Kauf von neuen und gebrauchten Maschinen sicherheitstechnische Aspekte und Rechtsgrundlagen

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1 BG - INFOBLATT Stand: 02/2009 Best.-Nr. 448 Kauf von neuen und gebrauchten Maschinen sicherheitstechnische Aspekte und Rechtsgrundlagen Wer eine Maschine kauft, interessiert sich neben dem Preis in erster Linie für Leistungsmerkmale, wie z.b. Produktionsgeschwindigkeit und Verfügbarkeit. Sicheres, unfallfreies Arbeiten ist jedoch ein elementares Leistungsmerkmal, dem beim Kauf oft nur untergeordnete Bedeutung zugemessen wird. Steht dann die Maschine erst einmal im Betrieb, können Ausfallzeiten, z.b. durch die erforderliche Nachrüstung fehlender sicherheitstechnischer Ausrüstung, die Produktivität erheblich beeinträchtigen. Abgesehen davon können aufgrund ungenügender sicherheitsgerechter Gestaltung der Maschine Unfälle mit allen negativen Folgen für den Unfallverletzten und den Betrieb eintreten. Die rechtliche Verantwortung für den sicheren Betrieb und die sicherheitstechnische Ausstattung einer Maschine liegt beim Betreiber. Er darf nur Maschinen benutzen, die den Sicherheitsanforderungen entsprechen und muss dafür sorgen, dass die Maschine bestimmungsgemäß verwendet wird. Dies gilt insbesondere für vorhandene Schutzeinrichtungen. Für die sicherheitsgerechte Gestaltung neuer Maschinen ist auch der Hersteller verantwortlich. Er muss sicherstellen, dass die Sicherheitstechnik seiner Maschine bei der Auslieferung den relevanten Europäischen Richtlinien entspricht. 1. Kauf von neuen Maschinen Die sicherheitstechnischen Anforderungen an neue Maschinen sind zur Verhinderung von Handelshemmnissen innerhalb des Europäischen Binnenmarktes der EG einheitlich in der EG-Maschinenrichtlinie (98/37/EG) geregelt. Diese Richtlinie wurde von allen Mitgliedsstaaten der EU unverändert in nationales Recht übernommen, in der Bundesrepublik Deutschland durch die Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung). Ab hat die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Gültigkeit. Sie ersetzt ohne Übergangsfrist die bisherige Maschinenrichtlinie 98/37/EG. Die Maschinenrichtlinie beschränkt sich auf die Festlegung der grundlegenden Schutzziele, die an Maschinen gestellt werden. Konkrete Angaben, wie diese Schutzziele bei einzelnen Maschinenarten erreicht werden können, werden in Europäischen Normen (EN) festgelegt. Die Anwendung dieser Normen durch den Hersteller einer Maschine ist jedoch freiwillig; er kann die in der Richtlinie geforderten Schutzziele auch auf andere Art und Weise erreichen. Erklärt der Hersteller jedoch, dass er die Maschine nach den Europäischen Normen hergestellt hat, so wird davon ausgegangen, dass die Forderungen der EG-Maschinenrichtlinie eingehalten sind, andernfalls muss er die Einhaltung der Schutzziele nachweisen. Die Europäischen Richtlinien werden im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angewendet. Dieser umfasst neben den Mitgliedsstaaten der EU auch Norwegen, Island, Lichtenstein und die Schweiz. Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, Medienbestellung Wiesbaden, Tel. (0611) , Fax:(0611) , medien.dp@bgetem.de

2 2 Inverkehrbringen von neuen Maschinen Die Einhaltung der EG-Maschinenrichtlinie ist seit dem gesetzlich vorgeschrieben. Bevor Maschinen in Betrieb genommen werden, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Der Maschine muss eine EG-Konformitätserklärung beigefügt sein, durch die der Hersteller erklärt, dass die Maschine den Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie entspricht. (Muster von Konformitätserklärungen nach alter und neuer Maschinenrichtlinie sind als Anlage beigefügt.) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft an der Maschine angebracht sein. Es muss eine Betriebsanleitung mitgeliefert werden. Beim Hersteller muss eine technische Dokumentation (insbesondere eine Risikobeurteilung) verfügbar sein. Diese Verpflichtungen gelten auch für den Hersteller, der eine Anlage aus mehreren Maschinen oder Teilen verschiedenen Ursprungs zusammenbaut oder für den Betreiber, der eine Maschine für die Eigenverwendung baut oder mehrere gekaufte Maschinen zu einer Anlage zusammensetzt. Wird dagegen bei einer vorhandenen Maschine ein Aggregat ausgetauscht oder zusätzlich installiert, so muss nur dieses Aggregat entsprechend der Maschinenrichtlinie gebaut sein. Es ist in diesem Fall nicht erforderlich, die gesamte Maschine auf den Sicherheitsstand der Maschinenrichtlinie nachzurüsten. Ausführlichere Informationen zum In-Verkehr-Bringen von Maschinen in der EU sind auch der Broschüre Voraussetzungen für den Verkauf von Maschinen in der Europäischen Union (Bestell-Nr. 413) zu entnehmen, die kostenlos bei der Berufsgenossenschaft angefordert werden kann. Technische Dokumentation, Betriebsanleitung Die technische Dokumentation enthält umfangreiche Beschreibungen der Maschine und der Maßnahmen, die zur Verhütung der von der Maschine ausgehenden Gefahren getroffen wurden. Diese Dokumentation muss vom Hersteller erstellt und auf Anfrage den zuständigen Behörden vorgelegt werden. Sie muss nicht mit der Maschine ausgeliefert werden. Mitgeliefert werden müssen mindestens eine Originalbetriebsanleitung sowie eine Betriebsanleitung in der Sprache des Verwendungslandes. Die Betriebsanleitung muss im Wesentlichen die folgenden Informationen beinhalten: Angaben über die Maschine Informationen über Transport und Handhabung der Maschine Angaben zur Verwendung der Maschine Angaben zur Instandhaltung Sicherheitsrelevante Informationen über Außerbetriebnahme und Abbau der Maschine (falls erforderlich) Angaben für den Notfall Zu allen Punkten sind sicherheitsrelevante Angaben zu machen, wie z.b. Angaben über die bestimmungsgemäße Verwendung, Beschreibung der Sicherheitseinrichtungen, Angaben über Emissionen, notwendige persönliche Schutzausrüstung und Sicherheitsmaßnahmen, die der Betreiber treffen muss. Die Angabe von ggf. vorliegenden Restgefährdungen ist wichtiger Bestandteil einer Betriebsanleitung. Vorgehensweise beim Kauf Bei der Vergabe eines Auftrages muss der Lieferant einer Maschine verpflichtet werden, alle relevanten Rechtsgrundlagen zur sicherheitsgerechten Konstruktion der Maschine, insbesondere die Einhaltung der EG-Maschinenrichtlinie, zu beachten.

3 3 Bei Serienmaschinen aus dem Bereich Druck und Papierverarbeitung kann die Einhaltung der Forderungen der Maschinenrichtlinie am zweckmäßigsten durch eine GS- oder ET-Prüfung und - Zertifizierung der Prüf- und Zertifizierungsstelle im Fachausschuss Druck und Papierverarbeitung *) nachgewiesen werden. Bei Sondermaschinen ist möglichst vor Auslieferung und Inbetriebnahme eine sicherheitstechnische Beurteilung durchzuführen, ggf. in Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft. Besitzt die Maschine ein gültiges GS- oder ET-Zeichen der Prüf- und Zertifizierungsstelle im Fachausschuss Druck und Papierverarbeitung, kann von der Einhaltung der Maschinenrichtlinie ausgegangen werden. Andernfalls sollte die neue Maschine vor der Inbetriebnahme von der Fachkraft für Arbeitssicherheit sicherheitstechnisch geprüft werden. Empfehlenswert ist es, die Berufsgenossenschaft frühzeitig zu informieren. Der Technische Aufsichtsbeamte kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der sicherheitstechnischen Überprüfung unterstützen. Dies hat vor allem den Vorteil, dass erforderliche Nachrüstungen frühzeitig erkannt werden. Alle neu installierten Maschinen müssen ohnehin der Berufsgenossenschaft schriftlich gemeldet werden. Die Technischen Aufsichtsbeamten führen dann Stichprobenprüfungen an diesen Maschinen durch. Bei der sicherheitstechnischen Überprüfung ist nicht nur die Funktion der Schutzeinrichtungen zu testen, sondern es sind auch die Vollständigkeit aller Zusatzteile wie Podeste, Aufstiege, Umzäunungen etc. sowie der Betriebsanleitung zu beurteilen. Im Anschluss an die Beurteilung sind ggf. erforderliche Nachrüstungen gemeinsam mit dem Hersteller festzulegen und ein Terminplan zur Durchführung der Maßnahmen aufzustellen. 2. Kauf von Gebrauchtmaschinen Für Maschinen, die vor dem bereits in Betrieb waren, sind die Schutzziele in der EG- Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie geregelt. Diese Schutzziele sind in der Regel erfüllt, wenn die Maschine den zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme geltenden nationalen Vorschriften entsprochen hat. Für Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen sind dies die Unfallverhütungsvorschriften Kraftbetriebene Arbeitsmittel und Druck und Papierverarbeitung. Mit Einhaltung der genannten Unfallverhütungsvorschriften sind auch die Bestimmungen der EG-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie und deren Umsetzung in Deutschland, der Betriebssicherheitsverordnung eingehalten. Wie erkenne ich aber beim Kauf einer Gebrauchtmaschine, welche Anforderungen an die Sicherheit gestellt werden, ob die Maschine diese Anforderungen erfüllt und welche Nachrüstungen ggf. erforderlich sind? Wichtige Kriterien bei der Beschaffung einer Gebrauchtmaschine sind das Herkunftsland und das Baujahr. Darüber hinaus ist entscheidend, ob die Gebrauchtmaschine dem Originalzustand entspricht oder in ihrer Funktion wesentlich verändert wurde. Eine wesentliche Änderung liegt dann vor, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Durch die Änderung entstehen neue Gefährdungen, die nicht durch die bereits vorhandenen bzw. durch zusätzliche einfache trennende Schutzeinrichtungen ausreichend gesichert sind. 3. Eine Risikoeinschätzung hat gezeigt, dass durch die Änderung der Maschine irreversible Personenschäden mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich sind. *) Fachausschuss Druck und Papierverarbeitung, Rheinstr. 6-8, Wiesbaden, Telefon: +49(0)611/

4 4 Gebrauchtmaschinen, die nicht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR: Staaten der EU, Norwegen, Island, Lichtenstein und die Schweiz) in Betrieb genommen wurden, werden bei der Einfuhr wie eine neue Maschine behandelt - unabhängig vom Alter. Das bedeutet, dass diese Gebrauchtmaschinen den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen müssen. Erfahrungsgemäß sind dazu umfangreiche und kostspielige Nachrüstungen erforderlich, die im Preis berücksichtigt werden müssen. Beim Kauf von Gebrauchtmaschinen, die nach im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erstmals in Betrieb genommen wurden, gelten alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie. Ein Vorteil ist, dass eine Betriebsanleitung existieren muss. Mit diesen Unterlagen kann man feststellen, ob und wie die Maschine verändert wurde. Schwierig ist die Situation bei älteren Gebrauchtmaschinen, die vor dem im EWR erstmals in Betrieb genommen wurden, insbesondere dann, wenn keine Unterlagen mehr existieren und nicht mehr nachprüfbar ist, ob und ggf. welche Änderungen durchgeführt wurden. In diesen Fällen ist eine umfassende sicherheitstechnische Überprüfung notwendig, die nur ein Fachmann durchführen kann. Grundsätzlich ist daher zu empfehlen, beim Kauf einer Gebrauchtmaschine fachliche Beratung einzuholen, entweder von der Sicherheitsfachkraft oder von den Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft. Darüber hinaus sollte mit dem Verkäufer geklärt werden: Gibt es eine Betriebsanleitung oder sonstige Unterlagen? Befindet sich die Maschine im Originalzustand? Welche Änderungen wurden ggf. durchgeführt? Sind alle sicherheitstechnischen Einrichtungen vorhanden und funktionsbereit? Wer beseitigt ggf. Mängel? Wann wurde die Maschine zum letzten Mal sicherheitstechnisch überprüft? (Dies ist bei ausgewählten Maschinen wie z.b. Stanztiegeln und Planschneidern in regelmäßigen Abständen vorgeschrieben.) Im Kaufvertrag sollten wesentliche Punkte dieser Liste festgehalten werden. Unabhängig davon muss der Verkäufer generell vertraglich verpflichtet werden, eine Gebrauchtmaschine zu liefern, die den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entspricht. In jedem Fall sollte die Gebrauchtmaschine möglichst vor dem Kauf anhand der nachfolgenden Checkliste zumindest grob überprüft werden: Unterlagen: Betriebsanleitung, evtl. Montageanleitung, sollten vorhanden sein Stellteile: Diese müssen durch Text oder Symbol eindeutig gekennzeichnet sein. Hauptschalter: Für jede Energieform (Elektrik, Pneumatik) muss ein Hauptschalter vorhanden sein; für die Pneumatik genügt eine Schnellkupplung. Not-Halt: Die Maschine muss im Gefahrfall mit einem Not-Halt-Taster schnellstmöglich zum Stillstand gebracht werden. Das Stellteil muss rot und der Untergrund gelb gekennzeichnet sein.

5 5 Schutzeinrichtungen: Die Vollständigkeit aller festen und verriegelten trennenden Schutzeinrichtungen kann ggf. anhand von Abbildungen in der Betriebsanleitung festgestellt werden. Sind Gefahrstellen erreichbar, müssen fehlende Schutzeinrichtungen nachgerüstet bzw. neue Schutzeinrichtungen ergänzt werden. Typische Gefahrstellen sind z.b.: - Einzugstellen an Zylinder-/Walzenpaaren, Bandeinzugstellen - Quetschstellen an linear bewegten Maschinenteilen - Einzugstellen an Zahnrädern, Ketten oder Riemenantrieben - Gefahrstellen durch bewegte Werkzeuge (Messer, Stanzwerkzeuge etc.) Müssen Schutzeinrichtungen häufiger als einmal pro Schicht geöffnet werden, müssen diese beim Öffnen die Maschine abschalten. Feste trennende Schutzeinrichtungen müssen so befestigt sein, dass sie nur mit Werkzeug demontiert werden können. Rändelschrauben, Flügelmuttern etc. sind nicht zulässig. Maschinen mit Handanlage der Produkte: Planschneidemaschinen, Stanztiegel und Siebdruckmaschinen müssen im Gegensatz zu anderen Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen sicherheitstechnisch generell nachgerüstet werden, auch wenn sie der Unfallverhütungsvorschrift Druck und Papierverarbeitung" entsprechen (vgl. Informationsblätter der Berufsgenossenschaft Nr. 423, 422 und 418). Lärm: Für die meisten Maschinen aus dem Bereich Druck und Papierverarbeitung sind Grenzwerte für die Lärmbelastung festgelegt. Diese können unter Umständen nur durch zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen des Betreibers eingehalten werden. Diese Aufzählung umfasst nur die wichtigsten Punkte und ist keinesfalls vollständig. Im Zweifels- fall bzw. bei Fragen zur erforderlichen sicherheitstechnischen Ausrüstung von Gebrauchtmaschinen stehen die Technischen Aufsichtsbeamten als Ansprechpartner zur Verfügung. Anlagen Muster einer Konformitätserklärung nach alter und neuer Maschinenrichtlinie

6 6 Muster 1: EG-Konformitätserklärung nach alter Maschinenrichtlinie 98/37/EG Firmenkopf (Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift) EG-Konformitätserklärung nach EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG Anhang II Hiermit erklären wir, dass die nachstehende Maschine Maschinenbezeichnung, Typ, Seriennummer, Handelsbezeichnung Den einschlägigen Bestimmungen folgender Richtlinien entspricht: Maschinenrichtlinie 98/37/EG Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG EMV-Richtlinie 2004/108/EG... Angewandte harmonisierte Normen: EN ISO : 2003 Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, Allgemeine Gestaltungsleitsätze -Teil 1: Grundsätzliche Terminologie EN ISO : 2003 Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, Allgemeine Gestaltungsleitsätze -Teil 2: Technische Leitsätze EN : 2004 Sicherheit von Maschinen Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Bau von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen Teil 1: Gemeinsame Anforderungen EN : 2006 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Bau von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen Teil 2: Druck- und Lackiermaschinen EN : 2002 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Bau von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen Teil 3: Schneidmaschinen EN : 2004 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Bau von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen Teil 4: Buchbinderei-, Papierverarbeitungs- und Papierveredelungsmaschinen EN : 2005 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Bau von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen Teil 5: Wellpappenerzeugungs-, Flach-und Wellpappenverarbeitungsmaschinen EN 954-1: 1996 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen EN : 2006 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen -Teil 1: Allgemeine Anforderungen Angewandte nationale Normen und techn. Spezifikationen: Bevollmächtigter für die Zusammenstellung der technischen Unterlagen: Hersteller, Anschrift Musterstadt, (Ort, Datum, Unterschrift) H. Mustermann, Geschäftsführer (Angaben zum Unterzeichner)

7 7 Muster 2: EG-Konformitätserklärung nach neuer Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Firmenkopf (Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift) EG-Konformitätserklärung nach EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang II Hiermit erklären wir, dass die nachstehende Maschine Maschinenbezeichnung, Typ, Seriennummer, Handelsbezeichnung Den einschlägigen Bestimmungen folgender Richtlinie entspricht: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG EMV-Richtlinie 2004/108/EG Angewandte harmonisierte Normen: EN ISO : 2003 Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, Allgemeine Gestaltungsleitsätze -Teil 1: Grundsätzliche Terminologie EN ISO : 2003 Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, Allgemeine Gestaltungsleitsätze -Teil 2: Technische Leitsätze EN : 2004 Sicherheit von Maschinen Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Bau von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen Teil 1: Gemeinsame Anforderungen EN : 2006 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Bau von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen Teil 2: Druck- und Lackiermaschinen EN : 2002 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Bau von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen Teil 3: Schneidmaschinen EN : 2004 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Bau von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen Teil 4: Buchbinderei-, Papierverarbeitungs- und Papierveredelungsmaschinen EN : 2005 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Bau von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen Teil 5: Wellpappenerzeugungs-, Flach-und Wellpappenverarbeitungsmaschinen EN ISO : 2008 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze EN : 2006 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen -Teil 1: Allgemeine Anforderungen Angewandte nationale Normen und techn. Spezifikationen: Bevollmächtigter für die Zusammenstellung der technischen Unterlagen: Hersteller, Anschrift Musterstadt, (Ort, Datum, Unterschrift) H. Mustermann, Geschäftsführer (Angaben zum Unterzeichner)

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