Merkblatt Betreuungsverfügung/ Vorsorgevollmacht. Das Vertretungsrecht ist immer eingeschränkt: Ausnahme ist die Generalvollmacht

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1 Merkblatt Betreuungsverfügung/ Vorsorgevollmacht Das Vertretungsrecht ist immer eingeschränkt: Ausnahme ist die Generalvollmacht Generalvollmacht Mit einer Generalvollmacht werden eine oder mehrere Vertrauenspersonen allgemein bemächtigt, Sie in allen Angelegenheiten zu vertreten, ohne dass dabei auf einzelne Befugnisse oder Aufgaben eingegangen werden muss. Dies erfordert ein sehr großes Vertrauen in die bevollmächtigte Person. Es empfiehlt sich daher, einzelne Aufgaben, die übernommen werden sollen, genauestens aufzuführen. Eine Generalvollmacht gilt für alle Lebensbereiche. Die bevollmächtigte Person, die das Original der Vollmacht in Händen hält, ist sofort und jederzeit handlungsfähig. Eine Beratung und Beurkundung durch einen Notar ist nicht notwendig, wird aber angeraten. Vorsorgevollmacht Eine Vorsorgevollmacht wird zu Zeiten bestehender Geschäftsfähigkeit erteilt und wird erst dann wirksam, wenn von ärztlicher Seite die eigene Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit erklärt wird. Achtung Demenzfalle! durch ausnutzen des Sozialsystems, um Betreuungsgeld nach SGB XI, 45a, b zu erhalten durch die Feststellung der eingeschränkten Alltagskompetenz oder Diagnose beginnende Demenz ohne Abklärung der Differenzialdiagnose Depression, die sehr häufig vorkommt. Denn: Von diesem Zeitpunkt an kann der Bevollmächtigte alle Angelegenheiten regeln. Im Gegensatz zu einer Betreuungsverfügung, bei der der Bevollmächtigte erst zum Vormundschaftsgericht bestellt wird, kann er bei einer vorliegenden Vorsorgevollmacht sofort handeln. Da die bevollmächtigte Person nicht kontrolliert wird, erfordert die Erteilung einer Vorsorgevollmacht unbedingtes Vertrauen in die Person. Alle Rechtsgeschäfte, die aufgrund einer Vollmacht getätigt werden, werden nicht von einer dritten Person überprüft. Vorteil: Niemand schnüffelt in den privaten Angelegenheiten herum; Nachteil: Ein Vertrauensmissbrauch ist schnell möglich und fällt nicht gleich auf. Daher sollten Vollmachten nur an besonders vertrauenswürdige und voll geschäftsfähige Personen erteilt werden, die zudem bereit sind, im Bedarfsfall zu behandeln. Unterschied gesetzliche Betreuung und Vorsorgevollmacht Gesetzliche Betreuung Vorsorgevollmacht Person bestimmt das Gericht Bestimmt die Person Aufgabe bestimmt das Gericht Bestimmt die Person Kontrolle bestimmt das Gericht Keiner! Widerruf durch das Gericht Keiner! 1

2 Betreuungsverfügung Die Betreuungsverfügung ist zunächst die beste Möglichkeit. Sie ist eine Kombination aus der Vorsorgevollmacht und der gesetzlichen Betreuung. Vorteil: Es existiert eine Kontrollmöglichkeit durch das Gericht in den Sachen, die Sie festlegen: Vermögen, Gesundheit, Post-Ämter, Vertretung vor Gericht, Aufenthaltsbestimmung. Das Gericht kann bei offensichtlichem Missbrauch die Betreuungsverfügung (die bevollmächtigte Person zum Beispiel) widerrufen. Aber auch hier gibt es zu bedenken: Wo kein Kläger ist, ist kein Richter. Der Widerruf gilt nur in Extremfällen und in den Sachen, die Sie vorher bestimmt haben. Es liegt also kein absoluter Schutz vor Missbrauch Ihres freien Willens bei eingeschränkter Alltagskompetenz vor! Bei der Betreuungsverfügung schlagen Sie die Person und den Aufgabenbereich vor und das Gericht übt die Kontrolle aus und im Extrem auch den Widerruf. I. Betreuungsverfahren- Voraussetzungen 1. Der Betroffene muss volljährig sein 2. Derjenige muss eine Krankheit oder Behinderung haben, die es ihm unmöglich macht, eigene Angelegenheiten zu regeln 3. Diese Defizite können nicht anderweitig geregelt werden, das bedeutet: Wenn Hilfen vor Ort sind, wie ambulanter Pflegedienst, Essen auf Rädern, Nachbarschaftshilfe für Einkäufe, Tochter putzt, Angehörige kümmern sich um lebensnotwendige Dinge wie zur Bank gehen, Geld abholen u.s.w. Nur dann ist eine vom Gericht bestellte Betreuung erforderlich, wenn wirklich Lücken da sind. II. Betreuungsverfahren 1. Der Antrag muss vorliegen: von dem Betroffenen selbst- oder- das Gericht wird von Außenstehenden informiert über die Notwendigkeit ( Arzt, Pflegeeinrichtung, Krankenhaus, ) 2. Veranlasst wird ein Sozialbericht, den erstellen die Betreuungsbehörden (i.d.regel kommt jemand vorbei, und guckt sich die Situation an- Erhebung) 3. Es wird ein Verfahrenspfleger (Rechtsanwalt) bestellt, der dann in einem Verfahren meine Rechte wahrnimmt. 4. Es folgt ein Sachverständigengutachten (welche Defizite liegen vor unter Einbezug der Krankenakte, Grad der Behinderung, soziales Umfeld ) 5. Der Betroffene selbst muss angehört werden, wenn sein Zustand es erlaubt 6. Bei der Anhörung kann der Betroffene selbst Vorschläge machen, bezüglich der Person und der Aufgabenverteilung, die für das Gericht bindend sind, außer das Gericht hat Bedenken hinsichtlich der Person 2

3 III. Umfang der Betreuung 1. Entsprechend den festgestellten Defiziten wird der Umfang der Betreuung bestimmt 2. Das Gericht kann einen Überwachungsbetreuer bestimmen 3. Der Betreuer, der bestimmt ist, sollte nicht in der Pflegeeinrichtung tätig sein, in der der Betroffene untergebracht ist a.) Um Manipulationen zu vermeiden b.) Um Probleme mit Arbeitgebern und Kollegen zu vermeiden Gesundheitsfürsorge Aufenthaltsbestimmung Auflösung Mietwohnung Post und Fernmeldebereich Unterbringung (Fixierung/Freiheitsberaubung) Vermögen Person und Aufgabenbereich wird per Gesetz bestimmt! IV. Eignung des Betreuers 1. Betreuer muss 18 Jahre alt sein 2. Oft wird ein Führungszeugnis verlangt 3. Gesetz schreibt keine Qualifikation vor, jedermann kann Betreuer werden 4. Es sollte eine Person aus dem Umfeld des Betreuers sein ( Nachbar, Freunde, Ehepartner, Kinder, Enkel,..) 5. Wenn sich keiner findet: Betreuungsverein, (z.b. Caritas) 6. Wenn da keiner ist, greift man auf Betreuungsbehörden zurück (Berufsbetreuer) 7. Das Gericht kann eine,( oder Ausnahme mehrere) Person(en) als Betreuer bestimmen 8. Es besteht eine Übernahmepflicht, grundsätzlich unentgeltlich, nur die Berufsbetreuer(ab 11 Betreuungen) bekommt einen Aufwendungsersatz 9. Die anderen erhalten eine jährliche Pauschale, ca.350, und steuuerlich kann man ca.1800 /Jahr geltend machen 3

4 V. Pflichten des Betreuers 1. Der Betreuer muss zum Wohle des zu Betreuenden dienen, seine Angelegenheiten erledigen, unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Wünsche und immer in Absprache mit dem zu Betreuenden(wenn es noch geht!) 2. Der Betreuer muss das Gericht über eine Verbesserung oder Verschlechterung des Zustandes des Betroffenen informieren, wenn sich dadurch sein Aufgabenbereich verändert( erweitert oder reduziert) 3. Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter, d.h. er verpflichtet und /Oder berechtigt den Betroffenen: Er unterschreibt in Vertretung- zum Beispiel Heimvertrag,. 4. Er kann den Betroffenen somit auch gerichtlich vertreten (z.b. Körperverletzung im Heim durch Dekubitus,..) VI. Die Rechtstellung des Betroffenen(Betreuten) 1. Unabhängig von dem Umfang der Betreuung bleibt der betroffene geschäftsfähig( entsprechend seinem Zustand) 2. Aber, wenn sich aufgrund der Doppelzuständigkeit Gefahren für das Vermögen des Betroffenen ergeben, kann das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt festlegen: Einschränkung der Geschäftsfähigkeit- nur noch mit Einwilligung des Betreuers Rechtsgeschäfte zu tätigen. Der Einwilligungsvorbehalt (EV) gilt nicht für Taschengeld und für die höchstpersönlichen Rechte: Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte: Wahlrecht-Eheschließung- Abfassung einer letztwilligen Verfügung (Testament) VII. Grundrechtlicher Bereich 1. Der Heilbehandlungsbereich Heilbehandlung: a. jede Untersuchung des Gesundheitszustandes b. ärztliche Eingriffe c. Behandlungen als solche Ist es ein gravierender Eingriff, der Betroffene kann nicht mehr selber einwilligen, dann braucht der Betreuer die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. In einer Notsituation kann auf die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verzichtet werden (z.b. lebensrettende Operation nach Unfall) 2. Sterilisation ( wird nicht näher für die Altersgruppe erörtert), darf jedoch nur das Gericht entscheiden 3. Aufgabe der Mietwohnung Bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Vormundschaftsgerichts 4

5 4. Unterbringung und Unterbringungsähnliche Maßnahmen Nur mit Genehmigung des Vormundschaftgerichtes, nur bei konkreter Eigengefährdung zum Beispiel Fixierung 5. Post-und Fernmeldebereich Nur mit Genehmigung des Vormundschaftgerichtes Alle strafrechtlichen Regelungen brauchen grundsätzlich einer Einwilligung/ Genehmigung a. Körperverletzung (ärztliche Eingriffe) b. Freiheitsberaubung (Fixierung, geschlossene Einrichtung,..) c. Nötigung ( Zwang ausüben) VIII. Wie bewahre ich eine Vollmacht auf? Da eine Vollmacht nur als Original gültig ist, kommt der Aufbewahrung eine große Bedeutung zu. Eine sicher aufbewahrte Vollmacht schützt vor Missbrauch, eine unauffindbare Vollmacht kann nicht wirksam werden, d.h., nur wer in einer Notsituation eine Vollmacht in der Hand hält, kann für den Betroffenen eintreten! Daher ist es besonders wichtig, dass die Vollmacht dem oder der Berechtigten dann zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird. Zu diesem Zweck muss der Aufbewahrungsort bekannt sein, so dass der Bevollmächtigte im Bedarfsfall an das Papier kommen kann. Tipp: Bei der Vorsorgevollmacht ratsam, das Original der Vollmacht zunächst nicht dem Bevollmächtigten zu übergeben, sondern es vorerst bei sich zu verwahren oder es einer Person des Vertrauens (z. B. Rechtsanwalt) zu übergeben. Wenn es sich um eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht handelt, kann auch angeordnet werden, unter welchen Voraussetzungen der Notar dem Bevollmächtigten eine Vollmacht erteilt. Wenn eine Person mit den Aufgaben durch eine Vorsorgevollmacht überlastet wäre, dann können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden. Beispiel: Eine Person übernimmt die Vermögensangelegenheiten, eine zweite Person ist verantwortlich für den Bereich Gesundheit. Für einen solchen Fall müssen jedoch zwei unterschiedliche Vorsorgevollmachten verfasst werden. Für den Fall, dass der vorgesehene Bevollmächtigte nicht mehr in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht mehr bereit sein sollte, die Aufgaben zu übernehmen, ist die Nennung eines Ersatzbevollmächtigen nützlich. Der Widerruf oder eine Änderung einer Vorsorgevollmacht ist jederzeit möglich. Das großes Problem bei der Vorsorgevollmacht allerdings ist, dass, ist sie einmal in Kraft getreten, in der Regel keine Möglichkeit mehr besteht, sie rückgängig zu machen, da der Vollmachtgeber selbst nicht mehr geschäftstüchtig ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in der Vorsorgevollmacht eine Vereinbarung zu vermerken, nach der ein gerichtlich bestellter 5

6 Betreuer die Vorsorgevollmacht einseitig kündigen kann. Dieser Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt oder kann bereits in der Vorsorgevollmacht genannt werden, wenn es dem Gericht zum Wohl desjenigen, der eine Vollmacht erteilt hat, für erforderlich erscheint. Wenn der Bevollmächtigte auch schwerwiegende Entscheidungen in den Bereichen Gesundheit und persönliche Bewegungsfreiheit treffen können soll, so muss dies ausdrücklich in der Vollmacht erwähnt werden. Eine allgemein formulierte Vollmacht (z.b. vertritt mich in allen Angelegenheiten ) genügt in diesem Fall nicht! Die oder der Bevollmächtigte benötigt für Handlungen in diesen Bereichen grundsätzlich die vorherige Genehmigung des Amtsgerichtes. Eine Vorsorgevollmacht sollte mindestens jährlich durch eine Unterschrift mit Datumsangabe erneuert werden. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht unbedingt notwendig, gibt aber größte Sicherheit gegen Anzweiflung und Missbrauch! Planung50plus schließt alle Lücken und Fallstricke durch ein spezielles Modulsystem, mit dem es Ihnen hilft, Ihre persönlichen Wünsche und Angelegenheiten zu formulieren und stetig Ihrer sich verändernden Situation anzupassen. Eine wirksame Betreuungsverfügung ist nicht an die Geschäftsfähigkeit oder Einwilligungsfähigkeit gebunden. Lediglich muss der/diejenige, der/die diese Betreuungsverfügung erstellt, in der Lage sein, seinen/ihren Willen irgendwie deutlich zu machen. IX. Sichere Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung Bevor Sie unterschreiben, sollten Sie die Risiken kennen und sich professionell beraten lassen. Planung50Plus hat dazu eine Pflegeverfügung im Modulsystem entwickelt. Sie sollten die Risiken kennen-vertrauen ist gut, aber die Zeiten ändern sich! Denn: Wer kontrolliert den Bevollmächtigten? Oft ist der Vollmachtgeber zur Kontrolle des Bevollmächtigten nicht mehr in der Lage oder kann die Vollmacht aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit nicht mehr widerrufen. Wurde in der Vollmacht keine Kontrollregelung getroffen, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer einsetzen. Jeder kann in die Situation kommen, nicht mehr eigenständig handeln zu können. Zum Beispiel nach einem Unfall, einem Schlaganfall oder bei Demenz. Mit einer Betreuungsverfügung kann der Ersteller für den Fall einer Betreuungsnotwendigkeit seine Interessen im Voraus absichern. Die Verfügung wird an das für die Betreuerbestellung zuständige Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichts) und den späteren Betreuer gerichtet. Diese sind an die Betreuungsverfügung gebunden, wenn sie dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. 6

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