Jugendarbeitsschutzgesetz/ Hinweise zu den ärztlichen Untersuchungen

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1 Jugendarbeitsschutzgesetz/ Hinweise zu den ärztlichen Untersuchungen Inhaltsübersicht Die Erstuntersuchung Die erste Nachuntersuchung Weitere Nachuntersuchungen Die außerordentliche Nachuntersuchung Die Ergänzungsuntersuchung Ärztliche Bescheinigungen bei Wechsel des Arbeitgebers Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen Wer erhält die ärztlichen Bescheinigungen? Die ärztliche Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk Die Erstuntersuchung Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie 1. innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und 2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Für diese Erstuntersuchung brauchen Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein. Eine solche Untersuchung ist nicht notwendig für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitliche Nachteile für die Jugendlichen zu befürchten sind. Die erste Nachuntersuchung Ein Jahr nach der Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass die/der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste

2 Nachuntersuchung). Diese Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll die/den Jugendliche/n neun Monate nach Aufnahme der Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem die/der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat, hinweisen und sie/ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen. Legt die/der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat sie/ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, ihm die ärztliche Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorzulegen. Eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber an die Personensorgeberechtigten und eine Durchschrift an den Betriebsoder Personalrat zuschicken. Die/Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach der Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange sie/er diese ärztliche Bescheinigung über die Nachuntersuchung nicht vorgelegt hat (Beschäftigungsverbot). Weitere Nachuntersuchungen Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich die/der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen. Der Arbeitgeber soll sie/ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, dass die/der Jugendliche ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt. Die außerordentliche Nachuntersuchung Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, dass

3 1. ein/e Jugendliche/r hinter dem ihrem/seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist oder 2. gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind oder 3. die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder die Entwicklung der/des Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind. Die Ergänzungsuntersuchung Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungszustand der/des Jugendlichen nur beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt oder einen Zahnarzt vorliegt, so hat er die Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen und ihre Notwendigkeit schriftlich zu begründen. Ärztliche Bescheinigungen bei Wechsel des Arbeitgebers Wechselt die/der Jugendliche den Arbeitgeber, so darf sie/ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen, wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung und, falls seit der Aufnahme der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, auch die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorliegen. Bei Wechsel des Arbeitgebers kann erneut eine Erstuntersuchung, sofern das von der/dem Jugendlichen gewünscht wird, durchgeführt werden. Hierzu benötigt die/der Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein. Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand und die körperliche Beschaffenheit zu erstrecken. Die Nachuntersuchungen umfassen zusätzlich die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit und auf die Entwicklung der/des Jugendlichen. Der Arzt hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen,

4 1. ob besondere der Gesundheit dienende Maßnahmen erforderlich sind, 2. ob die Gesundheit oder die Entwicklung der/des Jugendlichen durch die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird, 3. ob eine außerordentliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Der Arzt hat schriftlich festzuhalten: 1. den Untersuchungsbefund, 2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung der/des Jugendlichen für gefährdet hält (Gefährdungsvermerk), 3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen, 4. und sofern erforderlich die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung. Wer erhält die ärztlichen Bescheinigungen? Die Personensorgeberechtigten erhalten von dem Arzt eine schriftliche Mitteilung über: 1. das wesentliche Ergebnis der Untersuchung, 2. die Arbeiten, durch deren Ausführung der Arzt die Gesundheit oder die Entwicklung der/des Jugendlichen für gefährdet hält (Gefährdungsvermerk), 3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen, 4. und sofern erforderlich die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung. Die Bescheinigung von dem Arzt an den Arbeitgeber enthält Angaben darüber, 1. daß die Untersuchung stattgefunden hat, 2. und einen Vermerk über die Arbeiten, durch deren Ausführung der Arzt die Gesundheit oder die Entwicklung der/des Jugendlichen für gefährdet hält (Gefährdungsvermerk). Die Gemeindeverwaltung erhält über die Untersuchungsergebnisse keine Mitteilung.

5 Die ärztliche Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk Enthält eine ärztliche Bescheinigung einen Vermerk über Arbeiten, durch deren Ausführung der Arzt die Gesundheit oder die Entwicklung der/des Jugendlichen für gefährdet hält (Gefährdungsvermerk), so darf die/der Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt werden. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung der/des Jugendlichen mit den in der Bescheinigung des Arztes vermerkten Arbeiten (Gefährdungsvermerk) im Einvernehmen mit einem Arzt zulassen und die Zulassung mit Auflagen verbinden.

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