A n t r a g : Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes
|
|
- Julian Fleischer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Selbständiger Antrag ÖVP eingelangt: Zahl: Beilage im Jahre 2014 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages Selbständiger Antrag Teil A: Gesetzestext An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages Frau Dr. Gabriele Nußbaumer Bregenz, am 22. Jänner 2014 Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen folgenden Der Vorarlberger Landtag wolle beschließen: A n t r a g : Der Landtag hat beschlossen: Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes Das Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. xx/2014 und Nr. xx/2014, wird wie folgt geändert: 1. Im 15 Abs. 1 wird nach dem Wort Wärmeschutzes die Wortfolge unter Berücksichtigung der Nutzung erneuerbarer Energien eingefügt. 2. Im 15 Abs. 4 erster Satz wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge insbesondere sind auch Bestimmungen über die Inspektion von Heizungsanlagen und Klimaanlagen einschließlich der Inspektionsberichte zu erlassen. eingefügt. 3. Im 21 Abs. 2 wird der Ausdruck Richtlinie 2002/91/EG durch den Ausdruck Richtlinie 2010/31/EU ersetzt. 4. Nach dem 21 wird folgender 21a eingefügt: 21a Energieausweisdatenbank (1) Die Landesregierung hat eine Energieausweisdatenbank einzurichten und eine geeignete Online- Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und abfrage nach Abs. 2 und 3 zur Verfügung zu stellen. (2) Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind (Energieausweisersteller), haben Energieausweise, die von ihnen unter Berücksichtigung der Verordnung nach 21 Abs. 2 ausgestellt werden und sich auf Gebäude oder Nutzungseinheiten in Vorarlberg beziehen, in der Energieausweisdatenbank elektronisch zu registrieren. Die betreffenden Energieausweisdaten sind zum Zwecke des Abs. 3 und 4 sowie des 49a in diese Datenbank einzubringen; durch Verordnung der Landesregierung kann näher bestimmt werden, wie und in welcher Form diese Daten einzubringen sind, damit den genannten Zwecken im erforderlichen Maß entsprochen werden kann. (3) Der Energieausweisersteller und der Eigentümer des betreffenden Gebäudes oder der Nutzungseinheit haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises dieses Gebäudes bzw. dieser Nutzungseinheit. (4) Die Energieausweisdaten sind von der Landesregierung im Umfang nach Abschnitt H der Anlage zum GWR-Gesetz automatisiert über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister zu übermitteln. (5) Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 und 4 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Dritte als Dienstleister heranziehen. 5. Im 28 entfällt der Abs. 6; die bisherigen Abs. 5, 7 und 8 werden als Abs. 4, 5 und 6 bezeichnet.
2 Selbständiger Antrag Teil A: Gesetzestext 6. Nach dem 7. Abschnitt wird folgender 8. Abschnitt eingefügt: 8. Abschnitt Datenverwendung, Kontroll- und Informationspflichten der Landesregierung, Vorbildwirkung 49a Datenverwendung (1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten von Energieausweisen und Inspektionsberichten für Heizungs- und Klimaanlagen automationsunterstützt zu verwenden, soweit sie benötigt werden a) zur Verfolgung energiepolitischer Ziele, insbesondere zur Erstellung und Durchführung von Aktionsplänen, die nach dem Recht der Europäischen Union erforderlich sind; b) zur Überprüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Heizungs- oder Klimaanlagen nach 49b. (2) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 nur übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Übermittlungspflicht nach 21a Abs. 4 oder zur Überprüfung von Energieausweisen oder Inspektionsberichten über Heizungs- und Klimaanlagen erforderlich ist. Ansonsten darf die Landesregierung solche Daten nur anonymisiert übermitteln. 49b Überprüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten (1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II (Option a) der Richtlinie 2010/31/EU stichprobenhaft zu überprüfen: a) Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank ( 21a) registriert wurden; b) Inspektionsberichte über Heizungs- und Klimaanlagen, die aufgrund einer Verordnung nach 15 Abs. 4 erstellt wurden. (2) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 1 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (3) Die Aussteller von Energieausweisen und Inspektionsberichten, die Eigentümer der Gebäude o- der Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, und die Verfügungsberechtigten der betreffenden Heizungs- und Klimaanlagen haben den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise und Inspektionsberichte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der 38 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß. 49c Information Soweit nicht von anderer Seite Vorsorge getroffen wird, hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass a) Eigentümer und Nutzer von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf geeignete Weise über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz informiert werden; dabei ist auch über Energieausweise und Inspektionsberichte über Heizungsund Klimaanlagen und die zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente zu informieren; b) Informationen über die Nettovorteile, die Kosten und die Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energien bereit gestellt werden; c) geeignete Anleitungen und Schulungen für Energieberater zur Verfügung stehen; auf die optimale Kombination von möglichen Energieeffizienzverbesserungen, der Nutzung erneuerbarer Energien und dem Einsatz von Fernwärme und -kälte bei der Planung, der Errichtung und der Renovierung von Gebäuden ist dabei besonders zu achten; d) den relevanten Marktteilnehmern, insbesondere Ingenieurbüros und Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtungen, erforderlichenfalls Leitlinien zur Verfügung stehen, damit diese in der Lage sind, bei der Planung, der Errichtung und der Renovierung von Gebäuden die optimale Kombination von erneuerbaren Energien, hocheffizienten Technologien und Fernwärme und -kälte sachgerecht in Erwägung zu ziehen. 2
3 Selbständiger Antrag Teil A: Gesetzestext 49d Vorbildfunktion (1) Das Land und die Gemeinden haben im Hinblick auf die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien eine Vorbildfunktion. (2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Vorbildfunktion nach Abs. 1 zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist. 7. Die bisherigen Abschnitte 8 und 9 werden als Abschnitte 9 und 10 bezeichnet. 8. Im 55 Abs. 1 wird am Ende der lit. m der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. n angefügt: n) Auskünfte nach 49b Abs. 3 nicht erteilt. LAbg. Dr. Thomas Winsauer LAbg. Werner Huber LAbg. KO Mag. Roland Frühstück 3
4 I. Allgemeines: 1. Ziele und wesentlicher Inhalt: 1.1. Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Nach Art. 7 Abs. 7 der Landesverfassung bekennt sich das Land Vorarlberg zum Klimaschutz. Zu diesem Zweck fördert das Land Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien; den Betrieb von Atomanlagen lehnt es ab (siehe auch die einstimmige Entschließung des Landtages vom 9. Juli 2009 betreffend ein energieautonomes Vorarlberg). Der vorliegende Gesetzesentwurf entspricht diesen Zielen und Grundsätzen Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält Regelungen über - die Energieausweisdatenbank ( 21a) und die Datenverwendung ( 49a), - die Überprüfung von ausgestellten Energieausweisen und Inspektionsberichten ( 49b), - Informationspflichten der Landesregierung ( 49c) und - die Vorbildfunktion von Land und Gemeinden ( 49d). Weiters wird die bestehende Verordnungsermächtigung in 15 des Baugesetzes im Hinblick auf EUrechtliche Erfordernisse angepasst. Die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU und 2009/28/EG noch fehlenden näheren Bestimmungen werden dann durch Verordnung der Landesregierung getroffen (Änderung der Bautechnikverordnung). 2. Kompetenzen: Der vorliegende Gesetzesentwurf stützt sich auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes nach Art. 15 Abs. 1 B-VG. 3. Kosten: 3.1 Die in 21a des Entwurfs vorgesehene Energieausweisdatenbank des Landes verursacht keine zusätzlichen Kosten für das Land, da sie schon vor Jahren eingerichtet wurde und schon derzeit alle Energieausweise, die Gebäude in Vorarlberg betreffen, über diese Plattform erstellt werden (vgl. dazu 4 Abs. 8 der Baueingabeverordnung und das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 des Bundes, insb. 2 Z. 3). Im Übrigen hat das Land künftig aufgrund der vorgesehenen Regelungen in 21a des Entwurfs einen unentgeltlichen Online-Zugriff (zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben nicht kommerzieller Art) auf alle Daten aus dem Gebäude- und Wohnungsregister des Bundes, die Gemeinden des Landes betreffen (Daten gemäß Abschnitt A bis H der Anlage zum GWR-Gesetz: Adressen aller Grundstücke, Gebäude und sonstigen Nutzungseinheiten, Merkmale der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten etc.). Dies ist in Art. 1 7 Abs. 2 Z. 1 ivm 11 Abs. 6 des GWR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 125/2009, so vorgesehen. Dadurch kommt es für das Land zu Kosteneinsparungen, da solche Daten bislang entgeltlich erworben werden mussten. 3.2 Durch die von der Richtlinie 2010/31/EU verlangte Einrichtung eines unabhängigen Kontrollsystems für Energieausweise und Inspektionsberichte über Heizungsanlagen und Klimaanlagen (siehe 49b des Entwurfs) kommt es zu zusätzlichen Kosten beim Land. Unter der Annahme, dass 0,5 % der jährlich ausgestellten Energieausweise überprüft werden (das sind ca. 75 Energieausweise pro Jahr) und einem Zeitaufwand von durchschnittlich 2 Stunden pro Energieausweis ist mit Kosten von rund ,-- Euro pro Jahr zu rechnen. Hinzu kommt ein einmaliger Aufwand für die Einrichtung des Kontrollsystems (Kontrollkonzept, Softwareadaptionen bei der bestehenden Energieausweisdatenbank). Bei den Heizungsanlagen und Klimaanlagen werden schätzungsweise ca. 50 Inspektionsberichte pro Jahr zu überprüfen sein, sodass bei einem angenommenen Zeitaufwand von durchschnittlich 2 Stunden pro Inspektionsbericht mit Kosten von jährlich rund 7.200,-- Euro zu rechnen ist. Hinzu kommt ein einmaliger Aufwand für die Einrichtung des Kontrollsystems (Kontrollkonzept, Aufbau einer Datenbank).
5 Angemerkt wird, dass die in 49b des Entwurfs vorgesehene stichprobenhafte Überprüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten von der Richtlinie 2010/31/EU verlangt wird und über das vom EU- Recht Geforderte nicht hinausgeht. 3.3 Bei Land und Gemeinden können zusätzliche Kosten durch die Vorbildfunktion (siehe 49b des Entwurfs) entstehen. Die näheren Bestimmungen zur Vorbildfunktion werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt, soweit dies zur Umsetzung des EU-Rechts erforderlich ist. Diese zusätzlichen Kosten für gebäudebezogene Maßnahmen lassen sich im Einzelnen vorab nur schwer quantifizieren. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die allfälligen Mehraufwendungen durch Energieeinsparungen während des gesamten Lebenszyklus wieder ausgleichen werden. 3.4 Direkte externe Kosten fallen nicht an. Die Energieausweisersteller bzw. die Bauherren, die eine Energieausweiserstellung beauftragen, haben keine Kosten im Zusammenhang mit der Registrierung des Energieausweises in der Energieausweisdatenbank (in der der Energieausweis generiert wird), zu tragen. Durch das unabhängige Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte fallen für den Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten keine Kosten an. 4. EU-Recht: Der vorliegende Gesetzesentwurf ist erforderlich zur Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Es sind Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung dieser Richtlinien anhängig. Soweit in diesem Gesetzesentwurf auf Richtlinien verwiesen wird, sind diese Richtlinien im Falle ihrer Änderung nach Ablauf der Umsetzungsfrist in ihrer jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. 5. Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Das Gesetzesvorhaben hat keine spezifischen Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 1 und 2 ( 15 Abs. 1 und 4): Es wird klargestellt, dass durch Verordnung der Landesregierung nach 15 Abs. 3 und 4 (vgl. Bautechnikverordnung) auch Bestimmungen über die Nutzung erneuerbarer Energien und Bestimmungen über die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen einschließlich der Inspektionsberichte erlassen werden können. Dies ist erforderlich im Hinblick auf Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 18 der Richtlinie 2010/31/EU. Zu Z. 3 ( 21 Abs. 2): Es wird lediglich der Verweis auf die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden angepasst. Zu Z. 4 ( 21a): 21a Abs. 1: Vorarlberg verfügt bereits über eine eigene Energieausweisdatenbank (vgl. im Übrigen die zentrale Energieausweisdatenbank des Bundes nach 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister GWR-Gesetz). Die Online-Applikation ist so zu gestalten, dass im Zuge der Registrierung und Dateneinbringung für den betreffenden Energieausweis eine Energieausweisnummer generiert werden kann (vgl. dazu auch 1 Abs. 4 Z. 4 GWR-Gesetz). Für die Registrierung, Dateneinbringung und Datenabfrage darf kein Entgelt verlangt werden. 2
6 21a Abs. 2: Unter Energieausweisen sind alle nach landesrechtlichen (vgl. 1 Abs. 3 lit. c und 4 und 5 der Baueingabeverordnung) oder bundesrechtlichen (vgl. Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012) Bestimmungen erstellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder einer Nutzungseinheit zu verstehen. Es werden in der Energieausweisdatenbank nicht nur die nach Landesrecht erstellten Energieausweise, sondern auch die beim Verkauf oder der In-Bestand-Gabe von Gebäuden oder Nutzungsobjekten aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften vorzulegenden und auszuhändigenden Energieausweise (siehe dazu die Bestimmungen des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012, insbesondere die Begriffsbestimmung in 2 Z. 3) erfasst. Energieausweisersteller sind alle Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind: Nach den Bestimmungen der Baueingabeverordnung müssen Personen, die Energieausweise ausstellen, qualifiziert und unabhängig sein. Als qualifiziert gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften anderer Länder zur Ausstellung von Energieausweisen befugt sind (vgl. 5 der Baueingabeverordnung). Der Energieausweis (der der Baubehörde im Bauverfahren vorzulegen ist), muss im Internet über die Homepage des Landes mit dem dort zur Verfügung gestellten Programm elektronisch erstellt werden (vgl. 4 Abs. 6 der Baueingabeverordnung). Zu diesem Zweck muss sich der Energieausweisersteller zuvor bei der Energieausweisdatenbank registrieren lassen bzw. werden die Energieausweisdaten in der Energieausweisdatenbank registriert, um den betreffenden Energieausweis elektronisch erstellen zu können. Abs. 2 sieht vor, dass der Energieausweisersteller die betreffenden Energieausweisdaten in die Energieausweisdatenbank einzubringen hat. Welche Daten dies sind, ergibt sich aus der Verordnung nach 21 Abs. 2 (Baueingabeverordnung); zu den einzubringenden Energieausweisdaten zählen auch die Daten des technischen Anhangs des Energieausweises. Durch Verordnung der Landesregierung kann näher geregelt werden, wie und in welcher Form (z.b. Datenformat) die Daten in die Datenbank einzubringen sind; die Regelung in der Verordnung darf nicht über das erforderliche Maß hinausgehen und muss so erfolgen, dass mit der Dateneinbringung den Zwecken nach 21a Abs. 3 und 4 und nach 49a entsprochen werden kann. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 sind jedenfalls einzuhalten. Nach dem Datenverwendungsgrundsatz des 6 Abs. 1 Z. 5 DSG 2000 dürfen Daten nur solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist. Aus den in 21a Abs. 2 letzter Halbsatz angeführten Zwecken lässt sich ableiten, dass die Energieausweisdaten in aller Regel dauerhaft gespeichert werden dürfen. 21a Abs. 3: Dem Energieausweisersteller und dem Eigentümer des betreffenden Gebäudes bzw. der Nutzungseinheit wird das Recht auf Online-Zugriff zu den Daten seines in der Energieausweisdatenbank registrierten Energieausweises eingeräumt (vgl. dazu auch 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 Z. 7 und 11 Abs. 6 Z. 1 GWR- Gesetz). Der Online-Zugriff ist kostenlos (siehe Abs. 1). Der Energieausweisersteller erhält darüber hinaus auch Zugriff auf die in der Datenbank gespeicherten Rohdaten (Berechnungen), die dem Energieausweis zugrunde liegen. 21a Abs. 4: Hintergrund dieser Regelung bilden die erwähnten Bestimmungen des GWR-Gesetzes. Die vorgesehenen Bestimmungen eröffnen dem Land künftig einen unentgeltlichen Online-Zugriff zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben nicht kommerzieller Art auf die Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters, und zwar auf alle Daten gemäß Abschnitt A bis H der Anlage zum GWR-Gesetz (vgl. dazu 7 Abs. 2 Z. 1 GWR-Gesetz). Bisher gab es keinen unentgeltlichen Online-Zugriff auf diese Daten betreffend Grundstücke, Gebäude und sonstige Nutzungseinheiten in den Gemeinden. 21a Abs. 5: 3
7 Zieht die Landesregierung für die Erfüllung ihrer Aufgaben einen Dritten heran, ist sie im Sinne des Datenschutzrechts Auftraggeber ( 4 Z. 4 DSG 2000) und der beauftragte Dritte ist Dienstleister ( 4 Z. 5 DSG 2000). Wird ein Dritter herangezogen, muss dieser geeignet sein und auch über die entsprechende Befugnis zur Erbringung der Dienstleistung verfügen. Die Landesregierung ist jedenfalls für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze verantwortlich, also auch dann, wenn sie für die Datenanwendung einen Dienstleister heranzieht (vgl. 6 Abs. 2 DSG 2000). Der Dienstleister darf Daten nur im Rahmen seines Auftrages verwenden. Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben Dienstleister bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber jedenfalls die in 11 DSG 2000 normierten Pflichten zu beachten (Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen, Subdienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers, Vorsorge für die Erfüllung der Auftraggeberpflichten, Übermittlung oder Löschung der Daten nach Ende des Auftrags). Zu Z. 5 ( 28): Der bisherige 28 Abs. 6 Baugesetz kann im Hinblick auf die 21a und 49a des Entwurfs entfallen. Zu Z. 6 und 7 ( 49a bis 49d): 49a: Der 49a enthält die erforderlichen Bestimmungen über die automationsunterstützte Verwendung von Daten betreffend Energieausweise und Inspektionsberichte über Heizungs- und Klimaanlagen. Mit dem Übermitteln nach 49a Abs. 2 ist die Übermittlung von Daten nach 4 Z. 12 DSG 2000 gemeint, nämlich die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister. Eine Übermittlung personenbezogener (auch indirekt personenbezogener) Daten ist nur in den in Abs. 2 genannten Fällen zulässig (automatisierte Übermittlung von bestimmten Energieausweisdaten aus der Energieausweisdatenbank an die Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister sowie Überprüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten). Darüber hinaus ist eine Übermittlung nur in aggregierter bzw. anonymisierter Form zulässig. Anonymisiert heißt, dass kein Rückschluss auf einzelne Personen möglich ist. 49b: Die Ausstellung bzw. Vorlage von Energieausweisen ist einerseits in den baurechtlichen Vorschriften (vgl. insb. die Bestimmungen der Baueingabeverordnung) und andererseits im Energieausweis-Vorlage- Gesetz 2012 des Bundes vorgesehen. Regelungen über die Inspektion von Heizungsanlagen und Klimaanlagen einschließlich der Erstellung von Inspektionsberichten enthält die Bautechnikverordnung (vgl. 45 und 46 BTV). Der 49b des vorliegenden Entwurfs sieht - in Umsetzung von Art. 18 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/31/EU - hinsichtlich der Energieausweise und der Inspektionsberichte für Heizungs- und Klimaanlagen die Einrichtung eines unabhängigen Kontrollsystems vor. Dieses erfasst alle Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank registriert sind, also auch Energieausweise, die dem Energieausweis- Vorlage-Gesetz 2012 des Bundes unterliegen. Sofern der Bund für diese Energieausweise kein eigenes Kontrollsystem vorsieht, sind auch diese Energieausweise nach 49b stichprobenhaft zu überprüfen. Bei der Einrichtung des unabhängigen Kontrollsystems bzw. dessen Anwendung sind die Vorgaben des Anhangs II Z. 1 (Option a) und Z. 2 der Richtlinie 2010/31/EU einzuhalten (stichprobenhafte Überprüfung der Energieausweise und Inspektionsberichte, wobei die Stichprobe jeweils aus allen jährlich ausgestellten Ausweisen bzw. Inspektionsberichten zu ziehen ist und einen statistisch signifikanten Prozentanteil dieser Ausweise bzw. Inspektionsberichte umfassen muss; bei der stichprobenhaften Überprüfung der Energieausweise muss nach der gewählten Option a eine Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten und der im Ausweis angegebenen Ergebnisse erfolgen). Die Landesregierung kann für die Überprüfungstätigkeit nach Abs. 2 auch Dritte heranziehen; diese müssen geeignet sein und über die entsprechende berufsrechtliche Befugnis verfügen. Sofern nicht (nach bundesrechtlichen Vorschriften) Befugte herangezogen werden, muss die Überprüfung der Energieausweise bzw. Inspektionsberichte durch die Landesregierung (Amtssachverständige) erfolgen. 4
8 Die Auskunftspflicht nach Abs. 3 erstreckt sich auf die erforderlichen Auskünfte. Was erforderlich ist, ergibt sich aus den Anforderungen an die Überprüfung nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU, auf den in Abs. 1 verwiesen wird. Bei einem Energieausweis, der z.b. anlässlich einer Vermietung erstellt wird, werden bei Überprüfung der Eingabe-Gebäudedaten gegebenenfalls Auskünfte bzw. entsprechende Unterlagen über das betreffende Gebäude (z.b. Gesamtnutzfläche/beheizte Brutto-Grundfläche) erforderlich sein. Bei der Überprüfung des Inspektionsberichtes über eine Heizungsanlage werden z.b. im Hinblick auf die Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes gegebenenfalls Auskünfte bzw. Unterlagen über die betreffende Heizungsanlage (Leistung in kw) und das beheizte Gebäude (falls nicht schon ein Energieausweis vorliegt) erforderlich sein. 49c lit. a und b: Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 20 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/31/EU und von Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28/EG. Die Zurverfügungstellung der betreffenden Informationen im Internet (z.b. auf der Homepage des Landes) ist eine geeignete Form der Informationsvermittlung im Sinne dieser Vorschrift. Daneben werden diese Informationen wie schon bisher gezielt auch im Rahmen der Energieberatung vermittelt. 49c lit. c: Die lit. c dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2010/31/EU. Im Rahmen der Anleitungen und Schulungen ist auf die Bedeutung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz hinzuweisen. Auf die im zweiten Satz angesprochene optimale Kombinationsmöglichkeit von Energieeffizienzverbesserungen, Nutzung erneuerbarer Energien und von Fernwärme und Fernkälte bei der Planung, dem Bau und der Renovierung von Bauflächen (vgl. 14 Raumplanungsgesetz) ist dabei besonders zu achten. 49c lit. d: Die lit. d setzt Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2009/28/EG um. Zu den relevanten Marktteilnehmern zählen alle wichtigen Akteure, wie Verbraucher, Bauunternehmer, Installateure, Architekten und Lieferanten von Geräten und Systemen für die Erzeugung von Wärme, Kälte, Elektrizität und von Fahrzeugen, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden können (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG). Angemerkt wird, dass es sich bei den Pflichten der Landesregierung nach 49c lit. a bis d nur um subsidiäre Pflichten handelt. Die gesetzlich vorgesehene Vorsorgepflicht greift daher nur, soweit nicht bereits von anderer Seite die entsprechenden Informationen, Anleitungen, Schulungen u. dgl. erfolgt sind bzw. zur Verfügung gestellt werden. 49d: Nach Art. 9 Abs. 2 und 11 Abs. 5 der Richtlinie 2010/31/EU und Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2009/28/EG hat die öffentliche Hand eine Vorbildfunktion. Diese Vorbildfunktion wird in 49d für Land und Gemeinden gesetzlich verankert. Dieser Vorbildfunktion soll u.a. mit gebäudebezogenen Maßnahmen von Land und Gemeinden entsprochen werden. Durch Verordnung der Landesregierung werden die näheren Bestimmungen zur Vorbildfunktion festgelegt, soweit dies zur Umsetzung von EU-Recht erforderlich ist. Zu Z. 8 ( 55 Abs. 1 lit. n): Die Strafbestimmungen werden im Hinblick auf die Auskunftspflicht nach 49 Abs. 3 ergänzt. 5
9 Einstimmig angenommen in der 2. Sitzung des XXIX. Vorarlberger Landtags im Jahr 2014 am
Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes
Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Beilage 14/2012 An die Präsidentin
MehrVorlage der Landesregierung
Nr 484 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Bautechnikgesetz geändert wird
MehrGesetz vom, mit dem das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 geändert wird
20 390 Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen-
MehrAn die Präsidentin des Vorarlberger Landtages Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 30. November Gesetz über eine Änderung des Pflegeheimgesetzes
Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Mag. Roland Frühstück, ÖVP, sowie Ernst Blum und Klubobmann Dieter Egger, Vorarlberger Freiheitliche
MehrDie neue Energieeffizienzrichtlinie
Die neue Energieeffizienzrichtlinie und ihre Auswirkungen auf die österreichischen Bauvorschriften Dr. Rainer Mikulits Österreichisches Institut für Bautechnik Fachveranstaltung Schritte in die Zukunft,
MehrGesetz vom..., mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz geändert werden. Vorblatt
Gesetz vom..., mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz geändert werden Vorblatt 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Die Richtlinie 2002/91/EG des europäischen
MehrUmsetzung der Gebäuderichtlinie
Umsetzung der EU-Geb Gebäuderichtlinie in KärntenK Mag. Sonja Köffler Abteilung 7 - Wirtschaftsrecht und Infrastruktur Amt der Kärntner Landesregierung Gebäuderichtlinie 2002/91/EG Umsetzung durch den
MehrTextgegenüberstellung zum Begutachtungsentwurf der Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2016
Beilage zu Verf-2013-8208/35-May Textgegenüberstellung zum Begutachtungsentwurf der Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2016 Landesgesetz über die bautechnischen Anforderungen an Bauwerke und Bauprodukte (Oö.
MehrViertes Gesetz. zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes 1. Vom 4. Juli Artikel 1. Änderung des. Energieeinsparungsgesetzes
Haftungsausschluss: Bei den im Internetangebot Info-Portal Energieeinsparung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt und Raumforschung enthaltenen Verordnungs- und Gesetzestexten handelt es sich um unverbindliche
MehrGesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
53. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 53/2015 Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Gesetz über eine Änderung des
MehrMA /2005 Stand: E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird
Beilage Nr. 15/2007 LG 05193-2006/0001 MA 64 4480/2005 Stand: 12.07.2007 E N T W U R F Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird Der Wiener Landtag
MehrG e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird
G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1752 21.03.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Mehr8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage)
8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/7-2011 (Regierungsvorlage) Entwurf eines Gesetzes, mit das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geändert wird Te x t g e g e n ü b e r s t e l l u n g Geltende
Mehrdes örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Fieberbrunn festgelegt wird
LANDESGESETZBLATT FÜR TIROL STÜCK 17 / JAHRGANG 2013 Herausgegeben und versendet am 22. Mai 2013 48. Gesetz vom 13. März 2013, mir dem die Tiroler Bauordnung 2011 geändert wird 49. Verordnung der Landesregierung
Mehr85. Verordnung. der Landesregierung über eine Änderung der Baueingabeverordnung
85. Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Baueingabeverordnung Auf Grund des 21 Abs. 1 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 44/ 2007, wird verordnet: Die Baueingabeverordnung,
MehrDer Energieausweis im Kärntner Baurecht
Der Energieausweis im Kärntner Baurecht Mag. Susanne Mariska 2008 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at
MehrAustrian Energy Agency
Austrian Energy Agency HARMONAC Workshop: Implementierung von Art. 9 der Gebäuderichtlinie in Österreich Mag. (FH) Christina Spitzbart Austrian Energy Agency 05/02/10 Seite 1 Richtlinie 2002/91/EG des
Mehrvom 23. Mai 2007 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: Art. 1 Gegenstand und Zweck
701.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 190 ausgegeben am 27. Juli 2007 Gesetz vom 23. Mai 2007 betreffend den Ausweis über die Gesamtenergie- effizienz von Gebäuden (Energieausweisgesetz,
MehrENTWURF WIENER LANDTAG
Beilage Nr. 26/2004 LG 03789-2004/0001 ENTWURF Beilage Nr. 26/2004 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen
Mehr1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5
1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Geschäftsordnungsgesetz 1975, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Nationalrats-Wahlordnung
MehrGesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I
Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert
MehrZum oben angeführten Gesetzentwurf wird aus der Sicht des Landes Tirol folgende Stellungnahme abgegeben:
4/SN-51/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Amt der Tiroler Landesregierung Verfassungsdienst Dr. Peter Christ An das Bundeskanzleramt Ballhausplatz 2 1014 Wien i8@bka.gv.at
Mehr14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird
14 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 7 14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Ausgedruckt am 17. 1. 2000 Regierungsvorlage Bundesgesetz,
MehrVorlage der Landesregierung
Nr 350 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung
MehrBundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes. Änderung des MTD-Gesetzes
961 der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des MTD-Gesetzes
MehrInhaltsverzeichnis.
Vorwort zur dritten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Abkürzungsverzeichnis V VI XIII 1. Teil: Darstellung der wesentlichen Elemente 1 I. Der Datenschutz in Österreich 1 II. Die Entwicklung des Datenschutzes
MehrGesetz vom., mit dem das als Landesgesetz geltende Bundesgesetz, betreffend die Tanzlehranstalten, aufgehoben wird
21-676 Gesetz vom., mit dem das als Landesgesetz geltende Bundesgesetz, betreffend die Tanzlehranstalten, aufgehoben wird Der Landtag hat beschlossen: 1 Das als Landesgesetz geltende Bundesgesetz vom 26.
MehrBetrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau
BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.237/0002-DSR/2013 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
MehrErläuternde Bemerkungen
PrsG-030.00 Begutachtung Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Mit diesem Gesetz werden im LBedG 1988 Anpassungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Gehaltsreform für
Mehr15. April 2009 zu Zahl: -2V-LG-1293/6-2009
15. April 2009 Begutachtung zu Zahl: -2V-LG-1293/6-2009 Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Kärntner Landesverfassung, die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 und das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz
MehrJahrgang 2015 Ausgegeben am 13. Mai 2015
1 von 5 Jahrgang 2015 Ausgegeben am 13. Mai 2015 34. Gesetz: Steiermärkische Baugesetznovelle 2015 (XVI. GPStLT IA EZ 2524/1 AB EZ 2524/7) [CELEX-Nr.: 32010L0031] 34. Gesetz vom 21. April 2015, mit dem
MehrVereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung
Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen [zu ergänzen] - Auftraggeber - und Bentjen Software GmbH Hebelweg 9a 76275 Ettlingen - Auftragnehmer - (zusammen die Vertragspartner ) 1 Grundlage
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/237 17. Wahlperiode 10-02-09 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein Federführend
MehrVorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen
1513 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Umsetzung der zivilrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene
MehrEnEV 2009 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz
Fortbildung im MBV Energieeffizienz von Nichtwohngebäuden EnEV 2009 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz 05. Oktober 2010 Dipl.-Ing. Architekt Michael Scharf, Öko-Zentrum NRW Einführung Leistungsprofil Ingenieurleistungen
MehrINHALTSVERZEICHNIS. 1. Abschnitt: Patientenanwalt. 2. Abschnitt: Pflegeanwalt. 3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen. Patientenanwaltschaft
Gesetz über die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft (K- PPAG) StF: LGBl 53/1990, idf LGBl 29/1994, LGBl 108/1997, LGBl 57/2002, LGBl 8/2009 und LGBl 11/2010 1 Patientenanwaltschaft 2 Bestellung
MehrVorblatt. Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Vorblatt Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Erste Verordnung über die Änderung des Internationalen Schiffsvermessungs- Übereinkommens von 1969 (1. Schiffsvermessungs-Änderungsverordnung
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2017 beschlossen: Änderung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992)
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2017 beschlossen: Änderung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992) Das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, wird wie folgt geändert:
Mehrlindemann thermo- line
Die neue EnEV 2014 fordert Energieausweis-Angaben in kommerziellen Immobilien-Anzeigen: Was sollten Makler, Verkäufer, Vermieter und ihre Kunden wissen?. Kurzinfo: Ab 1. Mai 2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002)
Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002) Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:
MehrVerordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Statistik der betrieblichen Bildung
1 von 5 E n t wurf Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Statistik der betrieblichen Bildung Auf Grund der 4 bis 8, 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes
MehrANTRAG. der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl
Ltg.-515-2/A-1/32-2010 ANTRAG der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl betreffend Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) gemäß 34 LGO zum
MehrHinweise der Obersten Bauaufsicht
Hinweise der Obersten Bauaufsicht Dipl.-Ing. Andreas Plietz Ratingen, 29.10.2014 www.mbwsv.nrw.de - Bauen - Bautechnik 1 Die Themen: Novelle BauO NRW / Technische Baubestimmungen Energieeinsparverordnung
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission
MehrErneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen Merkblatt zur Nachweisführung nach 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 2a sowie 10 EEWärmeG über das Vorliegen von Ausnahmen von den Verpflichtungen
MehrArtikel II. 1. In 22 Abs. 2 wird die Wortfolge ,-- Schilling durch die Wortfolge EUR 7.500,-- ersetzt.
Beilage Nr. 39 zu den stenographischen Berichten Steiermärkischer Landtag, XIV. Gesetzgebungsperiode, 2001, Einl.Zahl 443/1 Vorlage der Steiermärkischen Landesregierung (LRGZ.: 03-12.00 40-01/13) (LR PÖLTL/LHSTV
MehrAktuelle EU-Gebäude-Richtlinie 2010 Auf dem Weg zum energieneutralen Gebäude
Aktuelle EU-Gebäude-Richtlinie 2010 Auf dem Weg zum energieneutralen Gebäude Dr.-Ing. Dagmar Bayer Regierung von Oberbayern, Projektgruppe Sonderaufgaben Städtebau Vielfache Gründe der EU zum Handeln Klimawandel
MehrGesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
Seite 1 von 6 Landshut 0871/14383-51 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Im Einleitungssatz
MehrOö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode. Bericht
Oö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode Bericht des Sozialausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 und das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
Mehr10. September 2012 zu Zl. 01-VD-LG-1530/ Regierungsvorlage
10. September 2012 zu Zl. 01-VD-LG-1530/1-2012 Regierungsvorlage G e s e t z vom, mit dem das Kärntner Feuerwehrgesetz und das Kärntner Katastrophenhilfegesetz geändert werden Der Landtag von Kärnten hat
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/6886 22. 01. 2013 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und des Hessischen
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/2751 5. Wahlperiode 01.09.2009 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Staatlich
MehrGrundsätzlicher Beweisbeschluss gem. 24 VO-UA Abs. 1 und 3 VO-UA
1582 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Anlage 2 - Grundsätzlicher Beweisbeschluss 1 von 5 Anlage 2 Grundsätzlicher Beweisbeschluss gem. 24 VO-UA Abs. 1 und 3 VO-UA des Untersuchungsausschusses
MehrBundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (25. StVO- Novelle)
Entwurf Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (25. StVO- Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen: Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2
1 INHALTSVERZEICHNIS Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2 I. Bericht der Regierung 3 1. Ausgangslage 3 2. Anlass / Notwendigkeit der Vorlage 4 3. Schwerpunkte der Richtlinien
MehrAktuelle Neuerungen im österreichischen Energieausweis. Dipl. Ing. Dr. Peter Holzer
Aktuelle Neuerungen im österreichischen Energieausweis Dipl. Ing. Dr. Peter Holzer Neue Richtlinien EPBD Richtlinie 2010/31/EU des europ. Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
MehrMA 40 FBSR 14253/07 Stand: 6. November 2007
MA 40 FBSR 14253/07 Stand: 6. November 2007 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Sozialhilfegesetz WSHG geändert wird Der
MehrGesetz vom., mit dem das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005 geändert wird. Artikel I
1 von 5 Entwurf Gesetz vom., mit dem das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 25, zuletzt
MehrAMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten Kennzeichen IVW7-VeranG-2/011-2013 Bezug BearbeiterIn (0 27 42) 9005 Durchwahl Datum Dr.
MehrNicht authentische Textfassung der konsolidierten Signaturkarten-Verordnung
Richtlinien gemäß 33a Abs. 1 ZTKG über Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur (Signaturkarten-Verordnung) (gem. der 197. Verordnung der Bundes-Architekten-
MehrDie geänderte Energieeinsparverordnung ("EnEV 2013") ist am in Kraft getreten.
Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung Teil 23 Dr. Justus Achelis, DIBt Die Bundesregierung hat auf Grund des 1 Absatz 2, des 2 Absatz 2 und 3,
MehrVom 27. Oktober 2009 GBl. Nr. 20 vom 18. November 2009, S Einführung: Umsetzung der Energieeinsparverordnung in Baden-Württemberg 2
Merkblatt Nr. 605 Anlage 3 Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV-Durchführungsverordnung EnEV-DVO) Vom 27. Oktober 2009 GBl. Nr. 20 vom 18. November 2009, S.
MehrBegutachtungsentwurf zu Zl. 01-VD-LG-1739/ Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Kinderbetreuungsgesetz geändert wird
Seite 1 von 5 Begutachtungsentwurf März 2016 zu Zl. 01-VD-LG-1739/7-2016 Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Kinderbetreuungsgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner
MehrGesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden.
GZ: 269350/2016 zu erecht LG - 03109/2016/0001 1 von 2 Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden Der Wiener
MehrSelbständiger Antrag. An den Präsidenten des Burgenländischen Landtages Gerhard Steier Landhaus 7000 Eisenstadt. Eisenstadt, am 9.
100 An den Präsidenten des Burgenländischen Landtages Gerhard Steier Landhaus 7000 Eisenstadt 20-17 Eisenstadt, am 9. Juli 2010 Selbständiger Antrag der Landtagsabgeordneten Christian Illedits, Ing. Rudolf
MehrE n t w u r f. A. Allgemeiner Teil
Beilage zu IKD(BauR)-100746/38-2017-Pe/Vi Stand: 23. März 2017 E n t w u r f betreffend die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung 2013 geändert wird (2. Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle
MehrLeitfaden für das Befüllen der Bundesgebäudedatenbank Fassung vom
Leitfaden für das Befüllen der Bundesgebäudedatenbank Fassung vom 25.10.2016 Einleitung: Der Bund hat gemäß 12 Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014 eine Vorbildfunktion beim Setzen
MehrVorlage der Landesregierung
Nr 296 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz
MehrLEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien
EBA/GL/2017/08 12/09/2017 Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der
MehrVerpflichtungserklärung LTMG
Verpflichtungserklärung LTMG Verpflichtungserklärung gemäß dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (A.) und Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung
MehrENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude
Gültig bis: 2.03.2020 1 Gebäude Hauptnutzung/ Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude Baujahr Wärmeerzeuger 1) Baujahr Klimaanlage 1) Bürogebäude 81669 München 1970 Gebäudefoto (freiwillig) Nettogrundfläche
MehrGesetz vom..., mit dem das Burgenländische Baugesetz 1997 geändert wird (Burgenländische Baugesetz-Novelle 2007) Artikel I
E n t wurf Gesetz vom..., mit dem das Burgenländische Baugesetz 1997 geändert wird (Burgenländische Baugesetz-Novelle 2007) Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Burgenländische Baugesetz 1997, LGBl.
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 17. Dezember 2015 Teil II
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 17. Dezember 2015 Teil II 430. Verordnung: Änderung der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011) 430. Verordnung
MehrDer Unterschied zwischen Energieausweis und Gebäudeausweis
Wir beraten, bilden und forschen für sinnvollen Energieeinsatz und erneuerbare Energieträger. Der Unterschied zwischen Energieausweis und Gebäudeausweis Mit 1.1.2008 wurde der Energieausweis als bau- und
Mehr1385 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
1 von 5 1385 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und die Gewerbeordnung 1994 geändert
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 407/08 04.06.08 Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Sachsen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes A. Problem und Ziel Seit dem 01.09.2007
MehrVorblatt. A. Problem und Ziel
Vorblatt Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen A. Problem und Ziel Der Koalitionsvertrag
MehrBremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Bremisches Immissionsschutzgesetz BremImSchG)
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15 /691 24. 04. 01 Mitteilung des Senats vom 24. April 2001 Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Bremisches Immissionsschutzgesetz
MehrZweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG)
Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten,
MehrBeschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs.
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8697 Beschlussempfehlung Ausschuss für Umwelt, Energie Hannover, den 13.09.2017 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes
MehrBescheid. Begründung. [Von der Wiedergabe des Ablaufes des Verfahrens, des Sachverhaltes sowie der Beweiswürdigung wurde abgesehen.
GZ K NZV 01/01-4 Bescheid Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Dr. Wolfgang Schramm als Vorsitzenden sowie durch Mag. DI Georg Donaubauer und Mag. Ditmar Wenty als weitere Mitglieder im Verfahren
MehrVerordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen (Reifenkennzeichnungsverordnung ReifKennzV)
Mehrc) Europäische technische Zulassungen (ETA) für Produkte, für die eine Leitlinie nicht vorliegt, angegeben.
Einleitende Bemerkungen zur nachstehenden Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Baustoffliste ÖE geändert wird (3. Novelle zur 4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE) 1.
MehrFragen zum Thema beantworten wir gern. --> Telefon: 03591 2796510
Energieausweis Energieausweise für Wohngebäude und Nichtwohngebäude Als vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassener Energieberater sichere ich Ihnen die Erstellung von rechtssicheren
MehrVon der EU Gebäuderichtlinie zur NÖ Gebäudeenergieeffizienzverordnung. Ein informativer Überblick
Von der EU Gebäuderichtlinie zur NÖ Gebäudeenergieeffizienzverordnung Ein informativer Überblick Reinhold KUNZE Allgemeines EG Richtlinie über die GesamtEnergieEffizienz von Gebäuden EPBD Energy Performance
Mehr1 Service und Verzeichnisse Expertenservice. 1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis
Seite 1 1.1 1.1 1 Service und Verzeichnisse Expertenservice 1.1 1.2 Herausgeber und Autoren 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Verzeichnis zum bau-energieportal.de 2 Die aktuelle EnEV 2.1 Praxisbezogene Auslegung
MehrGesetz vom , mit dem das Kärntner Bezügegesetz 1997 und das Kärntner Bezügegesetz 1992 geändert werden. Artikel I
Gesetz vom 13.12.2012, mit dem das Kärntner Bezügegesetz 1997 und das Kärntner Bezügegesetz 1992 geändert werden Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner Bezügegesetz 1997 K-BG 1997,
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 276/12 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1944 R KOMMISSION vom 13. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess
MehrRegierungsvorlage. 43 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 6
43 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 6 43 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Nachdruck vom 25. 1. 1991 Regierungsvorlage Bundesgesetz
MehrBeilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird
Beilage Nr. 23/2006 LG 01950-2006/0001 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Der Wiener
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrLaut den Erläuterungen zum gegenständlichen Gesetzesentwurf umfasst das Vorhaben hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.476/0002-DSR/2017 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
MehrEnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern
Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern: EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Tagung am 17.07.2009 Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 1 EnEV 2009 - Ausnahmen und Befreiungen
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
gemäß den 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) gültig bis: 09 / 2020 1 Gebäude Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude Baujahr Anlagentechnik Anzahl Wohnungen Gebäudenutzfläche A N Erneuerbare
MehrWir machen Sie darauf aufmerksam:
Wir machen Sie darauf aufmerksam: Wenn sie im Rahmen einer Schischule eines anderen Mitgliedstaates oder als selbständige Schilehrerin/selbständiger Schilehrer in Vorarlberg nur vorübergehend (nicht mehr
MehrRemote Support Datenschutz-
Lenze Service & Support Remote Support Datenschutz- erklärung (DSE) 22.08.2016 Seite 1/5 Inhalt 1 Einleitung... 3 2 Nutzung von TeamViewer und Registrierung... 3 3 Erbringung der Remote-Leistungen... 4
MehrGesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 4384 10. 06. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings
Mehr