In strittigen Fällen ist das Bauministerium als oberste NRW-Denkmalbehörde die Entscheidungsinstanz über den Erhalt von Baudenkmälern.

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1 Pressemitteilung, 12. Juni 2012 Bauminister billigt Antrag der Stadt Düsseldorf auf Abbruch des Tausendfüßlers. Voigtsberger: Nach der notwendigen Sanierung wäre der Tausendfüßler kein Denkmal mehr. Daher bestehen nach Abwägung aller Aspekte aus denkmalrechtlicher Sicht keine Einwände gegen einen Abbruch. Düsseldorf Bauminister Harry K. Voigtsberger hat aus denkmalrechtlicher Sicht keine Einwände, dass der Tausendfüßler, wie von der Stadt Düsseldorf beantragt, abgerissen werden kann. Die Stadt hatte zuvor beim Landeskonservator Rheinland um Benehmen zum Abriss der unter Denkmalschutz stehenden Hochstraße aus den 1960er Jahren in der Düsseldorfer Innenstadt gebeten. Der Landeskonservator hatte dieses verweigert und im Juli 2011 den Minister um Entscheidung in dieser Angelegenheit angerufen. Matthias Kietzmann Pressesprecher Telefon mwebwv.nrw.de stellvertretende Pressesprecher: - Ulrike Coqui Maik Grimmeck Mirjam Grotjahn Bernhard Meier 1013 Fax In strittigen Fällen ist das Bauministerium als oberste NRW-Denkmalbehörde die Entscheidungsinstanz über den Erhalt von Baudenkmälern. Nach einem Ortstermin im November 2011 auf der unter Denkmalschutz stehenden Hochstraße hatte der Minister aufgrund der besonderen technischen Erfordernisse des Verkehrsdenkmals eine fachliche Expertise in Auftrag gegeben, um den Sachverhalt gründlich zu prüfen. Voigtsberger: Danach komme ich zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die denkmalrechtliche Erlaubnis zum Abbruch des Baudenkmals vorliegen. Durch die festgestellten Schäden des Tragwerks, der Über- und Unterbauten, an Kappen, Belag, Entwässerungs- und Schutzeinrichtungen ist eine grundhafte Instandsetzung und Ertüchtigung des Tausendfüßlers erforderlich, um seine Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit weiter zu gewährleisten. Ich teile die Einschätzung des Gutachters, dass die für die weitere Nutzung der Brücke notwendigen Sanierungsmaßnahmen für das Gesamtkunstwerk Tausendfüßler nachhaltig zum Verlust wesentlicher Merkmale der Denkmaleigenschaft führen würden. Laut Gutachter sind für die dauerhafte Sanierung neue Brückengeländer, eine neue Entwässerung sowie massive, externe Spannglieder notwendig, die außerhalb des bestehenden Brückenquerschnitts liegen und das Bild des Bauwerks verändern. Daher habe ich nach Abwägung aller Aspekte dem Antrag auf Abbruch zugestimmt, so der Minister. Anlage: Denkmalrechtliche und fachliche Erläuterungen

2 Erläuterungen zum denkmalrechtlichen und fachlichen Hintergrund Hochstraße am Jan-Wellem-Platz in Düsseldorf, Tausendfüßler Rechtsgrundlage ist das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz 9 Abs. 1 Buchst. a DSchG: Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler... beseitigen will. 21 Abs. 4 DSchG: Die Unteren und Oberen Denkmalbehörden treffen ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Landschaftsverband. Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn der Denkmalbehörde nicht innerhalb von drei Monaten eine Äußerung des Landschaftsverbandes vorliegt. Will die Denkmalbehörde von der Äußerung des Landschaftsverbandes abweichen, so hat der Landschaftsverband das Recht, unmittelbar die Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeizuführen. Sachverhalt Die von 1961 bis 1962 errichtete Hochstraße über Teilen des Düsseldorfer Jan-Wellem-Platzes sowie des Martin-Luther-Platzes wurde mit Bescheid vom in die Denkmalliste der Stadt Düsseldorf eingetragen. Die Eintragung ist bestandskräftig. Eigentümerin ist die Stadt Düsseldorf. Sie beabsichtigt den Abbruch der Hochstraße in Verbindung mit der Tieferlegung des Verkehrs aus Gründen der geplanten Neuordnung der Verkehrssituation im Bereich des Kö-Bogens. Nach Ansicht des Landschaftsverbandes Rheinland / Amt für Denkmalpflege im Rheinland (Denkmalpflegeamt), hätte dies schwerwiegende Auswirkungen auf den Bestand und den Schutz der Baudenkmale der Stadt Düsseldorf. Das Denkmalpflegeamt war der Ansicht, dass es Alternativlösungen gebe, die eine Erhaltung der Hochstraße ermöglichten, und lehnte den Abbruch ab. Das Amt hat dann das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (MWEBWV) als Oberste Denkmalbehörde mit Antrag vom gem. 21 Abs. 4 Satz 3 DSchG gebeten, über das Abbruchbegehren zu entscheiden. Zum Antrag des Denkmalpflegeamtes wurden die Stellungnahmen der Stadt Düsseldorf (Untere Denkmalbehörde und Eigentümerin) sowie der Bezirksregierung Düsseldorf (Obere Denkmalbehörde) eingeholt. Bei 2

3 einer Besichtigung der Örtlichkeit ( ) wurden die Beteiligten angehört. Zu Fragen des Erhaltungszustandes des Denkmals, zu notwendigen Sanierungsmaßnahmen und damit verbundenen Kosten, Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auf die Denkmaleigenschaft und die baulichgestalterische Konstruktion wurde ein Gutachten des Ingenieurbüros Leonhardt, Andrä und Partner eingeholt. Das vom datierende Gutachten liegt vor. Entscheidung Die Gutachter stellten erhebliche Schäden an der Hochstraße fest. Um die Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit des Bauwerks zu sichern, wären umfangreiche Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Dadurch gingen wesentliche Merkmale der Denkmaleigenschaft verloren. Damit seien die Voraussetzungen für die denkmalrechtliche Erlaubnis zum Abbruch gegeben. Denkmaleigenschaft Die Denkmaleigenschaft begründeten 1993 insbesondere folgende Faktoren: 1. Die Brücke stehe als markantes architektonisches Einzelglied in engem Zusammenhang mit der durch die Zerstörungen des Zweiten Weltkrieges bedingten städtebaulichen Neuordnung der Düsseldorfer Innenstadt. Zusammen mit der Planung der Berliner Allee und Immermannstraße symbolisiere sie das zeitgenössische Ziel der autogerechten Stadt und der Massenmotorisierung. Sie spiegele das zeittypische Konzept einer Erschließung der Innenstadt durch öffentlichen Personennahverkehr und Individualverkehr wider. Das Bauwerk sei bedeutendes Zeugnis einer typischen Baugattung der 1960er Jahre, die für die verkehrstechnischen Planungen des Wiederaufbaus stehe. 2. Als Objekt der Ingenieurtechnik sei sie auch ein Zeugnis für das Wirken des damaligen Stadt- und Landesplanungsdezernenten Friedrich Tamms, der das Düsseldorfer Zentrum gemäß damals vorherrschender Planungsvorstellungen veränderte. 3. Die Gestaltungsqualität des Brückenbauwerks hebe sich in Leichtigkeit, Formgebung und Eleganz von der Masse der zeitgleich und später ausgeführten innerstädtischen Hochstraßen positiv ab. Architektur- und technikgeschichtlich sei das Baudenkmal ein frühes Beispiel der Verwendung des damals neu 3

4 entwickelten Neotopflagers und ein herausragendes Beispiel der Anwendung von Spannbeton in leichter Erscheinungsform. Abbruchantrag Eigentümerin des Tausendfüßlers ist die Stadt Düsseldorf. Sie beabsichtigt den Abbruch der Hochstraße in Verbindung mit der Tieferlegung des Verkehrs, um die Verkehrssituation im Bereich des städtebaulichen Projektes Kö-Bogen neu zu ordnen. Die Stadt Düsseldorf verfolgt damit folgende Ziele: 1. Die in den 60er Jahren getroffenen, aus heutiger Sicht falschen Weichenstellungen hin zur Autogerechten Stadt durch Neuordnung der verkehrlichen Infrastruktur, Optimierung der Erreichbarkeit der Innenstadt und Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität im Zentrum zurückzuführen. 2. Den Verkehrsfluss durch eine Tunnellösung zu optimieren, um eine heute bestehende visuelle Barriere im Stadtraum aufzulösen und die heutige Lärmbelastung in der Innenstadt zu reduzieren. 3. Die Funktionsfähigkeit der Schadowstraße als Einkaufsstandort und ihre Versorgungsfunktion mit überregionaler Bedeutung zu stärken und die Grünbezüge in die Innenstadt hinein auszuweiten. 4. Die durch den Abbruch der Hochstraße gewonnenen Flächen zu nutzen, um eine Promenade als Baumallee mit Platanen von der Johanneskirche bis zum Anschlusspunkt des Hofgartens anzulegen und das Umfeld des im Bau befindlichen Libeskindgebäudes mit den vorhandenen Stadtstrukturen über eine neue Oberflächengestaltung zu verknüpfen. Gutachten des Ingenieurbüros Leonhardt, Andrä und Partner, Stuttgart, vom Inhaltliche Zusammenfassung 1. Zustandserfassung Durch die festgestellten Schäden an den Spanngliedern sowie die starke Korrosion an den einbetonierten Entwässerungsleitungen mit den entsprechenden Folgeschäden (Chlorideintrag in das Tragwerk) kann die Annahme eines ungeschädigten Tragwerks nicht aufrecht erhalten werden. Verstärkungs- und Ertüchtigungsmaßnahmen seien insofern zwingend notwendig. 4

5 2. Bewertung Bestand Die Schadensbewertung ist mit einem angenommenen Schädigungsgrad der Spannglieder von 15 Prozent plausibel und seriös ermittelt. Für die weiteren Betrachtungen kann aufgrund dieser Sachlage (Schadensbewertung Überbau) nicht mehr von einem ungeschädigten Querschnitt mit voller Tragfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der Vielzahl der festgestellten Schäden an Über- und Unterbauten, an Kappen, Belag, Entwässerungs- und Schutzeinrichtungen usw. ist eine grundhafte Instandsetzung und Verstärkung / Ertüchtigung des Bauwerks erforderlich, um die Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit des Bauwerks weiter zu gewährleisten. Zusammenfassung Konstruktion: Die gesamte Brückenausstattung (Lager, Entwässerung, Zugangsmöglichkeiten, Schutzeinrichtungen) entsprechen nicht mehr dem aktuellen Regelwerk und dem Stand der Technik. 3. Notwendige Sanierungsmaßnahmen Nötig sind in den beiden im Gutachten durchgerechneten Varianten der Instandsetzung die Anbringung von externen, nachträglich angebrachten Spanngliedern, sowie zwei externe, ebenfalls an der Kappenunterseite angebrachte Entwässerungsleitungen. Zusätzlich erforderliche Schutzeinrichtungen und Verstärkungen sind in zwei Varianten durchgerechnet und konzeptioniert worden. Beide greifen konstruktiv und visuell in das Bauwerk ein. Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass bei einer grundhaften Instandsetzung des Bauwerks eine Erneuerung der Schutzeinrichtungen mit Anpassung an das aktuelle Regelwerk unabdingbar ist. Um den betrieblichen Anforderungen nach heutigen Gesichtspunkten gerecht zu werden, müssen die Kappen verbreitert werden, um Platz für einen Notgehweg zu erhalten. Diese Maßnahmen lassen sich nicht gewichtsneutral erreichen, sodass umfangreiche zusätzliche Verstärkungsmaßnahmen am Bauwerk erforderlich werden. 4. Wirtschaftlichkeitsberechnung Die Bewertung bzw. der Vergleich zwischen den beiden Varianten der Instandsetzung und dem Ersatzneubau ergibt ein deutliches Votum für den (fiktiven) Ersatzneubau als beste Alternative. 5

6 In die Bewertung sind die Baukosten, die Nutzung, die Risikoabschätzung und betrieblichen Anforderungen eingeflossen. 5. Denkmalverträglichkeit Die Denkmaleigenschaft begründet sich laut LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland insbesondere aus künstlerischen und städtebaulichen Gesichtspunkten ( Leichtigkeit in der Formgebung, Eleganz in Grundriss, Aufriss und Querschnitt ) sowie aus wissenschaftlichen und technikgeschichtlichen Aspekten ( Exempel der Anwendung von Spannbeton, Neuentwicklung Neotopflager ). Die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen stehen in folgendem Verhältnis zur Denkmalsubstanz und dem Erscheinungsbild des Baudenkmals: Gestalt und Erscheinungsbild Die Unterschutzstellung als Verkehrsdenkmal begründete der Landeskonservator insbesondere mit der Leichtigkeit der Formgebung, der Eleganz von Grundriss, Aufriss und Querschnitt, sowie der daraus abzuleitenden, bedeutenden künstlerischen Leistung des Architekten Friedrich Tamms. Seine Brückenkonstruktion wird von Fritz Leonhardt als entmaterialisiert, mit einem Eindruck der Schwerelosigkeit und des quasi schwebenden Zustandes beschrieben. Damit ist baulich ein auf das Minimum beschränktes, perfektes Brückenbauwerk entstanden, das kein Weglassen, jedoch auch nicht die kleinste Addition verträgt, soll es nicht seine gestalterische, künstlerische Qualität verlieren. Dabei ist der Umfang des Eingriffes von untergeordneter Bedeutung. Das Ergebnis ist die Brücke aus einem Guss, bei der alles bis ins kleinste Detail soweit optimiert wurde, dass nichts mehr weggelassen werden kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies zwangsläufig, dass auch nichts mehr angebracht werden darf, egal zu welchem Zweck, ohne das Gesamtkunstwerk zu zerstören. Und weiter: Allein schon die Tatsache, dass eine neue Geländerausbildung, eine außerhalb des Querschnitts angeordnete Längsleitung der Brückenentwässerung, eine aus Gründen der Tragsicherheit erforderlich gewordene massive Anordnung von externen Spanngliedern das Erscheinungsbild des Baudenkmals entscheidend und in nicht akzeptabler Weise beeinträchtigt, macht deutlich, dass jede Form einer nachträglichen, additiven Instandsetzung/Sanierung mit den Eigenschaften als (Bau-) Denkmal nicht verträglich ist. 6

7 Abschlußbewertung und Entscheidung Durch die festgestellten Schäden an den Spanngliedern sowie die starke Korrosion an den einbetonierten Entwässerungsleitungen mit den entsprechenden Folgeschäden (Chlorideintrag in das Tragwerk) ist das Tragwerk geschädigt. Es befindet sich rechnerisch (noch) in einem ausreichend tragsicheren und gebrauchstauglichen Zustand. Aufgrund der Vielzahl der festgestellten Schäden an Über- und Unterbauten, an Kappen, Belag, Entwässerungs- und Schutzeinrichtungen usw. ist eine grundhafte Instandsetzung und Ertüchtigung des Bauwerks erforderlich, um seine Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit weiter zu gewährleisten. Laut Urteil des Gutachters führen die für die weitere Nutzung der Brücke notwendigen Maßnahmen, dies sind insbesondere - eine neue Geländerausbildung, - eine außerhalb des Querschnitts angeordnete Längsleitung der Brückenentwässerung und - eine aus Gründen der Tragsicherheit erforderliche massive Anordnung von externen Spanngliedern, für das Gesamtkunstwerk Tausendfüßler nachhaltig zum Verlust wesentlicher Merkmale der Denkmaleigenschaft. Diese Einschätzung wird von der Obersten Denkmalbehörde fachlich geteilt. Damit liegen die Voraussetzungen für die denkmalrechtliche Erlaubnis zum Abbruch des Baudenkmals gemäß 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW vor. Pressekontakt: bernhard.meier@mwebwv.nrw.de, Tel. 0211/

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