Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Inhalt: 1.

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1 Inhalt: 1. Begriffsklärung 2. Woraus leiten sich die Pflichten und Rechte ab? 3. Rechtliche Grundlagen 4. Rechte und Pflichten 6. Chancen 7. Kurzes Fazit 1. Begriffsklärung Der Begriff Heimaufsicht wird landläufig verwendet. Im SGB VIII ist vom die Rede. Kern ist der 45 SGB VIII. 3. Drittes Kapitel Andere Aufgaben der Jugendhilfe; 2. Abschnitt Jugendhilfe in Familienpflege und in Einrichtungen 2. Woraus leiten sich die Pflichten und Rechte ab? Die Pflichten und Rechte ergeben sich aus den gesetzlichen Grundlagen insbesondere SGB VIII ( 45 ff., 85,2, 8b), aber auch AG-KJHG NRW. Dort werden die Pflichten und Rechte zur Prüfung von Einrichtungen deutlich. Im Folgenden werden einige ganz wenige Auszüge aus den gesetzlichen Grundlagen dargestellt. 3. Rechtliche Grundlagen 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten (...) (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn 2. die gesellschaftliche und sprachliche Integration (...) gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung (...) Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn (...) 3. zur Sicherung der Rechte in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. 1

2 (3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag 1. die Konzeption der Einrichtung vorzulegen (auch zu Qualitätsentwicklung und sicherung) 2. im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen...(ausbildungsnachweise, Führungszeugnisse (...)) (4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden (auch nachträgliche Auflagen) (5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften (Abstimmung mit der anderen Behörde) (6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. (Entgelte oder Vergütungen nach 75 des Zwölften Buches (...) Träger der Sozialhilfe beteiligen...). (7) Rücknahme oder Widerruf der Betriebserlaunbis (keine aufschiebende Wirkung) Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen erteilt werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen erforderlich sind. (...) 46 Örtliche Prüfung (1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen Träger der Jugendhilfe (...) beteiligen. 47 Meldepflichten neu: (2) Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen 2

3 48 Tätigkeitsuntersagung (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. (2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien. (2) (...) 1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie (2) (...) 2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten. Es gibt weitere Regelungen, z.b.: 85, Abs. 2, Punkt 7 Beratung der Träger von Einrichtungen Rahmenverträge NRW Arbeitshilfen des LVR zu 45 SGB VIII etc... 3

4 4. Pflichten und Rechte des LJA (Kurzzusammenfassung aus den rechtlichen Grundlagen) - Prüfung, ob das Wohl des Kindes gesichert ist. - Beratung des Trägers (und des zuständigen Leistungsträgers) Festlegung der Rahmenbedingungen 4. Pflichten und Rechte des LJA - Prüfung, ob das Wohl des Kindes gesichert ist. - Beratung des Trägers und des zuständigen Leistungsträgers Festlegung der Rahmenbedingungen in Abgrenzung zur Einzelfallbearbeitung (Klassische Aufgabe des Jugendamtes; Eltern versuchen immer wieder, das Landesjugendamt zur Einflussnahme auf Einrichtungen und Jugendämter zu bewegen) des Schutzes von Kindern und Das Landesjugendamt wacht über ca. 450 Einrichtungen und Plätzen. Es gibt geschätzt Gruppen/Außenstellen/Adressen. Diese Zahl ist zur Beobachtung immens. Aufgabe des LJA: Festlegung der Rahmenbedingungen Einzelfallbearbeitung (Klassische Aufgabe des Jugendamtes; Eltern versuchen immer wieder, das Landesjugendamt zur Einflussnahme auf Einrichtungen und sogar Jugendämtern zu bewegen) Objektivierbarkeit bei: - Beschwerden über Einrichtungen, wenn diese subjektiv konnotiert sind - nicht beweisbare Mängel. In diesen speziellen Konstellationen ist die Umsetzung von Veränderungen, ggf. über Auflagen bis hin zur Schließung juristisch schwer umsetzbar. 6. Chancen bei problematischen Einrichtungen: - häufige Vor-Ort-Präsenz; Rückmeldung geben zum jeweils Wahrgenommen - ggf. unangemeldete Besuche - kontinuierliche Beratung bzw. Austausch - Konsens zur Weiterentwicklung mit Träger herstellen - Auflagen erteilen (z.b. zu Supervision, Orga-Beratung, themenbezogene Fachberatung; Konzeptverbesserung, Leitfäden zu sex. Missbrauch ) 4

5 7. Kurzes persönliches Fazit: der Jugendlichen ist bei einer überörtlichen Behörde richtig angesiedelt er sorgt in einem größeren Maße für Vergleichbarkeit als das einzelne Kommunen leisten könnten. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Gleichzeitig ist Kooperation mit den Beteiligten (also Jugendamt und Spitzenverband) und natürlich dem Träger selber unverzichtbar Aufsicht muss sich stets fachlich weiter entwickeln und Impulse geben 5

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