Das geplante Fahreignungsregister (FAER)
|
|
- Leon Auttenberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Das geplante Fahreignungsregister (FAER) Einfacher: Drei Maßnahmen Stufen: 0 bis 3 Punkte Vormerkung ohne weitere Maßnahme 4 oder 5 Punkte (1. Stufe/gelb) Ermahnung und Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem 6 oder 7 Punkte (2. Stufe/rot) Verwarnung und eine Anordnung zur Teilnahme an einem erfolgen. 8 Punkte oder mehr (3. Stufe/schwarz) Entziehung der Fahrerlaubnis führen. 1
2 Von sieben auf drei Kategorien: Unterscheidung nur zwischen schweren (1 Punkt) und besonders schweren Verstößen (2 Punkte) Straftaten sollen als besonders schwere Verstöße eingestuft werden Alte Punkte sollen gerecht in das neue System überführt werden. 2
3 Tilgungshemmung und Überliegefrist sollen entfallen: Jede Tat verfällt nach ihrer Tilgungsfrist Schwere Ordnungswidrigkeiten nach 2,5 Jahren besonders schwere Ordnungswidrigkeiten nach 5 Jahren Straftaten generell nach 10 Jahren. Ein neuer Verstoß während dieser Zeit soll nicht mehr dazu führen, dass eine alte Tat länger im System gespeichert bleibt. Einfacher und gerechter 3
4 Wegfall von ASP und verkehrspsychologischer Beratung Ziele: Geeignetere Seminare im Sinne der Verkehrssicherheit. Unterstützung verkehrsaufälliger Kraftfahrer Änderung ihres Fahrverhalten um sich zukünftig im Straßenverkehr regelkonform zu verhalten. Konzeption durch: Bundesanstalt für Straßenwesen Das soll aus zwei Teilen bestehen: Ein Informationsteil Fahrlehrer Ein Beratungsteil Verkehrspsychologe 4
5 Informationsteil Durchführung durch speziell geschulte Fahrlehrer Inhalte: Verkehrsregeln, Sinnhaftigkeit von Regeln und Risikoinformationen bei Überschreitung der Regeln Umfang: Zwei Sitzungen von jeweils 90 Minuten Gruppengröße: Höchstens drei Teilnehmer Sonstiges: Zwischen beiden Sitzungen soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen Beratungsteil Durchführung: Durch Verkehrspsychologen Inhalte: Aufzeigen individueller Wege zur Veränderung des riskanten Fahrverhaltens. Erproben persönlicher Strategien im Alltag. Besprechung der damit verbundenen Erfahrungen mit dem Verkehrspsychologen Umfang: Drei Einzelsitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer. Sonstiges: Zwischen den einzelnen Sitzungen des Beratungsteils sollen jeweils drei Wochen liegen. 5
6 Allgemeines Zeitraum für beide Teile: sieben Wochen Insgesamt drei Monate Anordnung durch die zuständige Führerscheinstelle Bei Nichtteilnahme so lange Entzug der Fahrerlaubnis, bis die Teilnahmebescheinigung bei der Behörde vorgelegt wird. Kosten: Nicht höher, als die Kosten für das bisherige angeordnete Aufbauseminar und die verkehrspsychologische Beratung. Im bisherigen System mit rund 9 Millionen eingetragenen Personen werden jährlich rund Aufbauseminare angeordnet. Geplante Änderungen seit Fahreignungsregister & Mehrfachtäter-Punktsystem -> Fahreignungs-Bewertungssystem Informationsteil Beratungsteil -> Seminarteil Verkehrspädagogik -> Seminarteil Verkehrspsychologie Eintragung Owi > 70.- Überliegefrist soll doch bleiben 6
7 Fahreignungsregister & Geplante Änderungen seit Freiwillige Teilnahme am bei 4-5 Punkten möglich BF17 Begleiter max. 2 Punkte ( Altbesitzer werden auf 2 reduziert) 1 Punkt mehr erlaubt, wenn innerhalb der letzten 6 Monate freiwillig besucht Straftaten mit Entziehung der FE Straftaten mit Fahrverbot Von sieben auf drei Kategorien: Unterscheidung nur zwischen schweren (1 Punkt) und besonders schweren Verstößen (2 Punkte) Straftaten sollen als besonders schwere Verstöße eingestuft werden 7
8 Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis Wie bisher Besitz der Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis Neu: im Fahreignungsregister nicht mehr als zwei Punkte Erfolgreiche Teilnahme an einem Einweisungslehrgang innerhalb der letzten zwei Jahre Die Seminarerlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Seminarleiters begründen 8
9 Einweisungslehrgang für die Seminarerlaubnis Wie bisher: viertägiger verkehrspädagogischer Grundkurs und ein viertägiger Kurs zur inhaltlichen Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des s Einweisungslehrgang für die Seminarerlaubnis Neu: eine Hospitation einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des s und eine eigenständige Durchführung einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des s, durch einen Lehrgangsleiter beaufsichtigt 9
10 Einweisungslehrgang für die Seminarerlaubnis Umschreibung alter ASP Seminarerlaubnisse: Innerhalb von 2 Jahren Drei Tage Einweisungslehrgang in das Teilseminar Sonstiges: Jährliche Fortbildungspflicht Flächendeckende Qualitative Überwachung Mehrere Konzeptanbieter möglich aber genehmigungspflichtig! Zielsetzung des Teilseminars Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, Verbesserung der Gefahrenkognition, Anregung zur Selbstreflexion und Entwicklung von Verhaltensalternativen 10
11 Ablauf und Inhalt des Teilseminars 2 Module zu je 90 Minuten Sie kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden. Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme darf frühestens eine Woche nach Abschluss von Modul 1 begonnen werden 8 Bausteine: Modul 1 des Teilseminars 1. Einzelbaustein.Seminarüberblick", 2. teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Fahrkarriere und Sicherheitsverantwortung, 3. teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung, 4. Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung als Hausaufgabe, 5. Einzelbaustein Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems" 11
12 Modul 1 des Teilseminars 6. deliktbezogene Bausteine zu Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Verstößen mit folgenden Varianten: Geschwindigkeit/ Abstand Vorfahrt und Abbiegen Überholen/Ladung Telefonieren im Fahrzeug Alkohol und andere berauschende Mittel Straftaten 7. Festigungsbaustein "Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation" 8. Hausaufgabenbaustein "Übung zur Selbstbeobachtung" Modul 2 des Teilseminars 9. Auswertung der Hausaufgaben 10. deliktbezogene Bausteine zu Risikoverhalten und Unfallfolgen 11. Festigungsbaustein "individuelle Sicherheitsverantwortung" Auswahl der deliktbezogenen Bausteine durch Seminarleiter Abhängigkeit von den Verkehrsverstößen in den Anordnungsbescheiden und in den individuellen Fahrerkarrieren 12
Das künftige Punktesystem ab 2014 Fahreignungsregister (FaER) (Entwurf) (Quelle:BMVBS)
Das künftige Punktesystem ab 2014 Fahreignungsregister (FaER) (Entwurf) (Quelle:BMVBS) Anordnung zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Ermahnung und Information über Fahreignungs-Bewertungssystem
MehrFür mehr Sicherheit auf unseren Straßen
Für mehr Sicherheit auf unseren Straßen Eckpunkte für das geplante Fahreignungsregister (FAER) im Überblick 4 5 6 7 PUNKTE-TACHO 8 3 2 1 Dr. Peter Ramsauer, MdB Bundesminister für Verkehr, Vorwort Richtschnur
MehrARD-MORGENMAGAZIN - SERVICE THEMA:
16.07.2013 THEMA: Autor: EXPERTE IM STUDIO: Funktion: DIE NEUE VERKEHRSSÜNDERDATEI Frank Aheimer Kay Rodegra Anwalt für Verkehrsrecht In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Bundesrat die
MehrNeues Fahreignungs- Bewertungssystem (Alt: Mehrfachtäter-Punktsystem ) START 01. Mai 2014
Neues Fahreignungs- Bewertungssystem (Alt: Mehrfachtäter-Punktsystem ) START 01. Mai 2014 Fahreignungsregister (FAER) (Alt: Verkehrszentralregister ) Quelle: BMVI und Kraftfahrt-Bundesamt (Stand 01. Mai
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale VERTRAGSANWÄLTE Nr. 24/2013 22.05.2013 Dr. Sch Aktuelles zur Punktereform Sehr geehrte Damen und Herren, am 16.05.2013 hat der Bundestag mit dem 4. Gesetz zur Änderung
MehrNeunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
3920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
MehrVerkehrspädagogischer Teil des Fahreignungsseminars nach dem Konzept des Deutschen Verkehrssicherheitsrates
Richtig fahren Verkehrspädagogischer Teil des Fahreignungsseminars nach dem Konzept des Deutschen Verkehrssicherheitsrates Materialien für Teilnehmerinnen und Teilnehmer Herausgeber: Deutscher Verkehrssicherheitsrat
MehrBundesrat Drucksache 676/13 (Beschluss) (Grunddrucksache 810/12)
Bundesrat Drucksache 676/13 (Beschluss) (Grunddrucksache 810/12) 20.09.13 Beschluss des Bundesrates Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
MehrDas neue Punktesystem
Unser Syndikus: Herr Rechtsanwalt Heinz-Martin Hesker informiert: Das neue Punktesystem Welche Maßnahmen drohen mir, wie lange bleiben meine Eintragungen gespeichert und was passiert mit meinen alten Punkten?
MehrDas neue Punktesystem
RA Robert Schindler Max-Reger-Str. 12 86633 Neuburg Tel.: 08431 / 645110 Das neue Punktesystem Zum 1.5.2014 erfolgte eine grundlegende Neuregelung des Verkehrszentralregisters (jetzt: Fahreignungsregister)
MehrDAS NEUE FLENSBURGER PUNKTESYSTEM AB DEM 1. MAI 2014
MERKBLATT Standortpolitik DAS NEUE FLENSBURGER PUNKTESYSTEM AB DEM 1. MAI 2014 Am 1. Mai 2014 ist das neue Punktesystem für die Bewertung von Verkehrsverstößen in Kraft getreten. Zentrales Ziel der Neuordnung
MehrDie neue Punkteregelung ab
http://www.gib-acht-im-verkehr.de/0002_verkehrssicherheit/0002h_themen/p_punkteregelung_01.htm Die neue Punkteregelung ab 01.05.2014 Nach dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und
Mehr2 Rechtliche Grundlagen
2 Rechtliche Grundlagen Die hier zusammengestellten Aussagen geben den Stand von Mai 2014 wieder. Über danach erfolgte Änderungen muss sich der Seminarleiter aus der Fachliteratur informieren. Die Angaben
MehrKreisgruppe VDP. Verkehrswissen kompakt
Kreisgruppe Verkehrswissen kompakt Impressum Bearbeitet und zusammengstellt von Bernd Brutscher, Wadern-Morscholz Fotos Titel/Innentitel: Dada Robert Lin Bauer-Faro & & Robert Kneschke/beide Fotolia.com
MehrMERKBLATT Standortpolitik
MERKBLATT Standortpolitik DAS NEUE FLENSBURGER PUNKTESYSTEM AB DEM 1. MAI 2014 Am 1. Mai 2014 ist das neue Punktesystem für die Bewertung von Verkehrsverstößen in Kraft getreten. Zentrales Ziel der Neuordnung
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 9231-1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 1. Aktualisierung 2014 (1. Mai 2014) Das Straßenverkehrsgesetz wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 16 des Fünften Gesetzes zur
MehrVerkehrspsychologie im Fahreignungsseminar Kompendium für Psychologen und Behörden
Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen e.v.bnv Verkehrspsychologie im Fahreignungsseminar Kompendium für Psychologen und Behörden Version 0.42 vom 14.03.2014 Aktuelle Fassung immer auf www.bnv.de
MehrNeuerungen im Verkehrsrecht 2013
Neuerungen im Verkehrsrecht 2013 Änderungen der StVO zum 01.04.2013 Änderungen im Fahrerlaubnisrecht zum 19.01.2013 (Umsetzung der 3. EU- Führerscheinrichtlinie) 1 Änderung StVO zum 01.04.2013 Ziele der
MehrFallbeispiele der Punkteberechnung im Fahreignungs-Bewertungssystem
1 Fallbeispiele der Punkteberechnung im Fahreignungs-Bewertungssystem Beispiel 1: Grundfall B: 4 Punkte T = Tag der jeweiligen Tat, chronologisch nummeriert RE= Rechtskraft und umgehende Eintragung im
MehrEil-Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Eil-Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, überraschend schnell wird nun in Bayern das Begleitete Fahren ab 17 eingeführt. Hierzu haben wir die
MehrDie wichtigsten Antworten auf Fragen zum Begleiteten Fahren ab 17. Antrag. Ausbildung
Die wichtigsten Antworten auf Fragen zum Begleiteten Fahren ab 17 Antrag Wann kann der Bewerber den Antrag auf Begleitetes Fahren bei der Behörde stellen? Ab 1. Februar 2006; die Zustimmung des gesetzlichen
MehrDie wichtigsten Antworten auf Fragen zum Begleiteten Fahren ab 17. Antrag. Ausbildung
Die wichtigsten Antworten auf Fragen zum Begleiteten Fahren ab 17 Antrag Wann kann der Bewerber den Antrag auf Begleitetes Fahren bei der Behörde stellen? ab 1. Februar 2006; die Zustimmung des gesetzlichen
Mehr1. Das Punktsystem. 1.1 Seit wann gibt es das Punktsystem? 1.2 Warum wurde das Punktsystem eingeführt? 1.3 Wo findet man die rechtlichen Grundlagen?
1. Das Punktsystem 1.1 Seit wann gibt es das Punktsystem? Seit dem 1. Januar 1974 werden in der Bundesrepublik Deutschland Verkehrsverstöße nicht nur mit Verwarnungs- oder Bußgeldern oder Strafen geahndet,
MehrVerkehrspsychologie im Fahreignungsseminar Kompendium für Psychologen und Behörden
Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen e.v.bnv Verkehrspsychologie im Fahreignungsseminar Kompendium für Psychologen und Behörden Version 0.90 vom 21.05.2014 Aktuelle Fassung immer auf www.bnv.de
MehrVG Neustadt, Beschluss vom L 269/15.NW
VG Neustadt, Beschluss vom 11.05.2015-1 L 269/15.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt
Mehraktuelles Ordnungswidrigkeitenrecht im Straßenverkehr
aktuelles Ordnungswidrigkeitenrecht im Straßenverkehr Georg Grotefels Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht, Familienrecht und Arbeitsrecht Dortmund und Lünen Verkehrszentralregister zuständig für
MehrBegleitetes Fahren ab 17 in Baden-Württemberg
Informationen zum Modellversuch Begleitetes Fahren ab 17 in Baden-Württemberg Fragen- und Antwortkatalog Zu den Themen: 1. Grundlagen 2. Antragsverfahren 3. Ausbildung und Prüfung 4. Gültigkeit der 5.
MehrDie neue Punkteregelung ab
INFOS AKTIONEN KAMPAGNEN PROJEKTE Die neue Punkteregelung ab 01.05.2014 Nach dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vm 28. August 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil
MehrErkennung von krankheitsbedingten Fahreignungsmängeln
Erkennung von krankheitsbedingten Fahreignungsmängeln Wiederherstellung der Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht Dr. Joachim Seidl 20. Juni 2017 Fachhochschule der Sächsischen Polizei (FH) 1 Dr.
MehrFolgen der Punktereform / Ergebnisse des 53. Verkehrsgerichtstags. Herzlich Willkommen
Folgen der Punktereform / Ergebnisse des 53. Verkehrsgerichtstags Herzlich Willkommen 1! Gliederung dieses Vortrags 1. Folgen der Punktereform 2. Ergebnisse des 53. Verkehrsgerichtstags in Goslar 2 1.
MehrInhalt. Die Autoren. Einleitung TEIL I - ERLÄUTERUNGEN
Die Autoren Einleitung 10 10 TEIL I - ERLÄUTERUNGEN Wichtiger Hinweis: Die nachfolgende detaillierte Gliederung führt direkt zu den Antworten auf alle Fragen und ersetzt so ein Stichwortverzeichnis zu
MehrFahrerlaubnis auf Probe
Mitgliedermitteilung Nr. II.7/2014 Kö Fahrerlaubnis auf Probe 1. Wann wird die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt? Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese grundsätzlich auf Probe erteilt. Dies
MehrFreiwilliges Fortbildungsseminar für Fahranfänger (FSF)
Freiwilliges Fortbildungsseminar für Fahranfänger (FSF) Sehr geehrte Fahrlehrerin, sehr geehrter Fahrlehrer, im April 2003 hat der Bundesrat den Weg geebnet, damit die Bundesländer eine zweite Fahrausbildungsphase
MehrMünchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht
Münchener AnwaltsHandbücher Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht von Hans Buschbell, Klaus Baschek, Dr. Frank Baumann, Prof. Harald Geiger, Paul Kuhn, Dr. Daniela Mielchen, Joachim Otting, Dr.
MehrRatgeber zum Aufbauseminar für Fahranfänger ASF
Ratgeber zum Aufbauseminar für Fahranfänger ASF Seite 1 Ratgeber zur Nachschulung bei Führerschein auf Probe Inhaltsverzeichnis: Vorwort.Seite 4 Kapitel 1:...Seite 5 1.1 Was ist ein Aufbauseminar für Fahranfänger
MehrAnlage 13 (zu 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Anlage 13 (zu 40) (BGBl. I 2014, 363 367) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Im Fahreignungsregister sind
MehrFünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
3313 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze Vom 28. August 2013 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung
MehrBayerisches Staatsministerium des Innern. Führerschein. weg. as tun?
Bayerisches Staatsministerium des Innern Führerschein weg as tun? www.innenministerium.bayern.de Was ist passiert? Ein Gericht hat Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen. Ob Sie nach Ablauf der festgesetzten
MehrAnordnung von Aufbauseminaren
Anordnung von Aufbauseminaren Es gibt sehr viele Konstellationen bei denen Aufbauseminare anzuordnen sind. In diesem Artikel soll versucht werden die Grundlagen für die Anordnung von Aufbauseminaren zu
MehrVerkehrsauffälligkeiten (VA) Bestand im Fahreignungsregister 1. Januar 2015
Kraftfahrt- Bundesamt Verkehrsauffälligkeiten (VA) Bestand im Fahreignungsregister 1. Januar 2015 VA 1 Statistik Nutzungshinweis Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) veröffentlicht seine Statistiken in einem
MehrPunkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?
Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.
MehrBegleitetes Fahren ab 17 ein Modellversuch des Landes Hessen
Begleitetes Fahren ab 17 ein Modellversuch des Landes Hessen Bei der Gruppe der jungen Autofahrer stellt sich ein ganz besonderes Verkehrssicherheitsproblem. Der Anteil der 18- bis 24- jährigen an allen
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 17/14125 17. Wahlperiode 26.06.2013. - Drucksachen 17/12636, 17/13452, 17/13454, 17/13881 -
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14125 17. Wahlperiode 26.06.2013 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Vierten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze - Drucksachen
MehrA.T.U. Fuhrpark-Treff 20. März 2014 Grevenbroich
A.T.U. Fuhrpark-Treff 20. März 2014 Grevenbroich Christian Fuhrmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht 1 Wofür gibt es Punkte ab dem 01.05.20134 3 Punkte für Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit,
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 310, 919 FNA: FNA Straßenverkehrsgesetz. Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: StVG Neugefasst durch 05.03.2003 Bek. vom: Textnachweis ab: 01.01.1980 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 310, 919 FNA: FNA 9231-1 Straßenverkehrsgesetz
MehrBußgeldkatalog 2014 Das ändert sich bei der Punktereform im Mai
Bußgeldkatalog 2014 Das ändert sich bei der Punktereform im Mai Ab dem 01.05.2014 tritt das neue Fahrereignungsregister in Kraft und das Punktesystem in Flensburg ändert sich gravierend. Welche Vor- und
MehrMainz Merkblatt Stand
Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis.
MehrBezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Anlage 13 (zu 40 FeV) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden en und Ordnungswidrigkeiten (Fundstelle BGBl. I 2014, 363 367) Im Fahreignungsregister
MehrStraßenverkehrsgesetz (StVG)
Straßenverkehrsgesetz (StVG) "Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert
MehrGültig ab
Gültig ab 01.05.2014 Anlage 13 (zu 40 FeV) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs- Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Im Fahreignungsregister
MehrKBA. Kraftfahrt-Bundesamt. Ihr zentraler Informationsdienstleister rund um das Kraftfahrzeug und seine Nutzer. 50 Jahre Verkehrszentralregister
KBA Kraftfahrt-Bundesamt Ihr zentraler Informationsdienstleister rund um das Kraftfahrzeug und seine Nutzer 50 Jahre Verkehrszentralregister 50 Jahre Verkehrszentralregister Sehr geehrte Leserinnen und
Mehrhat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen:
VG Neustadt vom 21.01.2015 1 L 1118/14.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
MehrRundschreiben 03/2014. Thema: Reform des Punktesystems / Neues Fahreignungsregister (Verkehrsrecht)
Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:
MehrInhalt. Vorwort Abkürzungen
Vorwort Abkürzungen V VII I. Vorbemerkungen 1 1. Massenverkehr und Massenverkehrsübertretungen 1 a) Entwicklung des Verkehrs 1 b) Maßnahmen zur Förderung der Verkehrssicherheit 1 c) Schematisierung von
MehrStraßenverkehrsgesetz (StVG)
Straßenverkehrsgesetz (StVG) StVG Ausfertigungsdatum: 03.05.1909 Vollzitat: "Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 6
MehrDienstleistungen von Nord-Kurs, Unternehmensgruppe TÜV NORD
1 Dienstleistungen von Nord-Kurs, Unternehmensgruppe TÜV NORD Ansprechpartnerin in Berlin: Dipl.-Psych. Melanie Lenk, Leiterin der Region, Albrechtstraße 22, 10117 Berlin, 0160-8885030 Wann kann man unsere
MehrEntwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 799/12 BRFuss 21.12.12 Gesetzentwurf der Bundesregierung Vk - In - R Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem und Ziel
Mehrwww.transportrecht.de
Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe und zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Vom 16. Mai 2003 (BGBl. I, S. 709) Auf Grund des
MehrBegleitetes Fahren ab 17 Jahren beantragen
Begleitetes Fahren ab 17 Jahren beantragen Möchten Sie bereits vor dem 18. Geburtstag den Führerschein machen? Dann können Sie am "Begleiteten Fahren ab 17" teilnehmen? Basisinformationen Jugendliche können
Mehr(z.b. durch Geschwindigkeits-, Rotlichtverstöße, zu dichtes Auffahren, gefährliche Überholmanöver)
Aufgaben und Verantwortung des Begleiter Erlangung von Fahrpraxis ist der Kernpunkt des BF 17 Beratung des Fahrers steht im Mittelpunkt der Tätigkeit der Begleiter Zwischen Fahranfänger und Begleiter sollte
MehrI. Der Bescheid des Landratsamts Cham vom wird aufgehoben.
VG Regensburg, Urt. v. 18.03.2015 - Az.: RO 8 K 15.249 Tenor: I. Der Bescheid des Landratsamts Cham vom 13.2.2015 wird aufgehoben. II. III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 274/17 6 L 775/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrBußgeldkatalog mit Punktesystem: BKatV
Beck`sche Kompakt-Kommentare Bußgeldkatalog mit Punktesystem: BKatV von Konrad Bauer, Silke Heugel, Horst Janiszewski 10. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrRechtsanwalt A. H. Feiertag
Übersichten zum Vortrag von Rechtsanwalt A.H. Feiertag am 20.04.2016: Rechtsanwalt A. H. Feiertag Fachanwalt für Verkehrsrecht Martin-Luther-Straße 27 10777 Berlin T 030 / 206 49 447 u 030 / 206 49 448
MehrVG Gelsenkirchen, Urteil vom K 4520/14
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.12.2014-9 K 4520/14 I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
MehrFORTBILDUNGEN 2016 SEMINARE & Verkehrsfachschule Braunschweig. Kompetenz seit 1954
Verkehrsfachschule Braunschweig SEMINARE & FORTBILDUNGEN 2016 Kompetenz seit 1954 1 Alles auf einen Blick Landhaus Seela Braunschweig www.hotel-landhaus-seela.de Technik-Zentrum Seela 13 Förderung beruflicher
MehrMPU - Was man wissen muss
Beck kompakt MPU - Was man wissen muss Bearbeitet von Uwe Lenhart, Horst Ziegler 2. Auflage 2015. Buch. 143 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 67780 9 Format (B x L): 10,4 x 16,1 cm Recht > Öffentliches Recht
MehrAufbauseminare in Fahrschulen (ASF / ASP) und ihre Überwachung in Baden-Württemberg
Aufbauseminare in Fahrschulen (ASF / ASP) und ihre Überwachung in Baden-Württemberg Hinweise für Verwaltungsbehörden, Seminarleiter, Sachverständige und Lehrgangsleiter 2. Auflage, November 2005 Deutscher
MehrEntwicklung des Kraftfahrzeugbestandes
XI. Verkehr 1. Kraftfahrzeugzulassung Entwicklung des Kraftfahrzeugbestandes 25. 2. 222.29 21.41 23.546 26.297 29.983 213.917 217.377 22.812 224.841 229.243 233.875 15. 1. 5. 26 27 28 29 21 Fahrzeugarten
MehrBerechnung des Punktestandes nach 4 Abs. 5 StVO
VGH München, Beschluss v. 23.05.2016 11 CS 16.585/11 CS 16.553 Titel: Berechnung des Punktestandes nach 4 Abs. 5 StVO Normenketten: FeV 48 Abs. 10 StVG 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, S. 5, S. 6 Nr. 1, Abs. 6 S.
MehrRechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis
VG München, Beschluss v. 12.05.2016 M 6 S 16.1824 Titel: Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis Normenketten: StVG 4 Abs. 5 S. 1 Nr. VwGO 80 Abs. 5 S. 1 Leitsätze: Eine Punktereduzierung durch
MehrBezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Anlage 13 (zu 40 FeV) Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen
MehrFahrerlaubnis, Neuerteilung, Tilgungsfrist, Verkehrszentralregister, Vollziehung
VG Augsburg, Beschluss v. 18.05.2015 Au 7 S 15.523 Titel: Fahrerlaubnis, Neuerteilung, Tilgungsfrist, Verkehrszentralregister, Vollziehung Normenketten: StVG 4 V 1 Nr. 3, 65 III StVG a.f. 2a III, 4 V 2,
Mehrgisches Gutachten zulässig ist. Bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung kommt dabei regelmäßig zunächst ein fachärztliches Gutachten
Vorwort Mit dem Start in das Jahr 1999 traten im deutschen Fahrerlaubnisrecht weitreichende Änderungen in Kraft. Sie waren zum einen Ausfluss einer zwingend geboten Umsetzung der europäischen Richtlinie
Mehr1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.12.2014-9 L 1533/14 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-Euro festgesetzt.
Mehr1. MAI 2014: DAS NEUE FLENSBURGER PUNKTESYSTEM. Am 1. Mai 2014 ist das neue Punktesystem für die Bewertung von Verkehrsverstößen
MERKBLATT Standortpolitik 1. MAI 2014: DAS NEUE FLENSBURGER PUNKTESYSTEM Am 1. Mai 2014 ist das neue Punktesystem für die Bewertung von Verkehrsverstößen in Kraft getreten. Zentrales Ziel der Neuordnung
MehrTitel: Umrechnung der alten Punkte in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem
VG München, Beschluss v. 15.12.2014 M 6b S 14.4809 Titel: Umrechnung der alten Punkte in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 StVG 4 Abs. 5 S. 1 Nr. u. Abs. 6 S., 65 Abs.
MehrModellversuch Begleitendes Fahren ab 17 im Freistaat Sachsen Merkblatt für junge Fahranfängerinnen und Fahranfänger und ihre Begleiter
Modellversuch Begleitendes Fahren ab 17 im Freistaat Sachsen Merkblatt für junge Fahranfängerinnen und Fahranfänger und ihre Begleiter Die Altersgruppe der 18 bis 24-jährigen hat in Deutschland das mit
Mehr4. 316a StGB räuberischer Angriff auf Kraftfahrer a StGB Vollrausch StGB Verkehrsunfallflucht...72 a) Unfall...
Inhalt A. Verkehrsstrafsachen...13 I. Straßenverkehrsrechtlich relevante Straftatbestände...14 1. 316 StGB Trunkenheit im Verkehr...16 a) Ein Fahrzeug im Verkehr führen...17 b) Öffentlicher Straßenverkehr...19
Mehr1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
VG Augsburg, Beschluss v. 01.03.2016 Au 3 S 16.138 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Normenketten: VwGO 80 V FEV 48 IV, Nr. 1, X Schlagworte: einstweiliger Rechtsschutz, Erlaubnis,
MehrEntziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem - Fehlende Ermahnung
VG München, Beschluss v. 03.02.2017 M 6 S 16.5078 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem - Fehlende Ermahnung Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 StVG 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, Abs. 6 Leitsatz:
MehrDIE MEDIZINISCH- PSYCHOLOGISCHE- UNTERSUCHUNG (MPU) -> IDIOTENTEST UND ABZOCKE?
DIE MEDIZINISCH- PSYCHOLOGISCHE- UNTERSUCHUNG (MPU) -> IDIOTENTEST UND ABZOCKE? Dipl.-Psych. Daniela Rechberger Amtlich anerkannte verkehrspsychologische Beraterin nach 4 Abs. 9 StVG Psychologische Fahreignungsseminarleitern
MehrTenor. Gründe. VGH München, Beschluss v CS Titel: Keine Chance auf Behalten der Fahrerlaubnis
VGH München, Beschluss v. 24.05.2016 11 CS 16.660 Titel: Keine Chance auf Behalten der Fahrerlaubnis Normenketten: StVG 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, 65 StVG af 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs.
MehrVerkehrspsychologie im Fahreignungsseminar Kompendium für Psychologen und Behörden
Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen e.v.bnv Verkehrspsychologie im Fahreignungsseminar Kompendium für Psychologen und Behörden Version 1.10 vom 23.02.2015 Aktuelle Fassung immer auf www.bnv.de
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 11. Einführung 13
Inhaltsverzeichnis Vorwort 11 Einführung 13 I Führerschein und Fahrerlaubnisprüfung-gestern, heute, morgen 13 II Offene Fragen der Verkehrssicherheit-Ausblick 22 Abkürzungsverzeichnis 33 Teil 1 Grundlagen
MehrFührerschein w e g Was tun?
Bayerisches Staatsministerium des Innern Führerschein w e g Was tun? www.innenministerium.bayern.de Was ist passiert? Ein Gericht hat Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen. Ob Sie nach Ablauf der festgesetzten
MehrReformen von Fahrlehrerrecht, Aufbauseminaren für punkteauffällige Kraftfahrer/ Kraftfahrerinnen und Medizinisch-Psychologischen Untersuchungen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9830 17. Wahlperiode 30. 05. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Kühn, Dr. Anton Hofreiter, Dr. Valerie Wilms, weiterer Abgeordneter
MehrDas neue Fahreignungsregister
Fachgespräch Das neue Fahreignungsregister Carsten Bräuer, DEKRA Automobil GmbH, Niederlassung Oranienburg Inhalt 1. Einführung 2. bisherige Rechtslage im VZR und neue Regelungen gemäß Fünftes Gesetz zur
MehrMaßnahmenkatalog. Ordnungswidrigkeit. nach 36 Abs. 1 Nr. 1. FahrlG. 36 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG. 36 Abs. 1 Nr. 3. FahrlG. FahrlG 36 Abs. 1 Nr. 3.
Maßnahmenkatalog A) Tatbestände für Fahrlehrer: Lfd. Tatbestände für Fahrlehrer 1 - Fahrschüler ohne erforderliche Fahrlehrerlaubnis ausgebildet; - von der Fahrlehrerlaubnis Gebrauch gemacht - ohne Fahrschulerlaubnis
MehrEU-BERUFSKRAFTFAHRER-QUALIFIKATION
EU-BERUFSKRAFTFAHRER-QUALIFIKATION Wer ist betroffen? Fahrer/innen, die zu gewerblichen Zwecken Personenverkehr oder Güterkraftverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine über die Fahrerlaubnisausbildung
MehrVerkehrspsychologie im Fahreignungsseminar Kompendium für Psychologen und Behörden
Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen e.v.bnv Verkehrspsychologie im Fahreignungsseminar Kompendium für Psychologen und Behörden Version 1.01 vom 26.06.2014 Aktuelle Fassung immer auf www.bnv.de
MehrBerufskraftfahrerqualifikation / Schlüsselziffer 95
Berufskraftfahrerqualifikation / Schlüsselziffer 95 Am 10.09.2008 ist das neue Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) für die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE und am 10.09.2009 für die Fahrerlaubnisklassen
MehrMPD Verkehrspsychologie. Beratung, besondere Aufbauseminare und Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
MPD Verkehrspsychologie Beratung, besondere Aufbauseminare und Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung MPD Verkehrspsychologie Es gibt keinen günstigen Wind für den, der nicht weiß, in welche
MehrFlensburger Punkte und ihre Folgen
Flensburger Punkte und ihre Folgen ADAC-AutoRecht aktuell ADAC e.v. Inhalt Impressum: Herausgeber: Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.v. Juristische Zentrale, Bereich Verkehrsrecht Am Westpark 8, 81373
MehrVerkehrsunfallentwicklung Verkehrsunfallentwicklung. in der. Kreispolizeibehörde. Märkischer Kreis
Verkehrsunfallentwicklung 2014 in der Kreispolizeibehörde Märkischer Kreis 1 Inhalt Inhalt 2 Anlagenübersicht 3 Verkehrsunfallentwicklung 1 Kernbotschaften 4 2 Begriffe 5 3 Verkehrsunfallzahlen ( nach
MehrBußgeldkatalog mit Punktesystem: BKatV
Beck`sche Kompakt-Kommentare Bußgeldkatalog mit Punktesystem: BKatV von Konrad Bauer, Silke Heugel, Horst Janiszewski 10. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrBegleitetes Fahren ab 17 Jahre
Begleitetes Fahren ab 17 Jahre Überführung des Modellversuchs ins Dauerrecht I. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre Rechtsgrundlagen 6e StVG, 48a, 48b FeV mit Anlage 8a, BKatV Nr. 15, Einleitung Das Begleitete
Mehr