Ostergruß der Bürgermeisterinnen

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1 Stadtbote Wiehe, Freitag, 15. März März/2013 AMTSBLATT DER STADT WIEHE UND DER GEMEINDE DONNDORF 21. Jahrgang/Nr. 3 Ostergruß der Bürgermeisterinnen Liebe Bürgerinnen und Bürger in Wiehe, Garnbach und Langenroda, in Dondorf sowie Kleinroda und Kloster Donndorf, ein langer Winter, der sogar der dunkelste seit Beginn der Wetteraufzeichnungen vor 62 Jahren war, neigt sich dem Ende entgegen. Schon in einer Woche hält der Frühling offiziell Einzug und eine weitere Woche später ist Ostern, ein hohes christliches Fest im Gedenken an die Auferstehung Jesu. Es ist alter Brauch, in der Vorosterzeit postalisch herzliche Grüße an Familienmitglieder, Freunde und Bekannte zu senden Als Bürgermeisterinnen der Stadt Wiehe und der Gemeinde Donndorf möchten wir dies gern mit einem Grußwort in diesem Stadtboten tun. Die mittlerweile warme Märzensonne kündet vom Frühjahr, erste Blumen recken ihre Köpfe aus der Erde und die Arbeit auf den Feldern und in Gärten nimmt allmählich ihren Anfang. Unsere Bürgerinnen und Bürger machen sich auf, ihre Kommunen schön zu machen und letzte Reste des Winters zu beseitigen. Frühjahrsoder Osterputz nicht nur zuhause, sondern auch auf den Straßen und in den Vorgärten, denn unsere Gemeinden sollen attraktive Heimstatt sein und bleiben. Richard Wagner, dessen 200. Geburtstages wir in diesem Jahr gedenken, meinte: Gesegnet sei der Gott, der den Frühling und die Musik erschuf. Und die deutsche Schriftstellerin Gertrud le Fort wird zitiert: Ostern ist das Siegesfest des ewigen Lebens. Über beide Anlässe dürfen wir uns in diesem Monat noch freuen und gern verbinden wir damit auch unsere herzlichsten Grüße und Auch die Kinder der Kindertagesstätte Bummi Donndorf warten auf den Osterhasen. Foto: SBW Wünsche. Wir hoffen, dass die Osterbotschaft, die Überwindung von Leid und Tod, auch in Ihren Familien Einzug hält. Diese gute Nachricht zum Osterfest ruft geradezu zu gesellschaftlichem Engagement und Optimismus auf. Möge daher Ihr Blick nach vorn gerichtet sein und die Fixierung auf Nebensächlichkeiten überflüssig werden. Ostern ist damit ein Fest des Lebensmutes und auch der erwachenden Natur. Suchen und besuchen Sie eben diese Natur schon vor der Haustür: in der Hohen Schrecke oder im Unstruttal, kehren Sie auch in eine der zahlreichen Kirchen unserer herrlichem Heimat ein und gehen Sie dort für kurze Zeit in sich, um Kraft zu schöpfen. Denn Wer Ostern kennt, kann nicht verzweifeln, notierte einst der Theologe Dietrich Bonhoeffer und bringt Inhalt und Ziel des höchsten Festes kurz und prägnant auf den Punkt. In diesem Sinne Ihnen allen eine beschauliche Osterzeit, ein sonniges Frühjahr sowie optimistische Blicke in die Zukunft. Dagmar Dittmer, Bürgermeisterin der Stadt Wiehe Gudrun Holbe, Bürgermeisterin der Gemeinde Donndorf

2 30 Stadtbote Wiehe, Freitag, 15. März 2013 Sprechzeiten & Termine Stadtverwaltung Dienstag Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr Freitag Uhr bis Uhr Bürgermeisterin Wiehe Dienstag Uhr bis Uhr Bürgermeistersprechstunden in Donndorf Die Sprechstunden der Bürgermeisterin sowie der Verwaltungsmitarbeiter der Stadt Wiehe finden in der Gemeindeverwaltung Donndorf, Kölledaer Str. 2, Donndorf wie folgt statt: jeden Dienstag: Uhr bis Uhr Darüberhinaus können nach Voranmeldung unter / 89-0 weitere Termine vereinbart werden. Darüber hinaus können Sie die Mitarbeiter der Verwaltung während der Bürozeiten wir folgt erreichen: Bürgermeisterin, Frau Dittmer 890 Bürgermeisterin, Frau Holbe 890 Sekretariat, Frau Petzoldt 890 Amtsleiter Donndorf, Herr Kurzhals Einwohnermeldeamt/ Standesamt, Herr Moritz 8915 Hauptamt, Herr Moritz (Ltr.) 8915 Hauptamt, Frau Wemme 8918 Kämmerei, Liegenschafts- und Sozialverwaltung, Frau Kühne (Ltr.) 8913 Sozialverwaltung, Frau Ummard 8923 Buchhaltung, Frau Metzler 8916 Kasse, Frau Schirmer 8917 Liegenschaften, Frau Dölgner 8927 Lohnbuchhaltung, Frau Czekalla Bau- und Ordnungsamt, Herr Kammel (Ltr.) 8922 Bauamt, Frau Mewes 8912 Ordnungsamt, Frau Uthleb 8920 Ordnungsamt, Herr Stelzer Fax-Nr Internet: Das Heimathaus in Donndorf Mo., Mi., Do.: 8.30 Uhr Uhr, Uhr Uhr Di.: 8.30 Uhr Uhr, Uhr Uhr Fr.: 9.30 Uhr Uhr Bahnhofstr. 26, Tel , ab Uhr Tel Erwachsene: 1,00 Euro und Kinder: 0,50 Euro Benutzung der Turnhalle Ansprechpartner bzw. Kontaktperson für die Benutzung der Turnhalle der Gemeinde Donndorf ist Andrea Schäfer, Kölledaer Str. 12, Donndorf, Tel / G. Holbe, Bürgermeisterin Sunshine Hausverwaltung Eisenach Sprechtage des Wohnungsverwalters der städtischen Miet- und Eigentumswohnungen in Wiehe sowie der Gemeinde Donndorf: Wiehe, im Rathaus, Zimmer 18, Tel.: /8924, jeweils dienstags, am und von Uhr bis Uhr Touristinformation Wiehe in Wiehe, August-Bebel-Allee 1, Tel.: 69807, Fax: Beratung und Betreuung zu folgenden Zeiten: Mai bis September, Montag - Samstag Uhr bis Uhr Oktober bis April, Montag - Freitag Uhr bis Uhr Die Alte Schule Schulstraße 5, Wiehe Heimatmuseum z. Zt. Montag bis Freitag, bis Uhr oder nach Vereinbarung Tel.: oder Bibliothek dienstags und donnerstags Uhr bis Uhr, Tel.: Rankemuseum Leopold-von-Ranke-Str. 33, im Keller des Rathauses Besuch nach Vereinbarung, Tel.: 890 oder Öffnungszeiten der Bibliothek in der Ländlichen Heimvolkshochschule Kloster Donndorf: Montag - Freitag 8.00 Uhr Uhr und Uhr Uhr Schloss Wiehe Polizeisprechstunde Wiehe, im Rathaus, Zimmer 8 jeden 1. und 3. Dienstag: Uhr bis Uhr und jeden Donnerstag: Uhr bis Uhr Sprechzeiten Revierförster Sprechzeiten: dienstags Uhr bis Uhr in Wiehe, An der Stadtmauer 7, Michael Schenke, (Tel.: /68964 oder 0172/ ) Abfallentsorgung Hausmüll Wiehe und Garnbach und Hechendorf und Langenroda und Donndorf und Kloster Donndorf und Kleinroda und Bio-Abfall Wiehe , und Garnbach , und Hechendorf , und Langenroda , und Donndorf , und Kloster Donndorf , und Kleinroda , und Blaue Tonne Gelbe Tonne Wiehe Garnbach Hechendorf Langenroda Donndorf Kloster Donndorf Kleinroda Redaktionsschluss Der Redaktionsschluss für die kommende Ausgabe des Stadtboten ist der 2. April 2013, Erscheinungsdatum der nächsten Ausgabe ist der 12. April info@stadt-wiehe.de

3 Stadtbote Wiehe, Freitag, 15. März Auszug vorläufiger Veranstaltungskalender 2013 der Stadt Wiehe, den Ortsteilen Langenroda, Garnbach sowie der Gemeinde Donndorf mit den Ortsteilen Kloster Donndorf und Kleinroda Datum Uhrzeit Veranstaltungsort und Art der Veranstaltung Veranstalter März DNT Weimar Filmkonzert Der General Heimatfreunde Wiehe Anmeldungen bei Dr. Möbis, Ruf: Uhr Gaststätte Zur Tanne -Jahreshauptversammlung Kleingartenverein Abendfrieden e.v Turnhalle Wiehe- Mixed-Einladungsturnier SV Rot-Weiß Wiehe e.v., Abt. Volleyball ab Uhr Eierbetteln in Donndorf Verein Heimathaus Donndorf e.v Uhr Horn`s Heuherberge, OT Garnbach Seniorentreff Wiehe Frühlingsfest ab Uhr Ostermarkt am Heimathaus Donndorf Verein Heimathaus Donndorf e.v Uhr Frühjahrsputz in der Stadt Wiehe und der Stadtverwaltung Wiehe/ Gemeinde Donndorf Vereine Uhr Seniorentreff- Der Naumburger Meister Heimatfreunde Wiehe Uhr Seniorentreff-Geräte-Kontrolle-Diabetiker- Seniorentreff Wiehe Frau Wallbraun Uhr Seniorentreff-Avonberaterin Frau Dell Seniorentreff Wiehe Uhr Rankemuseum Rankeverein Wiehe e.v. Lesung von Dr. Markus Vette aus angekommen & angenommen -Heinrich Ranke auf der Insel Rügen Uhr Kleingartenanlage Donndorf-Osterfeuer FFW Donndorf e.v Uhr Osterfeuer in Garnbach auf dem Sommerberg Andreas Hagemann Uhr bis Sportlerheim Wiehe-Jahreshauptversammlung SV Rot-Weiß Wiehe Uhr e.v Uhr Neuer Sportplatz Wiehe-Osterfeuer SV Rot-Weiß Wiehe e.v., Abt. Fußball April Uhr Allerstedt-Zentraler Osterspaziergang Kirchspiel Wiehe (Ostermontag) Uhr Andacht mit anschließendem Kaffeetrinken Uhr Alte Schule -Plauderstunde Istanbul Heimatfreunde Wiehe Uhr OT Garnbach, Gaststätte Zum fröhlichen Seniorentreff Wiehe Wanderer Weltgesundheitstag Uhr Gaststätte Zur Tanne -Jahreshauptversammlung Jagdgenossenschaft Stadt Wiehe Uhr bis Stadtpark Wiehe, Festsaal Tanzverein LaWie Uhr 18jähriges Bestehen Tanzverein LaWie DNT Weimar - Viel Lärm um Nichts, Oper Heimatfreunde Wiehe Anmeldungen bei Dr. Möbis, Ruf: Uhr Seniorentreff- Der Naumburger Meister Heimatfreunde Wiehe Uhr Rankemuseum-Vortrag von Carla Sander Rankeverein Wiehe e.v. Wohlzogens in Kalbsrieth Uhr Ökumenischer Wandelgottesdienst zur Eröffnung Kirchspiel Wiehe, der Fahrradsaison u. zum Start der Innensanierung Förderverein der der St. Bartholomäus-Kirche Kirchen zu Wiehe Beginn in St. Ursula-Kirche, Spaziergang u. kleine e.v. Fahrradtour zur St. Bartholomäuskirche Uhr St. Bartholomäus-Kirche- Kleines Orgelkonzert mit Domorganisten Silvius von Kessel anschließend Kaffeetrinken im Gemeinderaum Wiehe Uhr Marktplatz Wiehe Stadtverwaltung Wiehe Maibaumsetzen/Fackelumzug Änderungen vorbehalten!

4 32 Stadtbote Wiehe, Freitag, 15. März 2013 Amtliche Bekanntmachung der Stadt Wiehe Friedhofssatzung der Stadt Wiehe Der Stadtrat der Stadt Wiehe hat in seiner Sitzung vom aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) folgende Satzung für den Friedhof der Stadt Wiehe erlassen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Wiehe gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof am Feldscheunenplan. 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Wiehe waren oder b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. 3 Schließung und Entwidmung (1) Der Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/ Urnengemeinschaftsgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhof/ Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften 4 Öffnungszeiten Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, d) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, f) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. (4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe c gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle ( 71a bis 71e ThürVwVfG). 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigung aus. Die Gewerbetreibenden haben ihren Mitarbeitern eine Kopie der Anzeige mitzugeben, die dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um Uhr zu beenden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

5 Stadtbote Wiehe, Freitag, 15. März (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle ( 71a bis 71e ThürVwVfG). III. Bestattungsvorschriften 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religionsoder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet/beigesetzt. (5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. (6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. 8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,54 m breit sein. 9 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Friedhofsverwaltung kann sich dabei Dritter bedienen oder einer Beauftragung Dritter durch den Nutzungsberechtigten zustimmen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. 10 Ruhezeit (1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre. (2) Die Ruhezeit in Urnengräbern beträgt 20 Jahre. 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist das Nutzungsrecht an der zukünftigen Grabstätte durch Vorlage der Graburkunde nach 13 Abs. 4 nachzuweisen. In den Fällen des 26 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß 26 Abs. 2 Satz 2 können Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten 12 Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in Wahlgrabstätten, aa) Familiengräber ab) Einzelgräber ac) Kindergräber a) Urnenwahlgrabstätten, b) Urnengemeinschaftsgrabstätten c) Ehrengrabstätten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. 13 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. Das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden. (3) Wahlgrabstätten werden als Familien-, Einzel- oder Kindergräber vergeben.

6 34 Stadtbote Wiehe, Freitag, 15. März 2013 (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, d) auf die Kinder, e) auf die Stiefkinder, f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, g) auf die Eltern, h) auf die (vollbürtigen) Geschwister, i) auf die Stiefgeschwister, j) auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. 14 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenwahlgrabstätten, b) Urnengemeinschaftsgrabstätten, c) Grabstätten für Erdbestattungen. (2) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 qm. (3) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen Beisetzung von Urnen. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. 15 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt. V. Gestaltung der Grabstätten 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der 17 bis 26 - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. VI. Grabmale und bauliche Anlagen 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,0 m Höhe 0,12 m und ab 1,01 m bis 1,20 m Höhe 0,14 m. (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. 18 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften (1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) Auf Wahlgrabstätten: 1. bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Höhe bis 1,00 m, Mindeststärke 0,12 m; 2. bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 2,00 m, Höhe bis 1,20 m Mindeststärke 0,14 m; (2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) Auf Urnenwahlgrabstätten: 1. stehende Grabmale Höhe bis 1,00 m, Breite bis 1,00 m, Mindeststärke 0,12 m, 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,70 m x 0,70 m, Mindesthöhe 0,12 m. Soweit es der Friedhofsträger für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 2 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. 19 Zustimmung (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. (2) Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als lasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

7 Stadtbote Wiehe, Freitag, 15. März Ersatzvornahme Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. 21 Fundamentierung und Befestigung (1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach 19. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den 17 und Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. (5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft. 23 Entfernung (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des 22 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne des 19 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten 24 Herrichtung und Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der 17 und 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (6) Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (9) Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen. 25 Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabstätten dürfen nur auf maximal 50 Prozent ihrer Flächen mit Stein bedeckt sein. Sie müssen sich in ihrer gärtnerischen Gestaltung der Umgebung anpassen. (2) Unzulässig ist a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem, c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der 16 und 24 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen. 26 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung

8 36 Stadtbote Wiehe, Freitag, 15. März 2013 auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a.) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und b.) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen. VIII. Trauerhalle- und Trauerfeiern 27 Benutzung der Trauerhalle (1) Trauerhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Trauerhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 28 Trauerfeier (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. IX. Schlussvorschriften 29 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung. 30 Haftung Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. 31 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des 4 betritt, b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt ( 5 Abs. 1), c) entgegen der Bestimmung des 5 Abs Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt, 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert, 4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, 5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt, 6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, 7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde, d) entgegen 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt. e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt ( 11), f) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält ( 17 und 18), g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert ( 19), h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt ( 23 Abs. 1), i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ( 21, 22, und 24), j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet ( 24 Abs. 8), k) Grabstätten nicht oder entgegen den 24 und 25 bepflanzt, l) Grabstätten vernachlässigt ( 26), m) die Trauerhalle entgegen 27 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) findet Anwendung. 32 Gebühren Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. 33 Gleichstellungsklausel Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form. 34 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom inkl. 1. Änderung zur Friedhofssatzung der Stadt Wiehe vom außer Kraft. Wiehe, d Dittmer, Bürgermeisterin Beschluss-Nr.: 86-23/2012 Beschlussdatum: Der Rechtsaufsicht angezeigt am , genehmigt am und in der Stadt Wiehe eingegangen am Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Stadtbote Wiehe am Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Rechtsfolgen Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist gemäß 21 Abs. 4 ThürKO die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung in diesem Sinne geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der oben genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

9 Stadtbote Wiehe, Freitag, 15. März Beschlüsse der 24. öffentlichen Sitzung des Stadtrates Wiehe am Beschluss-Nr.: 91-24/2013 Bestellung des Kameraden Andreas Pomnitz zum Verbandsführer Beschluss-Nr.: 92-24/2013 Bestellung des Kameraden Jörg Hoppe zum Sicherheitsbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehr Wiehe Beschluss-Nr.: 93-24/2013 Bestellung des Kameraden Hans-Dieter Dams zum Gerätewart- Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr Wiehe Beschluss-Nr.: 94-24/2013 Bestellung des Kameraden Ralf Bender zum Gerätewart-Atemschutz und Technik der Freiwilligen Feuerwehr Wiehe D. Dittmer, Bürgermeisterin Wahl der Schöffen und Jugendschöffen Im ersten Halbjahr 2013 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2014 bis 2018 gewählt. Gesucht werden in der Stadt Wiehe 3 Frauen/ Männer und in der Gemeinde Donndorf 1 Frau/ Mann zur Wahl als Schöffen, die am Amtsgericht Sondershausen und Landgericht Mühlhausen als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Der Stadtrat/ Gemeinderat und der Jugendhilfeausschuss schlagen doppelt so viele Kandidaten, wie an Schöffen benötigt werden, dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht vor, der in der zweiten Jahreshälfte 2013 aus diesen Vorschlägen die Haupt- und Hilfsschöffen wählen wird. Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden. Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d.h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollten in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung. Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte auf Grund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die veröffentlichte Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat. Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch - haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt. Interessenten für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen bewerben sich bis zum Das entsprechende Formular ist bei der Stadtverwaltung Wiehe, Hauptamt, Herrn Moritz, (Tel.:034672/89-15) erhältlich oder kann von der Internetseite heruntergeladen werden. Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung bis zum an das Jugendamt Kyffhäuserkreises, Am Schlosspark 2, Sondershausen, Tel.:03632/ Bewerbungsformulare sind ebenfalls bei der Stadtverwaltung Wiehe, Hauptamt, Herrn Moritz, (Tel.:034672/89-15) erhältlich oder können von der Internetseite heruntergeladen werden. MORITZ, Hauptamt Ende des amtlichen Teils Mitteilungen der Verwaltungen Kinder- und Jugendzeltlager In der Zeit vom findet in diesem Jahr das Kinder- und Jugendzeltlager wieder in Wiehe statt. Kinder im Alter von 8 bis 15 Jahren haben die Möglichkeit daran teilzunehmen. Anmeldungen ab sofort bei der Stadtverwaltung Wiehe, Zimmer 5, Frau Ummard, Tel.: 8923 Stadtverwaltung Wiehe Dachentwässerung Bau- und Ordnungsamt informiert Die ordnungsgemäße Ableitung von Regenwasser, insbesondere vom Dachwasser, ist im Interesse von Sicherheit und Ordnung zwingend erforderlich, liegt aber auch im privaten Interesse. Sie dient der Vermeidung von Außen- oder Kellerwanddurchfeuchtungen, Beeinträchtigungen oder Verschmutzungen durch Spritz- oder Tropfwasser sowie der Sicherung von Verkehrswegen gegen von Niederschlägen oder Eis ausgehenden Gefahren und Schäden. Aus Sachund Personenschäden können mitunter erhebliche Schadensersatzansprüche entstehen. Daher sollten die Entwässerungsanlagen (Dachrinnen und Fallrohre) stets funktionieren, betriebsbereit und an dafür vorgesehene Entwässerungssysteme angeschlossen sein. Es gibt aber leider noch viele Grundstückseigentümer, welche noch nicht einmal entsprechende Dachentwässerungssysteme an ihren Gebäuden haben, insbesondere an den Nebengelassen. Gerade im ländlichen Raum werden noch viele Scheunen bzw. Nebengelasse genutzt, und hier liegt auch der Schwerpunkt. Ungehindert wird das Dachwasser auf öffentliche Bereiche (Straßen, Gehwege und Plätze) abgeleitet. Dies kann nicht länger geduldet werden. Die Eigentümer solcher Gebäude werden aufgefordert, ihren Pflichten dahingehend nachzukommen und für eine ordnungsgemäße Ableitung zu sorgen. Dachwasser ist im Regelfall an den Abwassersammler anzuschließen. Hierfür ist ein entsprechender Antrag im Zuständigkeitsbereich Wiehe an die Stadtverwaltung in Wiehe/ Wasserwerk Wiehe und für den Bereich Donndorf und Ortsteile an den KAT Artern zu stellen. Wer die Möglichkeit hat, unbelastetes Oberflächenwasser vom Dach, das heißt Niederschlagswasser, das nicht von gewerblich genutzten Flächen stammt, auf dem eigenen Grundstück versickern zu lassen oder in vorhandene Regenwassersammler/Gräben einzuleiten, kann diese nutzen. Grundlage hierfür ist das Thüringer Wassergesetz und die Thüringer Niederschlagswasserversickerungsverordnung. Diese Abweichung vom Regelfall ist den oben genannten Stellen vor der Umsetzung anzuzeigen. Kammel, Bau- und Ordnungsamt

10 38 Stadtbote Wiehe, Freitag, 15. März 2013 Mitteilung vom Fundbüro Im Fundbüro der Stadt Wiehe wurden abgegeben: 1 Sicherheitsschlüssel 1 Schlüsselbund mit Autoschlüssel 1 Kinderjacke, Größe 98/104 1 Schlüssel 1 Damentuch 1 Geldbörse 1 Fahrrad Gesucht wird: 1 Sicherheitsschlüssel mit blauem Schlüsselband Die Gegenstände können während der Sprechzeiten der Stadtverwaltung Wiehe im Fundbüro der Stadt Wiehe abgeholt werden. Stelzer, Ordnungsamt Mitteilungen anderer Behörden Schadstoffkleinmengensammlung Die nächste Schadstoffkleinmengensammlung führt die Fa. Remondis im Auftrag des Landratsamtes Kyffhäuserkreis zu folgenden Terminen durch: am , Uhr Uhr in Kleinroda/ Bushaltestelle am , Uhr Uhr in Donndorf/ Reinsdorfer Straße (Nähe Kirche) am , Uhr Uhr in Langenroda/ Buswendeschleife (Dorfteich) am , Uhr Uhr in Garnbach/ Buswendeschleife am , Uhr Uhr in Wiehe/ Parkplatz Donndorfer Straße Angenommen werden beispielsweise Farb- und Lackreste, Kleber, Verdünner, Trockenbatterien, Quecksilber (Thermometer usw.), Säuren, Laugen, Fotochemikalien, Spraydosen, Pflanzenschutzund Schädlingsbekämpfungsmittel, ölverunreinigte Betriebsmittel (Ölfilter, Schmierfette, Öllappen usw.), Haushaltsreiniger, Leuchtstoffröhren. Nicht entgegengenommen werden infektiöse Abfälle (Einwegspritzen etc.) Munition, Sprengstoffe, Feuerwerkskörper, Feuerlöscher, Asbest, Altreifen, Autobatterien, Autoteile, Kühlschränke und defekte, unverschlossene Behältnisse. Bei der Anlieferung durch den Besitzer sollte darauf geachtet werden, dass die schadstoffhaltigen Abfälle dem Personal des Schadstoffmobils persönlich und möglichst in der Originalverpackung übergegeben werden. Auch Firmen haben die Möglichkeit, (kostenpflichtig) Schadstoffe bis zu einer Gesamtmenge von 100 kg abzuliefern. Die Sonderabfälle sind in Einzelbehältnissen abzugeben. Das Gesamtgewicht eines Behältnisses darf 30 kg, das Gesamtvolumen 30 l nicht übersteigen. Es ergeht der Hinweis, dass Schadstoffe niemals unbeaufsichtigt an den Straßenrand oder Standplatz abgestellt werden dürfen. Dr. Fruth, Amt für Umwelt, Natur und Wasserwirtschaft des Kyffhäuserkreises Jugendschöffen gesucht Am 01. Januar 2014 beginnt die neue Amtszeit für Jugendschöffen. Dem Jugendhilfeausschuss obliegt dabei die Aufgabe, Frauen und Männer, die für solche ehrenamtliche Tätigkeit bereit und geeignet sind, in einer Vorschlagsliste zu erfassen und dem zuständigen Amtsgericht für eine Wahl vorzuschlagen. Die Personen sollten zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste im Landkreis wohnen. Das Amt der Schöffen ist ein Ehrenamt und kann nur von deutschen Staatsbürgern im Alter von 25 bis 70 Jahren ausgeübt werden. Personen, die bereits 2 aufeinanderfolgende Amtsperioden als Schöffe tätig waren, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert, können sich für eine anschließende dritte Amtsperiode nicht bewerben. Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege, die bei den Amts- und Landgerichten in Verhandlung gegen Jugendliche mitwirken. Sie sind mit gleichem Recht und gleicher Stimme an der Hauptverhandlung beteiligt wie der Berufsrichter. Der Jugendschöffe sollte durch seine Berufs- und Lebenserfahrungen ein entsprechendes Rechtsempfinden zur Geltung bringen. Das Ausüben mehrerer Schöffenämter ist nicht möglich. Die Anzahl der Schöffen ist so ausgelegt, dass jeder höchstens zwölf Mal im Jahr eingesetzt wird. Jede Person, aber auch Vereinigungen jeder Art, kann Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, für die Aufnahme in die Vorschlagsliste vorschlagen. Es ist auch möglich, sich selbst zu benennen und sich für die Aufnahme in die Vorschlagsliste beim Jugend- und Sozialamt zu melden. Zur Vorbereitung der Aufstellung der Vorschlagsliste durch den Jugendhilfeausschuss werden interessierte Personen gebeten, sich für ein solches fünfjähriges Ehrenamt zur Verfügung zu stellen und ihre Bereitschaft in der Verwaltung des Jugend- und Sozialamtes zu erklären. Informationen, das Formular zur Interessenbekundung und die Broschüre Das Schöffenamt in Thüringen sind beim Jugendund Sozialamt Kyffhäuserkreis oder im Internet unter erhältlich. Für Anfragen steht ihnen Herr Volker Noa unter zur Verfügung. Die Bewerbung muss schriftlich bis spätestens zum 15. Mai 2013 beim Jugend- und Sozialamt Kyffhäuserkreis, Markt 8, Sondershausen eingereicht werden. LRA, Kyffhäuserkreis Bekämpfung der Varroamilben Nach Mitteilung der Thüringer Tierseuchenkasse können Imker auch 2013 wieder Varroatose Medikamente zu den Konditionen der Tierseuchenkasse beziehen. Wahlweise können die Mittel Perizin, Bayvarol, Apiguard, Thymovar, Oxuvar, Milchsäure, Ameisensäure, Oxalsäure, ApiLife Var sowie Nassenheider Verdunster classic, Nassenheider Verdunster horizontal und Nassenheider Verdunster professional bis zum bestellt werden. In Vereinen organisierte Imker wenden sich bitte an ihre Vorstände, für nicht organisierte Bienenhalter ist das Veterinärund Lebensmittelüberwachungsamt, Edmund-König-Str. 7, Sondershausen, Tel: 03632/741459, der Ansprechpartner. LRA Kyffhäuserkreis Informationen der Vereine und Einrichtungen Werder-Fanmeisterschaft mit Kinderfest Der Werder Bremen Fanclub Wiehe ist Anfang Juni Gastgeber der offiziellen Werder-Fanmeisterschaft. Auf persönlichen Wunsch von Werders Vereinspräsident Klaus Dieter Fischer, der uns unbedingt einen Besuch abstatten will, haben wir die Veranstaltung eine Woche vorverlegt. Auch Clemens Fritz, Werders Mannschaftskapitän, wird in Wiehe erwartet. Die Vorbereitungen dieses bisher größten Events unserer Vereinsgeschichte laufen bereits auf Hochtouren. Aus dem gesamten Bundesgebiet haben uns schon Anmeldungen und Anfragen erreicht. Mit einem umfangreichen Rahmenprogramm und dem Kinderfest zum Kindertag am 1. Juni möchten wir das Wochenende zu einem unvergessenen Erlebnis für alle Teilnehmer und Gäste machen. Neben dem enormen organisatorischen Aufwand, wo wir schon jetzt tolle

11 Unterstützung durch die Stadtverwaltung und befreundete Vereine erfahren, ist eine solche Großveranstaltung auch finanziell eine riesige Aufgabe für uns. Dem großen sozialen Engagement Werder Bremens verpflichtet, möchten wir den Erlös der Veranstaltung wohltätigen Zwecken zukommen lassen, wovon auch unser Schwimmbad profitieren soll. Erste Kontakte mit Firmen aus Wiehe und der Umgebung verliefen vielversprechend und auch die Bereitschaft zahlreicher Privatpersonen, uns finanziell zu unterstützen, freut uns sehr. Um unsere ehrgeizigen Spendenziele zu erreichen, sind wir aber auf weitere Zuwendungen angewiesen. Eine ebenfalls große Herausforderung ist die Unterbringung der erwarteten Gäste. Hier haben wir vor Anmeldeschluss am noch keine verlässlichen Zahlen, rechnen aber damit, sämtliche Kapazitäten in Wiehe und der näheren Umgebung zu nutzen. Ein ausführliches Programm der Veranstaltung geben wir rechtzeitig bekannt, wenn wir alle Rahmenbedingungen geklärt haben. Unser Fanclub hofft auf einen reibungslosen Ablauf, dass sich Wiehe von seiner besten Seite zeigt und als würdiger Gastgeber erweist. Alle, die unser Vorhaben unterstützen möchten, bitten wir um eine Spende (gegen Spendenquittung) unter folgender Bankverbindung: Stadtverwaltung Wiehe Kto.: BLZ: (Kyffhäusersparkasse) Verwendungszweck: Spende Werder Bremen Fanclub Wiehe Wer keine Spendenquittung benötigt, kann alternativ auch direkt auf unser Vereinskonto spenden: Werder Bremen Fanclub Wiehe e.v. Kto.: BLZ: Kyffhäusersparkasse) Verwendungszweck: Fanmeisterschaft Allen Unterstützern gilt schon jetzt unser Dank. T. Jakob, Werder Fanclub Wiehe Ostermarkt im Heimathaus Am findet erstmals ab Uhr das Eierbetteln in Donndorf statt. Die Osterhasen werden von Tür zu Tür gehen und um Eier, Süßigkeiten oder sonstige Gaben, bitten. Diese Sachen kommen ausschließlich den Kindern zugute. Ein goldenes Ei wird auch versteckt sein... wer es findet, bekommt einen kleinen Preis vom Osterhasen geschenkt. Der Ostermarkt findet trotz Vorstandswechsel wie gewohnt statt. Am Freitag, d , ab 14 Uhr, sind alle Kinder, Eltern, Omas und Opas, Onkel und Tanten und alle Interessierten natürlich ganz herzlich dazu eingeladen! Es gibt selbstgebackenen Kuchen und leckeren Kaffee. Anja Kolbe, Vorsitzende Verein Heimathaus Stadtbote Wiehe, Freitag, 15. März 2013 Zum Geburtstag 39 in Wiehe Brada, Ilse Emmerich, Lutz Schirmer, Roswitha Runge, Horst Ulbricht, Siegfried Hecht, Gisela Finn, Martha Voigt, Giesela Schöne, Eckhard Ruppe, Gerda Walter, Dieter Dorniok, Reinhard Günther, Heinrich Meißner-Holldorb, Hannelore Dorniok, Wolfgang Fritsche, Karin Kunze, Rainer Scheiding, Edith Sommer, Hubertus Rammelt, Dieter Kummer, Horst Klöckner, Maria Staatz, Ludwig 87 in Garnbach Schnellhardt, Ursula 70 in Langenroda Jäger, Doris Daniel, Eberhard Beez, Angelika Reidemeister, Karl-Heinz 73 in Donndorf Mainzer, Inge Ruppelt, Doris Michael, Klaus Stolze, Volkmar Hoppmann, Siegrun Koch, Brigitte Fühler, Wolfgang Heller, Joachim Heller, Reinhard Sacha, Karl-Otto Wanka, Helga Rückert, Dietrich Jäger, Erika Fühler, Gisela Platzer, Gisela 66 in Kloster-Donndorf Bödger, Ruth Klopfleisch, Ilse 90 Herzlichen Glückwunsch!

12 40 Stadtbote Wiehe, Freitag, 15. März Jahre Freiwillige Feuerwehr Sicherlich ist ihnen bereits mehrfach durch Veröffentlichungen in unserem Amtsblatt, dem Stadtboten, aber auch durch die dekorative Gestaltung über die Geschichte unserer Feuerwehr in Wiehe im Schaufenster der Leopold-von-Ranke-Straße 32, gegenüber dem Rathaus, das diesjährige Jubiläum hinreichend bekannt gemacht worden. Ja, es ist inzwischen bekannt! Aber ist es Ihnen auch bewusst, was wir unseren aktiven Einsatzkräften in der FF in diesen vielen Jahrzehnten zu verdanken hatten und noch zu verdanken haben? Der Kamerad Arno Eigendorf beschreibt in seiner Artikelserie in diesem Blatt das Tun und Wirken der FF in Wiehe seit ihrer Entstehung. Mit Dankbarkeit und Hochachtung nehmen wir das Geschehen aus der 100-jährigen Geschichte zur Kenntnis. Das ist für uns alle leicht zu lesen und der Stoff ist interessant und lehrreich zugleich. Aber viel wichtiger erscheint mir daran, dass diese Niederschrift und die damit erzeugte Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit unsere ehrenamtlich tätigen Einsatzkräfte auch motivieren. Ohne eine solche Motivation, welche allerdings auch über das Jubiläum hinaus von uns begleitet werden sollte, ist Ehrenamtstätigkeit nicht denkbar und darüber hinaus höchste Einsatzbereitschaft für den Ernstfall kaum möglich. Wenn der Wehrleiter unserer FF in der Jahreshauptversammlung vom nur über eine verhältnismäßig geringe Zahl an Einsätzen im vergangenen Jahr zu berichten hatte, dann können wir darüber froh und dankbar sein. Ein Ruhepolster war dieses für die Einsatzkräfte unserer FF noch lange nicht, denn Löschtechnik und Fahrzeuge müssen immer gepflegt und gewartet werden und die persönliche Einsatzeignung muss umso mehr in Übungseinsätzen trainiert werden. Einsatzbereitschaft rund um die Uhr und Tag für Tag sind eine gewaltige Anforderung, der sich unsere Kameradinnen und Kameraden nunmehr seit 100 Jahren organisiert, schlagkräftig und erfolgreich stellen. Das verdient hohe Anerkennung und große Achtung nicht nur von oben, sondern auch von uns als Mitbürgerinnen und Mitbürger. 100 Jahre Freiwillige Feuerwehr in Wiehe das ist ein schönes Jubiläum nicht nur für die Kameradinnen und Kameraden der FF und ihre Freunde im Feuerwehrverein Wiehe, sondern darüber hinaus natürlich auch für die Stadt und ihre Bürger. Helfen und unterstützen Sie unsere Freiwillige Feuerwehr bei der Gestaltung dieses Festes im Rahmen Ihrer Möglichkeiten! Spenden können getätigt werden auf folgendes Konto: Stadtverwaltung Wiehe, Kto.: , BLZ: (Kyffhäusersparkasse) Verwendungszweck: FF Wiehe Willi Willomitzer, Mitglied des Feuerwehrvereins Vorträge & Gespräche im Kloster Donndorf Montagabend um halb acht , Bischof em. Dr. Joachim Wanke, Bischof des Bistums Erfurt im Ruhstand Heute christlich leben - Perspektiven einer evangeliumsgemäßen Spiritualität Was macht christliche Existenz aus? Und wozu ist die Kirche da? Fragen, die nicht nur Christen bewegen, sondern auch Nichtchristen einladen, über den christlichen Glauben und seine Auswirkungen im Alltag nachzudenken , Bischof em. Dr. Rolf Koppe, Auslandsbischof der EKD im Ruhestand Europa eine Seele geben Dieser Ausspruch von Jacques Delors (ehem. Kommissionsvorsitzender der EU) lässt gerade auch angesichts der Finanzkrise wieder neu fragen: Wo liegen die Grenzen Europas, was macht Europa aus? Pastorin B. Stöckigt Glückwünsche zur Diamantenen Hochzeit überbrachte der stellvertretende Bürgermeister der Gemeinde Donndorf Dieter Heyne am den Eheleuten Doris und Gerhard Ruppelt aus Donndorf. Foto: SBW Evangelische Gottesdienste 17. März Uhr Kloster Donndorf, Abendmahlsgottesdienst zur Ältesten- und Ehrenamtlichenrüste des Probstsprengels Halle-Wittenberg 24. März Uhr Wiehe, Pfarrer Blume, Friedhofskirche 29. März Uhr Langenroda, Prediger Merzenich Uhr Donndorf, Prediger Merzenich 31. März Uhr Wiehe, Pfarrer Blume 01. April Uhr 15. Zentraler Osterspaziergang in Allerstedt mit dem Bottendorfer Kirchenchor, Pfarrer Blume 07. April Uhr Kloster Donndorf, Pfarrerin Stöckigt 14. April Uhr Wiehe, Pfarrer Blume Vakanzvertreter: Pfr. Klemens Niemann, Kirchstr. 3, Artern Tel.: 03466/ oder 0176/ klemensniemann@gmail.com Bürozeiten im Pfarramt Wiehe, Markt 10, dienstags: Uhr,Tel /83132, Fax: / pfarramtwiehe@aol.com Frau Launicke Vorsitzender des Gemeindekirchenrates Kirchspiel Wiehe: M. Reinhardt Tel.: / oder 0170/ Ev. Kirchspiel Wiehe Katholische Gottesdienste So., 17. März Uhr Wiehe, Heilige Messe So., 24. März Uhr Wiehe, Wortgottesfeier Karfreitag, 29. März Uhr Wiehe Kreuzwegeandacht Uhr Donndorf, Kreuzwegeandacht Ostermontag, 01. April Uhr Wiehe, Heilige Messe Änderungen werden vorbehalten! Unsere Gemeinden werden von der Pfarrei Sömmerda betreut. Für künftige Rückfragen: Katholisches Pfarramt Sömmerda, Tel.: 03634/ Pfarrer Christian Bock

13 Stadtbote Wiehe, Freitag, 15. März Fasching in der Kindertagesstätte Die Kinder der THEPRA Kindertagesstätte Bummi feierten den diesjährigen Fasching. Für die Kinder war dieser Tag etwas ganz Besonderes. Es macht den Kindern immer wieder Spaß, sich zu verkleiden und für einige Stunden in eine andere Rolle zu schlüpfen. Die Kinder waren überrascht, wir hatten eine echte Disco, wie die Großen. Bei Partymusik wurde gespielt, getanzt und gelacht. Ein Dankeschön an die Sponsoren, den DCV Blau Weiß 1979 e.v. und der Veranstaltungsagentur Thüringen Concerts, die zum Gelingen unserer Veranstaltung beigetragen haben. Alle Kinder freuen sich schon auf den nächsten Fasching. Foto: SBW Einführungsgottesdienst Wir laden herzlich am Palmsonntag, den , um Uhr, in die St. Ursula-Kirche nach Wiehe zu einem Einführungsgottesdienst mit heiligem Abendmahl von Pfarrer Markus Blume mit dem amtierenden Superintendenten Pfarrer Hellmich ein. Pfarrer Blume wird für die Kreispfarrstelle für besondere Aufgaben für den Kirchenkreis Eisleben/ Sömmerda eingeführt. Pfarrer Blume versieht in nächster Zeit seinen Dienst in den Kirchspielen Wiehe und Roßleben, bis die Pfarrstelle neu besetzt wird. Gleichzeitig wird in diesem Gottesdienst Pfarrer Gottfried Braasch i.r. zu seinem Goldenen Ordinationsjubiläum geehrt. Ev. Kirchspiel Wiehe Wetterverlauf vom * Niederschlag fielen 42,1 Liter. * Wind hatten wir an 20 Tagen, davon 8 Tage Starkwind. * Nebel gab es an 3 Tagen. * Schnee lag vom mit einer Schneehöhe von bis zu 13 cm. Bauernregel: Im Februar Schnee und Eis, macht den Sommer heiß. Wetterbeobachter Donndorf Veranstaltungen im Seniorenclub Uhr Besichtigung der Kirche in Nausitz Uhr Treffen Hardangerfrauen Uhr Singen als Atemgymnastik Frühlingsfest in Garnbach Uhr Treffen der Romméspieler Uhr Spielenachmittag Uhr Handarbeitszirkel Uhr Gymnastik mit Frau Lindner Uhr Kaffeenachmittag Uhr Lichtbildervortrag Uhr Treffen Hardangerfrauen Uhr Treffen der Diabetiker SHG Uhr Treffen der Romméspieler Uhr Avonberatung Uhr Handarbeitszirkel Uhr Gymnastik mit Frau Lindner Karfreitag Ostermontag Uhr Wir feiern das Osterfest Uhr Treffen der Romméspieler Uhr Spielenachmittag Uhr Handarbeitszirkel Uhr Gymnastik mit Frau Lindner Uhr Kaffeenachmittag Uhr Blättern in der Vergangenheit Uhr Treffen Hardangerfrauen Uhr Geburtstagsfeier Uhr Treffen der Rommespieler Uhr Spielenachmittag Weltgesundheitstag für alle SHG Uhr Unterhaltungsnachmittag Uhr Buchlesung Uhr Treffen Hardangerfrauen Uhr Weinverkostung Uhr Treffen der Romméspieler Uhr Spielenachmittag Uhr Handarbeitszirkel Uhr Frauenhilfe Uhr Kaffeenachmittag Uhr Lichtbildervortrag Uhr Treffen Hardangerfrauen Uhr Kraftfahrerschulung Uhr Spielenachmittag Uhr Treffen der Romméspieler Uhr Spielenachmittag Uhr Handarabeitszirkel Uhr Gymnastik mit Frau Lindner Uhr Unterhaltungsnachmittag Rammelt, Seniorenclub

14 42 Stadtbote Wiehe, Freitag, 15. März jährigen Bestehen der Feuerwehr Wiehe - Teil 5 Zu einer Großübung im November 1936, angenommener Brand in der ehemaligen Apotheke wurden auch die Wehren aus Wohlmirstedt und Allerstedt alarmiert. Bemerkenswert: Innerhalb von 20 Min. waren sie vor Ort und konnten tatkräftig in die Übung eingreifen. Die Spritze war mit 2 PS bespannt, diese Pferde gehörten dem Landwirt Nägler. Bekannt für seine schnellen Pferde und rasante Fahrweise. Zu den Brandberichten müssen jetzt Zeichnungen beigefügt werden. Die Verbandszeitung wird eingestellt und eine neue herausgegeben. Die sog. Wehrbefehle vom Kreisfeuerwehrführer bestimmen nunmehr den Feuerwehralltag, z. B. alle Jugendlichen wurden zum Feuerwehrdienst erfasst, um für den Ernstfall gerüstet zu sein. Rauch- und Trinkverbot im Dienst, Einteilung des Löschangriffs, Schlauch-, Wassertrupp zu je 2 Kameraden, dazu Melder, Maschinist und der Gruppenführer. Vom politischen Machthaber wurden alle Bereiche des öffentlichen Lebens besonders von der Feuerwehr straff geordnet. Im Endeffekt immer die Vorbereitung des Krieges im Auge. Die Berufsfeuerwehr hieß jetzt Feuerlöschpolizei und die freiwillige Feuerwehr wurde als Hilfspolizeitrupp bezeichnet. Die Begeisterung hielt sich in Grenzen. Es wurde überwiegend nach Wehrbefehlen Dienst getan. Im September 1938 zum Verbandstag und 25-jährigem Bestehen der Wehr blieben viele auswärtige Wehren aus besaß die Wehr eine Motorspritze mit Mannschaftswagen und 4 Handdruckspritzen mit sämtlichen Zubehör. Davon gehörte eine Handdruckspritze dem Rittergut Wiehe. Die Wehr ist durch Einberufung vieler Kameraden zur Wehrmacht stark geschwächt und es wurden nur wenige Übungen abgehalten. Insgesamt wurde der Dienst etwas eingeschränkt, um Betriebsmittel zu sparen. Aus dem letzten Haushaltsplan von1939 geht folgendes hervor: Kosten 892 RM (Batterie, Schlauch, Material usw.) Einnahmen 226 RM (Beiträge und sonstiges). Diese Einnahmen wurden der Stadt zugeführt, so dass die Stadt nur 666 RM übernommen hat. Mit dem Jahresbericht 1943 endet das Dienstbuch und somit ein verlässlicher Nachweis über die Tätigkeit der Feuerwehr Wiehe. Spätere Berichte, Protokolle und Aufzeichnungen sind nicht mehr zu finden bzw. wurden nicht sorgfältig aufbewahrt. Alle Feuerwehrmänner setzten sich immer für den Dienst der Allgemeinheit ein. Sie waren und sind immer bestrebt, übernommene Pflichten zu erfüllen, sie kommen um zu helfen. Mit dem Neubeginn 1945 wurde unverzüglich begonnen, einige wenige Informationen liegen vor. In der Ausgabe Geschichte des Feuerlöschwesens in Wiehe kann man sich informieren. Einige Hefte sind noch Impressum Stadtbote Wiehe Herausgeber: Stadt Wiehe Gemeinde Donndorf Verlag: Unstrut-Verlag Wiehe GmbH, Im Gewerbegebiet 1, Wiehe; Fon: Geschäftsführer: Kathrin Ernst, Gerd Trautmann (verantwortlich für Text und Anzeigen). Verantwortlich für den amtlichen Teil sind die Bürgermeister Anzeigenleitung: Kathrin Ernst, Telefon: Druck: Buchdruckerei Sauer, Inh. M. Pöhnert, Roßleben, Telefon: Der Stadtbote Wiehe erscheint monatlich mit einer Auflage von Exemplaren. Die Verteilung erfolgt kostenlos an die Haushalte der Stadt Wiehe einschließlich der Ortsteile Langenroda, Garnbach und Hechendorf und an die Gemeinde Donndorf einschließlich der Ortsteile Kleinroda und Kloster-Donndorf. Gültig ist die Preisliste Nr. 1/2.007 in Verbindung mit unseren allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen. Einzelabgabe bei Selbstabholung 0,50 Euro; Abonnementpreis 6,- Euro zzgl. MwSt. und Versandkosten. Texte, insbesondere Termine werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr, veröffentlicht. Urheberschutz besteht für alle vom Verlag gesetzten Texte und Anzeigen. vorhanden und werden im Mai 2013 zum Jubiläum ausgegeben. Jetzt geht es weiter mit dem Nachfolger vom verstorbenen Wehrleiter Otto Stahr. Dieses Amt übernahm ab 1951 Brandmeister Walter Bieling und übte es bis 1964 aus. In diese Zeit fiel der Großbrand im Sägewerk Reißner im Winter Es herrschte strenger Frost. Die Feuerwehr hatte unter diesen misslichen Bedingungen mit großen Schwierigkeiten zutun. Augenzeugen berichten von Haufen geplatzter und gefrorener Schläuche, die nach dem Auswechseln nicht aufgerollt werden konnten. Der Standort der Tragkraftspritze war eine einzige Frostund Wasserfläche, weil ein Auswechseln der Schläuche nicht zugelassen werden konnte. Häufig gab es in dieser Zeit Kinovorführungen. Dazu mussten Brandschutzwachen gegen Bezahlung gestellt werden. Daraus entstand ein heftiger Streit zwischen der Stadt und den Kreislichtspielen. Der Bürgermeister Paul Kopf forderte 500 DM zurück, die die Stadt ausgegeben hatte. Ob er Erfolg hatte, konnte nicht bestätigt werden. Die Jahresberichte wurden als öffentliche Rechenschaftslegung der Feuerwehr abgehalten. Dort wurden besonders auf die Bedeutung im entscheidenden Kampf um die Sicherung des Friedens hingewiesen. Die Stärke der Wehr 1964: 34 aktive Kameraden, das klingt gut, aber für Wiehe galt als Richtzahl 60. Diese wurden aber nicht erreicht. Vorbeugender Brandschutz: Auch hier nur einige Beispiele: der Einzelhandel wurde darauf hingewiesen, keine Streichhölzer an Kinder zu verkaufen. In der Erntezeit ist ein ständiger Kontrollund Wachdienst durchzuführen, und zwar von bis 4.00 Uhr. Ein Wachbuch lag beim Pförtner der MTS aus. Der Wachdienst war ehrenamtlich, nicht nur von der Feuerwehr. Immer 3 Männer jeweils von Uhr und Uhr. Ob es in der Praxis so durchgeführt wurde, konnte nicht bestätigt werden, weil niemand das Wachbuch aufbewahrt hat. Damit enden im Rahmen dieser Veröffentlichung die ersten 50 Jahre der freiwilligen Feuerwehr Wiehe. Für die folgenden 50 Jahre von 1963 bis 2013 wollen wir es bei einigen Hinweisen belassen, weil viele Bürger persönliche Erlebnisse mit der Feuerwehr hatten, die sie gerne schildern können. Wehrleiter von ist Brandmeister Gerhard Mauf. Zur Übersicht die weiteren Wehrleiter: Heinz Hörl, Werner Bunk, Manfred Dix, Elke Brada und im Amt Brandmeister Andreas Pomnitz. Dazu ein Hinweis: Er übernimmt den letzten Beitrag im Stadtboten in der Ausgabe April, mit Einzelheiten zum Jubiläum am 4. Mai Aber vorerst lesen wir noch etwas aus der Vorwende- und Nachwendezeit. Am Vorabend des , das war ja ein Feiertag, viele saßen beim Feierabendbier, gab es ein Feueralarm: Brand im Schlosshof. Dort standen ca. 130 Rinder der LPG. Darüber lagerte Heu und Stroh. Ein Stall und die darüber liegende Wohnung mussten geräumt werden. Raufutter und die Wohnungseinrichtung gingen verloren. Tierverluste gab es Dank rascher und energischer Hilfe der Feuerwehrleute nicht. Brandursache war Brandstiftung, schon am nächsten Mittag konnte der Täter überführt werden. Glück im Unglück blieb es bei einem Trockengutbrand. In der Feldscheune wurde technisch getrocknetes Grünfutter eingelagert. Durch ein Missverständnis blieb das Tor verschlossen. Darauf fuhr der Traktorist zum nächsten Entladeort. Nach nur 300 m Fahrt brannte der Hänger durch Selbstentzündung mit samt Aufbauten ab. Nicht auszudenken, wenn die Scheune offen gestanden hätte. Zum Brandschutz in den Betrieben gab es ab und zu Erläuterungen der Leiter in den Versammlungen. Aus der Harmoniumfabrik Bonkardt KG später VEB Piano wurde berichtet: Im Betrieb entstanden 2 Brände durch Schleifstahl (Aluminium und Magnesium) Diese Brände konnten die Beschäftigten selbst löschen. Der Betrieb hatte ca. 130 m Schlauch, sowie ein Standrohr mit Zubehör zur Wasserentnahme aus dem nahe gelegenen Hydranten. Diese Beschäftigten halfen auch erfolgreich bei Bränden in der Nachbarschaft. Fortsetzung folgt Freiwillige Feuerwehr Wiehe - Eigendorf U16/48/10 ANWÄLTE SCHÖTZ- HEINRICH ZIEGELRODAER STRASSE ROSSLEBEN Notrufnummern Notrufe Polizei 110 Feuerwehr/ Rettungsdienst 112 Not- und Bereitschaftsdienste DRK Rettungsdienst (Leitstelle) / Envia Mitteldeutsche Energie AG 0800/ KAT, Kyffhäuser Abwasser- und 03466/3290 Trinkwasserverband Artern 0172/ (Donndorf, Kloster Donndorf, Kleinroda) Wasserwerk Wiehe: Herr Kammel 0173/ Fa. F. Bigeschke /60461 GSA 0180/ Störungsdienst Deutsche Telekom 0800/

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