Brandenburgisches Oberlandesgericht
|
|
- Sofia Vogel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 4 U 134/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 351/05 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom Verkündet am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit der Frau W B Klägerin und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt g e g e n 1. die K GmbH & Co. KG, 2. K Verwaltungs GmbH i.l., Beklagte und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Chwolik-Lanfermann, ZP 650 Urteil OLG allgemein - MEGA
2 - 2 - die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer und den Richter am Oberlandesgericht Kuhlig für R e c h t erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 13. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Gründe I. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu einem Vergleich. Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Cottbus vom mit folgender Ergänzung Bezug genommen ( 540 I Nr. 1 ZPO): Die Beklagte zu 1) befindet sich inzwischen in Liquidation. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar sei der Klägerin der Weg in ein streitiges Verfahren nach 731 ZPO eröffnet, weil öffentliche Urkunden über die Firmenübernahme nicht vorhanden seien und deshalb ein Verfahren gem. 727 I ZPO erfolglos bliebe. Die Voraussetzungen für eine Klauselerteilung gem. 727 I ZPO lägen aber nicht vor. Eine Rechtsnachfolge der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen des Herrn K ergebe sich weder aus dem Gesetz, noch aus Vertrag. Ein Anspruch aus 25 HGB scheide schon deshalb aus, weil die Vergleichsforderung vom nicht im Rahmen eines Handelsgeschäfts des Herrn K begründet worden sei. Die Darlehensverträge, aus denen die Klägerin ihre Vergleichsforderung ableite, seien mit Herrn K persönlich abgeschlossen
3 - 3 - worden, der sich daher auch nur persönlich verpflichtet habe. Selbst wenn eine Firmenfortführung vorläge, käme eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht, weil die Beklagte in einer anderen Rechtsform betrieben werde, als seinerzeit Herr K sein Reiseunternehmen betrieben habe. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Die Klägerin nimmt eine subjektive Klageerweiterung auf die Komplementärin (Beklagte zu 2)) der vorherigen alleinigen Beklagten und nunmehrigen Beklagten zu 1) vor. Die Klägerin ist der Auffassung, Herr K hafte als Einzelkaufmann mit seinem gesamten Vermögen für die von ihm begründeten Verbindlichkeiten unbeschränkt persönlich. Ein Einzelkaufmann habe kein abgesondertes Geschäfts- oder Firmenvermögen. Unabhängig davon sei die Vergleichsforderung im Betrieb des Handelsgeschäfts des Herrn K begründet worden. Die Klägerin habe ihre Forderung im Verfahren 4 O 351/05 aus Darlehen zur Betriebsfortführung hergeleitet und den dortigen Beklagten auch unter seiner Firma bezeichnet. Dass die Beklagte zu 1) das Handelsgeschäft mit der übernommenen Firma in einem Unternehmen anderer Rechtform als Herr K betreibe, sei nach 25 HGB unerheblich. Die Klägerin hält die subjektive Klageänderung hinsichtlich der Beklagten zu 2) für sachdienlich gem. 533 ZPO, die ohne neuen Sachvortrag zu begründen sei. Die Beklagte zu 2) hafte als Komplementärin für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1). Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 351/05, ihr die Vollstreckungsklausel zur Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte und gegen die K Verwaltuns GmbH zum Vergleich des Landgerichts Cottbus zum Aktenzeichen 4 O 320/02 vom zu erteilen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie die Beklagte zu 2),
4 - 4 - die erweiterte Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) stimmt der Klageerweiterung nicht zu. Sie hält die Klageerweiterung auch nicht für sachdienlich. Sie meint, unabhängig davon scheitere der Anspruch auf Klauselerteilung gegen sie an 129 IV HGB. Die Beklagten verteidigen im Übrigen das angefochtene Urteil. Die Voraussetzungen für eine Firmenfortführung gemäß 25 HGB hätten nicht vorgelegen. Dies schon deshalb, weil Herr K seinen Geschäftsbetrieb als Einzelunternehmer noch geführt habe, als die Beklagte zu 1) ihre werbende Tätigkeit aufgenommen habe. Eine Firmenfortführung könne bei Weglassen des Vor- und Zunamens eines Einzelkaufmannes als prägender Bestandteil und mithin Kern der Firma ohnehin nicht in Betracht gezogen werden. II. Die zulässige Berufung und die Klage gegen die Beklagte zu 2) sind unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel aus dem mit Herrn K geschlossenen Vergleich gegen die Beklagten. Beklagte zu 1) Die Klägerin kann nicht mit Erfolg die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen die Beklagte zu 1) verlangen. 1. Ein solches Recht ergibt sich nicht aus 731, 727 I ZPO. a) Rechtsfolge der Geschäfts- und Firmenfortführung nach 25 I HGB, auf die sich die Klägerin beruft, ist nicht eine Rechtsnachfolge i.s.d. 727 ZPO, sondern vielmehr ein gesetzlicher Schuldbeitritt (Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., Rn. 10 zu 25; BGH, Urteil vom , II ZR 237/88, Rn. 13 zitiert nach Juris). Eine vollstreckbare Ausfertigung eines gegen den Veräußerer gerichteten Titels auch gegen den Erwerber ist deshalb nicht nach 727 ZPO, sondern nur nach 729 II ZPO möglich (Baumbach/Hopt, a.a.o., BGH, WM
5 , 395, 396). b) Keine abweichende Beurteilung ergibt sich dann, wenn statt 25 HGB, wie die Klägerin annimmt, 28 HGB einschlägig ist. Die Klägerin beruft sich darauf, dass die neu gegründete Beklagte zu 1) das Unternehmen und die Firma ihres Komplementärs K übernommen und fortgeführt habe. Danach wären die Beklagte zu 2) als Komplementär-GmbH und die Tochter des Herrn K als weitere Kommanditistin in das Geschäft des Herrn K eingetreten, sodass 28 I HGB, bei dem die Geschäftsfortführung ausreichend und die Fortführung der Firma nicht erforderlich ist, anwendbar sein könnte (Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., Rn. 4 zu 28). Rechtsfolge wäre aber auch dann ein gesetzlicher Schuldbeitritt der Beklagten zu 1) zu den Verbindlichkeiten ihres Komplementärs K, auf den 727 ZPO nicht anwendbar ist (BGH WM 1974, 395, 396). 2. Die Klägerin kann auch nicht aus 731, 729 II ZPO mit Erfolg die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen die Beklagte zu 1) verlangen. Die Voraussetzungen des 729 II ZPO liegen nicht vollständig vor. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann nach 729 II ZPO nur gegen denjenigen erteilt werden, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt in Ansehung der Verbindlichkeiten, für die er nach 25 I 1, II HGB haftet, wenn sie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind. Auch hierfür kann dahinstehen, ob 25 HGB oder 28 HGB anwendbar ist und ob im Falle des Eintritts in das Geschäft eines Einzelkaufmannes ( 28 HGB) eine vollstreckbare Ausfertigung nach 729 II ZPO erteilt werden kann (für eine entsprechende Anwendung z.b. Zöller-Stöber, ZPO, 26. Aufl., Rn. 13 zu 729; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann- Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rn. 4 zu 729; verneinend OLG Köln, NJW-RR 1994, 1118; offen gelassen BGH WM 1974, 395, 396). Die sowohl für 25 HGB als auch für 28 HGB erforderliche Fortführung des Geschäfts des Herrn K durch die Beklagte zu 1), aus der auf den Erwerb des Geschäfts geschlossen werden könnte, nach dem kann nicht festgestellt werden.
6 - 6 - a) Für die Fortführung des Geschäfts ist zwar nicht erforderlich, dass das Geschäft in seinen sämtlichen Teilen übernommen wird. Die Rechtsfolge des 25 I HGB wie auch die des 28 I HGB greift aber nur dann ein, wenn der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, sodass sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt. Ob das Unternehmen in seinem Kern übernommen worden ist, richtet sich im Wesentlichen nach folgenden Kriterien: Übernahme von Personal, Betriebsräumen oder gegenständen, Übernahme von Warenbeständen, Eintritt in Aufträge und bestehende Kunden- und Lieferantenverträge, Übereinstimmung im Unternehmensgegenstand (OLG Köln, Urteil vom , 11 U 81/02, Rn. 12 zitiert nach Juris). b) Die Klägerin hat bereits nicht hinreichend darlegen können, dass Herr K sein Unternehmen nach dem neben dem der Beklagten zu 1) weitergeführt hat, sodass dieses dann von der Beklagten zu 1) übernommen worden sein könnte. Die Beklagte zu 1), deren Unternehmensgegenstand identisch mit dem des Unternehmens des Herrn K ist, hat ihre Geschäftstätigkeit mit ihrer Eintragung in das Handelsregister am aufgenommen. Sie hat auch bereits seitdem mit dem Personal des Unternehmens K identisches Personal beschäftigt. Ausweislich der Auskunft des Landesamtes für Bauen und Verkehr des Landes vom war für zwei Busse ( und ) ab dem statt Herrn K der Beklagten zu 1) die Genehmigung zur Durchführung von Gelegenheitsverkehren nach 48 und 49 PBefG erteilt; die Herrn K erteilte Genehmigung für diese Busse galt nur bis zum Für einen weiteren Bus ( ) verfügte er dagegen sogar nur bis zum über eine Genehmigung. Die Beklagte zu 1) hatte dagegen für einen weiteren Bus ( ), den sie neu erworben hat, ab dem eine Genehmigung nach 48, 49 PBefG. Zudem hat die Beklagte zu 1) nach der Behauptung der Klägerin von Beginn an Räumlichkeiten und Betriebsstätten des Unternehmens des Herrn K genutzt. Danach hat die Beklagte zu 1) ihr Unternehmen jedenfalls neben dem Unternehmen des Herrn K bereits vor dem geführt. Davon gehen auch die Parteien aus.
7 - 7 - Die Beklagten bestreiten dagegen, dass Herr K nach der gewerberechtlichen Abmeldung und jedenfalls nach dem Vergleichsschluss am das Einzelunternehmen noch betrieben habe. Die von der Klägerin dafür vorgetragenen Indizien sind für eine solche Annahme nicht ausreichend. aa) Die von der Klägerin behauptete Umschreibung des Vertrages des Herrn Kss mit der E Nahverkehrsgesellschaft auf die Beklagte zu 1) im Juni 2006 reicht dafür und auch für die Annahme einer Fortführung des Unternehmens des Herrn K im Kern durch die Beklagte zu 1) (erst) zu diesem Zeitpunkt nicht aus, auch wenn dieser Vertrag nach Einschätzung der Klägerin drei Viertel des Umsatzes des Unternehmens des Herrn K sichergestellt hat. Offen bleibt, mit welchen personellen und sächlichen Mitteln, die auch zum Kern des Unternehmens gehört haben müssten, sein Unternehmen den Vertrag auch nach dem durchgeführt hätte. Nach dem Vortrag der Klägerin war dieser Vertrag das wirtschaftliche Standbein des Herrn K. Alle drei großen Busse, für die er eine Konzession gehabt habe, seien fast ausschließlich für diesen Linienverkehr gefahren. Reiseverkehr habe ab ca allenfalls sporadisch und als Subunternehmer für andere Busbetriebe stattgefunden. Lediglich Behindertenverkehr sei mit Kleinbussen abgewickelt worden. Herr K hatte aber nach der von der Klägerin selbst vorgelegten Auskunft des Landesamtes für Bauen und Verkehr vom keine Genehmigung zur Durchführung von Gelegenheitsverkehren nach 48, 49 PBefG gehabt und hätte zudem allenfalls über einen kleinen VW-Bus mit dem amtlichen Kennzeichen verfügen können. Busse mit einer Konzession für die Durchführung des Linienverkehrs standen ihm danach jedenfalls seit Mitte September 2003 nicht mehr zur Verfügung. bb) Zwar spricht für die Fortführung des Unternehmens durch Herrn K nach dem die Rechnung vom , die von K Busreisen unter dem Briefkopf ausgestellt worden ist, unter dem auch Herrn K seine Rechnungen ausgestellt hat. Darauf ist als Anschrift auch der weg 4 a in S angegeben, der Sitz des Unternehmens des Herrn K. Schließlich ist in der Fußzeile der zweifelsfreie Hinweis auf das Unternehmen des Herrn K K Busreisen K enthalten. Diese Rechnung könnte auch darauf hindeuten, dass der Bus mit dem amtlichen Kennzeichen noch für das Unternehmen des Herrn K eingesetzt worden ist.
8 - 8 - Diese Rechnung betrifft aber lediglich eine Tour Preisrätsel K an drei Tagen (Donnerstag, den bis einschließlich Sonnabend, den ) und lässt bereits deshalb keinen Rückschluss auf eine dauerhafte Weiterführung des Unternehmens des Herrn K zu. Zudem lässt der eingesetzte Bus mit dem amtlichen Kennzeichen, für den die Beklagte zu 1) ab dem eine Genehmigung zur Durchführung von Gelegenheitsverkehren nach 48, 49 PBefG hatte, darauf schließen, dass es die Beklagte zu 1) war, die diese Fahrten durchgeführt hat. Dann hätte die Beklagte zu 1) aber lediglich im Geschäftsverkehr die Firma des Herrn K fortgeführt. Die Klägerin hat dementsprechend diese Rechnung zusammen mit der Rechnung des Herrn K vom zum Beleg der Fortführung der Firma des Herrn K durch die Beklagte zu 1) vorgelegt. Die Fortführung der Firma, d.h. des Namens, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt ( 17 I HGB), ist jedoch zu unterscheiden von der Fortführung des Handelsgeschäfts. Deshalb ist auch der Umstand unbehelflich, dass unstreitig noch im Juni 2005 beide Unternehmen nebeneinander werbend im Internet in Erscheinung getreten sind. Dies lässt ebenfalls keinen Rückschluss darauf zu, dass Herr K zu diesem Zeitpunkt noch sein Unternehmen geführt hat. Es lässt sich auch zwanglos dadurch erklären, dass veraltete Angaben und Links im Internet nicht aktualisiert oder gelöscht worden sind. Auch dies ist zudem eher ein Hinweis auf eine Fortführung der Firma des Herrn K durch die Beklagte zu 1). Entsprechendes gilt für den Umstand, dass Herr K noch bis Februar 2006 als Inhaber des Personenbeförderungsbetriebes aufgetreten ist, u.a. durch eine entsprechende Beschriftung an den Bussen. Eine unterlassene Umlackierung bzw. Neubeschriftung kann zwar eine Fortführung der Firma des Herrn K durch die Beklagte zu 1) begründen, nicht jedoch die Unternehmensfortführung. Beklagte zu 2) Die subjektive Klageerweiterung in der Berufung auf die Beklagte zu 2) ist zulässig ( 533 ZPO). Der Senat erachtet die als Klageänderung zu behandelnde subjektive Klageerweiterung für sachdienlich. Diese wird auch auf Tatsachen gestützt, die der Senat ohnehin nach 529 ZPO seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat.
9 - 9 - Die Klage auf Klauselerteilung gegen die Beklagte zu 2) ist jedoch unbegründet. Gegen diese kann aus einem Titel gegen die Beklagte zu 1) nicht vollstreckt werden. Vielmehr muss gegen die Beklagte zu 2) ein gesonderter Titel erstritten werden ( 161 II, 129 IV HGB). Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom ist berücksichtigt worden. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 91 I, 97 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern ( 543 II Nr. 1 und 2 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ,50 festgesetzt. Dr. Chwolik-Lanfermann Dr. Schäfer Kuhlig
Brandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 U 33/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 O 368/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 23.09.2003 Verkündet am 23.09.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 105/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 237/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 19.3.2008 Verkündet am 19.3.2008 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 105/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 571/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Verkündet am 09.02.2005..., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 221/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht fa 2 O 264/01 Landgericht Neuruppin Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Anlage zum Protokoll vom
MehrOberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 13 U 177/12 9 O 102/12 Landgericht Hannover Verkündet am 16. Mai 2013 Frank, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 U 231/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 1 O 403/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 11.10.2007 Verkündet am 11.10.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 80/06 BESCHLUSS vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 79/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 221/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 13.01.2004 verkündet am 13.01.2004... Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 122/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 O 117/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 12.06.2007 Verkündet am 12.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 U 227/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 O 60/07 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 26.06.2008 Verkündet am 26.06.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 156/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 2 O 561/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 27.09.2006 Verkündet am 27.09.2006 als Urkundsbeamter
MehrLeitsatz: 164, 535 BGB
Leitsatz: 164, 535 BGB Verhandelt ein Vermieter mit ihm namentlich bekannten Rechtsanwälten über die Vermietung von Kanzleiräumen, unterzeichnet sodann einer dieser Anwälte die Vertragsurkunde und fügt
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 173/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht Dabr 2 O 403/05 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 11.07.2007 Verkündet am 11.07.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 4 O 83/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 13.2.2008 Verkündet am 13.2.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 177/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 2 O 492/04 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 30.3.2007 Verkündet am 30.3.2007 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 121/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 32 O 1/05 Landgericht Frankfurt/Oder Anlage zum Protokoll vom 18.01.2006 Verkündet am 18.01.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 104/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 623/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 14.02.2007 Verkündet am 14.02.2007 Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 93/14 BESCHLUSS vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
MehrLandgericht Trier. Urteil
Aktenzeichen: 1 S 91/14 32 C 31/14 AG Trier Landgericht Trier - In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: IM NAMEN DES VOLKES Urteil - Klägerin und Berufungsklägerin - Rechtsanwälte gegen Haftpflichtunterstützungskasse
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 I-1 U 14/09 3 O 111/08 LG Wuppertal OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 17.11.2009 Schmitz, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1.des Herrn xxx
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 140/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 12 O 511/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 01.03.2005 verkündet am 01.03.2005 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
8 U 104/03 Si. 8 O 72/03 Landgericht Potsdam Verkündet am 25. März 2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil in dem
MehrIV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden
IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden Nach 25 Abs.1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die in dem Geschäft
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Ausfertigung Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 U 6/11 = 7 O 472/10 Landgericht Bremen Verkündet am: 15.06.2011 Im Namen des Volkes U r t e i l In dem Rechtsstreit [ ], Klägerin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 32/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 188/05 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 27.11.2007 Verkündet am 27.11.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 213/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 O 106/06 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 65/14 BESCHLUSS vom 2. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 719 Abs. 2, 712 Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 413/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. November 2013 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrVertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung
MehrUrteil. Hanseatisches Oberlandesgericht IM NAMEN DES VOLKES. Az.: 7 U 112/ O 164/09 LG Hamburg. In dem Rechtsstreit
Hanseatisches Oberlandesgericht Az.: 7 U 112/10 324 O 164/09 LG Hamburg Verkündet am 01.11.2011 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Urteil In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 125/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 380/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 16.05.2007 Verkündet am 16.05.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zur Frage der Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 321/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. September 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrOBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 207/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 17 O 193/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 18. Juli 2007 Verkündet am 18. Juli 2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 173/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 1 O 507/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 23.05.2007 Verkündet am 23.05.2007 Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 192/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 91/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 60/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 22.01.2008 Verkündet am 22.01.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrIM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen
117 C 222/10 Verkündet sm 29.09.2010 Moseberg Justizobersekretärin als Urkundsbearntin der GeschäftssteUe Amtsgericht Sieg burg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Klägers, Prozessbevollmächtigte:
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12
Leitsatz: Eine Verlängerung der Frist zur Begründung einer Anschlussberufung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich um Fristverlängerung zur Erwiderung auf die Berufung nachgesucht wird. Eine
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 82/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 O 477/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 08.02.2006 Verkündet am 08.02.2006 Farin Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 U 132/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 O 5/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 12. Juli 2007 Verkündet am 12. Juli 2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrLandgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil
1 25.07.2014-11:11 0231^^ 926^70200 Landgericht Dortmund S. 5/15 1 S 101/13 20 C 66/12 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 03.07.2014 Radig, Justizbeschäftigte
MehrLeitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung
Leitsatz: Bei einer Sachgründung müssen die eingebrachten Sachen nicht im Gesellschaftsvertrag identifizierbar beschrieben sein. Es reicht aus wenn der Registerrichter aus dem Zusammenspiel von Gesellschaftsvertrag
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 142/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht da 17 O 386/05 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 18.04.2007 Verkündet am 18.04.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrAktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2686/01 Leitsatz: Wenn die GmbH aus ihren Mitteln eine Schuld ihres Gesellschafters/Geschäftsführers tilgt erwirbt sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Auftrag gegen den Gesellschafter/Geschäftsführer.
MehrAktenzeichen: 11 U 643/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 643/02 Leitsatz: Ist der ursprüngliche Auftrag unstreitig, die Hingabe von Mitteln zur Erledigung des Auftrags durch Urkunden bewiesen, die nachträgliche Aufhebung des Auftrags wieder
MehrLandgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
19 S 51/12 35 C 127/11 Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Ausfertigung Verkündet am 28.02.2013 Schleier Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 86/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 412/03 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 14.12.2005 Verkündet am 14.12.2005... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrUrteil IM NAMEN DES VOLKES
Landgericht Hamburg Az.: 324 O 540/14 Verkündet am 20.02.2015., JOSekr Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil In der Sache IM NAMEN DES VOLKES. Antragstellerin Prozessbevollmächtigte: gegen Antragsgegnerin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 U 46/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 17 O 348/05 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 28.09.2006 Verkündet am 28.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 58/06 BESCHLUSS vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
MehrLeitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung.
Leitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung. 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 6 W 0139/08 7 O 359/07 LG Chemnitz Beschluss
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 58/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 62/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 186/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn H S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 36/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 2 O 199/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 10.10.2007 Verkündet am 10.10.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 U 64/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht fa 4 O 74/98 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 27.03.2007 Verkündet am 27.03.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrZum Rechtsgrund eines abstrakten Schuldversprechens
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11zr202_08 letzte Aktualisierung: 28.11.2011 BGH, 20.9.2011 - XI ZR 202/08 BGB 780, 781, 812 Zum Rechtsgrund eines abstrakten Schuldversprechens 1. Personalsicherheiten
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann
MehrBESCHLUSS. Oberlandesgericht Bamberg. 1 U 64/10 11 O 781/09 - LG Coburg. des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg. vom 25.
1 U 64/10 11 O 781/09 - LG Coburg Oberlandesgericht Bamberg BESCHLUSS des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. August 2010 in Sachen gegen Streithelferin: wegen Versicherungsleistungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 337/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 12/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 O 151/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 10.07.2007 Verkündet am 10.07.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBeglaubigte Abschrift. Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil
Beglaubigte Abschrift Geschäftsnummer: 5 O 60/10 In dem Rechtsstreit der ( PHBHKBmbH, vertreten d.d. Geschäftsführer* Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil verkündet am : 08.07.2010 MMH Justizobersekretärin
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrUrteil Az. 31 U 118/14
Urteil Az. 31 U 118/14 OLG Hamm 16. März 2015 Tenor 1 2 3 4 5 Die Berufung der Kläger gegen das am 21.07.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kläger
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 U 114/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 131/03 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 09.01.2007 Verkündet am 09.01.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 105/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 4 O 218/05 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 7.3.2007 Verkündet am 7.3.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 14/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 3/05 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrOBERLANDESGERICHT KOBLENZ URTEIL
Geschäftsnummer: 5 U 547/03 4 O 139/01 Landgericht Mainz Verkündet am 27. November 2003 Linster, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES
MehrLandgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
A 30.06.2015-09:06 0231 92(Ti0200 Landgericlrt Dortmund S. 3/15 1 S 67/15 20 C 48/14 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 27.05.2015 Fürkötter, Justizobersekretärin
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 27 U 3407/14 Bau 064 O 3118/13 LG Augsburg IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte 1) - Beklagte
MehrOberlandesgericht München
Oberlandesgericht München Zivilsenate Au:sbur: Aktenzeichen: 30 U 807/07 9 0 846/07 LG Augsburg VerkOndet am 22.04.2008 Die Urkundsbeamtin: Justizangestellte. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 U 205/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 99/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 24.05.2007 Verkündet am 24.05.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
MehrHANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin und Berufungsbeklagte - - Beklagte und Berufungsklägerin -
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES Geschäftszeichen: 13 U 43/06 301 O 19/06 Verkündet am: 15. August 2007 Lippert, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. In
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
9 UF 151/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 26 F 310/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Anlage zum Protokoll vom 26.02.2004 Verkündet am 26.02.2004... Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 101/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 578/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 26.06.2007 Verkündet am 26.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrOberlandesgericht Köln. Beschluss
5U21J13 f '""eg.u"9f!11 P-a:tt'ht_%4DWa~{ 10, MAI 2113 :_ö~f,u,"',.v~ Oberlandesgericht Köln Beschluss In Sachen Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 55/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 2 O 164/06 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Frau T D, - Prozessbevollmächtigter:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 85/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 8 O 365/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.12.2006 Verkündet am 20.12.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrIm Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin
MehrPfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken. Beschluss
Aktenzeichen: 1 U 4/06 3 0 1167/04 Landgericht Kaiserslautern N... F...,...,..., Klägerin und Berufungsklägerin, Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte:
MehrAusfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt!
2 um* k'jw z ''X t r o p. : - Ausfertigung r Verkündet am 27.08.2012 Kamps Justizbesc als Urkun äftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der' Klägerin, Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 351/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juli 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrUrteil IM NAMEN DES VOLKES
Landgericht Hamburg Az.: 334 S 61/13 913 C 401/12 AG HamburgSt. Georg Verkündet am 08.01.2015.., JAng Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil In der Sache.. IM NAMEN DES VOLKES Klägerin und Berufungsbeklagte
MehrAktenzeichen: 11 U 2722/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2722/01 Leitsatz: Ein Automatenaufsteller der ohne Einwilligung des Gastwirts seine Automaten aus der Gaststätte entfernt beendet das Vertragsverhältnis vorzeitig und verliert den vertraglichen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 79/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 U 4/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit P... S...,, Kläger und Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 119/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. November 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Mehr3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG
3 280 281 512a ZPO; 12 14 GKG 1. Bejaht das Gericht des ersten Rechtszuges vorab seine örtliche Zuständigkeit anstatt im Wege eines Zwischenurteils durch Beschluss so ist die dagegen gerichtete sofortige
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 105/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 8 O 268/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 106/11 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit BGB 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 21/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
Mehr