Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom

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1 24 K 5524/10 Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom Tenor: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und wurde am in C/Marokko geboren. Er reiste am 2. September 1971 in die Bundesrepublik ein. Ab dem Jahr 1983 erhielt er befristete Aufenthaltserlaubnisse. Am 26. September 1990 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er besuchte die Grund- und Hauptschule, wobei er letztere zunächst ohne Abschluss verließ. Den Hauptschulabschluss holte der Kläger nach und absolvierte eine Ausbildung zum Elektriker, die er aber nicht mit dem Gesellenbrief abschloss. Er ging danach verschiedenen ungelernten Tätigkeiten bei einer Vielzahl von Arbeitgebern nach. Der Kläger wurde seit seinem 14. Lebensjahr umfangreich straffällig; der Auszug aus dem Bundeszentralregister weist insgesamt elf Verurteilungen auf. Um sich weiterer Strafverfolgung zu entziehen, tauchte der Kläger im Jahr 2004 unter. Sein Wohnsitz in O wurde am 19. November 2004 von Amts wegen abgemeldet. Am 6. Mai 2006 wurde der per Haftbefehl gesuchte Kläger bei einer Verkehrskontrolle in O festgenommen. Am 8. Juni 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht O wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Betrugs, Erschleichens von Leistungen, Diebstahls und Beilhilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Unter Einbeziehung dieser Strafe verurteilte ihn das Landgericht L am 3. Januar 2007 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Zudem wurde die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Verurteilung lagen zwei Taten zu Grunde, bei denen der Kläger mit ca. 500 g Kokain und. ca. 11,5 kg

2 2 Haschisch angetroffen wurde. Hierbei handelte es sich um die erste Bestrafung des Klägers, die wegen Betäubungsmittelstraftaten erfolgte. Am 4. August 2008 heiratete er die marokkanische Staatsangehörige Frau N, die eine Aufenthaltserlaubnis für Spanien besitzt. Unter dem 20. April 2010 beantragte der Kläger, dem im Maßregelvollzug Duldungen erteilt wurden, beim Beklagten die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis rückwirkend ab 19. Mai 2005, hilfsweise die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab Antragstellung und höchsthilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Ordnungsverfügung vom 27. Juli 2010 wies der Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus, lehnte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab und drohte die Abschiebung nach Marokko an. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Es liege ein zwingender Ausweisungsgrund nach 53 Nr. 2 AufenthG vor. Besonderen Ausweisungsschutz nach 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genieße der Kläger nicht, da seine Niederlassungserlaubnis infolge des Untertauchens und Abwesenheit aus dem Bundesgebiet in den Jahren 2004 bis 2006 erloschen sei. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung lägen aber auch dann vor, wenn man hilfsweise zu Gunsten des Klägers davon ausgehe, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei, er somit besonderen Ausweisungsschutz genieße und man darüber hinaus die Ausweisung im Hinblick auf die Rechte des Klägers aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung im Ermessenswege vornehme. Vom Kläger gehe eine Wiederholungsgefahr aus. Denn er sei seit seiner Jugendzeit permanent straffällig geworden. Das delinquente Verhalten des Klägers habe bereits lange vor Beginn der Drogenabhängigkeit und der Begehung von Drogendelikten begonnen. Die zunächst unabhängig vom Drogenkonsum begangenen Straftaten beruhten auf einer narzisstischen und dissozialen Persönlichkeit des Klägers, die auch nach der Drogentherapie im Maßregelvollzug weiter bestehe. Daher schließe eine erfolgreiche Behandlung der Drogensucht im Maßregelvollzug nicht aus, bei der vorzunehmenden ausländerrechtlichen Prognoseentscheidung von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Ausweisung sei auch angesichts des langjährigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet mit Blick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK verhältnismäßig, insbesondere weil der Kläger über lange Zeit erheblich gegen die deutsche Rechtsordnung verstoßen habe und ihm eine (Re-) Integration in seinem Heimatland zumutbar sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei wegen des Vorliegens von Ausweisungsgründen ausgeschlossen. In seinem Gutachten vom 1. Februar 2010 kam der Facharzt für Psychiatrie L1 aus N1 zu dem Ergebnis, dass eine Entlassung des Klägers aus der Unterbringung auf Bewährung unter bestimmten Auflagen empfohlen werden könne. Der Chefarzt der Landesklinik M I sprach sich in seinem Gutachten vom 11. Januar wie in allen vorangehenden Gutachten - für die Fortdauer des Maßregelvollzugs aus, woraufhin das Landgericht E zuletzt mit Beschluss vom 16. Februar 2011 die Fortdauer der Unterbringung anordnete. In seinem letzten - wohl versehentlich ebenfalls unter dem Datum des 11. Januar 2011 erstellten - Gutachten empfahl I die Beendigung der Maßregel und Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung. Im medizinisch-psychologischen Gutachten der Herren C1und T aus L2 vom 25 Januar 2011, das im Rahmen

3 3 eines erfolgreich abgeschlossenen Verfahrens zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erstellt wurde, wird zusammenfassend festgestellt, dass keine Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers bestehen. Der Kläger hat am 24. August 2010 Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Die in der angegriffenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Ausweisung sei rechtswidrig. Vom Kläger gehe keine Wiederholungsgefahr mehr aus. Dies ergebe sich vor allem aus dem Gutachten des L1 vom 1. Februar 2010 und aus dem zuletzt erstellten Gutachten des I, worin jeweils die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung empfohlen worden sei, sowie aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten der Herren C1 und T. Auf Grund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner Sozialisation in Deutschland verstoße die Ausweisung des Klägers auch gegen seine Rechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Zudem hätten die Wirkungen der Ausweisung befristet werden müssen. Schließlich habe der Kläger während des Untertauchens in den Jahren 2004 bis 2006 nie längerfristig das Bundesgebiet verlassen, weswegen seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei. Den ursprünglich auch gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger beantragt daher nur noch, die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung in der Ausweisungsverfügung vom 27. Juli 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die angegriffene Ordnungsverfügung sei insgesamt rechtmäßig. Im Hinblick auf die Ausweisung sei festzustellen, dass die vom Kläger in der Klagebegründung angeführte Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da der Kläger - im Gegensatz zu den der zitierten Judikatur zu Grunde liegenden Fällen - keinen besonderen Ausweisungsschutz genieße. Die Ausweisung sei auch nicht unverhältnismäßig, da die Belange der öffentlichen Sicherheit auf Grund der in Rede stehenden Rauschgiftkriminalität gegenüber den privaten Belangen des Klägers besonders schwer wögen. Die Wirkungen der Ausweisung seien auch zu Recht nicht befristet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

4 4 Entscheidungsgründe: Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, als der Kläger die Erteilung eines Aufenthaltstitels begehrte, hatte die Kammer nur noch über die Aufhebung der in der angegriffenen Ordnungsverfügung enthaltenen Ausweisung und Abschiebungsandrohung zu entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Die in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Juli 2010 ausgesprochene Ausweisung des Klägers und die Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage sind die 53 Nr. 1 und 2, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 AufenthG, deren Voraussetzungen vorliegen. Nach der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht L vom 3. Januar 2007 liegen die zwingenden Ausweisungstatbestände des 53 Nr. 1 und 2 AufenthG vor. Der Kläger genießt allerdings besonderen Ausweisungsschutz gemäß 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Denn seine Niederlassungserlaubnis ist, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt hat, nicht auf Grund von Abwesenheit aus dem Bundesgebiet gemäß 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG erloschen. Der Kläger darf demnach gemäß 56 Abs. 1 Satz 2 nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe sind nach 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel in den Fällen der 53 und 54 Nr. 5 bis 5b und 7 AufenthG gegeben. Wie bereits dargelegt, erfüllt der Kläger die Ausweisungstatbestände des 53 Nr. 1 und 2 AufenthG, so dass in der Regel ein schwerwiegender Grund für die Ausweisung vorliegt. Die in 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorgesehene gesetzliche Vermutung beinhaltet allerdings keine Automatik, sondern erfordert eine individuelle Prüfung im jeweiligen Einzelfall, ob nicht Besonderheiten vorliegen, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen. Dies ist bei - wie hier - spezialpräventiv begründeten Ausweisungen nicht der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. Januar C ; vom 31. August C jeweils m.w.n.).

5 5 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in der angegriffenen Ordnungsverfügung, auf deren diesbezügliche Gründe das Gericht Bezug nimmt, davon ausgegangen ist, im Falle des Klägers sei eine solche Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen. Bei der Prüfung der individuellen Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung trifft das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognoseentscheidung (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Juli A 1145/07 -). Dabei gelten andere, nämlich nicht an Resozialisierungsgesichtspunkten, sondern an strengeren Kriterien orientierte und darüber hinaus eine längerfristige Gefahrenprognose erfordernde gefahrenabwehrrechtliche Maßstäbe (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar B 1434/06 -). Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit neuerlicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind nach gesicherter gefahrenabwehrrechtlicher Betrachtungsweise umso niedriger, je höher das Schutzbedürfnis des gefährdeten Rechtsgutes anzusiedeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September C ; vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März A 4002/96 -; Beschluss vom 12. Juni B 81/98 -; Beschluss vom 14. Mai B 969/98 -; Beschluss vom 1. Oktober B 2950/00 - m.w.n.; Beschluss vom 10. Januar B 2436/02 - m.w.n.). Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall drohenden Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai B 30/10 -). In Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität sind die Voraussetzungen für eine spezialpräventive Ausweisung grundsätzlich zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar C ). Gemessen an diesen Vorgaben ist eine vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr für ein wichtiges Schutzgut zu bejahen. Auszugehen ist zunächst davon, dass es sich bei den mit dem Urteil des Landgerichts L vom 3. Januar 2007 abgeurteilten Taten um organisierte Rauschgiftkriminalität handelt, die mit der Volksgesundheit ein gewichtiges Schutzgut beeinträchtigt und auf Grund ihrer Sozialschädlichkeit und der Schwierigkeiten bei ihrer Bekämpfung besonders schwer wiegt. Dies kommt bereits durch die Höhe der verhängten Strafe zum Ausdruck und führt bei der gefahrenabwehrrechtlichen Prognoseentscheidung dazu, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Begehung neuer Straftaten herabgestuft sind.

6 6 Bei der dementsprechend anzustellenden Prognose ist zunächst zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er seit seiner Strafmündigkeit permanent Straftaten begangen hat. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält insgesamt elf Verurteilungen. Dabei weist die delinquente Entwicklung des Klägers eine fortlaufende Steigerung auf: Während er anfangs durch die Begehung weniger schwer wiegender Straftaten auffiel, gewann sein kriminelles Verhalten zunehmend an Intensität, was dann zur Verurteilung durch das AG O vom 8. Juni 2006 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Betrugs, Erschleichens von Leistungen, Diebstahls und Beilhilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren führte. Danach steigerte sich die Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten nochmals und fand nach Hinzutreten der Drogensucht ihren Höhepunkt in den mit dem Urteil des Landgerichts L vom 3. Januar 2007 geahndeten schweren Betäubungsmitteldelikten. Betrachtet man die Umstände der Begehung letztgenannter Straftaten, so ist zu erkennen, dass der Kläger eine ganz erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat, indem er für einen von Holland aus in großem Umfang agierenden Drogendealer tätig wurde und mit beträchtlichen Mengen an Betäubungsmitteln, nämlich ca. 500 g Kokain und ca. 11 ½ kg Haschisch, handelte. Ferner bewies der Kläger bei Tatbegehung auch dadurch ein hohes Maß an krimineller Energie, dass er die bis dahin strafrechtlich unbescholtene Mitangeklagte in die Drogengeschäfte hineinzog, weswegen diese schließlich zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt wurde. Bei der Prognose verkennt das Gericht indes nicht, dass sich L1 in seinem Gutachten vom 1. Februar 2010 sowie I in seinem zuletzt erstellten Gutachten für eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung ausgesprochen haben und der Kläger auf Basis des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 25. Januar 2011 seine Fahrerlaubnis wieder erlangt hat. Diesen Gutachten kann im hiesigen Verfahren allerdings eine nur eingeschränkte Aussagekraft beigemessen werden. Denn die im Maßregelvollzug erstellten Gutachten der L1 und I betreffen die Frage, ob der Kläger keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird, die auf seinem Hang zu Betäubungsmitteln beruhen. So lautet die dem Gutachten des L1 zu Grunde liegende Gutachtenfrage (S. 39): "Besteht die hinreichend konkrete Aussicht, dass Herr Joul durch die bisherige Entwöhnungsbehandlung für eine bestimmte Zeit vom Rückfall in den Substanzkonsum und in die befürchtete Delinquenz bewahrt werden kann?" Hieraus wir ersichtlich, dass die im Maßregelvollzug angefertigten Gutachten keine Aussage darüber treffen, ob der Kläger unabhängig vom Betäubungsmittelkonsum keine rechtswidrigen Taten begehen wird, sondern sich in erster Linie mit der Frage befassen, welche Wirkung die Drogentherapie auf das künftige Verhalten des Klägers hat. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der ganz überwiegende Teil der vom Kläger begangenen Straftaten (nämlich die ersten zehn der insgesamt elf Eintragungen im Bundeszentralregister) keine Drogendelikte darstellt und keinen Bezug zu einer Drogenabhängigkeit aufweist. Vielmehr hat der Kläger erst nachdem er bereits umfassend straffällig geworden ist im Alter von knapp 30 Jahren angefangen, Betäubungsmittel zu konsumieren und ist erst dadurch in die Drogenkriminalität geraten. Dementsprechend hat L1 in seinem Gutachten vom 1. Februar 2010 ausdrücklich festgestellt, dass sich die

7 7 kriminelle Entwicklung des Klägers früher abzeichnete als die süchtige Entwicklung (S. 33). Das erfolgreiche Absolvieren der Drogentherapie lässt eine Wiederholungsgefahr bezüglich der losgelöst vom Drogenkonsum begangenen Straftaten freilich unberührt. Hinzu kommt, dass die Drogentherapie auch hinsichtlich der Betäubungsmittelstraftaten mit Blick auf die Wiederholungsgefahr nicht zwangsläufig zur Annahme einer Atypik führt (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November S 1270/02 -; Beschluss vom 11. Februar S 3271/96 -), da die Durchführung einer solchen Therapie im Anschluss an eine Verurteilung wegen Drogendelikten keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, durch den sich der Fall des Klägers von der Menge gleich liegender Fälle unterscheidet. Für eine Wiederholungsgefahr spricht zudem, dass der Kläger nach den gutachterlichen Feststellungen des L1 vom 1. Februar 2010 eine dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsstruktur (S. 28 und 38) aufweist. Im Gutachten heißt es weiter, dass aus psychiatrischer Sicht die Anlasstaten nicht nur auf die Abhängigkeit, sondern auch auf die Dissozialität des Klägers zurück gehen (S. 34). Dieser dissoziale und narzisstische Charakterzug entfällt aber gerade nicht durch die absolvierte Drogentherapie und lässt die Begehung weiterer rechtswidriger Taten befürchten. Darüber hinaus bestehen nach dem Gutachten des L1 vom 1. Februar 2010 beim Kläger nach wie vor Defizite bei der Therapie. So wird insbesondere festgestellt, dass in der Vergangenheit Gesetze keine verhaltenswirksamen und verbindlichen Richtlinien für den Kläger darstellten (S. 31). Ebenfalls zeige das Verhalten des Klägers bei zunehmender Außenorientierung, dass ein durchgängiges Befolgen der Regeln nicht sicher sei (S. 38). Auch habe der Kläger gezeigt, dass er die Wichtigkeit der therapeutischen Beziehung der Compliance gelegentlich unterschätze (S. 40). L1 empfahl daher eine Reihe von Bewährungsauflagen. Diese Umstände sprechen ebenfalls dafür, dass eine Wiederholungsgefahr derzeit nicht ausgeschlossen werden kann. Zu Lasten des Klägers ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei den durch das Landgericht L am 3. Januar 2007 abgeurteilten Straftaten nicht um eine reine Beschaffungskriminalität handelte, deren Motivationsgrundlage nach erfolgreicher Drogentherapie entfiele. Vielmehr handelte der Kläger laut den Feststellungen des Urteils nicht nur, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren, sondern auch, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (S. 8 und 13). Dies wird von L1 in seinem Gutachten vom 1. Februar 2010 bestätigt, wo es heißt, dass der Kläger bei Begehung der Delikte gewerblich handelnd und gewinnstrebend vorging (S. 35). Auf diese Motivation bzw. deren Fortbestehen hat das Absolvieren der Drogentherapie keinen Einfluss, weswegen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie den Kläger nach wie vor zur Begehung rechtswidriger Taten veranlassen wird. An dieser Einschätzung ändert auch nichts die Arbeitsplatzzusage seitens der Schreinerei B in M. Denn während der Zeit der Begehung der vielzähligen Delikte war der Kläger ganz überwiegend erwerbstätig, was ihn aber nicht davon abhielt, Straftaten zu begehen.

8 8 Schließlich vermag auch das medizinisch-psychologische Gutachten vom 25. Januar 2011 eine für den Kläger günstige Prognose nicht zu rechtfertigen. Dieses Gutachten beschäftigt sich allein mit der Fragegestellung, ob der Kläger noch betäubungsmittelabhängig ist und er deshalb nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Der im Gutachten festgestellte Umstand, dass der Kläger seine Drogensucht im Maßregelvollzug überwunden hat, wurde vom Gericht bereits umfassend gewürdigt. Die sich weiterhin aus dem Gutachten ergebende Erkenntnis, dass der Kläger auf Grund der erfolgreichen Drogentherapie in Zukunft nicht mehr Fahrzeuge und Einfluss von Betäubungsmitteln führen wird, betrifft ausschließlich die Fahreignung des Klägers und begründet keine verlässliche Prognose, dass es - insbesondere auch außerhalb des Straßenverkehrsrechts - zu keinen Rechtsverstößen mehr kommen wird. Gegenüber den bereits genannten, für den Kläger günstigen Gutachten fällt schließlich maßgeblich zu seinen Lasten ins Gewicht, dass alle (acht) anderen fachärztlichen Gutachten, die im Maßregelvollzug erstellt wurden, keine positive Prognose enthielten und die Fortdauer der Maßregel empfahlen, namentlich das Gutachten des N2 vom 18. Juli 2007 sowie die Gutachten des I vom 15. Januar 2008, 21. August 2008, 12. Februar 2009, 14. Juli 2009, 26. Januar 2010, 19. Juli 2010 und 11. Januar Dementsprechend wurde stets die Fortdauer der Unterbringung durch die zuständige Strafvollstreckungskammer angeordnet, zuletzt noch mit Beschluss des Landgerichts E vom 16. Februar Der Kläger befindet sich somit noch im Maßregelvollzug, hat seine Strafe noch lange nicht verbüßt (Höchstfrist ist für den 26. September 2013 notiert) und die Unterbringung ist nicht zur Bewährung ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund kann nach einer Gesamtschau aller für die Prognoseentscheidung relevanten Umstände abschließend festgehalten werden, dass sich der Kläger zwar auf einem guten Weg zur Rückkehr in ein straffreies Leben befindet, aber derzeit diesen Weg noch nicht so weit beschritten hat, als dass die gefahrenabwehrrechtliche Prognose zu seinen Gunsten ausfallen kann. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die angefochtene Ausweisung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil der Beklagte die besonderen Umstände seines Falles im Rahmen des 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Nach ständiger Rechtsprechung beziehen sich die Worte "in der Regel" im Sinne des 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Bei der uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände einer eventuellen strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die in 55 Abs. 3 AufenthG nicht abschließend genannt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober C ).

9 9 Ein Ausnahmefall nach 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ist ferner dann anzunehmen, wenn der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach 56 Abs. 1 AufenthG höherrangiges Recht entgegensteht, sie sich insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (z.b. Art. 6 Abs. 1 GG) als nicht vereinbar erweist. Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung liegt bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober C ). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat der Beklagte zutreffend auf Grund des langjährigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet und mit Blick auf seine dadurch betroffenen Rechte aus Art. 8 EMRK jedenfalls hilfsweise eine Ermessensentscheidung unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls getroffen. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte dabei sein Ermessen rechtsfehlerhaft ( 114 Satz 2 VwGO, 40 VwVfG NW) ausgeübt hat. Insbesondere verstößt die Ausweisung des Klägers nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für den Bereich der Ausweisung und für die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, das Heranziehen als Auslegungshilfe bedeute, die seitens des EGMR berücksichtigten Aspekte in die verfassungsrechtliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen und sich mit den vom EGMR gefundenen Auslegungsergebnissen auseinanderzusetzen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 1. März BvR 1570/03 -; Beschluss vom 10. Mai BvR 304/07 - II. 3. b) bb) (1), (2)). Dabei ist der Rechtsprechung des EGMR bislang nicht zu entnehmen, die Ausweisung eines Ausländers der zweiten Generation verstoße stets oder auch nur regelmäßig gegen Art. 8 EMRK. Die Frage, ob die Ausweisung von Ausländern der zweiten Generation nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und mithin nach nationalem Verständnis verhältnismäßig ist, hängt vielmehr von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März BvR 1570/03 -), wobei die Rechtsprechung des EGMR sehr kasuistisch ist. Als verallgemeinerungsfähige Aspekte lassen sich entnehmen: die sich vor allem in der Höhe der verhängten Strafe niederschlagende Schwere der Tat, die familiäre Situation des Ausgewiesenen, insbesondere die etwaige Ehe mit einer Staatsangehörigen des Aufenthaltslandes und die Existenz von Kindern, der Bezug des Ausgewiesenen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, wie er sich insbesondere in der Beherrschung der dortigen Sprache ausdrückt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März BvR 1570/03 -). Gemessen an diesen Vorgaben trägt die Ausweisungsverfügung, auf deren diesbezügliche Erwägungen das Gericht Bezug nimmt, den in 55 Abs. 3 AufenthG genannten Belangen des Klägers hinreichend Rechnung und verletzt ihn nicht in seinen Rechten aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Dessen Schutzbereich ist hier in Gestalt des Privatlebens auf Grund der mit dem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Klägers in

10 10 Deutschland einhergehenden Beziehungen und Bindungen im Bundesgebiet eröffnet. Die spezialpräventive Ausweisung des Klägers ist aber zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhütung von Straftaten notwendig und auch verhältnismäßig. Dass die Ausweisung des Klägers den vorgenannten, in Art. 8 Abs. 2 EMRK gebilligten Zielen dient, ergibt sich bereits daraus, dass er massiv straffällig geworden ist und von ihm eine Wiederholungsgefahr ausgeht. Die Ausweisung erweist sich auch als verhältnismäßig, da bei einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Zwar spricht für eine gewichtige Verwurzelung des Klägers, der im Jahr 1971 im Alter von knapp vier Jahren nach Deutschland eingereist ist, sein langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet. Er beherrscht die deutsche Sprache, hat einen (Haupt-) Schulabschluss erworben und war bis zum Zeitpunkt seines Untertauchens im Jahr 2004 überwiegend erwerbstätig. Diese positiven Integrationsmerkmale treten allerdings bei der gebotenen Abwägung hinter eine Vielzahl von Umständen zurück, die gegen eine tiefgreifende Integration des Klägers sprechen und welche seine Ausweisung nicht als unverhältnismäßig erscheinen lassen: Der Kläger hat seit seinem 14. Lebensjahr bis zu seiner letzten Verurteilung im Jahr 2007 permanent Straftaten begangen. Insoweit ist nicht nur die erhebliche Quantität der verwirkten Delikte zu berücksichtigen, sondern auch die Schwere vor allem der zuletzt durch das Landgericht L am 3. Januar 2007 abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten, wie sie auch in der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren ihren Niederschlag gefunden hat. Der Kläger befindet sich im Maßregelvollzug und es geht von ihm eine Wiederholungsgefahr aus. Gegen eine tiefgreifende Verwurzelung des Klägers in Deutschland spricht ferner, dass er im Bundesgebiet keine eigene familiäre Bindung besitzt. Er hat keine Kinder. Seine Ehefrau ist marokkanische Staatsangehörige, die in Spanien aufhältig ist. Der Kläger hat die Möglichkeit, die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Heimatland zu führen oder den Ehegattennachzug nach Spanien zu betreiben. Es ist dem Kläger auch zumutbar, den Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Eltern und erwachsenen Geschwistern, von denen niemand auf Hilfe seitens des Klägers angewiesen ist, vom Heimatland aus führen. Für die Zeit des Untertauchens in den Jahren 2004 bis 2006 ist schließlich eine wirtschaftliche Integration nicht mehr festzustellen, da der Kläger in dieser Zeit keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Der Kläger ist auch nicht derart aus den Lebensverhältnissen in Marokko entwurzelt, als dass ihm eine Rückkehr dorthin unzumutbar wäre. Die ersten knapp vier Lebensjahre, die für die persönliche Entwicklung besonders prägend sind, hat er in Marokko verbracht. Er versteht nach eigenen Angaben die Sprache des Heimatlandes. Der Vortrag des Klägers, dass er diese nicht bzw. nur eingeschränkt sprechen kann, steht in Widerspruch zu den Einlassungen des Klägers und der Mitbeschuldigten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wonach er die Drogengeschäfte zum Teil in der Sprache des Heimatlandes abgewickelt hat. Ferner ist dem im Strafverfahren erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten des Herrn N3 vom 30. Dezember 2006 zu entnehmen, dass der Kläger in Marokko gedolmetscht hat und Berbisch, Englisch und

11 11 Deutsch spricht (S. 5). Zudem hat der Kläger bereits im Jahr 1988 eine marokkanische Staatsangehörige geheiratet, von der er sich später wieder trennte und hat im Jahr 2008 erneut eine in Spanien lebende marokkanische Staatsangehörige geehelicht. Darüber hinaus war der Kläger unstreitig in den Jahren vor seiner Festnahme am 6. Mai 2006 häufig in Marokko, um Fahrzeugüberführungen durchzuführen. Daraus kann geschlossen werden, dass er intensive geschäftliche Kontakte nach Marokko unterhielt. Dies wird im Gutachten des L1 vom 1. Februar 2010 bestätigt, wonach der Kläger zwischen Deutschland und Marokko hin und her gependelt ist und Verbindungen nach Marokko hat (S. 6 und 10). Ebenfalls aus dem forensischpsychiatrischen Gutachten des N3 vom 30. Dezember 2006 ergibt sich, dass der Kläger jeden Monat mindestens einmal in Marokko war (S. 5). Ferner wohnen Verwandte des Klägers in Marokko, zu denen er zwar nach eigenem Vortrag keinen Kontakt mehr hat, diesen aber im Zuge einer Rückkehr zur Unterstützung bei seiner Reintegration wieder aufnehmen könnte. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die Wirkungen der Ausweisung nicht befristet hat. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August B 13/09 -) hat der Beklagte in der angefochtenen Verfügung die Befristung der Ausweisung von Amts wegen geprüft. Ob die Wirkungen einer Ausweisung schon zum Zeitpunkt der Ausweisung oder erst später zu befristen sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Sie hängt unter anderem vom Ausmaß der vom Ausländer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr sowie den schutzwürdigen Interessen des Ausländers und seiner Angehörigen ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August B 13/09 -). Dabei ist der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass es unter Abwägung des Schutzes des Privatlebens einerseits und dem (spezialpräventiven) Zweck der Ausweisung andererseits nicht angezeigt gewesen ist, die Wirkungen der Ausweisung schon bei Erlass zu befristen. Auch aus Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) ergibt sich keine Verpflichtung des Beklagten, das aus 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG folgende Einreiseverbot bereits bei Erlass der Ausweisung zu befristen (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 14. März L 2152/10 -; vom 28. März K 233/11 -; VG Köln, Urteil vom 26. Januar K 4430/09 ; so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums vom 16. Dezember 2010 zur einstweiligen Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, Az. M I /25, S. 6). 2. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Der Kläger ist gem. 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Seine nach dem Inkrafttreten des AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgeltende unbefristete Aufenthaltserlaubnis ( 101 Abs. 1 AufenthG) ist infolge der Ausweisung erloschen, 51 Abs. 1 Nr. 5, 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

12 12 Die Anordnung der Abschiebung aus der Haft heraus ist in 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geregelt. Ausländer, die sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam - worunter auch der Maßregelvollzug fällt - befinden und deren Ausreise daher gemäß 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG eine Überwachung erfordert, werden aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam heraus abgeschoben. Die hilfsweise erlassene Abschiebungsandrohung für den Fall, dass der Kläger vor einer Abschiebung aus der Haft entlassen werden sollte, genügt den gesetzlichen Vorgaben. Die Ausreisefrist von einem Monat ab Haftentlassung ( 59 Abs. 1 AufenthG) ist angemessen. Marokko ist als Zielstaat der Abschiebung ( 59 Abs. 2 AufenthG) ausdrücklich benannt. Abschiebungsverbote hinsichtlich Marokko bestehen nicht. Etwaige Duldungsgründe im Sinne von 60a AufenthG stünden dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar B 2801/04 -). Die Kostenentscheidung beruht, soweit über die Klage noch zu entscheiden war, auf 154 Abs. 1 VwGO und, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, auf 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach 167 VwGO in Verbindung mit 708 Nr. 11, 711 ZPO erfolgt.

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