Deckung auf alle Mandate in externen Organisationen erweitert. In der 1. Folgepolizze ist zusätzlich zu den beiden oben erwähnten Personen die Geschäftsführertätigkeit bei der Firma D. explizit erwähnt Die Beilage zur 1. Folgepolizze hatte erstmals einen spezifischen Insolvenzausschluss zum Inhalt, der mit 1. Jänner 2005 in Kraft trat. Demnach sind Vermögensschäden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten, das in einem rechtlichen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Insolvenz der Firma D. steht, von der Versicherung ausgenommen. Mit der 4. Folgepolizze vom 11. April 2008 erfolgte hinsichtlich des genannten Unternehmens eine Änderung der Bestimmungen des Insolvenzausschlusses. Ab 1. Jänner 2008 ist der Versicherungsschutz ausgenommen hinsichtlich der Inanspruchnahme und Verfahren, die auf einer Pflichtverletzung der versicherten Personen bzgl. der Feststellung der drohenden oder eingetretenen Insolvenzreife beruhen. Weiters sind jene Pflichtverletzungen nicht versichert, die ab dem Zeitpunkt des objektiven Eintritts der Insolvenzreife von einer versicherten Person der Firma D. begangen werden bzw. wurden.

26 KA IV - GU 15-5/11 Seite 26 von 33 Dem Kontrollamt fiel auf, dass die spezifische betriebliche Situation der erwähnten Gesellschaft zu diesem Insolvenzausschluss als besondere Bedingung führte. 3.8 Laufzeit des Versicherungsvertrages Hinsichtlich der Laufzeit des Versicherungsvertrages war vom Kontrollamt darauf hinzuweisen, dass sich der Versicherungsvertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, sofern er nicht bis spätestens drei Monate vor dem Ende der Versicherungsperiode gekündigt wird. Zum Jahresende 2004 wurde die Versicherungsperiode auf das Kalenderjahr umgestellt. 3.9 Versicherungsprämien der Jahre 2003 bis In den Jahren 2003 bis 2011 wurden von der WH bzw. vom Wien Holding-Konzern folgende Prämienzahlungen (inkl. Versicherungssteuer) hinsichtlich der Gruppen- D&O-Versicherung getätigt (Beträge in EUR): , , , , , , , , ,00 Die Prämien waren gemäß Versicherungsbedingungen jeweils im Voraus zu bezahlen. Im gesamten Betrachtungszeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2011 betrugen die bezahlten Versicherungsprämien insgesamt ,97 EUR. Im Zeitablauf war erkennbar, dass die Preise bzw. Prämien für die D&O-Versicherung gefallen waren, obwohl sich der Deckungsumfang erhöhte und sich der Wien Holding- Konzern laufend vergrößerte, wodurch sich auch die Zahl der versicherten Unternehmen und Personen erhöhte. Das Sinken der Versicherungsprämien war auf den verstärkten Wettbewerb in der Versicherungsbranche zurückzuführen. Im Verhältnis zur derzeitigen Versicherungssumme von 15 Mio.EUR beträgt die aktuelle Prämie rd. 0,36 % Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Prämienzahlungen war vom Kontrollamt festzuhalten, das diese im Wien Holding-Konzern steuerliche Betriebsausgaben

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