Den Kunden beraten oder verraten? Umfang, Risiken und Haftung bei der Unfallabwicklung

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1 Den Kunden beraten oder verraten? Umfang, Risiken und Haftung bei der Unfallabwicklung Kanzleiveranstaltung am 24. März 2009 Referenten: Mitglied der ARGE Versicherungsrecht im DAV Dipl.-Ing. (FH) Andreas Salwender Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle

2 Rechtsdienstleistungsgesetz Seit gültig Löst das Rechtsberatungsgesetz von 1933 ab 2 Abs. 1 RDG: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie die rechtliche Prüfung des Einzellfalles erfordert. 4 Abs. 1 RDG: Rechtsdienstleistung ist mit anderen Tätigkeiten unvereinbar, wenn ihre ordnungsgemäße Erbringung wegen der anderen Leistungspflicht gefährdet ist. 5 RDG: Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung, soweit sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Seite 2

3 Praktischer Ablauf: Kunde kommt mit Unfallschaden in die Werkstatt erste Schadensbesichtigung durch den Meister Entscheidung : Gutachten erforderlich ja/nein Fahrzeug fahrfähig? - Mietwagen Wer war schuld? - Wer zahlt? Kontaktaufnahme mit dem Versicherer??? Seite 3

4 Unterscheidung Kasko- und Haftpflichtversicherung Kaskoschaden: Es gelten die AKB - Weisungsrecht des Versicherers Übergang von Ersatzansprüchen auf Versicherer. Haftpflichtschaden: gesetzlicher Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger, 7 StVG. Direktanspruch gegen den Krafthaftpflichtversicherer, 1 PflVersG i.v.m. 115 VVG. Seite 4

5 Ist ein Gutachten erforderlich? Bagatellschaden = Sachschaden bis 750? Es kommt nicht allein auf die Schadenshöhe an. Kann der Laie erkennen, dass es sich um einen einfach gelagerten (abgegrenzten) Schaden handelt? Seite 5

6 Bagatellschaden? Seite 6

7 Bagatellschaden? Seite 7

8 Bagatellschaden? Seite 8

9 Bagatellschaden? Schadenhöhe : 1272,30 Seite 9

10 Bagatellschaden? Kosten der Demontage des Heckstoßfängers? Sind Kosten der Schadensfeststellung! Wurden im Rahmen der Gutachenrechnung erstattet! Seite 10

11 Das Schadensgutachten Dient der Beweissicherung (im Falle eines Prozesses!!) Dokumentiert Schadensumfang Lässt (möglicherweise) Schlüsse auf den Unfallhergang zu Schadensdokumentation muss gerichtsverwertbar, für den Laien nachvollziehbar und für den Fachmann nachprüfbar! Seite 11

12 Qualität der Schadensdokumentation Seite 12

13 Qualität der Schadensdokumentation Seite 13

14 Unfallabwicklung Reparaturkosten Wiederbeschaffungswert Restwert Wertminderung Totalschaden Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze Reparatur auf Neuwagenbasis? Seite 14

15 Reparaturkosten Reparaturumfang mit SV abstimmen bei Schadensausweitung den SV zur Nachbesichtigung auffordern Arbeitspositionen transparent gestalten Dokumentation des Reparaturablaufes; Fremdrechnungen zugänglich machen, Diagnoseprotokolle ausdrucken!!! Falls ohne Gutachten repariert wird Fotos archivieren (SV hat 10 Jahre Aufbewahrungspflicht) Seite 15

16 Beweislage Der Geschädigte ist beweisbelastet für: Schadenshandlung Schaden / Schadenshöhe Kausalität zwischen Schadenshandlung und Schaden Gehen Fotos und/oder beschädigte Teile verloren, gerät der Geschädigte (Kunde) in Beweisnot Kann seine (berechtigten) Ansprüche nicht mehr durchsetzen Resultieren daraus Ansprüche gegen die Werkstatt? (Verletzung vertraglicher Neben-Pflichten) Seite 16

17 Wiederbeschaffungswert Ist Bestandteil des Gutachtens. Muss ggf. gerichtlicher Überprüfung standhalten. Je nach Fahrzeugalter und Marktverhalten regelbesteuert (19%) oder differenzbesteuert (ca. 2-2,5%) Fahrzeugbewertung mit Werkstatt-Kalkulationssoftware angeboten - Haftung??? Seite 17

18 Seite 18

19 Restwert Ist der Wert des unfallbeschädigten Fahrzeuges, den der Geschädigte an dem für ihn zugänglichen Markt erzielen kann. Sondermarkt (Restwertbörsen) sind nicht zu berücksichtigen Anders hingegen, wenn der Versicherer ein höheres Angebot vorlegt, bevor Geschädigte dass Fahrzeug veräußert. Aktuell OLG Hamm, Urt. Vom , Az. 9 U 48/08 Der Versicherer kann den Geschädigten auf ein höheres Restwertangebot verweisen, wenn Angebot in einem Sondermarkt sofort risikolos zugriffsfähig. Seite 19

20 Wertminderung... ist ein Wertverlust (des Fahrzeuges), der damit beründet wird, dass ein Unfallfahrzeug trotz ordungsgemäß und technisch einwandfrei durchgeführter Reparatur im Falle eines Verkaufes einen geringeren Erlös erzielen kann als ein vergleichbares Fahrzeug ohne Unfallschaden... wird beeinflußt durch Schadensschwere und Fahrzeugwert (Marktgängigkeit)... Seite 20

21 Wertminderung Ist bares Geld für den Kunden! Muss vom SV ermittelt und vom Geschädigten direkt geltend gemacht werden! Keine automatische Erstattung durch Versicherer! Wenn Wertminderung (WM) nicht beziffert ist (kein GA), legt der Vesicherer die Höhe der WM fest! Seite 21

22 Totalschaden Liegen die erforderlichen Reparaturkosten über dem Ermittelten Wiederbeschaffungswert so liegt ein Totalschaden vor. Eine Abrechnung auf Totalschadenbasis ist möglich wenn die Reparaturkosten über der Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert liegen. Liegt die Differenz zwischen WBW und Restwert unter den Reparaturkosten, so kommt ein Abrechnung auf Basis der Reparaturkosten auch dann in Frage, wenn die Reparatur nur teilweise ausgeführt wird. Seite 22

23 130%-Grenze Nutzungsdauer von 6 Monaten ist keine Fälligkeitsgrenze ggf. Regress möglich bei vorzeitiger Veräußerung Schadensumfang so genau wie möglich feststellen Reparaturweg mit dem SV festlegen (ggf.- Gebrauchtteile) Grundsätzlich keine Abweichungen des Reparaturweges vom Gutachten möglich!!! Bei Optimierung der Reparaturkosten sach- und fachgerechten Reparaturweg nicht verlassen. Seite 23

24 Kommunikation Schädiger / Versicherung Werkstatt Kunde Sachverständiger Anwalt Seite 24

25 Kommunikation Seite 25

26 Kommunikation Seite 26

27 Kommunikation Seite 27

28 Kommunikation Reparaturkosten knapp unter Wiederbeschaffungswert Felge beschädigt Schaden dokumentiert aber nicht mit kalkuliert Felge nicht mehr lieferbar 4 neue Felgen erforderlich Schaden an Türsäule vorn und mitte nicht behoben bei vollständiger Kalkulation des Schadens wäre Totalschaden eingetreten Seite 28

29 Und was hat das mit Rechtsberatung zu tun? Nebenleistung nach 4 Abs. 1 RDG bestimmt sich nach: Inhalt Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Hauptätigkeit erforderlich sind! Die Vorstellung vom Talar über'm Blaumann ist eine Mär? Dann haben Sie nie mit Ihren Kunden über solche Probleme gesprochen? Und wie war das mit dem Mietwagen und dem Unfallersatztarif? Sie haben eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die Beratungsfehler abdeckt? Seite 29

30 Prüfberichte: controllexpert, Hpclaimcontroll, DEKRA etc. - Stundensätze werden gekürzt - Materialpreisaufschläge, Verbringungskosten, Lackiermaterial-Index Seite 30

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