Letzte Aktualisierung: 13. Mai Gegenanträge

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1 H U G O B O S S Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2003 Gegenanträge Nachfolgend finden sie alle zu veröffentlichen Anträge von Aktionären zur Tagesordnung der HUGO BOSS Hauptversammlung sowie die Stellungnahmen der Gesellschaft. HUGO BOSS AG Dieselstrasse 12 D Metzingen Telefon 07123/ Fax 07123/

2 M & M GmbH Vermögensverwaltungsgesellschaft, Gottmadingen stellt folgenden Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 5, Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2003:

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4 Stellungnahme zu dem Gegenantrag: Zu dem Gegenantrag von der M&M GmbH Vermögensverwaltungsgesellschaft nehmen wir wie folgt Stellung: Der Aufsichtsrat sieht keinen Anlass seinen Wahlvorschlag zu revidieren.

5 Herr Dietrich - E. Kutz, Biberach, stellt folgende Gegenanträge:

6 Stellungnahme zu dem Gegenantrag: Zu dem Gegenantrag von Herrn Dietrich E. Kutz nehmen wir wie folgt Stellung: Entlastung des Vorstandes (TOP 3) / Entlastung des Aufsichtsrates (TOP 4): Der Aktionär Kutz trägt zur Begründung seiner Anträge vor, dass der erzielte Shareholder Value mangelhaft sei und Vorstand und Aufsichtsrat unternehmerisch versagt hätten. HUGO BOSS konnte im schwierigen konjunkturellen Umfeld des Geschäftsjahres 2002 mit einem Jahresüberschuss von 74,7 Mio. EUR das drittbeste Ergebnis der Konzerngeschichte erzielen. Daneben verbesserte sich der Free Cashflow des abgelaufenen Geschäftsjahres um 108 Mio. EUR auf 61 Mio. EUR. Die positiven Entwicklungen dieser beiden Kennzahlen, insbesondere in einer sich abschwächenden Weltkonjunktur, zeigen das effektive Management. Sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat erfüllen Ihre Pflichten mit grosser Sorgfalt. Satzungsänderung (TOP 6h): Die Satzungsänderung zur Anpassung der Aufsichtsratsvergütung dient der Umsetzung von Empfehlungen und Anregungen aus Ziffer des Deutschen Corporate Governance Kodexes und einer aufgaben- und erfolgsorientierten Vergütung. Satzungsänderung (TOP 6i): Die HUGO BOSS Aktiengesellschaft hat eingehend geprüft, inwieweit sie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex nachkommt. 3.8 Abs. 2 des Kodexes sieht folgende Empfehlung vor: Schließt die Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung ab, so soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden. Dieser Empfehlung wird nicht gefolgt. Die HUGO BOSS AG deckt das D&O (Directors and Officers) Risiko im eigenen Interesse durch eine angemessene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ihre Organe und Leitungsverantwortlichen ab, in die auch die Aufsichtsratsmitglieder einbezogen und auf kosten der Gesellschaft mitversichert werden.

7 Ein erheblicher Selbstbehalt, der wegen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes nur einheitlich sein kann, würde die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder je nach ihren privaten Einkommens- und Vermögensverhältnissen sehr unterschiedlich treffen, was in Anbetracht gleicher Pflichten nicht angemessen ist.

8 Herr Gerhard Künzel, Langenneufnach, stellt folgenden Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 6i, Satzungsänderung:

9 Stellungnahme zu dem Gegenantrag: Zu dem Gegenantrag von Herrn Gerhard Künzel nehmen wir wie folgt Stellung: Die HUGO BOSS Aktiengesellschaft hat eingehend geprüft, inwieweit sie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex nachkommt. 3.8 Abs. 2 des Kodexes sieht folgende Empfehlung vor: "Schließt die Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung ab, so soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden." Dieser Empfehlung wird nicht gefolgt. Die HUGO BOSS AG deckt das D&O (Directors and Officers) - Risiko im eigenen Interesse durch eine angemessene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ihre Organe und Leitungsverantwortlichen ab, in die auch die Aufsichtsratsmitglieder einbezogen und auf Kosten der Gesellschaft mitversichert werden. Ein erheblicher Selbstbehalt, der wegen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes nur einheitlich sein kann, würde die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder je nach ihren privaten Einkommens- und Vermögensverhältnissen sehr unterschiedlich treffen, was in Anbetracht gleicher Pflichten nicht angemessen ist.

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