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1 Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/0641-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Familienbeihilfe ab 1. Juli 2005 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte für ihre Tochter, geb. am , am 22 August 2005 die Gewährung von Familienbeihilfe und richtete am 11. November 2005 folgendes Schreiben an das Finanzamt: "...Meine Tochter wollte ab September 2005 in Wien studieren und gleichzeitig weiterhin mit dem österreichischen Nationalteam im Eiskunstlauf trainieren (...). Sie fühlte sich aber gezwungen im Herbst wieder nach Kanada zurückzukehren, da sie als kanadische Maturantin an der Universität Wien nicht inskribieren durfte. Wie aus beiliegender Bestätigung der Carleton University ersichtlich ist, ist meine Tochter dort für zwei Semester Herbst/Winter inskribiert. Nach Ablegung Ihrer Prüfungen im April wird sie wieder zu mir nach Wien zurückkehren. Auch die Semesterferien (Dezember) verbringt sie in Österreich. Hiezu darf ich bemerken, dass mein Mann sich aus beruflichen Gründen auch in Kanada aufhält (4.000 km entfernt von Ottawa) und sich sehr häufig auf langen Dienstreisen befindet. Er verbrachte z.b. im letzten Jahr ca. 6 Monate in Österreich. Aus diesen darf ich Sie um Fortsetzung der Auszahlung der Familienbeihilfe auch für meine Tochter trotz Auslandsstudiums ersuchen..." Laut der dem Schreiben beiliegenden Bestätigung der kanadischen Behörden wurde die Familienbeihilfe in Kanada für die Tochter ab Juli 2005 eingestellt. Das Finanzamt wies am 18. Jänner 2006 den Antrag der Bw. mit folgender Begründung ab: "Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder und für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz haben. Personen, die

2 Seite 2 sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und die Kinder sich ständig im Bundesgebiet aufhalten ( 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Ihre Tochter befindet sich nicht nur zu Ausbildungszwecken in Kanada, sondern hat auch in Kanada den Mittelpunkt der Lebensinteressen. Es besteht somit in Österreich kein Anspruch auf Familienbeihilfe." Die Bw. erhob mit Schreiben vom 24. Jänner 2006 fristgerecht Berufung und führte unter anderem aus: "...Hiezu darf ich darauf hinweisen, dass ich im Juli 2005 Kanada nicht vorübergehend, sondern endgültig (Abmeldung von den kanadischen Behörden und Wohnsitz) verlassen habe und nunmehr in Österreich meinen ordentlichen Wohnsitz habe. Seit 1. August 2005 gehöre ich dem Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten an. Weiters darf ich darauf hinweisen, dass meine Tochter in Ottawa, Kanada, Journalismus studiert und dort in einem Studentenheim wohnt. Während der Weihnachtsferien war sie bei mir in Österreich (siehe beiliegende Flugbestätigung) und wird nach Abschluss ihrer Prüfungen des 1. Studienjahres von April 2006 bis September 2006 wieder bei mir wohnhaft sein. Auf Grund der österreichischen Studienbestimmungen (keine österreichische Matura) bekam sie von der Universität Wien keine Studienerlaubnis und war daher gezwungen, an der Carleton University in Ottawa zu inskribieren. Entgegen der Begründung des Finanzamtes befindet sich meine Tochter nur zu Ausbildungszwecken in Kanada und beabsichtigt nach Abschluss des Studiums in Österreich einen Beruf auszuüben. Daher liegt meiner Meinung nach der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht in Kanada sondern in Österreich..." Das Finanzamt erließ am 20. Februar 2006 eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Verweis auf 2 FLAG mit der Begründung ab, dass eine Haushaltszugehörigkeit nicht gegeben sei. Die Bw. stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dazu aus: "...1) Meine Tochter hat nicht, wie dargestellt, ihr gesamtes Leben mit nur einer halbjährigen Unterbrechung in Kanada verbracht. Laut Kopie der beiliegenden Geburtsurkunde wurde sie im August 1987 in Neu Delhi, Indien, geboren. Zum Zeitpunkt ihrer Geburt war ich als entsandte Kraft des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten an der Österreichischen Botschaft beschäftigt. Meine Verwendung an diesem Dienstort dauerte von 1986 bis 1990 (1990 Antritt Mutterschaftskarenzurlaub nach der Geburt unseres zweiten Kindes). Somit verbrachte meine Tochter ihre ersten Lebensjahre (2 1/2) nicht in Kanada sondern in Indien. Ich erhielt während dieser Zeit für sie österreichische Familienbeihilfe. Bis zum 6. Lebensjahr meiner Tochter hielten wir uns regelmäßig für längere Zeiträume in Österreich auf. Sie besuchte 1991 in W. (Steiermark) sogar ein halbes Jahr einen Kindergarten. 2) Zur Doppelstaatsbürgerschaft meiner Tochter möchte ich hinzufügen, dass sie erst im Jahre 2002 (im Alter von 15 Jahren) auch kanadische Staatsangehörige wurde. Sie betreibt seit 1993 wettkampfmäßig Eiskunstlauf und um der kanadischen Nationalmannschaft angehören zu dürfen, musste sie im Besitze der kanadischen Staatsangehörigkeit sein. Nachdem unsere Familie nie beabsichtigte sich in Kanada niederzulassen und wir uns nur wegen der beruflichen Tätigkeit meines Mannes dort aufgehalten haben, wurde ihr die Beibehaltung der österreichischen Staatsangehörigkeit auf Grund der besonderen Umstände gewährt. 3) Es entspricht den Tatsachen, dass ich nach 15jähriger Kinderpause seit 2005 auf Grund meiner Wiedereinstellung beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten meinen Wohnsitz in Österreich begründe. Hiezu darf ich allerdings bemerken, das ich 1956 in Graz geboren wurde, von 1973 bis 1978 beim Amt der Stmk. Landesregierung und von 1978 bis 1990 beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beschäftigt war. Daher ist die Feststellung "die Mutter begründete ihren Wohnsitz in Österreich im Jahr 2005" in der Berufungsvorentscheidung als nur teilweise den Tatsachen entsprechend.

3 Seite 3 4)... 5) Die Feststellung, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen meiner Tochter auf Grund ihrer persönlichen Beziehungen, der Geburt, der Staatsangehörigkeit und ihrer Betätigungen religiöser und kultureller Art, die den eigentlichen Sinn ihres Lebens ausmachen, als in Kanada liegend interpretiert werden, ist unrichtig. Sie hat sehr starke persönliche Beziehungen zu ihren drei in Österreich lebenden Großeltern...Auch wurde von meinem Mann und mir in ihrer Erziehung ständig ein Österreichbezug hergestellt, um ihr die Kultur und Lebensgewohnheiten in Österreich, während unseres Lebensabschnittes in Kanada zu vermitteln. Sie fühlt sich daher trotz ihres langen Aufenthaltes in Kanada als Österreicherin. 6) Im Juni 2004 war meine Tochter Partnerin des vierfachen österreichischen Staatsmeisters im Eistanz. Eine längerjährige Partnerschaft und Teilnahme an den Weltmeisterschaften als österreichisches Paar war geplant, allerdings musste sie nach drei Monaten aus gesundheitlichen Gründen nach Kanada zurückkehren. Ab Juni 2005 trainierte sie als Mitglied der österreichischen Nationalmannschaft wieder in Wien, sah sich aber gezwungen wieder nach Kanada zurückzukehren, da sie auf Grund der österreichischen Studienbestimmungen an der Universität Wien keine Studienerlaubnis bekam und verzichtete, um eine Ausbildung zu bekommen, auf die Möglichkeit an der Eiskunstlaufweltmeisterschaft für Österreich teilzunehmen. 7) Meine Tochter wird nach Abschluss ihrer Prüfungen für dieses Studienjahr von April bis September 2006 bei mir in Österreich wohnhaft sein. Ich komme für ihre Lebenshaltungskosten während dieser Zeit auf und beteilige mich auch an ihren Studienkosten. Der eigentliche Lebensmittelpunkt meiner Tochter liegt eindeutig in Österreich..." Einem weiteren an das Finanzamt gerichteten Schreiben vom 14. März 2006 legte die Bw. e- mail-korrespondenzen bei, um unter anderem zu dokumentieren, dass sich ihre Tochter entschieden hatte, Mitte Juni 2005 nach Wien zu übersiedeln. Über die Berufung wurde erwogen: Folgender Sachverhalt steht fest: Die Berufungswerberin (Bw.) ist österreichische Staatsbürgerin. Ihre Tochter kam 1987 in New Delhi zur Welt. Die Bw. war zum Zeitpunkt ihrer Geburt als entsandte Kraft des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten an der Österreichischen Botschaft New Delhi beschäftigt. Ihre Verwendung an diesem Dienstort dauerte von 1986 bis 1990 (1990 Antritt Mutterschaftskarenzurlaub nach der Geburt des zweiten Kindes). Ab welchem Zeitpunkt die Familie in Kanada lebte, ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Der Gatte der Bw. arbeitet jedenfalls seit 1997 an einer Universität in Kanada. Nach 15-jähriger Kinderpause war bzw. ist die Bw. seit August 2005 nach ihren eigenen Angaben wieder im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten. Die Tochter besitzt sowohl die österreichische als auch seit 2002 die kanadische Staatsbürgerschaft. Sie war laut Bestätigung der Carleton University - im Wintersemester 2005/06 an dieser Universität inskribiert. In ihrem Vorlageantrag gab die Bw. an, dass die Tochter nach Abschluss ihrer Prüfungen für dieses Studienjahr (an der Universität in Kanada) von April bis September 2006 bei ihr in

4 Seite 4 Österreich "wohnhaft sein" werde. Die Tochter hätte beabsichtigt an der Wiener Universität zu studieren. Dies sei aber auf Grund der österreichischen Studienbestimmungen nicht möglich gewesen, weshalb sie sich gezwungen sah, wieder nach Kanada zurückzukehren. Die Tochter war von 28. Dezember 1989 bis 22. Juli 2005 unter derselben Adresse wie die Bw. mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 22. Juli 2005 ist sie mit einem Hauptwohnsitz in 1140 Wien, M-Gasse gemeldet. Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen: Nach 2 Abs 8 FLAG ist der Anspruch auf Familienbeihilfe an die Voraussetzung geknüpft, dass Mittelpunkt der Lebensinteressen der anspruchswerbenden Person im Bundesgebiet liegt. Nach 5 Abs. 3 FLAG besteht jedoch kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Im vorliegenden Fall kann dahin gestellt bleiben, ob die Bw. den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen tatsächlich in Österreich hat (wogegen allerdings spricht, dass sie seit 6. April 2006 in Österreich nicht gemeldet ist). Entscheidend ist im Berufungsfall, dass die Tochter ihren ständigen Aufenthalt nicht in Österreich gehabt hat: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zb VwGH , 98/15/0016; , 2001/13/0160) ist der ständige Aufenthalt im Sinne des 5 Abs 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach 26 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt. Die Bw. bestätigt selbst, dass ihre Tochter in Kanada studiert, da sie in Österreich keinen Studienplatz bekommen habe. Den Gründen hiefür kommt aber ebensowenig wie einer polizeilichen Meldung Bedeutung zu, da nur der tatsächliche Aufenthalt relevant ist. Auch das

5 Seite 5 Verbringen der Ferien in Österreich ist jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Tochter in Kanada nicht unterbrochen wurde (vgl. hierzu nochmals die ebenfalls einen mehrjährigen Schulbesuch im Ausland betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom , 98/15/0016, vom , 2001/13/0160 sowie weiters die Erkenntnisse vom , 82/14/0047, und vom , 2002/13/0079). Auf den in der Berufung angesprochenen Mittelpunkt der Lebensinteressen kommt es somit für die Beurteilung des ständigen Aufenthalts nicht an. Da somit der ständiger Aufenthalt der Tochter nicht im Inland gelegen war, liegt zumindest eine Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe (derzeit) nicht vor. Wien, am 26. Juni 2006

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