Hinweise zur Lärmaktionsplanung in Bayern nach der EG-Umgebungslärmrichtlinie;

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1 Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: Normgeber: Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Aktenzeichen: 73-U /6 Erlassdatum: Fassungvom: Gültig ab: Gliederungs-Nr: UG Hinweise zur Lärmaktionsplanung in Bayern nach der EG-Umgebungslärmrichtlinie; Änderung der Anhaltswerte für die Lärmaktionsplanung bei Hauptverkehrsstraßen - Anlage 1: Hinweise zur Lärmaktionsplanung in Bayern nach der EG- Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG für die Regierungen, Stand 31. Juli 2012 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 1. Rechtliche Grundlage der Lärmaktionspläne 1.1 Maßnahmen und planungsrechtliche Festlegungen 1.2 Einvernehmensregelungen 2. Wann soll eine Lärmaktionsplanung erfolgen? 2.1 Anhaltswerte 2.2 Prioritätensetzung 2.3 Keine Einzelfallplanung 2.4 Fluglärm 3. Durchführung einer Aktionsplanung an Hauptverkehrsstraßen oder Haupteisenbahnstrecken/Zeitlicher Ablauf 3.1 Notwendige Vorarbeiten 3.2 Konzeptentwurf Lärm-Aktionsplanung 3.3 Maßnahmenplanung Angaben Maßnahmenkatalog Vorgehen bei der Festlegung von Maßnahmen 3.4 Öffentlichkeitsinformation und Öffentlichkeitsbeteiligung 4. Berichtspflichten des Landes, weiteres Vorgehen 5. Weiterführende Informationen Zum Hauptdokument : Hinweise zur Lärmaktionsplanung in Bayern nach der EG-Umgebungslärmrichtlinie; Änderung der Anhaltswerte für die Lärmaktionsplanung bei Hauptverkehrsstraßen Anlage zum UMS vom 31. Juli 2012 Az.: 73-U /6 Hinweise zur Lärmaktionsplanung in Bayern - Seite 1 von 9 -

2 nach der EG-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG für die Regierungen München, den 31. Juli Rechtliche Grundlage der Lärmaktionspläne Nach 47d Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) müssen erstmals 2008 Lärmaktionspläne erstellt werden, mit denen im Wohnumfeld von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen sowie für Ballungsräume problematische Lärmsituationen analysiert und bewältigt werden sollen. Grundlage jeder Lärmaktionsplanung sind die Lärmkarten. 1.1 Maßnahmen und planungsrechtliche Festlegungen Aufgabe eines Lärmaktionsplans ist es, Lärmprobleme zu bewerten und ggf. Ziele und Strategien zur Lärmminderung aufzuzeigen und hierzu Maßnahmen festzulegen und planungsrechtliche Festlegungen zu treffen. Nach 47d Abs. 6 in Verbindung mit 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG sind die in den Plänen festgelegten Maßnahmen von den zuständigen Trägern öffentlicher Verwaltung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen, planungsrechtliche Festlegungen von den zuständigen Planungsträgern bei ihren Planungen zu berücksichtigen. 47d Abs. 6 in Verbindung mit 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG enthält damit keine selbstständige Rechtsgrundlage zur Anordnung bestimmter, in Rechte Dritter eingreifender Maßnahmen, sondern verweist auf spezialgesetzliche Eingriffsgrundlagen. Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, wird ein in den Eingriffsgrundlagen eingeräumtes Ermessen jedoch über 47d Abs. 6 in Verbindung mit 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG durch den Maßnahmenteil des Lärmaktionsplans eingeschränkt. 1.2 Einvernehmensregelungen Der Maßnahmenteil der Lärmaktionspläne entfaltet wie Verwaltungsvorschriften keine unmittelbare Außenwirkung, geht jedoch in seiner Wirkung über diese insoweit hinaus, als den festgelegten Maßnahmen für die Vollzugsbehörden unabhängig von ihrer Ressortzugehörigkeit und Stellung im Behördenaufbau Bindungswirkung zukommt. Aufgrund der durch die Lärmaktionsplanung unberührten rechtlichen, fachlichen und finanziellen (Außen) Verant-wortung der für den Vollzug der Maßnahmen zuständigen Träger der öffentlichen Verwaltung bedürfen Lärmaktionspläne der Gemeinden des Einvernehmens der Regierung bzw. bei Maßnahmen mit Einfluss auf den Eisenbahnverkehr des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, das eine rechtliche und fachliche Prüfung umfasst und die Vergleichbarkeit und Qualität der Planung sichert (Art. 8a Abs. 2 Satz 3 BayImSchG). Umgekehrt bedürfen die Lärmaktionspläne der Regierung des Einvernehmens der Gemeinden (Art. 8a Abs. 2 Satz 4 BayImSchG). - Seite 2 von 9 -

3 Maßnahmen mit Bindungswirkung über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus bedürfen verwaltungsintern immer des Einvernehmens der für den Vollzug zuständigen Behörden; mit Blick auf die Bündelungsfunktion der Regierungen betrifft dies aber lediglich Maßnahmen, deren Vollzug nicht der Regierung obliegt oder von ihr nach allgemeinen verwaltungsorganisatorischen Grundsätzen angewiesen werden kann, z. B. Maßnahmen im Verantwortungsbereich der Autobahndirektionen. Bei der Erteilung des Einvernehmens der Regierung zu Lärmaktionsplänen der Gemeinden gelten die für die Festlegung von Maßnahmen maßgeblichen verwaltungsinternen Grundsätze entsprechend. 2. Wann soll eine Lärmaktionsplanung erfolgen? 2.1 Anhaltswerte Die EG-Umgebungslärmrichtlinie gibt keine Immissionswerte vor, ab denen eine Aktionsplanung erforderlich ist. Auch die Bundesregierung hat keine verbindlichen Auslösewerte festgelegt. Um die Aktionsplanung auf die Lärmbrennpunkte zu fokussieren, wird für Straßenverkehrslärm als Anhalt die Überschreitung eines 24-Stunden-Wertes L den von größer 67 db(a) und eines Nachtwertes L night von größer 57 db(a) und für Schienenverkehrslärm als Anhalt die Überschreitung eines 24-Stunden-Wertes L den von größer 70 db(a) und eines Nachtwertes L night von größer 60 db(a) zugrunde gelegt. Ab diesen Werten wird eine Aktionsplanung in Erwägung gezogen oder aufgestellt; es folgt nicht zwingend, dass ein Aktionsplan aufzustellen ist. Die weiteren Berechnungen und Bewertungen können auf Grundlage des nationalen Fachrechts fortgesetzt werden. Der Bruch zwischen den Anhaltswerten und den national geltenden Lärmwerten ist im Hinblick auf das hier nicht abgestimmte europäische und nationale Recht hinzunehmen. Auf Wunsch betroffener Gemeinden können aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls (z. B. Finanzierung von Maßnahmen durch die Gemeinde, z. B. Bauleitplanung, z. B. kommunales Schallschutzfensterprogramm) Lärmaktionspläne auch bei Lärmwerten unterhalb dieser Anhaltswerte aufgestellt werden. 2.2 Prioritätensetzung Bei der Frage, für welche Bereiche Lärmaktionspläne aufgestellt werden, haben höchste Priorität hohe Lärmwerte und eine Mindestanzahl von Lärmbetroffenen (mehr als 50 Einwohner). Das Produkt aus dem Lästigkeitsfaktor gemäß den Verkehrslärmschutzrichtlinien 97 (VLärmSchR 97) und der Anzahl lärmbetroffener Menschen erlaubt hier eine Reihung. Der Schutz der Nachtruhe hat wiederum Vorrang vor dem Schutz zur Tageszeit. Weiterhin geht in die Bewertung die Schutzwürdigkeit des betroffenen Baugebiets ein. Auch die Summenwirkung von mehreren Verkehrsanlagen kann zur Priorisierung herangezogen werden. Die Priorisierung innerhalb des Regierungsbezirks wird bei Bedarf von den Regierungen vorgeschlagen. - Seite 3 von 9 -

4 Anzuwendende Formel (VLärmSchR mit Grenzwert): P = Σ E i * (2 0,1 * Lr,i 2 0,1 * GW ) mit E i = Anzahl der Einwohner L R,i = Ist-Immissionspegel GW = Grenzwert/Zielwert Grundsätzlich werden nur Pegel in die Bewertung einbezogen, die oberhalb des jeweils definierten Grenzwerts liegen. Bei einer Dringlichkeitsreihung von Gebieten bietet es sich an, den Grenzwert relativ hoch zu wählen (L den =65 db(a)). Dies führt dazu, dass vor allem die Lärmpegelhöhe stark gewichtet wird. Bei einem Variantenvergleich von Maßnahmen wie auch bei der vergleichenden Betrachtung "Istzustand - zukünftiges Lärmszenario muss der Grenzwert deutlich niedriger angesetzt werden, so dass alle vom Lärm belasteten Personen berücksichtigt werden. Als Untergrenze für eine Lärmbelastung wird der Pegel L den = 55 db(a) vorgeschlagen. 2.3 Keine Einzelfallplanung Die Aktionsplanung bezieht sich auf Orte in der Umgebung von Hauptlärmquellen. Daraus ist abzuleiten, dass Planungen für einzelne oder wenige Gebäude in der Regel nicht erforderlich sind. 2.4 Fluglärm Nach 14 der Novelle des Fluglärmgesetzes sind Schutzziele für die Lärmaktionsplanung an Großflughäfen vorgegeben. Danach sind bei der Lärmaktionsplanung nach 47d BImSchG für Flugplätze die jeweils anwendbaren Werte des 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Dadurch wird bereits ein angemessener Schutz vor Lärm verlangt und sichergestellt. Für eine Aktionsplanung an Großflughäfen verbleiben damit nur wenig Handlungsspielräume, z. B. Optimierung der Abflugrouten unter Lärmgesichtspunkten im Rahmen der Fluglärmkommissionen. 3. Durchführung einer Aktionsplanung an Hauptverkehrsstraßen oder Haupteisenbahnstrecken/Zeitlicher Ablauf 3.1 Notwendige Vorarbeiten Bei der Entscheidung, ob ein Lärmaktionsplan aufzustellen ist, ist eine enge Abstimmung mit den zuständigen Baulastträgern und den betroffenen Behörden, insbesondere mit den Einvernehmensbehörden, sinnvoll. - Seite 4 von 9 -

5 Die von der Planung betroffenen Gemeinden sind frühzeitig zu informieren, dass die Aufstellung eines Aktionsplans geprüft wird bzw. bei Bundes- und Staatsstraßen von der Gemeinde zu prüfen ist. Bei den Gemeinden und/oder Baulastträgern wird abgefragt, ob und in welcher Form Lärmschutz entlang der relevanten Hauptverkehrswege bereits durchgeführt wurde oder Planungen genehmigt sind und ob weitere Lärmschutzmaßnahmen in Betracht kommen. Bei den Autobahndirektionen bzw. Staatlichen Bauämtern und bei der Deutschen Bahn AG werden Informationen über Planungen mit Lärmschutz nach der 16. BImSchV oder im Rahmen der Lärmsanierung an Bestandsstrecken abgefragt. Die Regierungen benennen Ansprechpartner und wirken bei den Gemeinden darauf hin, dass auch dort Ansprechpartner benannt werden. Den Bürgerinnen und Bürgern ist in Zusammenarbeit mit den Gemeinden über geeignete Medien wie Presse oder Internet frühzeitig anzubieten, Maßnahmen zur Lärmminderung anzuregen. Der Zugriff auf die Lärmkarten ist dabei zu ermöglichen. Die Vorschläge können in Form von schriftlichen Stellungnahmen per Post, Fax oder der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Der Zeitraum für die Vorschläge sollte vier bis sechs Wochen betragen. Anlaufstellen für Bürger über werden eingerichtet. 3.2 Konzeptentwurf Lärm-Aktionsplanung Die Regierungen erstellen einen Konzeptentwurf und übernehmen die Abstimmung mit der Gemeinde. Bei Bundesautobahnen kann gegebenenfalls auf vorhandenen Berechnungen der Autobahndirektionen aufgebaut werden. Bei Haupteisenbahnstrecken sollte für den Konzeptentwurf als erstes die Prioritätenliste der DB-Netz AG herangezogen werden. Wenn Maßnahmen oder planerische Festlegungen in staatlicher Zuständigkeit nicht in Betracht kommen, können Lösungsmöglichkeiten in gemeindlicher Zuständigkeit und im Rahmen zulässiger Aufgabenerfüllung (z. B. im Rahmen der Bauleitplanung) in Betracht kommen. Folgende Fallgruppen können unterschieden werden: a) Aktionsplanung nicht veranlasst Bei geplantem Lärmschutz in einem laufenden oder abgeschlossenen Verfahren (z. B. Planfeststellung) oder bei abgeschlossenen Lärmsanierungsmaßnahmen kommen in der Regel keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen in Betracht; eine Aktionsplanung ist dann nicht veranlasst. Hierüber ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu informieren. b) Lärmschutz ist zu aktualisieren Bestehen bei einer bereits planfestgestellten Straße Ansprüche auf nachträgliche Schutzmaßnahmen gem. Art. 75 Abs. 2 BayVwVfG, plant der Straßenbaulastträger weitere Lärmschutzmaßnahmen. Diese sollen in den Aktionsplan übernommen werden, soweit sie konkretisiert sind. - Seite 5 von 9 -

6 c) Aktionsplanung übernimmt vorgegebene Maßnahmen Bei geplanten Lärmschutzmaßnahmen auf Grundlage konkretisierter Vorhabensplanungen (z. B. eines Vorentwurfs ohne Genehmigung) können die vorgesehenen Maßnahmen in den Aktionsplan übernommen werden. d) Lärmschutzmaßnahmen wurden noch nicht durchgeführt oder geplant In diesem Fall sind erstmals Lösungsmöglichkeiten für die vorhandenen Lärmprobleme in einem Aktionsplan zu entwickeln und zu bewerten. 3.3 Maßnahmenplanung Angaben Der Lärmaktionsplan umfasst die Bewertung der Lärmsituation, eine Darstellung der vorhandenen und geplanten Lärmminderungsmaßnahmen, eine Dokumentation der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie alle weiteren im Anhang V und VI der EG-Umgebungslärmrichtlinie genannten Angaben. Hinsichtlich der sich aus dem Anhang V und VI der EG-Umgebungslärmrichtlinie ergebenden (formellen) Mindestanforderungen wird auf die Zusammenstellung in Anlage 2 verwiesen mit folgendem ergänzenden Hinweis: Bei der Beschreibung der Hauptverkehrsstraße ist über die Angaben in Anhang VI der EG-Umgebungslärmrichtlinie hinaus (Lage, Größe, Verkehrsaufkommen) die Verkehrsbedeutung (entsprechend den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Leitfaden für die funktionale Gliederung des Straßennetzes (RAS-N)) aufgrund ihrer Relevanz für die Festlegung von Maßnahmen darzustellen Maßnahmenkatalog Kernelement des Aktionsplans ist der Maßnahmenkatalog. Kurzfristige Maßnahmen sollten konkreter als langfristig umzusetzende Maßnahmen festgelegt und beschrieben werden. Kriterien für die Aufnahme von Maßnahmen in den Planentwurf sind neben denjenigen, die bereits für die Frage entscheidend sind, ob ein Lärmaktionsplan aufgestellt wird, u. a. folgende: Technischer, zeitlicher und finanzieller Aufwand, Verkehrsbedeutung des betroffenen Verkehrswegs sowie Finanzierbarkeit (bei einer erforderlichen Finanzierungsbeteiligung Dritter z. B. Eigentümer bei einem Schallschutzfensterprogramm sollte darauf zusammen mit der Festlegung ausdrücklich hingewiesen werden). Eine frühzeitige Abstimmung des Maßnahmenkatalogs mit den betroffenen Baulastträgern und Behörden ist daher unerlässlich. Maßnahmen mit Eingriffscharakter unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (insbesondere hinsichtlich der Verursachergerechtigkeit und der Angemessenheit). Synergien mit Maßnahmen aus anderen Bereichen bzw. eine sinnvolle Verknüpfung mit anderen Planungen wie z. B. Bauleitplanung, Luftreinhalte-/Aktionsplan, Stadtentwicklungsplanung und Verkehrsentwicklungsplanung sind anzustreben Vorgehen bei der Festlegung von Maßnahmen Bei der Festlegung von Maßnahmen und bei planerischen Festlegungen kommt folgenden Gesichtspunkten besondere Bedeutung zu: Grundlage für die rechtliche und fachliche Zulässigkeit einzelner Maßnahmen im Rahmen der Lärmaktionsplanung sind die geltenden jeweiligen Anforderungen des Fachrechts ein- - Seite 6 von 9 -

7 schließlich der hierfür geltenden Richtlinien und (nationalen) Beurteilungspegel (L r,tag und L r,nacht anstatt der für die Lärmkartierung maßgeblichen Lärmindizes L den und L night ) und Berechnungsmethoden. Für Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Hauptverkehrsstraßen sind die (auch für Staatsstraßen geltenden) Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes VLärmSchR 97 (VKBl 1997, 434), geändert mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 20/2006 vom 4. August 2006, für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen die Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutzrichtlinien-StV) vom 23. November 2007 (VKBl. 2007, 767) maßgeblich. Es bleibt den Gemeinden unbenommen, im Rahmen zulässiger Aufgabenerfüllung in Absprache mit dem Baulastträger Lärmschutzmaßnahmen innerhalb der durch das Kommunalrecht vorgegebenen Grenzen in eigener Finanzierung (z. B. durch Übernahme einer Sonderbaulast) durchzuführen. Planungsrechtliche Festlegungen in Lärmaktionsplänen sind von den zuständigen Planungsträgern bei ihren Planungen zu berücksichtigen, nehmen aber die Entscheidung, ob und in welcher Form eine bestimmte Planung erfolgt, nicht vorweg. Derartige Festlegungen sind deshalb im Benehmen mit dem Planungsträger der betroffenen Planung vorzunehmen. Ein wesentlicher Aspekt einer erfolgreichen Lärmaktionsplanung besteht bei planungsrechtlichen Festlegungen darin, die planerischen Verantwortungsbereiche sachgerecht gegeneinander abzugrenzen. Festlegungen, die die Planungsverantwortung des zuständigen Planungsträgers zu stark eingrenzen, haben eine geringere Realisierungswahrscheinlichkeit und sind daher auch mit Blick auf die Aufgabenstellung der Lärmaktionsplanung nicht sinnvoll. Auf der Stufe der Lärmaktionsplanung ist daher bei planungsrechtlichen Festlegungen die Planungsverantwortung der betroffenen Planungsträger zu respektieren. Alle (auch aus Sicht des für die Planung zuständigen Planungsträgers) zur Lärmminderung (im konkreten Fall) in Betracht kommenden planungsrechtlichen Lösungsmöglichkeiten sollen dargestellt werden (unbedenklich und von der Aufgabenstellung der Lärmaktionsplanung umfasst ist dagegen eine Priorisierung der verschiedenen Maßnahmen des jeweiligen Lärmaktionsplans auf der Grundlage der oben dargestellten Kriterien). Eine detailscharfe Festlegung von Maßnahmen (Bsp. bei Umgehungsstraße: Trassenverlauf; bei aktiven Lärmschutzmaßnahmen: Höhe und Länge von Schallschutzwänden) ist auf der Stufe der Lärmaktionsplanung außer bei bereits konkretisierten Planungen des zuständigen Vorhabensträgers (vgl. Nr. 3.2 Buchst. b und c) angesichts von Aufgaben und Funktion der Lärmaktionsplanung verfehlt. 3.4 Öffentlichkeitsinformation und Öffentlichkeitsbeteiligung Nach 47d Abs. 3 BImSchG wird die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen. Die Gemeinden sind frühzeitig in den Ablauf einzubinden (siehe Nr. 3.1). Liegt ein abgestimmter Entwurf des Aktionsplans vor, bietet sich für die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange folgender Ablauf an: - Seite 7 von 9 -

8 Auslegung des Entwurfs/Einstellung des Entwurfs im Internet (ca. vier Wochen). Auf Wunsch der Gemeinde kann der Entwurf zusätzlich auch durch die Gemeinde vor Ort ausgelegt werden (ebenfalls ca. vier Wochen). Schriftliche Stellungnahmen (bis ca. 14 Tage nach Auslegung). Bei größeren Gemeinden kann eine öffentliche Anhörung, bei der Bürgerinnen und Bürger Vorschläge und Anregungen zum Lärmaktionsplan vorbringen und Maßnahmen diskutieren können, zweckmäßig sein. Termin und Ort der Veranstaltung müssen rechtzeitig über Presse, öffentliche Aushänge bzw. Internet veröffentlicht werden. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, z. B. Fachplanungsstellen. Beteiligung betroffener Privater, z. B. Verkehrsunternehmen. Abschließende Bewertung der vorgeschlagenen Maßnahmen. Einholung des Einvernehmens in den gesetzlich vorgeschriebenen (Art. 8a Abs. 2 Sätze 3 und 4 BayImSchG) und sonstigen erforderlichen Fällen. Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung. Veröffentlichung des fertigen Aktionsplans. 4. Berichtspflichten des Landes, weiteres Vorgehen Die aufgestellten Aktionspläne müssen dem Landesamt für Umwelt (LfU) übermittelt werden. Das LfU wird den Regierungen geeignete Excel-Dateien gemäß EU-Vorgaben für die Meldungen übermitteln. In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre nach der Aufstellung, sollte die Umsetzung der Pläne zeitlich und inhaltlich geprüft und ggf. angepasst werden. 5. Weiterführende Informationen Rechtsgrundlagen und weiterführende Literatur sind unter zu finden. Anlagen: Geltende Grenzwerte Anlage 1 Kurzfassung Mindestanforderungen für Lärmaktionspläne Anlage 2 Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert Verwaltungsvorschriften der Länder Bayern Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, i. d. F. v , Az.:73-U /6 - Seite 8 von 9 -

9 juris GmbH - Seite 9 von 9 -

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