Das E-Government-Gesetz des Bundes

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1 Das E-Government-Gesetz des Bundes Tübingen, 22. Oktober 2013 MRn Dr. Tanja Laier, RefL n O2 Bundesministerium der Innern 1

2 E-Government-Gesetz in fünf Schritten 1. Warum E-Government-Gesetz? 2. Ziele des E-Government-Gesetzes 3. Was regelt das E-Government-Gesetz? 4. Was kostet das E-Government-Gesetz? 5. Umsetzung des E-Government-Gesetzes 2

3 "Das E-Government-Gesetz ist der Rechtsrahmen für die Verwaltung von Morgen"

4 1. Warum E-Government-Gesetz? Anforderungen an die öffentliche Verwaltung Anforderungen von Bürgern und Wirtschaft einfach schnell freundlich sicher effizient aber: Pensionierungswelle, Sparzwang! 4

5 1. Warum E-Government-Gesetz? Hindernisse für E-Government ca Schriftformerfordernisse Beifügung von (Papier-)Originalunterlagen Identifizierung durch persönliches Erscheinen Aktenführung in Papier technische Insellösungen geringe Interoperabilität viele Medienbrüche! Diese sind ineffizient und teuer! 5

6 2. Ziele des E-Government-Gesetzes bürgerfreundliche Verwaltung 24/7 aus einer Hand Digitale Effizienzrendite durch optimierte Prozesse Antrag Bearbeitung Bescheid Archivierung 6

7 "Das E-Government-Gesetz ermöglicht optimierte elektronische Verwaltungsabläufe"

8 2. Ziele des E-Government-Gesetzes Drei Unterziele: Mehr und bessere digitale Dienste Interoperabilität Transparenz 8

9 3. Was regelt das E-Government-Gesetz? Grundsätzliches Geltungsbereich: teils nur für Bundesbehörden teils auch für Landes- und Kommunalbehörden. Inkrafttreten: zeitlich gestaffelt 1. August Januar Juli Januar

10 3. Was regelt das E-Government-Gesetz? Regelungsfeld 1: digitale Dienste Eröffnung elektronischer Zugänge ( 2) Alle Behörden: Erreichbarkeit durch mindestens einen elektronischen Zugang (technikneutral, etwa oder Formularserver) Bundesbehörden: zusätzlich Erreichbarkeit per D + Nutzbarkeit der eid-funktion des neuen Personalausweises 10

11 3. Was regelt das E-Government-Gesetz? Regelungsfeld 1: digitale Dienste was heißt das konkret? Alle Behörden: mindestens Einrichtung einer qes-fähigen -Adresse und innerbehördliche Organisation, die dafür Sorge trägt, dass die elektronischen Eingänge gleichberechtigt mit schriftlichen Eingängen bearbeitet werden. Kumulativ oder alternativ: andere el. Zugänge, zb Portale, D Bundesbehörden: Anschluss an das Gateway des Bundes, Aufbau der Infrastruktur für npa. 11

12 3. Was regelt das E-Government-Gesetz? Regelungsfeld 1: digitale Dienste Ersetzung der Unterschrift (VwVfG, SGB I, AO) Internetanwendungen in Verbindung mit der elektronischen Identifizierung per npa Dokumentenversand per D Bekämpfung der gefühlten Schriftform ( 13) Abbau von Schriftformerfordernissen 12

13 3. Was regelt das E-Government-Gesetz? Regelungsfeld 1: digitale Dienste was heißt das konkret? Ersetzung der Unterschrift Anpassung der VwVfG der Länder ( Simultangesetzgebung ) Überlegung, D und npa anzubieten (für Länder und Kommunen freiwillig) Bekämpfung der gefühlten Schriftform Änderung der auf den Webseiten der Behörden bereitgestellten Formulare, sowie der Infotexte (Zulassung elektronischer Versendung statt Ausdrucken). Hinweis: Formularserver ZIVIT Abbau von Schriftformerfordernissen Ab Inkrafttreten der Änderung sind einfache elektronische Verfahren zulässig. 13

14 3. Was regelt das E-Government-Gesetz? Regelungsfeld 1: digitale Dienste Elektronische Nachweise ( 5) Angebot mindestens eines elektronischen Zahlverfahrens ( 4) Elektronische Aktenführung ersetzendes Scannen ( 6, 7) 14

15 3. Was regelt das E-Government-Gesetz? Regelungsfeld 1: digitale Dienste was heißt das konkret? Elektronische Nachweise Aufbau Infrastruktur (Minimalversion im zwischenbehördlichen Verhältnis: IVBB/IVBV), sonst z.b. Abruf aus Registern. Angebot mindestens eines elektronischen Zahlverfahrens Mindestens: Anpassung der Webseiten und Ermöglichung einer elektronischen Zahlmöglichkeit. Besser: Zahlungsverkehrsplattform, z.b. ZIVIT Elektronische Aktenführung, ersetzendes Scannen nur für Bundesbehörden verpflichtet, auch für andere sinnvoll! 15

16 3. Was regelt das E-Government-Gesetz? Regelungsfeld 2: Interoperabilität Interoperabilität Prozessoptimierung ( 9) Georeferenzierung von Registern ( 14) 16

17 3. Was regelt das E-Government-Gesetz? Regelungsfeld 2: Interoperabilität was heißt das konkret? Prozessoptimierung verpflichtend nur für Bund, sinnvoll für alle! Einsparpotenziale kommen nicht aus IT, sondern aus optimiertem Prozess! Durchführung einer Prozessanalyse Aufsetzen des optimierten Prozesses Beschaffung der erforderlichen IT Georeferenzierung von Registern Festlegung einheitlicher Vorgaben für die Georeferenzierung durch Bund- Länder-Gremien Georeferenzierung der Registerinformationen, wenn Register neu aufgebaut/ überarbeitet wird. 17

18 3. Was regelt das E-Government-Gesetz? Regelungsfeld 3: Transparenz Information über Verwaltungsleistungen ( 3) digitale Bereitstellung maschinenlesbarer Rohdaten von öffentlichem Nutzungsinteresse ( 12) Elektronische Amtsblätter ( 15) Tracking-Funktion für Verwaltungsverfahren ( 9) 18

19 3. Was regelt das E-Government-Gesetz? Regelungsfeld 3: Transparenz was heißt das konkret? Information über Verwaltungsleistungen: für Kommunen Verpflichtung durch Landesgesetz. Prüfung und ggf. Ergänzung der Webseiten Leika open data: Welche maschinenlesbare Rohdaten sollen bereitgestellt werden? Elektronische Amtsblätter: Welche sollen elektronisch geführt werden? Tracking-Funktion für Verwaltungsverfahren: In Egov-Services einbauen. Nur für Bund verpflichtend. 19

20 4. Was kostet das E-Government-Gesetz? Die Umstellung auf elektronische Verwaltung erfordert Investitionen, bietet aber langfristig große Potentiale.

21 Betrag 4. Was kostet das E-Government-Gesetz? Kosten/Entlastungen für den Bund - Übersicht Mio. 800 Mio. 600 Mio. 400 Mio. Bei Umsetzung als Gesamtpaket! 200 Mio Mio Jahre Quelle: Statistisches Bundesamt 21

22 4. Was kostet das E-Government-Gesetz? Kosten für Länder und Kommunen Länder und Kommunen Umsetzungsverpflichtungen im Wesentlichen organisatorischer Art. Technik größtenteils verfügbar. Keine Umsetzungspflicht für kostenintensive Maßnahmen (z. B. E-Akte, D , eid, Prozessoptimierung). Bei Umsetzung über Pflichtprogramm hinaus: Kosten sind abhängig von: Stand der vorhandenen IT-Infrastruktur Gestaltung der Verfahren 22

23 5. Umsetzung des EGovG Das E-Government-Gesetz ist das Signal. Eine erfolgreiche Umsetzung geht nur gemeinsam.

24 5. Umsetzung des EGovG Projekt: Umsetzung E-Government-Gesetz Umsetzung in der gesamten Bundesverwaltung mittels zentraler Steuerung Transfer in die Länder mit Unterstützung des IT-Planungsrates und des Normenkontrollrates Entwicklung und Bereitstellung technischer Basisdienste im Programm gemeinsame IT des Bundes 24

25 weitere Informationen: Government/E-Government-Gesetz/e-governmentgesetz_node.html 25

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