Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz
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- Krista Sauer
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1 Reglement über die Ausstellung von Titeln der HES-SO Version vom 1. März 015 Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 6. Mai 011, beschliesst: Ziel Art. 1 1 Im Bestreben einer Harmonisierung innerhalb der HES-SO legt das vorliegende Reglement die Ausstellung der an die Hochschulabsolventen und -absolventinnen der HES-SO übergebenen Dokumente fest. Es legt insbesondere die Bedingungen für die Übergabe der Dokumente fest sowie die Zuständigkeiten für ihre Ausstellung und Unterzeichnung. Anwendungsbereich Art. 1 Das vorliegende Reglement ist für alle Titel anwendbar, die von der HES-SO im Rahmen der Grundausbildung (Bachelor und Master) und der Weiterbildung (CAS, DAS, MAS und EMBA) verliehen werden. Die Bestimmungen bezüglich der Titel, die von der HES-SO und anderen Partnerinstitutionen gemeinsam verliehen werden, bleiben vorbehalten. Übergebene Dokumente Art. Die folgenden Dokumente (nachfolgend die Dokumente) werden ausgestellt und den Hochschulabsolventen und -absolventinnen der HES-SO übergeben: a) eine Exmatrikulationsbestätigung 1 ; b) ein Diplom; c) ein Diplomzusatz 1 ; d) ein Notenausweis. 1 Betrifft nicht die Titel CAS und DAS. Seite 1/5
2 Reglement über die Ausstellung von Titeln der HES-SO Version vom 1. März 015 Diplomierung Art. 4 1 Die Entscheidung über die Diplomierung (nachfolgend Diplomierung) wird von der Hochschule getroffen, an der die Studierenden eingeschrieben sind oder die die Ausbildung erteilt (nachfolgend die Hochschule). Je nach der Organisation der Hochschule kann das für die Diplomierung gewählte Datum u. a. sein: a) das Datum, an dem das Dozierendenkollegium oder die Direktion die Liste der Hochschulabgänger/innen genehmigt; b) das Datum der Verteidigung der schriftlichen Abschlussarbeit, wenn sie als letzte Evaluation stattfindet; c) das Datum der letzten Evaluation. Vor der Diplomierung kann kein Dokument ausgestellt werden. Jede Ausstellung von Dokumenten vor der Diplomierung ist ausgeschlossen. Exmatrikulationsbestätigung Art. 5 1 Das Datum der Exmatrikulationsbestätigung ist wie folgt begrenzt: a) frühestens bei der Diplomierung; b) spätestens am letzten Tag des Semesters, im Laufe dessen die Entscheidung über die Diplomierung getroffen wurde. Die Exmatrikulationsbestätigung wird von der Hochschule auf der Grundlage der vom Rektorat der HES-SO (nachfolgend Rektorat) erstellten Vorlage ausgestellt. Sie wird den Hochschulabsolventen und -absolventinnen nach ihrer Ausstellung zur Verfügung gestellt. Diplom: Form und Inhalt Art. 6 1 Gemäss dem vom Rektorat festgesetzten Verfahren wird das Diplom von der Hochschule auf der Grundlage der vom Rektorat erstellten Vorlage ausgestellt. Zuvor führt die Hochschule die Überprüfung der auf dem Diplom angegebenen persönlichen Daten des Hochschulabsolventen bzw. der Hochschulabsolventin durch. Das Diplom ist mit dem Datum der Diplomierung versehen. Diplom: Sprache Art. 7 1 Die Diplome werden in französischer Sprache ausgestellt. Für Studiengänge, die Programme in deutscher Sprache anbieten, werden sie in deutscher Sprache ausgestellt. Für Studiengänge, die ein Diplom mit dem Vermerk zweisprachig erteilen, ist die Ausstellungssprache die Hauptsprache. Studiengänge, deren Anteil an Ausbildungseinheiten in englischer Sprache über 75 % liegt und in denen die Bachelor- oder Masterarbeit in englischer Sprache verfasst wird, können, wenn sie ihr Programm in französischer Sprache anbieten, ein beidseitig bedrucktes Diplom in Französisch/Englisch beantragen, und wenn sie ihr Programm in deutscher Sprache anbieten, ein beidseitig bedrucktes Diplom in Deutsch/Englisch beantragen. Das Rektorat legt das entsprechende Verfahren fest. Seite /5
3 Reglement über die Ausstellung von Titeln der HES-SO Version vom 1. März 015 Diplom: Unterschriften und Ort Art. 8 1 Das Diplom ist mit zwei handschriftlichen Unterschriften versehen, von denen eine die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der HES-SO sein muss. Die zweite Unterschrift ist diejenige eines Mitglieds der Direktion der Hochschule. Die Hochschule kann eine andere Person als Mitglied der Direktion benennen, um diese Aufgabe wahrzunehmen. Das Rektorat wird davon in Kenntnis gesetzt. In Ausnahmefällen können die Bestimmungen der Reglemente der Master- oder Weiterbildungsstudiengänge diese Kompetenz den Leitern/Leiterinnen der Fachbereiche übertragen. Das Rektorat führt ein Verzeichnis der Personen, die zur Unterzeichnung von Diplomen berechtigt sind. Es legt ebenfalls den Ort fest, der auf dem Diplom angegeben sein muss. 4 Das Diplom muss innerhalb von sechs Monaten nach der Diplomierung unterzeichnet werden. Form Art. 9 1 Der Diplomzusatz wird von der Hochschule auf der Grundlage der vom Rektorat erstellten Vorlage ausgestellt, die sich an die Standardvorlage der Europäischen Kommission und der UNESCO hält. Der Diplomzusatz ist mit dem Datum der Diplomierung versehen. Es ist dasselbe wie das auf dem Diplom angegebene Datum. Sprache und Inhalt Art Der Diplomzusatz kann in französischer und englischer Sprache, in deutscher und englischer Sprache, oder nur in englischer Sprache ausgestellt werden. Der Inhalt des Diplomzusatzes sowie seine Ausstellungssprache(n) werden von dem betroffenen Bereichsrat und dem Rektorat validiert. Die Übersetzung des validierten Diplomzusatzes in deutscher und/oder in englischer Sprache wird vom Rektorat ausgeführt. Unterschriften Art Der Diplomzusatz wird von einem Mitglied der Direktion der Hochschule unterzeichnet. Aufgrund eines Beschlusses des Bereichsrats kann der Diplomzusatz von dem/der Leiter/in des Studiengangs unterzeichnet werden. Der Diplomzusatz muss innerhalb von sechs Monaten nach der Diplomierung unterzeichnet werden. Notenausweis Art. 1 Der Notenausweis wird von der Hochschule auf der Grundlage der vom Rektorat erstellten Vorlage ausgestellt. Seite /5
4 Reglement über die Ausstellung von Titeln der HES-SO Version vom 1. März 015 Übergabe des Diploms, des Diplomzusatzes und des Notenausweises Art. 1 1 Das Diplom, der Diplomzusatz und der Notenausweis werden zusammen übergeben, gemäss den Gepflogenheiten der Hochschule, entweder bei einer Diplomfeier oder per Postversand als Einschreiben. Das Diplom, der Diplomzusatz oder der Notenausweis, die nicht bei einer Diplomfeier übergeben wurden oder die nach einem Postversand nicht abgeholt wurden, werden von der Hochschule aufbewahrt, die das Rektorat davon in Kenntnis setzt. Eintragung Art. 14 Das Rektorat trägt die ausgestellten Titel ein und veröffentlicht die Liste der Titelträger/innen auf der Website der HES-SO. Beglaubigte Abschrift Art. 15 Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Diploms oder des Diplomzusatzes kann bei der Hochschule, an der der/die Hochschulabsolvent/in immatrikuliert oder eingeschrieben war, gegen Zahlung einer Gebühr von CHF 50. eine beglaubigte Abschrift erworben werden. Das Rektorat beschliesst ein entsprechendes Verfahren. Nachdruck Art Im Falle einer Beschädigung oder eines Verlusts bei Postzustellung wird das Diplom oder der Diplomzusatz noch einmal kostenlos ausgestellt. Im Falle von Fehlern, die von der ausstellenden Stelle begangen wurden, wird das Diplom oder der Diplomzusatz noch einmal kostenlos ausgestellt, vorausgesetzt, dass der/die Hochschulabsolvent/in den Fehler innerhalb von sechs Monaten nach deren Übergabe gemeldet hat. Änderungen des Namens, des Vornamens oder der Staatsangehörigkeit nach der Übergabe des Diploms und des Diplomzusatzes berechtigen nicht zur Korrektur und einer erneuten Ausstellung des Diploms oder des Diplomzusatzes, ausser in einer aussergewöhnlichen Situation und mit Zustimmung des Rektorats. Archivierung Art Das Diplom, der Diplomzusatz und der Notenausweis werden dem elektronischen Dossier der Studierenden auf IS-Academia hinzugefügt, und zwar für eine unbegrenzte Dauer. Die Hochschule bewahrt eine Papierabschrift des Diploms, des Diplomzusatzes und des Notenausweises auf, und zwar für eine unbegrenzte Dauer. Übersetzung Art. 18 Die Übersetzung in eine andere Sprache als diejenige, in der das Dokument übergeben wurde, unterliegt der alleinigen Verantwortung der Hochschulabsolventen und -absolventinnen. Seite 4/5
5 Reglement über die Ausstellung von Titeln der HES-SO Version vom 1. März 015 Inkrafttreten Art Das vorliegende Reglement tritt am 15. September 014 in Kraft. Artikel 4 Abs. tritt am 1. Dezember 014 in Kraft. Dieses Reglement wurde mit dem Beschluss R 014/17/49 vom Rektorat der HES-SO an seiner Sitzung vom 19. Mai 014 verabschiedet. Das vorliegende Reglement wurde mit dem Beschluss R 015/1/7 vom Rektorat der HES-SO an seiner Sitzung vom 1. März 015 geändert. Die Teilrevision tritt am 1. März 015 in Kraft. Seite 5/5
Bestimmte Module können in englischer Sprache erteilt werden.
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