BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNGEN MASSGESCHNEIDERTER VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SERVICE FÜR RECHTSANWÄLTE

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1 JULI 2013 BLICKPUNKT: FINPRO BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNGEN MASSGESCHNEIDERTER VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SERVICE FÜR RECHTSANWÄLTE Das Berufsbild des Rechtsanwalts verändert sich. Ein zunehmend dynamischer und komplex werdender (internationaler) Markt, ein erhöhter Spezialisierungsgrad für Kanzleien sowie der Bedarf nach Dienstleistungen aus einer Hand sind nur ausgewählte Faktoren, die einen Rechtsanwalt zwingen, seine Dienstleistungspalette zu flexibilisieren und ein erhöhtes, meist nicht versichertes, Risiko in Kauf zu nehmen. Hinzu kommen gesetzliche Veränderungen, die den Versicherungsbedarf wesentlich ändern werden. Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wurde vom Deutschen Bundestag in 2./3. Lesung am 14. Juni 2013 beschlossen. Der Bundesrat hat das Vorhaben abschließend beraten, so dass die neuen Regelungen voraussichtlich bereits im 3. Quartal 2013 Inkrafttreten werden. DIE DEUTSCHE ANTWORT AUF DIE LLP Durch das Gesetz soll im Recht der Partnerschaftsgesellschaft eine neue, zusätzliche Rechtsform mit beschränkter Haftung geschaffen werden, so dass es künftig eine deutsche Alternative zur britischen LLP geben wird. Der Gesetzesbeschluss sieht neben der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft mit Haftungskonzentration auf den Handelnden, gemäß 8 Abs. 2 PartGG, auch die Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vor, wonach für berufliche Fehler allein mit dem Gesellschaftsvermögen der Partnerschaft gehaftet wird. Damit entfallen die Abgrenzungs- und Zuordnungsschwierigkeiten der individuellen Arbeitsbeiträge (z.b. bei umfangreichen Teamarbeiten). Allerdings gilt die Haftungsbeschränkung bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung nicht für sonstige Verbindlichkeiten der Partnerschaft (z.b. bei Miet- oder Lohnkosten). Gleichwohl sind deliktische Ansprüche gegen einen einzelnen Partner unmittelbar nicht von der Haftungsbeschränkung erfasst. Ein wichtiges Argument für diese neue Partnerschaftsform ist die Kombination von Vorteilen einer juristischen Person hinsichtlich der Haftungsbeschränkung und den steuerrechtlichen Vorteilen einer Personengesellschaft. Im Folgenden werden vornehmlich die Auswirkungen für Rechtsanwälte, die sich in einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zusammenschließen wollen, näher beleuchtet. ZWEI VORAUSSETZUNGEN Eine der beiden Voraussetzungen für die wirksame Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaft ist, dass ein entsprechender Zusatz mit beschränkter Berufshaftung oder die Abkürzung mbb oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung auf den Geschäftsbriefen enthalten ist (z.b. PartGmbB, PartmbB ). Statt der Namenszusätze nach 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz Part oder PartG enthalten.

2 Weitere Voraussetzung für die wirksame Haftungsbeschränkung ist das Unterhalten einer Berufshaftpflichtversicherung. Durch die angenommene Neuformulierung des Bundestag-Rechtsausschusses in 8 Abs. 4 PartGG-E (Einführungsgesetz zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung) ist die Berufshaftpflichtversicherung Bedingung für die Haftungsbeschränkung: "Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten 113 Abs. 3 und die 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Das bedeutet, dass die Verpflichtung des Versicherers gegenüber Dritten bestehen bleibt, auch wenn der Versicherer gegenüber dem Versicherten von seiner Leistungspflicht nachträglich befreit ist, z.b. durch Obliegenheitsverletzungen, Prämienzahlungsverzug. Für Rechtsanwälte, die sich zukünftig in einer Partnerschaftsgesellschaft mbb organisieren wollen, muss die Mindestversicherungssumme der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Partnerschaftsgesellschaft mbb gemäß den Vorgaben von 51a Abs. 2 BRAO n.f. genügen. "Die Mindestversicherungssumme beträgt 2,5 Mio. Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen." Sollte sich eine Kanzlei aus verschiedenen Berufsträgern (Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) zusammensetzen, gelten gemäß den gesetzlichen Vorgaben unterschiedliche Mindestversicherungssummen. Dazu heißt es in der Begründung der Beschlussempfehlung (Drucksache 17/13944 vom ), dass bei einem Zusammenschluss unterschiedlicher Berufsträger (interdisziplinäre Partnerschaftsgesellschaft) die höchste Mindestversicherungssumme für alle Berufsträger maßgeblich ist. HERAUSFORDERUNGEN AN DIE VERSICHERER Versicherung der wissentlichen Pflichtverletzung Insbesondere durch die kurzfristig durch den Rechtsausschuss (6. Ausschuss-Drucksache 17/13944) eingebrachte bedeutende Änderung, wonach gemäß 51 a Abs. 1 BRAO n.f. ivm 51 Abs. 3 Nr. 1 BRAO die gesetzliche Mindestdeckung der Partnerschaftsgesellschaft mbb keinen Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung enthalten darf, ergeben sich folgende Überlegungen: Dieser Ausschluss ist nach 51 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 BRAO grundsätzlich zulässig und spiegelte sich in den gängigen Bedingungswerken der Versicherer wider so auch bei den Rechtsanwälten, die sich in Form einer GmbH zusammengeschlossen haben. Dies soll entsprechend den Vorschlägen des Rechtsausschusses überraschend auch für die Rechtsanwalts GmbH geändert werden (vgl. 59 j Abs. 1 BRAO n.f.). Folglich müssten bei einem Inkrafttreten des Gesetzes in sämtlichen Policen der Rechtsanwalts GmbH der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzungen gestrichen werden. Dass sich dieses zusätzliche Risiko für den Versicherer auch prämienseitig auswirken dürfte, ist nachvollziehbar. Als Begründung für die Streichung wird auf die Vermeidung einer rechtlichen Schutzlücke verwiesen, die sich nach unserem Dafürhalten derzeit nicht wirklich erkennbar zeigt. Die tatsächliche Auswirkung ist, dass der Verbraucher- bzw. Mandantenschutz bei Rechtsanwälten, die in einer Partnerschaftsgesellschaft mbb oder einer GmbH zusammen wirken, letztlich größer geschrieben wird als in einer Einzelkanzlei oder Anwaltssozietät (GbR). Es stellt sich weiter die Frage, ob der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung lediglich in Höhe der Mindestversicherungssumme oder auch für darüber hinaus gehende Versicherungssummen greifen muss. Möglicherweise behalten sich die Versicherer mittels einer besonderen Bedingung die Regressmöglichkeiten gegenüber den Rechtsanwälten vor, um das eigene Risiko zu überschauen und damit die Prämiensteigerung im Rahmen zu halten. Ab-/Zugänge von Partnern Es ist nicht unüblich, dass sich die Anzahl der Partner in Kanzleien unterjährig ändert. Um den administrativen Aufwand so gering wie möglich zu halten, reicht es nach den meisten Versicherungsbedingungen aus unabhängig von den Pflichtversicherungspolicen zur Vorlage bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einmal 2

3 jährlich eine stichtagsbezogene Meldung abzugeben, um der Meldeobliegenheit nachzukommen. Diese jährliche Meldepflicht dürfte bei der Partnerschaftsgesellschaft mbb nicht ausreichen, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, da die Mindestversicherungssumme der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung je Partner EUR 2,5 Mio. betragen muss. Andernfalls ist die Haftungsbeschränkung der Partnerschaftsgesellschaft mbb nicht gewährleistet. Diesem Umstand könnte u.u. durch Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den Versicherungsvertrag entgegengewirkt werden. Diese Klausel müsste inhaltlich vorsehen, dass die Mindestversicherungssumme in Höhe von EUR 2,5 Mio. vervielfacht mit der Anzahl der Partner, alternativ unmaximiert, zur Verfügung steht. Keine Übergangsregelung Der hier interessierende Gesetzentwurf enthält keine Übergangsregelung. Dies bedeutet, dass für Haftungsfälle vor Abschluss des erhöhten Versicherungsschutzes im Rahmen der Partnerschaftsgesellschaft mbb eine Haftung nach der vorherig gewählten Rechtsform in Betracht kommt. Dies beinhaltet auch die persönliche Haftung der Partner (Handelndenhaftung, z.b. aus 8 Abs. 2 PartGG). Aufgrund der Tatsache, dass bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung das Verstoßprinzip (Zeitpunkt der beruflichen Pflichtverletzung) maßgeblich ist, könnten gegebenenfalls Deckungslücken bestehen. Sollte ein Rechtsanwalt nachträglich Zweifel an der Wahl der seinerzeit richtigen Deckungssumme bekommen, wäre mit den Versicherern zu klären, ob dazu eine nachträgliche Deckungssummenanpassung oder eine Art der Rückwärtsversicherung in Betracht kommen könnte. Mindestversicherungssumme Die Mindestversicherungssumme pro Versicherungsfall muss nach dem neuen 51 a Abs. 2 BRAO n.f. EUR 2,5 Mio. betragen, wobei die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden mindestens dem vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme entsprechen muss (EUR 10 Mio.). Die Versicherungsleistung für alle in einem Jahr verursachten Schäden kann auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Demnach muss eine Partnerschaftsgesellschaft mbb bestehend aus zwei Partnern eine Versicherungssumme von 2,5 Mio. pro Versicherungsfall, 4-fach maximiert 100 Partnern eine Versicherungssumme von 2,5 Mio. pro Versicherungsfall, 100-fach maximiert vorhalten. Lediglich 5 Prozent der Anwaltskanzleien in Deutschland haben eine Versicherungssumme von mehr als EUR 5 Mio.. Durchschnittlich sind Rechtsanwälte mit einer Versicherungssumme von EUR 1 Mio. versichert ( Risikomanagement in der anwaltlichen Berufshaftpflichtversicherung, Matthias Kilian in AnwBl 02/2013, Seite 110 f.). Daher werden die meisten Kanzleien, die eine Firmierung unter einer Partnerschaftsgesellschaft mbb in Erwägung ziehen, erhebliche Versicherungssummenerhöhungen in Kauf nehmen müssen und eine damit einhergehende Mehrprämie. Allerdings stellt sich gerade bei größeren Kanzleien mit (mehr als) 100 Partnern die Frage, welche Versicherer und in welcher Form (Exzedentenlösung oder Mitversicherung) diese Kapazitäten anbieten können. Prämien Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat in einer Stellungnahme vom (ID ) Bedenken hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der neuen Partnerschaftsgesellschaft mbb geäußert. Die Berufskammern haben diese Bedenken in verschiedenen Stellungnahmen aufgegriffen, da man fürchtet, die Regelung zur Jahreshöchstleistung ( 51 Abs. 2 S. 2 BRAO n.f.) führe zu enorm hohen Versicherungsprämien. Es ist anzunehmen, dass sich die Versicherungsprämien für die Partnerschaftsgesellschaft mbb auf höherem Niveau bewegen als derzeit noch für die Rechtsanwalts GmbH geltend. Diese lagen bei ca. EUR je Gesellschafter/Geschäftsführer (Versicherungssumme EUR 2,5 Mio., unbegrenzt maximiert). Insbesondere wegen des erhöhten Risikos des gestrichenen Ausschlusses der wissentlichen Pflichtverletzung wird sich an dieser Prämie jedoch in absehbarer Zukunft vermutlich einiges ändern. Nach Kenntnis von Marsh bietet die Versicherungswirtschaft derzeit noch keine Versicherungskonzepte für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der neuen Partnerschaftsgesellschaft mbb an. Die Mehrheit der Versicherer will sich rechtzeitig zum Inkrafttreten der Regelung positionieren. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Versicherungs-Aktuare ganze Arbeit leisten, um eine adäquate bezahlbare Lösungen anbieten zu können. 3

4 HERAUSFORDERUNGEN AN DIE KANZLEIEN Mandantengetriebene Erhöhung der Haftungsbegrenzung? Für alle Kanzleien ohne Haftungsbeschränkung stellt sich zukünftig die Frage nach der Wahl des passenden Versicherungsschutzes. Dies besonders im Hinblick auf die Außenwirkung bei einem Wechsel zu einer Partnerschaftsgesellschaft mbb. Bislang konnten die Mandanten bei einer Fehlleistung des Rechtsanwalts von einer vollumfänglichen Haftung ausgehen, so dass das Ansinnen der Kanzlei bei Großmandaten bestand, eine individuelle Haftungsbeschränkung zu vereinbaren. Diese Ausgangslage wird nunmehr verschoben: Der Mandant wird eine gesteigertes Interesse haben, dass ein Fehlverhalten seines Rechtsanwalt nicht mit dem Betrag in Höhe von maximal EUR 2,5 Mio. je Versicherungsfall befriedigt wird, sondern eine höhere Haftung vertraglich vereinbart wird. Um den Mandanten quasi Vertrauensschutz zu gewährleisten, müssten die Partnerschaftsgesellschaften mbb entweder weiterhin generell höhere Versicherungssummen einkaufen als dass es das Gesetz eigentlich vorsieht oder in Einzelfällen Projektdeckungen abschließen. Hier ist eine individuelle Analyse der üblicherweise geschlossenen Haftungsvereinbarungen empfehlenswert, um den notwendigen Versicherungsschutz der Höhe nach möglichst genau bestimmen zu können. Anwaltsmarkt im Wandel Kaum eine andere Branche war seit Ende der 90er Jahre von einer stärkeren Dynamik geprägt wie die der Rechtsanwälte. Schlagworte wie Konsolidierung, Internationalisierung, Spezialisierung, der Wandel vom Organ der Rechtspflege bis zum Full-Service-Dienstleister, prägten seit dieser Zeit jeden JUVE-Jahresrückblick. Heute müssen die meisten Kanzleien, hoch spezialisierte Boutiquen ausgenommen, interdisziplinär und breit aufgestellt sein, um im regen Wettbewerb um Mandanten bestehen zu können. Es genügt oftmals nicht mehr ein guter Anwalt zu sein, um den Mandanten zufrieden zu stellen. Vertrieb, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit nehmen an Bedeutung zu und müssen im Tagesgeschäft nebenher geleistet werden. Gleiches gilt für den Einkauf eines umfassenden Versicherungsschutzes, der bedingt durch regelmäßige gesetzliche Veränderungen (BRAO, BORA, EuRAG, CCBE-Berufsregeln) und die aktuelle Rechtssprechung auch zu der Entwicklung der Kanzlei passen muss. Damit steigen gleichwohl die Anforderungen an den betreuenden Versicherungsmakler, so dass die Dienstleister in diesem Bereich ein spezielles Know-how vorweisen sollten. Bedarf nach maßgeschneidertem Schutz Der deutsche Versicherungsmarkt hinkt im internationalen Vergleich in vielerlei Hinsicht hinterher. Das Problem hierbei ist, dass die freiwillige Innovation der deutschen Versicherer bei Pflichtversicherungen eingeschränkt ist. Daran änderte der Markteintritt ausländischer Versicherer, insbesondere des Londoner Marktes, bisher relativ wenig. Viel zu sehr sind die wenigen deutschen Risikoträger ihr bisheriges Modell der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) gewohnt, so dass sich ohne ernst zu nehmenden Wettbewerb diesbezüglich bei den meisten Versicherern in absehbarer Zeit voraussichtlich nichts ändern wird. Es gibt hierbei allerdings durchaus Tendenzen einiger (sehr) weniger etablierter Versicherer, das AVB-Modell zu hinterfragen und zu maßgeschneiderten und durchgeschriebenen Konzepten überzugehen. Ob sich dieses Modell nachhaltig durchsetzen wird, hängt maßgeblich von der Nachfrage der Versicherungseinkäufer nach modernen Versicherungslösungen ab. Grenzen der Pflichtversicherung In vielen Policen findet man häufig die Bezeichnung Besondere Bedingungen", insbesondere in Bezug auf Schnittstellentätigkeiten, z.b. im kaufmännischen Bereich die wirtschaftliche Due Dilligence. Was auf den ersten Blick den Eindruck einer individuellen und deckungserweiternden Klausel erweckt, entpuppt sich beim genauen Hinsehen oftmals als deklaratorisches Zugeständnis des Versicherers ohne Mehrwert für den Kunden: Die Klauseln setzen voraus, dass die Tätigkeit an das Anwaltsmandat anknüpft. Diese ist wiederum in ihrer Gänze durch die AVB gedeckt. Etwaige Tätigkeiten außerhalb der versicherten Tätigkeiten sind über die bestehende Versicherung nicht gedeckt. Es ist am Markt bekannt, dass es zu Schäden gekommen ist, bei denen der Versicherer die Regulierung versagt hat, da es sich bei der erbrachten Leistung nicht um eine anwaltliche Tätigkeit gehandelt hat. DER MARSH-ANSATZ Wir bewerten gemeinsam mit unseren Kunden den bestehenden Versicherungsschutz (u.a. Sozienklausel, Nachhaftung), die aus den Tätigkeitsfeldern ergebenden Risiken auch über den Tellerrand der Pflichtversicherung hinaus und lassen bei den individuellen 4

5 Lösungen unsere weit reichenden, auch internationalen, Erfahrungen einfließen. Hinzu kommt eine individuelle Bedarfsanalyse im Hinblick auf den angemessenen und wirtschaftlich sinnvollen Einkauf der Versicherungssumme ein Thema, dass nicht nur wegen der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen von entscheidender Bedeutung ist. Dabei verstehen wir uns als ausgelagerte Versicherungsabteilung unserer Mandanten, d.h. die operative Entlastung der Kanzlei ist wesentlicher Baustein unseres Dienstleistungsangebots und zeichnet sich insbesondere aus durch: Regelmäßige Ausschreibung der betreuten Verträge, mindestens alle drei Jahre. Regelmäßige Information über aktuelle (internationale) Marktentwicklungen, bezogen auf den eigenen Vertrag als auch generell. Bereitstellung von exklusiven (internationalen) Benchmarks in Bezug auf die Versicherungssumme. Gewährleistung eines hohen Servicelevels durch benannte Ansprechpartner, die sich gegenseitig vertreten. Regelmäßige Besprechung aktueller Themen, Strategien (mindestens zweimal im Jahr). Erste Reaktion auf Fachanfragen zur Kanzleideckung binnen 24 Stunden ab Anfrage. Angebotsunterbreitung für Projektdeckungen, z.b. im Insolvenzverwalterbereich, bis spätestens 18 Uhr des darauf folgenden Werktages. Zur Verfügung stellen eines internetbasierten Vertragsmanagementsystems sowie eines zentralen Versicherungshandbuchs für alle Mitarbeiter inkl. Vorlagen für Schadenmeldungen, An- und Abmeldungen etc. UNSER EXPERTENTEAM Marsh ist mit seinem Geschäftsbereich Financial & Professional Services (FINPRO) der weltweit größte Versicherungsmakler für Vermögensschadenrisiken und ist Teil der Marsh & McLennan Companies. Neben dem Kernprodukt der Berufshaftpflicht, auch für das Managerhaftungsrisiko (D&O-Versicherung), erarbeitet FINPRO spezielle Absicherungslösungen für Prospekthaftungsrisiken, Wirtschaftskriminalität sowie Entführung und Erpressung. Die Mitarbeiter von FINPRO sind Juristen oder Betriebswirte und haben in Deutschland wie auch über das internationale FINPRO-Netzwerk, mit über Mitarbeitern, langjährige Erfahrung bei der Analyse von Berufshaftpflichtrisiken sowie bei der Beratung, Konzeption und Platzierung geeigneter Versicherungsprodukte. INTERESSE GEWECKT? Sie sind an einer kritischen und individuellen Überprüfung der bestehenden Deckung für Ihre Kanzlei interessiert? Die Experten unseres Geschäftsbereichs FINPRO stehen Ihnen für alle Fragen rund um das Thema Absicherung von Kanzleien jederzeit gerne zur Verfügung. KONTAKT: Tomasz Kosecki Leiter Middle Market FINPRO Telefon: (069) Bei den obigen Ausführungen handelt es sich ausschließlich um grundsätzliche Aussagen zu Fragen der Berufshaftpflichtversicherungen für Rechtsanwälte. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der vorliegenden Inhalte können wir keine Gewähr übernehmen. Diese Informationen sollten nicht als Beratung für eine individuelle Situation betrachtet werden. Versicherungsnehmer sollten bei spezifischen Versicherungsfragen ihren Marsh-Kundenbetreuer konsultieren. Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung der Marsh GmbH unzulässig. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Vorstehendes gilt nicht für den internen Gebrauch durch Kunden der Marsh GmbH. Copyright 2013 Marsh GmbH. 5

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