Tarifvertrag für Servicebereiche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Schleswig-Holstein

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1 Anlage Rdschr. K 4/2006 vom Tarifvertrag für Servicebereiche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Schleswig-Holstein (TV-KR-S) vom Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand Reventlouallee 6, Kiel und - einerseits - ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch die Landesbezirksleitung Nord, Hansestr. 14, Lübeck - andererseits - wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

2 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Arbeitsvertrag, Probezeit 3 Allgemeine Rechte und Pflichten 4 Betriebszugehörigkeit 5 Eingruppierung 6 Entgelt 7 Regelmäßige Arbeitszeit / Arbeitsversäumnis 8 Sonderformen der Arbeit 9 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 10 Arbeitszeitkonto 11 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 12 Schutzkleidung 13 Erholungsurlaub/Zusatzurlaub 14 Arbeitsbefreiung 15 Sonderzahlung 16 Besondere Zahlungen 17 Zusatzversorgung 18 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 19 Ausschlussfrist 20 In-Kraft-Treten 2

3 (1) 1 Geltungsbereich 1 Dieser Tarifvertrag gilt für Mitglieder der vertragsschließenden Parteien in rechtlich selbständigen ausgegründeten Wirtschafts- und Servicegesellschaften im Bereich von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, die in den Arbeitsbereichen Küche, Reinigung / Zentralsterilisation, Patientenservice / Pforte, Wäscherei, Gärtnerei, Bettenaufbereitung sowie Hol- und Bringdienste / Transporte beschäftigt sind und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages nicht der Tarifbindung des BMT-G, TVÖD oder eines dort abzuleitenden Tarifvertrages unterliegen. (2) 1 Bei Anwendung der Regelungen dieses Tarifvertrages für vor dem ausgegründete rechtlich selbständige Bereiche nach Abs.1 bleiben für die in diesen Gesellschaften Beschäftigten geltende Personalüberleitungstarifverträge und/oder Personalüberleitungsverträge unberührt. 2 Für nach dem ausgegründete Unternehmen setzt die Anwendung dieses Tarifvertrages den Abschluss einer Anwendungsvereinbarung voraus, in der die Überleitung der Beschäftigten zu regeln ist; insoweit ist dieser Tarifvertrag ein Rahmentarifvertrag. (3) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Auszubildende, Volontäre und Praktikanten, b) Beschäftigte, die ein über die höchste Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages hinausgehendes Entgelt erhalten c) leitende Angestellte i. S. des 5 Abs. 3 und 4 BetrVG. d) geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV 2 Arbeitsvertrag, Probezeit (1) 1 Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe abgeschlossen. 2 Nebenabreden sind schriftlich zu vereinbaren. 3 Sie können jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gesondert gekündigt werden. (2) Die Beschäftigten erhalten eine Ausfertigung des Arbeitsvertrages. (3) Die ersten drei Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, es wurde im Arbeitsvertrag auf die Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart. 3

4 3 Allgemeine Rechte und Pflichten (1) 1 Die Beschäftigten haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Arbeitgebers nachzukommen. 2 Sie sind verpflichtet, den Anordnungen des (2) 1 Die Beschäftigten haben Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. 2 Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen, oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigten. (3) 1 Die Beschäftigten haben das Recht auf Einsicht in ihre Personalakte. 2 Sie können Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (4) 1 Die Beschäftigten haben auf Verlangen des Arbeitgebers vor ihrer Einstellung ihre körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch ein Zeugnis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen. 2 Aus gegebener Veranlassung ist dem Verlangen des Arbeitgebers auf Wiederholung der Untersuchung während des Arbeitsverhältnisses durch eine/n vom Arbeitgeber bestimmte/n Ärztin/Arzt für Arbeits- und Betriebsmedizin zu folgen. 3 Das Untersuchungsergebnis ist der/dem Beschäftigten mitzuteilen. 4 Die Kosten für die Untersuchungen nach Satz 1 und 2 trägt der Arbeitgeber. (5) 1 Aus Gründen der Gesundheitsfürsorge und zur Verhütung von Infektionen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die zum Schutz der Beschäftigten notwendigen, mindestens jedoch die gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen vornehmen zu lassen. 2 Die für die Beschäftigten des jeweiligen Krankenhauses/Pflegeeinrichtung angebotenen Schutzimpfungen werden im gleichen Umfang auch für Beschäftigte dieses Geltungsbereiches kostenlos gewährt. (6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Beschäftigten auf berechtigtes Verlangen ein vorläufiges Zeugnis und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein endgültiges Zeugnis auszustellen, das sich auf Antrag auch auf Führung und Leistung erstrecken muss. 4

5 4 Betriebszugehörigkeit Betriebszugehörigkeit (Beschäftigungszeit) ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. 5 Eingruppierung (1) 1 Die Beschäftigten sind entsprechend ihrer mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 2 eingruppiert. 2 Erreicht keine der von der/dem Beschäftigten auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 1 geforderte Maß, werden höherwertige Tätigkeiten zu der jeweils nächst niedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet. (2) 1 Die Entgeltgruppen 1 bis 5 sind in drei Stufen aufgeteilt. 2 Beginnend mit der Stufe 1 erreichen Beschäftigte die Stufe 2 nach vier Jahren und die Stufe drei nach weiteren sechs Jahren der Betriebszugehörigkeit ( 4). 3 Förderliche Zeiten können für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. (3) 1 Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer eigenen Eingruppierung entspricht, und haben sie diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. Die persönliche Zulage beträgt 4,5 v. H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten. 5

6 6 Entgelt (1) Die Beschäftigten erhalten Entgelt nach der Anlage 1. (2) 1 Bemessungszeitraum für das Entgelt der Beschäftigten ist der Kalendermonat. 2 Die Zahlung erfolgt zum letzten Arbeitstag des laufenden Monats auf ein von der/dem Beschäftigten eingerichtetes Girokonto im Inland. 3 Der/dem Beschäftigten ist monatlich eine schriftliche nachvollziehbare Entgeltabrechnung auszuhändigen. (3) 1 Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung des Entgelts an gesetzlichen Feiertagen ( 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes) sowie nach 11 Abs. 1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), 13 Abs. 1 (Erholungsurlaub) und 14 (Arbeitsbefreiung) ist der Durchschnitt der tariflichen Entgelte, die in den letzten drei dem maßgeblichen Ereignis für die Fortzahlung vorhergehenden vollen Kalendermonate gezahlt worden sind. 2 Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt, Sonderzahlungen ( 15) sowie besondere Zahlungen ( 16). Protokollerklärung zu Abs. 3: 1. 1 Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2 Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. 3 Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben. 2 Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraumes. 3 Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. 4 Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben die in diesem Zusammenhang auf Basis der Tagesdurchschnitte zustehenden Beträge bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 unberücksichtigt. (4) Zur Ermittlung des Stundenentgelts ist das Entgelt (Absatz 1) durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ( 7 Abs. 1 Satz 1) zu teilen. (5) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. 6

7 7 Regelmäßige Arbeitszeit / Arbeitsversäumnis (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. 2 Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. Protokollerklärung zu 7 Abs.1: 7 Abs. 1 ist zwingend inhaltsgleich anzupassen, wenn eine landesbezirkliche Regelung zu 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD in Kraft tritt. (2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. (3) 1 Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 2 Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden die Beschäftigten am und am unter Fortzahlung des Entgelts nach 6 von der Arbeit freigestellt. 3 Kann die Freistellung nach Satz 2 aus betrieblichem Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von 3 Monaten zu gewähren. Protokollerklärung zu 7 Abs.3 Satz 1: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplanes am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. (4) 1 Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. 2 Die persönlichen Belange von Teilzeitbeschäftigten sind dabei zu berücksichtigen. (5) 1 Die Beschäftigten dürfen mit Erlaubnis des Arbeitgebers von der Arbeit fernbleiben. 2 Die Beschäftigten sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitunfähigkeit und deren. voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. 3 Dauert die Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung oder Unfall voraussichtlich länger als drei Tage, so müssen die Beschäftigten spätestens am dritten Kalendertag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen. 4 In begründeten Einzelfällen ist der Arbeitgeber berechtigt, bereits früher eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen. 5 Folgebescheinigungen sind spätestens einen Kalendertag vor Ablauf der aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. 7

8 (6) Aus dringenden betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer TV-KR-S_Mantel-Stand Betriebsvereinbarung im Rahmen des 7 Abs. 1,2 und des 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. Protokollerklärung zu Absatz 4: In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonnund Feiertagen erreicht werden. 8 Sonderformen der Arbeit (1) 1 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Beschäftigten durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird. 2 Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3 Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (3) 1 Rufbereitschaft leisten die Beschäftigten, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2 Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beschäftigten vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet werden. (4) 1 Bereitschaftsdienst leisten die Beschäftigten, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen. 2 Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. (5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. (6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die in Teilzeit Beschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines 8

9 Vollbeschäftigten ( 7 Abs. 1) leisten. Die persönlichen Belange von Teilzeitbeschäftigten sind dabei zu berücksichtigen. (7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten ( 7 Abs. 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und die nicht bis zum Ende der übernächsten Kalenderwoche ausgeglichen werden. 9 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (1) 1 Die Beschäftigten erhalten neben dem Entgelt ( 6) für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. ²Sie betragen je Stunde a) für Überstunden 30 v.h., b) für Nachtarbeit [1,28 je Stunde] c) für Sonntagsarbeit 25 v.h., d) für Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.h. - mit Freizeitausgleich 35 v.h. e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember 35 v.h. f) für Arbeit an Samstagen ab Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt [0,64 je Stunde] des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3 Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c und d wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4 Durch Betriebsvereinbarung können, soweit ein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 1 zu zahlenden Zeitzuschläge auch im Verhältnis 1:1 in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5 Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. (2) 1 Die Zeit der Rufbereitschaft wird mit 12,5 % als Arbeitszeit gewertet. Während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit wird daneben mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger weiterer Zeitzuschläge nach Abs.1 bezahlt. 2 Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Über- 9

10 stunden sowie etwaiger Zeitzuschläge bezahlt. 3 Dies gilt auch, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto erfolgt. (3) Beschäftigte, die zur Schnee- und Glättebeseitigung eingesetzt werden, erhalten eine Entschädigung entsprechend 5 des Bezirkszusatztarifvertrages zum BMT-G für Schleswig-Holstein. Protokollerklärung: Für den Fall, dass sich die Rechtsgrundlage für eine Entschädigung der zur Schnee- und Glättebeseitigung eingesetzten Beschäftigung nach bezirklichem Landesrecht ergibt, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien zur Übernahme einer solchen Regelung. Für den Fall, dass es künftig keine bezirkliche Regelung mehr geben sollte, werden die Tarifvertragsparteien eine eigenständige Regelung vereinbaren. (4) Für den Bereitschaftsdienst gelten die 45 und 46 BT-K. (5) 1 Die Beschäftigten, die ständig Wechselschichtarbeit leisten und grundsätzlich an allen Schichten teilnehmen, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro pro Monat. 2 Die Beschäftigten die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro pro Monat. (6) 1 Die Beschäftigten, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,34 Euro pro Stunde. 2 Die Beschäftigten, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten 0,63 Euro pro Stunde. 10 Arbeitszeitkonto (1) Durch Betriebsvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. (2) 1 In der Betriebsvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb oder Teilen davon eingerichtet wird. 2 Alle Beschäftigten der Betriebsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst. (3) 1 Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach 7 Abs. 2 festgelegten Zeitraumes als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach 9 sowie im Verhältnis 1:1 in umgewandelte Zeitzuschläge nach 9 gebucht werden. 2 Weitere Kontingente (z.b. Rufbereitschafts- /Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebsvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. 3 Die Beschäftigten entscheiden für einen in der Betriebsvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. 10

11 (4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach 10 Abs. 3 ) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein. Niederschriftserklärung zu 10 Abs. 4 Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet. (5) In einer Betriebsvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen: a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anfallen dürfen; b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die Arbeitnehmerin; c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.b. an so genannten Brückentagen) vorzusehen; d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft. 11 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) 1 Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach 6 Abs Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3 Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von 9 EFZG. Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1: Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. (2) 1 Nach einer Beschäftigungszeit ( 4) von mehr als drei Jahren wird nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 für die Zeit, für die den Beschäftigten Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, ein Krankengeldzuschuss längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit in Folge derselben Krankheit gezahlt. 2 Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird. 11

12 (3) 1 Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Nettoentgelt gezahlt. 2 Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des 6 Abs. 3. (4) 1 Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; 8 EFZG bleibt unberührt. 2 Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. 3 Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. 4 Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt. 12 Schutzkleidung 1 Den Beschäftigten werden gemäß den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften unentgeltlich Schutzkleidung/Dienstkleidung zur Verfügung gestellt. Reinigung und Instandhaltung der Schutzkleidung trägt der Arbeitgeber. 2 Die Kosten für 13 Erholungsurlaub/Zusatzurlaub (1) 1 Die Beschäftigten haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ( 6 Abs. 3). 2 Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. 3 Er kann auf Wunsch der Beschäftigten geteilt werden. 4 Dabei muss jedoch ein Urlaubsteil so bemessen sein, dass die Beschäftigten mindestens für 2 volle Kalenderwochen von der Arbeit befreit sind. 5 Für das jeweilige Urlaubsjahr ist ein Urlaubsplan aufzustellen. (2) 1 Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr erfolgt nur dann, wenn dringende betriebliche oder in der Person der Beschäftigte liegende Gründe dies 12

13 rechtfertigen. 2 Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. (3) 1 Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch 28 Arbeitstage. 2 Bei anderer Verteilung der Arbeitszeit in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend um 1/260. (4) Die Beschäftigten erhalten im Kalenderjahr ab 150 Nachtdienststunden 1 zusätzlichen Urlaubstag 300 Nachtdienststunden 2 zusätzlichen Urlaubstage 450 Nachtdienststunden 3 zusätzliche Urlaubstage. (5) 1 Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten für je 2 zusammenhängende Monate 1 Arbeitstag Zusatzurlaub. 2 Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten für je 4 zusammenhängende Monate 1 Arbeitstag Zusatzurlaub. (6) Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit und nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebsvereinbarung. (7) 1 Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2 Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3 Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden. 4 Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen. 5 Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 14 Arbeitsbefreiung (1) 1 Als Fälle nach 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach 6 Abs. 3 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag, b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, 13

14 eines Kindes oder Elternteils c) Umzug aus betrieblichem Grund an einen anderen Ort zwei Arbeitstage, ein Arbeitstag, d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag, e) schwere Erkrankung aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach 45 SGB besteht oder bestanden hat, ein Arbeitstag im Kalenderjahr, bis zu vier Arbeitstagen im Kalenderjahr, cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr 2 Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. 3 Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn erforderliche nachdiese während der Arbeitszeit erfolgen muss, gewiesene Abwesenheit einschließlich erforderlicher Wegezeiten (2) 1 Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach 6 Abs. 3 nur insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen können. 2 Das fort gezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. 3 Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen. (3) 1 Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach 6 Abs. 3 bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2 In 14

15 begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2: Zu den begründeten Fällen können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.b. Umzug aus persönlichen Gründen). (4) 1 Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer vertragsschließender Gewerkschaften auf Anfordern der Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts nach 6 Abs. 3 erteilt werden, sofern nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen. 2 Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach 6 Abs. 3 ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden. (5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach 6 Abs. 3 gewährt werden, sofern nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen. 15 Sonderzahlung (1) 1 Die Beschäftigten, die am 1. November im Arbeitsverhältnis stehen und mindestens eine Betriebszugehörigkeit ( 2) von einem Jahr erreicht haben, erhalten eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 350,00 in den Jahren 2006 und 2007, 400,00 im Jahr 2008 und 450 ab dem Jahr Die Sonderzahlung wird mit dem Novemberentgelt ausgezahlt. (2) 1 Der Anspruch nach Absatz 1 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 11 haben. 2 Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, 1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. 15

16 Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben, b) Beschäftigungsverboten nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuschG, c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat; 2. in denen Beschäftigten nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeld ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. 16 Besondere Zahlungen (1) 1 Der Arbeitnehmerin wird bei langjähriger Betriebszugehörigkeit ( 4) ein Jubiläumsgeld gewährt. 2 Dies beträgt bei Vollendung einer Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren von 350 Euro 40 Jahren von 500 Euro. (2) 1 Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstelle sind nicht erstattungsfähig. 2 Für betrieblich notwendige Fahrten werden die Mehrkosten erstattet. 3 Bei der Benutzung von Firmenfahrzeugen, die für die Personenbeförderung zugelassen sind, entfällt der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. 1 Die Benutzung eines eigenen PKW der Beschäftigten für betrieblich notwendige Fahrten bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. 2 In diesem Fall werden den Beschäftigten die gefahrenen Kilometer mit 0,30 /km vergütet. 3 Die Höhe der Vergütung erfolgt unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Bestimmungen. 4 Bei regelmäßiger Nutzung des eigenen Motorrades, Mopeds oder Fahrrades erfolgt die Kostenerstattung auf der Grundlage des geltenden Reisekostenrechts. (3) 1 Es können besondere leistungsbezogene Zulagen bis zu einer maximalen Höhe von 300,00 / Monat gewährt werden. 2 Die besondere Zulage wird zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat vereinbart und ist generell zu befristen bzw. an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden. (4) Den Beschäftigten steht eine monatliche Zulage von 6,65 zu, wenn sie einen Sparvertrag (z.b. Bausparvertrag, Lebensversicherung oder Investmentsparvertrag) abgeschlossen haben und diesen vorlegen. 16

17 17 Zusatzversorgung TV-KR-S_Mantel-Stand 1 Die Beschäftigten erhalten nach dem Ende der Probezeit eine betriebliche Zusatzversorgung. 2 Die Beiträge zur Zusatzversorgung betragen 4 % des Tabellenentgeltes. 3 Von den monatlichen Beiträgen zu einer Zusatzversorgung im Sinne des Satzes 1 übernimmt der Arbeitgeber einen Anteil in Höhe von 2,59 % des Tabellenentgeltes. 18 Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) 1 Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, a) mit Ablauf des Monats, in dem die Beschäftigte das für die Erreichung der Regelaltersrente maßgebliche Lebensjahr vollendet hat, b) mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers, in dem festgestellt wird, dass die/der Beschäftigte voll erwerbsgemindert ist, zugestellt wird. 2 Im Falle von Satz 1 Buchst. b haben die Beschäftigten den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. 3 Beginnt die Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. (2) 1 Im Falle der teilweiser Erwerbsminderung prüft der Arbeitgeber zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten. 2 Sind solche nicht vorhanden, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt worden ist. 3 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4 Liegt bei einem Arbeitnehmer, der schwer behindert im Sinne des SGB IX ist, im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Satz 2 oder 3 die nach 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes. (3) 1 Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 2 In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird. 17

18 (4) 1 Bis zum Ende des 3. Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 2 Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Betriebszugehörigkeit ( 4) bis zu einem Jahr von mehr als einem Jahr von mindestens 5 Jahren von mindestens 8 Jahren von mindestens 10 Jahren von mindestens 12 Jahren von mindestens 15 Jahren ein Monat zum Monatsschluss, 6 Wochen, 3 Monate, 4 Monate, 5 Monate, 6 Monate 7 Monate zum Schluss eines Kalendermonats. (5) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schutzkleidungen, Schlüssel und sonstigen Gegenstände gegen Rückgabebescheinigung zurückzugeben. (6) Die Arbeitspapiere sind der Arbeitnehmerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich auszuhändigen. 19 Ausschlussfrist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden. 20 In-Kraft-Treten, Kündigung 1 Dieser Tarifvertrag tritt am in Kraft. 2 Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens zum schriftlich gekündigt werden. 3 Abweichend von Satz 2 kann 6 Abs. 1 (Anlage 2, Entgelttabelle) erstmalig mit einer Frist von 4 Wochen zum gekündigt werden. 18

19 Kiel, den (Dr. Burghard Rocke) (Wilfried Kley) Kommunaler Arbeitgeberverband Kommunaler Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein (Ernst Heilmann) (Karin Friedrich) Landesbezirksleitung Fachbereichsleitung 3 ver.di Landesbezirk Nord ver.di Landesbezirk Nord 19

20 Eingruppierungsmerkmale Anlage 1 Tarifvertrag Servicebereiche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Schleswig- Holstein (TV-KR-S) vom , zu 5 Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten Beispiele: Reinigungskraft Wäscher/-in Näher/-in Lagergehilfe Fahrdienst Bügler/-in Helfer/-in im Patientenservice Arbeiter/in in Hol- und Bringedienst Arbeiter/-in mit Hausmeisteraufgaben Servicekräfte im Bereich Kantine und Postverteilung Küchenhilfe/-in Entgeltgruppe 2 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten Beispiele: Handwerkerhelfer/-in Helfer/-in in der Bettenaufbereitung Reinigungskraft im OP-, Intensiv- oder Isolierbereich, Springer Beikoch/-köchin Sterilisationsassistent/-in mit Fachkundeprüfung 1 Kraftfahrer/-in Desinfektor/-in Servicekräfte im Bereich, Kiosk, Empfang, Pfortendienst soweit sie regelmäßig und dauerhaft mit Aufgaben betraut sind, bei denen Kontakt zu Patienten und/oder Besuchern besteht. Entgeltgruppe 3 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine gewisse Selbständigkeit, ein umfassende Einarbeitung und ein Mindestmaß an Verantwortung voraussetzen Beispiele: Vorarbeiter/-in Hauswirtschaftshelfer/-in Krankenpflege/-in im Patientenservice Sterilisationsassistent/-in mit Fachkundeprüfung 2 Entgeltgruppe 4 Beschäftigte, die sich mit schwierigeren Tätigkeiten aus der Entgeltgruppe 3

21 herausheben, wenn damit ein höheres Maß an Verantwortung verbunden ist sowie Beschäftigte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung haben TV-KR-S_Mantel-Stand Entgeltgruppe 5 Beschäftigte mit einer mindestens 3-jährigen Berufsausbildung und die in dem entsprechenden Beruf tätig sind Beispiele: Koch/Köchin Diätassistent/-in 2

22 Anlage 2 Entgelttabelle Tarifvertrag Servicebereiche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Schleswig-Holstein (TV-KR-S) vom , zu 6 Entgeltgruppe Stufe 1 Monat Stunde Stufe 2 nach 4 Jahren Monat Stunde Stufe 3 nach weiteren 6 Jahren Monat Stunde E ,00 9, ,00 10, ,00 10,27 E ,00 8, ,00 9, ,00 9,22 E ,00 8, ,00 8, ,00 8,83 E ,00 8, ,00 8, ,00 8,43 E ,00 7, ,00 7, ,00 8,04

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28 Anlage 2 Entgelttabelle Tarifvertrag Servicebereiche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Schleswig-Holstein (TV-KR-S) vom , zu 6 - Gültig ab 01. März Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 nach 4 Jahren nach weiteren 6 Jahren Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde E ,93 11, ,82 11, ,77 11,47 E ,47 9, ,16 10, ,89 10,33 E ,38 9, ,01 9, ,74 9,90 E ,52 9, ,15 9, ,77 9,48 E ,89 8, ,65 8, ,19 9,05

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