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2 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Nähere Informationen zum Inhalt finden Sie vor den einzelnen Kapiteln auf Extra-Seiten. Alle Steuersparmöglichkeiten ausschöpfen... 7 Steuerliche Änderungen Vorläufige Steuerfestsetzungen... 9 Hilfreiche Tipps Hinweis zu den Steuertabellen Lohn-/ Einkommensteuerübersicht Einkunftsarten Das Steuer-ABC Gebäudeabschreibungen/ Förderung des Wohneigentums Schnellübersicht

3 Schnellübersicht 5 Berechnungsschema Musterformulare Tabellen Einzeldarstellungen Übersichten Abkürzungen Stichwortverzeichnis

4 Alle Steuersparmöglichkeiten ausschöpfen In diesem Ratgeber stellen wir die Änderungen mit ihren Wirkungen ab 2010/2011 und 2012/2013 dar. Ich wünsche viel Gewinn beim Lesen. Zugleich bedanke ich mich bei meinem Kollegen Wolfgang Kunte für seine Unterstützung bei der Fortschreibung dieser Ausgabe. Dieter Kattenbeck Steuerliche Änderungen 2013 Ab dem Kalenderjahr 2013 treten eine Reihe von Steuerrechtsänderungen in Kraft bzw. sind einige Änderungen geplant. In dieser Zusammenstellung werden die wichtigsten Änderungen vorgestellt. Bereits beschlossen sind: Änderung der Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge Die Steuerbefreiung wird von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für neue Fahrzeuge, sondern bereits rückwirkend für alle ab vorgenommenen Erstzulassungen von Elektrofahrzeugen. Ab soll die Befreiung wieder fünf Jahre dauern. Erbschaftsteuer vorläufige Festsetzung Sämtliche Festsetzungen nach dem entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorläufig durchzuführen. Elektronische Lohnsteuerkarte Seit ersetzt das neue ELStAM-Verfahren grundsätzlich die alte Lohnsteuerkarte aus Papier. ELStAM steht für elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Bei diesen Verfahren werden steuerliche Daten, wie z. B. Kinderfreibeträge, Steuerklassen und die Religionszugehörigkeit eines Arbeitnehmers elektronisch gespeichert und können so leicht übermittelt werden. 7

5 Vereinfachte steuerliche Veranlagung für Ehegatten Ab 2013 werden die bereits durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführten Maßnahmen für eine verbesserte Übersicht bei den steuerlichen Veranlagungs- und Tarifvarianten für Ehepaare wirksam. Ehegatten können künftig zwischen der Zusammenveranlagung oder einer Einzelveranlagung wählen, die die getrennte Veranlagung ab 2013 ablöst. Folgende Veranlagungsarten sind möglich: Die Einzelveranlagung mit Grundtarif, Verwitweten-Splitting oder Sondersplitting im Trennungsjahr und die Zusammenveranlagung mit Splittingverfahren für Ehegatten Das Verfahren für den Wechsel der Veranlagungsarten wird gestrafft. Bisher konnte die mit der Abgabe der Steuererklärung getroffene Wahl der Veranlagungsart bis zur Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheids und auch im Rahmen von Änderungsveranlagungen beliebig oft geändert werden. Jetzt ist ein nachträglicher Wechsel der Veranlagungsart nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nur noch in bestimmten Fällen möglich. Grundfreibeträge Nach Beschluss des Vermittlungsausschusses werden die Grundfreibeträge ab 2013 um 130 Euro auf 8130 Euro und zum auf 8354 Euro erhöht. Der Bundestag muss noch zustimmen. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse wird von bisher 400 auf 450 Euro erhöht. Noch nicht beschlossen: Jahressteuergesetz 2013 Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat durch einen Mehrheitsentscheid einen umfangreichen Einigungsvorschlag zum Jahressteuergesetz beschlossen. Dieser Vorschlag muss noch dem Bundestag zur Bestätigung vorgelegt werden. Dieser hat nun zu entscheiden, ob er die Änderungen insgesamt beschließt oder das Gesetz unverändert lässt. Gebäudesanierung Das über einjährige Vermittlungsverfahren zur steuerlichen Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden ist 8

6 beendet. Bund und Länder einigten sich darauf, sämtliche streitigen Teile zur steuerlichen Förderung aus dem Gesetz zu streichen, da eine Verständigung nicht möglich war. Die erhoffte steuerliche Förderung von Sanierungsmaßnahmen kann daher nicht Kraft treten. Die Bundesregierung kündigt aber in einer Protokollerklärung an, ab 2013 ein neues KfW-Programm für energetische Sanierungen in Höhe von 300 Millionen Euro jährlich aufzulegen. Vorläufige Steuerfestsetzungen Das Bundesfinanzministerium hat angeordnet, wegen der großen Zahl von Rechtsbehelfen, die im Hinblick auf anhängige Musterverfahren eingelegt werden, erstmalige Veranlagungen vorläufig durchzuführen. Das stellt sicher, dass bei folgenden Tatbeständen kein Einspruch erhoben werden muss. Bitte beachten Sie: In der Steuererklärung nicht geltend gemachte Aufwendungen können im Nachhinein nur bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides, d. h. innerhalb der Einspruchsfrist reklamiert werden. Das wirkt sich insbesondere dann aus, wenn per Gerichtsurteil etwaige Ansprüche rückwirkend als rechtmäßig erklärt werden (so z. B. im Fall der Anrechnungsfähigkeit des Arbeitszimmers). Die Anlage zum BMF-Schreiben vom wurde mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst: Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen: 1.a) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten ( 4f, 9 Abs. 5 Satz 1, 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG) für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008, 1.b) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten ( 9c, 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2009, 2. Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (Aufhebung des 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom , BGBl. I S. 3682), 3. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ( 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009, 9

7 4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005, 5. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005, 6. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG, 7. Höhe des Grundfreibetrags ( 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG), 8. Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes ( 33a Abs. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab Hilfreiche Tipps Anträge richtig stellen Prüfen Sie, ob Sie Ihre Steuerschuld durch Ausnutzung aller legalen Möglichkeiten verringern können. Von vornherein wird weniger Steuer abgezogen, wenn Sie Freibeträge beim Finanzamt frühzeitig im Jahr eintragen lassen. Sie können aber auch nachträglich einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung zur Berichtigung der Steuerschuld für das abgelaufene Jahr stellen. Dieser Ratgeber hilft Ihnen dabei. Nicht nur Steuerpflichtige in abhängiger Tätigkeit, sondern auch Einkommensteuerzahler können davon profitieren. Es wird versucht, auf wenigen Seiten möglichst alle steuerlichen Vorschriften zu erfassen, die für die größte Zahl der Arbeitnehmer maßgebend sind, wenn sie z. B. noch Nebeneinkünfte haben oder aus sonstigen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Um Ihnen das Ausfüllen der Vordrucke für die Einkommensteuererklärung, Antragsveranlagung (alt: Lohnsteuer-Jahresausgleich) zu erleichtern, finden Sie auf den Seiten 232 ff. vollständig ausgefüllte Muster abgedruckt. 10

8 Einspruch rechtzeitig erheben Prüfen Sie Ihre Bescheide innerhalb der Rechtsmittelfrist (1 Monat nach Bekanntgabe). Vergleichen Sie Ihre Angaben mit denen des Finanzamts. Ob das Finanzamt Ihren Angaben gefolgt ist, erkennen Sie daran, dass Abweichungen im Normalfall erläutert sind. Gegebenenfalls müssen Sie Einspruch einlegen, es sei denn, der Bescheid wurde insoweit vom Finanzamt für vorläufig erklärt. Termine und Fristen einhalten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, wenn der Freibetrag ab des laufenden Jahres gelten soll Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung. Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung kann auf Antrag verlängert werden Frist für die Beantragung von Wohnungsbauprämie oder Sparprämie (kann nicht verlängert werden) Letzter Termin für den Antrag auf Änderung oder Ergänzung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen für das laufende Jahr Frist zur Abgabe des Antrages zur Antragsveranlagung (früher Lohnsteuer-Jahresausgleich) aus dem vorletzten Jahr. Beispiel: Für das Veranlagungsjahr 2012 muss der Antrag spätestens am abgegeben werden. Was gehört zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen? Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn, ist die Wahl der Steuerklasse wichtig. Beachten Sie bitte die Tabelle in Rn. 32. Für bestimmte Tatbestände ist die Eintragung von Freibeträgen eingeschränkt. Ausgeschlossen ist der Eintrag von eventuell höheren Vorsorgeaufwendungen als Freibetrag. Sie können erst durch Antragsveranlagung oder bei der Veranlagung geltend gemacht werden (im Rahmen der Sonderausgaben-Höchstbeträge). Für Kinder über 18 Jahre werden ohne Prüfung Kinderfreibeträge bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen berücksichtigt, wenn diese bewww.walhalla.de 11

9 reits im Vorjahr in gleicher Höhe eingetragen waren und der Steuerpflichtige versichert, dass sich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Hinweis: Diese Vereinfachung gilt auch für andere Freibeträge, wenn höchstens der Freibetrag des vergangenen Jahres beantragt wird und versichert wird, dass sich die Verhältnisse nicht geändert haben. In diesen Fällen ist aber nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Unbeschränkt können eingetragen werden: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene Beträge aus Inanspruchnahme erhöhter Absetzung bei Vermietung und Verpachtung negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die sich aus der degressiven Abschreibung gem. 7 Abs. 5 EStG ergeben. Dies gilt seit der Änderung des 39a Abs. 5 EStG (Bundesverfassungsgerichtsurteil). Die Voraussetzungen müssen erstmals vor dem eingetreten sein und die Absetzung muss mindestens 5 % betragen. Beschränkt können eingetragen werden: Werbungskosten, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro übersteigen. Sonderausgaben (nicht Vorsorgeaufwendungen, z. B. Versicherungsbeiträge), soweit sie den Pauschbetrag von 36 Euro für Ledige und 72 Euro für Ehegatten übersteigen. Außergewöhnliche Belastungen: Voraussetzung für die Eintragung ist, dass die berücksichtigungsfähigen Beträge insgesamt 600 Euro übersteigen (ohne Kürzung um Pauschbeträge und zumutbare Eigenbelastung einschließlich der Beträge, die die Pauschbeträge nicht überschreiten). Die Besteuerung der Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden usw.) ist u. a. durch die Zinsabschlagsteuer geregelt. Die Regelung ist unter dem Stichwort Einkünfte aus Kapitalvermögen Rn. 44 abgedruckt (bis , seit s. Abgeltungsteuer) Rn

10 Gezielt vorgehen, Schritt für Schritt Die Darstellung in diesem Steuerratgeber entspricht dem neuesten Stand und enthält die relevanten Informationen und Werte für 2011, 2012 und Soweit erforderlich, sind zusätzlich die eventuell abweichenden, nur bis (oder früher) gültigen Vorschriften aufgeführt. Sie können anhand dieses Ratgebers sowohl Ihre Einkommensteuererklärung 2011 und 2012 oder den Antrag auf Veranlagung (alt: Lohnsteuer-Jahresausgleich) als auch den Lohnsteuerermäßigungsantrag ausfüllen. Nachfolgend eine Kurzbeschreibung der Kernkapitel 1 bis 8. Kapitel 1 Hier finden Sie Ausführungen über allgemeine Fragen für den Lohn-/ Einkommensteuerzahler. Kapitel 2 führt alle einkommensteuerpflichtigen Einkunftsarten auf. Alle steuerfreien Einnahmen werden in einer Gesamtübersicht dargestellt. Kapitel 3 erläutert Begriffe zur Lohn-/und Einkommensteuer (z. B. Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten, Freibeträge), die zwar weitgehend auf die Belange des Arbeitnehmers zugeschnitten sind, aber in vollem Umfang auch bei einer eventuellen Einkommensteuerveranlagung Gültigkeit haben. Mit Hilfe des Stichwortverzeichnisses auf den Seiten 443 ff. finden Sie schnell zu den Begriffen bzw. Kurzerläuterungen. Kapitel 4 befasst sich mit Abschreibungen, die das vermietete und eigengenutzte Wohneigentum betreffen, sowie der Wohnungsbauförderung. 13

11 Kapitel 5 Hier sind ein Beispiel zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens und ein Selbstberechnungsschema abgedruckt. Kapitel 6 enthält ausgefüllte Musterformulare, die mit Hinweisen versehen sind und auf spezielle Erläuterungen Bezug nehmen. Kapitel 7 Die Einkommensteuertabellen, die für das Kalenderjahr ) gelten, können auch zur Berechnung der Jahreslohnsteuer genutzt werden (als Jahreslohnsteuertabelle). Allerdings müssen Sie hier die Vorbemerkungen Rn beachten. Kapitel 8 Hier finden Sie Übersichten zu wichtigen Themen Frei-, Pausch- und Höchstbeträge des Einkommensteuergesetzes. Praxis-Tipp: Benutzen Sie die Übersicht zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens von den Rn bis 2815 zur Nachprüfung Ihrer Steuerzahlungen für das gesamte Jahr und zur Vorausberechnung eventueller Rückzahlungen. Damit stellen Sie weitgehend sicher, dass Sie keine Steuerermäßigungsmöglichkeiten vergessen (auch wenn Sie nicht den ganzen Steuerratgeber gelesen haben). Schlagen Sie im Zweifelsfalle lieber zweimal nach oder fragen Sie bei Ihrem Steuerberater bzw. bei dem für Sie zuständigen Finanzamt an. Bei einer negativen Antwort erkundigen Sie sich nach der Grundlage für diese Entscheidung. Haben Sie aber bitte Verständnis für Steuerbeamte, die sich wegen der Personalknappheit in den Finanzämtern kurz fassen wollen. Verzichten Sie jedoch keinesfalls auf Ihr Recht auf ausführliche Information. 1) seit 2007 Änderung beim Höchststeuersatz ( Reichensteuer; vgl. Rn. 1801a) 14

12 Hinweis zu den Steuertabellen Ab gelten neue Lohnsteuertabellen, die Sie ab Seite 281 finden; die Einkommensteuertabellen gelten für 2012 mit Ausnahme der Reichensteuer (Zuschlag 3 %; vgl. Rn. 1801a). Die Einkommensteuertabelle ist auch als Lohnsteuer-Jahrestabelle zu benutzen ( Rn. 2817). Für den Eintrag eines Freibetrages in Ihre Lohnsteuerkarte müssen die jeweils geltenden Beträge in Ansatz kommen. Soweit für die Einkommensteuer-Veranlagung oder die Antragsveranlagung (alt: Lohnsteuer-Jahresausgleich) des Vorjahres andere Beträge gelten, ist bei den einzelnen Stichwörtern ausdrücklich darauf hingewiesen. Der Solidaritätszuschlag ist in den Tabellen nicht enthalten. Er ist zusätzlich seit mit 5,5 % aus der abgelesenen Einkommensteuer zu berechnen ( Rn. 1906). Die Einkommensteuer ist auch Grundlage für die Kirchenlohnsteuer bzw. Kirchensteuer Rn (Baden-Württemberg, Bayern, Bremen und Hamburg 8 %, sonst 9 %). 15

13 Lohn-/ Einkommensteuerübersicht 1 Vorbemerkung...18 Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet?...18 Ehegattenbesteuerung...24 Jahresausgleich durch den Arbeitgeber...26 Antragsveranlagung...27 Steuerklassen...27 Steuerfreie Beträge...29 Der Steuerklassenwechsel...31 Die Steuerklassenkombination für

14 10 Vorbemerkung Eine Gesamtdarstellung des Einkommensteuerrechts würde den Umfang dieses Taschenbuchs sprengen. In diesem Beitrag werden deshalb, abgesehen von einer allgemeinen Übersicht, in erster Linie Fragen behandelt, die bei einem Arbeitnehmer bei einer Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen sind. Der frühere Begriff Lohnsteuer-Jahresausgleich wurde durch Antragsveranlagung zur Einkommensteuer ersetzt. Damit ist der Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer auch formal beseitigt. Da das Einkommensteuerrecht grundsätzlich mit dem Lohnsteuerrecht übereinstimmt, gelten die Ausführungen in Kapitel 3 Steuer-ABC auch für Steuerpflichtige, die zur Einkommensteuer veranlagt werden. Auf eventuelle Abweichungen wird im nachfolgenden Text hingewiesen. Die Veranlagung zur Einkommensteuer ist die normale Form der Feststellung der Höhe der Einkommensteuer. Die Lohnsteuer ist lediglich eine Sonderform der Erhebung der Einkommensteuer, die aus Zweckmäßigkeitsgründen geschaffen wurde. Es gibt steuerfreies Einkommen Die Lohnsteuertabellen sind aus dem Einkommensteuertarif abgeleitet, wobei einige nur für Arbeitnehmer geltende Freibeträge und Pauschbeträge in diese Tabelle eingearbeitet sind. Neben den sonstigen Freibeträgen lässt der Einkommensteuerund Lohnsteuertarif einen bestimmten Teil des Einkommens steuerfrei. Dieser sogenannte Grundfreibetrag beträgt 8004 Euro, bei Verheirateten Euro jährlich. Wichtig: Diese Freibeträge sind in den abgedruckten Tabellen berücksichtigt. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ergeben sich im Normalfall keine anderen Steuerbeträge als bei der Lohnsteuer, da beiden grundsätzlich dasselbe Recht und die gleiche Steuerformel zu Grunde liegen. Steuerfrei sind z. B. Lottogewinne oder Spielcasinoeinnahmen, Gewinne aus Fernsehshows wie Big Brother o. Ä. dagegen nicht. Hier handelt es sich nicht um Gewinnspiele, sondern um Arbeit. Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet? nach Aufforderung: jeder 12 Jeder Steuerpflichtige, der vom Finanzamt zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besonders aufgefordert wird (z. B. durch Über- 18

15 sendung der Einkommensteuererklärungsformulare), ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Darüber hinaus sind alle Steuerpflichtigen auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet, bis zum Ablauf der allgemeinen Steuererklärungspflicht (der des folgenden Jahres) eine Steuererklärung einzureichen, wenn sie z. B. für das Jahr 2011 eine der folgenden Voraussetzungen gem. 56 EStDV erfüllen: Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraumes bestanden haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraumes eingetreten sind, wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen ist, bezogen hat und der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten für 2011 mehr als Euro beträgt oder wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen ist, bezogen hat, eine Veranlagung nach 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7 EStG in Betracht kommt. Andere unbeschränkt steuerpflichtige Personen, bei denen die Voraussetzungen des 26 Abs. 1 EStG nicht vorgelegen haben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte für 2011 mehr als 8004 Euro betragen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen ist, enthalten sind; wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7 Buchstabe b EStG in Betracht kommt. Eine Steuererklärung ist auch abzugeben, wenn eine Veranlagung beantragt wird und zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist. Dies sind die allgemeinen Vorschriften für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen. Nicht in jedem dieser Fälle steht von vornherein fest, dass eine Einkommensteuerveranlagung auch durchgeführt wird, da bei diesen Grenzen z. B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen u. Ä. noch nicht berücksichtigt sind. 19

16 14 Die Veranlagungspflicht ergibt sich aus 46 EStG Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, wenn: die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen ein Lohnsteuerabzug nicht vorgenommen wurde (abzüglich Freibetrag Land- und Forstwirtschaft Rn. 40 und Altersentlastungsbetrag Rn. 103) oder die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld usw.) unterliegen, insgesamt mehr als 410 Euro betragen, der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, wenn Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist ( 38 Abs. 3a Satz 7 EStG), bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a in Verbindung mit Abs. 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn Euro oder bei Ehegatten der insgesamt erzielte Arbeitslohn Euro übersteigt, Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI versteuert worden ist oder bei Steuerklasse IV der Faktor eingetragen wurde, auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 EStG (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibetrag wegen AfA oder negativer Einkünfte und Kinderfreibeträge, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht) eingetragen worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn / Euro übersteigt, bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, im Fall des 33a Abs. 2 Satz 6 EStG das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder im Fall des 33b Abs. 5 Satz 3 EStG das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt. 20

17 Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach 39b Abs. 3 Satz 9 EStG oder für einen sonstigen Bezug nach 39c Abs. 5 EStG ermittelt wurde; der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist ( 39b Abs. 3 Satz 2, 41 Abs. 1 Satz 7, Großbuchstabe S EStG), die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat, für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen ( 1 Abs. 1 EStG) auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG (Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland) berücksichtigt worden ist, für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Inland, für die vom Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach 39c Abs. 4 EStG (Steuerklasse, Freibeträge usw.) erteilt bekommen haben. Dieses Finanzamt ist auch für die Durchführung der Veranlagung zuständig, die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer ( 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG), der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Wird der Antrag zur Berücksichtigung von Verlustabzügen nach 10d gestellt, ist er für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahres zu stellen. Wird der Antrag zur Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach 34f Abs. 3 gestellt, ist er für den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden vierten Kalenderjahres und für den ersten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahres zu stellen. In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlas- 21

18 tungsbetrag, soweit dieser 40 % des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach 13 Abs. 3 zu berücksichtigenden Betrag. Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zu wenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 42b bleibt unberührt. Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird. Der Härteausgleich mindert Ihre Steuerlast Durch einen Härteausgleich ist sichergestellt, dass bei einer geringfügigen Überschreitung des Betrages von 410 Euro nicht der volle Betrag zu versteuern ist. Wenn diese Einkünfte insgesamt mehr als 410 Euro, aber nicht mehr als 820 Euro betragen, so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte vermindert um den auf sie entfallenden Altersentlastungsbetrag insgesamt niedriger als 820 Euro sind. Aus 46 EStG ergibt sich folgende Tabelle, die jedoch nicht vollständig ist: Gesamtbetrag der Vom Einkommen Zu versteuern Einkünfte, bei denen abzuziehen sind bleiben ein Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen wurde Euro Euro Euro 410, 410, 460, 360, 100, 511, 309, 202, 562, 258, 304, 613, 207, 406, 665, 155, 500, 715, 105, 610, 766, 54, 712, 820, 820, 22

19 Beispiel: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen wurde 7337 Euro 529 Euro 7866 Euro Nach dem Härteausgleich sind abzuziehen: 820 Euro./. 529 Euro 291 Euro 291 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte 7575 Euro Von dem Betrag von 529 Euro sind somit nur 238 Euro zu versteuern. Hinweis: Bei der Feststellung der Veranlagungspflicht sind die Leistungen und Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt Rn (z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Überbrückungsgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder ähnliche Lohnersatzleistungen) unterliegen, zu berücksichtigen, soweit sie mehr als 410 Euro betragen. Antragsrecht des Arbeitnehmers Der Arbeitnehmer hat jedoch das Recht, eine Veranlagung zu beantragen, wenn z. B. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: wenn eine Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer (oder Zinsabschlag, ab auch bei Abgeltungsteuer s. Rn. 101) auf die Einkommensteuer, wenn Antrag auf Berücksichtigung von Verlusten gem. 10d EStG gestellt wird, wenn Antrag auf Steuerermäßigung nach 34f Abs. 3 (Kinderkomponenten beim Verlustabzug nach 10e EStG) gestellt wird. Wichtig: Den Antrag auf Veranlagung müssen Sie bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres stellen (bei Verlustrücktrag Ende des 3. Folgejahres). Beachten Sie, dass eine Veranlagung auch durchgeführt werden muss, wenn die getrennte Veranlagung von einem der Ehegatten beantragt wird ( 26 Abs. 2 EStG) oder in bestimmten Fällen ( 46 Abs. 2 Satz 6 EStG) im Jahr der Eheschließung. 23

20 16 Ehegattenbesteuerung Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (= Kalenderjahr) vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraumes eingetreten sind, werden grundsätzlich zusammen veranlagt. Für die Steuerberechnung werden dabei zunächst die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet. Nach Abzug aller nicht zum steuerpflichtigen Einkommen rechnenden Beträge und der Freibeträge wird der verbleibende zu versteuernde Betrag geteilt. Die auf diesen Betrag entfallende Steuer wird sodann verdoppelt und stellt die gemeinsame Steuerschuld der Ehegatten dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einkünfte der Ehegatten unterschiedlich hoch sind oder gar nur einem Ehegatten zufließen (Splitting-Verfahren). Eine Ehe, die im Laufe des Veranlagungszeitraumes aufgelöst wurde, bleibt für die Anwendung der o. a. Möglichkeiten unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen für die o. a. Möglichkeiten ebenfalls vorliegen. Familienstand entscheidet: Grund- oder Splittingtabellen Im Einkommensteuerverfahren kommen lediglich zwei Tabellen zur Anwendung die Grund- und die Splitting-Tabelle ( Rn ff.). Die Splitting-Tabelle kommt zur Anwendung bei: Ehegatten, die zusammen veranlagt werden verwitweten Personen, die im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt gelebt haben, in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist und in dem folgenden Veranlagungszeitraum Steuerpflichtigen, deren Ehe durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst wurden, wenn der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und mit dessen neuen Ehegatten ebenfalls zusammen veranlagt werden kann und der Steuerpflichtige mit seinem bisherigen Ehegatten zusammen veranlagt hatte werden können im Jahr der Auflösung der Ehe, wenn keine getrennte Veranlagung erfolgt 24

21 Auf alle anderen Steuerpflichtigen ist die Grundtabelle anzuwenden; dies gilt auch für Ehegatten, die eine getrennte Veranlagung beantragen (s. u.). Vor Anwendung der Grundtabelle ist bei Steuerpflichtigen, die nicht auf Antrag getrennt veranlagt werden, ein Sonderfreibetrag (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Rn. 500f) von 1308 Euro abzuziehen, wenn sie mindestens ein berücksichtigungsfähiges Kind im Sinne des 32 EStG haben. Neben diesem besonderen Freibetrag erhält der Alleinstehende ihm zustehende Kinderfreibeträge ( Rn. 1106) oder Kindergeld ( Rn. 1107), soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Ehegatten haben ein Wahlrecht 18 Wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und wenn diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraumes bestanden haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraumes eingetreten sind, können sie die Zusammenveranlagung wählen. Im Allgemeinen führt die Zusammenveranlagung zu einer günstigeren Besteuerung. Stellt jedoch auch nur einer der beiden Ehegatten den Antrag auf getrennte Veranlagung, muss sie durchgeführt werden. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden gemeinsam ermittelt und halbiert oder auf Antrag des Ehegatten verteilt. Eine günstigere Besteuerung kann bei der getrennten Veranlagung nur in Ausnahmefällen erwartet werden, z. B. wenn beide Ehegatten berufstätig sind, ungefähr das gleiche Einkommen beziehen (also in der gleichen Progressionszone liegen) und jeder Nebeneinnahmen unter 410 Euro bzw. im Rahmen des Härteausgleichs unter 820 Euro hat. Wichtig: Bevor Sie den Antrag auf getrennte Veranlagung stellen, müssen Sie genau rechnen, ob dies für Sie steuerlich vorteilhaft ist. Im Normalfall ist die Zusammenveranlagung günstiger. Sonderausgaben im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Unterhaltsleistungen, Sonderausgaben ) können bei getrennter Veranlagung nur bei dem Ehegatten abgezogen werden, der sie geleistet hat. Besondere Veranlagung 20 Auf Antrag wird eine besondere Veranlagung für Ehegatten im Jahr der Eheschließung durchgeführt. Bei dieser Regelung kann sich be- 25

22 sonders bei einer Wiederverheiratung eine günstigere Besteuerung ergeben. Die Ehegatten werden so besteuert, als wären sie noch nicht miteinander verheiratet. Eine Zusammenveranlagung mit Kindern ist im Einkommensteuerrecht nicht mehr vorgesehen. Für Kinder muss eine eigene Veranlagung durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. 22 Jahresausgleich durch den Arbeitgeber Übersteigt die im Kalenderjahr vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer die Lohnsteuer nach der Jahreslohnsteuertabelle, so ist der Unterschied im Jahresausgleich zu erstatten. Der Jahresausgleich ist in diesen Fällen von Arbeitgebern mit mindestens zehn Arbeitnehmern in jedem Fall vorzunehmen (wenn nicht ein Antrag auf Antragsveranlagung [alt: Lohnsteuer-Jahresausgleich] beim Finanzamt gestellt wird). Arbeitgeber mit weniger als zehn Arbeitnehmern können ihn durchführen. Der Arbeitgeber darf den Jahresausgleich nicht durchführen, wenn: der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder einen Teil nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war, oder der Arbeitnehmer nur für einen Teil des Kalenderjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war. Dies gilt auch, wenn im Laufe des Jahres teilweise die Lohnsteuertabellen A und B angewendet wurden bzw. anzuwenden waren ( Rn. 2821). Hinweis: Soweit es sich nicht nur um schwankenden Arbeitslohn, Ausgleich von steuerfreien Beträgen, Änderungen der Steuerklassen u. Ä. handelt, wird im Normalfall die Antragsveranlagung durch das Finanzamt in Frage kommen. Wichtig: Als Arbeitnehmer haben Sie die Wahl, entweder erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen am Anfang des Jahres als steuerfreie Beträge ( Rn. 28) eintragen zu lassen oder nach Ablauf des Jahres eine Antragsveranlagung durchzuführen. Den Antrag müssen Sie bis spätestens des übernächsten Jahres stellen. Zur Durchführung der Antragsveranlagung ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Bei mehrfachem Wohnsitz ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Arbeitnehmer vorwiegend aufhält. Bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Arbeitnehmers, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. 26

23 Antragsveranlagung 24 Die Antragsveranlagung entfällt für Arbeitnehmer, die zur Einkommensteuer veranlagt werden. Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit werden stets veranlagt, wenn eine der bei Rn. 14 abgedruckten Voraussetzungen vorliegt. Wichtig: Eine Einkommensteuerveranlagung ist unter bestimmten Voraussetzungen (Progressionsvorbehalt Rn. 1608) auch durchzuführen, wenn durch Einbeziehung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld, Altersteilzeit, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen die 410 Euro im o. a. Sinne überschritten werden. Wegen der Veranlagung von Versorgungsempfängern mit Bezügen aus mehreren Dienstverhältnissen vgl. Versorgungsbezüge ( Rn. 2209). Steuerklassen 26 Maßgebend für die Festlegung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die tatsächlichen Verhältnisse (Familienstand) des Steuerpflichtigen zu Beginn des Jahres. Änderungen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen (z. B. Tod des Ehepartners am 3. 1.) werden nicht vorgenommen. Dagegen sind Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen (z. B. Geburt eines Kindes) zu berücksichtigen. Unbeschränkt steuerpflichtig (im Sinne des Einkommen-/Lohnsteuerrechts) sind grundsätzlich alle Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausnahmen gelten z. B. für Beschäftigte im diplomatischen Dienst. Wichtig: Kurzfassungen der Steuererklärung können nicht verwendet werden, wenn noch andere Einkünfte als Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen vorhanden sind. 27

24 Gesamtübersicht Steuerklassen Steuerklasse I Alleinstehende, d. h. Ledige Geschiedene dauernd getrennt lebende Ehegatten Ehegatten, die nicht beide unbeschränkt steuerpflichtig sind Verwitwete, ab dem 2. Jahr, das dem Todesjahr des anderen Ehegatten folgt. Steuerklasse II Alle unter Steuerklasse I aufgeführten Arbeitnehmer, wenn in ihrem Haushalt mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind gemeldet ist Kinder. Steuerklasse III Verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird. Verwitwete Arbeitnehmer, wenn sie oder ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist (d. h. für 2011, wenn der Ehegatte 2010 verstorben ist), Arbeitnehmer, deren Ehe aufgelöst ist, wenn im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist. Steuerklasse IV Verheiratete Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen. Dies gilt nicht, wenn für einen der Ehegatten eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgeschrieben ist ( Steuerklasse III). Für die Entscheidung, welche Steuerklassenwahl günstiger ist, Übersicht Rn

25 Gesamtübersicht Steuerklassen Steuerklasse V Die Steuerklasse V kann sich ein Ehemann oder eine Ehefrau auf Antrag ausschreiben lassen. Für den anderen Ehegatten wird in diesem Fall die Lohnsteuerklasse III bescheinigt. Günstig ist diese Variante, wenn einer von beiden einen geringeren Arbeitslohn erhält. Beide müssen aber Arbeitslohn beziehen. Hinweis: Scheidet ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis aus, kann auch während des Jahres ein Steuerklassentausch vorgenommen werden. Steuerklasse VI Arbeitnehmer, die in einem zweiten oder weiteren Arbeitsverhältnis stehen, müssen jedem Arbeitgeber eine Steuerkarte aushändigen. In diesem Fall wird eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI ausgeschrieben, gleichgültig welche Steuerklasse auf der ersten Steuerkarte eingetragen ist. Hinweis: Legen Sie die Lohnsteuerkarte VI dem Arbeitgeber vor, von dem Sie den geringeren Lohn beziehen. Legen Sie keine Lohnsteuerkarte vor, muss der Arbeitgeber die Steuer immer nach Steuerklasse VI einbehalten. Dem Steuerpflichtigen wird vom Finanzamt ein Ausdruck der Lohnsteuerabzugsmerkmale übersandt. Steuerfreie Beträge 28 Vor Anwendung der Lohnsteuertabelle ist ein bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen vom Finanzamt eingetragener Freibetrag vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen. Um die Steuerbelastung von Anfang an möglichst niedrig zu halten, ist es zweckmäßig, bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Antrag auf Eintragung eines Freibetrages beim Finanzamt zu stellen. Hinweis: Den Antrag müssen Sie bis spätestens des laufenden Jahres stellen. Später ist eine Berücksichtigung nur im Wege der Veranlagung möglich. Nutzen Sie alle Freibeträge Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung wegen eines Freibetrages ist nur noch beschränkt möglich. Ein Freibetrag kann aufgrund des Nachweises von Werbungskosten, Sonderausgaben (nicht zu berücksichtigen sind aus diesem Stichwort Vorsorgeaufwendungen) und außergewöhnliche Belastungen eingetragen werden, wenn diese Aufwendungen 600 Euro (Mindestbetrag) im Kalenderjahr übersteigen. 29

26 Nicht unter diese Beschränkung fallen: Freibeträge aufgrund der Inanspruchnahme von Behinderten- und Vertriebenenfreibeträgen. Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen gem. 10e, 10f, 10g, 10h, 15b des BerlinFG oder 7 des Fördergebietsgesetzes, sowie der Betrag der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach 7 Abs. 5, solange die Absetzungen mindestens 5 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen gem. 4 des FördergebietsG. Ausnahme: Freibeträge nach 14a Abs. 6 und 14b Abs. 3 des BerlinFG oder 4 Abs. 2 des Fördergebietsgesetzes (d. h. für die neuen Bundesländer). Ein Freibetrag wegen negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird nicht eingetragen, wenn er bei der Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen nicht zu berücksichtigen ist ( 37 Abs. 3 Sätze 6, 7 u. 9 EStG, Abschreibung erst nach Fertigstellung oder Nutzungsbeginn). Eintragung negativer Einkünfte Bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen kann auch eine negative Summe anderer Einkunftsarten im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 1 3, 6 u. 7 EStG (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbstständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung u. Sonstige Einkünfte) eingetragen werden. Hinweis: In anderen Fällen negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die nicht im Zusammenhang mit den genannten Abschreibungsmöglichkeiten (mind. 5 v. H.) stehen, kann weiterhin kein Lohnsteuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt werden. Seit 1994 kann die negative Summe der Einkünfte einschließlich der negativen Kapitaleinkünfte als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Da Einnahmen aus Kapitalvermögen grundsätzlich dem Zinsabschlag unterliegen, sollen positive Kapitaleinkünfte bei der Eintragung einer negativen Summe nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls eingetragen werden kann der wie Sonderausgaben abziehbare Betrag nach 7 Fördergebietsgesetz, sofern die Maßnahmen vor dem begonnen wurden. 30

27 Praxis-Tipp: Stellen Sie Ihre Anträge auf Eintragung eines Freibetrages, Ergänzung oder Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale einschließlich Steuerklassenwechsel bis zum des Jahres. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Berücksichtigung nur mehr im Wege der Antragsveranlagung (früher Lohnsteuer-Jahresausgleich) oder einer Veranlagung zur Einkommensteuer möglich. Die Eintragung von steuerfreien Beträgen gilt frühestens ab dem Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. Eine Ausnahme ist bei Eintragungen im Laufe des Monats Januar möglich. Diese Eintragungen können Sie rückwirkend zum des laufenden Jahres vornehmen lassen. Der Steuerklassenwechsel 30 Der Steuerklassenwechsel ( Rn. 26) zwischen Ehegatten erfolgt auf Antrag und ist rückwirkend nicht möglich. Er gilt erst ab dem Ersten des folgenden Monats und kann grundsätzlich nur einmal im Jahr beantragt werden. Ausnahmen: Tod Wegfall der Berufstätigkeit eines Ehegatten Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Steuerklassenkombination für Wählen Sie die günstigste Kombination Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug die günstigste Steuerklassenkombination wählen (z. B. IV/IV oder III/V). Es ist ratsam, dass die Ehegatten die bisherige Steuerklassenwahl überprüfen (z. B. eventuell veränderte Lohn- und Gehaltsverhältnisse). Hinweis: Aus der nachfolgenden Tabelle können Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne feststellen, welche Steuerklassenkombination für sie den geringsten Lohnsteuerabzug ergibt. Seit 2010 besteht auch die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (Faktorverfahren). 31

28 Die nachstehenden Tabellen gelten für Sie gehen vom monatlichen Arbeitslohn des höher verdienenden Ehegatten (mit A bezeichnet) aus. Der monatliche Arbeitslohn des geringer verdienenden Ehegatten (B) darf bei der Steuerklassenkombination III/V nicht überschritten werden, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Andernfalls ist die Steuerklassenkombination IV/IV günstiger. Bei der Entscheidung ist zu beachten, dass Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld vom bezogenen Nettoeinkommen aus berechnet werden können. 32

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