Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III"

Transkript

1 Herzlich Willkommen Konversatorium zum Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Internet: Büro: Paradeplatz 4 Raum-Nr. 410

2 Konversatorium 7. Einheit Konklusion Konklusion Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit (Teil I) 223 I StGB und der ärztliche Heileingriff Gefährliche Körperverletzung, 224 I StGB - die Qualifikationsmerkmale und Probleme schwere Körperverletzung, 226 StGB Fall 5: Gefährliche Liebschaft

3 223 I StGB die einfache Körperverletzung Grunddelikt Zu lernende Definitionen: Körperliche Unversehrtheit = jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt rein psychische Auswirkungen reichen nicht aus, aber (+) wenn körperliche Auswirkungen Gesundheitsschädigung = ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften (pathologischen) Zustandes

4 223 I StGB die einfache Körperverletzung ärztlicher Heileingriff als körperliche Misshandlung? Lit.: Gesamtakt des ärztl. Heileingriffs zu sehen Heileingriff dient insgesamt der Heilung und der Steigerung des körperlichen Wohlbefindens Medizinisch indizierter und kunstgerecht ausgeführter Eingriff keine KV Arzt ist kein Messerstecher Berücksichtigt auch Selbstbestimmungsrecht des Patienten Rspr.: Einzelakte des Eingriffs zu betrachten Jeder erhebliche Eingriff in die körperl. Unversehrtheit ist tatbestandsmäßig eine KV Aber kann durch Einwilligung gerechtfertigt sein

5 Exkurs: Rechtfertigung durch Einwilligung I. Objektive Voraussetzungen Aufklärung des Patienten durch Arzt muss vollständig sein, d.h. der Nutzen und alle typ. Risiken müssen aufgezeigt werden; Patient muss in der Lage sein Eingriff abzuwägen Ist Aufklärung fehler- o. lückenhaft, Willensmängel (+) 1. Erklärung vor Tatbeginn 2. Erklärung besteht zum Tatzeitpunkt fort 3. Einwilligender ist Rechtsgutinhaber 4. Einwilligender ist dispositionsbefugt 5. Einwilligungsfähigkeit 6. keine Willensmängeln, die dem Täter zugerechnet werden können (z.b. Täuschung, Drohung) 7. Bei Körperverletzung: keine Sittenwidrigkeit ( 228 StGB) der Tat (nicht: der Einwilligung) II. Subjektiv Kenntnis des Täters von der Einwilligung und Handeln aufgrund der Kenntnis

6 224 I StGB die gefährliche Körperverletzung Qualifikation Zu lernende Definitionen: Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (Nr. 1) mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (Nr. 2) mittels eines hinterlistigen Überfalls (Nr. 3) mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Nr. 4) mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Nr. 5)

7 224 I StGB die gefährliche Körperverletzung Definitionen Nr. 1: Gift: = Jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen geeignet ist Andere gesundheitsschädliche Stoffe können auch mechanisch oder thermisch wirken Beibringung = liegt vor, wenn der Täter den Stoff mit dem Körper des Opfers derart in Verbindung bringt, dass der Stoff seine gesundheitsschädliche Wirkung entfaltet Abgrenzung zu 224 I Nr.2 StGB teilweise schwierig

8 224 I StGB die gefährliche Körperverletzung Definitionen Nr. 2: Waffen = sind nur Waffen im technischen Sinne, d.h. Werkzeuge, die allgemein dazu bestimmt sind, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege zu verletzen. Gefährliches Werkzeug = ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen Achtung: mittels eines gefährlichen Werkzeugs KV durch das Werkzeug verursacht Werkzeug muss unmittelbar auf Körper einwirken

9 224 I StGB die gefährliche Körperverletzung Erläuterungen Nr. 2: Gefährliches Werkzeug Körperteile als gefährliches Werkzeug? e.a.: Körperteile als gefährliches Werkzeug möglich je nach Einsatz und Ausbildung (z.b. Faust eines Boxers) h.m.: Körperteile kein gefährliches Werkzeug Wortlaut allein erfasst nur Werkzeuge Also nur leblose Gegenstände

10 224 I StGB die gefährliche Körperverletzung Erläuterungen Nr. 2: Gefährliches Werkzeug Beweglichkeit des Gegenstandes notwendig? (z.b. Kann auch eine Mauer gef. Werkzeug sein?) e.a.: Beweglichkeit ist unerheblich Gleiche Gefahr, wenn Werkzeug gegen Menschen oder Mensch gegen Werkzeug bewegt wird Rspr.: Werkzeug muss beweglich sein Natürlicher Sprachgebrauch mit Begriff des Werkzeugs Also nur leblose Gegenstände

11 224 I StGB die gefährliche Körperverletzung Definitionen Nr. 3: hinterlistiger Überfall Überfall = ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen hinterlistig = ist der Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren Beispiele: Anschleichen, Auflauern, Vortäuschen von Freundlichkeit, Locken in den Hinterhalt Nicht: bloßes Ausnutzen eines Überraschungsmoment, plötzlicher Angriff

12 224 I StGB die gefährliche Körperverletzung Definitionen Nr. 4: mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich: = mindestens zwei Personen wirken einverständlich zusammen und treten dem Opfer unmittelbar gegenüber. Vorsicht! keine mittäterschaftliche Begehung notwendig Gemeinsames Wirken von Täter und Gehilfe ausreichend D.h. insb. nicht alle Personen müssen tätlich werden Erhöhte Strafbarkeit begründet durch erhöhte Gefahr für das Opfer, dass mehreren Personen ggü. steht

13 224 I StGB die gefährliche Körperverletzung Definition Nr. 5: mittels einer das Leben gefährdende Behandlung: = die Behandlung ist nach den Umständen des Einzelfalls geeignet, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen abstrakte oder konkrete Lebensgefahr e.a.: Abstrakt: Die Behandlung ist grundsätzlich geeignet, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen Wortlaut hoher Strafrahmen a.a.: Konkret: Die Behandlung muss das Opfer in tatsächliche Lebensgefahr gebracht haben Strafrahmen Wortlaut (Es heißt nicht in Gefahr bringende Behandlung)

14 Wiederholung - Die Erfolgsqualifikation Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination, 18 Bei Begehung eines Grunddelikts tritt zusätzlich fahrlässig schwere Folge ein Aufbau setzt sich zusammen aus 1. Grunddelikt + 2. Fahrlässigkeitsdelikt bzgl. schwerer Folge Grunddelikt Qualifikation Das Delikt in seiner Normalform Bsp.: 223 StGB Grunddelikt + weiteres Tatbestandsmerk mal Bsp.: 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB Besonderheit: gefahrspezifischer Gefahrenzusammenhang = Der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang ist gegeben, wenn sich in dem qualifizierten Erfolg die Gefahr realisiert hat, die dem Grunddelikt typischerweise anhaftet. (Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge) Erfolgsqualifikation Grunddelikt +weiteres Tatbestandsmerkmal, welches aber ein fahrlässiger Erfolg ist (anders als bei normalen Qualifikation) Bsp.: 227 StGB ( Tod als Erfolg)

15 Wiederholung - Die Erfolgsqualifikation A. Prüfung des Grunddeliktes B. Prüfung der Erfolgsqualifikation I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Verweis auf das erfüllte Grunddelikt (Alt.: Inzidentprüfung des Grunddeliktes) II. III. 2. Eintritt der schweren Folge a. Qualifizierter Erfolg (auch schwere Folge) b. Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge c. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang (auch Unmittelbarkeitszusammenhang) d. Obj. Fahrlässigkeit gem. 18 StGB aa. Obj. Sorgfaltspflichtverletzung bb. Obj. Vorhersehbarkeit Rechtswidrigkeit Schuld (insb. subj. Fahrlässigkeit)

16 226 I StGB die schwere Körperverletzung Erläuterung Nr. 1 Verlust des Sehvermögens, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfreiheit Sehvermögen auf nur einem Auge unter 5% (a.a. 5-10%) Verlust des Gehörs auf beiden Ohren Verlust des Sprechvermögens = Stummheit Verlust der Fortpflanzungsfreiheit = Verlust der Zeugungsfähigkeit/Empfängnisfähigkeit

17 226 I StGB die schwere Körperverletzung Erläuterung Nr.2: Verlust oder die dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes Glied des Körpers [h.m.] = jedes nach außen in Erscheinung tretende Köperteil, das mit dem Körper oder einem anderen Körperteil verbunden ist (also neben Arme, Beine, Hände, Füße, Finger, Zehen und Nase oder Ohr) Verlust = völlige Abtrennung des Körperteils, aber auch dauernde Gebrauchsunfähigkeit

18 226 I StGB die schwere Körperverletzung Erläuterung Nr.2: Begriff des Körpergliedes e.a: nur mit Gelenk verbundene äußeren Körperteile (also nicht Ohr oder Nase) a.a.: auch innere Organe (etwa auch die Niere oder Leber) Bestimmung der Wichtigkeit eines Glieds Grds. entscheidend allgemeine Bedeutung für Organismus Nach h.m. aber auch individuelle Verhältnisse miteinzubeziehen (z.b. Körpereigenschaft oder dauerhafte (Vor-)Schädigung) Frage, ob Körperglied besondere Wichtigkeit für Individuum [z.b. kleiner Finger für Hobby-Pianist unerheblich; für Berufs-Pianist jedoch durchaus]

19 226 I StGB die schwere Körperverletzung Erläuterung Nr.3: Dauernde Entstellung in erheblicher Weise = dauernde Verunstaltung der Gesamterscheinung Entstellung muss nicht zwingend sichtbar sein Erheblich, wenn Schwere der übrigen schweren Folgen des 226 StGB gleich Dauerhaft, wenn durch künstliche Prothesen oder OP ursprüngliches Erscheinungsbild wieder hergestellt werden kann? Bei festen Prothesen oder Zahnimplantaten, dauerhaft (-) Strittig bei Zahnprothese, da nur vorübergehende Verbindung mit Körper h.m.: 226 schützt nur äußeres Erscheinungsbild, nicht Funktion also (-) a.a.: nur vorübergehende Verbindung beseitigt Beeinträchtigung nicht (+)

20 Fall 5 gefährliche Liebschaften (1.Tk) Konklusion A will sich an ihrem früheren Liebhaber O rächen, weil er ihr vor wenigen Wochen den Laufpass gegeben hat. Zu diesem Zweck lauert sie ihm auf seinem Heimweg auf, der den O durch eine dunkle und abgelegene Gasse führt. Sie versteckt sich dort hinter einem Müllcontainer, schleicht sich von hinten an den O an, der unbemerkt an ihr vorbeigelaufen ist, und befördert ihn mit einem wuchtigen Handkantenschlag in den Rücken gegen eine Ziegelmauer. Durch den Aufprall verliert O neben seinem Bewusstsein auch seine beiden oberen Schneidezähne sowie einen Eckzahn. In Verzückung über ihre gelungene Revanche zündet sich A eine Zigarette an und drückt sie nach wenigen Zügen auf dem linken kleinen Finger des am Boden liegenden O aus. Dies führt zu einer Versteifung des Fingers des O, dem dadurch das Klavierspielen in seiner Freizeit erheblich erschwert wird. Seine Zahnlücke könnte O zwar mit einer Zahnprothese schließen lassen, worauf er aber wegen seiner chronischen Angst vor Zahnärzten verzichtet.

21 Fall 5 gefährliche Liebschaften (1.Tk) Wie hat sich A nach dem StGB Konklusion strafbar gemacht? Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt.

22 Fall 5 gefährliche Liebschaften (1.Tk) Sog. Iterative Tatbestandsverwirklichung Konklusion = Täter nimmt im zeitl. und räuml. Zusammenhang mehrere Tätigkeitsakte vor, die jeweils für sich Tatbestand verwirklichen, aber auf einheitl. Willensentschluss beruhen, so liegt dennoch nur eine Tat vor So auch hier bei A!

23 Fall 5 gefährliche Liebschaften (2.Tk) Konklusion O wird nach dem Angriff in ein Krankenhaus gebracht. Dort diagnostiziert der behandelnde Arzt B eine schwere Kopfverletzung, bei der ein umgehender chirurgischer Eingriff indiziert ist. B klärt den O über die angezeigte Operation auf, stellt sie ihm gegenüber aber als Routineeingriff dar und verschweigt, dass O mit einer Wahrscheinlichkeit von 30 % bleibende Störungen davon tragen wird. O erteilt dem B seine Zustimmung zur Operation. B steht höchstpersönlich mit seinem Skalpell am Operationstisch und führt den Eingriff kunstgerecht und erfolgreich durch, so dass O wieder vollkommen genest.

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

Definitionen und Prüfungsschemata

Definitionen und Prüfungsschemata Lösung Fall 5: Gefährliche Liebschaft Definitionen und Prüfungsschemata I. 223, 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung) 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) bb) des Grunddelikts des 223 Abs. 1 StGB

Mehr

II. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt)

II. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt) Michael Jasch 1 I. Tatbestand 1. Objektiv + subjektiv 223 2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) 3. Kausalität der KV schwere Folge 4. Unmittelbarkeitszusammenhang

Mehr

VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB)

VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB) VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB) (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen

Mehr

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.

Mehr

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 5. Stunde: Mehraktige Geschehensabläufe, Vorsatz und Fahrlässigkeit Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Vorsatz und Fahrlässigkeit Vorsatz Voluntatives

Mehr

Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1

Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A? Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1 Strafbarkeit wegen 223, 224 I Nr.1, Alt.2, Nr. 5, II, 22, 23 I StGB I., Vorprüfung: - Erfolg nicht eingetreten, da keine Infektion - Versuch

Mehr

Gefährliche Körperverletzung (Definitionen)

Gefährliche Körperverletzung (Definitionen) Gefährliche Körperverletzung (Definitionen) Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemischphysikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen

Mehr

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3u4 Straftaten gg die körperl. Unversehrtheit: 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223 StGB

Mehr

AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015

AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 1 Wiederholung Aufbau der Prüfung, Aufbau des Gutachtens Aufbau des Gutachtenstils Art. 103 II GG; 1 StGB 2 Schwerpunkt heute:

Mehr

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014 Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Der Tod des X A. Strafbarkeit des C I. 211 I StGB zum Nachteil des X 1. Objektiver Tatbestand Tod eines Menschen (+) Kausalität (+) Mordmerkmal: o Heimtücke? (-) C geht auf

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015 A. Strafbarkeit der U I. 212 I StGB 1. Tötungsvorsatz: dolus eventualis (-), da U davon überzeugt ist, dass eine tödlich verlaufende Komplikation ausbleiben wird 2. Ergebnis: (-) II. 223 I Alt.1, 2 StGB

Mehr

Körperverletzung 223 Qualifikationen

Körperverletzung 223 Qualifikationen Prof. Dr. Michael Jasch 1 Grund-TB: Körperverletzung 223 Qualifikationen Eigenständige Delikte KV im Amt 340 Fahrlässige KV 229 Misshandlung von Schutzbefohlenen 225 Gefährliche KV 224 Erfolgsqualifikationen:

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

welösung Fall 6: Nöte eines Arbeitnehmers

welösung Fall 6: Nöte eines Arbeitnehmers welösung Fall 6: Nöte eines Arbeitnehmers I. 231 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei) a) Objektiver Tatbestand D e f i n i t i o n e n u n d P r ü f u n g s s c h e m a t a Schlägerei: mit gegenseitigen

Mehr

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 223 StGB 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223

Mehr

AG Modul Strafrecht I WS 15/16

AG Modul Strafrecht I WS 15/16 AG Modul Strafrecht I WS 15/16 Fall 3: Beinarterie Sajanee Arzner Wissenscha@liche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von

Mehr

Gefährliche Körperverletzung

Gefährliche Körperverletzung Gefährliche Körperverletzung Lösungshinweise Fall 1 (nach OLG Dresden NStZ-RR 2009, 337 mit Bespr. Jahn NRÜ 2010, 268) Strafbarkeit der A bzgl. 223 I; 224 I Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 II. Qualifikation gem. 224

Mehr

Definitionen TB-Merkmale

Definitionen TB-Merkmale 1 Definitionen TB-Merkmale Hinweis: Die fallrelevantesten Definitionen sind gelb hinterlegt. Die Definitionen von Kausalität, obj. Zurechnung, der Merkmale der Rechtfertigungsgründe sowie Entschuldigungsgründe

Mehr

Grundkurs Strafrecht III. Grundkurs Strafrecht III Besprechung Vhb-Klausur

Grundkurs Strafrecht III. Grundkurs Strafrecht III Besprechung Vhb-Klausur Herzlich Willkommen Besprechung Vhb-Klausur Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster Büro: Paradeplatz

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Juristisches Repetitorium Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn - Köln Göttingen - Tübingen

Mehr

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Gefährliche und schwere Körperverletzungsdelikte Prüfungsaufbau 224 Gefährliche Körperverletzung

Mehr

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben. Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 1. Stunde: Einführung (I.) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Lerntipps indivduell, ausprobieren! Karteikarten eigene Zusammenfassung/eigenes Skript

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Wintersemester 2014/15. Lösungsskizze

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Wintersemester 2014/15. Lösungsskizze Lösungsskizze A. Strafbarkeit des A gem. 216 I StGB I. Tatbestand 1. Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung (+) Tatherrschaft hatte bis zuletzt A, nicht der gefesselte M kein Fall freiverantwortlicher

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (4)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (4) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Larissa Koch http://www.strafecht-online.org

Mehr

Straftaten gegen das Leben 10

Straftaten gegen das Leben 10 Straftaten gegen das Leben 10 Einleitung 10 1. Teil Totschlag, 212 I StGB 10 A. Prüfungsschema 10 B. Systematik und Vertiefung 10 I. Tod eines anderen Menschen 10 Tathandlung 12 I Vorsatz 12 IV. Minder

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15 1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (4)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (4) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2012 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014 1. Tatkomplex: Der fehlgegangene Schuss A. Strafbarkeit des B I. 211, 212, 22 StGB Vorprüfung: Keine Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs (+) 1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss Identitätsverwechslung

Mehr

... jeder Fahrlässigkeitstat =

... jeder Fahrlässigkeitstat = Michael Jasch 1 ... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. z.b.: 229 (fahrlässige KV), 222

Mehr

Klausurenkurs. Arbeitsgemeinscha. im Strafrecht. SoSe Ingo Albert

Klausurenkurs. Arbeitsgemeinscha. im Strafrecht. SoSe Ingo Albert Arbeitsgemeinscha. im Strafrecht SoSe 2015 Klausurenkurs Ablauf der Klausur (120 min) I. Sachverhalt mindestens zweimal durchlesen (15 min) 1. Gesamthandlung erfassen 2. Wichtige Stellen markieren (Gesetz

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB) Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen

Mehr

225: Misshandlung von Schutzbefohlenen

225: Misshandlung von Schutzbefohlenen 225: Misshandlung von Schutzbefohlenen Die Norm weist spezifische Besonderheiten auf: Rechtsgut bzw. Tathandlung Einordnung der Norm im Hinblick auf den Täter bzw. das Opfer Prüfungsaufbau. 225: Handlung

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (4)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (4) Lösungshinweise zu den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (4) Lösung zu Fall 13 Strafbarkeit des A A. 212, 22, 23 I (-), ein entsprechender Tatentschluss ist bei A, der O lediglich einen Denkzettel

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke 1 Die Diebstahlsqualifikationen ( 244 f. StGB) Aufbauschema 242, 244 StGB I. Tatbestand 1. 242 StGB (obj. und subj.) 2. 244 StGB (Qualifikation)

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Grundkurs Strafrecht III Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 11. Stunde: 316a; 239a,b StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

Lösungshinweise zur Hausarbeit

Lösungshinweise zur Hausarbeit Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte SoSe 2011 - Fall 2: Lösungsskizze - Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt? 1. Nehmen die handelnden

Mehr

Raub systematischer Überblick

Raub systematischer Überblick Raub systematischer Überblick Grundtatbestand: 249 verknüpft aus Diebstahl und qualifizierter Nötigung zum Schutz von Eigentum / Gewahrsam und Willensfreiheit Qualifikation: 250 Erfolgsqualifikation: 251

Mehr

KÖRPERVERLETZUNG. A. Einführung (str.)

KÖRPERVERLETZUNG. A. Einführung (str.) 1 KÖRPERVERLETZUNG A. Einführung Die Körperverletzungstatbestände schützen die körperliche Unversehrtheit. 223 StGB ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzungsdelikte. Die gefährliche Körperverletzung

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Strafrecht Straßenverkehrsdelikte Seite 1 von 6 Straßenverkehrsdelikte 315 b StGB I. Tatbestandsmäßigkeit a. Handlungsteil (1) Verkehrsfremder Eingriff nach Abs. 1: - Nr. 1: Anlagen oder Fahrzeuge zerstören,

Mehr

Fall 1. Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB)

Fall 1. Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB) Lösungshinweise - Gutachten (Schritt für Schritt): Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB) Indem A den Fahrradreifen des B zerstochen hat, könnte er sich wegen

Mehr

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 4. Stunde: Vorsatz und Irrtümer Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Vorsatz = Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in

Mehr

2. Teil Gefährliche Körperverletzung, 224 StGB

2. Teil Gefährliche Körperverletzung, 224 StGB Gefährliche Körperverletzung, 224 StGB 2. Teil Gefährliche Körperverletzung, 224 StGB A. Einleitung 162 163 Die gefährliche Körperverletzung stellt einen qualifizierten Fall einer einfachen Körperverletzung

Mehr

BGH, Urteil vom 22. Januar 1953, BGHSt 4, 88 Geliebter Feind

BGH, Urteil vom 22. Januar 1953, BGHSt 4, 88 Geliebter Feind BGH, Urteil vom 22. Januar 1953, BGHSt 4, 88 Geliebter Feind Sachverhalt: Zwischen Anton und Detlev besteht schon seit längerem ein gespanntes Verhältnis. Als Anton wieder einmal von Detlev bedroht wird

Mehr

BayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall

BayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall BayObLG, Urteil vom 15.9.1989, NJW 1990, 131 Aids-Fall Sachverhalt: Anton hat von seinem Hausarzt erfahren, dass er mit Aids infiziert sei. Der Arzt klärt ihn dabei vollständig über die Folgen der Infizierung,

Mehr

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen

Mehr

Ärzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer

Ärzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer Ärzte im Fokus der Strafverfolgung Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer Teil 1: Quer durch das StGB und das Nebenstrafrecht Teil 2: Der Arzt als Beschuldigter und sonst Beteiligter Folie 2 132a Mißbrauch

Mehr

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit

Mehr

BGH, Urteil vom 4. November 1988, BGHSt 36, 1 AIDS

BGH, Urteil vom 4. November 1988, BGHSt 36, 1 AIDS BGH, Urteil vom 4. November 1988, BGHSt 36, 1 AIDS Sachverhalt: Anton unterzieht sich freiwillig einem AIDS-Test, der ergibt, dass er HIV-infiziert ist. Bei der Eröffnung des Untersuchungsergebnisses informiert

Mehr

250 StGB Schwerer Raub

250 StGB Schwerer Raub StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 26 1 Systematik des es gem. 249-251 StGB Grundtatbestand 249 StGB Qualifikation 250 StGB Schwerer Erfolgsqualifikation 251 StGB mit Todesfolge StrafR BT 3: Straftaten

Mehr

Stress in der Schule

Stress in der Schule Stress in der Schule Lehrer L klagt seiner Ehefrau E sein Leid über die heutige Jugend, die ihn regelmäßig mit Papierkügelchen beschießt, wenn er an der Tafel steht und der Klasse den Rücken kehrt. E empfiehlt

Mehr

Eröffnung des Anwendungsbereiches bei 315 ff.

Eröffnung des Anwendungsbereiches bei 315 ff. Übersicht StrafR Klausur 12 77 Strafbarkeit der Beteiligten 1. Tatkomplex: Der Autounfall Strafbarkeit von S und M I. 315 b I, III, 315 III, 25 II Eröffnung des Anwendungsbereiches bei 315 ff. 1. obj.

Mehr

2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht.

2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht. Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A I. 212 I StGB (durch den Schuss) A könnte sich wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem er auf den X schoss. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand

Mehr

Jura Online - Fall: Die Party seines Lebens - Lösung

Jura Online - Fall: Die Party seines Lebens - Lösung Jura Online - Fall: Die Party seines Lebens - Lösung 1. Tatkomplex: Im Supermarkt A. Strafbarkeit des A gem. 263 I StGB bezüglich der acht Becher Buttermilch durch Abgabe der Becher am Informationsstand

Mehr

Examensrepetitorium Strafrecht AT. Rechtfertigungsgründe NOTWEHR 32 StGB

Examensrepetitorium Strafrecht AT. Rechtfertigungsgründe NOTWEHR 32 StGB Examensrepetitorium Strafrecht AT Rechtfertigungsgründe NOTWEHR 32 StGB Fall 2: Strafbarkeit des H Erster TK: Beabsichtigter Niederschlag und Knieschuss I. 223 I, 224 I Nr. 2 2. Var., 3, 22, 23 StGB O

Mehr

Klausur Strafrecht AT Sabine Gless

Klausur Strafrecht AT Sabine Gless Klausur Strafrecht AT 2008 Frage 1: Strafbarkeit der T A. Strafbarkeit der T wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand (Eventual-) Vorsatz?

Mehr

A vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg).

A vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg). Fall 4: A mischt B vorsätzlich die Hälfte der Dosis Gift ins Essen, die für eine Tötung notwendig wäre. Er glaubt, diese Dosis reiche zur Tötung. Unabhängig von A mischt C dem B ebenfalls vorsätzlich die

Mehr

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des R A. Strafbarkeit gem. 223 I StGB durch die Hiebe R könnte sich gem. 223 I StGB wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 3. Stunde: Diebstahl, 242 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

AG im Strafrecht II. Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein. Holland. Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland.

AG im Strafrecht II. Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein. Holland. Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland. AG im Strafrecht II Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland Holland b.brodkorb@fu-berlin.de berlin.de Tel. 838-54715 Ablauf 7. AG-Sitzung Fahrlässigkeit

Mehr

BGH, Urteil vom 16. März 2006, NJW 2006, 1822 Kochsalz

BGH, Urteil vom 16. März 2006, NJW 2006, 1822 Kochsalz BGH, Urteil vom 16. März 2006, NJW 2006, 1822 Kochsalz Sachverhalt: Antonia befindet sich allein mit der vierjährigen Tochter Tina und ihrem vier Monate alten Sohn Siegfried in ihrer Wohnung. Während sie

Mehr

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Nötigung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Freiheitsberaubung, 239 StGB 239 Freiheitsberaubung

Mehr

Lösungshinweise Fall 11

Lösungshinweise Fall 11 Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen

Mehr

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.

Mehr

2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge

2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge I. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Das Strafrecht ist im Rang einfacher Gesetze geregelt, über denen das Grundgesetz als höherrangiges Recht gilt. Der Gesetzgeber muss bei der Schaffung neuer Strafvorschriften

Mehr

Prof. Dr. Klaus Marxen 1. Februar 2008 PÜ Strafrecht Grundkurs I Wintersemester 2007/2008. Fall 10: Panik-Fall

Prof. Dr. Klaus Marxen 1. Februar 2008 PÜ Strafrecht Grundkurs I Wintersemester 2007/2008. Fall 10: Panik-Fall Fall 10: Panik-Fall Sachverhalt A befährt mit seinem Wagen eine abseits gelegene, schmale Landstraße. Ein quer auf dieser Straße stehender PKW versperrt ihm den Weg. Das Fahrzeug war zuvor gegen einen

Mehr

Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten? Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten? Mag. Bettina Woschitz Wien, 18.1.2010 1 Rechtsgrundlagen 82 Z 6 ASchG: Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Grundkurs Strafrecht III Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

Fall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M

Fall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M Lösungshinweise A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen (+), V befand

Mehr

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Qualifikationen / Schlägerei / Konkurrenzen bei KV-Delikten Themenüberblick Körperverletzung

Mehr

Lösung Fall 1: Rivalitäten. L ö s u n g s s k i z z e

Lösung Fall 1: Rivalitäten. L ö s u n g s s k i z z e Lösung Fall 1: Rivalitäten L ö s u n g s s k i z z e Tatkomplex 1: Angriff auf X A. Strafbarkeit des A I. 211, 212 Abs. 1 StGB (Schlag gegen den Kopf) Tod eines Menschen (+): X stirbt aa) des Grunddelikts,

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 3. Stunde: Täterschaft und Teilnahme Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Rechtfertigende Pflichtenkollisionen Rechtfertigungsgrund kommt in Betracht,

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Grundkurs Strafrecht III IV Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

Klausuren StGB/ StPO. Übung macht den Meister!

Klausuren StGB/ StPO. Übung macht den Meister! Klausuren StGB/ StPO Übung macht den Meister! Nur durch das Schreiben von vollständig ausformulierten Klausuren stellt sich ein Lerneffekt ein Unterstützung in Lerngruppen suchen Klausur: Sachverhalt Sachverhalt

Mehr

Klausuren Was kommt auf Sie zu?

Klausuren Was kommt auf Sie zu? Praxis: Klausuren Was kommt auf Sie zu? Sachverhaltsfeststellung rechtliche Bewertung Regelungen hierzu - etwa Beweiserhebung und -verwertung finden Sie in den Verfahrensordnungen (z.b. StPO, ZPO, VwGO)

Mehr

Notwehr, Notstand und Körperverletzung

Notwehr, Notstand und Körperverletzung Notwehr, Notstand und Körperverletzung Was ist Notwehr? Niemand wird jemals in eine Situation kommen wollen, in der er sich selbst (oder einen Schwächeren) verteidigen muss. Findet man sich jedoch einmal

Mehr

Lösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A

Lösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A Lösungsskizze Fall 5 1. Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D Strafbarkeit des A A. 223 I, 224 I Nr. 2 StGB 1 A könnte sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach 223 I, 224 I Nr. 2

Mehr

Examensrepetitorium Strafrecht AT

Examensrepetitorium Strafrecht AT Examensrepetitorium Strafrecht AT Rechtfertigungsgründe NOTWEHR 32 StGB Fall 2: Strafbarkeit des H Erster TK: Beabsichtigter Niederschlag und Knieschuss I. 223 I, 224 I Nr. 2 2. Var., 3, 22, 23 StGB O

Mehr

BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 Kaiserschnitt

BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 Kaiserschnitt BGH, Beschluss vom 25. März 1988, BGHSt 35, 246 Kaiserschnitt Sachverhalt: Arzt Armin führt bei Martha zum dritten Mal erfolgreich eine Kaiserschnittoperation durch. Während der Operation gewinnt Armin

Mehr

Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB)

Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB) Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB) Aufbauschema Abs. 1 Var. 1 I. Objektiver Tatbestand Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz -> Objektiver Tatbestand

Mehr

D. Aussetzung ( 221 StGB)

D. Aussetzung ( 221 StGB) D. Aussetzung ( 221 StGB) (1) Wer einen Menschen 1.in eine hilflose Lage / versetzt oder 2.in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 7. Stunde: Betrug Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1

Lösungsvorschlag Fall 1 Lösungsvorschlag Fall 1 Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4 Schneidezähne

Mehr

Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe

Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Strafbarkeit des G A. 263 I, III 2 Nr. 1 Var. 1 StGB: Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des X und zu Gunsten der S-GmbH I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung

Mehr

Strafrecht BT Lösungsskizze

Strafrecht BT Lösungsskizze Strafrecht BT Lösungsskizze 4. Fall: Finanzkrise. So nicht. I. Strafbarkeit T (nach 249 Abs. 1 StGB durch Entreißen des Geldes aus Ks Händen) Hinweis 1: Achten Sie schon in der Überschrift auf die genaue

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 2. Stunde: Wiederholung AT Viviana Thompson, Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Das Unterlassungsdelikt Prüfungsaufbau eines Unterlassungsdelikts I. Tatbestand 1.

Mehr

Fall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco

Fall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco Fall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco Strafbarkeit des H A. Beleidigung in Mittäterschaft, 185 (+) B. Totschlag, 212 I (-) BGH: hohe Hemmschwelle bzgl. Tötungsvorsatz à (-) C. Gefährliche

Mehr

Übersichtsblatt Körperverletzung, 223

Übersichtsblatt Körperverletzung, 223 Professor Dr. Jörg Eisele Übersichtsblatt Körperverletzung, 223 I. Systematik A. Körperverletzungsdelikte Geschütztes Rechtsgut des 223 ist die körperliche Unversehrtheit. 226 II: Qualifikation 226 I:

Mehr

Straftaten gg die persönliche Freiheit

Straftaten gg die persönliche Freiheit Nicht vertieft werden: 232 f. Menschenhandel 234 Menschenraub 234a Verschleppung 235 Entziehung Minderjähriger 236 Kinderhandel 241 Bedrohung 241a Politische Verdächtigung Straftaten gg die persönliche

Mehr