10 Jahre. Vor IPO: Corporate Governance auf den Prüfstand. Keyfacts über IPO
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- Kasimir Arnold
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1 Vor IPO: Corporate Governance auf den Prüfstand Keyfacts über IPO - AGs unterliegen verlängerter Verjährungsfrist und Beweislastumkehr - Anforderungen an die Lageberichterstattung gemäß DRS 20 sind nach IPO höher - Beschreibungen aus dem Lagebericht müssen konzernweit zutreffen 21. Juli 2016 Wichtiger Bestandteil der Vorbereitungen auf ein IPO (Initial Public Offering) ist stets auch die Überprüfung der Corporate Governance im Unternehmen. Börsennotierte Gesellschaften stellen einen höheren Anspruch an die Formalisierung und Professionalität ihres Risiko- und Compliance-Managements sowie der Internen Kontrollsysteme. Zwar ist ihr Geschäft nicht in größerem Umfang Risiken ausgesetzt als das anderer Marktteilnehmer. Auch Compliance- Verstöße müssen sie nicht mehr oder weniger verhindern als eine GmbH oder ein Familienunternehmen. Die Schaffung von Transparenz und Ordnung mittels Interner Kontrollsysteme hat Vorteile doch auch dies gilt für alle Unternehmen. Die Praxis jedoch sieht anders aus und zeigt große Unterschiede zwischen gelisteten und privaten Firmen, wenn es um Corporate Governance geht. Was sind die Gründe hierfür? 10 Jahre beträgt bei börsennotierten Unternehmen die Verjährungsfrist bei Verletzung der Sorgfaltspflicht 1/5
2 Börsennotierte AGs unterliegen verlängerter Verjährungsfrist und Beweislastumkehr Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Organhaftung verändern sich durch einen Börsengang erheblich. So verdoppelt sich beispielsweise die Verjährungsfrist für Verletzungen der Sorgfaltspflichten von fünf auf zehn Jahre. Eine nicht hinreichend fundierte Entscheidung, eine unzureichende Risikosteuerung, ein Organisationsverschulden im Compliance-Bereich für all dies können Vorstandsmitglieder börsennotierter Gesellschaften selbst dann haftbar gemacht werden, wenn diese Pflichtverletzung schon bis zu zehn Jahre zurückliegt. Noch gravierender aber ist: Während bei einer GmbH die Gesellschaft, die ein Geschäftsführungsmitglied haftbar machen will, die Sorgfaltspflichtverletzung beweisen muss, besteht bei einer AG eine Beweislastumkehr hier genügt es, nachzuweisen, dass das Vorstandsmitglied etwas getan oder unterlassen hat, das zu einem Schaden für das Unternehmen führte. Es ist dann Sache des Beklagten, zu beweisen, dass jenes Tun oder Unterlassen nicht pflichtwidrig war also zum Beispiel Risiken in geeigneter Weise identifiziert, bewertet und gesteuert wurden, vor Entscheidungen eine angemessene Informationsgrundlage geschaffen oder der Gefahr von Rechtsverstößen im Unternehmen professionell vorgebeugt wurde. Die Kombination aus verlängerter Verjährungsfrist und Beweislastumkehr macht deutlich, wie wichtig eine Formalisierung der Corporate Governance-Systeme im Zuge eines IPO ist: Nur eine ausreichende Dokumentationslage ermöglicht es, etwaige Vorwürfe auch nach langer Zeit noch zu widerlegen. Schadenersatzansprüche nach Verletzung der Sorgfaltspflicht Zuständig für die Inanspruchnahme eines Vorstandsmitglieds ist der Aufsichtsrat. Nun mag man denken: Wo kein Kläger, da kein Richter die Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder von Familienunternehmen kennen und vertrauen sich in der Regel seit Jahren. Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass sich Aufsichtsratsmitglieder, die ein Vorstandsmitglied nach einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, der Untreue schuldig machen. Damit schaffen sie einen Ersatzanspruch gegen sich selbst. Wo in einem Familienunternehmen die Gesellschafter womöglich darüber einig werden, diesen Schritt nicht zu gehen, wird sich der Aufsichtsrat eines teilweise in Streubesitz befindlichen Unternehmens jenem Risiko nicht aussetzen können. Deutscher Corporate Governance Kodex und Lagebericht Nach einem IPO ist jährlich eine Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex abzugeben. Hat ein Unternehmen Empfehlungen des Kodexes nicht eingehalten, muss es dies offenlegen und begründen. Ist die Erklärung unvollständig oder teilweise falsch, kann die Entlastung des Vorstands von Aktionären angefochten und vor Gericht aufgehoben werden. 2/5
3 Daneben formuliert der Deutsche Rechnungslegungs-Standard (DRS) 20 höhere Anforderungen an die Lageberichterstattung kapitalmarktorientierter Gesellschaften als an die anderer Unternehmen. Dazu gehören eine Beschreibung des Risikomanagementsystems im Unternehmen einschließlich seiner Strukturen, Methoden und Abläufe. Unter Zuhilfenahme eines Lehrbuchs oder Experten ist ein Risikomanagementsystem schnell beschrieben. Natürlich aber muss das, was im Lagebericht beschrieben wird, auch zutreffen. Zutreffen bedeutet nicht, dass eine interne Risikomanagementrichtlinie etwas so vorsieht, sondern dass es auch tatsächlich konzernweit so stattfindet. Ist das nicht der Fall, könnte darin eine Anlegertäuschung gesehen werden. Fazit Summe und Anspruch der Veränderungen, die ein Börsengang mit sich bringt, sollte jedes Unternehmen, das einen IPO erwägt, zum Anlass für eine rechtzeitige Bestandsaufnahme der eigenen Corporate Governance nehmen. Denn für die meisten genannten Anforderungen gilt, dass sie im Zeitpunkt des IPO bereits erfüllt sein müssen. Zusammengefasst»Die Kombination aus verlängerter Verjährungsfrist und Beweislastumkehr macht deutlich, wie wichtig eine Formalisierung der Corporate Governance-Systeme im Zuge eines IPO ist.«durch den IPO verändern sich rechtliche Rahmenbedingungen für ein Unternehmen. Die Verjährungsfrist für Verletzungen der Sorgfaltspflicht verdoppelt sich von 5 auf 10 Jahre. Außerdem besteht bei einer AG die sog. Beweislastumkehr die Beweisführung, dass sein Tun oder Unterlassen nicht pflichtwidrig war, ist von Beklagten zu erbringen. Ein wichtiger Bestandteil der Vorbereitungen auf ein IPO ist daher stets auch die Überprüfung der Corporate Governance im Unternehmen. 3/5
4 Martin Bärenfänger Senior Manager, Audit ÄHNLICHER ARTIKEL BLOG Bankkonsortien beim IPO im Trend Auch wenn seit 2008 größere Bankenkonsortien vielfach zum Trend wurden: In der jüngeren Statistik des deutschen IPO-Geschäfts in den letzten zwei vergangenen Jahren ist dies... MEHR 4/5
5 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KMPG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Recht vorbehalten. 5/5
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