A n t r a g : Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes

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1 Selbständiger Antrag ÖVP eingelangt: Zahl: Beilage im Jahre 2014 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages Selbständiger Antrag Teil A: Gesetzestext An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages Frau Dr. Gabriele Nußbaumer Bregenz, am 22. Jänner 2014 Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen folgenden Der Vorarlberger Landtag wolle beschließen: A n t r a g : Der Landtag hat beschlossen: Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes Das Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. xx/2014 und Nr. xx/2014, wird wie folgt geändert: 1. Im 15 Abs. 1 wird nach dem Wort Wärmeschutzes die Wortfolge unter Berücksichtigung der Nutzung erneuerbarer Energien eingefügt. 2. Im 15 Abs. 4 erster Satz wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge insbesondere sind auch Bestimmungen über die Inspektion von Heizungsanlagen und Klimaanlagen einschließlich der Inspektionsberichte zu erlassen. eingefügt. 3. Im 21 Abs. 2 wird der Ausdruck Richtlinie 2002/91/EG durch den Ausdruck Richtlinie 2010/31/EU ersetzt. 4. Nach dem 21 wird folgender 21a eingefügt: 21a Energieausweisdatenbank (1) Die Landesregierung hat eine Energieausweisdatenbank einzurichten und eine geeignete Online- Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und abfrage nach Abs. 2 und 3 zur Verfügung zu stellen. (2) Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind (Energieausweisersteller), haben Energieausweise, die von ihnen unter Berücksichtigung der Verordnung nach 21 Abs. 2 ausgestellt werden und sich auf Gebäude oder Nutzungseinheiten in Vorarlberg beziehen, in der Energieausweisdatenbank elektronisch zu registrieren. Die betreffenden Energieausweisdaten sind zum Zwecke des Abs. 3 und 4 sowie des 49a in diese Datenbank einzubringen; durch Verordnung der Landesregierung kann näher bestimmt werden, wie und in welcher Form diese Daten einzubringen sind, damit den genannten Zwecken im erforderlichen Maß entsprochen werden kann. (3) Der Energieausweisersteller und der Eigentümer des betreffenden Gebäudes oder der Nutzungseinheit haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises dieses Gebäudes bzw. dieser Nutzungseinheit. (4) Die Energieausweisdaten sind von der Landesregierung im Umfang nach Abschnitt H der Anlage zum GWR-Gesetz automatisiert über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister zu übermitteln. (5) Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 und 4 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Dritte als Dienstleister heranziehen. 5. Im 28 entfällt der Abs. 6; die bisherigen Abs. 5, 7 und 8 werden als Abs. 4, 5 und 6 bezeichnet.

2 Selbständiger Antrag Teil A: Gesetzestext 6. Nach dem 7. Abschnitt wird folgender 8. Abschnitt eingefügt: 8. Abschnitt Datenverwendung, Kontroll- und Informationspflichten der Landesregierung, Vorbildwirkung 49a Datenverwendung (1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten von Energieausweisen und Inspektionsberichten für Heizungs- und Klimaanlagen automationsunterstützt zu verwenden, soweit sie benötigt werden a) zur Verfolgung energiepolitischer Ziele, insbesondere zur Erstellung und Durchführung von Aktionsplänen, die nach dem Recht der Europäischen Union erforderlich sind; b) zur Überprüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Heizungs- oder Klimaanlagen nach 49b. (2) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 nur übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Übermittlungspflicht nach 21a Abs. 4 oder zur Überprüfung von Energieausweisen oder Inspektionsberichten über Heizungs- und Klimaanlagen erforderlich ist. Ansonsten darf die Landesregierung solche Daten nur anonymisiert übermitteln. 49b Überprüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten (1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II (Option a) der Richtlinie 2010/31/EU stichprobenhaft zu überprüfen: a) Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank ( 21a) registriert wurden; b) Inspektionsberichte über Heizungs- und Klimaanlagen, die aufgrund einer Verordnung nach 15 Abs. 4 erstellt wurden. (2) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 1 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (3) Die Aussteller von Energieausweisen und Inspektionsberichten, die Eigentümer der Gebäude o- der Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, und die Verfügungsberechtigten der betreffenden Heizungs- und Klimaanlagen haben den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise und Inspektionsberichte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der 38 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß. 49c Information Soweit nicht von anderer Seite Vorsorge getroffen wird, hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass a) Eigentümer und Nutzer von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf geeignete Weise über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz informiert werden; dabei ist auch über Energieausweise und Inspektionsberichte über Heizungsund Klimaanlagen und die zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente zu informieren; b) Informationen über die Nettovorteile, die Kosten und die Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energien bereit gestellt werden; c) geeignete Anleitungen und Schulungen für Energieberater zur Verfügung stehen; auf die optimale Kombination von möglichen Energieeffizienzverbesserungen, der Nutzung erneuerbarer Energien und dem Einsatz von Fernwärme und -kälte bei der Planung, der Errichtung und der Renovierung von Gebäuden ist dabei besonders zu achten; d) den relevanten Marktteilnehmern, insbesondere Ingenieurbüros und Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtungen, erforderlichenfalls Leitlinien zur Verfügung stehen, damit diese in der Lage sind, bei der Planung, der Errichtung und der Renovierung von Gebäuden die optimale Kombination von erneuerbaren Energien, hocheffizienten Technologien und Fernwärme und -kälte sachgerecht in Erwägung zu ziehen. 2

3 Selbständiger Antrag Teil A: Gesetzestext 49d Vorbildfunktion (1) Das Land und die Gemeinden haben im Hinblick auf die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien eine Vorbildfunktion. (2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Vorbildfunktion nach Abs. 1 zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist. 7. Die bisherigen Abschnitte 8 und 9 werden als Abschnitte 9 und 10 bezeichnet. 8. Im 55 Abs. 1 wird am Ende der lit. m der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. n angefügt: n) Auskünfte nach 49b Abs. 3 nicht erteilt. LAbg. Dr. Thomas Winsauer LAbg. Werner Huber LAbg. KO Mag. Roland Frühstück 3

4 I. Allgemeines: 1. Ziele und wesentlicher Inhalt: 1.1. Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Nach Art. 7 Abs. 7 der Landesverfassung bekennt sich das Land Vorarlberg zum Klimaschutz. Zu diesem Zweck fördert das Land Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien; den Betrieb von Atomanlagen lehnt es ab (siehe auch die einstimmige Entschließung des Landtages vom 9. Juli 2009 betreffend ein energieautonomes Vorarlberg). Der vorliegende Gesetzesentwurf entspricht diesen Zielen und Grundsätzen Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält Regelungen über - die Energieausweisdatenbank ( 21a) und die Datenverwendung ( 49a), - die Überprüfung von ausgestellten Energieausweisen und Inspektionsberichten ( 49b), - Informationspflichten der Landesregierung ( 49c) und - die Vorbildfunktion von Land und Gemeinden ( 49d). Weiters wird die bestehende Verordnungsermächtigung in 15 des Baugesetzes im Hinblick auf EUrechtliche Erfordernisse angepasst. Die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU und 2009/28/EG noch fehlenden näheren Bestimmungen werden dann durch Verordnung der Landesregierung getroffen (Änderung der Bautechnikverordnung). 2. Kompetenzen: Der vorliegende Gesetzesentwurf stützt sich auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes nach Art. 15 Abs. 1 B-VG. 3. Kosten: 3.1 Die in 21a des Entwurfs vorgesehene Energieausweisdatenbank des Landes verursacht keine zusätzlichen Kosten für das Land, da sie schon vor Jahren eingerichtet wurde und schon derzeit alle Energieausweise, die Gebäude in Vorarlberg betreffen, über diese Plattform erstellt werden (vgl. dazu 4 Abs. 8 der Baueingabeverordnung und das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 des Bundes, insb. 2 Z. 3). Im Übrigen hat das Land künftig aufgrund der vorgesehenen Regelungen in 21a des Entwurfs einen unentgeltlichen Online-Zugriff (zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben nicht kommerzieller Art) auf alle Daten aus dem Gebäude- und Wohnungsregister des Bundes, die Gemeinden des Landes betreffen (Daten gemäß Abschnitt A bis H der Anlage zum GWR-Gesetz: Adressen aller Grundstücke, Gebäude und sonstigen Nutzungseinheiten, Merkmale der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten etc.). Dies ist in Art. 1 7 Abs. 2 Z. 1 ivm 11 Abs. 6 des GWR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 125/2009, so vorgesehen. Dadurch kommt es für das Land zu Kosteneinsparungen, da solche Daten bislang entgeltlich erworben werden mussten. 3.2 Durch die von der Richtlinie 2010/31/EU verlangte Einrichtung eines unabhängigen Kontrollsystems für Energieausweise und Inspektionsberichte über Heizungsanlagen und Klimaanlagen (siehe 49b des Entwurfs) kommt es zu zusätzlichen Kosten beim Land. Unter der Annahme, dass 0,5 % der jährlich ausgestellten Energieausweise überprüft werden (das sind ca. 75 Energieausweise pro Jahr) und einem Zeitaufwand von durchschnittlich 2 Stunden pro Energieausweis ist mit Kosten von rund ,-- Euro pro Jahr zu rechnen. Hinzu kommt ein einmaliger Aufwand für die Einrichtung des Kontrollsystems (Kontrollkonzept, Softwareadaptionen bei der bestehenden Energieausweisdatenbank). Bei den Heizungsanlagen und Klimaanlagen werden schätzungsweise ca. 50 Inspektionsberichte pro Jahr zu überprüfen sein, sodass bei einem angenommenen Zeitaufwand von durchschnittlich 2 Stunden pro Inspektionsbericht mit Kosten von jährlich rund 7.200,-- Euro zu rechnen ist. Hinzu kommt ein einmaliger Aufwand für die Einrichtung des Kontrollsystems (Kontrollkonzept, Aufbau einer Datenbank).

5 Angemerkt wird, dass die in 49b des Entwurfs vorgesehene stichprobenhafte Überprüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten von der Richtlinie 2010/31/EU verlangt wird und über das vom EU- Recht Geforderte nicht hinausgeht. 3.3 Bei Land und Gemeinden können zusätzliche Kosten durch die Vorbildfunktion (siehe 49b des Entwurfs) entstehen. Die näheren Bestimmungen zur Vorbildfunktion werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt, soweit dies zur Umsetzung des EU-Rechts erforderlich ist. Diese zusätzlichen Kosten für gebäudebezogene Maßnahmen lassen sich im Einzelnen vorab nur schwer quantifizieren. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die allfälligen Mehraufwendungen durch Energieeinsparungen während des gesamten Lebenszyklus wieder ausgleichen werden. 3.4 Direkte externe Kosten fallen nicht an. Die Energieausweisersteller bzw. die Bauherren, die eine Energieausweiserstellung beauftragen, haben keine Kosten im Zusammenhang mit der Registrierung des Energieausweises in der Energieausweisdatenbank (in der der Energieausweis generiert wird), zu tragen. Durch das unabhängige Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte fallen für den Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten keine Kosten an. 4. EU-Recht: Der vorliegende Gesetzesentwurf ist erforderlich zur Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Es sind Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung dieser Richtlinien anhängig. Soweit in diesem Gesetzesentwurf auf Richtlinien verwiesen wird, sind diese Richtlinien im Falle ihrer Änderung nach Ablauf der Umsetzungsfrist in ihrer jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. 5. Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Das Gesetzesvorhaben hat keine spezifischen Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 1 und 2 ( 15 Abs. 1 und 4): Es wird klargestellt, dass durch Verordnung der Landesregierung nach 15 Abs. 3 und 4 (vgl. Bautechnikverordnung) auch Bestimmungen über die Nutzung erneuerbarer Energien und Bestimmungen über die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen einschließlich der Inspektionsberichte erlassen werden können. Dies ist erforderlich im Hinblick auf Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 18 der Richtlinie 2010/31/EU. Zu Z. 3 ( 21 Abs. 2): Es wird lediglich der Verweis auf die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden angepasst. Zu Z. 4 ( 21a): 21a Abs. 1: Vorarlberg verfügt bereits über eine eigene Energieausweisdatenbank (vgl. im Übrigen die zentrale Energieausweisdatenbank des Bundes nach 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister GWR-Gesetz). Die Online-Applikation ist so zu gestalten, dass im Zuge der Registrierung und Dateneinbringung für den betreffenden Energieausweis eine Energieausweisnummer generiert werden kann (vgl. dazu auch 1 Abs. 4 Z. 4 GWR-Gesetz). Für die Registrierung, Dateneinbringung und Datenabfrage darf kein Entgelt verlangt werden. 2

6 21a Abs. 2: Unter Energieausweisen sind alle nach landesrechtlichen (vgl. 1 Abs. 3 lit. c und 4 und 5 der Baueingabeverordnung) oder bundesrechtlichen (vgl. Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012) Bestimmungen erstellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder einer Nutzungseinheit zu verstehen. Es werden in der Energieausweisdatenbank nicht nur die nach Landesrecht erstellten Energieausweise, sondern auch die beim Verkauf oder der In-Bestand-Gabe von Gebäuden oder Nutzungsobjekten aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften vorzulegenden und auszuhändigenden Energieausweise (siehe dazu die Bestimmungen des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012, insbesondere die Begriffsbestimmung in 2 Z. 3) erfasst. Energieausweisersteller sind alle Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind: Nach den Bestimmungen der Baueingabeverordnung müssen Personen, die Energieausweise ausstellen, qualifiziert und unabhängig sein. Als qualifiziert gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften anderer Länder zur Ausstellung von Energieausweisen befugt sind (vgl. 5 der Baueingabeverordnung). Der Energieausweis (der der Baubehörde im Bauverfahren vorzulegen ist), muss im Internet über die Homepage des Landes mit dem dort zur Verfügung gestellten Programm elektronisch erstellt werden (vgl. 4 Abs. 6 der Baueingabeverordnung). Zu diesem Zweck muss sich der Energieausweisersteller zuvor bei der Energieausweisdatenbank registrieren lassen bzw. werden die Energieausweisdaten in der Energieausweisdatenbank registriert, um den betreffenden Energieausweis elektronisch erstellen zu können. Abs. 2 sieht vor, dass der Energieausweisersteller die betreffenden Energieausweisdaten in die Energieausweisdatenbank einzubringen hat. Welche Daten dies sind, ergibt sich aus der Verordnung nach 21 Abs. 2 (Baueingabeverordnung); zu den einzubringenden Energieausweisdaten zählen auch die Daten des technischen Anhangs des Energieausweises. Durch Verordnung der Landesregierung kann näher geregelt werden, wie und in welcher Form (z.b. Datenformat) die Daten in die Datenbank einzubringen sind; die Regelung in der Verordnung darf nicht über das erforderliche Maß hinausgehen und muss so erfolgen, dass mit der Dateneinbringung den Zwecken nach 21a Abs. 3 und 4 und nach 49a entsprochen werden kann. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 sind jedenfalls einzuhalten. Nach dem Datenverwendungsgrundsatz des 6 Abs. 1 Z. 5 DSG 2000 dürfen Daten nur solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist. Aus den in 21a Abs. 2 letzter Halbsatz angeführten Zwecken lässt sich ableiten, dass die Energieausweisdaten in aller Regel dauerhaft gespeichert werden dürfen. 21a Abs. 3: Dem Energieausweisersteller und dem Eigentümer des betreffenden Gebäudes bzw. der Nutzungseinheit wird das Recht auf Online-Zugriff zu den Daten seines in der Energieausweisdatenbank registrierten Energieausweises eingeräumt (vgl. dazu auch 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 Z. 7 und 11 Abs. 6 Z. 1 GWR- Gesetz). Der Online-Zugriff ist kostenlos (siehe Abs. 1). Der Energieausweisersteller erhält darüber hinaus auch Zugriff auf die in der Datenbank gespeicherten Rohdaten (Berechnungen), die dem Energieausweis zugrunde liegen. 21a Abs. 4: Hintergrund dieser Regelung bilden die erwähnten Bestimmungen des GWR-Gesetzes. Die vorgesehenen Bestimmungen eröffnen dem Land künftig einen unentgeltlichen Online-Zugriff zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben nicht kommerzieller Art auf die Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters, und zwar auf alle Daten gemäß Abschnitt A bis H der Anlage zum GWR-Gesetz (vgl. dazu 7 Abs. 2 Z. 1 GWR-Gesetz). Bisher gab es keinen unentgeltlichen Online-Zugriff auf diese Daten betreffend Grundstücke, Gebäude und sonstige Nutzungseinheiten in den Gemeinden. 21a Abs. 5: 3

7 Zieht die Landesregierung für die Erfüllung ihrer Aufgaben einen Dritten heran, ist sie im Sinne des Datenschutzrechts Auftraggeber ( 4 Z. 4 DSG 2000) und der beauftragte Dritte ist Dienstleister ( 4 Z. 5 DSG 2000). Wird ein Dritter herangezogen, muss dieser geeignet sein und auch über die entsprechende Befugnis zur Erbringung der Dienstleistung verfügen. Die Landesregierung ist jedenfalls für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze verantwortlich, also auch dann, wenn sie für die Datenanwendung einen Dienstleister heranzieht (vgl. 6 Abs. 2 DSG 2000). Der Dienstleister darf Daten nur im Rahmen seines Auftrages verwenden. Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben Dienstleister bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber jedenfalls die in 11 DSG 2000 normierten Pflichten zu beachten (Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen, Subdienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers, Vorsorge für die Erfüllung der Auftraggeberpflichten, Übermittlung oder Löschung der Daten nach Ende des Auftrags). Zu Z. 5 ( 28): Der bisherige 28 Abs. 6 Baugesetz kann im Hinblick auf die 21a und 49a des Entwurfs entfallen. Zu Z. 6 und 7 ( 49a bis 49d): 49a: Der 49a enthält die erforderlichen Bestimmungen über die automationsunterstützte Verwendung von Daten betreffend Energieausweise und Inspektionsberichte über Heizungs- und Klimaanlagen. Mit dem Übermitteln nach 49a Abs. 2 ist die Übermittlung von Daten nach 4 Z. 12 DSG 2000 gemeint, nämlich die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister. Eine Übermittlung personenbezogener (auch indirekt personenbezogener) Daten ist nur in den in Abs. 2 genannten Fällen zulässig (automatisierte Übermittlung von bestimmten Energieausweisdaten aus der Energieausweisdatenbank an die Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister sowie Überprüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten). Darüber hinaus ist eine Übermittlung nur in aggregierter bzw. anonymisierter Form zulässig. Anonymisiert heißt, dass kein Rückschluss auf einzelne Personen möglich ist. 49b: Die Ausstellung bzw. Vorlage von Energieausweisen ist einerseits in den baurechtlichen Vorschriften (vgl. insb. die Bestimmungen der Baueingabeverordnung) und andererseits im Energieausweis-Vorlage- Gesetz 2012 des Bundes vorgesehen. Regelungen über die Inspektion von Heizungsanlagen und Klimaanlagen einschließlich der Erstellung von Inspektionsberichten enthält die Bautechnikverordnung (vgl. 45 und 46 BTV). Der 49b des vorliegenden Entwurfs sieht - in Umsetzung von Art. 18 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/31/EU - hinsichtlich der Energieausweise und der Inspektionsberichte für Heizungs- und Klimaanlagen die Einrichtung eines unabhängigen Kontrollsystems vor. Dieses erfasst alle Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank registriert sind, also auch Energieausweise, die dem Energieausweis- Vorlage-Gesetz 2012 des Bundes unterliegen. Sofern der Bund für diese Energieausweise kein eigenes Kontrollsystem vorsieht, sind auch diese Energieausweise nach 49b stichprobenhaft zu überprüfen. Bei der Einrichtung des unabhängigen Kontrollsystems bzw. dessen Anwendung sind die Vorgaben des Anhangs II Z. 1 (Option a) und Z. 2 der Richtlinie 2010/31/EU einzuhalten (stichprobenhafte Überprüfung der Energieausweise und Inspektionsberichte, wobei die Stichprobe jeweils aus allen jährlich ausgestellten Ausweisen bzw. Inspektionsberichten zu ziehen ist und einen statistisch signifikanten Prozentanteil dieser Ausweise bzw. Inspektionsberichte umfassen muss; bei der stichprobenhaften Überprüfung der Energieausweise muss nach der gewählten Option a eine Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten und der im Ausweis angegebenen Ergebnisse erfolgen). Die Landesregierung kann für die Überprüfungstätigkeit nach Abs. 2 auch Dritte heranziehen; diese müssen geeignet sein und über die entsprechende berufsrechtliche Befugnis verfügen. Sofern nicht (nach bundesrechtlichen Vorschriften) Befugte herangezogen werden, muss die Überprüfung der Energieausweise bzw. Inspektionsberichte durch die Landesregierung (Amtssachverständige) erfolgen. 4

8 Die Auskunftspflicht nach Abs. 3 erstreckt sich auf die erforderlichen Auskünfte. Was erforderlich ist, ergibt sich aus den Anforderungen an die Überprüfung nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU, auf den in Abs. 1 verwiesen wird. Bei einem Energieausweis, der z.b. anlässlich einer Vermietung erstellt wird, werden bei Überprüfung der Eingabe-Gebäudedaten gegebenenfalls Auskünfte bzw. entsprechende Unterlagen über das betreffende Gebäude (z.b. Gesamtnutzfläche/beheizte Brutto-Grundfläche) erforderlich sein. Bei der Überprüfung des Inspektionsberichtes über eine Heizungsanlage werden z.b. im Hinblick auf die Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes gegebenenfalls Auskünfte bzw. Unterlagen über die betreffende Heizungsanlage (Leistung in kw) und das beheizte Gebäude (falls nicht schon ein Energieausweis vorliegt) erforderlich sein. 49c lit. a und b: Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 20 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/31/EU und von Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28/EG. Die Zurverfügungstellung der betreffenden Informationen im Internet (z.b. auf der Homepage des Landes) ist eine geeignete Form der Informationsvermittlung im Sinne dieser Vorschrift. Daneben werden diese Informationen wie schon bisher gezielt auch im Rahmen der Energieberatung vermittelt. 49c lit. c: Die lit. c dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2010/31/EU. Im Rahmen der Anleitungen und Schulungen ist auf die Bedeutung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz hinzuweisen. Auf die im zweiten Satz angesprochene optimale Kombinationsmöglichkeit von Energieeffizienzverbesserungen, Nutzung erneuerbarer Energien und von Fernwärme und Fernkälte bei der Planung, dem Bau und der Renovierung von Bauflächen (vgl. 14 Raumplanungsgesetz) ist dabei besonders zu achten. 49c lit. d: Die lit. d setzt Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2009/28/EG um. Zu den relevanten Marktteilnehmern zählen alle wichtigen Akteure, wie Verbraucher, Bauunternehmer, Installateure, Architekten und Lieferanten von Geräten und Systemen für die Erzeugung von Wärme, Kälte, Elektrizität und von Fahrzeugen, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden können (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG). Angemerkt wird, dass es sich bei den Pflichten der Landesregierung nach 49c lit. a bis d nur um subsidiäre Pflichten handelt. Die gesetzlich vorgesehene Vorsorgepflicht greift daher nur, soweit nicht bereits von anderer Seite die entsprechenden Informationen, Anleitungen, Schulungen u. dgl. erfolgt sind bzw. zur Verfügung gestellt werden. 49d: Nach Art. 9 Abs. 2 und 11 Abs. 5 der Richtlinie 2010/31/EU und Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2009/28/EG hat die öffentliche Hand eine Vorbildfunktion. Diese Vorbildfunktion wird in 49d für Land und Gemeinden gesetzlich verankert. Dieser Vorbildfunktion soll u.a. mit gebäudebezogenen Maßnahmen von Land und Gemeinden entsprochen werden. Durch Verordnung der Landesregierung werden die näheren Bestimmungen zur Vorbildfunktion festgelegt, soweit dies zur Umsetzung von EU-Recht erforderlich ist. Zu Z. 8 ( 55 Abs. 1 lit. n): Die Strafbestimmungen werden im Hinblick auf die Auskunftspflicht nach 49 Abs. 3 ergänzt. 5

9 Einstimmig angenommen in der 2. Sitzung des XXIX. Vorarlberger Landtags im Jahr 2014 am

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