Gemeinsames Rundschreiben. der GKV-Gemeinschaftsförderung. Selbsthilfe auf Bundesebene zur. Förderung der Selbsthilfebundesorganisationen

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1 Gemeinsames Rundschreiben 2014 der GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene zur Förderung der Selbsthilfebundesorganisationen Federführend für die Veröffentlichung: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Berlin Veröffentlichung: Oktober 2013 Herausgeber: Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene AOK-Bundesverband GbR, Berlin BKK Dachverband e. V., Berlin IKK e. V., Berlin Knappschaft, Bochum Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - SVLFG, Kassel Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Berlin unter Beteiligung der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen BAG SELBSTHILFE - Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V., Düsseldorf Der PARITÄTISCHE Gesamtverband e. V., Berlin Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V., Berlin Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V., Hamm

2 1. Förderung der Selbsthilfebundesorganisation Mit diesem gemeinsamen Rundschreiben informieren die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene die Selbsthilfebundesorganisationen über die Beantragung von Fördermitteln bei der GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene. Die Mitglieder der GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene sind alle Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene, die kassenartenübergreifend gemeinsam die gesundheitsbezogene Selbsthilfe in Form pauschaler Zuschüsse fördern. Für die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe ist 20c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) die gesetzliche Grundlage. Selbsthilfe im Sinne des 20c SGB V ist charakterisiert durch Betroffenenkompetenz von Menschen mit einer chronischen Erkrankung oder Behinderung und ihrer Auseinandersetzung mit der Erkrankung oder Behinderung, der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung in Gruppen. Die jährlich verfügbaren Fördermittel der Krankenkassen sind gesetzlich festgelegt. Für 2014 beträgt der Förderbetrag pro Versicherten 0,62 Euro. Die gesetzlichen Krankenkassen stellen somit für die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe (örtliche Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen auf Bundes- und Landesebene und Selbsthilfekontaktstellen) insgesamt 43,3 Millionen Euro zur Verfügung. Auf die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung auf der Bundesebene entfallen davon 10 Prozent (4,33 Millionen Euro). Grundlage für die Förderung der Selbsthilfe ist der neue Leitfaden zur Selbsthilfeförderung in der Fassung vom 17. Juni 2013 ( Selbsthilfe.html). Die Förderung gemäß 20c SGB V erfolgt unter Berücksichtigung des 1 SGB V Solidarität und Eigenverantwortung und 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach 20c SGB V sowie auf eine bestimmte Fördersumme bestehen nicht. Neben der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung fördern einzelne Krankenkassen die gesundheitsbezogene Selbsthilfe im Rahmen der krankenkassenindividuellen Förderung. Je nach regionaler Ausrichtung und Zuständigkeit entscheidet die Krankenkasse eigenständig, welche inhaltlichen Förderschwerpunkte sie setzt und auf welcher Ebene sie die Selbsthilfe individuell fördert. Es kann durchaus sein, dass nicht jede Krankenkasse die Selbsthilfe auf allen Förderebenen krankenkassenindividuell fördert. 2

3 Bei den Fördermitteln der Krankenkassen handelt es sich um jährliche Zuschüsse, die aus Beitrags- und aus Steuermitteln aufgebracht werden. Diese Zuschüsse zählen zu den Leistungsausgaben. Die Fördermittel der Krankenkassen sind nicht gleichzusetzen mit Spenden, z. B. von privaten Förderern oder mit Sponsoring durch Wirtschaftsunternehmen. Für die Beantragung von Fördermitteln im Rahmen der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung haben die Herausgeber dieses Gemeinsamen Rundschreibens Antragsformulare entwickelt, die im Abschnitt 5 näher erläutert werden und diesem Rundschreiben als Anlagen beigefügt sind. Für die Mittelbeantragung bei der GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene sind diese Formulare verbindlich. 2. Antragsberechtigte Das in diesem Rundschreiben erläuterte Antragsverfahren gilt für Selbsthilfebundesorganisationen. Diese müssen den Nachweis erbringen, dass sie über eine funktionsfähige, bundesweit nach innen und außen arbeitende Organisationsstruktur verfügen. Ihre Arbeit zeichnet sich durch Rückgriff auf das Selbsthilfeprinzip sowie die Betroffenenkompetenz der in der Selbsthilfe zusammengeschlossenen Menschen aus (vgl. Leitfaden zur Selbsthilfeförderung, Abschnitt I.). Als Organisationsstruktur ist der eingetragene Verein (e. V.) Voraussetzung. Abweichungen hiervon können im Einzelfall berücksichtigt werden. Dies setzt jedoch eine nachvollziehbare Begründung voraus. Selbsthilfebundesorganisationen, die von den Krankenkassen/-verbänden bereits auf Bundesebene gefördert werden, dürfen keine zusätzliche Förderung für ein und dasselbe Anliegen oder Projekt auf Landes- und auf Ortsebene beantragen. Von der zusätzlichen Antragstellung in einzelnen Bundesländern ist deshalb abzusehen, auch um Doppel- oder Mehrfachförderungen sowie bürokratischen Mehraufwand für beide Seiten zu vermeiden. Selbsthilfelandesorganisationen und regionale Untergliederungen der Selbsthilfebundesorganisationen haben die Möglichkeit, eigene Anträge auf der jeweils für sie zuständigen Ebene zu stellen, sofern die Voraussetzungen für eine Förderung gemäß Leitfaden zur Selbsthilfeförderung erfüllt sind. 3

4 3. Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung Die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe im Rahmen der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung erfolgt als Pauschalförderung in Form eines institutionellen Zuschusses. Damit leisten die Krankenkassen und ihre Verbände neben weiteren öffentlichen Einrichtungen ihren Beitrag zur Finanzierung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe. Diese Fördermittel werden der Selbsthilfe zur Unterstützung ihrer Selbsthilfearbeit und der damit verbundenen regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen zur Verfügung gestellt. Dies sind insbesondere Aufwendungen für: - Raumkosten und Miete, - Büroausstattung und Sachkosten (z. B. PC, Drucker, Beamer, Büromöbel, Porto und Telefon, Gebühren für Online-Dienste), - regelmäßige Ausgaben für Internetauftritte/Homepage, - regelmäßig erscheinende Medien (z. B. Mitgliederzeitschriften) einschließlich deren Verteilung, - Schulungen oder Fortbildungen, die auf die Befähigung zur Organisations- und Verbandsarbeit sowie auf administrative Tätigkeiten abzielen (z. B. kaufmännische Weiterbildungen, Weiterbildungen zum Vereins-/Steuerrecht, EDV-Schulungen) einschließlich Veranstaltungs- und Teilnahmegebühren, Übernachtungsund Fahrtkosten, - Tagungs-, Kongress- oder Messebesuche, - Durchführung von satzungsrechtlich erforderlichen Gremiensitzungen (Vorstands- und Beiratssitzungen, Mitglieder-, Delegierten- und Jahresversammlungen, o. ä.) einschließlich Veranstaltungs- und Teilnahmegebühren und der dafür erforderlichen Fahrt- und Übernachtungskosten. (Anmerkung: Die Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes sind zu beachten). Für die vorgenannten Aufgaben und Aktivitäten der Selbsthilfe sind selbstverständlich Personal- und Sachaufwendungen erforderlich, die durch die Pauschalförderung bestritten werden können. Anträge, die ausschließlich auf Personalstellenförderung lauten, können nicht berücksichtigt werden. Über Anträge der Selbsthilfebundesorganisationen entscheidet die GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene gemeinsam und einheitlich unter Einbezug der Vertretungen der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Selbsthilfe. Aufgrund der zentralen Abwicklung des Verfahrens der Pauschalförderung für die 4

5 Selbsthilfebundesorganisationen ist deshalb nur ein Antrag an den federführenden Verband der Krankenkassen auf Bundesebene, Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), einzureichen. 4. Krankenkassenindividuelle Förderung Es ist ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, dass die Krankenkassen und ihre Verbände ihre Zusammenarbeit mit der Selbsthilfe mit eigenen Gestaltungsmöglichkeiten weiterentwickeln können. Deshalb fördern einige Krankenkassen/-verbände neben ihrem finanziellen Engagement in der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung zusätzlich die gesundheitsbezogenen Aktivitäten der Selbsthilfe auch krankenkassenindividuell. Die krankenkassenindividuelle Förderung erfolgt als Projektförderung. Da die inhaltliche Ausrichtung der krankenkassenindividuellen Förderung bei den einzelnen Krankenkassen oder Verbänden variieren kann, empfehlen die Herausgeber dieses Rundschreibens den Antragstellern, sich direkt bei den einzelnen Krankenkassen/ -verbänden über die jeweiligen Fördermöglichkeiten im Vorfeld einer schriftlichen Beantragung von Fördermitteln zu informieren. Die im Rahmen der krankenkassenindividuellen Selbsthilfeförderung beantragten Vorhaben müssen über die in Abschnitt 3 dieses Gemeinsamen Rundschreibens genannte regelmäßig wiederkehrende Selbsthilfearbeit hinausgehen und zeitlich begrenzt sein. Insbesondere auf der Bundesebene sind förderfähige Aktivitäten in der Regel komplex und haben Projektcharakter. Projektanträge von Selbsthilfebundesorganisationen sollten deshalb darauf abzielen, indikationsspezifische Ansätze und Beispiele guter Praxis von Selbsthilfeaktivitäten zu entwickeln und in der Fläche umzusetzen. Projektthemen können auch verbands-/organisationsübergreifend ausgerichtet sein. Förderfähig sind daher u. a. auch Verbund- oder Kooperationsprojekte mehrerer Selbsthilfeorganisationen aus dem gleichen Krankheitsbild oder zu ähnlichen Interessen bzw. Anliegen. Solche Vorhaben bilden bei insgesamt begrenztem Selbsthilfebudget die Chance der besseren Vernetzung und Kooperation der Selbsthilfe untereinander (Synergien). Näheres zu den Voraussetzungen der krankenkassenindividuellen Förderung ist dem Leitfaden zur Selbsthilfeförderung, Teil B, S. 23 ff. zu entnehmen. 5

6 Für die krankenkassenindividuelle Förderung ist eine gesonderte schriftliche Antragstellung vorzunehmen. Hierfür halten die Krankenkassen oder der Krankenkas senverband Antragsvordrucke bereit. Aus diesem Grunde sind diesem Rundschreiben auch keine Antragsunterlagen für die Beantragung von Projektmitteln beigefügt. Bei der Beantragung von Projektmitteln sind die folgenden Angaben erforderlich (vgl. Leitfaden für Selbsthilfeförderung, Abschnitt B.8.1, S. 29 f.): Bei der Beantragung von Projektmitteln sind folgende Angaben verbindlich: inhaltliche, strukturelle und methodische Zielsetzung des Projektes, Erfolgsindikatoren des Projektes, Ausführungen zur Weiterführung nach Auslaufen der Finanzierung (Verstetigung), weitere Projektbeteiligte und Kooperationspartner, Projektaufbau und Projektdurchführung, Projektumsetzung, angesprochene Zielgruppe, Laufzeit des Projektes, Kosten des Projektes (detaillierter Projektfinanzierungsplan, Angabe des Eigenanteils sowie der durch weitere Projektbeteiligte eingebrachten Mittel). Es wird empfohlen, ein Projekt jeweils nur bei einer Krankenkasse/-verband zu beantragen und nicht gleichzeitig bei mehreren Krankenkassen. Wird jedoch im Einzelfall ein Projekt bei mehreren Krankenkassen/-verbänden und/oder weiteren Stellen beantragt, sind im Antrag verbindliche Angaben vorzunehmen, bei wem ebenfalls Mittel für das Vorhaben beantragt und von wem ggf. bereits Förderzusagen ausgesprochen wurden. Die Krankenkassen/-verbände behalten sich vor, sich über Projektanträge auszutauschen. 5. Formulare Die für die Beantragung von kassenartenübergreifenden Fördermitteln bei der GKV- Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene zu verwendenden Formulare werden nachstehend erläutertet: 5.1 Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung Antrag Die Formulare sind vollständig auszufüllen und zusammen mit den für die Prüfung der Anträge erforderlichen weiteren Unterlagen einzureichen. Die jeweils aktuellen 6

7 Formulare sind zu verwenden, andernfalls ist die Antragsbearbeitung nicht möglich. Die Veränderung der Formulare durch den Antragsteller ist nicht zulässig. Weitergehende Erläuterungen zum Antrag können auf einem separaten Blatt vorgenommen werden. Werden bei der GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene Fördermittel beantragt, reicht dafür ein Antrag aus (vgl. Anlage). Im Antrag ist eine Ansprechperson zu benennen, die im Falle von Rückfragen des Fördermittelgebers Auskünfte erteilen kann. Es ist davon abzusehen, bei einzelnen Krankenkassenverbänden oder deren Mitgliedern ebenfalls Anträge auf pauschale Zuschüsse einzureichen. Mit der Antragstellung erklärt der Antragsteller verbindlich, dass die Mittel ausschließlich für die gesundheitsbezogene Selbsthilfearbeit gemäß Leitfaden zur Selbsthilfeförderung vom 17. Juni 2013 verwendet werden. Eine anderweitige - nicht mit dem Fördermittelgeber abgesprochene - Mittelverwendung als zum bewilligten Zweck ist nicht möglich und kann die Rückforderung der Fördermittel zur Folge haben Strukturerhebungsbogen Selbsthilfebundesorganisationen weisen in der Regel unterschiedliche Organisationsstrukturen auf. Der Strukturerhebungsbogen dient der Transparenz über den Antragsteller und seiner Struktur. Für die Antragstellung ist der Strukturerhebungsbogen verbindlich (Anlage 1b) Datenverwendungserklärung Die Datenverwendungserklärung erlaubt den Krankenkassen/-verbänden u. a. den gegenseitigen Informationsaustausch über Umfang und Art der bei den anderen Krankenkassen/-verbänden beantragten Mittel sowie über Strukturmerkmale der jeweiligen Selbsthilfebundesorganisationen. Damit sollen u. a. auch Doppel- oder Mehrfachförderungen vermieden werden (vgl. 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot ). Die Bestätigung der Datenverwendungserklärung durch den Antragsteller ist verbindlich (Anlage 1c). 7

8 5.1.4 Erklärung zur Wahrung von Neutralität und Unabhängigkeit Zu den Voraussetzungen für eine Förderung von Selbsthilfeorganisationen, Selbsthilfegruppen und Selbsthilfekontaktstellen nach 20c SGB V gehört ihre neutrale Ausrichtung und Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen Dritter. In den letzten Jahren hat die Einflussnahme von Wirtschaftsunternehmen (z. B. pharmazeutische Industrie, Hersteller von Medizinprodukten) und von medizinischen Experten auf die gesundheitsbezogene Selbsthilfe zugenommen. Diese Einflussnahme erfolgt u. a. durch inhaltliche und finanzielle Unterstützung z. B. von Veranstaltungen, Tagungen, Kongressen, Seminaren, Schulungen und Weiterbildungen für Zielgruppen in der Selbsthilfe, Patientenforen sowie durch inhaltliche Unterstützung bei der Medienentwicklung und Öffentlichkeitsarbeit/PR (z. B. Mitgliederzeitschriften, Patienteninformationen, Printmedien Einrichtung, Unterhalt und Pflege von Internetforen, -portalen, -plattformen) und bei der Ansprache und Gewinnung neuer Patientengruppen. Es steht der Selbsthilfe frei, sich ihre Kooperationspartner zu suchen und entsprechende Formen der Zusammenarbeit, der Unterstützung und der Finanzierung zu entwickeln. Jedoch ist es das Anliegen der Krankenkassen und ihrer Verbände, solche Vorgänge und Formen der Einflussnahme transparent zu machen, um im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel für die Versicherten die Unabhängigkeit der von ihnen geförderten Selbsthilfeorganisationen und gruppen zu gewährleisten. Mit der Unterschrift unter den Förderantrag bestätigt der Antragsteller seine Unabhängigkeit von Wirtschaftsunternehmen (Anlage 1d). 5.2 Antrag auf krankenkassenindividuelle Förderung Der Antrag ist direkt bei der jeweiligen Krankenkasse/-verband zu stellen (siehe Abschnitt 4 dieses Gemeinsamen Rundschreibens). 6. Hinweise zur Antragstellung Bei der Beantragung von Mitteln aus der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung sind folgenden Unterlagen vorzulegen: - Antragsformular (Anlage 1a), - Strukturerhebungsbogen (Anlage 1b), - Datenverwendungserklärung (Anlage 1c), 8

9 - Erklärung zur Wahrung von Neutralität und Unabhängigkeit (Anlage 1d), - Satzung, - aktueller Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid vom Finanzamt, - Einnahmen-/Ausgabenrechnung 2012, letzter Jahresabschluss, - Mitteilung über die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Anmerkung: Geplante Einnahmen und Ausgaben für das Förderjahr sind im Antragsformular (Anlage 1a) abzubilden. Aus diesem Grund ist die Vorlage eines separaten Haushaltsplanes für 2014 nicht erforderlich. Der Nachweis über die Verwendung der Fördermittel der GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene im Jahr 2013 ist spätestens bis zum 31. März 2014 vorzulegen. Näheres zur Mittelverwendung ist den jeweiligen Bewilligungsschreiben der Fördermittelgeber zu entnehmen. 7. Antragsfrist 7.1 Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung Anträge an die GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene für 2014 sind bis zum 31. Dezember 2013 zu stellen. 7.2 Krankenkassenindividuelle Förderung Die Antragsfrist für die krankenkassenindividuelle Förderung ist direkt bei den Krankenkassen, dem Krankenkassenverband zu erfragen (vgl. Abschnitt 4). Im Falle der Beantragung von krankenkassenindividuellen Fördermitteln wird den Selbsthilfebundesorganisationen empfohlen, der Krankenkasse/-verband die im Folgejahr benötigten Projektmittel rechtzeitig anzuzeigen, auch wenn die kompletten Antragsunterlagen zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden. Dies ermöglicht den Krankenkassen/-verbänden einen Überblick über die zu erwartenden Vorhaben und ist hilfreich für die interne Planung und Mittelberechnung. 8. Nachweis über die Verwendung der erhaltenen Fördermittel Der Fördermittelempfänger der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung ist verpflichtet, die Verwendung der erhaltenen pauschalen Fördermittel in Form einer Einnahmen- und Ausgabenaufstellung nachzuweisen. 9

10 Das als Anlage 2 beigefügte Formular ist dafür zu verwenden. Der Nachweis der Mittelverwendung ist spätestens bis zum 31. März 2014 einschließlich eines Sachbzw. Tätigkeitsberichts der GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene vorzulegen. Der Fördermittelgeber wird die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel prüfen bzw. durch Dritte prüfen lassen. Er behält sich vor, im Einzelfall Belege einzusehen. Die Förderung durch die GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene erfolgt in der Regel als Festbetragsfinanzierung. 9. Hinweis auf die Förderung Der Empfänger von Fördermitteln nach 20c SGB V ist zur Transparenz über die von den Krankenkassen/-verbänden erhaltenen Fördermittel verpflichtet. Er veröffentlicht deshalb alle von den Krankenkassen, einem Krankenkassenverband oder von der GKV-Gemeinschaftsförderung erhaltenen Förderbeträge in der Mitgliederzeitschrift, auf der Homepage oder anderen öffentlich zugänglichen Stellen/Medien. 10. Ansprechpartnerinnen und -partner bei weiteren Fragen Bei Fragen zur Antragstellung stehen die Herausgeber dieses Gemeinsamen Rundschreibens zur Verfügung. 11. Anlagen Folgende Anlagen liegen diesem Gemeinsamen Rundschreiben 2014 zur Beantragung von Fördermitteln bei der GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene bei: Anlage 1: Antragsformular (1a) Strukturerhebungsbogen (1b) Datenverwendungserklärung (1c) Erklärung zur Wahrung von Neutralität und Unabhängigkeit (1d) Anlage 2: Verwendungsnachweis 10

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