ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE DEI SERVIZI DELLA CIRCOLAZIONE

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1 asa Nr. S R E ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE DEI SERVIZI DELLA CIRCOLAZIONE Thunstrasse 9, Postfach 3000 Bern 6 Tel Fax info@asa.ch Internet: 9 Richtlinien Nr. 9 Berufliche Weiterbildung der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer Genehmigt von der Vereinsversammlung am 23. November 2007 Erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) und der für den eidgenössischen Fachausweis «Fahrlehrer/Fahrlehrerin» zuständigen Organisation der Arbeitswelt Ersetzen die Richtlinien vom 19. November Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung der asa. Die deutschsprachige Version dieser Richtlinien ist in Zweifelsfällen massgebend. Die in diesen Richtlinien genannten Funktionen und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Richtlinien Nr. 9

2 2 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Ziele 3 3 Umfang Mindestanforderung Anteilmässige Weiterbildung innerhalb der 5-Jahresperiode Anrechnung der Berufsbildung 3 4 Inhalte Methodisch-didaktische Anforderungen Inhaltliche Anforderungen Fachgebiete 4 5 Organisation Delegation Veranstalter Kursgenehmigung Nicht genehmigte Weiterbildungskurse Übertragung von Weiterbildungstagen Gebühren 5 6 Aufsicht Veranstalter Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen 5 7 Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen der Armee 5 8 Übergangsbestimmungen Veranstalter Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen 5 9 Inkrafttreten 6

3 3 1 Rechtsgrundlagen - SVG Art. 15 Abs. 3, Art. 25 Abs. 2 Bst. c und Art. 106 Abs. 1 - Fahrlehrerverordnung (FV) Art Ziele Mit der Weiterbildung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen soll erreicht werden, dass Erfahrungen aus der praktischen Tätigkeit zusammen mit Fachpersonen diskutiert, Defizite in der praktischen Berufsausübung behoben, Fachwissen vertieft, neue Erkenntnisse und Vorgaben vermittelt und insbesondere die verkehrsgerechte und umweltschonende Fahrausbildung von Fahrschülerinnen und Fahrschülern regelmässig reflektiert werden. 3 Umfang 3.1 Mindestanforderung Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B müssen sich ab Ausstellung der Fahrlehrerbewilligung jeweils innert fünf Jahren während mindestens fünf Tagen zu sieben Stunden weiterbilden. Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorien A und C haben sich zusätzlich während mindestens zwei Tagen zu sieben Stunden je Kategorie zu kategorienspezifischen Inhalten weiterzubilden. Die 5-Jahresperiode rechnet sich - ab für Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, welche zu diesem Zeitpunkt im Besitze eines Fahrlehrerausweises sind; - ab Ausstellung der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B für neue Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen. 3.2 Anteilmässige Weiterbildung innerhalb der 5-Jahresperiode Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorien A und C haben ab AusstelIung der Fahrlehrerbewilligung die Weiterbildung für die neu erworbene Kategorie pro rata zu absolvieren. Jahr der Erteilung der Kat. A/C innerhalb der 5-Jahresperiode der Kat. B Anzahl Tage Weiterbildung für die Kat. A Anzahl Tage Weiterbildung für die Kat. C Anrechnung der Berufsausbildung Die Ausbildung für den Erwerb des eidgenössischen Fachausweises Fahrlehrer/Fahrlehrerin sowie der Zusatzqualifikationen Motorradfahrlehrer/in, Lastwagenfahrlehrer/in und Moderator/in für die Zweiphasenausbildung gilt nicht als Weiterbildung. 4 Inhalte 4.1 Methodisch-didaktische Anforderungen Die Weiterbildungskurse sind nach den aktuellen Erkenntnissen der Erwachsenenbildung zu gestalten. Mindestens die Hälfte der Kursinhalte soll unter aktivem Einbezug der Teilnehmenden erarbeitet werden.

4 4 4.2 Inhaltliche Anforderungen Die für den eidgenössischen Fachausweis Fahrlehrer/Fahrlehrerin zuständige Organisation der Arbeitswelt (Qualitätssicherungskommission Berufsbild Fahrlehrer/in, nachfolgend QSK genannt) legt im Einvernehmen mit der in der asa zuständigen Kommission für den Bereich Führerprüfungen die Schwerpunkte der obligatorischen Weiterbildung fest. 4.3 Fachgebiete sind insbesondere - psychologisch-pädagogische Aspekte des Fahrunterrichts - Unterrichtsmethodik - Rechtliche und technische Kenntnisse - Fahrtechnik - Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre - Umweltschonendes und energieeffizientes Fahren 5 Organisation 5.1 Delegation Die Kantone delegieren an die QSK: - das Bewilligungsverfahren für die Veranstalter von Weiterbildungskursen - die Genehmigung von Weiterbildungskursen - die Aufsicht über die Veranstalter von Weiterbildungskursen - die Aufsicht über die Durchführung von Weiterbildungskursen - die Aufsicht über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht der bei ihnen gemeldeten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen 5.2 Veranstalter Die Bewilligung zur Durchführung von Weiterbildungskursen erhalten: - Fahrlehrer-Berufsschulen, die über eine Anerkennung der QSK verfügen; - andere Institutionen, welche die von der QSK geforderten Kriterien erfüllen. Die Veranstalter sind verpflichtet: - die Kurse mit dem System SARI (System Administration, Registrierung, Information) gemäss SARI-Handbuch zu verwalten; - den Teilnehmenden gemäss SARI-Handbuch eine kostenpflichtige Bestätigung über den Besuch des Weiterbildungskurses abzugeben, wenn sie den ganzen Weiterbildungskurs besucht haben, und - Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen unabhängig einer Mitgliedschaft in einem Verband als Kursteilnehmer oder Kursteilnehmerin zuzulassen. 5.3 Kursgenehmigung Die Weiterbildungskurse sind von der QSK zu genehmigen. Die Genehmigung ist drei Jahre gültig. Das Gesuch ist mindestens zwei Monate vor der Durchführung des Kurses bei der QSK-Geschäftsstelle einzureichen. Dem Gesuch sind die Kursunterlagen (Kursprogramm mit Lernzielen, Inhalt, Zeitplan, Liste der Lehrpersonen mit Angaben zu deren Qualifikationen, Angaben über die Kontrolle des Lernerfolgs, Kurskosten) in zwei Exemplaren beizulegen. Die QSK-Geschäftsstelle prüft die Gesuchsunterlagen und stellt der QSK Antrag über die Genehmigung/Nichtgenehmigung des Weiterbildungskurses.

5 5 5.4 Nicht genehmigte Weiterbildungskurse Weiterbildungskurse, die von der QSK nicht genehmigt worden sind, werden nicht an die obligatorische Weiterbildung angerechnet. 5.5 Übertragung von Weiterbildungstagen Weiterbildungstage können nicht auf die folgende Periode übertragen werden. 5.6 Gebühren Die Gebühren der QSK, insbesondere für die Prüfung der Gesuche sowie für die Erteilung der Kursbestätigungen, richten sich nach dem Gebührenreglement der QSK. 6 Aufsicht 6.1 Veranstalter Die QSK beaufsichtigt die Weiterbildungskurse mittels Audits. Die Veranstalter werden durchschnittlich alle drei Jahre einem Audit unterzogen. Die QS-Experten und -Expertinnen haben jederzeit freien und kostenlosen Zutritt zu den Kursen. Sie erstatten der QSK Bericht über die Audits. Die Ergebnisse der Audits werden von der QSK systematisch ausgewertet und dokumentiert. 6.2 Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen Die QSK meldet dem zuständigen Kanton die Nichterfüllung der Weiterbildungspflicht von Inhabern oder Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung. Die Nachfrist zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 1 FV beträgt sechs Monate. 7 Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen der Armee Diese Richtlinien gelten auch für die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen der Armee, die nicht ausschliesslich für die Armee in dieser Funktion tätig sind 1). Abweichungen von den Inhalten gemäss Ziffer 4 sind im Rahmen der spezifischen Berufsausübung möglich. Einzelheiten regelt die QSK direkt mit dem VBS, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) und dem Kompetenzzentrum Fahrausbildung der Armee (Comp Zen FAA). 1) Für Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die ausschliesslich für die Armee in dieser Funktion tätig sind, ist die Sonderregelung im Militärrecht verankert. 8 Übergangsbestimmungen 8.1 Veranstalter Von den Kantonen vor dem genehmigte und mit einer asa-nummer bezeichnete Weiterbildungskurse, welche ab der obligatorischen Weiterbildung angerechnet werden sollen, sind der QSK zur Genehmigung gemäss Ziffer 5.3 zu unterbreiten.

6 6 8.2 Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, welche per (pro rata) - mindestens 7 überzählige Weiterbildungsstunden ausweisen, können max. 1 Tag auf die folgende 5-Jahresperiode übertragen lassen; - die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt haben, erhalten wie bisher eine Nachfrist von 6 Monaten zum Nachholen der fehlenden Stunden. Für nächste Verfahrensschritte gilt Art. 26 Abs. 1 FV. Die Kantone melden der QSK bis die bewilligten Überträge. 9 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten auf den 1. Januar 2008 in Kraft und ersetzen jene vom 19. November 1992.

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