Anforderungen für das Beschaffen und Verwenden von Maschinen und Anlagen. Anforderungen für das Beschaffen und Verwenden von Maschinen und Anlagen
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- Alexa Schmid
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1 Anforderungen für das Beschaffen und Verwenden von Maschinen und Anlagen Luginbühl Hans-Jörg, Sicherheitsingenieur Inhalt Referat Erläuterung Produktesicherheitsgesetz und Maschinenverordnung Beschaffen/Verwenden von Arbeitsmitteln (Maschinen, Anlagen) Rollen und rechtliche Bestimmungen Inverkehrbringen (Verkäufer, Betrieb, Suva) Fragen der Teilnehmer 2
2 Geltungsbereich (Art. 1) Gewerbliches oder berufliches Inverkehrbringen von Produkten Anwendbar, soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen (z.b. Lebensmittel, elektrische Erzeugnisse) Gilt nicht für - Antiquitäten - Produkte, die instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern ausreichender Hinweis durch Inverkehrbringer vorhanden 3 Andere bundesrechtliche Bestimmungen Bauproduktegesetz Heilmittelgesetz Elektrizitätsgesetz Chemikaliengesetz Lebensmittelgesetz 4
3 Begriffe (Art. 2 Abs. 1) Produkt (anstelle von TEG) verwendungsbereite, bewegliche Sache auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache bildet 5 Inverkehrbringen (Art. 2 Abs. 3 ) Entgeltliches oder unentgeltliches Überlassen eines Produkts unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist. Hinweis auf Spezialrecht: bei Maschinen nur erstmalige Bereitstellung 6
4 Inverkehrbringen (Art. 2 Abs. 3) Dem Inverkehrbringen gleichgestellt: gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch; Verwendung oder Anwendung im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung; Bereithalten zur Benützung durch Dritte; Anbieten eines Produkts. 7 Grundsätze (Art. 3 Abs. 1) Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. 8
5 Grundsätze (Art. 3 Abs. 2) Produkte müssen den vom Bundesrat festgelegten grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen entsprechen (z.b. Maschinenrichtlinie) wenn keine Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens* und der Technik entsprechen. *Beim Stand von Wissen und Technik handelt es sich um gefestigtes Wissen, das in zugänglicher Weise veröffentlicht wurde, also nicht etwa um Geheimwissen eines Herstellers oder um eine in irgendeiner Publikation veröffentlichte Ansicht. Quelle: Botschaft zum (2008/7407) 9 Grundsätze (Art. 3 Abs. 6) Die Pflichten des Inverkehrbringens müssen erfüllt werden: a. vom Hersteller; b. subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen. 10
6 Erfüllung der Anforderungen Sektorieller Bereich (Art. 5 Abs. 1) Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nach-weisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. - z.b. Bau nach harmonisierten Normen - Nachweis mittels Risikobeurteilung/Risikominderung 11 Erfüllung der Anforderungen Übriger Bereich (Art. 5 Abs. 4) Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. 12
7 Pflichten nach dem Inverkehrbringen (Art. 8) Bei Produkten, die für Konsumenten bestimmt sind, muss der Hersteller während der Gebrauchsdauer die Sicherheit der Produkte laufend überwachen; die Rückverfolgbarkeit sicherstellen; erkannte Gefahren melden. 13 Bundesgesetz über die Produktesicherheit Produktesicherheitsgesetz (, ) Produktesicherheit übrige Produkte und Gasgeräte, PSA Verordnung Maschinen Aufzug Druckgeräte Druckbehälter Verordnung Verordnung Verordnung Verordnung Zuständigkeiten Departements verordnung 14
8 Maschinen Einzelmaschinen Auswechselbare Ausrüstungen Anlagen, Gesamtmaschinen 15 MaschV Maschinenverordnung Art. 2, Voraussetzungen für das Inverkehrbringen Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden: wenn sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen nicht gefährden und 16
9 MaschV Maschinenverordnung Art. 2, Voraussetzungen für das Inverkehrbringen Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden: wenn die Anforderungen nach der Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG erfüllt sind Maschinenrichtlinie, Anhang I grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen 17 Maschinen Anforderung an Inverkehrbringer Dokumente ausstellen und der Maschine beilegen Konformitätserklärung Betriebsanleitung Diese Unterlagen hat der Inverkehrbringer in Deutsch, Französisch oder Italienisch zur Verfügung zu Stellen, je nach Bedürfnis des Käufers. 18
10 Konformitätserklärung Was ist das? Schriftliche Erklärung des Herstellers oder Inverkehrbringers (Selbstdeklaration) Was wird erklärt? Inverkehrbringer/Hersteller bescheinigt, dass die Maschine nach den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäss Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gebaut ist Wert? Formaler Nachweis für den Anwender (Betrieb), dass er sicherheitskonforme Maschinen einsetzt (Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!) 19 Inhalt der Betriebsanleitung (MRL Anhang I Nr ) Aufstellung Bestimmungsgemässe Verwendung und vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung Restrisiken Störungsbehebung Instandhaltung 20
11 Rechtlicher Zusammenhang Anforderungen an Arbeitgeber VUV EKAS RL 6512 «Arbeitsmittel» Einsetzen Beschaffen Verwendung Entwicklung Bau Inverkehrbr. Verwendung Entsorgung Abfall Anforderungen an Inverkehrbringer Hersteller PrSV MaschV 21 Auslegung VUV Art. 24 in Bezug auf Maschinen Abs. 1 Grundsatz Nur Maschinen einsetzen die bei bestimmungsgemässer Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden Abs. 2 Wenn Erlasse (z.b. MaschV) vorhanden MaschV Maschinenrichtlinie (MRL) MRL Gültigkeit für 1. Inverkehrbringen gilt nur für NEUE Maschinen Abs. 3 Wenn keine Erlasse vorhanden Dies trifft auf Occasionsmaschinen zu Min. Einhaltung der VUV resp. Stand der Technik des 1. Inverkehrbringens 22
12 Auslegung VUV Art. 24 in Bezug auf Maschinen Abs. 1 Grundsatz Nur Maschinen einsetzen die bei bestimmungsgemässer Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden Abs. 2 Wenn Erlasse (z.b. MaschV) vorhanden MaschV Maschinenrichtlinie (MRL) MRL Gültigkeit für 1. Inverkehrbringen gilt nur für NEUE Maschinen Abs. 3 Wenn keine Erlasse vorhanden Dies trifft auf Occasionsmaschinen zu Min. Einhaltung der VUV resp. Stand der Technik des 1. Inverkehrbringens 23 Bestimmungsgemässe Verwendung! 24
13 Hilfsmittel, Dokumentation Arbeitsmittel die Sicherheit beginnt beim Kauf Informationen für das Beschaffen, Abändern und Ergänzen von neuen und gebrauchten Maschinen und anderen Arbeitsmitteln Bestellnummer: 66084* * Zur Zeit in Überarbeitung Sichere Maschinen beschaffen aber wie? Kurzinformation für Arbeitgeber, Betriebsleiter und Einkäufer Bestellnummer: 66084/1* 25 Vor Einsatz / Beschaffung klären Arbeitsmittel für vorgesehenen Einsatz geeignet? Sind negative Auswirkungen auf die Arbeitsumgebung zu erwarten (z.b. Lärm)? Bleibt Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden gewährleistet? Ist es bedienungsfreundlich (Ergonomie)? Sind Vorschriften über Explosionsschutz, freigesetzte Stoffe, Umwelt, Lärmbelastung usw. eingehalten? Sicherheitskonforme Maschinen, Anlagen: Weiss der Einkauf worauf zu achten ist? 26
14 Beschaffen neuer Maschinen bei einem Schweizer Inverkehrbringer Arbeitgeber muss Prüfen Sind Konformitätserklärung und Betriebsanleitung vom Inverkehrbringer mitgeliefert worden? Maschine vor Inbetriebnahme auf offensichtliche Mängel überprüfen (Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser) 27 Beschaffen neuer Maschinen Kauf im Ausland Direktimport Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Konformitäts- oder Einbauerklärung vorhanden ist Betriebs- oder Montageanleitung vorhanden ist keine offensichtlichen Mängel bestehen Fehlen die beiden erstgenannten Dokumente, sind der Nachweis der Sicherheit und die Betriebsanleitung vom Arbeitgeber selbst beizubringen (er wird faktisch zum Inverkehrbringer). 28
15 Maschine Eigenbau Der Arbeitgeber (Betrieb) wird zum Hersteller und muss die MaschV, insbesondere die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen einhalten - gemäss Anhang I Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (konkretisiert in diversen SN EN-Normen) den Nachweis der Sicherheit erbringen - z.b. Risikobeurteilung nach SN EN ISO sicherstellen, dass die Betriebsanleitung vorhanden ist eine Konformitätserklärung ausstellen 29 Änderung neuer Maschinen Ausführung, Begleitung durch Ersteller der Konformitätserklärung Haftung bleibt beim Hersteller Änderungen durch den Arbeitgeber möglicherweise Konflikt bezüglich Haftung mit dem Hersteller Nachweis der Sicherheit durch Arbeitgeber 30
16 Ergänzung bestehender Maschinen Bestehende Maschine + neue Maschine Nachweis der Sicherheit Konformitätserklärungen der einzelnen Maschinen Nachweis der Sicherheit für die Schnittstellen - z.b. Risikobeurteilung nach SN EN ISO Schutzmassnahmen an den Schnittstellen - Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäss Anhang I Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllt Gesamt-Betriebsanleitung vorhanden (Nur Einzelanleitungen sind ungenügend) 31 Beschaffen Occasionsmaschinen (Gebrauchtmaschinen) fallen nicht in den Geltungsbereich der MaschV Occasionsmaschinen haben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens und mindestens den Anforderungen der VUV Art. 25 bis 32 und 34 Abs.2 zu entsprechen EKAS Richtlinie «Arbeitsmittel» z.b. nach erstmals in Verkehr gebracht: haben den grundlegenden Anforderungen gemäss Anhang I der dazumal gültigen Maschinenrichtlinie zu entsprechen 32
17 Achtung: Occasionsmaschinen importiert aus einem Drittland (ausserhalb EU/EFTA) erstes Inverkehrbringen in der CH d.h. anwendbar sind die grundlegenden aktuell geltenden Anforderungen in der CH im Zeitpunkt des Imports Die importierte Occasionsmaschine hat demzufolge der MRL 2006/42/EG zu entsprechen! 33 Beschaffen Occasionsmaschinen (Gebrauchtmaschinen) Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass folgende Dokumente mitgeliefert werden die Konformitätserklärung oder ein anderer «Nachweis der Sicherheit» und die aktuelle Betriebsanleitung 34
18 Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser! Maschinen vor Inbetriebnahme Prüfen Grundlegende Sicherheits- Anforderungen erfüllt? Anforderungen VUV z.b. bei Occasionen erfüllt? 35 Maschinen vor Inbetriebnahme Prüfen Konformitätserklärung vorhanden? Betriebsanleitung mitgeliefert? - und zwar in der erforderlichen Sprache? Keine offensichtlichen Mängel vorhanden? - z. B. Schutzeinrichtungen nicht angebracht, nicht gesicherte Gefahrenstellen, fehlende Kennzeichnung, Bedingungen gemäss Kaufvertrag eingehalten? 36
19 Wichtig zu wissen: Obligationenrecht, OR (Vertragsrecht) Gemäss OR muss der Käufer die Beschaffenheit des Produkts nach Erhalt prüfen und erkannte Mängel dem Verkäufer sofort melden (Art. 201 OR). Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf eines Jahres nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat (Art. 210 OR). 37 Rollen und rechtliche Bestimmungen beim Beschaffen von neuen Maschinen UVG,VUV Art. 24 VUV EKAS RL 6512 Betrieb OR Vertrag NWS & BA des Arbeitsmittels vertraglich vereinbaren PrSV/MaschV MRL Erlasse Inverkehrbringen Inverkehrbringer (Hersteller) Betrieb muss nachweisen können (dem DO), dass Arbeitsmittel sicher ist z.b. mit KE, NWS, und BA Aufsicht der Betriebe Kontrolle Einhaltung VUV bezüglich Einhaltung der Vorscriften Marktüberwachung Marktüberwachung Adm. Kontrollverfahren Inverkehrbringer muss nachweisen können (dem KO), dass Produkt sicher ist z.b. mit KE, NWS, und BA NWS Nachweis der Sicherheit BA Betriebsanleitung KE Konformitätserklärung DO/KO Suva 38
20 Rollen und rechtliche Bestimmungen beim Beschaffen von Occasionmaschinen UVG,VUV Art. 24 VUV EKAS RL 6512 Betrieb OR Vertrag NWS & BA des Arbeitsmittels vertraglich vereinbaren Verkäufer Betrieb muss nachweisen können (dem DO), dass Arbeitsmittel sicher ist z.b. mit KE, NWS, und BA Aufsicht der Betriebe Kontrolle Einhaltung VUV NWS Nachweis der Sicherheit BA Betriebsanleitung KE Konformitätserklärung DO Suva 39 Was unternimmt der SiBe wenn eine Maschine, Anlage beschafft wurde.. Und Schutzkonzept der Maschine, Anlage nicht mehr im Originalzustand ist oder Beschaffung über Zwischenhändler erfolgte oder Schnäppchen bei Auktionen war oder Hersteller nicht mehr existent oder im fernen Osten SiBe: - veranlasst Risikobeurteilung und Erstellung der Betriebsanleitung - nimmt den verantwortlichen Beschaffer (Einkäufer) ins Gebet! Denn die Verantwortung für die Verwendung sicherer Arbeitsmittel liegt beim Betrieb (nicht bei der Suva) 40
21 Arbeitsmittel verwenden Rechtliche Grundlagen VUV Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten Art. 32a Verwendung von Arbeitsmitteln Art. 3 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen Art. 6 Information und Anleitung der Arbeitnehmer Art. 8 Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren Art. 25 Belastbarkeit 41 Änderung der Verwendungsart Änderungen von Maschinen, die neue Gefährdungen Verursachen Arbeitgeber muss den Nachweis der Sicherheit erbringen - z.b. Risikobeurteilung nach SN EN ISO Wesentliche Änderung Leistungserhöhung, Funktionsänderung Änderung der bestimmungsgemässen Verwendung Spezialist, Hersteller beiziehen 42
22 Wesentliche Änderung Änderungen an einer Maschine/Anlage Risikobeurteilung Neue Gefährdungen. Risikoerhöhung ja Sicherheitsniveau ausreichend? nein Durch einfache trennende Schutzeinrichtung sicher? nein Personenschaden irreversibel? ja Eintretenswahrscheinlichkeit hoch? ja Wesentliche Änderung nein ja ja nein nein Keine wesentliche Veränderung Liegt eine wesentliche Änderung vor, gelten die grundlegenden Anforderungen gemäss MRL 2006/42/EG 43 Besten Dank, Fragen? Luginbühl Hans-Jörg, Sicherheitsingenieur 44
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