Linking verschiedener Emissionshandelssysteme Stand und Perspektiven

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1 Linking verschiedener Emissionshandelssysteme Stand und Perspektiven Deutsche Emissionshandelsstelle

2 Impressum Herausgeber Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt Bismarckplatz Berlin Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) emissionshandel@dehst.de Internet: Stand: November 2013 Mitwirkende: Malin Ahlberg, Hanna Arnold, Frank Gagelmann, Claudia Gibis, Marcel Kruse, Christoph Kühleis, Christine Obkircher, Gladys Takramah, Tanja Wohlert, Frank Wolke, Alexandra Zirkel

3 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Einführung...5 Top down: UNFCCC und der zwischenstaatliche Emissionshandel... 6 Bottom up: Regionale und nationale Emissionshandelssysteme (Handel zwischen Unternehmen)...7 Bereits realisierte oder geplante Ansätze für ein Linking System-Charakteristika: relevante Parameter für ein klimapolitisch sinnvolles Linking...9 Stringenz der Minderungsziele bzw. des Caps...11 Marktbeeinflussung...12 Wettbewerbswirkungen von Allokationsmechanismen und Offset-Nutzung...13 Anwendungsbereich, Umfang der Systeme und weitere technische Details...13 Anhang I: Überblick über bereits existierende bzw. in der Vorbereitung weit fortgeschrittene Emissionshandelssysteme (Stand: 2013)...17

4 Abkürzungsverzeichnis AAU ARB CDM CER CFI CO 2 Assigned amount units Air Resources Board, Kalifornien Clean Development Mechanism Certified Emission Reductions Carbon Farming Initiative Kohlenstoffdioxid COP17 Conference of the Parties der UNFCCC, Durban, 2011 DEHSt EA ERU EUA EU-ETS FVA GWP HFC 23 ICAP IET JI KP LDC MRV N 2 O NMM NZU PCR PMR RGGI TEHG UNFCCC WCI Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt Emissionsberechtigung Emission Reduction Units EU-Allowances EU Emissions Trading System Framework of Various Approaches Global Warming Potential Trifluormethan International Carbon Action Partnership International Emissions Trading Joint Implementation Kyoto Protocol Least developed countries Monitoring, Reporting and Verification Distickstoffoxid Neuer Marktmechanismus New Zealand Units Allowance Price Containment Reserve Partnership for Market Readiness Regional Greenhouse Gas Initiative Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz United Nations Framework Convention on Climate Change Western Climate Initiative 4

5 1 Einführung Neben dem europäischen Emissionshandelssystem entstehen weltweit aktuell weitere Emissionshandelssysteme. Ein Linking dieser Emissionshandelssysteme kann schrittweise zu einem globalen Kohlenstoffmarkt führen, der kosteneffizientesten Lösung für die globale Herausforderung des Klimawandels. Mit dem Regierungswechsel in Australien im September 2013 ist zwar das für 2018 geplante Linking des europäischen mit dem australischen Emissionshandel ungewiss geworden. In anderen Ländern werden aber weiterhin Emissionshandelssysteme ausgestaltet und implementiert. Die Verknüpfung oder das Linking der verschiedenen Kohlenstoffmärkte bleibt somit ein relevantes zukunftsweisendes Thema. Im folgenden Text wird unter Linking die Verknüpfung von mehreren kompatiblen Emissionshandelssystemen verstanden. Die Verknüpfung kann dabei direkt, indirekt oder einseitig erfolgen: Bei der direkten Verknüpfung zwischen mindestens zwei Emissionshandelssystemen werden die jeweiligen Emissionsberechtigungen wechselseitig zur Erfüllung der Zertifikatsabgabeverpflichtungen akzeptiert. Eine indirekte Verknüpfung mehrerer Emissionshandelssysteme erfolgt beispielsweise durch ein Anrechnungssystem wie dem Clean Development Mechanismus (CDM), bei dem Staaten in ihren jeweiligen Emissionshandelssystemen die andernorts generierten Emissionsgutschriften (Offsets) akzeptieren. 1 1 Verbindungen dieser Art sind jedoch nur insofern Thema der Ausführungen, als die verschiedenen Offset- Lösungen der Emissionshandelssysteme bei einer Linking-Vereinbarung mit betrachtet werden müssen. Allein die Anerkennung von Projektgutschriften aus CDM/JI im EU ETS im Rahmen der Linking Directive wäre gemäß dieser Definition noch kein indirektes Linking. Das kasachische, neuseeländische und das EU ETS sind aber indirekt miteinander verlinkt, weil in diesen Systemen dieselbe Art von Offsets (CER/ERUs) nutzbar sind. Einseitiges Linking beschreibt die Akzeptanz von Emissionsberechtigungen eines Systems in einem anderen. Ziel der Verknüpfung von Emissionshandelssystemen ist das Ideal eines globalen Kohlenstoffmarktes mit einheitlicher Steuerung der Emissionen und weltweit einheitlichem Preis für Emissionen. Jede weitere Verknüpfung von Emissionshandelssystemen bedeutet dabei einen Schritt auf dem Weg zu einem globalen Kohlenstoffmarkt. Neben den politisch schwierigen internationalen Klimaverhandlungen lassen die weltweit außerhalb des UNFCCC-Prozesses entstehenden Emissionshandelssysteme eine Dynamik erkennen, die für entscheidende Schritte zu einer weltweiten Verminderung von Treibhausgasemissionen genutzt werden kann. Die Vorteile eines größeren Kohlenstoffmarkts liegen auf der Hand: Die Teilnehmer erhalten Zugang zu weiteren Emissionsvermeidungspotenzialen, so dass die kostengünstigsten genutzt werden. Die größere Marktliquidität bei einem Linking verringert Preisschwankungen und potenziell auch die Marktmacht einzelner Teilnehmer. Zudem werden durch die Schaffung eines einheitlichen Kohlenstoffpreises in den verlinkten Systemen Wettbewerbsverzerrungen abgebaut. Dadurch ergeben sich für alle beteiligten Systeme wirtschaftliche Vorteile. Beim direkten Linking gibt es Netto-Käuferund Netto Verkäufer-Systeme. Ist ein System aufgrund höherer Vermeidungskosten Netto-Käufer von Emissionsberechtigungen, profitieren dessen Anlagenbetreiber von den geringeren Vermeidungskosten im anderen System bzw. von einem niedrigeren Emissionspreis. Dadurch werden allerdings die Anreize für Investitionen in emissionsarme Technologien im eigenen Land reduziert. Demgegenüber ist das Netto-Verkäufer-System unter Umständen steigenden Preisen ausgesetzt. 5

6 Durch die ausländischen Käufer fließen aber Finanzmittel in dieses System, mit denen zum Beispiel emissionsarme Technologien finanziert werden könnten. Über den gemeinsamen Emissionspreis unterliegen die Linking-Partner jeweils dem Einfluss politischer Entscheidungen und wirtschaftlicher Entwicklungen im anderen System. Reduziert ein wirtschaftlicher Abschwung die Nachfrage nach Emissionsberechtigungen in einem Partnersystem, kann im anderen System mehr emittiert werden als politisch gewollt. Auch Steuer- oder Subventionspolitiken können die Nachfrage nach Emissionsberechtigungen beeinflussen. Der Einfluss eines Systems ist dabei umso größer, je größer es im Vergleich zu den anderen Linking-Partnern ist. Allerdings steht ein Linking auch vor Herausforderungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der ökologischen Integrität des Gesamtsystems sowie der Schaffung gemeinsamer ambitionierter Standards. Im Folgenden werden zunächst die unterschiedlichen Herangehensweisen an die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen sowie die aktuellen Entwicklungen bei der Entstehung von Emissionshandelssystemen beschrieben. Im Anschluss werden Systemcharakteristika analysiert, die potentiell Einfluss auf die Zielerreichung der zu verlinkenden Systeme haben könnten. 2 Linking im internationalen Kontext Ansätze für einen globalen Kohlenstoffmarkt Top Down: UNFCCC-Mechanismen Zwischenstaatlicher Handel (Kyoto) Sektoraler Emissionshandel (Neue Marktmechanismen) Projektbasierte Ansätze (Offsets) Bottom-up: Linking von Emissionshandelssystemen Regionale Systeme (EU) Nationale Systeme (AUS, KOR, NZ) Subnationale Systeme (Kalifornien, Quebec, WCI) Quelle: Eigene Darstellung Top down: UNFCCC und der zwischenstaatliche Emissionshandel Die Grundlage für die internationale Verminderung von Treibhausgasemissionen bilden die 1992 im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro ins Leben gerufene Klimarahmenkonvention (UNFCCC) sowie das 1997 als Zusatzprotokoll der UNFCCC verabschiedete Kyoto Protokoll (KP). Das UNFCCC ist ein internationales, multilaterales Klimaschutzabkommen, in dessen Rahmen sich die 195 Vertragsstaaten dem Ziel der Minderung der anthropogenen Einflüsse auf das Klima sowie eine Verlangsamung der globalen Erwärmung, zumindest aber einer Begrenzung der Treibhausgasemissionen auf den Stand von 1990 unverbindlich verschreiben. Im KP, das 2005 in Kraft trat, wurden dann für ursprünglich 39 Industrieländer völkerrechtlich verbindliche Reduktions- und Stabilisierungsverpflichtungen festgelegt. Als geeignete Instrumente zum Erreichen der Verpflichtungen über die nationalen Minderungsanstrengungen hinaus definiert das KP drei flexible Mechanismen, die von den Vertragsstaaten genutzt werden können. Dies sind der internationale Handel mit Emissionszertifikaten zwischen Staaten (IET), 6

7 der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism, CDM), die Gemeinsame Projektumsetzung (Joint Implementation, JI). Der internationale Emissionshandel unter dem KP bezieht sich auf die staatliche Ebene. Für den ersten Verpflichtungszeitraum ist im KP festgelegt, wie hoch die Menge der zugeteilten Emissionsberechtigungen (Assigned Amount Units, AAU) für die Industrieländer ist, die zur Emission von Treibhausgasen berechtigen. Wird diese Grenze - das sogenannte Cap - überschritten, müssen entweder landesspezifische Programme zur Reduktion von Treibhausgasen umgesetzt oder zusätzliche Zertifikate von anderen Industriestaaten erworben werden. Diese freien Zertifikate (AAU) entstehen, wenn ein Staat sein Emissionsbudget nicht ausschöpft. Durch den Handel mit überzähligen Zertifikaten entsteht ein zwischenstaatlicher Markt auf internationaler Ebene. Neben AAU können Vertragsstaaten auch Emissionsgutschriften der anderen beiden flexiblen, projektbasierten Mechanismen CDM (Certified Emission Reductions, CER) und JI (Emission Reduction Units, ERU) zur Einhaltung ihrer Emissionsminderungspflicht nutzen. CDM und JI sind internationale Klimaschutzprojekte, bei denen die Initiatoren für ihre Minderungsleistungen aus einem Projekt Emissionsgutschriften erhalten. Bottom up: Regionale und nationale Emissionshandelssysteme (Handel zwischen Unternehmen) Durch die Einführung des internationalen Emissionshandels im Kyoto-Protokoll erlangte das Instrument Emissionshandel zur Verminderung von Treibhausgasemissionen auch auf der nationalstaatlichen und regionalen Ebene eine neue Aufmerksamkeit: Unterhalb von nationalen oder regionalen Caps werden Überblick über Emissionshandelssysteme Quelle: ICAP/Ecofys Dezember 2012 ( 7

8 Größe der Emissionshandelssysteme (Cap in Millionen Tonnen Kohlendioxid) Australien* Südkorea* Kalifornien/Quebec** Guangdong* EU ETS *Schätzung, Cap noch nicht veröffentlicht ** Das Wachstum des Caps in 2015 gegenüber 2013 in der WCI (Kalifornien/Quebec) ist darauf zurückzuführen, dass in der 2. Handelsperiode ab 2015 Brennund Treibstoffhändler über ein upstream-system in den Emissionshandel einbezogen werden. Quelle: State and Trends of the Carbon Market, Weltbank 2012, Point Carbon Unternehmen zu Emissionsminderungen verpflichtet, die sie auch über den Handel mit Emissionsberechtigungen erfüllen können. Die EU machte den Treibhausgas-Emissionshandel mit der Emissionshandelsrichtlinie von 2003 zum wichtigsten Instrument zur Erfüllung der gemeinschaftlichen Emissionsreduktionsverpflichtungen. Derzeit existieren in verschiedenen Regionen nationale oder subnationale Emissionshandelssysteme, wie in der Stadt Tokio, einigen US-amerikanischen und kanadischen Bundesstaaten (Kalifornien und Quebec im Westen sowie neun USamerikanische Bundesstaaten im Rahmen der Regional Greenhouse Gas Initiative RGGI im Nordosten), Neuseeland, Kasachstan und in einigen Provinzen Chinas. In Australien hatte die frühere Regierung geplant, den im Juli 2012 in Kraft getretenen Carbon Pricing Mechanism ab Juli 2015 in ein Emissionshandelssystem zu überführen. Die seit September 2013 amtierende Regierung plant gegenwärtig jedoch die Abschaffung des Systems. Anstelle eines Emissionshandels soll ab 2014 ein Emissionsminderungsfonds treten. Eine endgültige Entscheidung wird voraussichtlich erst Mitte 2014 fallen. Neben den bereits bestehenden Emissionshandelssystemen erproben immer mehr Schwellenländer oder schnell wachsende Entwicklungsländer zum Teil mit finanzieller Unterstützung durch die Partnership for Market Readiness (PMR) der Weltbank marktbasierte Emissionsminderungsinstrumente. Einige, darunter vor allem Südkorea und China, haben sich bereits für die Einführung eines Emissionshandelssystems oder von Pilotsystemen entschieden. Die ersten regionalen Pilotsysteme in China starteten in 2013, Südkorea plant die Aufnahme des Emissionshandels für Überlegungen für weitere Emissionshandelssysteme laufen unter anderem in Brasilien (v. a. Rio de Janeiro), Chile, Mexiko, Ukraine und der Türkei. Teilweise nehmen diese Länder auch als Beobachter an der International Carbon Action Partnership (ICAP) oder profitieren vom Kapazitätsaufbau durch ICAP in den sogenannten Summerschools zum Emissionshandel. Von der Höhe der Emissionen, die unter das Cap fallen, bleibt der EU ETS zunächst das größte Handelssystem. Unter den chinesischen Systemen ragt vor allem Guangdong heraus. 8

9 Bereits realisierte oder geplante Ansätze für ein Linking Erstes Praxisbeispiel für ein direktes Linking von EH-Systemen ist die Western Climate Initiative (WCI), innerhalb derer zunächst die beiden Emissionshandelssysteme in Kalifornien und Quebec ab 2014 miteinander verknüpft werden sollen. Eine Vereinbarung zum Linking wurde im Sommer 2013 unterzeichnet. Auch British Columbia, Manitoba und Ontario sind Mitglieder der WCI und prinzipiell positiv gegenüber dem Beitritt zu einem gemeinsamen Cap-and-Trade System eingestellt. Ein indirektes Linking unterschiedlicher Emissionshandelssysteme ist bereits durch die beidseitige Anerkennung von Gutschriften aus Emissionsminderungsprojekten (CDM, JI) gegeben. Seit 2004 ist die so genannte Linking Directive in Kraft, mit der Betreibern emissionshandelspflichtiger Anlagen in Europa erlaubt wird, zusätzliche Emissionsgutschriften aus CDM- und JI- Projekten zu erwerben und damit einen Teil ihrer nationalen Klimaschutzverpflichtungen zu erfüllen. Diese Änderung der EH-RL verknüpft somit die Instrumente EU-ETS, CDM und JI und ermöglicht den Handel mit Emissionsgutschriften zwischen EU-ETS und anderen Handelssystemen, die deren Nutzung ebenfalls zulassen. Ein indirektes Linking verspricht auch die zukünftige Anerkennung und Nutzung von Emissionsgutschriften aus dem auf der COP17 in Durban eingeführten Neuen Marktmechanismus (NMM), dessen genaue Ausgestaltung noch aussteht. 2 Die EU steht einem Linking mit anderen Systemen prinzipiell positiv gegenüber und ist bereits in Verhandlungen aktiv. Am weitesten fortgeschritten sind die Verhandlungen mit der Schweiz, so dass der Schweizer Markt voraussichtlich ab 2016 mit dem EU ETS verknüpft werden kann. In 2013 hat die EU-Kommission mit Mandat der Mitgliedstaaten die Verhandlungen mit Australien über ein beidseitiges Linking der Emissionshandelssysteme ab 2018 aufgenommen. Australien plante seinen Markt für europäische Emissionsberechtigungen bereits ab Mitte 2015 zu öffnen. Nach dem Regierungswechsel in Australien im September 2013 ist allerdings fraglich, ob das Vorhaben realisiert werden kann, da die neue Regierung den Emissionshandel bzw. den Carbon Pricing Mechanism ab Mitte 2014 abschaffen möchte. Ob es dazu kommt, hängt von der Zustimmung des australischen Parlaments ab. 2 Parallel, wenn auch noch nicht soweit fortgeschritten wie beim NMM, verläuft die Entwicklung des Rahmenmechanismus für verschiedene Ansätze (Framework for Various Approaches, FVA), der verschiedene nationale und regionale Ansätze zusammen führen will. Ein solcher Rahmenmechanismus könnte eine größere Transparenz schaffen, die EU fordert aber darüber hinausgehend eine weitergehende Vereinheitlichung der Standards und MRV-Systeme. 3 System-Charakteristika: relevante Parameter für ein klimapolitisch sinnvolles Linking Grundsätzlich führt ein Linking von Emissionshandelssystemen zu einem einheitlichen Preis in den verlinkten Systemen, zu einer Steigerung der Kosteneffizienz und somit zu wirtschaftlichen Vorteilen. Diese sollten aber nicht mit einer Gefährdung der ökologischen Wirksamkeit einhergehen. Dies ist möglicherweise der Fall, wenn sich zwei Emissionshandelssysteme mit sehr unterschiedlichen Regelungen verbinden. Folgende System-Charakteristika werden im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die ökologische Wirksamkeit untersucht: Integrität der Systeme, Stringenz der Minderungsziele bzw. des Caps, Marktbeeinflussung, Wettbewerbswirkungen, Anwendungsbereich bzw. Umfang der Systeme und weitere technische Details. 9

10 Integrität der Systeme Die Integrität, d. h. also die Vertrauenswürdigkeit bzw. Zuverlässigkeit der Systeme, muss gegeben sein und ist das wichtigste Kriterium für die Sicherstellung der beabsichtigten Minderungswirkung. Es muss gewährleistet sein, dass eine Tonne der überwachten Treibhausgase in dem einen System auch einer Tonne im anderen System entspricht ( a ton is a ton ). Die Einzelsysteme müssen dafür über eine vergleichbare Qualität der beiden Monitoringsysteme verfügen oder die Unterschiede der Überwachungsstandards zumindest bekannt und transparent abgebildet werden sowie geklärt werden, ob und wie Monitoringsysteme mit unterschiedlicher Qualität miteinander vereinbart werden können. Ausschlaggebend hierfür sind u.a. die Regelungen für Monitoring, Reporting und Verification (MRV). Diese müssen glaubwürdig durchgesetzt werden. Gegenseitiges Vertrauen muss auch in die Sanktionsregeln bei Nicht-Compliance bestehen: So müssen die Sanktionen wirkungsvoll gestaltet werden, z. B. hinsichtlich der Höhe von Strafzahlungen und glaubwürdig umgesetzt werden. Falls nur Strafzahlungen in vergleichsweise geringer Höhe geleistet werden müssen, ohne Verpflichtung, die fehlenden Zertifikate nachzureichen, gäbe es faktisch keine Beschränkung der Emissionen. Bei der Nutzung von Offsets sollte sichergestellt werden, dass die verlinkten Systeme die aus der Offset-Nutzung resultierenden Minderungsmengen auf vergleichbare Weise erfassen. Daher sollten die Emissionsberechnungsregeln sowie das Monitoring in beiden Systemen einheitlichen oder ähnlichen Standards folgen. Dies kann z. B. durch die beiderseitige Anerkennung internationaler Standards - wie den Projektmechanismen des Kyoto-Protokolls JI und CDM- sichergestellt werden. Die Linking-Partner können aber auch nationale Offsetstandards gegenseitig anerkennen, die qualitativ vergleichbare Methodologien und Überprüfungsstandards verwenden. Bei der Qualität (d. h. der Frage der Art der nutzbaren Offsets) können in einem bestimmten Rahmen abweichende Regeln akzeptiert werden. Allerdings sollten die anrechenbaren Minderungsmengen aus Offset-Aktivitäten mit vergleichbaren Standards erfasst werden. Zu großzügige Anrechnungsregeln in einem System können Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben oder zu einer Aufweichung des Caps auch im anderen System führen. Daher gilt: Je größer die Menge der zugelassenen Offsets ist, desto wichtiger werden vergleichbare klimapolitische Perspektiven. Werden beispielsweise in dem einem System Senkenprojekte erlaubt, im anderen jedoch nicht, so kann im Rahmen der Linkingverhandlungen eine gewisse Menge vereinbart werden, die zugelassen wird. Allerdings kann eine weitergehende Nutzbarkeit von solchen Offset-Gutschriften indirekt zu einem Aufweichen der Beschränkungen innerhalb des einen Systems führen. Die zugelassene Menge muss also gering genug sein, um keine Ausweichbewegung zu bewirken. Darüber hinaus gibt es auch Nutzungsbeschränkungen von Offset- Gutschriften, die aufgrund mangelnder ökologischer Integrität politisch nicht akzeptiert werden können. Im Falle der EU betrifft dies Gutschriften aus nuklearen Projekten sowie aus HFC23- und Adipinsäureprojekten. Eine vergleichbare Ausschlussregelung sollte das Partnersystem auch getroffen haben. Um Offset-Projekte in das Emissionshandelssystem zu integrieren, sind desweiteren Doppelzählungen zu vermeiden, die sowohl auf Anlagenebene als auch auf Ebene eines Emissionshandelssystems vorkommen können. Führt beispielsweise eine Projekttätigkeit, wie bei erneuerbaren Energieprojekten, zu einer Emissionsminderung in einer emissionshandelspflichtigen Anlage (direkt oder indirekt), so dürfen nicht sowohl Gutschriften für die Durchführung des Projekts als auch Emissionsminderungen der Anlage berücksichtigt werden. 10

11 Stringenz der Minderungsziele bzw. des Caps Ein stringentes Emissionsziel liegt unterhalb der Emissionen, die ohne Minderungsmaßnahmen ausgestoßen worden wären. Im Rahmen eines Emissionshandelssystems und bezogen auf das Cap bedeutet dies also Knappheit am Markt für Emissionsberechtigungen. Während die EU und Australien ihr Cap aus den jeweiligen Kyoto-Zielen bzw. internationalen Verhandlungszusagen ableiten (-20 Prozent bzw. -0,5 Prozent gegenüber 1990), setzt sich Kalifornien das Ziel bis 2020, wieder die Emissionshöhe von 1990 zu erreichen. Unterschiede in der Stringenz der ökologischen Ziele gefährden nicht die ökologische Wirksamkeit, weil es aus globaler Perspektive egal ist, wo gemindert wird. Ellerman (2012) führt an, dass - wie im EU-ETS auch prinzipiell - Burden Sharing auch zwischen den Linking-Partnern möglich ist, d. h. ein Emissionshandelssystem kann seine Emissionen bis zu einem bestimmten Wert steigern, während das andere System seine Emissionen mindert. Für die Bewertung, ob das Cap eines Partnersystems angemessen ist, müssen verschiedene Kriterien herangezogen werden, wie z. B. der Entwicklungsstand, Wirtschafts- und Bevölkerungsentwicklung, die Marktdurchdringung emissionsarmer Technologien (oder Verfahren), die verfügbaren Vermeidungspotenziale sowie deren -kosten. Neben der Frage eines gerechten Burden Sharing ist aus Sicht des Emissionshandels die Frage der Knappheit durch das Cap entscheidend: Wenn in einem der beteiligten Systeme durch das Cap kein Knappheitssignal ausgesendet wird, führt dies bei einem Linking dazu, dass auch das Knappheitssignal im Partnersystem verringert wird (oder vollständig verschwindet). Die Debatte um die hot air - insbesondere russische und ukrainische AAU - der ersten Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls und deren Gefahr für das System belegt die Bedeutung seriös kalkulierter Knappheitssignale. Ist die Nutzung von Offsets nicht hinreichend bei der Cap-Festsetzung berücksichtigt worden, kann dies bei niedrigeren Preisen für Offsets (wie gegenwärtig für CER/ERU) dazu führen, dass das Cap für den Emissionshandel substanziell aufgeweicht wird. Problematisch ist ein Linking zwischen Systemen mit einem absoluten Cap einerseits und einem relativen, d. h. auf eine bestimmte Emissionsintensität der Produktion bezogenen Emissionsziel anderseits, denn ein relatives Emissionsziel begrenzt die absoluten Emissionen nicht, diese können je nach wirtschaftlicher Entwicklung ungehindert steigen. Eine Lösungsmöglichkeit wäre ein Schnittstellenmechanismus ( Gateway ), der nur so viele Zertifikate aus dem System mit dem relativen Ziel zulässt, wie im System mit dem absoluten Ziel an das andere System verkauft wurden (vgl. Wartmann et al. 2008). Ähnliches gilt für die Verlinkung mit einem Land, das keine Minderungsverpflichtung im Kyoto-Protokoll vereinbart hat. Auch hier wäre ein Schnittstellenmechanismus möglich, damit die Gesamtmenge an Emissionsberechtigungen innerhalb des Kyoto-Protokolls nicht durch Berechtigungen von außerhalb erhöht wird. Allerdings ist dies sehr umständlich und die Europäische Kommission betont in ihrem Impact Assessment zur Überarbeitung der Emissionshandelsrichtlinie (COM(2008) 16 final) ausdrücklich, dass der EU-ETS nur mit Systemen verlinkt werden sollte, die über ein absolutes Emissionsziel verfügen. Beim Linking muss auch die zeitliche Dimension berücksichtigt werden, insbesondere die Länge der Handelsperioden sowie Banking und Borrowing. In der EU beispielsweise, besteht die dritte Handelsperiode des EU-ETS aus dem achtjährigen Zeitraum Für die einzelnen Jahre der Handelsperiode wurde das Cap im Vorfeld festgelegt. Das Cap stellt sich nun als zu hoch dar, da sich schon große Überschüsse an EUA aus der zweiten Handelsperiode angesammelt haben. In Australien ist hingegen ein rollierendes Cap geplant. Für jedes Jahr wird das Cap fünf Jahre im Voraus bestimmt. So kann auf aktuelle Entwicklungen reagiert werden. Dies stellt jedoch auch eine Gefahr dar, das Cap aufgrund politischen Drucks auszuweiten und so eine anspruchsvolle Zielsetzung zu 11

12 verhindern. Falls in einem der Systeme durch einen wirtschaftlichen Aufschwung oder Produktionssubventionen die Nachfrage nach Zertifikaten und damit der gemeinsame Preis steigt, könnte dies unter Umständen die entsprechende Regierung dazu verleiten, das Emissionsziel nach oben hin anzupassen. Wenn in einem der verbundenen Systeme Banking (bzw. Borrowing) erlaubt ist, im anderen jedoch nicht, so wirkt sich dies dennoch auf beide Systeme aus. Zertifikate des Systems, das kein Banking zulässt, können bei Überschüssen am Ende der Handelsperiode im anderen System für Abgabeverpflichtungen verwendet werden, so dass Zertifikate dieses Systems in die nächste Handelsperiode übertragen werden können und so die Menge der Emissionsberechtigungen in der Folgeperiode erhöhen. Dadurch besteht in der Folgeperiode auch in dem Land ohne Banking unter Umständen kein Anreiz mehr, Investitionen in emissionsärmere Technologien zu tätigen. Gleichermaßen verläuft es beim Borrowing. Lässt ein System kein Borrowing zu, so können trotzdem über das andere System Emissionsberechtigungen gekauft werden, wenn es sich dort für Betreiber finanziell lohnt Borrowing zu betreiben. Es werden also Emissionen der nächsten Handelsperiode vorgezogen. Sowohl durch Banking als auch durch Borrowing können Betreiber unter Umständen glaubwürdig argumentieren, ein bestimmtes Emissionsziel sei für sie nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand zu erreichen. Beides beeinflusst also indirekt über technologische Lock-In-Effekte die zukünftige Zielsetzung in allen verlinkten Systemen, und zwar unabhängig davon, ob dies in allen Systemen oder nur in einem System zulässig ist. ist der Fall, wenn es kein absolutes Cap gibt und ab dem Erreichen eines bestimmten Preises die Menge der Emissionsberechtigungen im Markt unbeschränkt erhöht wird um den Preis zu stabilisieren. Die australischen Regelungen sehen einen Höchstpreis in Höhe von 20 AUS$ über einem noch nicht näher bestimmten internationalen CO2-Preis vor, der in den ersten drei Jahren des Emissionshandels gelten soll. Im kalifornischen System wie auch in Quebec gibt es eine Kombination aus Preisobergrenze und strategischer Reserve, der sog. Allowance Price Containment Reserve (PCR): Ein bestimmter Prozentsatz des jährlichen Caps wird in die PCR überführt. Diese Reserve wird zusätzlich neben den stattfindenden Auktionen und in drei Preisstufen angeboten sind diese 40, 45 und 50 US$ und steigen jährlich um 5% plus der Inflationsrate, bis sie 2020 voraussichtlich 65, 73 und 81 US$ erreichen. Die Einhaltung des Caps bleibt somit gewährleistet, da die Preisobergrenze nur für in der Reserve verfügbare Emissionsberechtigungen gilt. Ein Mindestpreis in nur einem der verlinkten Systeme ist wirkungslos, weil im Fall eines CO2-Preises unterhalb des Mindestpreises die Emissionsberechtigungen solange in dem System ohne Mindestpreis gekauft werden, bis der Mindestpreis erreicht ist. Erst dann werden wieder Zertifikate des anderen Systems nachgefragt. Kalifornien und Quebec haben daher im Vorfeld des Linkings ihre Regelungen für Mindestpreise bei Versteigerungen (Auction Reserve Price) harmonisiert und führen die Versteigerungen ab 2014 gemeinschaftlich durch. 3 Marktbeeinflussung Existiert bei einem Linking nur in einem der Systeme ein Höchstpreis, so gilt dieser laut Ellis und Tirpak (2006) für beide Systeme, wenn Marktteilnehmer unbeschränkt untereinander handeln können. Je nachdem wie ein Höchstpreis umgesetzt wird, kann die ökologische Wirksamkeit gefährdet sein. Dies 3 In Kalifornien betrug der Mindestpreis bei den Versteigerungen im Jahr ,71 US$. Er wird jährlich um 5% zzgl. der Inflationsrate angepasst. 12

13 Wettbewerbswirkungen von Allokationsmechanismen und Offset-Nutzung Grundsätzliche Unterschiede zwischen den zu beobachtenden Systemen bestehen in den vorgesehenen Allokationsmechanismen, wenngleich die meisten Systeme zumindest in der Anfangszeit einen überwiegenden Anteil kostenloser Zuteilungen vorsehen. Werden in einem System Zertifikate kostenlos zugeteilt, im anderen System jedoch versteigert, so überwiegt gegenwärtig die Meinung, dass eine Verlinkung von Systemen mit unterschiedlichen Allokationsmechanismen für das Erreichen der Minderungsziele unkritisch sei (unter anderem Hausotter et al (2011), Ellerman (2012), Wartmann et al (2008), Baron und Bygrave (2002)). Die Unternehmen innerhalb des Systems, das ausschließlich versteigert, haben jedoch höhere Kosten und eventuell Wettbewerbsnachteile. Unterschiedliche Allokationsmechanismen können daher zu Diskussionen über die Verteilungsgerechtigkeit führen. Dies könnte jedoch auch ohne ein Linking der beiden Systeme der Fall sein. Außerdem können großzügige Offset- Regelungen Preisvorteile in einem der Systeme schaffen. Zwar würde eine solche Regelung im Gesamtsystem zu sinkenden Preisen führen, da aber der Preis für Offset-Gutschriften erfahrungsgemäß günstiger ist als der für Emissionsberechtigungen, wird ein Preisvorteil der Emissionshandelsteilnehmer in dem einen System durch weitreichenden Gebrauch günstiger Offset-Gutschriften gegenüber Emissionshandelsteilnehmern in einem System mit einer geringeren Nutzungsmöglichkeit von Offset-Gutschriften bestehen bleiben. Um durch ein Linking Wettbewerbsverzerrungen abzubauen, die vor dem Linking aufgrund der unterschiedlichen zugelassenen Offsetmengen bestanden, sollte die zugelassene Quantität in beiden Systemen einen vergleichbaren Umfang haben. Anwendungsbereich, Umfang der Systeme und weitere technische Details Die meisten Systeme (abgesehen von rein auf den Strommarkt orientierten Systemen wie RGGI 4 ) beziehen Energiewirtschaft und relevante Industriesektoren mit ein. Im Gegensatz zum EU-ETS beschränken andere Systeme wie beispielsweise Australien die Anwendung häufig nicht auf bestimmte Industriezweige, sondern beziehen alle Anlagen ein, die über einer bestimmten Emissionsschwelle liegen. In Systemen, die auch indirekte Emissionen (d. h. die Emissionen aus dem Stromverbrauch) einbeziehen, wie z.b. in Bejing oder Südkorea, sollen auf diese Weise auch Einheiten des Dienstleistungssektors einbezogen werden (Einzel-/Großhandel, medizinische Einrichtungen, Hotels, öffentliche Gebäude, Finanzdienstleistungen). Für ein Linking ist es unerheblich, welche Sektoren das jeweils andere System einbezieht, sofern das Vertrauen in die Integrität und Stringenz des Cap-Setting gegeben ist. Sind beispielsweise Anlagen, die HFC 23 und N2O produzieren, vom Emissionshandel erfasst, so sollte sich die Cap-Bestimmung hierfür nicht an den historischen Emissionen orientieren, sondern an angemessenen Benchmarks. Da in diesen Sektoren erhebliche Minderungspotenziale zu sehr niedrigen Kosten realisiert werden können, würde dies ansonsten die erwünschte Knappheit im System unterlaufen. Prinzipiell ist auch das Linking von Downstream-Systemen mit Upstream- oder Hybrid-Systemen möglich und unproblematisch, wenn die beiden Komponenten klar voneinander abgegrenzt sind, um Doppelzählungen zu vermeiden. Während der EU ETS ausschließlich die Emittenten einbezieht (Anlagen und Luftfahrtbetreiber), also ein reines Downstream-System ist, kombinieren 4 Die Regional Greenhouse Gas Initiative (RGGI) ist ein Zusammenschluss aus den nordostamerikanischen Bundesstaaten Connecticut, Delaware, Maine, Maryland, Massachusetts, New Hampshire, New York, Rhode Island und Vermont. Erfasst werden Emissionen aus der Stromerzeugung. 13

14 andere Systeme einen Downstream- mit einem Upstream-Ansatz, der nicht beim Emittenten, sondern beim Lieferanten oder Verkäufer des emissionshandelspflichtigen Brennstoffs ansetzt. So sind in Australien Erdgashändler emissionshandelspflichtig, und auch in Kalifornien sollen ab 2015 Erdgas- und Erdöllieferanten einbezogen werden. In solchen Hybrid-Systemen umfasst der Emissionshandel je nachdem welche Energieträger (Erdgas, Erdöl, Kohle) erfasst werden - weitere Sektoren wie Gebäude und Verkehr. Bei Hybridsystemen gibt es bereits Vorkehrungen zur Vermeidung von Doppelzählungen (z. B. das Aussetzen der Abgabepflicht für Brennstoffe, die an Downstream erfasste Anlagen geliefert werden), so dass ein Linking zwischen einem Downstream- und einem Upstream-System vergleichsweise unproblematisch und über Herkunftsnachweise für Brennstoff-Lieferungen lösbar sein dürfte. Das Linking von Systemen, die direkte Emissionen adressieren, mit Systemen, die auch die indirekten Emissionen erfassen, gestaltet sich schwieriger. In Systemen, die einen integrierten Markt für direkte und indirekte Emissionen haben, können z. B. Doppelzählungen in Bezug auf die Minderung von Emissionen dazu führen, dass die Minderungsmenge überschätzt und die Emissionsmenge unterschätzt wird (Wartmann et al (2008)). Sinnvoller scheint daher, die Märkte für direkte und indirekte Emissionen zu trennen. Existiert doch ein integrierter Markt mit einem gemeinsamen Cap für direkte und indirekte Emissionen, dann kann eine Umrechnung der Zertifikate bei Verwendung im anderen System erfolgen, um die unterschiedliche Reichweite abzubilden. Der Umrechnungskurs ergibt sich dann aus dem Anteil der direkten Emissionen am Gesamtcap. Werden unterschiedliche Einheiten der Zertifikate oder unterschiedliche Global Warming Potentials (GWP) verwendet, so muss laut Wartmann et al (2008) eine Umrechnung beim Transfer von Zertifikaten zwischen zwei Emissionshandelssystemen erfolgen. Die Emissionsberechtigungen des einen Systems werden gegen die neu generierten umgerechneten Emissionsberechtigungen des anderen ausgetauscht und dann gelöscht. Dabei kann es jedoch zu Rundungsungenauigkeiten kommen. 4 Fazit Ein Linking von Emissionshandelssystemen muss so ausgestaltet werden, dass das gemeinsame Minderungsziel nicht nur auf dem Papier, sondern tatsächlich erreicht wird und in beiden Systemen die richtigen Anreize gesetzt werden, um die notwendige Transformation zu einer emissionsarmen Wirtschaft einzuleiten. Eine zentrale Voraussetzung für ein erfolgreiches Linking ist daher ein stringentes Cap-Setting, das zu niedrigeren Emissionen als den erwarteten führt, um die nötige Knappheit im System herzustellen. Dabei müssen nicht alle Linking-Partner die gleiche Minderungsanstrengung erbringen. Aber es muss über das gemeinsame Minderungsziel und den jeweiligen Beitrag der Linking-Partner (burden sharing) Einigkeit bestehen. Wichtig ist auch die Integrität der beteiligten Systeme. Linking-Partner müssen darauf vertrauen können, dass eine Tonne CO2- Äquivalent in dem einen System einer Tonne in dem anderen System entspricht. Strenge Regelungen für Monitoring, Reporting and Verification und ihre glaubwürdige Anwendung sind dabei genauso entscheidend wie wirkungsvolle Sanktionsmechanismen bei Nicht-Compliance. Besonderes Augenmerk verdient außerdem die Zulässigkeit von Gutschriften aus Kompensationsprojekten (offsets): Lässt das eine System mehr Offsets zu als das andere, kann dies bei nicht hinreichender Berücksichtigung im Cap-Setting auch in dem anderen System zu einer Aufweichung des Caps führen. Auch Abweichungen bei der Art und Qualität von Offsets oder bei der Berechnung der Minderungsmengen können einem Linking im Wege stehen. Bei Zweifeln an der Integrität des anderen Systems bzw. an der Stringenz der Emissionsziele kann eine mengenmäßige 14

15 Beschränkung für die Anerkennung der Emissionsberechtigungen aus dem anderen System hilfreich sein. Dies schmälert zwar die mit einem Linking beabsichtigten Effizienzgewinne, würde aber ein Mindestmaß der nationalen oder regionalen klimapolitischen Steuerungsfähigkeit gewährleisten. Wird den Auswirkungen der im Partnersystem zugelassenen Offset-Nutzung misstraut, kann z.b. im Rahmen der Linking-Verhandlungen auch für deren Verwendung eine Mengenbeschränkung vereinbart werden, so dass nur eine begrenzte Zahl von Offsets in den gemeinsamen Markt kommen. Zwei Systeme, die sich verknüpfen, sollten langfristig ähnliche klimapolitische Ziele verfolgen, um zu vermeiden, dass Änderungen im Cap-Setting, in den konjunkturellen oder sonstigen externen Rahmenbedingungen in dem einen System auch zu einem unerwünscht hohen oder niedrigen Preis in dem anderem System führen können. getan hätten. Dann steht das Linking von Emissionshandelssystemen nicht nur für kostengünstigen, sondern auch für einen wirkungsvollen Klimaschutz. Dies sollte aber nicht dazu verleiten, diesen Ansatz als alleinige oder bevorzugte Lösung für die Erreichung eines globalen Kohlenstoffmarktes zu verfolgen. Der Abschluss eines globalen Klimaabkommens mit Minderungsverpflichtungen und einheitlichen Standards für alle (Top Down) bleibt die bevorzugte weil umfassendste Lösung. Ein erfolgreiches Linking kann hierfür positive Impulse setzen. Vor einem Linking steht daher ein umfassender Verhandlungsprozess, der in klaren Vereinbarungen zu Mindestkriterien, möglichen Erweiterungen, aber auch einem möglichen Austritt aus der Partnerschaft münden sollte. Möglicherweise werden in manchen Fällen die Emissionsberechtigungen auch nicht vollständig, sondern im Rahmen von festgelegten Quoten austauschbar sein. Da die Verhandlungen für ein internationales Handelssystem im Rahmen der UNFCCC schwierig sind und weltweit viele Emissionshandelssysteme entstehen, bieten die Bestrebungen und Verhandlungen für ein Linking verschiedener Systeme als Bottom Up Ansatz die Möglichkeit für einen substanziellen Fortschritt auch bei den internationalen Klimaschutzverhandlungen (die grundsätzlich eher Top Down orientiert sind). Damit verbunden ist auch die Hoffnung, dass sich die Linking-Partner motiviert durch die klimapolitische Zusammenarbeit mit anderen Staaten und die Vorteile, die sie aus dem Linking ihrer Systeme ziehen, auch international auf ambitioniertere Klimaziele verständigen als sie es ohne ein Linking 15

16 5 Weiterführende Literatur Weiterführende Informationen zu Linking und anderen aktuellen Themen finden Sie auf der DEHSt-Website unter Baron, Richard; Bygrave, Stephen (OECD/IEA 2002): Towards international Emissions Trading: Design implications for Linkages. Zhou, Di; Delbosc, Anais (CDC Climat Research 2013): The Economic Tools of Chinese Climate and energy Policy at the time of the 12th Five-Year-Plan climate-energy_policies_cdc_climat_research.pdf Zetterberg, Lars (Fores 2012): Linking the Emissions Trading Systems in EU and California, Stockholm Wartmann, Sina; Klaus, Sebastian; Scharte, Matthias; Harnisch, Jochen; Heilmann, Sven; Bertenrath, Roman (Ecofys/FiFo 2008): Kritische Systemcharakteristika bei der Verknüpfung von Systemen zum Handel mit Emissions-/Reduktionszertifikaten (UBA Texte 03/2008) State and Trends of the Carbon Market (2012), World Bank Web_Optimized_19035_Cvr&Txt_LR.pdf Hausotter, Tobias;Steuer, Sibyl; Tänzler, Dennis (Adelphi 2011): Competitiveness and Linking of Emission Trading Systems (UBA Climate Change 01/2011) Nordic Council of Ministers (Norden 2013): Demand in a Fragmented Global Carbon Market: Outlook and Policy Options Ellis, Jane; Tirpak, Dennis (2006): Linking GHG Emission Trading Schemes and Markets, OECD/ IEA. COM/ENV/EPOC/IEA/SLT(2006)6. Sterk, Wolfgang; Mersmann, Florian(2012): Domestic Emission Trading Systems in Non-Annex I Countries State of Play and Future Prospects; JIKO Policy Paper 2/2011; August Ellermann, Denny (2012): Linking Emissions Trading Schemes: Back to the Basics; Vortrag am 12. November 2012 im Rahmen der ZEW-Konferenz Rise of ETS in Asia COM(2008) 16 final, Europäische Kommission, Proposal for a directive of the European Parliament and of the Council amending Directive 2003/87/EC so as to improve and extend the greenhouse gasemission allowance trading system of the Community 16

17 Anhang I: Überblick über bereits existierende bzw. in der Vorbereitung weit fortgeschrittene Emissionshandelssysteme (Stand: 2013) EU Australien Kalifornien China (Guangdong) Südkorea Mio. Einwohner 501,1 (2010 EU 27) 22,5 (2010) 37 (2010) (Quebec: 7,9) 104 (2010) 50 (2010) GDP (Mrd. USD) (2011) (2010); (2011) (2010) 838 (2011) (2010); (2011) Beginn ETS 1. HP HP HP: Fixpreis: Flexibler Preis: Die aktuelle Regierung plant Abschaffung des Systems ab (erste Auktion im November 2012) Pilotphase: (erste Auktion im September 2012) Anwendungsbereich CO 2, ab 3. HP auch N 2 O, PFCs Anlagen mit Emissionen > t CO 2 -e/a aus definierten Tätigkeiten Energieerzeugung und Industrie ca. 46 % der Emissionen CO 2, CH 4, N 2 O, PFCs Anlagen mit Emissionen > t CO 2 -e/a; auch Erdgashändler und Mülldeponien Treibstoffsteuern orientieren sich am CO 2 -Preis 60 % der THG- Emissionen CO 2, CH 4, N 2 O, NF 3, PFCs, HFCs, SF 6, Anlagen mit Emissionen > t CO 2 -e/a Industrie und Stromerzeugung und Stromnutzung von außerhalb des Staates, aber 2015 auch Brennund Treibstoffhändler 85 % der THG- Emissionen (ab 2015) CO 2 direkte und indirekte Emissionen Einheiten mit Emissionen > t CO 2, Stromproduktion und 8 Industriesektoren, ab 2015 auch Gebäude und Verkehr 828 Unternehmen 42 % des Stromverbrauchs, 63 % der Industrieemissionen CO 2, CH 4, N 2 O, PFCs, HFCs, SF 6 ca. 490 Anlagen bzw. Unternehmen mit Emissionen > t CO 2 -e/a Industrie- und Energiesektor, Gebäudeund Transportsektor, Deponien und Landwirtschaft; 60 % der THG- Emissionen 17

18 EU Australien Kalifornien China (Guangdong) Südkorea Cap-Setting Cap wird ex-ante für die jeweilige Handelsperiode festgesetzt in 3. HP verringert sich Cap jährlich um 1,74 % Cap 2013: 2,04 Mrd t CO 2 -e bis zum wird das Cap für die ersten fünf Jahre festgelegt Danach wird jedes Jahr die Emissionsobergrenze für das Handelsjahr fünf Jahre später festgelegt (rollierendes Cap) Cap 2015 (geschätzt): ca. 380 Mio. t Cap verringert sich jährlich um 2 % ( ) bzw. 3 % ( ) Cap 2013: 162,8 Mio. t Cap 2014: 160 Mio t Cap 2015: 394,5 Mio. t abgeleitet aus BIP- Erwartung und Emissionsintensitätsziel Cap lässt absolutes Emissionswachstum zu Cap für 2015: 277 Mio. t (42% des Emissionsziels der Provinz) abgeleitet aus BIP- Erwartung und Reduktionsziel von -30 % ggü. BAU bis 2020 (entspräche in 2020 ca. 341 Mio. t CO 2 e bei 60 % der nationalen Emissionen) Allokation In 3. HP vollständige Versteigerung für Stromerzeugung100 % kostenlose Zuteilung für Carbon Leakage gefährdete Industriezweige (Energie- und Handelsintensität), auch andere Industriezweige erhalten kostenlose Zuteilung, aber mit abnehmendem Prozentsatz Zuteilung erfolgt nach Produkt-Benchmarks (Emissionswert der 10 % besten Anlagen) Gesamter Anteil der kostenlosen Zuteilung darf Industrie-Cap nicht überschreiten Grundsätzlich Versteigerung (übergangsweise kostenlose Zuteilung für ca. 30 % der Emissionsberechtigungen) Für energie- und handelsintensive Sektoren gibt es übergangsweise (2013/14 bis 2016/17) kostenlose Zuteilungen (zwischen 66 % und 95 % der branchendurchschnittlichen Emissionen des Vorjahres bei abnehmenden Prozentsätzen) anhand von Benchmarks, die auf den Branchendurchschnitt bezogen sind (sowohl für direkte als auch für indirekte Emissionen), ebenso für eine begrenzte Zahl an Stromerzeugern Kostenlose Zuteilung nach BM. Die kostenlose Zuteilung entsprechen rund 90%der historischen Emissionen. Die restlichen 10% werden versteigert. 100 % kostenlose Zuteilung in Höhe der erwarteten Emissionen Teilweise Auktionierung für Kapazitätserweiterungen/Neuanlagen Details müssen noch ausgearbeitet werden 95 % kostenlose Zuteilung zwischen 2015 und 2020 (100 % bei energie- und handelsintensiven Industriezweigen) Early Auctions möglich 18

19 EU Australien Kalifornien China (Guangdong) Südkorea Preisregulierung Wenn der EUA-Preis mehr als sechs Monate lang mehr als das Dreifache des Durchschnittspreises in den beiden vorhergehenden Jahren beträgt und die Preisentwicklung nicht auf veränderte Marktgegebenheiten zurückzuführen ist, kann ein Teil der Versteigerungsmenge vorverlegt werden oder es können bis zu 25 % der Reserve für neue Marktteilnehmer versteigert werden. Zwischen 2015/16 und 2017/18 ist Höchstpreis vorgesehen Um den australischen Emissionshandel mit dem EU-ETS zu verbinden, wurde der für die Jahre 2015/16 bis 2017/18 vorgesehene Mindestpreis abgeschafft Allowance Price Containment Reserve (PCR): ein bestimmter Prozentsatz des Caps wird in Reserve überführt; Reserve Verkäufe zu fixen Preisstufen werden zusätzlich zu den regelmäßigen Auktionen angeboten Verkauf in 3 Preis-Stufen (40$, 45$, 50$, und steigen jährlich um 5 %+Inflationsrate nur die unter das Cap fallenden Betreiber sind zugelassen Auction Reserve Preis (Mindestpreis): 10 US$ (jährl. Inflationsausgleich plus 5 % Steigerung) nicht bekannt Preisregulierung bei den folgenden Vorkommnissen: Wenn der Zertifikatspreis 6 Monate lang mehr als das Dreifache des durchschnittlichen Preises in den beiden vorhergehenden Jahren beträgt. Verdopplung des durchschnittlichen Handelsvolumen und Preises innerhalb von einem Monat Preisabfall von 60% im Vergleich zum Durchschnittspreis der letzten 2 Jahre innerhalb eines Monats Mögliche Maßnahmen: Zusätzliche Zuteilung von bis zu 25% aus der Reserve (ca. 3% der gesamten Zertifikate) Festlegung von Mindestmengen (70% der Zuteilungsmenge) und Maximalmengen (150% der Zuteilungsmenge) von Zertifikaten, die gehalten werden dürfen Begrenzung oder Erhöhung der vorziehbaren Emissionsmenge (borrowing) Begrenzung oder Erhöhung der maximalen Offset-Menge Festlegung von temporären Mindest- und Höchstpreisen 19

20 EU Australien Kalifornien China (Guangdong) Südkorea Offsets Kyoto-Offsets nutzbar gemäß der national unterschiedliche Quoten für Offset- Nutzung (D:22 % der individuellen Zuteilungsmenge aus 2. HP) für den Zeitraum und max. 50 % der Re duktionsverpflichtung In 3. HP dürfen nur noch Restmengen der jeweiligen Quote eingesetzt werden, die nicht in 2. HP verwendet wurden Ab 2013 keine ERUs und nur CERs aus LDCs (keine HFC und Adipinsäureprojekte) Neuanlagen: bis 4,5 % ihrer Emissionsmenge Gutschriften der eigenen Carbon Farming Initiative bei Einführung des flexiblen Preises in unbegrenzter Höhe Kyoto-Offsets (CER, ERU, RMU) ) bei Einführung des flexiblen Preises bis zu 12,5 % der Verpflichtungen eines Jahres 8 % der jährl. Verpflichtung Nur Offsets der ARB bzw. der WCI Nur chinesische Offsets (CCER) für 5-10 % der Emissionen Nur nationale Offsets, evtl. aus nationalen CDM Projekten Besonderheiten Erstes EH-System mit 30 teilnehmenden Staaten Vgl.weise lange Planungszeiträume insbesondere für Cap- Setting (3. HP umfasst 8 Jahre) 2012/ /15: Phase mit festgelegtem CO 2 -Preis Ab 2015 freier Handel Linking verschiedener sub-nationaler Systeme Größter Anwendungsbereich Größtes chines. Pilotsystem in einer politisch einflussreichen Region Wachsendes Cap Vollständige kostenlose Zuteilung in Höhe der erwarteten Emissionen Direkte und indirekte Emissionen Borrowing erlaubt 20

21 EU Australien Kalifornien China (Guangdong) Südkorea MRV Anlagenbetreiber überwachen Emissionen gemäß Überwachungsplan Überwachungsplan und Berichterstattung via Formular-Management- System Vereinfachte Berechnungsmethoden für Kleinemittenten Verifizierung der Emissionsberichte durch unabhängige Auditoren Überwachung und Berichterstattung seit 2008 verpflichtend auf Grundlage des NGER Acts Berichterstattung an den CER via OSKAR System Prüfung der Berichte durch CER Externe Verifizierung durch registrierte Auditoren nur in Verdachtsfällen Jährliche Berichterstattung über Online Tool Erleichterungen für Kleiemittenten Unabhängiges Verifizierungssystem Verordnung in Entwicklung CEMS als vorrangige Methode geplant Unabhängiges Verifizierungssystem geplant MRV über GHG/Energy Target Management System (TMS) Prüfung der Berichte durch unterschiedliche Ministerien je nach Sektor Unabhängiges Verifizierungssystem Quellen: Für Bevölkerung/GDP-Daten: Wikipedia/nationale Statistiken für Systemcharakteristika: insbesondere State and Trends of the Carbon Market (World Bank 2012), ICAP/Ecofys ( Dezember 2012), Point Carbon Meldungen, CDC Climat

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