Projet 10/10/ slide 1 - CMS Bureau Francis Lefebvre FALLSTUDIE 3

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1 Projet 10/10/ slide 1 - CMS Bureau Francis Lefebvre FALLSTUDIE 3

2 EINER DEUTSCHEN DURCH EINE FRZ. KST.-PFLICHTIGE SACHVERHALT ORGANSCHA FT SAS 2 Die hat zur KSt. optiert. Die Kommanditisten der sind natürliche Personen mit Wohnsitz in Frankreich. Die Komplementärin der ist eine frz. SAS ( ) Die hat vor einigen Jahren ihr operatives Geschäft in eine SAS ( SAS 2 ) eingebracht, die sie zu hält. Zwischen der und der SAS 2 besteht eine Organschaft. FRAGESTELLUNG ü Die hat sich in den letzten Jahren stark entwickelt und hat jetzt die Möglichkeit, eine deutsche zu erwerben, um auf dem deutschen Markt Fuß zu fassen. Frage 1 : Wie sind die steuerlichen Ergebnisse der nach dem Erwerb der Gesellschaftsrechte durch die zu behandeln? (Zielgesellschaft) Frage 2 : Ist nach Akquisition der eine Änderung der Konzernorganisation zu empfehlen? Projet 10/10/ slide 2 - CMS Bureau Francis Lefebvre

3 Steuerliche Behandlung der Ergebnisse der nach dem Erwerb der Gesellschaftsrechte durch die Projet 10/10/ slide 3 - CMS Bureau Francis Lefebvre

4 EINER DEUTSCHEN DURCH EINE FRZ. KST.-PFLICHTIGE Steuerliche Einordnung der SAS 2 ORGANSCHA FT Kann aus deutscher Sicht die als KSt.-Subjekt betrachtet werden? ü BMF-Schreiben vom zur steuerlichen Qualifizierung einer ausländischen Gesellschaft nach deutschem Steuerrecht (Transparenz bzw. KSt.-Pflicht) Kriterien : 1)Zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung 2)Beschränkte Haftung 3)Freie Übertragbarkeit der Anteile 4)Gewinnzuteilung 5)Kapitalaufbringung 6)Unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft 7)Gewinnverteilung 8)Formale Gründungsvoraussetzungen 9)Sonstige Kriterien (Rechtsfähigkeit) (Zielgesellschaft) Projet 10/10/ slide 4 - CMS Bureau Francis Lefebvre

5 EINER DEUTSCHEN DURCH EINE FRZ. KST.-PFLICHTIGE (Zielgesellschaft) ORGANSCHA FT SAS 2 Steuerliche Qualifizierung der aus deutscher Sicht als transparent: Risiko einer Doppelbesteuerung, denn : - D: Besteuerung der Einkünfte der (Betriebstätte), soweit nat. Personen zuzurechnen ESt, sowie zuzurechnen KSt; - F: Einkünfte laut DBA ausschließlich in Deutschland steuerpflichtig (Art. 4.3 / 20.2 DBA), bei Wiederausschüttung an die Gesellschafter der bei Letzteren als Dividenden steuerpflichtig. JS5 Steuerliche Qualifizierung der aus deutscher Sicht als Kapitalgesellschaft wäre die deutsche Betrachtungsweise mit der französischen im Einklang und optimal, denn : -Nach Besteuerung in Deutschland könnte die Ergebnisse der (mit entsprechendem Gesellschafterbeschluss) an die übertragen / ausgeschüttet werden, ohne dass eine zusätzliche Besteuerung bei der eintritt - Besteuerung bei den Gesellschaftern der erst bei Dividendenausschüttung der. - Finanzausgaben der in Verbindung mit dem Erwerb der bzw. mit der künftigen Kapitalisierung der könnten nach französischem Steuerrecht in Frankreich abgezogen werden (+ möglicher Abzug in Deutschland?). Projet 10/10/ slide 5 - CMS Bureau Francis Lefebvre

6 Folie 5 JS5 erscheint mir unwahrscheinlich, da steuerliche Behandlung der ausl. Gesellschaft im Ausland für die Qualifizierung in D unerheblich Julia Schloesser;

7 EINER DEUTSCHEN DURCH EINE FRZ. KST.-PFLICHTIGE SAS 2 (Zielgesellschaft) Der Auslegung des vorher genannten BMF-Schreiben zufolge scheint aber die Anerkennung der als KSt.-Subjekt in Deutschland unwahrscheinlich. Um das o.g. Doppelbesteuerungsrisiko zu vermeiden, könnte nach Erwerb der deren Formwechsel in eine GmbH überlegt werden. Diese Umwandlung hätte zum Vorteil, dass KSt. in Deutschland Anwendung findet, ungeachtet der steuerlichen Analyse der. Diese Lösung wäre aber erst dann zu empfehlen, wenn sichergestellt wird, dass auf die Dividende der GmbH keine Kapitalertragsteuer erhoben wird. Denn : -Eine Kapitalertragsteuer (auch wenn nur i.h.v. 15 % laut Art DBA) würde für die keine Steuergutschrift begründen denn, aus französischer Sicht, die Dividende der GmbH würden zu 95% steuerfrei sein. Auch die Gesellschafter hätten kein Anrecht auf diese Steuergutschrift. Frage : Kann nach deutschem Recht in dieser Konstellation eine Kapitalertragssteuerbefreiung beansprucht werden (laut Art. 9.3 DBA bzw. MT Richtlinie?) ü 50 d3 EStG (Diskussion) übmf Schreiben vom ünb : Die ist eine reine Holdinggesellschaft. Projet 10/10/ slide 6 - CMS Bureau Francis Lefebvre

8 Ist nach Akquisition der eine Änderung der Konzernorganisation zu empfehlen? Projet 10/10/ slide 7 - CMS Bureau Francis Lefebvre

9 EINER DEUTSCHEN DURCH EINE FRZ. KST.-PFLICHTIGE üein Formwechsel der in eine SAS (erfolgt in Frankreich steuerneutral) könnte eine Lösung sein: KSt-Pflicht der SAS in Deutschland wie in Frankreich Formwechsel erfordert allerdings eine Einstimmigkeit der - Gesellschafter SAS ORGANSCHA FT SAS 2 (Ziel) Projet 10/10/ slide 8 - CMS Bureau Francis Lefebvre

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