Reglement der UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Reglement der UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft"

Transkript

1 Reglement der UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft 2014/15

2

3 Inhalt Präambel 6 I - Allgemeine Bestimmungen 7 Artikel 1 Anwendungsbereich 7 Artikel 2 Definitionen 7 Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 8 Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 8 Artikel 5 Pflichten der Verbände 9 Artikel 6 Verantwortung der Verbände 9 Artikel 7 Doping 10 Artikel 8 Versicherung 10 Artikel 9 Pokal, Plaketten und Medaillen 11 Artikel 10 Schutz- und Urheberrechte 12 II - Wettbewerbsmodus 13 Artikel 11 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 13 Artikel 12 Spielmodus und Auslosungen Qualifikationswettbewerb 13 Artikel 13 Punktgleichheit Qualifikationswettbewerb 14 Artikel 14 Bestimmung der für die nächste Runde qualifizierten 15 Mannschaften Artikel 15 Spielmodus und Gruppenbildung Endrunde 15 Artikel 16 Punktgleichheit Endrunde 16 Artikel 17 Elfmeterschießen 17 III - Spielansetzung 18 Artikel 18 Auswahl der Miniturnierausrichter 18 Artikel 19 Spieldaten und Paarungen 18 Artikel 20 Spielorte und Anstoßzeiten 19 Artikel 21 Ankunft und Abreise der Mannschaften 20 Artikel 22 Spielabbruch 20 Artikel 23 Absage eines Spiels oder Miniturniers 22 Qualifikationswettbewerb Artikel 24 Spielabsage Endrunde 22 Artikel 25 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 22 IV - Stadioninfrastruktur 24 Artikel 26 Stadien 24 Artikel 27 Spielfeldzustand 24 Artikel 28 Kunstrasen 25 Artikel 29 Flutlicht 25 Artikel 30 Stadionuhren 25 3

4 V - Spielorganisation 26 Artikel 31 Spielmaterial 26 Artikel 32 Trainingsplätze Qualifikationswettbewerb 26 Artikel 33 Eintrittskarten Qualifikationswettbewerb 27 Artikel 34 Venue Data Coordinator 27 VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 28 Artikel 35 Spielblatt 28 Artikel 36 Spielprotokoll 29 Artikel 37 Regeln für die Technische Zone 30 VII - Spielermeldung 31 Artikel 38 Spielberechtigung 31 Artikel 39 Schutz der Spielerinnen 31 Artikel 40 Spielerliste 32 VIII - Schiedsrichterwesen 34 Artikel 41 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson 34 Artikel 42 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichterinnen 34 IX - Disziplinarrecht und -verfahren 36 Artikel 43 UEFA-Rechtspflegeordnung 36 Artikel 44 Gelbe und rote Karten 36 Artikel 45 Protest und Berufung 36 X - Ausrüstung 37 Artikel 46 Genehmigung der Spielerausrüstung 37 Artikel 47 Farben 37 Artikel 48 Nummern 37 Artikel 49 Abzeichen 37 Artikel 50 Im Stadion verwendetes Material 38 XI - Finanzielle Bestimmungen 39 Artikel 51 Finanzielle Grundsätze Qualifikationswettbewerb 39 Artikel 52 Finanzielle Grundsätze Endrunde 39 XII - Verwertung der kommerziellen Rechte 41 Artikel 53 Bildrechte am Wettbewerb 41 Artikel 54 Kommerzielle Rechte Qualifikationswettbewerb 41 Artikel 55 Kommerzielle Rechte Endrunde 43 XIII - Medienangelegenheiten 44 Artikel 56 Medienakkreditierung und Zugangsrechte 44 Artikel 57 Schreibende Presse 45 4

5 Artikel 58 Fotografen 45 Artikel 59 Medienzutritt zu Trainingseinheiten 45 Artikel 60 Interviews 46 Artikel 61 Medienkonferenzen nach dem Spiel und Gemischte Zone 46 XIV - Schlussbestimmungen 47 Artikel 62 Umsetzungsbestimmungen 47 Artikel 63 Unvorhergesehene Fälle 47 Artikel 64 Nichteinhaltung 47 Artikel 65 Schiedsgericht des Sports (TAS) 47 Artikel 66 Anhänge 47 Artikel 67 Maßgebende Fassung 47 Artikel 68 Genehmigung und Inkrafttreten 48 Anhang A - Europäischer Frauenspielkalender 2014/15 49 Anhang B - Fairplay-Bewertung 50 B.1 Einleitung 50 B.2 UEFA-Fairplay-Rangliste 50 B.3 Kriterien für einen zusätzlichen Platz in der UEFA Europa 50 League B.4 Bewertungsmethoden 50 B.5 Die einzelnen Kriterien des Bewertungsformulars 51 B.6 Die Gesamtbewertung 53 B.7 Schriftliche Stellungnahme 54 Anhang C - Miniturnier-Anforderungen 55 C.1 Einleitung 55 C.2 Unterkunft 55 C.3 Speisen Anforderungen 57 C.4 Waschen der Ausrüstung 58 C.5 Turnierbüro 58 C.6 Transport 58 C.7 Filmen der Spiele 59 Anhang D - TV-Kamerapositionen 60 Anhang E - Medienanordnung bei UEFA-Spielen 61 Index 62 5

6 Präambel Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 50 Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen. 6

7 I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich 1.01 Das vorliegende Reglement legt die Rechte, Pflichten und Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Durchführung der UEFA- U17-Frauen-Europameisterschaft 2014/15 (nachfolgend Wettbewerb ) beteiligten Parteien fest. Artikel 2 Definitionen 2.01 Die in diesem Reglement vorkommende männliche Form für natürliche Personen gilt auch für Frauen und umgekehrt Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende Bedeutung: a. Bildmaterial des Verbands: im Zusammenhang mit allen teilnehmenden Verbänden den/die Namen, Spitznamen, Symbole, Embleme, Logos, Marken, Bezeichnungen, Farben und Designs von Trikots und anderen Ausrüstungsgegenständen (mit oder ohne Angabe zum Trikothersteller) eines bestimmten Verbands (und seiner Mannschaft); b. Kommerzielle Rechte: alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten weltweit während oder im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich der entsprechenden, im Folgenden definierten Daten-, Marketing-, Medien- und Promotion-Rechte; c. Datenrechte: das Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten; d. Doping: der Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß UEFA-Dopingreglement; e. Ausrichterverband: der Verband, der ein Qualifikationsspiel organisiert bzw. auf dessen Gebiet die Endrunde ausgerichtet wird; f. Marketingrechte: das Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, alle Arten von Werbung (einschließlich elektronischer und virtueller Werbung), Promotion (einschließlich Ticket-Promotion), Unterstützung, Public Relations, Marketing, Merchandising, Lizenzierung, Franchising, Sponsoring, Hospitality, Konzessionen, Reisen und Tourismus, Publikationen, Einzelhandel und alle anderen kommerziellen Assoziierungsrechte und -möglichkeiten, bei denen es sich nicht um Medien-, Promotion- oder Datenrechte handelt, zu verwerten; g. Medienrechte: das Recht, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio- Berichterstattung zu sämtlichen relevanten Aspekten des Wettbewerbs (einschließlich sämtlicher Spiele) jederzeit (für den Live- und/oder zeitversetzten Empfang) und überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in I Allgemeine Bestimmungen 7

8 Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich aller Formen der Distribution über das Fernsehen, das Radio, das Internet und die Mobiltelefonie), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media); h. Promotion-Rechte: das Recht, den Wettbewerb und/oder nichtkommerzielle Kampagnen der UEFA (z.b. Respect) bei sämtlichen Spielen zu bewerben. Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 3.01 Die UEFA veranstaltet den Wettbewerb jedes Jahr. Alle UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend Verbände ) sind eingeladen, ihre U17-Frauen-Nationalmannschaft zum Wettbewerb anzumelden Wenn die Endrunde der UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft in einem geraden Jahr stattfindet, dient diese jeweils als europäischer Qualifikationswettbewerb für die FIFA-U17-Frauen-Weltmeisterschaft. Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 4.01 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Verbände: a. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und Offiziellen den IFAB-Spielregeln des International Football Association Board (IFAB) entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren; b. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sportsrelated Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen durchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer und superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher staatlicher Gerichte; c. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb. Solche Entscheide sind endgültig. 8 I Allgemeine Bestimmungen

9 Artikel 5 Pflichten der Verbände 5.01 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Verbände, a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten; b. alle Spiele unter einem Cheftrainer zu bestreiten, der mindestens über die UEFA-B-Lizenz verfügt oder sich zu einem Trainerkurs im Hinblick auf die Erlangung einer solchen Qualifikation angemeldet hat; c. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements auszutragen; d. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA- Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder offiziellem Brief, Fax oder ) mitgeteilt wurden, zu befolgen; e. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen; f. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz erforderlichen Stadionkategorie erfüllt; g. die UEFA und ihre Tochtergesellschaften sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verband, seine Spielerinnen, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten; h. die Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielerinnen für Auswahlmannschaften gemäß Anhang 1 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern einzuhalten; i. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen. Artikel 6 Verantwortung der Verbände 6.01 Die Verbände sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischen Vertretung des Ausrichterlandes frühzeitig vor einem Turnier Einreisevisa zu beantragen Die Verbände tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spielerinnen, Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel eine Funktion ausüben Spiele müssen in einem Stadion auf dem Gebiet des Ausrichterverbands ausgetragen werden. In Ausnahmefällen kann auf Entscheidung der zuständigen UEFA-Gremien, beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder infolge einer Disziplinarmaßnahme, auf ein Stadion eines anderen UEFA-Mitgliedsverbands ausgewichen werden. I Allgemeine Bestimmungen 9

10 6.04 In Zusammenarbeit mit der UEFA hat der Ausrichterverband die zur Durchführung der von ihm ausgerichteten Spiele notwendigen Maßnahmen zu treffen Die für die Organisation von Spielen benötigten Verträge werden vom Ausrichterverband auf seinen eigenen Namen und auf seine eigene Rechnung abgeschlossen. Dasselbe gilt für die mit den staatlichen Behörden und Ämtern zu treffenden Vereinbarungen Der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverband zur Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Ausrichterverband allein verantwortlich Zum Ausrichter der Endrunde hat das UEFA-Exekutivkomitee den Isländischen Fußballverband ernannt Der Ausrichterverband der Endrunde muss ein Lokales Organisationskomitee (LOK) einsetzen. Das LOK hat die folgenden Aufgaben zu erfüllen: a. der UEFA-Administration Städte und Stadien, in denen die Spiele stattfinden sollen, vorschlagen; b. alle notwendigen Maßnahmen für die Durchführung der Spiele treffen; c. die finanziellen Bestimmungen gemäß Artikel 52 einhalten Der Ausrichterverband der Endrunde verpflichtet sich, die mit der UEFA unterzeichnete Ausrichtervereinbarung einzuhalten. Er ist für alle organisatorischen Aspekte im Zusammenhang mit den Spielen verantwortlich und anerkennt alle von der UEFA an Dritte übertragenen Rechte im Zusammenhang mit der Endrunde. Artikel 7 Doping 7.01 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping- Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen beinhalten Die UEFA kann eine Spielerin jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen. Artikel 8 Versicherung 8.01 Alle am Wettbewerb beteiligten Personen sind für ihre eigene Versicherungsdeckung verantwortlich. 10 I Allgemeine Bestimmungen

11 8.02 Die teilnehmenden Verbände sind für die Versicherungsdeckung ihrer jeweiligen Delegation, einschließlich Spielerinnen und Offizieller, für die gesamte Dauer des Wettbewerbs verantwortlich und verpflichten sich, auf eigene Kosten alle notwendigen und angemessenen Versicherungen abzuschließen Der Ausrichterverband eines Spiels und/oder Turniers muss gemäß seiner in Artikel 6 des vorliegenden Reglements und in der Ausrichtervereinbarung (Endrunde) definierten Verantwortung auf eigene Kosten bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft angemessene Versicherungen für alle Risiken abschließen, die im Zusammenhang mit Verantwortungen in diesem Reglement entstehen können. Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für Personen- und Sachschäden sowie für reine Vermögensschäden, die den jeweiligen Verhältnissen des Verbands entsprechen, beinhalten und alle mit der Durchführung von Spielen bzw. Turnieren verbundenen Risiken in vollem Umfang abdecken (insbesondere Fälle höherer Gewalt). In jedem Falle hat der jeweilige Ausrichterverband zu gewährleisten, dass die UEFA in allen oben genannten Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen ist Ist der Ausrichterverband nicht Eigentümer eines verwendeten Stadions, hat er sicherzustellen, dass der Stadioneigentümer und/oder betreiber einen umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet. Unterbreitet der Stadioneigentümer und/ oder -betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss der Ausrichterverband die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene Kosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche Versicherungsdeckung auf Kosten des Ausrichterverbandes ab Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb befreien. Die UEFA kann in jedem Falle von allen Beteiligten verlangen, ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung und/oder Bestätigungen und/oder Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorzulegen Für die Endrunde schließt die UEFA ihrerseits Versicherungen in Übereinstimmung mit ihren in der Ausrichtervereinbarung definierten Verantwortlichkeiten ab. Artikel 9 Pokal, Plaketten und Medaillen 9.01 Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel verwendet wird, bleibt stets im Besitz der UEFA Der Sieger erhält eine Nachbildung in Originalgröße, die Siegertrophäe der UEFA- U17-Frauen-Europameisterschaft Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbs überreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden Verbands bleiben und dürfen das Land des Verbands ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Verbände dürfen keine Verwendung I Allgemeine Bestimmungen 11

12 der Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlich Sponsoren und anderer kommerzieller Partner) auftreten dürfen oder der zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen könnte. Die Verbände sind verpflichtet, jegliche von der UEFA herausgegebenen Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten Die Verbände dürfen keine Werbematerialien oder artikel entwickeln, herstellen, verwenden, verkaufen oder verteilen, die eine Darstellung des Pokals oder einer Nachbildung desselben enthalten (einschließlich Bildern von Pokalübergaben), oder solche Darstellungen auf eine Weise verwenden, die zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen könnte, und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun Der Sieger erhält 30 Gold-, der zweite Finalist 30 Silbermedaillen. Die Herstellung zusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt Die Mannschaften auf den Plätzen zwei bis acht erhalten Erinnerungsplaketten Alle an der Endrunde teilnehmenden Spielerinnen und Offiziellen erhalten ein Erinnerungsdiplom Eine Sonderauszeichnung kann an die beste Torschützin der Endrunde vergeben werden Es wird eine Respect-Fairplay-Bewertung vorgenommen (vgl. Anhang B), wobei nur die Spiele der Endrunde des Wettbewerbs berücksichtigt werden. Der Sieger erhält ein verkleinertes Replikat der Trophäe, das in seinen Besitz übergeht. Artikel 10 Schutz- und Urheberrechte Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte am Wettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an jeglichem Audio- und visuellen (mit oder ohne Ton) Material zum Wettbewerb sowie an Namen, Logos, Marken, Musik, Medaillen, Plaketten, Erinnerungsstücken und Trophäen. Jegliche Nutzung dieser Rechte erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen Alle Rechte am Spielplan und sämtliche Daten und Statistiken im Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA. 12 I Allgemeine Bestimmungen

13 II Wettbewerbsmodus Artikel 11 Wettbewerbsphasen und Setzsystem Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß den IFAB-Spielregeln auszutragen. Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten Jedes Spiel hat eine Dauer von zweimal 40 Minuten Der Wettbewerb besteht aus: a. einem Qualifikationswettbewerb, bestehend aus: der Qualifikationsrunde der Eliterunde b. einer Endrunde Die teilnehmenden Verbände werden wie folgt aufgeteilt: a. Der Ausrichter der Endrunde Island ist automatisch für die Endrunde qualifiziert. b. Die Mannschaften der drei in der geltenden Koeffizientenrangliste bestplatzierten Verbände treten erst in der Eliterunde in den Wettbewerb ein. Im Wettbewerb 2014/15 sind dies die Mannschaften Deutschlands, Frankreichs und Spaniens. c. Die übrigen 40 Mannschaften bestreiten die Qualifikationsrunde. Artikel 12 Spielmodus und Auslosungen Qualifikationswettbewerb Alle Spiele des Qualifikationswettbewerbs werden in Form von Miniturnieren in einem in der Gruppe vertretenen Land ausgetragen Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte Die 40 an der Qualifikationsrunde teilnehmenden Verbände werden in 10 Vierergruppen gelost Für die Auslosung der Qualifikationsrunde erstellt die UEFA-Administration eine Koeffizientenrangliste basierend auf den sportlichen Resultaten der letzten drei Spielzeiten und bestimmt das Auslosungsverfahren Die drei direkt für die Eliterunde qualifizierten Mannschaften sowie die zehn Gruppensieger, die zehn Gruppenzweiten und der beste Gruppendritte aus der Qualifikationsrunde bestreiten die Eliterunde Für die Eliterunde findet eine Auslosung statt und die 24 teilnehmenden Verbände werden in sechs Vierergruppen gelost. Die UEFA-Administration erstellt eine Koeffizientenrangliste basierend auf den sportlichen Ergebnissen der Qualifikationsrunde und erarbeitet ein Auslosungsverfahren, das vor der Auslosung mitgeteilt wird. II Wettbewerbsmodus 13

14 12.07 Am Ende der Eliterunde qualifizieren sich die sechs Gruppensieger und der beste Gruppenzweite für die Endrunde. Artikel 13 Punktgleichheit Qualifikationswettbewerb Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss eines Miniturniers die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis h) angewendet; e. bessere Tordifferenz aus allen Spielen des Miniturniers; f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Spielen des Miniturniers; g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der während des Miniturniers erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); h. Losentscheid Treffen zwei Mannschaften im letzten Spiel ihres Miniturniers aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch Elfmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz bis Absatz 17.04) und nicht durch die Kriterien in Absatz a) bis h), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz Anwendung Ist am Ende eines Miniturniers ein Losentscheid erforderlich, findet die Auslosung nach dem letzten Spiel im Mannschaftshotel statt. Die Auslosung wird von der UEFA-Spieldelegierten vorgenommen und die Delegationsleiter bzw. Mannschaftsvertreter müssen das Ergebnis dieser Auslosung durch die Unterzeichnung eines Dokuments akzeptieren. 14 II Wettbewerbsmodus

15 Artikel 14 Bestimmung der für die nächste Runde qualifizierten Mannschaften Zur Ermittlung der besten drittplatzierten Mannschaft der Qualifikationsrunde werden nur die Spiele gegen den Gruppensieger und -zweiten gewertet. Zur Ermittlung der besten zweitplatzierten Mannschaft der Eliterunde werden nur die Spiele gegen den Gruppensieger und -dritten gewertet. Für beide Fälle gelten folgende Kriterien in dieser Reihenfolge: a. höhere Punktzahl; b. bessere Tordifferenz; c. größere Anzahl erzielter Tore; d. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); e. Losentscheid. Artikel 15 Spielmodus und Gruppenbildung Endrunde Grundsätzlich wird die Endrunde in Turnierform ausgetragen Kann die Endrunde nicht in Turnierform ausgetragen werden, entscheidet die UEFA-Administration über den Spielmodus Acht Mannschaften nehmen an der Endrunde teil. Der Ausrichterverband ist automatisch qualifiziert Eine von der UEFA-Administration im Ausrichterland durchgeführte offene Auslosung bestimmt die Einteilung der acht Teilnehmer in zwei Vierergruppen. Die Mannschaft des Ausrichterverbands ist gesetzt Die zwei Gruppen werden wie folgt gebildet: Gruppe A: Mannschaften A1, A2, A3 und A4 Gruppe B: Mannschaften B1, B2, B3 und B Die Gruppenspiele werden nach folgendem Schema ausgetragen. Die erstgenannte Mannschaft gilt jeweils als Heimmannschaft. Gruppe A Gruppe B 1. Spieltag 2. Spieltag 3. Spieltag A1 gegen A2 A3 gegen A4 B1 gegen B2 B3 gegen B4 A1 gegen A3 A2 gegen A4 B1 gegen B3 B2 gegen B4 A4 gegen A1 A2 gegen A3 B4 gegen B1 B2 gegen B3 II Wettbewerbsmodus 15

16 15.07 Die erst- und zweitplatzierten Mannschaften der beiden Gruppen bestreiten die Halbfinalbegegnungen in je einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt: Halbfinale 1 Halbfinale 2 Sieger Gruppe A gegen Zweitplatzierten Gruppe B Sieger Gruppe B gegen Zweitplatzierten Gruppe A Die zwei Sieger des Halbfinales tragen das Endspiel in einem einzigen Spiel wie folgt aus: Endspiel Sieger Halbfinale 1 gegen Sieger Halbfinale 2 Artikel 16 Punktgleichheit Endrunde Wenn zwei oder mehr Mannschaften derselben Gruppe nach Abschluss der Gruppenspiele die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis h) angewendet; e. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen; f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen; g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); h. Losentscheid Treffen zwei Mannschaften im letzten Gruppenspiel aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch Elfmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz bis Absatz 17.04) und nicht durch die Kriterien in Absatz a) bis h), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz Anwendung. 16 II Wettbewerbsmodus

17 Artikel 17 Elfmeterschießen Endet eine Halbfinalbegegnung, das Endspiel bzw. eine etwaige Playoff- Begegnung zur FIFA-U17-Frauen-Weltmeisterschaft nach Ablauf der regulären Spielzeit ohne Sieger, wird dieser durch Elfmeterschießen ermittelt Elfmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den IFAB-Spielregeln festgelegten Vorgehensweise durchzuführen Die Schiedsrichterin entscheidet, welches Tor verwendet wird: a. Wenn beide Tore für das Elfmeterschießen verwendet werden können, wirft die Schiedsrichterin in Anwesenheit der beiden Spielführerinnen eine Münze, um zu entscheiden, welches Tor verwendet wird. b. Sie kann aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung o.ä. ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. Solche Entscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird die Schiedsrichterin vom Schiedsrichterteam unterstützt, das auch die Nummern der Spielerinnen jeder Mannschaft notiert, die einen Elfmeter ausgeführt haben. II Wettbewerbsmodus 17

18 III Spielansetzung Artikel 18 Auswahl der Miniturnierausrichter Nach der Auslosung müssen die vier Mannschaften jeder Gruppe vereinbaren, wer das Miniturnier ausrichtet. Können sich die vier Verbände nicht einigen, entscheidet die UEFA-Administration gemäß folgenden Grundsätzen Wenn mehr als ein Verband Interesse an der Ausrichtung des Miniturniers anmeldet, werden folgende Kriterien berücksichtigt: a. Meinung der Mehrheit der Mannschaften; b. Priorität erhalten Verbände, die kein Miniturnier der UEFA-U19-Frauen- Europameisterschaft derselben Phase ausrichten; c. Losentscheid Bekundet ein Verband Interesse, betraut die UEFA-Administration diesen mit der Ausrichtung des Miniturniers Bekundet kein Verband Interesse an der Ausrichtung des Miniturniers, bestimmt die UEFA-Administration den Ausrichterverband durch Losentscheid. Verbände, die bereits ein Miniturnier der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft derselben Phase ausrichten, werden nicht in die Verlosung einbezogen. Artikel 19 Spieldaten und Paarungen Nach der Auslosung müssen sich die vier Verbände der einzelnen Gruppen auf die Spieldaten einigen (Mehrheit der Verbände) Die Spiele der Qualifikationsrunde müssen zwischen dem 1. August und dem 31. Oktober 2014 ausgetragen werden Die Spiele der Eliterunde müssen bis Mitte April 2015 ausgetragen werden Das Miniturnier ist gemäß folgendem Plan zu organisieren. 1. Tag: Ankunft der UEFA-Spieldelegierten 2. Tag: Ankunft aller Mannschaften Ankunft aller Schiedsrichterinnen und übrigen UEFA- Spielbeauftragten Turnier-Organisationssitzung 3. Tag: 1. Spieltag Spiele 1 gegen 3 und 2 gegen 4 4. Tag: Ruhetag 5. Tag: 2. Spieltag Spiele 1 gegen 4 und 3 gegen 2 6. Tag: Ruhetag 7. Tag: Ruhetag 18 III Spielansetzung

19 8. Tag: 3. Spieltag Spiele 2 gegen 1 und 4 gegen 3 9. Tag: Abreise aller Mannschaften Abreise der Schiedsrichterinnen Abreise der UEFA-Spielbeauftragten Die Endrunde wird vom 22. Juni bis 4. Juli 2015 stattfinden Die UEFA-Administration ist im Einvernehmen mit dem LOK für die Bestätigung des Endrundenspielplans zuständig Die Endrunde findet gemäß folgendem Programm statt: 1. Tag: Ankunft der teilnehmenden Mannschaften 2. Tag: Sitzung der Delegationsleiter 3. Tag: 1. Spieltag Spiele 1 gegen 2 und 3 gegen 4 4. Tag: Ruhetag 5. Tag: Ruhetag 6. Tag: 2. Spieltag Spiele 1 gegen 3 und 2 gegen 4 7. Tag: Ruhetag 8. Tag: Ruhetag 9. Tag: 3. Spieltag Spiele 4 gegen 1 und 2 gegen Tag: Abreise der ausgeschiedenen Mannschaften Ruhetag für die anderen Mannschaften 11. Tag: Ruhetag 12. Tag: Halbfinale 13. Tag: Abreise der ausgeschiedenen Mannschaften Ruhetag für die anderen Mannschaften 14. Tag: Ruhetag 15. Tag: Endspiel 16. Tag: Abreise Artikel 20 Spielorte und Anstoßzeiten Die Spielorte des Qualifikationswettbewerbs sind durch die Ausrichterverbände festzulegen und spätestens 60 Tage vor Beginn des Miniturniers online einzugeben. Nach der Bestätigung durch die UEFA-Administration können die Gastmannschaften die Information über die Plattform FAME einsehen. III Spielansetzung 19

20 20.02 Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass alle Turnierhotels leicht zugänglich sind. Ohne Zustimmung der Gastverbände darf sich kein Turnierhotel weiter als drei Bus-Fahrtstunden vom nächsten internationalen Flughafen entfernt befinden. Turnierorte auf Inseln oder an Orten mit nur wenigen internationalen Flügen, oder die nur durch Inlandflüge erreichbar sind, bedürfen einer Sondergenehmigung der UEFA-Administration. Genauso darf ohne das Einverständnis der anreisenden Verbände kein Spielort weiter als eine Bus- Fahrtstunde von den Turnierhotels entfernt sein. Die Unterkunft muss vom Ausrichterverband spätestens 60 Tage vor Beginn des Miniturniers festgelegt werden Die Anstoßzeiten der Spiele des Qualifikationswettbewerbs sind spätestens 30 Tage vor Beginn des Miniturniers online einzugeben. Nach der Bestätigung durch die UEFA-Administration können die Gastmannschaften die Information über die Plattform FAME einsehen Aus Gründen sportlicher Fairness sind für alle am letzten Spieltag jedes Miniturniers stattfindenden Begegnungen und für die letzten beiden Spiele jeder Endrundengruppe die gleichen Anstoßzeiten festzusetzen Ohne Sondergenehmigung der UEFA-Administration ist es den Verbänden nicht gestattet, Spiele vor Uhr morgens und nach Uhr abends (Ortszeit) anzusetzen Die UEFA-Administration ist im Einvernehmen mit dem LOK für die Bestätigung der Spielorte und der Anstoßzeiten der Endrundenspiele zuständig. Artikel 21 Ankunft und Abreise der Mannschaften Die Mannschaften müssen einen Tag vor Beginn des Miniturniers bzw. zwei Tage vor ihrem ersten Spiel in der Endrunde am Turnierort eintreffen. Trifft eine Mannschaft früher ein (d.h. mehr als eine Nacht vor Beginn des Miniturniers oder mehr als zwei Nächte vor ihrem ersten Spiel in der Endrunde), hat sie die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten selbst zu tragen, sofern sie mit dem Ausrichterverband keine anders lautende Vereinbarung getroffen hat Gastmannschaften sollten den Turnierort am Tag nach ihrem letzten Spiel verlassen. Mannschaften, die später abreisen, tragen die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten selbst. Artikel 22 Spielabbruch Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spielerinnen zählt, wird das Spiel abgebrochen. Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer entscheidet über die Folgen Entscheidet die Schiedsrichterin, das Spiel z.b. aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich am folgenden Tag nachzuholen, es sei denn, der Fall wird an die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibenden 20 III Spielansetzung

21 Spielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach dem Entscheid der Schiedsrichterin, das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA- Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig Werden die verbleibenden Spielminuten am folgenden Tag oder an einem von der UEFA-Administration genehmigten, anderen Datum gespielt, gelten die folgenden Grundsätze: a. Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels ausgewechselten oder des Feldes verwiesenen Spielerinnen sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spielerinnen muss das Spielblatt dieselben Spielerinnen enthalten, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs auf dem Spielblatt aufgeführt waren. Spielerinnen, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspielerinnen auf das Spielblatt eingetragen werden. b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels weiterhin gültig. c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt wurde. d. Spielerinnen, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden, dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spielerinnen in der Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs. e. Spielerinnen, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden. f. Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden. g. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War der Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen Ist die Mannschaft des Ausrichterverbands der Qualifikations- bzw. Eliterunde nicht eine der beiden vom Spielabbruch betroffenen Mannschaften und ist es nicht möglich, die verbleibenden Spielminuten am nächsten Tag zu spielen, können die beiden betroffenen Mannschaften übereinkommen, die verbleibenden Spielminuten in einem anderen Land zu spielen, um Kosten zu sparen. Ein solcher Entscheid muss von der UEFA-Administration genehmigt werden Wenn im Fall eines Spielabbruchs die verbleibenden Spielminuten nicht während des Miniturniers gespielt werden können und deshalb an einem anderen, von der UEFA-Administration zu bestätigenden Datum gespielt werden müssen, sind die Reise- und Organisationskosten von den betroffenen Verbänden zu gleichen Teilen zu tragen. Die UEFA übernimmt die Kosten für Reise und Unterkunft der Schiedsrichterinnen und der UEFA-Spielbeauftragten. III Spielansetzung 21

22 Artikel 23 Absage eines Spiels oder Miniturniers Qualifikationswettbewerb Kann ein Spiel bzw. Miniturnier nach Ansicht des Ausrichterverbands beispielsweise aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes nicht stattfinden, ist er verpflichtet, die Gastverbände, die Schiedsrichterinnen, die UEFA- Spieldelegierte und den UEFA-Schiedsrichterbeobachter vor deren Abreise sowie gleichzeitig die UEFA-Administration davon zu unterrichten. Was die Neuansetzung des Spiels bzw. Miniturniers betrifft, trifft die UEFA-Administration den nötigen Entscheid Ergeben sich nach Antritt der Reise der Gastmannschaft Zweifel über die Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet die Schiedsrichterin vor Ort, ob gespielt werden kann oder nicht Erklärt die Schiedsrichterin, dass ein Spiel aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes oder aus anderen Gründen nicht beginnen kann, ist das Spiel grundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, sofern die UEFA-Administration dies genehmigt. Eine entsprechende Entscheidung muss innerhalb von zwei Stunden nach dem Entscheid der Schiedsrichterin, das Spiel abzusagen, getroffen werden. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig Hätten die Umstände den Ausrichterverband verpflichtet, den Gastverband und die Schiedsrichterin vor Antritt ihrer Reise zu unterrichten, dass ein Spiel nicht stattfinden kann, und hat er dies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastverbands und des Schiedsrichterteams tragen Kann ein Spiel oder ein ganzes Miniturnier nach der Ankunft der Mannschaften nicht beginnen oder wird es abgebrochen, werden die Reise- und Aufenthaltskosten der Gastverbände sowie die Organisationskosten von den betroffenen Verbänden zu gleichen Teilen getragen. Artikel 24 Spielabsage Endrunde Kann ein Spiel der Endrunde aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes oder aus anderen Gründen nicht beginnen, ist das Spiel am folgenden Tag neu anzusetzen. Kann das Spiel aus Gründen höherer Gewalt nicht am folgenden Tag ausgetragen werden, entscheidet die UEFA-Administration endgültig über das weitere Vorgehen. Artikel 25 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines Verbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFA- Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit. 22 III Spielansetzung

23 25.02 Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband nachteilig war, der den Spielabbruch zu verschulden hat Wird ein Verband im Verlaufe des Wettbewerbs ausgeschlossen, werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert Wenn ein für die Endrunde qualifizierter Verband nicht antritt, kann ihn die UEFA- Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verband, der an seine Stelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerb ausgeschiedenen Verbände Ein Verband, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen. III Spielansetzung 23

24 IV Stadioninfrastruktur Artikel 26 Stadien Sofern dieses Reglement nichts anderes bestimmt, müssen alle Spiele des Wettbewerbs in Stadien ausgetragen werden, die die infrastrukturellen Kriterien der im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement definierten Kategorie 1 erfüllen Die 50 VIP-Sitzplätze, die für diese Stadionkategorie vorgeschrieben sind, müssen überdacht sein Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag hin Ausnahmen betreffend spezielle infrastrukturelle Kriterien für die geforderte Stadionkategorie bewilligen, beispielsweise aufgrund der geltenden nationalen Gesetzgebung oder wenn das Beharren auf den festgelegten Kriterien einen Verband dazu zwingen würde, seine Heimspiele auf dem Gebiet eines anderen Verbands auszutragen. Es können Ausnahmen für eines oder mehrere Spiele des Wettbewerbs oder für die gesamte Dauer des Wettbewerbs bewilligt werden. Solche Entscheide sind endgültig Jeder Ausrichterverband ist dafür verantwortlich, a. alle betroffenen Stadien zu inspizieren und jeweils das entsprechende Online- Formular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dass die Stadien die infrastrukturellen Kriterien der geforderten Stadionkategorie erfüllen; b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Stadien sowie deren Einrichtungen (Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig von den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und allen Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen Auf der Grundlage der oben genannten Formulare und Bestätigungen sowie jeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen genehmigt die UEFA- Administration die einzelnen Stadien oder lehnt sie ab. Solche Entscheide sind endgültig Die UEFA-Administration kann jederzeit vor und während des Wettbewerbs Stadioninspektionen durchführen, um zu prüfen, ob die geforderten infrastrukturellen Kriterien erfüllt werden. Artikel 27 Spielfeldzustand Ohne Sondergenehmigung der UEFA dürfen ab drei Tagen vor sowie während der Endrunde keine anderen Spiele oder Veranstaltungen auf den vorgesehenen Spiel- und Trainingsfeldern stattfinden. 24 IV Stadioninfrastruktur

25 Artikel 28 Kunstrasen Spiele können auf Kunstrasen ausgetragen werden, wie dies im UEFA- Stadioninfrastruktur-Reglement vorgesehen ist, unter der Voraussetzung, dass der Kunstrasen dem FIFA International Artificial Turf Standard entspricht. Auf Anfrage ist der UEFA-Administration eine Kopie des entsprechenden FIFA- Zertifikats, das nicht älter als zwölf Monate sein darf, vorzulegen Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband übernehmen die volle Verantwortung für die Erfüllung der oben genannten Anforderungen, insbesondere jener betreffend: a. Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmaßnahmen; b. Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Concept for Football Turf Handbook of Requirements und im FIFA Quality Concept for Football Turf Handbook of Test Methods festgelegt Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband müssen vom Hersteller und vom Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien betreffend das Material und die Installation erhalten. Artikel 29 Flutlicht Die Spiele können tagsüber oder bei Flutlicht ausgetragen werden. Artikel 30 Stadionuhren Die Spielzeit-Uhren in den Stadien dürfen während des Spiels mitlaufen unter dem Vorbehalt, dass sie jeweils nach Ablauf der regulären Spielzeit von 40 bzw. 80 Minuten angehalten werden. IV Stadioninfrastruktur 25

26 V Spielorganisation Artikel 31 Spielmaterial Die Bälle müssen den IFAB-Spielregeln sowie Artikel 65 des UEFA- Ausrüstungsreglements entsprechen Im Qualifikationswettbewerb stellt der Ausrichterverband die Bälle für die Spiele und Trainingseinheiten zur Verfügung. Um flüssige Spiele zu gewährleisten, müssen mindestens zehn Spielbälle sowie mindestens acht Ballkinder zur Verfügung stehen. Die für die Trainingseinheiten zur Verfügung gestellten Bälle müssen von der gleichen Art und Qualität sein wie diejenigen für die Spiele Der Ausrichter muss den teilnehmenden Mannschaften mindestens 18 Trainingsbälle zur Verfügung stellen In der Endrunde stellt die UEFA die Bälle für die Spiele und die Trainingseinheiten zur Verfügung Die Verwendung von (wenn möglich elektronischen) Auswechseltafeln mit beidseitiger Anzeige ist obligatorisch Für den Qualifikationswettbewerb müssen die Gastmannschaften ihre Nationalhymnen (auf CD, max. 90 Sekunden) und Nationalflaggen mitbringen. Artikel 32 Trainingsplätze Qualifikationswettbewerb Jeder Mannschaft muss für die gesamte Dauer des Turniers ein eigener Trainingsplatz zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmsweise können sich vier Mannschaften zwei Spielfelder teilen. Die Mannschaften müssen die Möglichkeit haben, diese Spielfelder jederzeit und so oft sie wünschen zu benützen. Die Unterlage der Trainingsplätze muss gleich beschaffen sein wie die für das Turnier verwendeten Spielfelder, d.h. die Plätze müssen in perfektem Zustand, frisch gemäht, vollständig markiert und mit Standard- und/oder beweglichen Toren ausgestattet sein. Die Trainingsplätze müssen in der Nähe der Mannschaftsunterkunft liegen. Die Distanz zwischen Mannschaftsunterkunft und Trainingsplatz darf 30 Bus-Fahrminuten nicht überschreiten Die Umkleidekabinen der Trainingsplätze müssen genügend groß sein, und ihre sanitären Anlagen sollten den üblichen hygienischen Anforderungen entsprechen Sofern das Wetter und der Zustand des Spielfeldes dies erlauben, können die Mannschaften am Tag vor dem Spiel im betreffenden Stadion eine Trainingseinheit von maximal 45 Minuten Dauer absolvieren. Im Zweifelsfall entscheidet der Ausrichter endgültig in Rücksprache mit der Schiedsrichterin und der UEFA-Spieldelegierten. 26 V Spielorganisation

27 Artikel 33 Eintrittskarten Qualifikationswettbewerb Für Qualifikationsspiele ist für den Gastverband eine angemessene, gegenseitig vereinbarte Anzahl Frei- und Kaufkarten zu reservieren Den offiziellen Vertretern der UEFA sowie mindestens vier Vertretern des Gastverbandes sind Plätze der ersten Kategorie im VIP-Bereich (einschließlich dazugehöriger Hospitality) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Artikel 34 Venue Data Coordinator Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassung ernannten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator VDC): a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit Breitband- Internetzugang zur Verfügung steht; b. eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zur Schiedsrichterumkleidekabine gewährt. V Spielorganisation 27

28 VI Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel Artikel 35 Spielblatt Vor jedem Spiel erhält jede Mannschaft ein Spielblatt, in dem die Nummern, vollständigen Namen und Geburtsdaten der 18 Kaderspielerinnen anzugeben sind. Zusätzlich sind die vollständigen Namen der Mannschaftsoffiziellen einzutragen, die auf der Ersatzbank und auf den zusätzlichen Sitzen für Betreuer Platz nehmen. Das Spielblatt ist sorgfältig auszufüllen (in Blockschrift) und von der jeweiligen Spielführerin und vom zuständigen Verbandsoffiziellen zu unterzeichnen Die elf erstgenannten Spielerinnen beginnen das Spiel, die übrigen sieben sind die Ersatzspielerinnen. Die Rückennummern der Spielerinnen müssen mit den auf dem Spielblatt aufgeführten Nummern übereinstimmen. Die Torhüterinnen und die Spielführerin müssen als solche bezeichnet sein Beide Mannschaften haben das Spielblatt spätestens 75 Minuten vor Spielbeginn bei der Schiedsrichterin einzureichen. Wird das Spielblatt nicht rechtzeitig ausgefüllt und eingereicht, wird der Fall der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer unterbreitet Nur drei der auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspielerinnen dürfen eingesetzt werden. Ersetzte Spielerinnen dürfen am Spiel nicht wieder teilnehmen Nachdem die Spielblätter von beiden Mannschaften ausgefüllt, unterzeichnet und bei der Schiedsrichterin eingereicht wurden, das Spiel aber noch nicht begonnen hat, ist das Ersetzen von Spielerinnen auf dem Spielblatt nur noch in folgenden Ausnahmefällen erlaubt: a. Ist eine Spielerin, die auf dem Spielblatt als Spielerin der Startformation aufgeführt ist, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, zu beginnen, darf sie nur durch eine der sieben auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspielerinnen ersetzt werden. Dadurch wird die Anzahl noch verfügbarer Ersatzspielerinnen entsprechend reduziert. Während des Spiels dürfen weiterhin drei Spielerinnen ausgewechselt werden. b. Sind Spielerinnen, die auf dem Spielblatt als Ersatzspielerinnen aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie nicht mehr ersetzt werden. Dadurch wird die Anzahl noch verfügbarer Ersatzfeldspielerinnen entsprechend reduziert. c. Ist die auf dem Spielblatt zuerst aufgeführte Torhüterin aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, darf sie durch eine als Ersatztorhüterin aufgeführte Torhüterin ersetzt werden. Die ursprünglich auf dem Spielblatt zuerst aufgeführte Torhüterin 28 VI Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

29 kann jedoch weiterhin als Ersatztorhüterin eingesetzt werden. Ist dies nicht möglich, darf sie durch eine andere Torhüterin ersetzt werden, die vorher nicht auf dem Spielblatt aufgeführt war. d. Ist die Ersatztorhüterin aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, darf sie durch eine andere Torhüterin ersetzt werden, die vorher nicht auf dem Spielblatt aufgeführt war. Der betreffende Verband muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Arztzeugnisse unterbreiten. Artikel 36 Spielprotokoll Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind im Stadion die Flaggen der beteiligten Mannschaften sowie die UEFA-, die FIFA- und die UEFA-Respect-Flagge horizontal zu hissen Folgender, falls erforderlich an die Distanz zwischen den Umkleidekabinen und dem Spielfeld angepasste Countdown (in Minuten vor dem Anstoß) ist einzuhalten. Minuten vor dem Anstoß 90 bis 75 Minuten (spätestens) 75 Minuten Ankunft der Mannschaften, des Schiedsrichterteams, der UEFA-Spieldelegierten und/oder des UEFA- Schiedsrichterbeobachters im Stadion Das Spielblatt wird von beiden Mannschaften ausgefüllt, unterzeichnet und an die Schiedsrichterin überreicht 60 bis 15 Minuten Aufwärmen auf dem Spielfeld 8 Minuten Kontrolle der Stollen im Korridor 6 Minuten Die Mannschaften laufen auf das Spielfeld ein und reihen sich vor der VIP-Tribüne auf 4 Minuten Nationalhymne der Gastmannschaft 3 Minuten Nationalhymne der Heimmannschaft 2 Minuten Händeschütteln und Mannschaftsfotos 1 Minuten Münzwurf 0 Minuten Anstoß (nicht früher als Uhr und nicht später als Uhr Ortszeit) Unmittelbar nach der Aufreihung der beiden Mannschaften sind die entsprechenden Nationalhymnen zu spielen Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spielerinnen aufgefordert, nach der Aufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielerinnen und den Schiedsrichterinnen im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln. VI Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 29

30 Artikel 37 Regeln für die Technische Zone Auf der Ersatzbank dürfen sechs Mannschaftsoffizielle, von denen einer ein Mannschaftsarzt sein muss, und sieben Ersatzspielerinnen Platz nehmen, d.h. höchstens 13 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen Sofern die Raumverhältnisse am Spielfeldrand es erlauben, können pro Mannschaft bis zu fünf zusätzliche Sitze installiert werden, um während des Spiels weiteren Mitgliedern des Betreuerstabs Platz zu bieten (z.b. Zeugwart, Assistent des Physiotherapeuten). Diese Sitze sind außerhalb der Technischen Zone aufzustellen. Sie befinden sich mindestens fünf Meter von den Spielerbänken entfernt und ermöglichen den Zutritt zu den Umkleidekabinen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen Während des Spiels ist es Ersatzspielerinnen gestattet, die Technische Zone zu verlassen, um sich aufzuwärmen. Die Schiedsrichterin bestimmt, wie viele Ersatzspielerinnen sich gleichzeitig aufwärmen dürfen und in welchem Bereich dies erlaubt ist (hinter der ersten Schiedsrichterassistentin oder hinter den Werbebanden hinter dem Tor). Grundsätzlich dürfen sich drei Ersatzspielerinnen pro Mannschaft gleichzeitig aufwärmen. Bei genügend Platz kann die Schiedsrichterin ausnahmsweise bis zu sieben Ersatzspielerinnen jeder Mannschaft erlauben, sich gleichzeitig im vorgegebenen Bereich aufzuwärmen. Der auf dem Spielblatt als solcher aufgeführte Fitnesstrainer der Mannschaft darf sich bei den sich aufwärmenden Spielerinnen aufhalten Vor, während und nach dem Spiel ist das Rauchen in der Technischen Zone untersagt Während der Spiele dürfen die auf dem Spielblatt aufgeführten Spielerinnen und Mannschaftsoffiziellen keinen Zugang zu TV-Bildern des Spiels haben Die Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln zwischen Spielerinnen und/oder Mitgliedern des Betreuerstabs ist nicht zulässig. 30 VI Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

31 VII Spielermeldung Artikel 38 Spielberechtigung Jeder Verband muss seine Auswahlmannschaft aus Spielerinnen zusammenstellen, die Staatsangehörige des betreffenden Landes sind und die Bestimmungen von Artikeln 5 bis 8 der Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten erfüllen Jede am Wettbewerb teilnehmende Spielerin muss Inhaberin eines gültigen Reisepasses oder eines amtlichen Personalausweises mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr) des Landes sein, für das sie spielt. Ansonsten ist sie für den Wettbewerb nicht spielberechtigt. Die Schiedsrichterin oder ein UEFA- Spielbeauftragter kann die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses der auf dem Spielblatt eingetragenen Spielerinnen verlangen Für diesen Wettbewerb gelten folgende Altersgrenzen: a. Obere Altersgrenze: Alle Spielerinnen müssen am oder nach dem 1. Januar 1998 geboren sein. b. Untere Altersgrenze: Eine Spielerin muss am Ende des Kalenderjahres, in dem das Spiel stattfindet, das 15. Lebensjahr vollendet haben. Beispiel: Eine Spielerin, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 1999 geboren wurde, ist in allen Runden des Wettbewerbs spielberechtigt (Qualifikationsrunde, Eliterunde sowie Endrunde). Eine Spielerin, die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2000 geboren wurde, ist lediglich in der Eliterunde und in der Endrunde spielberechtigt Alle Spielerinnen (einschließlich möglicher Ersatzspielerinnen gemäß Absatz 40.05) müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene Entscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer behandelt. Artikel 39 Schutz der Spielerinnen Eine Spielerin darf pro Wettbewerbsrunde nur an einem UEFA- Juniorinnenwettbewerb teilnehmen (d.h. auf der Spielerliste aufgeführt sein) Eine Spielerin darf pro Saison nur an einer UEFA-Frauen- Nationalmannschaftsendrunde teilnehmen (d.h. auf der Spielerliste aufgeführt sein). VII Spielermeldung 31

32 Artikel 40 Spielerliste Vor jeder Wettbewerbsrunde muss jeder teilnehmende Verband der UEFA- Administration eine endgültige Liste zukommen lassen, auf der die 18 teilnehmenden Spielerinnen sowie der Cheftrainer aufgeführt sind. Diese Liste ist online auszufüllen und bis spätestens Uhr MEZ am Tag vor dem ersten Spiel des jeweiligen Miniturniers vorzulegen. Nach Unterbreitung dieser Liste sind keine Änderungen mehr erlaubt; ausgenommen sind Absatz für den Qualifikationswettbewerb und Absatz für die Endrunde Zwecks Überprüfung von Alter und Identität ist eine unterzeichnete Kopie der endgültigen, aus FAME ausgedruckten Liste der 18 Spielerinnen zusammen mit den einzelnen Reisepässen oder Personalausweisen der Spielerinnen der UEFA- Spieldelegierten vorzulegen. Zu diesem Zweck wird am Tag vor Beginn des Miniturniers bzw. der Endrunde eine Sitzung mit den UEFA-Vertretern und den Delegationsleitern der teilnehmenden Mannschaften durchgeführt Zwecks Identifikation führt die UEFA-Spieldelegierte eine visuelle Überprüfung jeder am Wettbewerb teilnehmenden Spielerin durch. Grundsätzlich wird diese Überprüfung während eines Essens im Mannschaftshotel vor dem ersten Spiel eines Miniturniers bzw. der Endrunde vorgenommen. Sie wird nur einmal durchgeführt Die 18 auf der endgültigen Liste aufgeführten Spielerinnen sind beim Miniturnier spielberechtigt. Höchstens eine auf dieser Liste aufgeführte Feldspielerin darf ersetzt werden, wobei der UEFA-Spieldelegierten spätestens drei Stunden vor Beginn des ersten Spiels der Mannschaft im Miniturnier ein in einer der drei offiziellen UEFA-Sprachen verfasstes Arztzeugnis sowie das neue Spielerregistrierungsformular vorzuweisen sind. Die ersetzte Spielerin darf am Miniturnier nicht mehr teilnehmen und es darf keine weitere Feldspielerin im Verlaufe des Miniturniers ersetzt werden. Torhüterinnen können im Verlaufe eines Miniturniers jedoch jederzeit ersetzt werden, wenn bis spätestens drei Stunden vor Beginn des entsprechenden Spiels ein in einer der drei offiziellen UEFA- Sprachen verfasstes Arztzeugnis sowie das neue Spielerregistrierungsformular vorgewiesen werden. In besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag kann der UEFA-Generalsekretär Ausnahmen bewilligen Während der Endrunde dürfen verletzte oder kranke Torhüterinnen und maximal zwei verletzte oder kranke Spielerinnen ersetzt werden, wobei das Vorweisen eines schriftlichen, in einer offiziellen UEFA-Sprachen verfassten und von der UEFA-Administration nach Rücksprache mit einem UEFA-Arzt genehmigten Arztzeugnisses sowie des neuen Spielerregistrierungsformulars Voraussetzung ist. Ersetzte Spielerinnen dürfen im weiteren Verlauf der Endrunde nicht mehr eingesetzt werden. In besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag kann der UEFA-Generalsekretär Ausnahmen bewilligen Die acht offiziellen Listen der 18 Spielerinnen der Endrunde werden von der UEFA-Administration veröffentlicht. 32 VII Spielermeldung

33 40.07 Die Verbände sind für die Einhaltung der oben aufgeführten Bestimmungen betreffend Spielberechtigung und Spielerlisten verantwortlich. VII Spielermeldung 33

34 VIII Schiedsrichterwesen Artikel 41 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson Für die Schiedsrichterteams, die für den Wettbewerb ernannt werden, gilt das Pflichtenheft für Schiedsrichter Die Schiedsrichterinnen werden von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei der es sich um einen offiziellen Vertreter des Ausrichterverbands handeln muss Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus der Schiedsrichterin, zwei Schiedsrichterassistentinnen, der vierten Offiziellen und, falls ernannt, zwei zusätzlichen Schiedsrichterassistentinnen In der Regel sind Schiedsrichterinnen zu ernennen Unmittelbar nach Spielende bestätigt die Schiedsrichterin den offiziellen Spielbericht. Artikel 42 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichterinnen Die Schiedsrichterkommission ernennt in Zusammenarbeit mit der UEFA- Administration für jedes Spiel eine Schiedsrichterin. Die Schiedsrichterinnen müssen in der offiziellen FIFA-Schiedsrichterliste aufgeführt sein. Das übrige Schiedsrichterteam wird grundsätzlich vom Verband der Schiedsrichterin in Übereinstimmung mit den von der Schiedsrichterkommission festgelegten Kriterien vorgeschlagen. Der Ausrichterverband kann gebeten werden, Schiedsrichterinnen zu ernennen Abhängig von der Anzahl Spiele in einem Miniturnier werden die Schiedsrichterinnen wie folgt ernannt: Einzelnes Spiel Drei Mannschaften Die UEFA ernennt eine Schiedsrichterin und (auf Vorschlag des Verbandes der Schiedsrichterin) zwei Schiedsrichterassistentinnen aus demselben Land. Der Ausrichterverband ernennt eine Ersatzschiedsrichterassistentin (vierte Offizielle). Die UEFA ernennt zwei Schiedsrichterinnen und (auf Vorschlag des Verbandes der Schiedsrichterin) zwei Schiedsrichterassistentinnen aus demselben Land. Der Ausrichterverband ernennt keine Schiedsrichterinnen. 34 VIII Schiedsrichterwesen

35 Vier Mannschaften Die UEFA ernennt drei Schiedsrichterinnen aus drei Ländern sowie drei Schiedsrichterassistentinnen, aus jedem dieser Länder. Die drei Schiedsrichterassistentinnen werden von den Verbänden der drei Schiedsrichterinnen vorgeschlagen. Der Ausrichterverband ernennt (grundsätzlich für die gesamte Turnierdauer) eine Ersatzschiedsrichterin (vierte Offizielle) und eine Schiedsrichterassistentin Für die Endrunde werden neutrale Schiedsrichterinnen und Schiedsrichterassistentinnen (insgesamt 14 Schiedsrichterinnen) ernannt Für die Endrunde ernennt der Ausrichterverband zwei vierte Offizielle, sofern die UEFA-Administration nichts anderes beschließt Die Schiedsrichterkommission legt für jede Wettbewerbsphase Kriterien hinsichtlich der Ernennung von zusätzlichen Schiedsrichterassistentinnen fest Die UEFA trifft die nötigen Vorkehrungen, damit das Schiedsrichterteam grundsätzlich einen Tag vor Beginn des Miniturniers am Spielort ankommt. Wenn ein Mitglied des Schiedsrichterteams am Vorabend des Beginns eines Miniturniers noch nicht am Spielort eingetroffen ist, müssen die UEFA-Administration und die betreffenden Mannschaften umgehend davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Schiedsrichterkommission trifft in Zusammenarbeit mit der UEFA-Administration entsprechende Maßnahmen. Entscheidet die Schiedsrichterkommission, ein Mitglied des Schiedsrichterteams zu ersetzen, ist dieser Entscheid endgültig. Nachträgliche Proteste gegen die Person oder die Staatsangehörigkeit des Ersatzes sind ausgeschlossen Wenn eine Schiedsrichterin vor oder während eines Spiels an der Ausübung ihres Amtes gehindert wird, tritt die ernannte Ersatzschiedsrichterin an ihre Stelle. Wenn eine Schiedsrichterassistentin vor oder während des Spiels an der Ausübung ihres Amtes gehindert wird, tritt die vierte Offizielle an ihre Stelle. Wenn eine Schiedsrichterin vor oder während eines Spiels, für das zusätzliche Schiedsrichterassistentinnen ernannt wurden, an der Ausübung ihres Amtes gehindert wird, tritt eine der beiden zusätzlichen Schiedsrichterassistentinnen an ihre Stelle. Die UEFA-Administration entscheidet in Absprache mit der Schiedsrichterkommission von Fall zu Fall. Ein solcher Entscheid ist endgültig. VIII Schiedsrichterwesen 35

36 IX Disziplinarrecht und -verfahren Artikel 43 UEFA-Rechtspflegeordnung Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtliche disziplinarischen Verfehlungen durch Verbände, Offizielle, Mitglieder oder Personen, die im Auftrag eines Verbandes beim Spiel eine Funktion ausüben, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt. Artikel 44 Gelbe und rote Karten Eine des Feldes verwiesene Spielerin ist für das nächste Spiel des Wettbewerbs gesperrt. Bei schwerwiegenden Verfehlungen kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer die Strafe verschärfen, einschließlich einer Ausweitung auf andere Wettbewerbe Handelt es sich bei der wiederholten Verwarnung einer Spielerin um die zweite oder vierte Verwarnung, wird die betreffende Spielerin für ein Spiel dieses Wettbewerbs gesperrt. Dasselbe gilt für jede weitere Verwarnung nach der vierten gelben Karte Einzelne Verwarnungen, die zu keiner Spielsperre geführt haben, werden nach Beendigung der Eliterunde gestrichen und nicht in die Endrunde übernommen In der Endrunde werden einzelne Verwarnungen, die nicht zu einer Sperre geführt haben, nach Abschluss der Gruppenphase aufgehoben und nicht ins Halbfinale bzw. in eine etwaige Playoff-Begegnung zur FIFA-U17-Frauen-Weltmeisterschaft übernommen Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren verfallen mit Ende des Wettbewerbs. Artikel 45 Protest und Berufung Teilnehmende Verbände sind berechtigt, gegen die Gültigkeit eines Spielergebnisses innerhalb von zwölf Stunden nach Ende des fraglichen Spiels in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen der UEFA- Rechtspflegeordnung Protest einzulegen Berufungen müssen innerhalb von 24 Stunden nach Versand der Begründung der angefochtenen Entscheidung bei der UEFA-Administration eingereicht werden. 36 IX Disziplinarrecht und -verfahren

37 X Ausrüstung Artikel 46 Genehmigung der Spielerausrüstung Das UEFA-Ausrüstungsreglement findet für alle Spiele des Wettbewerbs Anwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht Die teilnehmenden Mannschaften müssen die Ausrüstung verwenden, die sie zuvor der UEFA unterbreitet hatten und die von dieser genehmigt wurde Änderungen an der Ausrüstung müssen der UEFA-Administration zur Genehmigung unterbreitet werden. Artikel 47 Farben Die Heimmannschaft trägt grundsätzlich ihre Hauptspielkleidung und die Gastmannschaft verwendet ihre Ersatzspielkleidung, oder falls nötig eine Kombination aus Haupt- und Ersatzspielkleidung Falls am Spieltag die Farben der beiden Mannschaften nach Meinung der Schiedsrichterin oder der UEFA-Administration zu Verwechslungen führen könnten, müssen sie geändert werden. Der Entscheid der UEFA-Administration in Absprache mit der Schiedsrichterin ist endgültig. Artikel 48 Nummern Den 18 Spielerinnen sind fixe Nummern zwischen 1 und 23 zuzuweisen. Wird die Nummer 1 verwendet, ist sie einer Torhüterin zuzuteilen. Keine Nummer kann im Verlaufe eines Miniturniers bzw. der Endrunde von mehr als einer Spielerin verwendet werden Jede Spielerin muss bei sämtlichen Spielen eines Miniturniers bzw. der Endrunde die in der endgültigen Liste der 18 Spielerinnen aufgeführte Nummer tragen. Artikel 49 Abzeichen Die UEFA stellt den an der Endrunde teilnehmenden Verbänden das Wettbewerbsabzeichen zur Verfügung. Das Abzeichen ist in der freien Zone des rechten Hemdärmels anzubringen. Das Wettbewerbsabzeichen darf zu keinem anderen Zweck, einschließlich kommerzieller oder Werbeaktivitäten, verwendet werden Die UEFA stellt den Verbänden, die an der Endrunde teilnehmen, ein UEFA- Respect-Abzeichen zur Verfügung. Das Abzeichen ist horizontal und mittig in der freien Zone des linken Hemdärmels anzubringen. Das UEFA-Respect-Abzeichen darf zu keinem anderen Zweck, einschließlich kommerzieller oder Werbeaktivitäten, verwendet werden. X Ausrüstung 37

38 Artikel 50 Im Stadion verwendetes Material Sofern die an der Endrunde teilnehmenden Verbände spezielles Material (Trinkflaschen, Überzüge zum Aufwärmen, usw.) erhalten, sind sie verpflichtet, während der Endrunde ausschließlich dieses Material zu verwenden Die UEFA stellt den Mannschaften eine Kapitänsbinde zur Verfügung, die bei allen Spielen der Endrunde getragen werden muss Für die Endrunde, während des Aufwärmens vor dem Spiel im Stadion sowie dem Aufwärmen von Ersatzspielerinnen während des Spiels dürfen nur die von der UEFA zur Verfügung gestellten Überzüge verwendet werden. 38 X Ausrüstung

39 XI Finanzielle Bestimmungen Artikel 51 Finanzielle Grundsätze Qualifikationswettbewerb Die Gastverbände übernehmen die internationalen und nationalen Reisekosten zum und vom Turnier selbst Der Ausrichterverband eines Miniturniers behält seine Einnahmen für sich und trägt alle Organisationskosten gemäß Anhang C. Seine Pflichten beginnen einen Tag vor dem ersten Spieltag und enden einen Tag nach dem letzten Spieltag Der Ausrichterverband kommt für Unterkunft und Verpflegung aller teilnehmenden Mannschaften auf (höchstens 24 Personen pro Delegation) und übernimmt die Kosten im Zusammenhang mit deren Transport innerhalb des Verbandsgebietes (vgl. Anhang C.6) Der Ausrichterverband kommt für Unterkunft und Verpflegung des Schiedsrichterteams und der UEFA-Spielbeauftragten (d.h. UEFA-Spieldelegierte und UEFA-Schiedsrichterbeobachter) sowie für deren Transport innerhalb des Verbandsgebietes auf. Die UEFA trägt ihre internationalen Reisespesen und Tagesentschädigungen Der Ausrichterverband trägt die Reisespesen und Tagesentschädigungen der von ihm ernannten Schiedsrichterinnen Die UEFA-Administration belastet jedem anreisenden Verband einen Pauschalbetrag von EUR Dieser wird dem Ausrichterverband gutgeschrieben, um es ihm zu ermöglichen, den finanziellen Anforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Miniturniers gemäß dem vorliegenden Reglement nachzukommen Die UEFA-Administration überweist dem Ausrichterverband einen zusätzlichen Betrag von EUR für die Deckung der Kosten im Zusammenhang mit dem Schiedsrichterteam und den UEFA-Spielbeauftragten (vgl. Absatz 51.04) sowie für eine mögliche Vorinspektion Die UEFA-Administration überweist allen an der Eliterunde teilnehmenden Verbänden EUR für die Deckung der Reise- bzw. Organisationskosten. Artikel 52 Finanzielle Grundsätze Endrunde Die acht für die Endrunde qualifizierten Mannschaften erhalten einen Beitrag in Höhe von EUR Grundsätzlich ist der Ausrichterverband berechtigt, die Einnahmen aus dem Kartenverkauf und Konzessionen, die von der UEFA ordnungsgemäß genehmigt wurden, für sich zu behalten Der Ausrichterverband trägt alle organisatorischen Kosten gemäß der Ausrichtervereinbarung zwischen Ausrichterverband und UEFA. XI Finanzielle Bestimmungen 39

40 52.04 Der Ausrichterverband hat der UEFA-Administration spätestens zwölf Monate vor der Endrunde ein detailliertes Budget einzureichen Spätestens einen Monat nach dem letzten Spiel der Endrunde hat der Ausrichterverband der UEFA-Administration sämtliche finanziellen Forderungen vorzulegen Spätestens zehn Wochen nach Abschluss der Endrunde hat der Ausrichterverband der UEFA-Administration eine detaillierte Abrechnung für die gesamte Endrunde einzureichen Jeder an der Endrunde teilnehmende Verband übernimmt: a. die Reisespesen seiner Delegation zum und vom Turnierspielort; b. alle für zusätzliche Delegationsmitglieder anfallenden Kosten; c. die für zusätzliche Aufenthaltstage anfallenden Kosten; d. die Prämien für die obligatorische Unfall- und Reiseversicherung für die Endrundenteilnahme seiner Spielerinnen und Offiziellen Die UEFA trägt die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Spielerinnen und Offiziellen der teilnehmenden Verbände (26 Personen pro Delegation), der Schiedsrichterinnen sowie der UEFA-Spielbeauftragten wie im entsprechenden Anhang der Ausrichtervereinbarung zwischen Ausrichterverband und UEFA festgehalten. Die Kostenübernahme beginnt für alle Mannschaften zwei Tage vor ihrem ersten Spiel in der Endrunde und endet am Tag nach dem Ausscheiden einer Mannschaft oder am Tag nach Turnierende für die Finalisten Zusätzlich leistet die UEFA einen weiteren finanziellen Beitrag zu den Turnierkosten, wie im entsprechenden Anhang der Ausrichtervereinbarung zwischen Ausrichterverband und UEFA festgehalten Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglich sind darin jegliche Steuern, Abgaben und Gebühren inbegriffen. 40 XI Finanzielle Bestimmungen

41 XII Verwertung der kommerziellen Rechte Artikel 53 Bildrechte am Wettbewerb Mit der Anmeldung zum Wettbewerb gewährt jeder Verband der UEFA das Recht, fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material der Mannschaft, der Spielerinnen und der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken, Daten und Bilder) sowie Bildmaterial des Verbands kostenlos und weltweit für die gesamte Dauer der Rechte (a) für nichtkommerzielle Zwecke, Promotion- und/ oder redaktionelle Zwecke (einschließlich der Verwendung solchen Materials für die multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zur Endrunde) und/oder (b) wie von der UEFA innerhalb eines angemessenen Rahmens festgelegt zu nutzen und anderen zu erlauben, dieses zu nutzen. Zwischen einzelnen Spielerinnen oder Verbänden und Partnern wird keine direkte Assoziation geschaffen. Die Verbände stellen der UEFA auf Verlangen sämtliches zur Nutzung und Verwertung dieser Rechte gemäß diesem Absatz durch die UEFA geeignete Material sowie die nötigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung. Artikel 54 Kommerzielle Rechte Qualifikationswettbewerb Der Ausrichterverband eines Spiels des Qualifikationswettbewerbs ist berechtigt, die kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit dem Spiel zu verwerten. Dabei hat er die Bestimmungen von Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie andere von der UEFA herausgegebene Weisungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung zu beachten Die UEFA hat das alleinige Recht, die Marketingrechte am Qualifikationswettbewerb im Allgemeinen oder als Ganzes zu verwerten, einschließlich beispielsweise des Rechts, Sponsoren im Zusammenhang mit dem Qualifikationswettbewerb oder dem Wettbewerb (einschließlich des Qualifikationswettbewerbs) als Ganzes zu ernennen. Die teilnehmenden Verbände sind nicht berechtigt, Marketingrechte in einer Weise zu kumulieren oder Dritten die Nutzung von vom teilnehmenden Verband gewährten Rechten in einer Weise zu erlauben, die eine Verbindung von Dritten mit dem Qualifikationswettbewerb, dem Wettbewerb oder der Endrunde im Allgemeinen oder als Ganzes ermöglichen könnte. Folglich dürfen jegliche von einem teilnehmenden Verband im Zusammenhang mit dem Qualifikationswettbewerb gewährten Marketingrechte nur unter der Bedingung vergeben werden, dass die betreffenden Rechte nicht in dieser Weise verwertet werden. Ein teilnehmender Verband darf beispielsweise keine Website kreieren, für die als offizielle Website des Qualifikationswettbewerbs als Ganzes geworben wird, oder Dritten erlauben, von ihm gewährte Rechte in dieser Weise zu verwerten. XII Verwertung der kommerziellen Rechte 41

42 54.03 Alle Verbände, die am Qualifikationswettbewerb teilnehmen, müssen alle von der UEFA nach ihrem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderen Maßnahmen ergreifen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellen Rechte am Qualifikationswettbewerb zu verbieten, zu verhindern und zu stoppen und um die Rechteinhaber zu schützen Die kommerziellen Rechte an einem Spiel des Qualifikationswettbewerbs können nicht verkauft werden, außer der Verkauf sei in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt, die die Bezahlung einer angemessenen Gebühr an den Ausrichterverband festlegt. Eine solche Gebühr ist Teil der Spieleinnahmen und verbleibt beim Ausrichterverband Auf Anfrage müssen sämtliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Verwertung der kommerziellen Rechte eines Spiels des Qualifikationswettbewerbs der UEFA-Administration unterbreitet werden. Die Vorenthaltung wird an die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer der UEFA verwiesen und kann Disziplinarstrafen nach sich ziehen Alle Verträge betreffend die Verwertung der Medienrechte an den einzelnen Spielen des Qualifikationswettbewerbs müssen Folgendes enthalten: a. Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen; und b. eine Klausel, die im Falle von Reglementsänderungen sicherstellt, dass diese Verträge innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Änderungen an die neuen Reglementsbestimmungen angepasst werden müssen Für sämtliche Spiele des Qualifikationswettbewerbs falls diese übertragen werden und auf Verlangen der UEFA verpflichten sich die Verbände, der UEFA kostenlos und spätestens 24 Stunden vor Spielbeginn die nötigen Informationen zur Fernsehfrequenz zu geben, damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangen werden kann. Die UEFA darf das Signal insbesondere zu den in Absatz festgehaltenen Zwecken aufzeichnen und Kopien der Aufzeichnungen können vom am jeweiligen Spiel teilnehmenden Verband zum Selbstkostenpreis erworben werden. Steht das Signal aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung, verpflichten sich die Verbände, der UEFA kostenlos und im Format HDCAM oder andernfalls Digibeta (oder in einem mit der UEFA im Voraus zu vereinbarenden Übertragungsstandard) die Aufzeichnung des ganzen Spiels zukommen zu lassen; die Aufzeichnung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Spiel an die von der UEFA angegebene Adresse zu senden. Die Verbände müssen sicherstellen, dass der Rechteinhaber der UEFA das Recht gewährt, bis zu 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials von jedem Spiel kostenlos und ohne Bezahlung jeglicher damit verbundenen Genehmigungskosten in jeder Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft erfunden werden, weltweit für die gesamte Dauer dieser Rechte zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben, sie zu verwenden und zu verwerten. Die Verbände anerkennen, dass eine solche Verwendung insbesondere direkte oder indirekte Promotion für den Wettbewerb, auch im Rahmen von Sendungen, die von oder im Auftrag der UEFA produziert werden, zum Ziel haben kann. 42 XII Verwertung der kommerziellen Rechte

43 54.08 Die teilnehmenden Verbände dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA keine registrierten oder unregistrierten Markenzeichen der UEFA-U17- Frauen-Europameisterschaft oder andere grafische oder künstlerische Darstellungen, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb entwickelt wurden, in Programmen, Promotion, Publikationen, Werbung oder auf andere Weise verwenden, und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun. Sie dürfen auch keine Marken, Logos oder Symbole kreieren, entwickeln, übernehmen, verwenden oder registrieren lassen, die einen Bezug zum Qualifikationswettbewerb, zum Wettbewerb oder zur Endrunde haben oder die nach berechtigter Annahme der UEFA solchen Markenzeichen, Darstellungen oder Formen zum Verwechseln ähnlich sehen, eine sklavische Nachahmung darstellen, von ihnen abgeleitet sind oder mit ihnen auf unfaire Weise im Wettbewerb stehen, und sie dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun. Artikel 55 Kommerzielle Rechte Endrunde Die UEFA alleine besitzt die kommerziellen Rechte an der Endrunde und darf diese verwerten. Die UEFA übt das Recht der Verwertung der kommerziellen Rechte in eigenem Ermessen und weltweit aus Die teilnehmenden Verbände ergreifen alle von der UEFA nach ihrem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderen Maßnahmen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellen Rechte an der Endrunde zu verbieten, zu verhindern und zu stoppen und um sicherzustellen, dass alle kommerziellen Rechte an der Endrunde ausschließlich und exklusiv im Besitz der UEFA sind und dass die UEFA sie verwerten kann. In diesem Zusammenhang ist es den Verbänden untersagt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, die bestimmten Bedingungen unterliegen kann, kommerzielle Rechte an der Endrunde direkt oder indirekt zu nutzen oder zu verwerten. Die Verbände müssen sicherstellen, dass ihre kommerziellen und anderen Partner darauf verzichten, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, die diese nach eigenem Ermessen erteilen oder verweigern kann, kommerzielle Rechte an der Endrunde direkt oder indirekt zu nutzen oder anderweitig zu verwerten Sofern von der UEFA keine schriftliche Bewilligung vorliegt, dürfen in einem für die Endrunde ausgewählten Stadion keine kommerziellen Identifikationen und Marken sichtbar sein Im Zusammenhang mit von einem Verband abgeschlossenen Vereinbarungen für die Verwertung der kommerziellen Rechte an der Endrunde lehnt die UEFA jegliche Verantwortung und Haftung ab. XII Verwertung der kommerziellen Rechte 43

44 XIII Medienangelegenheiten Artikel 56 Medienakkreditierung und Zugangsrechte Für den Qualifikationswettbewerb ist der Ausrichterverband für das Medienakkreditierungssystem (Akkreditierungskarten, Überzüge usw.) und die Übergabe der entsprechenden Akkreditierungen an alle Medienvertreter zuständig: schreibende Presse Fotografen audiovisuelle Rechteinhaber audiovisuelle Medien ohne Rechte Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach dem Spiel zu betreten. Davon ausgenommen ist die Filmcrew des Host Broadcasters, welche die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel mit der tragbaren Kamera filmt, und bis zu zwei Kamera-Teams des Host Broadcasters, welche die Mannschaften nach dem Schlusspfiff filmen. Dasselbe gilt für den Tunnelbereich und die Umkleidekabinen. Davon ausgenommen sind von der UEFA genehmigte Flash-Interviews und eine Kamera des Host Broadcasters, die die folgenden Ereignisse filmt: a. Ankunft der Mannschaften (bis zur Umkleidekabine); b. Spielerinnen im Tunnel vor Betreten des Spielfelds (vor Spielbeginn); c. Rückkehr der Spielerinnen auf den Platz zu Beginn der zweiten Halbzeit Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen, Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal der audiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Bereich zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen betreten (vgl. Anhang E) Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor, während und nach dem Spiel verboten. Vorbehaltlich dem vorherigen Einverständnis der Mannschaft kann jedoch ein Kameramann des Host Broadcasters die Umkleidekabine vor dem Spiel betreten, um die Trikots und die Ausrüstung der Spielerinnen zu filmen. Das Filmen muss auf jeden Fall vor der Ankunft der Spielerinnen, spätestens zwei Stunden vor Spielbeginn, abgeschlossen sein Für je eine Filmcrew pro Mannschaft ist eine Position vorzusehen, von der aus Filmaufnahmen für technische Zwecke gemacht werden können. Im Allgemeinen sollten die Filmcrews eine zentrale Position oder eine zwischen den Mannschaften und dem lokalen Medienverantwortlichen abgesprochene Position erhalten. 44 XIII Medienangelegenheiten

45 Artikel 57 Schreibende Presse Dieser Abschnitt gilt für Medienvertreter, die ausschließlich in schriftlicher Form berichten, unabhängig von der Art der Plattform (z.b. Zeitung, Website, Mobilportale). Sie haben Zugang zur Medienkonferenz nach dem Spiel und zur Gemischten Zone Der Ausrichterverband muss einen Medienarbeitsbereich mit Pulten, Stromanschlüssen und (kostenlosem) Internetzugang (Kabel oder Wireless) für mindestens zehn Medienvertreter zur Verfügung stellen Der schreibenden Presse ist ein Bereich der Haupttribüne mit klarer und ungehinderter Sicht auf das Spielfeld und beide Tore zur Verfügung zu stellen. Mindestens zehn Sitzplätze müssen mit einem Schreibtisch ausgestattet sein, der genügend Platz für einen Laptop und einen Notizblock bietet. Diese Zahl kann je nach erwartetem Medieninteresse erhöht werden. Jeder Sitzplatz mit Pult muss mit einem Stromanschluss und (kostenlosem) Internetzugang (Kabel oder Wireless) ausgestattet sein. Artikel 58 Fotografen Fotografen können in den Bereichen hinter den Werbebanden hinter den Toren arbeiten und dürfen die Seite nur in der Halbzeitpause wechseln. Die Fotografen dürfen nur mit dem Einverständnis des lokalen Medienverantwortlichen von der Tribüne oder anderen Bereichen aus arbeiten. Sie dürfen alle Elemente des Spiels fotografieren, d.h. das Aufwärmen der Mannschaften, die Aufreihung der Mannschaften, das Händeschütteln und den Münzwurf, das Spiel an sich und alle Zeremonien nach dem Spiel Zur Medienkonferenz nach dem Spiel sind Fotografen vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen aus Platzgründen zugelassen. In der Gemischten Zone ist Fotografieren allerdings untersagt Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschließlich für redaktionelle Online-Publikationszwecke (im Internet und über Mobilfunk) verwendet werden, wobei folgende Voraussetzungen gelten: a. Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder Quasi- Videos oder Diaschaus handeln; b. Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig Sekunden vergehen. Artikel 59 Medienzutritt zu Trainingseinheiten Bei ihrer letzten Trainingseinheit vor jedem Spiel müssen die Mannschaften den Medien auf Anfrage während mindestens 15 Minuten Zutritt gewähren. Zudem müssen die Mannschaften den Medien auf Anfrage am Tag vor jedem Spiel den Cheftrainer und mindestens eine Schlüsselspielerin zur Verfügung stellen. XIII Medienangelegenheiten 45

46 Artikel 60 Interviews Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews während des Spiels verboten. Interviews werden in einem festgelegten Bereich gemäß folgenden Regeln gehalten: a. Vor dem Spiel sind Interviews mit Trainern und Spielerinnen ihr Einverständnis vorausgesetzt bei deren Ankunft im Stadion erlaubt. b. Mit den Mannschaftsoffiziellen dürfen mit der vorherigen Zustimmung der Mannschaft Halbzeit-Interviews geführt werden. c. Flash-Interviews finden nach dem Spiel zwischen dem Spielfeld und den Umkleidekabinen statt Auf Anfrage müssen die Mannschaften dem Host Broadcaster und den anderen audiovisuellen Rechteinhabern ihren Cheftrainer und Spielerinnen für Interviews nach dem Spiel zur Verfügung stellen. Artikel 61 Medienkonferenzen nach dem Spiel und Gemischte Zone Der Ausrichterverband muss einen Medienkonferenzraum mit mindestens zehn Plätzen, einem Moderationstisch mit drei Stühlen sowie einer Präsentationswand bereitstellen Falls möglich muss die Medienkonferenz spätestens 20 Minuten nach dem Schlusspfiff beginnen. Beide Mannschaften sind verpflichtet, mindestens ihren Cheftrainer zur Verfügung zu stellen Nach dem Spiel muss zwischen den Umkleidekabinen und dem Mannschaftstransportbereich, eine Gemischte Zone eingerichtet werden. Dieser Bereich bietet den Medienvertretern eine zusätzliche Gelegenheit für Interviews und darf nur Trainern, Spielerinnen und Medienvertretern zugänglich sein. Die Zone sollte mindestens zehn Medienvertretern Platz bieten und Abschrankungen zwischen den Spielerinnen und den Medienvertretern aufweisen Alle Spielerinnen beider Mannschaften müssen die Gemischte Zone passieren. 46 XIII Medienangelegenheiten

47 XIV Schlussbestimmungen Artikel 62 Umsetzungsbestimmungen Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbs zuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für die Umsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen und Richtlinien (einschließlich des Miniturnier-Handbuchs für UEFA-Juniorenwettbewerbe) zu erlassen. Artikel 63 Unvorhergesehene Fälle Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten wie Fälle höherer Gewalt entscheidet der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sind endgültig. Artikel 64 Nichteinhaltung Jeder Verstoß gegen das vorliegende Reglement kann von der UEFA in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung geahndet werden. Artikel 65 Schiedsgericht des Sports (TAS) Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement gelten die in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend das Schiedsgericht des Sports (TAS). Artikel 66 Anhänge Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements. Artikel 67 Maßgebende Fassung Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischen Version des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend. XIV Schlussbestimmungen 47

48 Artikel 68 Genehmigung und Inkrafttreten Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzung am 13. Mai 2014 genehmigt und tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Für das Exekutivkomitee der UEFA: Michel Platini Präsident Gianni Infantino Generalsekretär Turin, 13. Mai XIV Schlussbestimmungen

49 W U -19 F T N o rw ay Anhang A Europäischer Frauenspielkalender 2014/15 July August September October November December January February March April May June July Wochenanfang: Sa So Mo Frauen-Länderspiele UEFA-WU19 Frauen-Länderspiele und WU19 UEFA-WU17-Endrunde UWCL-Spiele WIM Frauen-Länderspiele WF Frauen-Freundschaftsländerspiele FIFA-U20-Frauen-WM, Kanada FIFA-Frauen-WM, Kanada Auslosungen UWCL Auslosung 1/16- und 1/8-Finale UWCL Workshop für 1/16-Finalteilnehmer Frauen-WM Playoff-Auslosung (EQ) WU19 und WU17 Auslosungen QR und ER UWCL Auslosung Viertel- und Halbfinale UWCL Workshop für Viertelfinalisten UWCL Qualifikationsrunde IF A U 2 0 W W C C anad a U W C L QR IM o r W F : 1 F : 1 W F : 1 W I M o r W F : 1 F W U -19 E R FIFA WWC C anada U W C L R 3 2 U W C L R 16 U W C L R 16 I M o r W F : 2 / W U -19 Q R W I M o r W F : 2 / W U -1-9 Q R U W C LF U W C L R 3 2 W U -19 F T I s r ael U W C L SF 22 U W C L QF s o r W F : 2 PO s o r W F : 2 W U -17 F T Iceland s o r W F : 2 PO s o r W F : 2 U W C L SF 25 2 U W C L QF Anhang A Europäischer Frauenspielkalender 2014/15 49

50 Anhang B Fairplay-Bewertung B.1 Einleitung Die Fairplay-Bewertung ist Bestandteil der Respect-Kampagne. Das Fairplay- Verhalten ist wesentlich für die erfolgreiche Förderung und Entwicklung des Sports sowie die Teilnahme daran. Das Ziel der Aktivitäten zu Gunsten des Fairplays ist es, den Sportsgeist, das faire Verhalten der Spielerinnen, Mannschaftsoffiziellen und Anhänger zu fördern und dadurch die Freude der Zuschauer am Spiel zu erhöhen. B.2 UEFA-Fairplay-Rangliste Mit dem Ziel, das Fairplay zu fördern, erstellt die UEFA in jeder Spielzeit eine Verbands-Fairplay-Rangliste, in der alle vom 1. Mai bis 30. April ausgetragenen UEFA-Wettbewerbsspiele (National- und Vereinsmannschaften) berücksichtigt werden. Es werden allerdings nur diejenigen Verbände bewertet, deren Mannschaften mindestens die erforderliche Anzahl Spiele bestritten haben (wobei die Mindestzahl dem Quotienten aus der Gesamtzahl berücksichtigter Spiele und der Anzahl Verbände entspricht). Die ernannte Spieldelegierte bewertet jeweils das Fairplay-Verhalten. B.3 Kriterien für einen zusätzlichen Platz in der UEFA Europa League Die drei bestplatzierten Verbände erhalten als Belohnung für ihr exemplarisches Fairplay-Verhalten einen zusätzlichen Startplatz in der UEFA Europa League der darauffolgenden Spielzeit zugesprochen. Haben mehrere Verbände dieselbe Punktezahl, bestimmt die UEFA-Administration per Losentscheid diejenigen Verbände, die einen zusätzlichen Platz erhalten. Nur die jeweiligen Sieger des Fairplay-Wettbewerbs der obersten nationalen Spielklasse können Anspruch auf einen zusätzlichen Startplatz erheben, vorausgesetzt, die nationale Wertung berücksichtigt mindestens die folgenden Kriterien: rote und gelbe Karten, positives Spiel, Respekt für den Gegner, Respekt für die Schiedsrichterin, Verhalten der Mannschaftsoffiziellen sowie Verhalten des Publikums. Ist der Sieger des Fairplay-Wettbewerbs der obersten nationalen Spielklasse bereits für einen UEFA-Klubwettbewerb qualifiziert, steht der UEFA-Europa-League-Fairplay- Platz der bestplatzierten nicht für einen UEFA-Wettbewerb qualifizierten Mannschaft des Fairplay-Wettbewerbs der obersten nationalen Spielklasse zu. B.4 Bewertungsmethoden Die Spieldelegierte füllt nach dem Spiel ein Bewertungsformular betreffend das Fairplay aus. Die Bewertung wird nach Rücksprache mit der Schiedsrichterin und dem Schiedsrichterbeobachter (falls ein solcher für das betreffende Spiel ernannt worden ist) vorgenommen. Mit ihrer Unterschrift bestätigt die Schiedsrichterin den Meinungsaustausch mit der Spieldelegierten zur Fairplay-Bewertung. 50 Anhang B Fairplay-Bewertung

51 B.5 Die einzelnen Kriterien des Bewertungsformulars Das Bewertungsformular ist für die Bewertung des Fairplay-Verhaltens der Mannschaften in sechs Kriterien unterteilt. Die Bewertung sollte sich eher auf die positiven als auf die negativen Aspekte stützen. In der Regel wird eine Höchstnote nur erteilt, wenn die betreffenden Mannschaften positives Verhalten gezeigt haben. B.5.1 B.5.2 Rote und gelbe Karten Abzüge von einem Maximum von 10 Punkten: gelbe Karte: 1 Punkt rote Karte: 3 Punkte Wenn eine Spielerin, die mit einer gelben Karte verwarnt wurde, einen weiteren Verstoß begeht, der normalerweise mit einer gelben Karte bestraft würde, jetzt aber als zweiter Verstoß einen Feldverweis nach sich zieht (gelb-rote Karte), wird nur die rote Karte berechnet, der Gesamtabzug beträgt also drei Punkte. Wenn jedoch eine Spielerin, die bereits mit einer gelben Karte verwarnt wurde, einen weiteren Verstoß begeht, der mit Feldverweis bestraft wird, beträgt der Gesamtabzug 4 Punkte (1+3). Rote und gelbe Karten ist das einzige Kriterium, bei dem es Negativpunkte geben kann. Positives Spiel Maximum: 10 Punkte Minimum: 1 Punkt Das Ziel des Kriteriums ist, das aktive Spiel zu belohnen, das für die Zuschauer attraktiv ist. In der Bewertung des positiven Spiels werden die folgenden Aspekte berücksichtigt: a. Positive Aspekte: eher offensive als defensive Taktik, Beschleunigung des Spiels, Versuche, Zeit zu gewinnen, z.b. den Ball schnell wieder ins Spiel bringen, und dies selbst wenn man in Führung liegt, anhaltendes Bemühen, ein Tor zu erzielen, selbst wenn das angestrebte Ziel (d.h. die Qualifikation oder ein Unentschieden bei einem Auswärtsspiel) schon erreicht ist; b. Negative Aspekte: Drosseln des Spieltempos, Zeitverschwenden, Taktik, die auf grobem Spiel beruht, Simulieren usw. Im Großen und Ganzen steht das positive Spiel in Zusammenhang mit der Anzahl Torchancen und erzielter Tore. Anhang B Fairplay-Bewertung 51

52 B.5.3 B.5.4 B.5.5 Respekt für den Gegner Maximum: 5 Punkte Minimum: 1 Punkt Von den Spielerinnen wird erwartet, dass sie die Spielregeln, das Wettbewerbsreglement, die Gegnerinnen usw. respektieren. Sie sollen sicherstellen, dass die Mitspielerinnen und alle übrigen Mannschaftsmitglieder den Fairplay-Geist beachten. Bei der Bewertung des Verhaltens der Spielerinnen gegenüber ihren Gegnerinnen sollten Doppelzählungen mit dem Kriterium rote und gelbe Karten vermieden werden. Die UEFA-Spieldelegierte kann aber die schwerwiegende Natur der durch Karten bestraften Verstöße wie auch solche, die der Schiedsrichterin entgangen sind, berücksichtigen. Die Bewertung soll eher auf einer positiven Haltung (z.b. einer verletzten Gegenspielerin helfen) als auf Verstößen basieren. Ein tadelloses Verhalten, jedoch ohne besondere positive Haltung oder Geste gegenüber dem Gegner, sollte eher mit 4 als mit 5 benotet werden. Respekt für das Schiedsrichterteam Maximum: 5 Punkte Minimum: 1 Punkt Es wird von den Spielerinnen erwartet, dass sie jedes Mitglied des Schiedsrichterteams als Mensch wie auch seine Entscheide respektieren. Eine Doppelzählung mit roten und gelben Karten sollte vermieden werden. Die UEFA-Spieldelegierte kann jedoch die schwerwiegende Natur der mit Karten bestraften Verstöße berücksichtigen. Eine positive Haltung dem Schiedsrichterteam gegenüber sollte belohnt werden, wie auch die Annahme zweifelhafter Beschlüsse ohne Protest. Ein normales Verhalten, jedoch ohne besondere positive Haltung oder Geste gegenüber den Schiedsrichterinnen, sollte eher mit 4 als mit 5 benotet werden. Verhalten der Mannschaftsoffiziellen Maximum: 5 Punkte Minimum: 1 Punkt Von den Mannschaftsoffiziellen, Trainer inbegriffen, wird erwartet, dass sie nichts unterlassen, damit das sportliche, technische, taktische, moralische usw. Niveau ihrer Mannschaft angehoben wird, wobei sie zu allen erlaubten Mitteln greifen. Es wird von ihnen erwartet, dass sie die Spielerinnen anweisen, sich auf eine Art zu verhalten, die mit den Fairplay-Grundsätzen übereinstimmt. Positive und negative Aspekte des Verhaltens der Mannschaftsoffiziellen sollen bewertet werden, z.b. ob sie aufgebrachte Spielerinnen beruhigen oder aufhetzen, wie sie Schiedsrichterentscheide akzeptieren usw. Aufgeschlossenes Verhalten den Medien gegenüber ist auch ein Bestandteil der Bewertung. Ein tadelloses Verhalten, jedoch ohne besondere positive Haltung oder Geste, wird eher mit 4 als mit 5 benotet. 52 Anhang B Fairplay-Bewertung

53 B.5.6 Verhalten des Publikums Maximum: 5 Punkte Minimum: 1 Punkt Das Publikum wird als wesentlicher Bestandteil eines Fußballspiels betrachtet. Die Unterstützung durch die Anhänger kann zum Erfolg einer Mannschaft beitragen. Es wird nicht von den Fans verlangt, das Spiel stillschweigend anzuschauen. Wenn die Mannschaften durch Zurufe, Singen usw. angefeuert werden, kann dies die Stimmung im Geiste des Fairplays positiv beeinflussen. Es wird jedoch von den Zuschauern erwartet, den Gegner und die Schiedsrichterin zu respektieren. Sie sollen die Leistung des Gegners schätzen, auch wenn er gewonnen hat. In keinem Fall dürfen sie den Gegner, die Schiedsrichterin oder die gegnerischen Zuschauer einschüchtern oder ängstigen. Die Höchstnote (5 Punkte) darf einzig erteilt werden, wenn all diese Forderungen erfüllt sind, insbesondere was die Schaffung einer positiven Atmosphäre anbelangt. Das Kriterium ist nur anwendbar, wenn eine beträchtliche Anzahl Fans der betreffenden Mannschaft anwesend ist. Wenn die Anzahl Anhänger sehr gering ist, soll in diese Rubrik n.a. (d.h. nicht anwendbar ) eingetragen werden. B.6 Die Gesamtbewertung Die Gesamtbewertung einer Mannschaft wird errechnet, indem die Punkte für die einzelnen Kriterien zusammengezählt, durch die Maximalpunktzahl dividiert und mit 10 multipliziert werden. Die Maximalpunktzahl pro Spiel beläuft sich im Allgemeinen auf 40. Wenn jedoch die Anzahl Fans einer bestimmten Mannschaft unwesentlich ist und daher das Kriterium Verhalten des Publikums nicht benotet wird ( n.a., siehe Anhang B.5.6 oben), ist die erreichbare Maximalpunktzahl 35. Beispiel: Die einzelnen Kriterien für Mannschaft 1 werden mit benotet, was zusammengezählt 31 ergibt. Die Gesamtbewertung wird in diesem Fall wie folgt berechnet: (31/40) x 10 = 7,75 Nehmen wir an, dass Mannschaft 2 nur eine geringe Anzahl Fans hat und dass die Bewertung für den Rest der Kriterien lautet, was zusammengezählt 24 ergibt. Die Gesamtbewertung wird in diesem Fall wie folgt berechnet: (24/35) x 10 = 6,857 Die Gesamtbewertung wird auf Tausendstel berechnet. Die Zahlen werden nicht aufgerundet. Anhang B Fairplay-Bewertung 53

54 B.7 Schriftliche Stellungnahme Zusätzlich zur Fairplay-Bewertung sollte die UEFA-Spieldelegierte eine kurze schriftliche Einschätzung des Fairplay-Verhaltens der Mannschaften geben, um die ihrer Bewertung zugrunde liegenden positiven und negativen Aspekte zu erklären. Die schriftliche Stellungnahme kann auch dazu dienen, außergewöhnliche individuelle Fairplay-Gesten von Spielerinnen, Offiziellen, Schiedsrichterinnen oder anderen Personen hervorzuheben. 54 Anhang B Fairplay-Bewertung

55 Anhang C Miniturnier-Anforderungen C.1 Einleitung Dieser Anhang enthält Richtlinien und Weisungen betreffend die Organisation und Durchführung eines Miniturniers für die UEFA-U17-Frauen- Europameisterschaft. Das Miniturnier-Handbuch für UEFA-Juniorenwettbewerbe, das alle Verbände erhalten haben, unterstützt die Ausrichterverbände bei der Erfüllung ihrer diesbezüglichen Pflichten. Die Bezeichnung Ausrichter bezieht sich auf den Nationalverband, der ein Miniturnier organisiert. C.2 Unterkunft Die Delegationen müssen in Sportschulen oder Mittelklassehotels (3-Sterne- Standard) untergebracht werden, die in diesem Reglement beide als Hotel bezeichnet werden. Nach Möglichkeit ist jede Mannschaft auf einer anderen Etage oder in einem anderen Flügel unterzubringen. Der Ausrichter muss: a. sicherstellen, dass die Mannschaften sich in einer komfortablen, ruhigen und ungestörten Umgebung auf ihre Spiele vorbereiten können; b. den Delegationen bei der Turnier-Organisationssitzung klare Informationen zu den Sicherheitsbestimmungen, dem in einem Notfall anwendbaren Verfahren, den Regeln betreffend Telefongespräche, Bezahlfernsehen, Internet, Minibars und anderen Extras in den Zimmern sowie den Verhaltensregeln im Hotel liefern; c. einen Plan für die Zimmerbelegung erstellen, der nur an die UEFA-Vertreter verteilt wird; d. sicherstellen, dass alle Zimmer: mit einem Badezimmer ausgestattet sind, das den üblichen Hygienestandards entspricht; über ausreichend große Kleiderschränke verfügen; mit Heizung und/oder Klimaanlage ausgestattet sind; täglich gereinigt werden. C.2.1 Zimmer der Delegationen Die folgenden Zimmer müssen vom Ausrichter für jede Delegation (höchstens 24 Personen pro Delegation) organisiert und bezahlt werden: a. Zweibettzimmer für die Spielerinnen (neun Zimmer für 18 Spielerinnen); in diesen Zimmern müssen je zwei Einzelbetten vorhanden sein ein großes Bett für zwei Spielerinnen ist nicht akzeptabel. b. Einzelzimmer für die sechs Offiziellen jeder Delegation (sechs Zimmer) im selben Hotel wie ihre Mannschaft. c. Ein Materialraum pro Mannschaft (im Idealfall auf dem Stock / im Flügel der Mannschaft). Anhang C Miniturnier-Anforderungen 55

56 d. Ein Raum pro Mannschaft für medizinische Behandlungen und Massagen, der in der Nähe des Zimmers des Physiotherapeuten / Masseurs liegen und einen Massagetisch enthalten sollte. e. Zusätzliche Delegationsmitglieder können am selben Ort oder in der Nähe untergebracht werden auf Kosten des Gastverbands. C.2.2 C.2.3 C.2.4 Zimmer für die Schiedsrichterinnen und die UEFA-Spielbeauftragten Für die Schiedsrichterinnen und die UEFA-Spielbeauftragten sind Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen. Die Schiedsrichtergruppe (acht Schiedsrichterinnen, UEFA- Schiedsrichterbeobachter und gegebenenfalls eine Schiedsrichter-Begleitperson) muss in einer anderen Unterkunft als die Mannschaften untergebracht werden. Unter besonderen Umständen und mit der Genehmigung der UEFA- Administration kann sie im Miniturnier-Hauptquartier untergebracht werden. Die Schiedsrichtergruppe darf jedoch nicht zusammen mit einer einzigen Mannschaft untergebracht werden. Die UEFA-Spieldelegierte muss im Miniturnier-Hauptquartier oder in einem Mannschaftshotel untergebracht werden. Sitzungsräume Der Ausrichter muss die Kosten für folgende, gemäß den Wünschen der Mannschaften mit einem Flipchart sowie einem TV/DVD-Gerät oder Beamer ausgestatteten Sitzungsräume tragen: a. Jeder Mannschaft muss während der gesamten Dauer des Turniers ein Sitzungsraum mit Platz für mindestens 30 Teilnehmer zur Verfügung stehen. Ist dies nicht möglich, können zwei Mannschaften gebeten werden, sich einen Sitzungsraum zu teilen. Vor der Organisationssitzung sollte gemeinsam mit den Mannschaften ein Sitzungskalender erstellt werden. b. Ein Sitzungsraum muss für die Schiedsrichterinnen (in deren Hotel) reserviert sein. Speisesaal Es muss ein geräumiger, in mehrere Bereiche (einer für die Mannschaften, einer für die UEFA-Spieldelegierte und das LOK, und einer für die Schiedsrichterinnen, falls sie im gleichen Hotel untergebracht sind) unterteilter Speisesaal zur Verfügung stehen. Die Offiziellen dürfen im Speisesaal vor den Spielerinnen weder rauchen noch Alkohol trinken. 56 Anhang C Miniturnier-Anforderungen

57 C.3 Speisen Anforderungen C.3.1 C.3.2 C.3.3 Mahlzeiten Für die Mahlzeiten gelten folgende Bestimmungen: a. Für die Mannschaften und die UEFA-Vertreter sind unter Berücksichtigung der Spiel- und Trainingspläne drei Mahlzeiten am Tag vorzusehen. Bei den Mahlzeiten sollten die Grundsätze der Sporternährung respektiert und die nationalen Essgewohnheiten der teilnehmenden Mannschaften berücksichtigt werden. b. Den teilnehmenden Mannschaften ist ein Monat vor Turnierbeginn ein detaillierter Speiseplan zu unterbreiten. Hat eine Mannschaft spezielle Essenswünsche, sind diese dem Ausrichter mindestens zwei Wochen vor Beginn des Miniturniers zu unterbreiten. Preisunterschiede zwischen gewünschten Menüs und dem vorgeschlagenen Speiseplan sind vom Verband zu übernehmen, der diese Wünsche äußert. c. Bezüglich Essenswünschen sollten die Hotels flexibel sein und die Mannschaften sollten die Möglichkeit haben, ihren eigenen Koch sowie Essen und Getränke mitzubringen. Die Hotels müssen auch bei den Essenszeiten flexibel sein und die Anstoßzeiten der Spiele sowie die Dauer der Rückfahrt der Mannschaften zur Unterkunft berücksichtigen. d. Es muss eine reichhaltige Auswahl an Speisen in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen. Alle Mahlzeiten sollten in Buffetform serviert werden und die Temperatur der Speisen muss jederzeit angemessen sein. Imbisse, leichte Mahlzeiten Zwischen den offiziellen Mahlzeiten müssen auf Verlangen der Mannschaften Imbisse oder leichte Mahlzeiten zur Verfügung stehen und von der betreffenden Mannschaft bezahlt werden. Falls eine solche Mahlzeit jedoch eine offizielle Mahlzeit ersetzt, hat der Ausrichter die Kosten zu tragen. Falls es sich um eine zusätzliche Mahlzeit handelt, muss die betreffende Mannschaft dafür bezahlen. Getränke Bei den im Turnierbudget enthaltenen Mahlzeiten müssen den Teilnehmern genügend Getränke (Mineralwasser, Softdrinks, Kaffee und Tee) zur Verfügung gestellt werden. Beim Frühstück sind zudem Milch (warm und kalt), Fruchtsäfte und Schokogetränke oder -pulver bereitzustellen. Außerdem müssen jeder Mannschaft pro Tag mindestens 70 Liter natürliches Mineralwasser zur Verfügung gestellt werden, um ihren Bedarf für die Trainingseinheiten, Spiele und andere Zwecke (Wasser im Zimmer) zu decken. Natürliches Mineralwasser und Energy Drinks sollten auch für die Schiedsrichtergruppe bereitstehen. Alle anderen Getränke sind von den Mannschaften oder den betreffenden Einzelpersonen selbst zu bezahlen. Anhang C Miniturnier-Anforderungen 57

58 C.4 Waschen der Ausrüstung Der Ausrichter muss die Kosten für einen 24-Stunden-Wäscheservice (Hotel- Service oder ähnlich) für die Spielkleidung der teilnehmenden Mannschaften und Schiedsrichterinnen (Bekleidung, die bei den Spielen getragen wurde, d.h. Hemden, Hosen und Stutzen, jedoch keine Trainingsanzüge) übernehmen. C.5 Turnierbüro Zentral und leicht zugänglich muss im Hotel bzw. in einem der Hotels der Mannschaften ein Turnierbüro eingerichtet werden. Dieses sollte mit Internetzugang (Kabel oder Wireless), einem Kopiergerät und einem Fax ausgestattet sein es sei denn, die beiden letzteren Dienstleistungen können vom Hotel auf Kosten des Ausrichterverbands bereitgestellt werden. Dieser Raum dient als Miniturnier-Hauptquartier, in dem: a. die UEFA-Spieldelegierte und die Schiedsrichtergruppe, falls diese im selben Hotel untergebracht ist, administrative Arbeiten verrichten können; b. Informationen zum Turnier selber erhältlich sind. C.6 Transport Der Ausrichter ist für die Bereitstellung folgender Transportdienstleistungen zuständig: a. Die Mannschaften, Schiedsrichterinnen und UEFA-Spielbeauftragten müssen bei ihrer Ankunft im Gastgeberland empfangen und in ihre Unterkunft gebracht werden. Auch bei ihrer Abreise müssen sie von ihrer Unterkunft zu ihrem Abfahrtsort gebracht werden. b. Jeder Mannschaft muss für die gesamte Dauer des Turniers ein moderner Bus mit 50 Sitzplätzen, Klimaanlage und einem eigenen Fahrer zur Verfügung gestellt werden, um angemessenen Wünschen der Mannschaft, einschließlich Ausflügen in der Umgebung, gerecht zu werden. Der Ausrichter muss den Gastmannschaften bei der Organisationssitzung das Transportkonzept / die Transportregeln präsentieren. c. Für den Transport der Schiedsrichterinnen zu und von den Spielen müssen zwei Personentransporter (Minibusse mit neun Plätzen) mit Fahrern zur Verfügung stehen. Die UEFA-Spieldelegierte muss über ihr eigenes Fahrzeug verfügen, es sei denn, sie kann mit der Schiedsrichtergruppe reisen. d. Dopingkontrollen (drei zusätzliche Fahrzeuge pro Spiel, d.h. eines pro Mannschaft, um die Spielerinnen und den Mannschaftsarzt in ihre Unterkunft zurückzubringen, sowie eines für die Dopingkontrolleurin). e. Der Ausrichter muss auch den Transport für offizielle Delegationsmitglieder organisieren, die Spiele von gegnerischen Mannschaften sehen möchten. 58 Anhang C Miniturnier-Anforderungen

59 C.7 Filmen der Spiele Der Ausrichter muss jedes Spiel des Miniturniers von der Haupttribüne oder von einem anderen geeigneten Platz mit freier Sicht auf das Spielfeld aus auf eigene Kosten filmen. Für jedes Spiel müssen insgesamt sieben DVDs in bestmöglicher Qualität produziert und bis 9.00 Uhr Ortszeit am Tag nach dem Spiel an folgende Personen verteilt werden: 1 Kopie für jeden Delegationsleiter (4 Kopien im Ganzen) 1 Kopie für den UEFA-Schiedsrichterbeobachter 1 Kopie für die Schiedsrichterin 1 Kopie für die UEFA-Spieldelegierte (an die UEFA-Administration zu senden). Verbände, die Filmmaterial der Spiele anderer Mannschaften erhalten möchten, müssen diese direkt kontaktieren. Anhang C Miniturnier-Anforderungen 59

60 Anhang D TV-Kamerapositionen Mittellinie-Kamera Steadicams Zusätzliche Kameras des Host Broadcasters und der Unilateral Broadcaster (reservierte Mindestfläche: 10 x 2 Meter) sowie Fotografen 20-Meter-Kameras Reverse-Angle-Kameras Kameras des Host Broadcasters (nur ferngesteuerte Kameras vor den Werbebanden) Werbebanden 4m 4m 3m 3m 6 6 5m 5m 4m Bank Bank DIE GRAFIK ZEIGT DEN STANDARD-SPIELFELD-AUFBAU. DIE EINZELHEITEN SIND ABHÄNGIG VOM JEWEILIGEN STADION. Hinweis: Die Kameras am Spielfeldrand müssen so positioniert werden, dass sie keinerlei Gefahr für Spieler, Trainer oder Offizielle darstellen. 60 Anhang D TV-Kamerapositionen

61 Anhang E Medienanordnung bei UEFA-Spielen 20m cameras Reverse-angle cameras 7m Host broadcaster cameras (only remote cameras in front of boards) 6 5m TV Anhang E Medienanordnung bei UEFA-Spielen 61

62

63

64

65

66

67

68 Règles de procédure régissant l Instance de contrôle financier des clubs de l UEFA Edition 2014 Covers CFCB 2014.indd 1 1/6/2014 2:26:14 PM

Reglement der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft 2017/18

Reglement der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft 2017/18 Reglement der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft 2017/18 Inhalt Präambel 6 I - Allgemeine Bestimmungen 7 Artikel 1 Anwendungsbereich 7 Artikel 2 Definitionen 7 Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb

Mehr

Reglement der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft 2013/14

Reglement der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft 2013/14 Reglement der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft 2013/14 INHALTSVERZEICHNIS Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 1 Anwendungsbereich 1 Neutrale Behandlung von Maskulinum bzw. Femininum 1 FIFA-U20-Frauen-Weltmeisterschaft

Mehr

Reglement der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft 2015/16

Reglement der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft 2015/16 Reglement der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft 2015/16 Inhalt Präambel 6 I - Allgemeine Bestimmungen 7 Artikel 1 Anwendungsbereich 7 Artikel 2 Definitionen 7 Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1

INHALTSVERZEICHNIS. Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 INHALTSVERZEICHNIS Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 1 Anwendungsbereich 1 FIFA U-20-Weltmeisterschaft 1 II Anmeldung Zulassung Pflichten 1 Artikel 2 1 Anmeldung zum Wettbewerb 1 Zulassungskriterien

Mehr

Inhalt. Präambel 6. I - Allgemeine Bestimmungen 7. II - Wettbewerbsmodus 13. III - Spielansetzung 18. IV - Stadioninfrastruktur 23

Inhalt. Präambel 6. I - Allgemeine Bestimmungen 7. II - Wettbewerbsmodus 13. III - Spielansetzung 18. IV - Stadioninfrastruktur 23 Inhalt Präambel 6 I - Allgemeine Bestimmungen 7 Artikel 1 Anwendungsbereich 7 Artikel 2 Definitionen 7 Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 8 Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 8 Artikel

Mehr

Reglement der UEFA- U17-Europameisterschaft für Frauen 2008/09

Reglement der UEFA- U17-Europameisterschaft für Frauen 2008/09 Reglement der UEFA- U17-Europameisterschaft für Frauen 2008/09 INHALTSVERZEICHNIS I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 1 ANWENDUNGSBEREICH 1 NEUTRALE BEHANDLUNG VON MASKULINUM BZW. FEMININUM 1 FIFA U-17-FRAUENFUSSBALL-WELTMEISTERSCHAFT

Mehr

Reglement der UEFA Women s Champions League 2015/16

Reglement der UEFA Women s Champions League 2015/16 Reglement der UEFA Women s Champions League 2015/16 Inhalt Präambel 6 I - Allgemeine Bestimmungen 7 Artikel 1 Anwendungsbereich 7 Artikel 2 Definitionen 7 Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb 8 Artikel

Mehr

Reglement der UEFA Youth League 2017/18

Reglement der UEFA Youth League 2017/18 Reglement der UEFA Youth League 2017/18 Inhalt Präambel 6 I - Allgemeine Bestimmungen 7 Artikel 1 Anwendungsbereich 7 Artikel 2 Definitionen 7 Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb 8 Artikel 4 Zulassungskriterien

Mehr

Reglement der UEFA Women s Champions League 2016/17

Reglement der UEFA Women s Champions League 2016/17 Reglement der UEFA Women s Champions League 2016/17 Inhalt Präambel 6 I - Allgemeine Bestimmungen 7 Artikel 1 Anwendungsbereich 7 Artikel 2 Definitionen 7 Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb 8 Artikel

Mehr

Reglement der UEFA-Frauen-Europameisterschaft

Reglement der UEFA-Frauen-Europameisterschaft Reglement der UEFA-Frauen-Europameisterschaft 2015-17 Inhalt Präambel 8 I - Allgemeine Bestimmungen 9 Artikel 1 Anwendungsbereich 9 Artikel 2 Definitionen 9 Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb

Mehr

Reglement der UEFA-Futsal-Europameisterschaft

Reglement der UEFA-Futsal-Europameisterschaft Reglement der UEFA-Futsal-Europameisterschaft 2015-16 Inhalt Präambel 8 I - Allgemeine Bestimmungen 9 Artikel 1 Anwendungsbereich 9 Artikel 2 Definitionen 9 Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb

Mehr

Reglement des UEFA-Futsal-Pokals 2016/17

Reglement des UEFA-Futsal-Pokals 2016/17 Reglement des UEFA-Futsal-Pokals 2016/17 Inhalt Präambel 8 I - Allgemeine Bestimmungen 9 Artikel 1 Anwendungsbereich 9 Artikel 2 Definitionen 9 Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb 10 Artikel 4 Zulassungskriterien

Mehr

Reglement der UEFA-U21-Europameisterschaft

Reglement der UEFA-U21-Europameisterschaft Reglement der UEFA-U21-Europameisterschaft 2011-13 INHALTSVERZEICHNIS PRÄAMBEL 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 1 ANWENDUNGSBEREICH 1 II Anmeldung Zulassung Pflichten 1 Artikel 2 1 ANMELDUNG ZUM

Mehr

Reglement des UEFA-Futsal-Pokals 2015/16

Reglement des UEFA-Futsal-Pokals 2015/16 Reglement des UEFA-Futsal-Pokals 2015/16 Inhalt Präambel 8 I - Allgemeine Bestimmungen 9 Artikel 1 Anwendungsbereich 9 Artikel 2 Definitionen 9 Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb 10 Artikel 4 Zulassungskriterien

Mehr

Reglement für den europäischen Qualifikationswettbewerb zur FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft /16

Reglement für den europäischen Qualifikationswettbewerb zur FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft /16 Reglement für den europäischen Qualifikationswettbewerb zur FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2016 2015/16 Inhalt Präambel 8 I - Allgemeine Bestimmungen 9 Artikel 1 Anwendungsbereich 9 Artikel 2 Definitionen

Mehr

Reglement der UEFA-Futsal- Europameisterschaft 2013/14

Reglement der UEFA-Futsal- Europameisterschaft 2013/14 Reglement der UEFA-Futsal- Europameisterschaft 2013/14 INHALTSVERZEICHNIS Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 1 Anwendungsbereich 1 II Anmeldung Zulassung Pflichten 1 Artikel 2 1 Anmeldung

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1

INHALTSVERZEICHNIS. Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 INHALTSVERZEICHNIS Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 1 Anwendungsbereich Neutrale Behandlung von Maskulinum bzw. Femininum 1 1 II Anmeldung Zulassung Pflichten 1 Artikel 2 1 Anzahl Vereine

Mehr

Reglement der UEFA Women s Champions League 2014/15

Reglement der UEFA Women s Champions League 2014/15 Reglement der UEFA Women s Champions League 2014/15 INHALTSVERZEICHNIS Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 1 Anwendungsbereich Neutrale Behandlung von Maskulinum bzw. Femininum 1 1 II Anmeldung

Mehr

Reglement des europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft

Reglement des europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft Reglement des europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2019 2017-19 Inhalt Präambel 6 I - Allgemeine Bestimmungen 7 Artikel 1 Anwendungsbereich 7 Artikel 2 Definitionen

Mehr

Reglement des UEFA-Regionen-Pokals 2014/15

Reglement des UEFA-Regionen-Pokals 2014/15 Reglement des UEFA-Regionen-Pokals 2014/15 INHALTSVERZEICHNIS Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 1 Anwendungsbereich 1 Artikel 2 1 Ziele 1 II Anmeldung Zulassung Pflichten 2 Artikel 3 2 Anmeldung

Mehr

Reglement der UEFA Nations League 2018/19

Reglement der UEFA Nations League 2018/19 Reglement der UEFA Nations League 2018/19 Inhalt Präambel 6 I - Allgemeine Bestimmungen 7 Artikel 1 Anwendungsbereich 7 Artikel 2 Definitionen 7 Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 8 Artikel

Mehr

Reglement der UEFA-U21-Europameisterschaft

Reglement der UEFA-U21-Europameisterschaft Reglement der UEFA-U21-Europameisterschaft 2015-17 Inhalt Präambel 6 I - Allgemeine Bestimmungen 7 Artikel 1 Anwendungsbereich 7 Artikel 2 Definitionen 7 Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb

Mehr

Regelwerk Neuhauser Mini-EM

Regelwerk Neuhauser Mini-EM Regelwerk Neuhauser Mini-EM Die Neuhauser Mini-EM wird grundsätzlich nach den geltenden Regeln des BFV, des DFB und der UEFA ausgespielt. Auf einige Punkte soll im Folgenden näher eingegangen werden. Die

Mehr

Reglement des europäischen Qualifikationswettbewerbs für die 6. FIFA Frauen-Weltmeisterschaft

Reglement des europäischen Qualifikationswettbewerbs für die 6. FIFA Frauen-Weltmeisterschaft Reglement des europäischen Qualifikationswettbewerbs für die 6. FIFA Frauen-Weltmeisterschaft 2009-11 INHALTSVERZEICHNIS I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 1 ANWENDUNGSBEREICH 1 SPRACHLICHE GLEICHBEHANDLUNG

Mehr

Reglement der UEFA-Fußball-Europameisterschaft 2014-16

Reglement der UEFA-Fußball-Europameisterschaft 2014-16 Reglement der UEFA-Fußball-Europameisterschaft 2014-16 Inhalt Präambel 6 I - Allgemeine Bestimmungen 7 Artikel 1 Anwendungsbereich 7 Artikel 2 Definitionen 7 Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb

Mehr

Reglement der UEFA Champions League 2011/12

Reglement der UEFA Champions League 2011/12 Reglement der UEFA Champions League 2011/12 INHALTSVERZEICHNIS PRÄAMBEL 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 1 ANWENDUNGSBEREICH 1 II Anmeldung Zulassung Integrität des Wettbewerbs Pflichten 1 Artikel

Mehr

Reglement der UEFA Europa League 2017/18. Reglement der UEFA Europa League Zyklus Saison 2017/18

Reglement der UEFA Europa League 2017/18. Reglement der UEFA Europa League Zyklus Saison 2017/18 Reglement der UEFA Europa League 2017/18 Reglement der UEFA Europa League Zyklus 2015-18 Saison 2017/18 Inhalt Präambel 8 I - Allgemeine Bestimmungen 9 Artikel 1 Anwendungsbereich 9 Artikel 2 Definitionen

Mehr

Reglement der UEFA Women s Champions League 2009/10

Reglement der UEFA Women s Champions League 2009/10 Reglement der UEFA Women s Champions League 2009/10 INHALTSVERZEICHNIS I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 1 ANWENDUNGSBEREICH 1 NEUTRALE BEHANDLUNG VON MASKULINUM BZW. FEMININUM 1 II Anmeldung Zulassung

Mehr

Reglement der UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft 2011/12

Reglement der UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft 2011/12 Reglement der UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft 2011/12 INHALTSVERZEICHNIS PRÄAMBEL 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 1 ANWENDUNGSBEREICH 1 NEUTRALE BEHANDLUNG VON MASKULINUM BZW. FEMININUM 1 FIFA

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1

INHALTSVERZEICHNIS. Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 INHALTSVERZEICHNIS Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 1 Anwendungsbereich 1 Olympisches Männerfussballturnier 1 II Anmeldung Zulassung Pflichten 1 Artikel 2 1 Anmeldung zum Wettbewerb 1 Zulassungskriterien

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1. Artikel 1 1 Anwendungsbereich 1 II Anmeldung Zulassung Pflichten 1

INHALTSVERZEICHNIS. Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1. Artikel 1 1 Anwendungsbereich 1 II Anmeldung Zulassung Pflichten 1 INHALTSVERZEICHNIS Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 1 Anwendungsbereich 1 II Anmeldung Zulassung Pflichten 1 Artikel 2 1 Anmeldung zum Wettbewerb 1 Zulassungskriterien 1 Zulassungsverfahren

Mehr

Reglement EUROPAMEISTERSCHAFT

Reglement EUROPAMEISTERSCHAFT European Fistball Association Member of Reglement EUROPAMEISTERSCHAFT (Gültig ab 1. März 2016) reglement_europameisterschaft_2016.docx Seite 2 von 7 Inhalt 1 Veranstalter... 3 2 Grundlagen / Allgemeines...

Mehr

SPIELREGLEMENT INTERNATIONALES FUSSBALL-TURNIER GRANDINANI ALLIEVI CALCIO MOESANO CHALLENGE FE 14

SPIELREGLEMENT INTERNATIONALES FUSSBALL-TURNIER GRANDINANI ALLIEVI CALCIO MOESANO CHALLENGE FE 14 SPIELREGLEMENT INTERNATIONALES FUSSBALL-TURNIER GRANDINANI ALLIEVI CALCIO MOESANO CHALLENGE FE 14 13-14 August 2016 VERZEICHNIS Art. 1 Teilnehmer... 3 Art. 2 Spieler... 3 Art. 3 Anzahl Spieler... 3 Art.

Mehr

b) Der Einfachheit halber wird fortan nur die männliche Schreibform verwendet. Selbstverständlich sind damit aber immer beide Geschlechter gemeint.

b) Der Einfachheit halber wird fortan nur die männliche Schreibform verwendet. Selbstverständlich sind damit aber immer beide Geschlechter gemeint. 1. Allgemeines a) Es wird in den folgenden Kategorien gespielt: - Junioren D: 9 Spieler - Junioren E: 7 Spieler - Junioren F: 5 Spieler - Junioren G : 5 Spieler b) Der Einfachheit halber wird fortan nur

Mehr

Anhang 6 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern. Bestimmungen bezüglich Status und Transfer von Futsal-Spielern

Anhang 6 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern. Bestimmungen bezüglich Status und Transfer von Futsal-Spielern Anhang 6 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern Bestimmungen bezüglich Status und Transfer von Futsal-Spielern 37 INHALTSVERZEICHNIS Kapitel Definitionen Seite 39 ANHANG 6 38 1 Grundsatz

Mehr

Reglement der der UEFA Europa League 2011/12

Reglement der der UEFA Europa League 2011/12 Reglement der der UEFA Europa League 2011/12 INHALTSVERZEICHNIS PRÄAMBEL 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 1 ANWENDUNGSBEREICH 1 II Anmeldung Zulassung Integrität des Wettbewerbs Pflichten 1 Artikel

Mehr

Reglement der UEFA Champions League 2009/10

Reglement der UEFA Champions League 2009/10 Reglement der UEFA Champions League 2009/10 INHALTSVERZEICHNIS I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 ANWENDUNGSBEREICH 1 1 II Anmeldung Zulassung Integrität des Wettbewerbs Pflichten 1 Artikel 2 1 ANZAHL

Mehr

Reglement der UEFA Youth League 2015/16

Reglement der UEFA Youth League 2015/16 Reglement der UEFA Youth League 2015/16 Inhalt Präambel 6 I - Allgemeine Bestimmungen 7 Artikel 1 Anwendungsbereich 7 Artikel 2 Definitionen 7 Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb 8 Artikel 4 Zulassungskriterien

Mehr

Reglement des UEFA-Superpokals Zyklus

Reglement des UEFA-Superpokals Zyklus Reglement des UEFA-Superpokals Zyklus 2015-18 2015 Inhalt Präambel 6 I - Allgemeine Bestimmungen 7 Artikel 1 Anwendungsbereich 7 Artikel 2 Definitionen 7 Artikel 3 Vertretung 8 Artikel 4 Pflichten der

Mehr

Coca-Cola Junior League Finalturnier der Meistergruppen Junioren A, B und C Reglement Junioren C

Coca-Cola Junior League Finalturnier der Meistergruppen Junioren A, B und C Reglement Junioren C Coca-Cola Junior League Finalturnier der Meistergruppen Junioren A, B und C Reglement Junioren C FC Schwamendingen 01.06.2014. Seite 1 03.06.2014 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 3. Anzahl Spieler...

Mehr

Senioren Cup-Reglement

Senioren Cup-Reglement Senioren Cup-Reglement Ausgabe 2017 A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1. Der Solothurner Fussballverband (SOFV) führt jede Saison einen Wettbewerb um den Senioren Cup in den Kategorien Senioren 30+ und

Mehr

Ausführungsbestimmungen für Juniorenturniere (AB 14)

Ausführungsbestimmungen für Juniorenturniere (AB 14) Ausführungsbestimmungen für Juniorenturniere (AB 14) Stand: September 2013 1 Vorwort... 1 2 Veranstalter... 2 3 Junioren-Fußballturniere... 2 4 Genehmigungsverfahren... 2 5 Spielmodus... 3 6 Spielwertung...

Mehr

RICHTLINIE ZUR QUALIFIKATION DER SPIELER DER MEISTERSCHAFTEN DER SWISS BASKETBALL LEAGUE

RICHTLINIE ZUR QUALIFIKATION DER SPIELER DER MEISTERSCHAFTEN DER SWISS BASKETBALL LEAGUE RICHTLINIE ZUR QUALIFIKATION DER SPIELER DER MEISTERSCHAFTEN DER SWISS BASKETBALL LEAGUE Die Bezeichnung Spieler in der vorliegenden Richtlinie gilt sowohl für Spieler als auch für Spielerinnen. A. ALLGEMEINE

Mehr

Reglement regionale Cupwettbewerbe. Herren/Frauen/Senioren 30+ und 40+/Juniorinnen B/9

Reglement regionale Cupwettbewerbe. Herren/Frauen/Senioren 30+ und 40+/Juniorinnen B/9 Reglement regionale Cupwettbewerbe Herren/Frauen/Senioren 30+ und 40+/Juniorinnen B/9 Inhaltsverzeichnis 1. Organisation Schweizer Cup, Bestimmungen 3 2. Qualifikation für den Schweizer Cup 3 3. Organisation

Mehr

Wettbewerbsreglement. Serge Sellan-Cup. Stand: August F.O.U.L. Alternative Fussball-Liga Bern -

Wettbewerbsreglement. Serge Sellan-Cup. Stand: August F.O.U.L. Alternative Fussball-Liga Bern - Wettbewerbsreglement Serge Sellan-Cup Stand: August 2016 F.O.U.L. Alternative Fussball-Liga Bern - www.foul.ch Co-Präsidium: Fabio Wälti & Fabrizio Hübscher Inhaltsverzeichnis I. Teilnehmer... 3 II. Wettbewerbsmodus...

Mehr

Reglement der UEFA Champions League 2008/09

Reglement der UEFA Champions League 2008/09 Reglement der UEFA Champions League 2008/09 INHALTSVERZEICHNIS I Anmeldung zum Wettbewerb Integrität des Wettbewerbs Pflichten der Vereine 1 Artikel 1 1 ANZAHL VEREINE PRO UEFA-MITGLIEDSVERBAND 1 TITELHALTER

Mehr

Spieler. 1. Anzahl Spieler

Spieler. 1. Anzahl Spieler Regel 03 Spieler 1. Anzahl Spieler Das Spiel wird von zwei Teams mit jeweils höchstens elf Spielern bestritten, von denen einer der Torhüter ist. Das Spiel darf nicht beginnen oder fortgesetzt werden,

Mehr

Bestimmung des Spielausgangs

Bestimmung des Spielausgangs Regel 10 Bestimmung des Spielausgangs 1. Erzielen eines Tores Ein Tor wird erzielt, wenn der Ball die Torlinie zwischen den Torpfosten und unterhalb der Querlatte vollständig überquert, sofern das Team,

Mehr

Reglement der UEFA Champions League 2016/17. Reglement der UEFA Champions League Zyklus Saison 2016/17

Reglement der UEFA Champions League 2016/17. Reglement der UEFA Champions League Zyklus Saison 2016/17 Reglement der UEFA Champions League 2016/17 Reglement der UEFA Champions League Zyklus 2015-18 Saison 2016/17 Inhalt Präambel 8 I - Allgemeine Bestimmungen 9 Artikel 1 Anwendungsbereich 9 Artikel 2 Definitionen

Mehr

Krombacher Pokal Ü40 Durchführungsbestimmungen Fußball- und Leichtathletik-Verband- Westfalen e.v. Ü-40 Fußball-Kreismeisterschaft 2016

Krombacher Pokal Ü40 Durchführungsbestimmungen Fußball- und Leichtathletik-Verband- Westfalen e.v. Ü-40 Fußball-Kreismeisterschaft 2016 Fußball- und Leichtathletik-Verband- Westfalen e.v. Ü-40 Fußball-Kreismeisterschaft 2016 1. Teilnahmevoraussetzungen Spielberechtigt sind alle Spieler mit einer gültigen Spielberechtigung für ihren Verein.

Mehr

Für die Rangordnung gelten ausschliesslich die erhaltenen Strafpunkte aus Meisterschaftsspielen.

Für die Rangordnung gelten ausschliesslich die erhaltenen Strafpunkte aus Meisterschaftsspielen. Allgemein Meisterschaftsbetrieb 1. Rangordnung: Für die Rangordnung von Mannschaften innerhalb einer Gruppe sind massgebend: 1. die Zahl der erzielten Punkte, 2. die niedrigere Anzahl Strafpunkte, 3. die

Mehr

Als Grundlage für die Strafpunkte dient der Disziplinarmassnahmenkatalog des FVRZ. Auszug aus dem Katalog: Unsportliches Verhalten der Spieler

Als Grundlage für die Strafpunkte dient der Disziplinarmassnahmenkatalog des FVRZ. Auszug aus dem Katalog: Unsportliches Verhalten der Spieler Allgemein Meisterschaftsbetrieb 1. Rangordnung: Für die Rangordnung von Mannschaften innerhalb einer Gruppe sind massgebend: 1. die Zahl der erzielten Punkte, 2. die niedrigere Anzahl Strafpunkte, 3. die

Mehr

Verbands-Breitenund Freizeitsport- Spielordnung (BFSSpO)

Verbands-Breitenund Freizeitsport- Spielordnung (BFSSpO) Verbands-Breitenund Freizeitsport- Spielordnung (BFSSpO) Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Abgrenzung Zuständigkeit 3 3 B. Grundlagen des Spielbetriebes 3. 4.. 6.. Spielklassen Meisterschaften

Mehr

DEUTSCHLANDS SCHÖNSTER FIRMENFUSSBALL. präsentiert von

DEUTSCHLANDS SCHÖNSTER FIRMENFUSSBALL. präsentiert von DEUTSCHLANDS SCHÖNSTER FIRMENFUSSBALL präsentiert von Das Spielfeld Gespielt wird auf Kleinfeld mit Kleinfeldtoren (5 x 2 m). Pro Großfeld werden zwei Kleinfelder eingezeichnet. Der Strafraum ist 12 Meter

Mehr

Reglement des UEFA-Futsal-Pokals 2014/15

Reglement des UEFA-Futsal-Pokals 2014/15 Reglement des UEFA-Futsal-Pokals 2014/15 I II III IV V VI Präambel Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich Anmeldung Zulassung Pflichten Artikel 2 Anmeldung zum Wettbewerbb Zulassungskriterien

Mehr

QCH Hamburg Werewolves

QCH Hamburg Werewolves Team-Ordnung der QCH Hamburg Werewolves Fassung vom 15.04.2017 1 Allgemeines I. Das Hamburg Werewolves Quidditch Team ist als Team dem Quidditch Club Hamburg e.v., im Nachfolgenden als QCH abgekürzt, zugehörig

Mehr

SV Trisching/Rottendorf e.v.

SV Trisching/Rottendorf e.v. SV Trisching/Rottendorf e.v. Magdalenentalstr. 12, 92546 Schmidgaden An alle Mannschaften des Bruckmüllercups 215 7. Bruckmüller-Cup 216 am 11.6.216 in Trisching Sehr geehrte Sportkameraden, Trisching,

Mehr

14. LKW Juniorenhallenturnier des FC Schaan

14. LKW Juniorenhallenturnier des FC Schaan 14. LKW Juniorenhallenturnier des FC Schaan Samstag, den 21. Januar 2017 E Junioren Sonntag, den 22. Januar 2017 D Junioren Samstag, den 28. Januar 2017 F Junioren Sonntag, den 29. Januar 2017 G Junioren

Mehr

Geheimhaltungsvereinbarung

Geheimhaltungsvereinbarung Geheimhaltungsvereinbarung zwischen ZF Friedrichshafen AG, Graf-von-Soden-Platz 1, 88046 Friedrichshafen, Deutschland und - nachfolgend ZF genannt - - nachfolgend genannt - Seite 2 von 5 Präambel ZF ist

Mehr

Ausschreibung. der Kinder- und Jugendhilfe

Ausschreibung. der Kinder- und Jugendhilfe Ausschreibung der 1. Deutschen Fußballmeisterschaft der Kinder- und Jugendhilfe I. 1. Ausrichter der Meisterschaft sind die Organisationen Kinder- und Jugendhaus St. Josef - Bad Oldesloe, AWO-Lübeck, VFB

Mehr

Eco Cup Turnierbestimmungen

Eco Cup Turnierbestimmungen Turnierbestimmungen 1. Zum Eco Cup 2017 sind grundsätzlich alle Lehrstühle sowie alle eingetragenen studentischen Einrichtungen der WiSo-Fakultät zugelassen. Die Turnierleitung behält sich die endgültige

Mehr

Regel 10 Bestimmung des Spielausgangs

Regel 10 Bestimmung des Spielausgangs Regel 10 Bestimmung des Spielausgangs WWW.BFV.DE Regel 10 Bestimmung des Spielausgangs Übersicht Erzielen eines Tores Sieger des Spiels Ausführung des Elfmeterschießens zur Spielentscheidung Hinweise 2

Mehr

Reglement der UEFA Europa League 2015/16. Reglement der UEFA Europa League Zyklus 2015-18. Saison 2015/16

Reglement der UEFA Europa League 2015/16. Reglement der UEFA Europa League Zyklus 2015-18. Saison 2015/16 Reglement der UEFA Europa League 2015/16 Reglement der UEFA Europa League Zyklus 2015-18 Saison 2015/16 Inhalt Präambel 8 I - Allgemeine Bestimmungen 9 Artikel 1 Anwendungsbereich 9 Artikel 2 Definitionen

Mehr

FIFA-Reglement für internationale Spiele: Bewilligung, Meldung, Ergebnisse und Abgaben

FIFA-Reglement für internationale Spiele: Bewilligung, Meldung, Ergebnisse und Abgaben FIF. For the Game. For the WorLd. AN DIE MITGLIEDER DER FIFA Zirkular Nr. 1287 Zürich, 12 Dezember 2011 GS/mfa/jya FIFA-Reglement für internationale Spiele: Bewilligung, Meldung, Ergebnisse und Abgaben

Mehr

Beach-Volleyball-Ordnung (TVV/BVO) Thüringer Volleyball-Verband e.v.

Beach-Volleyball-Ordnung (TVV/BVO) Thüringer Volleyball-Verband e.v. Beach-Volleyball-Ordnung (TVV/BVO) Thüringer Volleyball-Verband e.v. 1. Einleitung 1.1 Die Beach-Volleyball-Ordnung (TVV/BVO) regelt in Ergänzung und Abweichung von der Landesspielordnung des TVV den Beach-Volleyball-Spielverkehr

Mehr

Weisungen Auslandresultate

Weisungen Auslandresultate Weisungen Auslandresultate 01.04.2017 30.09.2017 Wettkampf Biel, 31.03.2017 / po Inhaltsverzeichnis Weisungen der Auslandresultate... 4 1. Allgemein... 4 2. Bewertungskriterien / Altersklassen... 4 3.

Mehr

Weisungen Auslandresultate

Weisungen Auslandresultate Weisungen Auslandresultate 01.10.2016 31.03.2017 Wettkampf Biel, 03.10.2016 / po Inhaltsverzeichnis Weisungen der Auslandresultate... 4 1. Allgemein... 4 2. Bewertungskriterien / Altersklassen... 4 3.

Mehr

Reglement der UEFA Youth League 2014/15

Reglement der UEFA Youth League 2014/15 Reglement der UEFA Youth League 2014/15 I II III IV V VI Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich INHALTSVERZEICHNIS Anmeldung Zulassung Pflichten Artikel 2 Anmeldung zum Wettbewerbb Zulassungskriterien

Mehr

ses 3.2 Flag Football Reglement (FFR) vom 24. November

ses 3.2 Flag Football Reglement (FFR) vom 24. November Flag Football Reglement (FFR) vom 4. November 00 ses 3. Die Delegiertenversammlung des Schweizerischen American Football Verbands erlässt, gestützt auf Art. Abs. Bst. f und Art. 3 Abs. der Statuten, als

Mehr

TURNIER Reglement 2008

TURNIER Reglement 2008 TURNIER Reglement 2008 Bewilligung Das Turnier wurde im Oktober 2008 vom Fußballverband Nordwestschweiz SFV bewilligt. Organisation Organisator ist die Juniorenabteilung des SV Muttenz. Spielfeld Gespielt

Mehr

Reglement der UEFA Champions League 2015/16. Reglement der UEFA Champions League Zyklus 2015-18. Saison 2015/16

Reglement der UEFA Champions League 2015/16. Reglement der UEFA Champions League Zyklus 2015-18. Saison 2015/16 Reglement der UEFA Champions League 2015/16 Reglement der UEFA Champions League Zyklus 2015-18 Saison 2015/16 Inhalt Präambel 8 I - Allgemeine Bestimmungen 9 Artikel 1 Anwendungsbereich 9 Artikel 2 Definitionen

Mehr

Auf- und Abstiegsmodalitäten Aktive. 2. bis 5. Liga für die Saison 2016/17

Auf- und Abstiegsmodalitäten Aktive. 2. bis 5. Liga für die Saison 2016/17 Auf- und Abstiegsmodalitäten Aktive 2. bis 5. Liga für die Saison 2016/17 1. Allgemeines Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Ligen 1.1. Gegen die Beschlüsse, welche die Administration und den

Mehr

easycredit Basketball Bundesliga Ausschreibung Wettbewerb BBL-Pokal Saison 2017/2018

easycredit Basketball Bundesliga Ausschreibung Wettbewerb BBL-Pokal Saison 2017/2018 easycredit Basketball Bundesliga Ausschreibung Wettbewerb BBL-Pokal Saison 2017/2018 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S PRÄAMBEL... 3 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 3 2. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN...

Mehr

REGLEMENT DER SFL FÜR DIE WERBUNG AUF DER SPIELERAUSRÜSTUNG

REGLEMENT DER SFL FÜR DIE WERBUNG AUF DER SPIELERAUSRÜSTUNG REGLEMENT DER SFL FÜR DIE WERBUNG AUF DER SPIELERAUSRÜSTUNG 1 SWISSFOOTBALLLEAGUE 11.2013 REGLEMENT DER SFL FÜR DIE WERBUNG AUF DER SPIELERAUSRÜSTUNG Gemäss dem Reglement der UEFA betreffend die Ausrüstung

Mehr

Programm Fußballturnier Szczecin Cup 2016

Programm Fußballturnier Szczecin Cup 2016 Programm Fußballturnier Szczecin Cup 2016 09.06 - Donnerstag ab 12:00 Ankunft der Teilnehmer, Einquartierung (Jugendherberge CUMA, ul. Monte Cassino 19a) ab 18:00 Abendessen 19:00 Auslosung der Gruppenphase

Mehr

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG Der Verband der Automobilindustrie e.v. (VDA) empfiehlt seinen Mitgliedern die nachstehende Geheimhaltungsvereinbarung mit optionalen Textbausteinen zur Verwendung im Geschäftsverkehr Unverbindliche Empfehlung

Mehr

Cup Reglement EMMENTALISCHER HORNUSSERVERBAND. Sinn und Zweck

Cup Reglement EMMENTALISCHER HORNUSSERVERBAND. Sinn und Zweck EMMENTALISCHER HORNUSSERVERBAND Sinn und Zweck Cup Reglement Der Emmentalische Hornusserverband führt eine Abend-Meisterschaft mit Cup-Charakter durch. Dieser Cup ist für jede Mannschaft freiwillig und

Mehr

FVM Kreis Sieg. Alte Herren Ü-40. Kreismeisterschaft Durchführungsbestimmungen

FVM Kreis Sieg. Alte Herren Ü-40. Kreismeisterschaft Durchführungsbestimmungen FVM Kreis Sieg Alte Herren Ü-40 Kreismeisterschaft 2017 Durchführungsbestimmungen 1 Teilnahmevoraussetzung Spielberechtigt sind alle Spieler des Jahrganges 1977 und älter, die eine gültige Spielberechtigung

Mehr

IHF REGELÄNDERUNGEN 2016

IHF REGELÄNDERUNGEN 2016 1. Torwart als Feldspieler Regel 4:1 Absatz 3, Regeln 4:4-5-6-7 Zu beachten ist, dass die Regel 4 hinsichtlich der Bestimmungen des Ersatzes eines Torhüters, durch einen Feldspieler, vollumfänglich gültig

Mehr

unkompliziertes Hochladen und Anpassen von Fotos für Identitätsausweise

unkompliziertes Hochladen und Anpassen von Fotos für Identitätsausweise For the Came. For the World. AN DIE MITGLIEDER DER FIFA Zirkular Nr. 1497 Zürich, 31. Juli 2015 GS/mbu/mib FIFA-Liste der internationalen Schiedsrichter 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, wie Sie wissen,

Mehr

Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen Durchführungsbestimmungen für das Futsal-Landesauswahlturnier vom 22. - 25. Januar 2015 in der Sportschule Duisburg-Wedau a) Spielregeln: Es wird nach den Futsal-Spielregeln der FIFA gespielt, sofern die

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1

INHALTSVERZEICHNIS. Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 INHALTSVERZEICHNIS Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 1 Anwendungsbereich 1 II Anmeldung Zulassung Integrität des Wettbewerbs Pflichten 1 Artikel 2 1 Anzahl Vereine pro UEFA-Mitgliedsverband

Mehr

Reglement der UEFA Europa League Zyklus 2012-15. Saison 2013/14

Reglement der UEFA Europa League Zyklus 2012-15. Saison 2013/14 Reglement der UEFA Europa League Zyklus 2012-15 Saison 2013/14 INHALTSVERZEICHNIS Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 1 Anwendungsbereich 1 II Anmeldung Zulassung Integrität des Wettbewerbs

Mehr

Transfers. Transfers. Inhaltsverzeichnis

Transfers. Transfers. Inhaltsverzeichnis Transfers Transfers Inhaltsverzeichnis - Der Status von Spielern - Die Registrierung von Spielern - Wahrung der Vertragsstabilität zwischen Berufsspielern und Vereinen - Sonderbestimmungen hinsichtlich

Mehr

Fussballverband Bern/Jura

Fussballverband Bern/Jura Fussballverband Bern/Jura Reglement für den Berner Cup und für die Qualifikationen für den Schweizer Cup Genehmigt durch die Delegiertenversammlung 26.04.2013 1. Allgemeines Bestimmungen 1.1. Kategorien

Mehr

GFV T U R N I E R REGLEMENT

GFV T U R N I E R REGLEMENT Hallenturnier Fiesch GFV T U R N I E R REGLEMENT Ausgabe 2016 Turnier-Reglement: FUTSAL LIGHT VERSION Art. 1 Tenue / Sanitätsmaterial Jede Mannschaft hat in einem einheitlichen Vereinsdress zu erscheinen;

Mehr

U15-Final Trophy 2017 Spielplan & Modus

U15-Final Trophy 2017 Spielplan & Modus U15-Final Trophy 2017 Spielplan & Modus 6. 7. Mai 2017 Neuchâtel Auswahlen / Dezember 2016 1/5 Spielplan U15 Final-Trophy 2017 Gruppen-Einteilung (unter Berücksichtigung der Schlussrangliste der Trophy

Mehr

HESSISCHER FUSSBALL-VERBAND Region Frankfurt / Kreis Hanau

HESSISCHER FUSSBALL-VERBAND Region Frankfurt / Kreis Hanau Durchführungsbestimmungen für FUTSAL Hallenmeisterschaft 2016/2017 I. Organisatorische Bestimmungen Kreis-Meisterschaften werden in den Altersklassen A- bis E-Junioren ausgespielt. Die Futsal Spiele in

Mehr

POSTLIGA MÄDCHENFUßBALL

POSTLIGA MÄDCHENFUßBALL POSTLIGA MÄDCHENFUßBALL Das BMUKK begrüßt die Gründung einer POSTLIGA MÄDCHENFUßBALL. Mit diesem Bewerb wird ein Zeichen für Bewegungsinitiative speziell für Mädchen gesetzt. Gerade in der heutigen Zeit

Mehr

Stettiner Str. 6 Hamburg Uetze Niedersachsen Schleswig-Holstein

Stettiner Str. 6 Hamburg Uetze Niedersachsen Schleswig-Holstein An die Verantwortlichen (TrainerInnen, Mädchen- und FrauenreferentInnen, Jugendausschuss) für den Juniorinnenfußball der Landesverbände Karen Rotter Bremen Stettiner Str. 6 Hamburg 31311 Uetze Niedersachsen

Mehr

Deutschland-Pokal-Wettbewerbe der Jugend und Schüler

Deutschland-Pokal-Wettbewerbe der Jugend und Schüler Durchführungsbestimmungen Deutschland-Pokal-Wettbewerbe der Jugend und Schüler 1 Veranstalter, Ausrichter, Durchführer Veranstalter ist der DTTB. Mit der Ausrichtung wird aufgrund eines vom DTTB-Bundestag

Mehr

Richtlinie für Reisen von Mitgliedern des Landtags Brandenburg

Richtlinie für Reisen von Mitgliedern des Landtags Brandenburg Anlage 7 Richtlinie für Reisen von Mitgliedern des Landtags Brandenburg in der Fassung des Beschlusses des Präsidiums vom 18. Juni 2014, geändert durch Beschluss vom 1. Juli 2015 Zur Durchführung des 11

Mehr

GRUPPIERUNGSREGLEMENT. Ausgabe 2016

GRUPPIERUNGSREGLEMENT. Ausgabe 2016 GRUPPIERUNGSREGLEMENT Ausgabe 2016 1 Änderungen durch den Verbandsrat 204.2016: Art. 15 Abs. 1; per sofort INHALTSVERZEICHNIS Einleitende Bestimmungen 4 Artikel 1 Gegenstand des vorliegenden Reglements

Mehr

IFAß-Jahresgeschäftssitzung, 2. Oktober Entscheidungen und Weisungen

IFAß-Jahresgeschäftssitzung, 2. Oktober Entscheidungen und Weisungen SECRETARY GENERAL FIF. For the Came. For the WorLd. AN DIE MITGLIEDER DER FIFA Zirkular Nr. 1322 Zürich, 25. Oktober 2012 GS/bru-slo IFAß-Jahresgeschäftssitzung, 2. Oktober 2012 - Entscheidungen und Weisungen

Mehr

Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den europäischen Gesellschaften des Roche Konzerns

Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den europäischen Gesellschaften des Roche Konzerns Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den europäischen Gesellschaften des Roche Konzerns zwischen den Arbeitnehmervertretungen der zur Roche-Gruppe gehörenden europäischen

Mehr

2.2 Vereine können Mannschaften für die Senioren-Meisterschaftsspiele ihres Landesverbandes melden.

2.2 Vereine können Mannschaften für die Senioren-Meisterschaftsspiele ihres Landesverbandes melden. Anlage 4 zur BSO SENIORENSPIELORDNUNG 1. Allgemeines Jährlich richten die Regional-Spielausschüsse auf Regionalebene und der Bundesspielausschuss auf Bundesebene Senioren-Meisterschaften aus. Den Regional-Meisterschaften

Mehr