STATUTEN. des. Quartiervereins Brugg West. gegründet 3. Februar 1937
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1 STATUTEN des Quartiervereins Brugg West gegründet 3. Februar 1937
2 Zur besseren Lesbarkeit werden nachstehend die personenbezogenen Ausdrücke nur in der männlichen Form verwendet.
3 I. Name und Zweck Artikel 1 Unter dem Namen Quartierverein Brugg West besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Brugg. Artikel 2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und bezweckt a) die Wahrung der öffentlichen Interessen b) die Förderung der Zusammengehörigkeit c) die Durchführung von kulturellen und geselligen Anlässen für alle westlich des Bahndammes gelegenen Quartiere sowie Einwohner angrenzender Gebiete ohne eigenen aktiven Quartierverein. Im Rahmen der Zweckbestimmung Lit. a kann er Vorschläge unterstützen und einreichen und zu Sachvorlagen Stellung nehmen.
4 II. Mitgliedschaft Artikel 3 Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Aktivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Tätigkeitsgebiet des Vereins (Art. 2) hat. Passivmitglieder sind Gönner und Freunde sowie Personen, die infolge Wegzug die Aktiv- Mitgliedschaft verlieren, ohne den Austritt aus dem Verein zu erklären. Artikel 4 Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung, Bezahlung des Jahresbeitrages und Aufnahmebeschluss durch den Vorstand. Artikel 5 Die Mitgliedschaft endet: a) durch schriftliche Austrittserklärung, möglich nur jeweils auf Ende eines Vereinsjahres b) durch Wegzug; ohne schriftliche Austrittserklärung erfolgt Umwandlung in Passiv- Mitgliedschaft c) durch begründeten Ausschluss bei - nicht Bezahlung des Mitgliederbeitrages nach vorhergehender einmaliger Mahnung - bei einem Verhalten, dass gegen die Statuten verstösst oder das dem Ansehen und den Interessen des Vereins schadet. Der Ausschluss erfolgt bei Nichtbezahlen der Mitgliederbeiträge durch den Vorstand. In
5 diesem Fall kann das Mitglied den Ausschlussentscheid an die nächste Generalversammlung weiterziehen. In allen anderen Fällen erfolgt der Ausschluss auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. III. Organisation Artikel 6 Organe des Vereins sind: A. Generalversammlung B. Vorstand C. 2 Rechnungsrevisoren Artikel 7 Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Jährlich findet eine ordentliche Generalversammlung im ersten Quartal statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden, wenn dies von einem Fünftel aller Aktivmitglieder verlangt wird oder so oft der Vorstand dies für nötig erachtet. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus durch schriftliche Einladung und/oder durch Publikation im Brugger Generalanzeiger unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte.
6 Der Generalversammlung obliegen: - Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes - Festsetzung der Mitgliederbeiträge - Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren - Beschlussfassung über die vom Vorstand unterbreiteten Anträge Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Jedes Aktiv-Mitglied hat eine Stimme. Passiv-Mitglieder können zur Generalversammlung eingeladen werden, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Artikel 8 Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Die Festlegung der Mitgliederzahl, die Wahl des Vorstandes sowie die Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten erfolgen durch die Generalversammlung. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Dem Vorstand obliegen: a) Führung des Vereins nach Massgabe der Statuten und der Beschlüsse der Generalversammlung b) Vertretung des Vereins nach aussen; das Zeichnungsrecht erfolgt zu zweien durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des Vorstands c) Verwaltung des Vereinsvermögens d) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung e) alle weiteren Geschäfte, die durch Gesetz oder diese Statuten nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Der Vorstand wird jeweils auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Artikel 9
7 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt gleich jener des Vorstandes zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. IV. Mitgliederbeiträge/Haftung Artikel 10 Aktiv- und Passivmitglieder haben jährlich mit Fälligkeit längstens bis Ende Juni des Vereinsjahres einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe jeweils an der ordentlichen Generalversammlung festgelegt wird. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. V. Schlussbestimmungen Artikel 11 Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder.
8 Artikel 12 Bei einer Auflösung des Vereins ist das nach durchgeführter Liquidation noch vorhandene Vermögen für eine Dauer von zwei Jahren der Stadtkanzlei Brugg zur ordentlichen Verwaltung zu übergeben. Erfolgt in dieser Zeit keine Neugründung eines Vereins mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung, örtlich eingeschränkt gemäss Artikel 2, ist das Vermögen dem Kinderspital Brugg zur freien Verfügung zu übergeben. Artikel 13 Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 19. März 2010 angenommen worden und ersetzen jene vom 19. März 1993 vollumfänglich, sie sind mit Datum der Annahme in Kraft getreten. Brugg, 19. März 2010 Der Präsident Die Aktuarin Hans Rüssli Esther Merholz
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