GEMEINDE JORK Kämmerei / Finanzbuchhaltung. Leitfaden

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1 GEMEINDE JORK Kämmerei / Finanzbuchhaltung Leitfaden für die Vermögenserfassung und -bewertung sowie Bilanzierung des Sachanlagevermögens der Gemeinde Jork für die Ersterfassung und -bewertung zur ersten Eröffnungsbilanz sowie für die weiteren Folgeerfassungen und -bewertungen (Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie) Stand 11/2012 (verbindliche Fassung) mit Korrektur aufgrund der RPA-Hinweise ***Seite 1 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

2 Inhaltsverzeichnis 1 Vorbemerkung Umstieg auf das NKR 5 2 Projektphasen bis zur Erstellung der ersten Eröffnungsbilanz 6 3 Projektorganisation 6 4 Ziele und Verfahrensschritte der Vermögenserfassung und- bewertung 7 5 Inventur Zielsetzungen Grundsätze der Erfassung Grundsatz der Einzelerfassung und der Einzelbewertung Grundsatz der Vollständigkeit Grundsatz der Berücksichtigung des wirtschaftlichen Eigentums Grundsatz der exakten Bezeichnung Grundsatz der Nachprüfbarkeit Umfang der Inventur und Wertansätze 11 6 Merkmale/Abgrenzung der Vermögensgegenstände Grundstücke Bebaute Grundstücke Unbebaute Grundstücke Gebäude Abgrenzung Gebäudebestandteil und selbständig zu erfassende und zu bewertende Gebäudeteile Betriebsvorrichtungen Außenanlagen 17 7 Bewertungen Definitionen und Bewertungsverfahren in der Gemeinde Jork Zeitwert Verkehrswert (Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren) Wiederbeschaffungswert (Wiederbeschaffungswert i.e.s., Wiederbeschaffungszeitwert, Wiederbeschaffungsneuwert) 19 ***Seite 2 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

3 7.2 Anschaffungswerte Herstellungswerte Abgrenzung Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand Ausnahmen von der Einzelbewertung Bewertungsverfahren gem. 46 GemHKVO Festwert Gruppenbewertung Abschreibungen - Ermittlung der Nutzungsdauern Instandhaltungsrückstände Investitionsförderungsmaßnahmen Erhaltene Investitionszuweisungen / Investitionszuschüsse 28 8 Immobilienvermögen Abgrenzung des Vermögens Grundsätzliches zur Bewertung von Grund und Boden Grund und Boden unbebaut (ohne Infrastrukturvermögen) Grund und Boden bebaut (ohne Infrastrukturvermögen) Gebäude Bauliche Anlagen / Aufwuchs auf Grund und Boden außerhalb des Infrastrukturvermögens 33 9 Infrastrukturvermögen Grund und Boden Straßen, Wege, Plätze Entwässerungseinrichtungen Bauliche Anlagen Straßen, Wege, Plätze Entwässerungseinrichtungen (Pumpwerke, Regenrückhaltebecken) Brücken Unterflurcontainer Stützwände Bewegliches Sachanlagevermögen Kunstwerke, Baudenkmäler Grund und Boden Kunstwerke, Baudenkmäler Fahrzeuge, Maschinen und maschinelle Anlagen, Betriebs- und 44 ***Seite 3 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

4 Geschäftsausstattung 11 Beteiligungen Weitere Bewertungsvorgaben Beiträge an die Kreisschulbaukasse Forderungen Rückstellungen Rückstellung für Prüfungsgebühren für die erste Eröffnungsbilanz sowie der Jahresabschlüsse Rückstellungen für Instandhaltung Rückstellungen für Pensionen Rückstellungen für Beihilfe Rückstellungen für Altersteilzeitarbeit Rückstellungen für den Finanzausgleich (Kreisumlage / Gewerbesteuerumlage) Rückstellungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub Rückstellungen für geleistete Überstunden Andere Rückstellungen Verbindlichkeiten und Schulden Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau Sonstige Regelungen 58 Anlagen Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen 1 der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen Gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur 2 Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen Erlass des BMF zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, 3 Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden Verkehrswertgutachten über Obstbauflächen und brachliegende 4 Flächen mit natürlichem Aufwuchs 5 Normalherstellungskosten 2000 NHK 2000 ***Seite 4 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

5 1. Vorbemerkung Weitergeltung des alten Haushaltsrechts bis 2008 Die Niedersächsische Landesregierung hat am 15. November 2005 das Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften beschlossen. Das Gesetz ist am 22. November 2005 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht worden und am 01. Januar 2006 in Kraft getreten. Das heißt, dass das Neue Kommunale Rechnungswesen die doppelte Buchführung für Gemeinden ab dem geltendes Recht ist. Der Gesetzgeber hat den niedersächsischen Kommunen einen Übergangszeitraum bis eingeräumt, um die Vorgaben des o.g. Gesetzes umzusetzen. Soll von dem eingeräumten Übergangszeitraum ganz oder teilweise Gebrauch gemacht werden, ist dazu ein Ratsbeschluss notwendig. Der Rat der Gemeinde Jork hat hierzu den folgenden Beschluss gefasst: In der Gemeinde Jork gilt das alte Haushaltsrecht bis zum weiter. Die erste Eröffnungsbilanz sowie die Einführung des neuen Haushaltsrechts sind zum geplant. Sollte sich die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben verzögern, behält sich der Rat der Gemeinde Jork vor, durch Beschluss die Übergangsfrist um ein Jahr zu verlängern. Demzufolge erfolgt der Umstieg auf das Neue Kommunale Rechnungswesen zum Dazu ist die Erstellung einer Eröffnungsbilanz notwendig. Daraus ergibt sich die Anforderung, sämtliches Vermögen der Gemeinde Jork zu erfassen und zu bewerten. Auch die Sonderposten, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sind zu bewerten; das gemeindliche Eigenkapital ist zu ermitteln. Die Vermögensgegenstände sind mittels einer Inventur zu erfassen und zum Eröffnungsbilanzstichtag zu bewerten. Die einzelnen Vermögensbestandteile werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in die Aktiva-Positionen der Bilanz eingefügt. Die immobilen Vermögensbestandteile (Grundstücke, Gebäude etc.) werden dem amtlichen Liegenschaftsbuch (ALB) entnommen, geographisch geordnet, erfasst, bewertet und mit den mobilen Vermögensbestandteilen in die Aktiv-Seite der Bilanz eingefügt. Die Nds. Landesregierung hat am die Neufassung der NGO beschlossen und damit Detailregelungen für die Einführung des Neuen Kommunalen Rechnungswesens eingeführt. Das Ministerium für Inneres und Sport hat daraufhin am die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Gemeinden auf der Grundlage der kommunalen Doppik (GemHKVO) erlassen. Diese Verordnung trat am in Kraft. Mit dem wird der Betrieb der kameralen Finanzsoftware UVN-Fin eingestellt. Eine weitere Nutzung des Programms erfolgt nur noch an einzelnen Arbeitsplätzen für Archivfunktionen. Ab dem wird mysap die führende Software. Hierzu wird mit der KDO als kommunale Datenzentrale im Rahmen des Konzeptes / Projektes doppik&more kooperiert. Die Kooperation im Rahmen von doppik&more gilt nicht nur für die Dauer des Umstellungsprojektes, sondern dauerhaft für den Betrieb des kommunalen Rechnungswesens und der Finanzbuchhaltung. ***Seite 5 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

6 Eine Trennung des Anlagevermögens in der Ersten Eröffnungsbilanz in realisierbares und Verwaltungsvermögen erfolgt nicht; es bleibt bei dem vom Grundsatz in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen einheitlichen Vermögensbegriff. Dieser Leitfaden enthält in erster Linie hinsichtlich der Erfassung und Bewertung des Vermögens Ausführungen zur Vorgehensweise. Die Anforderungen an die Inventur zur Dokumentation der Erfassung und Bewertung werden veranschaulicht. Er ist als Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie zu verstehen, die den Charakter einer Dienstanweisung hat und damit für die Vermögenserfassung und die Vermögensbewertung nach den Grundzügen des NKR verbindlich ist. Unabhängig davon können in Einzelfällen Konkretisierungen notwendig werden, die ggf. mit der Projektleitung abzustimmen sind. Aufbauend auf der ersten Eröffnungsbilanz der Gemeinde Jork ist dieser Leitfaden entsprechend auch für Folgeerfassungen und Folgebewertung anzuwenden 2. Projektphasen bis zur Erstellung der ersten Eröffnungsbilanz Bestandsaufnahme des kommunalen Sachanlagevermögens Vermögensbewertung als iterativer Prozess Leitfaden Vermögenserfassungund bewertung Inventur Vermögenserfassung Vermögensbewertung Eröffnungs -bilanz Grundsätzliche Festlegungen der Bilanzierung und des Inventurablaufes Durchführung der Erfassung der Vermögensgegenstände mit KDO-asset&more Erstellung der Eröffnungsbilanz 3. Projektorganisation Projektleitung: - bis : Erste Gemeinderätin Antje Kuhne - Übergangsweise bis : VA Johann Winkelmann - Ab : GemOAR Matthias Riel ***Seite 6 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

7 Erfassungs- und Bewertungsteams: - Für das bewegliche Anlagevermögen und die Erfassung / Bewertung von Sonderposten: VA Gabriele Reinecke Azubi Melanie Kluth - Für das unbewegliche Anlagevermögen: FBL Thomas Bültemeier VA Anke Dankers Bilanzierung, Erstellung der Eröffnungsbilanz mit den erforderlichen Anlagen sowie Folgeerfassungen und Folgebewertungen nach Rechtskraft der Ersten Eröffnungsbilanz - GemOAR Matthias Riel - VFA Johann Winkelmann - Verw. Fachwirtin Sandra Cordes Die jeweiligen Erfassungs- und Bewertungsteams sind für die ordnungsgemäße Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften, der Hinweise des Landes zur Inventur und Bewertung und dieses Leitfadens eigenverantwortlich. Dazu gehört auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Dokumentation der Bewertungsvorgänge im Hinblick auf die Prüfung der Eröffnungsbilanz. 4. Ziele und Verfahrensschritte der Vermögenserfassung und -bewertung Die Erfassung und Bewertung des Sachanlagevermögens ist für die vollständige Einrichtung des Neuen Kommunalen Rechnungswesens (NKR) erforderlich. Um das Ziel zu erreichen, den vollständigen Ressourcenverbrauch darzustellen, ist u. a. die Ermittlung des nicht abnutzbaren und abnutzbaren Sachanlagevermögens und der entsprechenden Abschreibung notwendig. Die Bilanz schafft einen Überblick über den Vermögensbestand und die Vermögensstruktur. Es ist das Ziel der Erfassung und Bewertung und damit auf der Grundlage der Eröffnungsbilanz sowie den danach folgenden Ergebnisrechnungen, ein "den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage" zu liefern. Dieses Ziel ist allerdings nicht isoliert zu betrachten. Ihm steht in vielen Bereichen das Wirtschaftlichkeitsprinzip entgegen. Im Rahmen der Erfassung und Bewertung des Sachanlagevermögens ist daher nicht allein darauf abzustellen, wie der "richtige" Wert ermittelt werden kann, sondern es ist abzuwägen, welche Art der Wertermittlung unter Beachtung der im niedersächsischen Haushaltsrecht vorgegebenen Grundzüge sowie von Aufwand und Nutzen zu guten und praktikablen Ergebnissen führt. Deshalb sind die vom Land zugelassenen Bewertungsvereinfachungsmöglichkeiten zu nutzen. Die Hinweise des Landes Niedersachsen zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen (siehe Anlage) werden damit verbindlicher Bestandteil dieses Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsleitfadens. ***Seite 7 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

8 Das Verfahren zur Ermittlung von Werten des Sachanlagevermögens setzt sich grundsätzlich aus den beiden Schritten Erfassung und Bewertung zusammen. Bei der Erfassung geht es zunächst darum, alle Vermögensgegenstände vollständig aufzunehmen. Dabei sollten die Informationen, die anschließend bei der Wertermittlung von Bedeutung sein können, mit erfasst werden. Anschließend wird festgelegt, nach welchem Verfahren die Wertermittlung erfolgen soll. Sollten nach der endgültigen Beschlussfassung über die Eröffnungsbilanz Bewertungsvorschriften geändert oder neu erlassen werden, die von den hier niedergelegten abweichen, sind für Folgeerfassungen und Folgebewertungen die Vorgaben in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. Bei Bedarf und bei gesetzlichen Änderungen ist dieser Leitfaden fortzuschreiben und anzupassen. Für die Erfassung und Bewertung des Vermögens sowie der Sonderposten wird die KDO- Software asset & more genutzt. Die Anlagekarten werden anschließend zur Erstellung der Eröffnungsbilanz und zum Aufbau der Anlagenbuchhaltung mit Unterstützung der KDO in SAP überführt. Nach Erstellung der Eröffnungsbilanz wird die Anlagenbuchhaltung zur weiteren Inventarisierung direkt in SAP dargestellt das Verfahren asset&more wird dann nicht weiter gepflegt und fortgeschrieben. 5. Inventur 5.1 Zielsetzungen Um die Eröffnungsbilanz aufzustellen, sind sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zunächst mengen- und wertmäßig zu erfassen. Hierbei sind insbesondere die 37 und 38 GemHKVO zu beachten. Die Inventur (Bestandsaufnahme) erstreckt sich auf alle Vermögensteile, die jeweils einzeln nach ihrer Art und Menge zu erfassen sind. Gleiches gilt für die Sonderposten, Rückstellungen, Schulden und Verbindlichkeiten. Diese Arbeit findet ihren Niederschlag im Inventar, das wiederum Voraussetzung für den Aufbau der Anlagenbuchführung ist. Es wird über einen längeren Zeitraum eine "Einführungsinventur" vorgenommen, die eine auf den Bilanzstichtag vorzunehmende Fortschreibung der Erfassung zulässt. Bei der Erfassung im Rahmen der Inventur für die Erste Eröffnungsbilanz werden für die einzelnen Anlageobjekte Erhebungsbögen und / oder Anlagekarten mit den Informationen erstellt, die für die wertmäßige Erfassung erforderlich sind. Grundlage dafür sind die im Verfahren asset&more bereitgestellten Vordrucke und Auswertungen. Das Inventar über das Sachanlagevermögen mit den darauf bezogenen Sonderposten wird zur Vorbereitung der ersten Eröffnungsbilanz im Verfahren asset&more geführt. Die weiteren Bilanzpositionen werden direkt in die SAP-Anlagenbuchhaltung eingebucht. Nach der Übertragung steht in SAP ein Anlagengitter als vollständige Gesamtübersicht zur Verfügung. Nach der Erstellung der Ersten Eröffnungsbilanz wird die Inventurvereinfachungsmöglichkeit gem. 38 GemHKVO in Form der Buchinventur ausgenommen Vorräte genutzt. Abgewickelt wird diese über die Anlagenbuchhaltung im SAP-Finanzverfahren. ***Seite 8 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

9 In regelmäßigen Abständen von spätestens drei Jahren oder wenn der Bedarf dazu besteht, ist zusätzlich eine stichprobenartige körperliche Bestandsaufnahme des Sachvermögens vorzunehmen, um eine Bestätigung der Ergebnisse der Buchinventur sicherstellen zu können und festzustellen, ob Instandhaltungsrückstände bestehen, die zu einer außerplanmäßigen Abschreibung nach 47 Abs. 5 GemHKVO führen müssen. Dabei ist auch sicherzustellen, dass Zu- und Abgänge der Anlagenbuchhaltung gemeldet werden. Die stichprobenartige körperliche Bestandsaufnahme ist zu dokumentieren. Auch bei einer unentgeltlichen Zuwendung von Vermögensgegenständen muss sichergestellt werden, dass diese Vermögensgegenstände in der Anlagenbuchhaltung einschl. Zuschussverwaltung erfasst werden, sonst wäre das Inventar nach 37 Abs. 4 GemHKVO nicht vollständig. Geringwertige Vermögensgegenstände, die nach 45 Abs. 6 GemHKVO sofort als Aufwand gebucht werden, sind nicht in die Anlagenbuchhaltung aufzunehmen und daher auch nicht durch eine körperliche Inventur zu erfassen. 5.2 Grundsätze der Erfassung Grundsatz der Einzelerfassung und Einzelbewertung Grundsätzlich ist jeder Vermögensgegenstand einzeln zu erfassen und zu bewerten Grundsatz der Vollständigkeit Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind vollständig zu erfassen. Das bedeutet, dass alle Vermögensgegenstände, die wirtschaftlich zum Eigentum der Gemeinde Jork gehören, erfasst werden müssen. Für die Erste Eröffnungsbilanz werden grundsätzlich alle Möglichkeiten der Vereinfachung angewendet, die von der AG Doppik des MI erarbeitet und veröffentlicht werden. Bei Gegenständen des beweglichen Sachanlagevermögens kann die Erfassung entfallen, wenn diese aufgrund ihres Alters oder ihrer Anschaffungs-/Herstellungskosten nicht bilanziert werden müssen. Näheres dazu bei den Einzelbestimmungen Grundsatz der Berücksichtigung des wirtschaftlichen Eigentums Für die Aufnahme von Vermögensgegenständen ist das wirtschaftliche Eigentum maßgeblich ( 37 GemHKVO i.v.m. 39 AO). 39 AO definiert den wirtschaftlichen Eigentumsbegriff wie folgt: Wirtschaftliches Eigentum ist der steuerrechtlicher Begriff für Gegenstände, die nicht im (zivil)rechtlichen Eigentum eines Steuerpflichtigen stehen, hinsichtlich derer er aber eine eigentumsähnliche wirtschaftliche Sachherrschaft über ein Wirtschaftsgut besitzt, so dass er bei der Besteuerung als Eigentümer behandelt wird. Kennzeichnend ist, dass die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausgeübt wird, dass der rechtliche Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausgeschlossen ist. Auch die bilanzielle Zurechnung von Wirtschaftsgütern richtet sich nach dem wirtschaftlichen Eigentum. In der Anwendung des 39 AO wird in der Gemeinde Jork bei der Abgrenzung zum wirtschaftlichen Eigentum wie folgt verfahren: ***Seite 9 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

10 Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der Sicherung übereignet worden sind, werden dem Sicherungsgeber zugerechnet; Wirtschaftsgüter, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden, sind dem Lieferungsempfänger (Eigenbesitzer) zuzurechnen; Wirtschaftsgüter, die zu treuen Händen (entgeltlich oder unentgeltlich) übereignet worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet; Wirtschaftsgüter, die durch einen Treuhänder zu treuen Händen für einen Treugeber erworben worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet. Im Fall des Leasings wird das Leasinggut dann dem Leasingnehmer zugerechnet, soweit der Leasinggeber keine Einwirkungsmöglichkeit auf das Leasinggut (mehr) hat (z.b. Fahrzeuge, technische Ausstattung, Kopiergeräte). Zu berücksichtigen ist, dass die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten von Leasing-Verträgen keine generelle Aussage dazu erlauben, bei wem der Leasing-Gegenstand als wirtschaftliches Eigentum bilanziell zu erfassen ist. Vereinfacht unterschieden werden kann zwischen Operating-Leasing- Verträgen, die einem Miet- oder Pachtvertrag ähneln und eher kurzfristig angelegt sind sowie Finanzierungs-Leasing-Verträgen, die eher einem Ratenkauf ähneln und langfristig angelegt sind. Grundsätzlich würde nach dieser Definition das wirtschaftliche Eigentum bei den Operating-Leasing-Verträgen beim Leasinggeber liegen, während bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen das wirtschaftliche Eigentum beim Leasingnehmer liegt. Mieter und Pächter sind keine wirtschaftlichen Eigentümer der von ihnen gemieteten bzw. gepachteten Sachen. Ebenso wenig wird im Fall des Nießbrauchs wirtschaftliches Eigentum begründet. Wirtschaftliches Eigentum liegt vor beim Grundstückskäufer, der zwar noch nicht im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen ist, auf den das Grundstück jedoch bereits aufgelassen ist und auf den vertraglich bereits die Nutzen und Lasten übergegangen sind. Bei Grundbuchanlegungsverfahren wird das wirtschaftliche Eigentum am betroffenen Grundstück der Gemeinde Jork zugerechnet, wenn das Grundstück bereits im Vorfeld in vollem Umfang von der Gemeinde genutzt wird (z.b. bei Gemeindestraßen). Für Erbbaurechte gelten die Regelungen des HGB. Dabei ist die Höhe der Erbbauzinsen zu berücksichtigen. Das Erbbaurecht ist das befristete Recht, ein Grundstück umfassend zu nutzen und auf oder unter der Erde ein Bauwerk zu haben, dessen Eigentümer der Erbbauberechtigte ist. Das Erbbaurecht führt jedoch nicht zu wirtschaftlichem Eigentum an dem Grundstück. Es wird bei der tatsächlichen Erfassung des Anlagevermögens Einzelfälle geben, die von den o.g. Beispielen nicht erfasst sind. Diese Einzelfälle werden, jeder für sich, mit der Projektleitung abgestimmt und nachprüfbar dokumentiert. Ist keine hausinterne Klärung möglich, kann im Einzelfall die externe Stellungnahme z.b. eines Wirtschaftsprüfers eingeholt werden. ***Seite 10 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

11 5.2.4 Grundsatz der exakten Bezeichnung Die einzelnen Vermögensgegenstände müssen so genau wie möglich bezeichnet werden. Außer Menge und Art sind Zusätze, wie z. B. Zustand des Vermögensgegenstandes, anzugeben. Zum Beispiel ist bei der Aufnahme der Immobilien eine hinreichend zuverlässige Beschreibung der wertbeeinflussenden Faktoren vorzunehmen Grundsatz der Nachprüfbarkeit Die Bestandsaufnahme und deren Ergebnis müssen dokumentiert und aufbewahrt werden. Durch die Dokumentation der Bestandsaufnahme muss sichergestellt sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Bestände nach Art, Menge und Beschaffenheit vermitteln kann. 5.3 Umfang der Inventur und Wertansätze Nach den 124 NKomVG und 45 GemHKVO gelten folgende grundsätzliche Regelungen für die Ermittlung von Wertansätzen: Die Vermögensgegenstände sind mit dem Anschaffungs- oder Herstellungswert anzusetzen, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen; die kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Kann der Anschaffungsoder Herstellungswert eines Vermögensgegenstands bei der Aufstellung der ersten Eröffnungsbilanz nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden, so gilt der auf den Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt rückindizierte Zeitwert am Stichtag der ersten Eröffnungsbilanz als Anschaffungs- oder Herstellungswert Anschaffungswerte sind die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungswerten gehören auch die Nebenkosten und die nachträglichen Anschaffungswerte. Minderungen des Anschaffungspreises werden abgesetzt. Herstellungswerte sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungswerte sollen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Vermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, ***Seite 11 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

12 eingerechnet werden. Herstellungswerte sind auch Aufwendungen für Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung oder Erneuerung am kommunalen Vermögen, für welche die Gemeinde eine Zuwendung oder einen zinsvergünstigten Kredit von der Europäischen Union, dem Bund, dem Land oder einer Förderbank als Investitionshilfe erhält. Bewegliche Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswerte den Einzelwert von 150 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen und die selbständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, werden als geringwertige Vermögensgegenstände unmittelbar als Aufwand gebucht. Bewegliche Vermögensgegenstände werden als ein Vermögensgegenstand aktiviert, wenn es sich um technisch oder wirtschaftlich zusammengehörige Gegenstände handelt, die in ihrer Gesamtheit zusammen genutzt werden, und wenn der Gesamtbetrag der Anschaffungs- oder Herstellungswerte 150 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt (Sachgesamtheit). Dabei ist nicht nach Erst-, Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffung zu unterscheiden. Das gilt nicht bei der Anwendung des Festwertverfahrens. Schulden werden mit ihrem Rückzahlungsbetrag ausgewiesen Rückstellungen hingegen nur in Höhe des Betrags, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist. Für die Erste Eröffnungsbilanz der Gemeinde Jork werden folgende Vereinfachungsmöglichkeiten nach 60 GemHKVO genutzt: Bei der Inventur wird auf die Erfassung von beweglichen Vermögensgegenständen, deren Anschaffungs- oder Herstellungswerte den Einzelwert von Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreiten, verzichtet. Die Erfassung von abgeschriebenen, beweglichen Vermögensgegenständen unterbleibt. Die Inventur wird abweichend von 37 Abs. 1 GemHKVO vor dem Eröffnungsstichtag durchgeführt, da durch die Fortschreibung gesichert ist, dass der Bestand zum Eröffnungsstichtag auch ohne weitere Inventur festgestellt werden kann. Auf eine Aktivierung geleisteter Investitionszuweisungen und -zuschüsse wird verzichtet. Das gilt auch für die von der Gemeinde Jork vor dem geleisteten Zahlungen als Beträge für die Kreisschulbaukasse des Landkreises Stade (siehe Hinweise der AG Doppik: Für die Eröffnungsbilanz gilt wie für alle geleisteten Investitionszuweisungen und -zuschüsse gem. 60 Abs. 5 GemHKVO ein Wahlrecht bei der Aktivierung. ) Der Bodenwertanteil für Grundstücke, die vor dem Jahr 2000 entgeltlich erworben oder der Gemeinde unentgeltlich übertragen wurden, wird mit einem Zeitwert angesetzt werden, der sich an dem für das Jahr 2000 geltenden Bodenrichtwert orientiert, wenn die Ermittlung von Anschaffungswerten nicht mehr möglich ist oder unvertretbar aufwändig wäre. Das gilt für die ab dem Jahr 2000 unentgeltlich übertragenen Grundstücke entsprechend. ***Seite 12 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

13 6. Merkmale/Abgrenzung der Vermögensgegenstände 6.1 Grundstücke Für die anschließende Vermögensbewertung wird der Grundstücksbegriff aus 70 Bewertungsgesetz (BewG) abgeleitet. Anders als im bürgerlichen Recht beinhaltet der bewertungsrechtliche Grundstücksbegriff nicht den räumlich begrenzten Teil der Erdoberfläche der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuches eingetragen ist. Er stellt vielmehr auf die wirtschaftliche Einheit ab, sodass mehrere "bürgerlich-rechtliche" Einzelgrundstücke bzw. Flurstücke aber auch nur einen Teil von einem solchen ein Grundstück im Sinne des Bewertungsrechts bilden kann. Bilanziell bewertet und als Anlage übernommen wird das Grundstück im bewertungsrechtlichen Sinne, also die wirtschaftliche Einheit. Dargestellt sind dazu im Anlagenachweis die einzelnen dazugehörigen Flurstücke, die zusammengefasst bewertet sind. Die Zuordnung der einzelnen Flurstücke und die Zusammengehörigkeit der Flurstücke zu einer Bewertungseinheit sind in einem kartographischen Auszug aus dem Liegenschaftskataster dargestellt. Evtl. Besonderheiten und Abweichungen werden kenntlich gemacht und erläutert. Die Darstellung erfolgt anhand des folgenden Beispiels: Grundstücksbestand Gemeinde Jork hier: Straßen, Wege, Plätze und Wirtschaftswege Name der Straße: Königsweg Straßenschlüssel (falls vorhanden): 505 Grundbuch: Königreich Blatt: 637 Bodenrichtwert: 3,00 Bestehend aus Nr. Gemarkung Flur Flurstück Größe m² Klassifizierung vom Katasteramt Widmung am: 1 Königreich 6 165/ Gemeindestraße Königreich 6 165/ Gemeindestraße Hinweise Gesamt: m² 6.2 Bebaute Grundstücke Zu den bebauten Grundstücken zählen Grundstücke, die mit aufstehenden und benutzbaren Gebäuden eine wirtschaftliche Einheit bilden. ***Seite 13 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

14 6.3 Unbebaute Grundstücke Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude, deren Zweckbestimmung und Wert gegenüber der Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt das Grundstück als unbebaut (z.b. nicht benutzbare Nebenanlagen). Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist. 6.4 Gebäude Der Gebäudebegriff wird dem Bewertungsrecht entlehnt. Danach ist ein Gebäude ein Bauwerk auf eigenem oder fremden Grund und Boden, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden und von einiger Beständigkeit ist. Die Benutzbarkeit eines Gebäudes beginnt mit dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den künftigen Benutzern zugemutet werden kann, dass Gebäude tatsächlich zu benutzen. Die Gebäudeeigenschaft endet, wenn infolge Zerstörung oder Verfalls die Nutzung nicht mehr möglich ist. Voraussetzungen/Begriffsmerkmale Der Gebäudebegriff setzt nicht voraus, dass ein Gebäude sich über der Erdoberfläche befindet. Auch unterirdische Bauwerke können Gebäude sein. Schutz vor Witterungseinflüssen durch räumliche Umschließung Der Begriff der räumlichen Umschließung, die Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren soll, setzt nicht voraus, dass das Bauwerk an allen Seiten Außenwände hat. Selbst ohne Außenwände kann ein Gebäude vorliegen, wenn das Bauwerk einen Raum umschließt und damit vor Witterungseinflüssen schützt (z.b. Hallen und Schuppen, wenn die übrigen Merkmale eines Gebäudes vorliegen, oder die Jorker Info-Zeile am Altländer Markt). Aufenthalt von Menschen Das Bauwerk muss durch normale Eingänge (z.b. Türen) betreten werden können. Behelfsmäßige Luken, Leitern oder ähnliche Einstiege genügen grundsätzlich nicht. Zudem muss das Bauwerk so beschaffen sein, dass man sich nicht nur vorübergehend darin aufhalten kann. Es ist nicht erforderlich, dass ein Bauwerk zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist (z.b. Pumpenhäuschen). ***Seite 14 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

15 Feste Verbindung mit Grund und Boden Ein Bauwerk ist fest mit dem Grund und Boden verbunden, wenn es auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegründet ist. Ein Fundament setzt eine feste Verankerung mit dem Grund und Boden voraus, die nicht durch bloßen Abtransport beseitigt werden kann. Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden ist auch dann anzunehmen, wenn das Bauwerk nicht durch Fundamente verankert ist, sondern durch das Eigengewicht auf dem Grundstück festgehalten wird und dadurch eine hinreichende Standfestigkeit erhält (z. B. bei Fertiggaragen aus Beton). Bauwerke, deren Nutzung an wechselnden Einsatzstellen erfolgt und die ohne größere bauliche Maßnahmen jederzeit versetzbar oder transportabel sind, fehlt es an der für Gebäude erforderlichen Ortsfestigkeit (z.b. Lagercontainer). Beständigkeit des Bauwerks Die Beständigkeit eines Bauwerks richtet sich entscheidend nach seiner Beschaffenheit (Material). Ohne Bedeutung ist der angestrebte Zweck. Standfestigkeit Ein Gebäude muss so gebaut sein, dass es nicht einstürzt, auch wenn die als Betriebsvorrichtung anzusehenden Teile des Bauwerkes entfernt werden. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang Bauwerke zu prüfen, deren Umschließung ihre Standfestigkeit durch Bauteile erhalten, die auch einer Betriebsvorrichtung dienen. Bauteile, die einem Doppelzweck dienen, rechnen dabei zum Gebäude. 6.5 Abgrenzung Gebäudebestandteil und selbständig zu erfassende und zu bewertende Gebäudeteile Bei der Gebäudebewertung ist zu beachten, dass verschiedene fest eingebaute Gebäudeteile selbständige Anlagegüter mit gesonderter Abschreibungsdauer darstellen können. Dazu zählen z.b.: - Mietereinbauten - selbstständige Ladeneinbauten - Betriebsvorrichtungen Für die Erstellung der Ersten Eröffnungsbilanz kommen für die Gemeinde Jork zum Bilanzstichtag z.b. Schwingböden in Sporthallen in Betracht, die als Betriebsvorrichtungen gesonderte Anlagen darstellen (siehe Ziffer 6.6). Auch Tribünen sind als Betriebsvorrichtung darzustellen, sofern diese nicht als Emporen oder Galerien Gebäudebestandteil sind. Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind selbständige Anlagegüter. Als selbständiges Anlagegut ist ein Vermögensgegenstand anzusehen, der für sich bewertungs- und veräußerungsfähig ist und nicht mit einem anderen Anlagegut derart verbunden ist, dass es nach der Verkehrsanschauung nur in der Gesamtheit mit dem Anderen als dessen Teil es sich darstellt, bewertet werden kann. ***Seite 15 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

16 6.6 Betriebsvorrichtungen Die Gebäude sind allein mit Hilfe des Gebäudebegriffs (s.o.) von den Betriebsvorrichtungen abzugrenzen. Die Entscheidung der Frage, ob es sich bei einzelnen Bestandteilen um Teile von Gebäuden (unselbstständige Gebäudebestandteile, die mit dem Gebäude zusammenerfasst und bewertet werden) oder Betriebsvorrichtungen (unselbstständige Gebäudebestandteile, die getrennt erfasst und bewertet werden) handelt, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den ausgeübten Betrieb dienen, oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb stehen. Als Betriebsvorrichtungen können dabei nur Vorrichtungen angesehen werden, mit denen das "Gewerbe" unmittelbar betrieben wird. Betriebsvorrichtungen gehören dem beweglichen Vermögen an. Beispiele: - Lastenaufzüge - Verkaufsautomaten - Schauvitrinen - Tresoranlagen - Unterkünfte für Tiere, die nur einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestatten - Schwingböden in reinen Turn- und Sporthalle - Zuschauertribünen (soweit diese nicht als Galerien oder Emporen Gebäudebestandteile sind) Technische Anlagen und Maschinen wie z.b. Personenfahrstuhl, Heizungs-, Be- und Entlüftungsanlagen sind Gebäudebestandteile. Diese sind nicht selbständig zu bewerten, da sie vorrangig der Benutzung des Gebäudes dienen. Abgrenzungsprobleme sind in Abstimmung mit der Projektleitung zu lösen und im Einzelfall im Bewertungsvorgang zu dokumentieren. Zur Abgrenzung wird der Gleich lautende Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom (siehe Anlage) herangezogen. Für die Erstellung der Ersten Eröffnungsbilanz kommen für die Gemeinde Jork zum Bilanzstichtag Schwingböden in Sporthallen in Betracht, die als Betriebsvorrichtungen gesonderte Anlagen darstellen und einzeln zu bewerten sind. Für die Ermittlung der Nutzungsdauer von Schwingböden wird das Info-Blatt Nr. 4.2 Lebensdauer von Bauteilen und Bauteilschichten des Kompetenzzentrums Kostengünstig qualitätsbewusst Bauen im Institut für Erhaltung und Modernisierung von Bauwerken e.v. an der TU Berlin herangezogen. Dieses Info-Blatt ist als Anlage den Bewertungsunterlagen der Schwingböden beigefügt. Bei den Bodenaufbauten ergibt sich danach für Schwingböden eine Lebenserwartung von 40 bis 50 Jahren, so dass für die Bewertung nach dem Vorsichtsprinzip der untere Rahmen mit einer Nutzungsdauer von 40 Jahren angenommen wird. Gesondert zu bewerten sind ebenfalls Tribünen, soweit diese nicht als Galerien oder Emporen Gebäudebestandteile sind. Die Tribüne in der Jorker Festhalle (Empore) stellt somit keine Betriebsvorrichtung dar. Die Teleskoptribünen in der Sporthalle am Schulzentrum und in der Sporthalle Wetternweg sind als Betriebsvorrichtung darzustellen. In Anlehnung an die ***Seite 16 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

17 Nutzungsdauer von Stadientribünen in der niedersächsischen Abschreibungstabelle wird auch für diese Tribüne eine Nutzungsdauer von 25 Jahren festgesetzt. Damit ist die Tribüne in der Sporthalle am Schulzentrum bereits abgeschrieben und wird nicht bewertet; für die Tribüne in der Sporthalle Wetternweg erfolgt eine Einzelbewertung. 6.7 Außenanlagen Alle Grundstücksaufbauten, die weder Gebäude noch Betriebsvorrichtungen sind (z.b. Wegeund Platzbefestigungen, Pflasterungen) stellen Außenanlagen dar. Außenanlagen gehören grundsätzlich zum Grundstück, so dass bei Grundstücken, die mit Gebäuden des kommunalnutzungsorientierten Vermögens bebaut sind, grundsätzlich keine gesonderte Bewertung der Außenanlagen erfolgt. Die selbständige Ausweisung der Außenanlagen ist nur bei entsprechender Bedeutung für das gemeindliche Vermögen notwendig. Das ist dann der Fall, wenn mit der Außenanlage ein eigenständiger Nutzungszweck im Vordergrund steht, der nicht dem Gebäude zuzuordnen ist. Das ist z.b. bei eigenständigen Parkplätzen und Grünanlagen der Fall. Grundsätzlich werden die aufzunehmenden Außenanlagen nach den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet. Ist dieses nicht möglich erfolgt eine wertmäßige Ermittlung in entsprechender Anwendung der Vorgaben in dieser Richtlinie, z.b. bei Parkflächen entsprechend des Straßenaufbaus oder bei Grünflächen pauschal je qm Fläche. 7. Bewertungen Definitionen und Bewertungsverfahren in der Gemeinde Jork 7.1 Zeitwert Der Begriff des Zeitwertes ist kein bestimmter Wert, sondern der Wert, der nach dem Zweck der Bestimmung - Verhütung eines zu hohen Bilanzansatzes - und unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls und des Anschaffungs- und Herstellungszeitpunktes der sinnvollste Wert ist. Somit bildet der Begriff einen übergeordneten Wertbegriff, dem das Vorsichtsprinzip angegliedert wird und der sich aus folgenden Wertbegriffen ableiten lässt. Unter dem Zeitwert als Oberbegriff wird nach Verkehrswerten und Wiederbeschaffungswerten differenziert Verkehrswert Verkehrswerte haben einen verkaufsorientierten Fokus und resultieren aus dem erzielbaren Verkaufspreis eines Vermögensgegenstandes auf einem Absatzmarkt zum Zeitpunkt der Bewertung. Verkehrswerten liegt also die gedankliche Annahme eines erzielbaren Verkaufserlöses auf einem Absatzmarkt zugrunde. Für Immobilien ist der Verkehrswert in 194 BauGB definiert. ***Seite 17 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

18 Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bestimmt, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre." Der Verkehrswert wird auf der Grundlage von Sach-, Ertrags- und Vergleichswertverfahren ermittelt. Vergleichswertverfahren ermitteln bei marktgängigen Vermögensgegenständen den Verkehrswert aus einem Preisvergleich mit anderen Vermögensgegenständen. Das Sachwertverfahren ermittelt den Substanzwert eines Vermögensgegenstandes. Das Ertragswertverfahren leitet einen Verkehrswert aus den zukünftigen Erträgen eines Vermögensgegenstandes ab. Angewendet wird für die Gemeinde Jork die Verkehrswertermittlung grundsätzlich im Sachwertverfahren bei Gebäuden sowie die Verkehrswertermittlung im Vergleichswertverfahren bei Grundstücken (Bodenrichtwert), soweit die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht ermittelbar sind. Die Bewertung des Unter- und Oberbaus von Straßen orientiert sich an den Zustandsklassen der Richtlinien für Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO). Im Übrigen wird auf die in diesem Leitfaden dargestellten Einzelregelungen sowie die Anwendungsempfehlungen aus den Hinweisen zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen verwiesen (siehe Anlage). Die verfahrensmäßige Ermittlung des Verkehrswertes für bebaute und unbebaute Grundstücke wird durch die Wertermittlungsverordnung des Bundes (WertV) geregelt. Es sind dies a) Vergleichswertverfahren 13, 14 WertV Grundstücke: Vergleichspreis eines hinreichend übereinstimmenden Vergleichsgrundstückes oder Bodenrichtwert Für die erste Eröffnungsbilanz wird grundsätzlich die Sonderregelung des 60 Abs. 6 GemHKVO (Bewertung mit einer Orientierung an dem für das Jahr 2000 geltenden Bodenrichtwert): Der Bodenwertanteil für Grundstücke, die vor dem Jahr 2000 entgeltlich erworben oder der Gemeinde unentgeltlich übertragen wurden, kann auch mit einem Zeitwert angesetzt werden, der sich an dem für das Jahr 2000 geltenden Bodenrichtwert orientiert, wenn die Ermittlung von Anschaffungswerten unvertretbar aufwändig wäre. Satz 1 gilt für die ab dem Jahr 2000 unentgeltlich übertragenen Grundstücke entsprechend. ***Seite 18 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

19 b) Ertragswertverfahren WertV Auf die Rechtsgrundlagen zum Ertragswertverfahren wird nur der Vollständigkeit halber hingewiesen. Das Ertragswertverfahren wird bei der Gemeinde Jork nicht angewendet. c) Sachwertverfahren WertV Grundschema des Sachwertverfahrens gemäß den Hinweisen des Innenministeriums Niedersachsen der Gebäudekatalog der NHK 2000 ist als Anlage beigefügt Wiederbeschaffungswert Der Wiederbeschaffungswert stellt den Anschaffungswert eines vorhandenen Vermögensgegenstandes zum Zeitpunkt seiner Bewertung (angenommene Wiederbeschaffung) dar. Beim Wiederbeschaffungswert wird unterstellt, dass ein Vermögensgegenstand in unveränderter Form wieder beschafft wird. Im Bereich der langlebigen Vermögensgegenstände können aufgrund veränderten Anforderungen und Technologien jedoch Abweichungen zur ***Seite 19 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

20 Realität entstehen. Bei den Wiederbeschaffungswerten kann nach dem Wiederbeschaffungswert i.e.s., dem Wiederbeschaffungszeitwert und dem Wiederbeschaffungsneuwert unterschieden werden: a) Wiederbeschaffungswert i.e.s. Darunter versteht man den fiktiven Anschaffungswert eines vorhandenen Vermögensgegenstandes zum Bewertungsstichtag, also der Betrag, der zur Wiederbeschaffung bzw. herstellung eines identischen oder vergleichbaren Vermögensgegenstandes aufgewendet werden müsste. b) Wiederbeschaffungszeitwert Wiederbeschaffungszeitwerte sind die aktuellen, fortgeschriebenen Wiederbeschaffungskosten und stellen in der Regel mittels Wertindizierung (Anschaffungskosten x statistische Indexveränderung) den aktuellen Wert eines bereits vorhandenen Vermögensgegenstandes unter Berücksichtigung seines bisherigen Werteverzehrs dar. Hierbei wird unterstellt, dass der Vermögensgegenstand in unveränderter Form wieder beschafft wird. c) Wiederbeschaffungsneuwert Wiederbeschaffungsneuwerte sind zukünftige Wiederbeschaffungsausgaben und stellen jene Aufwendungen dar, die für den gleichen oder technisch verbesserten Gegenstand am Ende der Nutzungsdauer aufgewendet werden müssen. d) Fazit Der wesentliche Bewertungsgrundsatz ergibt sich aus 124 Abs. 4 NKomVG: Die Vermögensgegenstände sind mit dem Anschaffungs- oder Herstellungswert anzusetzen, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen; die kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert eines Vermögensgegenstands bei der Aufstellung der ersten Eröffnungsbilanz nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden, so gilt der auf den Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt rückindizierte Zeitwert am Stichtag der ersten Eröffnungsbilanz als Anschaffungs- oder Herstellungswert. Aus dem Sinn und Zweck der alternativen Bewertungsregelung, wenn Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht ermittelbar sind, und damit der ursprüngliche Anschaffungs- und Herstellungswert näherungsweise abzuleiten ist, kommt für die Ermittlung des Zeitwertes im Rahmen des 124 Abs. 4 Satz 3 NKomVG lediglich der Wiederbeschaffungswert i.e.s. in Betracht. Da das Sachwertverfahren im Rahmen der Verkehrswertermittlung den Wert der Vermögenssubstanz zum Bewertungsstichtag ermittelt, kann das Sachwertverfahren als Ausgangsbasis zur Ermittlung des Zeitwertes i.s.d. 124 Abs. 4 Satz 3 NKomVG eingesetzt werden. ***Seite 20 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

21 7.2 Anschaffungswerte Anschaffungswerte sind entsprechend 45 Abs.2 GemHKVO die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Der Anschaffungsvorgang ist abgeschlossen, wenn die Gemeinde das wirtschaftliche Eigentum erlangt, bzw. die wirtschaftliche Vermögensmacht erlangt. Auch die Nebenkosten (z. B. Grunderwerbsteuer, Vermessungs-, Notariats- und Gerichtskosten) und die nachträglichen Anschaffungskosten (z. B. Erschließungsbeiträge) gehören zu den Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen (z. B. Skonti, Rabatte, Preisnachlässe) sind abzusetzen. Die Anschaffungswerte (-kosten) ergeben sich aus folgendem Berechnungsschema: Anschaffungspreis + Anschaffungsnebenkosten - Anschaffungspreisminderungen + nachträgliche Anschaffungskosten = Anschaffungskosten 7.3 Herstellungswerte Abgrenzung Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand Herstellungswerte eines Vermögensgegenstandes sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserungen des Vermögensgegenstandes entstehen ( 45 Abs. 3 GemHKVO). Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungswerte sollen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Vermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. Nur Aufwendungen für eine Herstellung der Betriebsbereitschaft des Vermögensgegenstandes kommen als Herstellungswerte (-kosten) in Betracht. Hierbei werden die Aufwendungen während der Erstellung berücksichtigt. Die Herstellung ist abgeschlossen, wenn die Betriebsbereitschaft erreicht ist. Auf eine spätere Bauabnahme o.ä. kommt es für die Ermittlung des Zeitpunktes der Betriebsbereitschaft nicht an. Kann der Zeitpunkt des Erreichens der Betriebsbereitschaft nicht ermittelt werden, ist eine hilfsweise anderweitige Ermittlung ausnahmsweise zulässig, z.b. anhand des Widmungsdatums für Straßen. Hilfsweise kann z.b. auf das Datum der Schlussrechnung oder das Abnahmedatum zurückgegriffen werden. In der Anlagendokumentation ist darauf hinzuweisen. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Im Übrigen gehören Zinsen für Fremdkapital nicht zu den ***Seite 21 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

22 Herstellungswerten ( 45 Abs. 4 GemHKVO). Die Herstellungskosten ergeben sich aus folgendem Berechnungsschema: Materialeinzelkosten + Materialgemeinkosten + Fertigungseinzelkosten + Fertigungsgemeinkosten + Sonderkosten der Fertigung = Herstellungskosten Da die Aufzählung in 45 Abs. 3 und 4 GemHKVO abschließend ist, dürfen Verwaltungsgemeinkosten, wie z.b. Belastungen aus internen Leistungsverrechnungen durch Bereich der Verwaltungssteuerung nicht angesetzt werden. Wichtig ist für die Bilanzierung die Abgrenzung des zu aktivierenden Herstellungsaufwandes zum nicht aktivierbaren Erhaltungsaufwand. Eine Aktivierung setzt den Herstellungstatbestand der wesentlichen Verbesserung des Vermögensgegenstandes über seinen ursprünglichen Zustand hinaus voraus. Erhaltungsaufwand liegt insbesondere dann vor, wenn Teile des Vermögensgegenstandes ersetzt oder modernisiert werden, ohne die Funktionsfähigkeit des Vermögensgegenstandes insgesamt zu ändern, unabhängig vom Wert oder technischem Stand der eingesetzten Teile. Solche auf normalen Verschleiß zurückzuführende Maßnahmen, wie eine Heizungssanierung oder der Ersatz der Deckschicht einer Straße, dienen dazu, den ursprünglich geplanten Nutzungszeitraum sicherzustellen. Bei Gebäuden ist die Erneuerung einzelner Gewerke, auch dann, wenn sie auf einen technisch zeitgemäßen Stand gebracht werden, keine wesentliche Verbesserung, und deshalb unabhängig von der Höhe der Maßnahme als Erhaltungsaufwand zu buchen. Herstellungsaufwand liegt erst dann vor, wenn eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswertes des Gebäudes vorgenommen wird, wenn es durch Modernisierungsmaßnahmen insgesamt zu einem höheren Standard aufgewertet wird. Dabei ist insbesondere auf die Gewerke Heizungs-, Sanitär, Elektroinstallation und Fenster abzustellen. Wird allerdings ein Bündel von Erneuerungsmaßnahmen an mindestens drei der vier genannten Gewerke vorgenommen, wie z.b. bei einer Kernsanierung, auch wenn die Maßnahmen über einen längeren Zeitraum umgesetzt werden, kann der Tatbestand der wesentlichen Verbesserung erfüllt sein und aktivierbarer Herstellungsaufwand vorliegen. Bei der Klassifizierung von Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand ist grundsätzlich auf die Regelung des 45 Abs. 3 GemHKVO abzustellen. Der Herstellungsprozess beginnt, wenn erstmalig Aufwendungen anfallen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Leistung bzw. dem Vermögensgegenstand stehen. Beendet ist der Herstellungsvorgang, wenn die Leistungen an den Bürger abgegeben werden oder der Vermögensgegenstand zur bestimmungsgemäßen dauernden Nutzung eingesetzt werden kann. Dabei entscheidet der vorgesehene Verwendungszweck über den Zeitpunkt der Fertigstellung. Im Anschluss daran können aber nachträgliche Herstellungsaufwendungen berücksichtigt werden. Diese fallen insbesondere an, wenn eine Erweiterung oder wesentliche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus erfolgt. Diese sind ebenso wie nachträgliche Anschaffungsausgaben beim Anschaffungsvorgang gem. 45 Abs. 2 GemHKVO dem ***Seite 22 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

23 Herstellungswert zuzurechnen und auf die Restnutzungsdauer entsprechend dem Abschreibungsplan zu verteilen. Als Faustregel für eine wesentliche aktivierungspflichtige Verbesserung kann gelten, dass diese vorliegt, wenn mindestens drei wesentliche Verbesserungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden. Eine Anpassung der Nutzungsdauer durch nachträglichen zu aktivierenden Herstellungsaufwand ist zur Anlage zu dokumentieren. Die Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand ist im Detail im Erlass des BMF Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Herstellung von Gebäuden vom dargestellt. Dieser Erlass ist als Anlage der Richtlinie beigefügt. Abweichend davon sieht 45 Abs. 3 Satz 4 GemHKVO eine Sonderregelung zur Abgrenzung vor: Herstellungswerte sind auch Aufwendungen für Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung oder Erneuerung am kommunalen Vermögen, für welche die Gemeinde eine Zuwendung oder einen zinsvergünstigten Kredit von der Europäischen Union, dem Bund, dem Land oder einer Förderbank als Investitionshilfe erhält. 7.4 Ausnahmen von der Einzelbewertung Bewertungsvereinfachungen gem. 46 GemHKVO Vermögensgegenstände sind grundsätzlich einzeln zu bewerten ( 44 Abs. 3 GemHKVO). Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit lässt 46 GemHKVO Bewertungsvereinfachungen in Form des Festwertverfahrens und der Gruppenbewertung als Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung zu. Im Rahmen der Bewertungsvereinfachung gibt es nach 45 Abs. 7 GemHKVO zusätzlich die Möglichkeit, Sachgesamtheiten zu bilden (siehe oben, Ziffer 5.3) Festwert 46 Abs. 1 GemHKVO sieht folgende Regelung vor: Für Vermögensgegenstände des Sachvermögens, die regelmäßig ersetzt werden und deren Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist, können Festwerte gebildet werden, sofern der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Schwankungen unterliegt. Es wird in der Regel innerhalb von fünf Jahren eine körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt. Beim Festwert handelt es sich um einen gleich bleibenden Wertansatz in der Bilanz für in etwa in gleicher Bestandsgröße, einem in etwa gleichem Gesamtwert und gleicher Zusammensetzung vorhandener Vermögensgegenstände bestimmter Art. ***Seite 23 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

24 Für die Festbewertung gelten folgende Bedingungen: es muss sich um Gegenstände des Sachanlagevermögens handeln, nach einem Abgang müssen sie regelmäßig ersetzt werden, so dass Zugänge und Abgänge einschließlich planmäßiger Abschreibungen im Wesentlichen ausgeglichen sind, ihr Gesamtwert muss für die Kommune von nachrangiger Bedeutung sein (Verhältnis zur Bilanzsumme entscheidend), wobei die Nachrangigkeit für jeden einzelnen Festwert zu prüfen ist, der Bestand darf in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Schwankungen unterliegen, damit Menge und Wert des Festwertes annähernd gleich bleiben. Der Festwert unterliegt keiner Abschreibung, sondern wird über mehrere Jahre fortgeführt. Die Bewertungsvereinfachung liegt darin, dass neu angeschaffte Vermögensgegenstände direkt als Aufwand verbucht werden und keine planmäßigen Abschreibungen zu berechnen und auszuweisen sind. Da von einem gleichbleibenden Bestand ausgegangen wird, werden ebenfalls keine Abgänge gebucht. Die erstmalige Festwertbildung setzt eine körperliche Bestandsaufnahme voraus. Anwendungsbeispiele für die Nutzung der Festwertbewertung sind u.a.: Bäume in Wäldern Pflanzungen in Grünanlagen Sicherheits- und Signalanlagen Einrichtungsgegenstände in Büros, Werkstätten, Schulen In der Gemeinde Jork wird zur ersten Eröffnungsbilanz keine Festbewertung angewendet. Auch der Medienbestand der Gemeindebücherei Jork wird keiner Festbewertung unterzogen, da die betroffenen Medien bei der Beschaffung dem laufenden Aufwand zuzuordnen sind und somit nicht gesondert bewertet werden müssen. Generell gilt für die Gemeinde Jork, dass in der Anlagenbuchhaltung von einer Anwendung der Festwertbewertung auch nach der ersten Eröffnungsbilanz abgesehen werden soll und eine Einzelbewertung vorzunehmen ist. Etwaige zukünftige Abweichungen davon sind gesondert zu entscheiden und zu dokumentieren Gruppenbewertung 46 Abs. 2 GemHKVO sieht folgende Regelung vor: Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens, andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. ***Seite 24 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

25 Bei diesem Bewertungsvereinfachungsverfahren handelt es sich im weiteren Sinne um eine Sammelbewertung als Durchschnittsbewertung zur vereinfachten Ermittlung der Anschaffungsund Herstellungskosten. Die Gruppenbewertung kann angewandt werden auf gleichartige (Gleichheit in der Verwendbarkeit oder Funktion) und annähernd gleichwertige (Schwankungsbreite maximal 20 %) bewegliche Vermögensgegenstände, die zu einer Gruppe zusammengefasst, mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. Beispiele für die Anwendung der Gruppenbewertung wären u.a.: die Ausstattung der Schulen pro Unterrichtsraum die Büros in den Verwaltungsgebäuden Bei der Erstellung der ersten Eröffnungsbilanz wird die Gruppenbewertung allerdings nicht angewendet. Die o.g. Anwendungsbeispiele für die Beschaffung beweglicher Vermögensgegenstände unterliegen für die erste Eröffnungsbilanz der Vereinfachungsregel der EUR-Grenze, so dass Erfassung und Bewertung unterbleiben. Generell gilt für die Gemeinde Jork, dass von einer Anwendung der Gruppenbewertung auch nach der Eröffnungsbilanz abgesehen werden soll und eine Einzelbewertung vorzunehmen ist. Etwaige zukünftige Abweichungen davon sind gesondert zu entscheiden und zu dokumentieren. 7.5 Abschreibungen - Ermittlung der Nutzungsdauern Auf der Grundlage des 47 GemHKVO gelten dazu für die Gemeinde Jork u.a. folgende Vorgaben: Bei Vermögensgegenständen des immateriellen Vermögens und des Sachvermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, werden die Anschaffungs- oder Herstellungswerte um planmäßige Abschreibungen vermindert. Das gilt nicht für Vorräte. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Für bewegliche Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswerte den Einzelwert von 150 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigen, aber den Einzelwert von Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, und die selbständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, ist im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten zu bilden. Der Sammelposten ist im Haushaltsjahr der Bildung und in den folgenden vier Haushaltsjahren mit jeweils einem Fünftel aufzulösen. Scheidet ein Vermögensgegenstand aus, so wird der Sammelposten hierdurch nicht vermindert. Zum Bilanzstichtag der ersten Eröffnungsbilanz wird in der Gemeinde Jork kein Sammelposten ausgewiesen werden, da die Vereinfachungsmöglichkeit des 60 Abs. 2 GemHKVO genutzt wird ( EUR-Grenze ). ***Seite 25 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

26 Für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen gibt das Nds. Innenministerium eine Abschreibungstabelle vor. Diese ist für die Gemeinde Jork grundsätzlich für alle Anlagen anzuwenden und damit verbindlich. In Ausnahmen kann von dieser mit einer Begründung, die in der Anlagendarstellung der ersten Eröffnungsbilanz oder später im Anhang zum Jahresabschluss dokumentiert wird, abgewichen werden. Für bewegliches Vermögen können dabei auch die steuerlichen Tabellen als Orientierungshilfe berücksichtigt werden. Eine Begründung zur Abweichung kann z.b. darin liegen, wenn aufgrund von Erfahrungswerten abweichende Nutzungsdauern nachgewiesen werden können. Wird durch eine aktivierungspflichtige Instandsetzung des Vermögensgegenstandes eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, so wird die Restnutzungsdauer aufgrund einer Schätzung neu bestimmt; entsprechend wird verfahren, wenn infolge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung der Nutzungsdauer eintritt. Die Änderung einer Nutzungsdauer ist zu belegen und zu dokumentieren. Unter Instandsetzung versteht man die Wiederherstellung des zum bestimmungsmäßigen Gebrauch notwendigen Zustands eines Vermögensgegenstandes. Sie umfasst die Beseitigung von Mängeln, die durch Abnutzung, Alterung, Verschleiß oder aufgrund anderer Ursachen entstanden sind. Die kann jedoch nur in Einzelfällen zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer führen, denn im Allgemeinen werden Instandsetzungen durchgeführt, um die Nutzungsfähigkeit des Vermögensgegenstandes bis zum Ende der geplanten Nutzungsdauer wiederherzustellen bzw. zu erhalten, nicht um diese darüber hinaus zu verlängern. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer kann sich nur aus einer aktivierungspflichtigen Instandsetzung ergeben, die einen Herstellungsaufwand darstellt siehe zur Abgrenzung auch Ziffer 7.3 des Leitfadens. Eine Verlängerung ist deshalb z.b. dann gegeben, wenn die Substanz des Vermögensgegenstandes, welche die Nutzungsdauer maßgeblich bestimmt, erneuert und dabei auch über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird, wie z.b. bei einer Kernsanierung eines Gebäudes. Die Anpassung der Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips zu schätzen, z.b. anhand von Erfahrungswerten eine zu lange oder zu kurze Nutzungsdauer ist zu vermeiden. Die Anpassung ist zu dokumentieren. Der Abschreibungszeitraum beginnt in dem Monat, in dem der Vermögensgegenstand angeschafft oder hergestellt wurde. Bei der Abschreibung werden nur volle Monate berücksichtigt. Tritt bei einem Vermögensgegenstand des immateriellen Vermögens und des Sachvermögens, dessen Nutzung zeitlich begrenzt ist, nach dem Eröffnungsbilanzstichtag eine voraussichtlich andauernde Wertminderung ein, so wird der Vermögensgegenstand mit dem tatsächlichen Wert angesetzt, der ihm am Abschlusstag zukommt, und es wird in Höhe der Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen. Dies gilt auch für einen Vermögensgegenstand, dessen Nutzung nicht zeitlich begrenzt ist. Bei Vermögensgegenständen des immateriellen Vermögens und des Sachvermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, werden die planmäßigen Abschreibungen auf der Basis des verminderten Wertes fortgeführt. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die höhere Abschreibung nicht mehr bestehen, so wird der nicht mehr gerechtfertigte höhere Abschreibungsbetrag wieder zugeschrieben. Damit wird der Wert des Vermögensgegenstandes durch die Zuschreibung wieder angepasst. Dieses Wertaufholungsgebot sichert die zutreffende ***Seite 26 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

27 Darstellung der Vermögenslage. Außerplanmäßige Abschreibungen und Zuschreibungen sind mit den dazu führenden Gründen zu belegen und zu dokumentieren. Vermögensgegenstände, die nach der ersten Eröffnungsbilanz auf einen Wert von 0 EUR abgeschrieben und weiter genutzt werden, bleiben im Anlagebestand bestehen. 7.6 Instandhaltungsrückstände Unter Instandhaltung versteht man wiederkehrende Instandsetzungsmaßnahmen (alle Maßnahmen der Verschleißbeseitigung mit dem Ziel, den ursprünglichen Zustand der Anlage wiederherzustellen), Wartung und Inspektion von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Die gesetzlichen Regelungen sehen die Verpflichtung zur Bildung von Instandhaltungsrückstellungen wie folgt vor: 123 Abs. 2 NKomVG: Die Kommune bildet Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten sind, deren Höhe oder Fälligkeit aber noch ungewiss ist. 43 Abs. 1 GemHKVO: Zu den Rückstellungen nach 123 Abs. 2 NKomVG zählen Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und für Ungewisse Verbindlichkeiten, insbesondere für ( ) 3. im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die in den folgenden drei Haushaltsjahren nachgeholt werden ( ). Mit der Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen wird der Aufwand für Instandhaltung von Vermögensgegenständen entsprechend dem Ressourcenverbrauchskonzept dem Haushaltsjahr zugeordnet, in dem er wirtschaftlich entstanden oder verursacht worden ist, auch wenn die Instandhaltungsmaßnahme erst in einem späteren Haushaltsjahr durchgeführt wird. Die gesetzlich vorgesehenen Instandhaltungsrückstellungen sind nach der Erstellung der ersten Eröffnungsbilanz einzuführen und zu verbuchen. Für die erste Eröffnungsbilanz sehen die Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen der AG Doppik auf Landesebene unter Ziffer IV. 3. die Empfehlung vor, für die erste Eröffnungsbilanz keine Instandhaltungsrückstellung auszuweisen und damit eine Netto- Ausweisung vorzunehmen. ***Seite 27 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

28 Dieser Empfehlung wird für die Gemeinde Jork gefolgt, so dass für die Erste Eröffnungsbilanz Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung nicht in Betracht kommen. Bei der Ermittlung einer Rückstellungshöhe für Folgejahre ist wie folgt vorzugehen: Rückstellungen werden in Höhe des Betrages angesetzt, der nach vernünftiger Beurteilung zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung notwendig ist ( 43 Abs. 2 GemHKVO). Rückstellungen für im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung sind nur zulässig, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zum Abschlusstag einzeln bestimmt und der Höhe nach beziffert sind ( 43 Abs. 4 GemHKVO). Es muss also ernsthaft mit der wirtschaftlichen Belastung gerechnet werden; die bloße Möglichkeit einer Inanspruchnahme genügt nicht. Die Höhe einer Rückstellung kann nur geschätzt werden dabei ist der Grundsatz der Vorsicht zu beachten. Dieser Ermessensspielraum bei der wertmäßigen Ermittlung des Rückstellungsbetrages darf nicht willkürlich genutzt werden. Eine vollständige und für sachverständige Dritte nachvollziehbare Informationsauswertung ist Voraussetzung für die wertmäßige Ermittlung. Pauschale Schätzungen der Aufwendungen sind deshalb nicht ausreichend. Vielmehr muss im Rahmen eines Instandhaltungsplanes aus dem Vergleich der planmäßigen Instandhaltungsarbeiten mit den tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten die unterlassene Maßnahme einzeln bestimmt sein. Notwendig sind dazu i.d.r. maßnahmebezogene Kostenberechnungen / Kostenvoranschläge oder Kostenplanungen anhand von belegbaren Erfahrungswerten. Die Gemeinde Jork führt ab 2013 ein EDV-basiertes Liegenschafts- und Gebäudemanagement ein. Innerhalb dieses Verfahrens sind der Aufbau und die Pflege von Instandhaltungsplänen für kommunale Liegenschaften zu organisieren. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sind Instandhaltungsrückstellen auszuweisen und zu verbuchen. Instandhaltungsrückstellungen sind grundsätzlich bei unterlassener Instandhaltung an allen Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens zu bilden, wenn die Voraussetzungen des 43 GemHKVO vorliegen, also nicht nur an Immobilien, sondern z.b. auch an technischen Anlagen und Straßenaufbauten. Liegen die Voraussetzungen für eine Rückstellung vor, dann ist diese aufgrund des Vorsichtsprinzips zu bilden, und zwar auch dann, wenn diese nur unwesentlich ist. Die Höhe der Rückstellung ist jährlich zum Abschlusstag zu überprüfen. Rückstellungen werden aufgelöst, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist. 7.7 Investitionsförderungsmaßnahmen - Erhaltene Investitionszuweisungen / Investitionszuschüsse Für Investitionsförderungsmaßnahmen durch die Gemeinde sieht 42 Abs. 4 GemHKVO folgende Regelung vor: ***Seite 28 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

29 Von der Gemeinde geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse werden als immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert und planmäßig abgeschrieben. Bei der ersten Eröffnungsbilanz wird auf eine Aktivierung geleisteter Investitionszuweisungen und Investitionszuschüsse gem. 60 Abs. 5 GemHKVO verzichtet. Für empfangene Investitionszuschüsse, Investitionszuweisungen und Beiträge gilt nach 42 Abs. 5 GemHKVO folgendes: Empfangene Investitionszuweisungen und -zuschüsse für abnutzbare Vermögensgegenstände werden als Sonderposten ausgewiesen und entsprechend der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufgelöst. Empfangene Investitionszuweisungen und -zuschüsse für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände werden auf der Passivseite beim Reinvermögen ausgewiesen. Investitionszuweisungen und -zuschüsse nach Satz 2 können als außerordentlicher Ertrag ausgewiesen werden, wenn sonst ein Abbau von Fehlbeträgen trotz Ausschöpfung aller Ertrags- und Sparmöglichkeiten nicht möglich ist. Vermögensgegenstände, für deren Anschaffung oder Herstellung die Gemeinde ganz oder teilweise Zuwendungen (z.b. Landeszuweisungen) oder Beiträge erhalten hat, sind deshalb nach dem Bruttoprinzip zu bewerten. Das heißt, dass der bezuschusste Vermögensgegenstand ohne Berücksichtigung des Zuschusses zu bewerten ist. Die Zuweisung, der Zuschuss oder Beitrag ist als Sonderposten für Zuwendungen auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen und wird über die Nutzungsdauer des zuwendungsfinanzierten Anlageobjektes ertragswirksam aufgelöst. In diesem Zusammenhang gilt für empfangene Investitionszuschüsse und Investitionszuweisungen bei der Erstellung der ersten Eröffnungsbilanz folgendes: Für die Aufstellung der Ersten Eröffnungsbilanz ist es erforderlich, die erhaltenen Investitionszuwendungen grundsätzlich einzeln zu erfassen und zu bewerten. Dies gilt analog auch für die Beiträge. Für eine ordnungsgemäße Bilanzierung sind alle Zuwendungsbescheide zu sichten. Weiterhin ist auf eine investive oder konsumtive Verwendung zu prüfen. Hierzu werden die früheren Jahresrechnungen mit den damaligen Darstellungen im Vermögenshaushalt überprüft. Falls die einzelne Prüfung der Bescheide nicht möglich ist oder eine Zuordnung von erhaltenen Zuweisungen / Zuschüssen zu konkreten Investitionen nicht möglich ist, ist für den Ansatz der zu bilanzierenden erhaltenen Investitionsförderungen eine pauschale Erfassung und Bewertung auf der Grundlage der früheren kameralen Soll-Buchung vorzunehmen. Grundsätzlich erfolgt dann eine pauschale Auflösung als Sonderposten über einen Zeitraum von 30 Jahren; das gilt auch für die früher erhaltenen allgemeinen investitionsgebundenen Anteil der Schlüsselzuweisungen (siehe hierzu auch Ziffer 2 der MI- Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen). Bei Erschließungs- und Straßenbaumaßnahmen gelten folgende Sonderregelungen: Investitionskosten für Straßenbaumaßnahmen werden grundsätzlich auf eine Nutzungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben. Deshalb werden erhaltene Straßenausbaubeiträge und Erschließungsbeiträge, die nicht sicher einer Straße als Anlageobjekt zugeordnet werden können, pauschal ebenfalls über 25 Jahre als Sonderposten erfasst und aufgelöst und nicht wie oben dargestellt im Allgemeinen über 30 Jahre. Das gleiche gilt für Ablösungsbeträge als Alternative zu veranlagten Straßenausbau- und Erschließungsbeiträgen. ***Seite 29 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

30 Öffentliche Erschließungsanlagen, die über einen Bauträger / Erschließungsträger kostenlos an die Gemeinde übertragen wurden (Baugebiete Obstgarten Jorkerfelde / Marderweg-Wieselstieg / Achtern Wehrt Hoff Bi de Teielei / Spielplatz Am Stieg), wurden direkt den Straßen zugeordnet. In vollständiger Höhe der Bewertung der jeweiligen Straßenaufbauten wurden Sonderposten gebildet und über die gleiche Nutzungsdauer parallel aufgelöst. Z.T. wurden von Bau- oder Erschließungsträgern in Zusammenhang mit der Erschließung und Übergabe von Erschließungsanlagen in Baugebieten zusätzliche Infrastrukturbeiträge zur Finanzierung von allgemeinen Investitionen geleistet. Diese wurden als pauschale Investitionsförderung bewertet und als pauschaler Sonderposten mit einer Auflösungszeit von 30 Jahren angesetzt. 8. Immobilienvermögen 8.1 Abgrenzung des Vermögens Eine Vermögenstrennung in Verwaltungsvermögen und realisierbarem Vermögen erfolgt nicht. Es bleibt bei dem grundsätzlich vorgesehenen einheitlichen Vermögensbegriff. 8.2 Grundsätzliches zur Bewertung von Grund und Boden Gesetzlich sind folgende Bewertungsverfahren vorgesehen: Nach 124 Abs. 4 Satz 2 NKomVG ist grundsätzlich der tatsächliche Anschaffungswert anzusetzen. Kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert eines Vermögensgegenstands bei der Aufstellung der ersten Eröffnungsbilanz nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden, so gilt der auf den Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt rückindizierte Zeitwert am Stichtag der ersten Eröffnungsbilanz als Anschaffungs- oder Herstellungswert ( 124 Abs. 4 Satz 3 NKomVG) Als Sonderregelung lässt 60 Abs. 6 GemHKVO dazu folgende Bewertung zu: Der Bodenwertanteil für Grundstücke, die vor dem Jahr 2000 entgeltlich erworben oder der Gemeinde unentgeltlich übertragen wurden, kann auch mit einem Zeitwert angesetzt werden, der sich an dem für das Jahr 2000 geltenden Bodenrichtwert orientiert, wenn die Ermittlung von Anschaffungswerten unvertretbar aufwändig wäre. Satz 1 gilt für die ab dem Jahr 2000 unentgeltlich übertragenen Grundstücke entsprechend. Damit ist als Modifizierung von der generellen gesetzlichen Regelung eine Bewertung zu vorsichtig geschätzten Zeitwerten zulässig. Der vorsichtig geschätzte Zeitwert orientiert sich an dem jeweiligen Bodenrichtwert des Jahres Die für die Wertermittlung ***Seite 30 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

31 heranzuziehenden Bodenrichtwerte basieren auf den Preisen der Grundstücke, die am Markt gehandelt werden (siehe auch Ziffer III, 2.1 der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen ). In der Gemeinde Jork wird auf dieser Grundlage wie folgt verfahren: Die Bewertung der Grundstücke erfolgt mit den Anschaffungskosten, sofern der Grund und Boden ab dem Jahr 2000 erworben wurde. Erfolgte der Erwerb vor dem Jahr 2000 wird grundsätzlich der Zeitwert angesetzt, der sich gem. 60 Abs. 6 GemHKVO am für das Jahr 2000 geltenden Bodenrichtwert orientiert. Dazu wird der Bodenrichtwert herangezogen, der sich aus der amtlichen Bodenrichtwertkarte zum ergibt. Diese Grundstückswerte basieren auf den Preisen der Grundstücke, die im Jahr 2000 am Markt gehandelt wurden. So hat der Gutachterausschuss des Katasteramtes Stade auch für das Jahr 2000 insbesondere aus den abgeschlossenen Kaufverträgen dieses Jahres die Wertermittlung fortgeschrieben und in der Bodenrichtwertkarte mit dem Stichtag zum niedergeschrieben. Damit wird die Wertermittlung nach 60 Abs. 6 GemHKVO mit einem Zeitwert, der sich am Bodenrichtwert des Jahres 2000 orientiert, so realistisch wie möglich dargestellt. Danach gelten folgende Bodenrichtwerte für Wohnbauflächen: Jork Jork (Gewerbeflächen) Borstel Ladekop Königreich Estebrügge Hove Moorende 128 EUR 23 EUR 97 EUR 118 EUR 97 EUR 82 EUR 77 EUR 72 EUR Grundsätzlich werden für die Gemeinde Jork die Empfehlungen des Abschnitts III, Ziffer 2 (Bewertung immobiles Vermögen) der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen angewendet. Weitere Modifizierungen und Sonderregelungen, z.b. in Form von Pauschalisierungen (aufgrund von Wertgutachten oder sonstigen Vergleichen) sind im Folgenden dargestellt: 8.3. Grund und Boden unbebaut (ohne Infrastrukturvermögen) Grund und Boden, untergliedert nach Nutzungsformen, der beispielhaft unter diese Kategorie fällt ist u.a.: ***Seite 31 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

32 Grünanlagen innerhalb und außerhalb von Wohngebieten Grünanlagen mit Kinderspielplätzen Wasserflächen Naturschutzflächen Waldflächen Unbefestigte Parkflächen Die Bewertung erfolgt wie folgt mit Pauschalwerten: Wasser- und Waldflächen mit 0,10 EUR je qm (entsprechend Abschnitt III, Ziffer der Inventurvereinfachungshinweise ) Ackerland, Grünflächen, Obstbauflächen, sonstige unbefestigte und / oder brachliegende Flächen mit 3,00 EUR je qm (Grundlage dieser Pauschalisierung sind die Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses für Gründstückswerte für den Bereich des Landkreises Stade vom für eine Obstanbaufläche sowie vom für eine brachliegende Fläche mit natürlichem Aufwuchs beide Verkehrswertgutachten sind als Anlage dieser Inventur- und Bewertungsrichtlinie beigefügt). 8.4 Grund und Boden bebaut (ohne Infrastrukturvermögen) Dazu erfasst werden Grund und Boden z.b. für: Verwaltungsgebäude Festhalle Schulen Bibliothek Kindertageseinrichtungen Jugendzentrum Archiv Bauhof Sporthallen / Sportflächen Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten, sofern der Grund und Boden ab dem Jahr 2000 erworben worden ist. Erfolgte der Erwerb vor dem Jahr 2000 wird zunächst der rückindizierte Zeitwert angesetzt, der sich am für das Jahr 2000 geltenden Bodenrichtwert orientiert (siehe Ziffer 8.1 des Leitfadens). Aufgrund der dauerhaften öffentlichen Zweckbestimmung sind diese Flächen der privatwirtschaftlichen Nutzung und damit auch der Wertentwicklung entzogen und sind daher wie Bauerwartungsland zu bewerten. Hierzu erfolgt nach Abschnitt III, Ziffer der Inventurvereinfachungshinweise des Landes eine Pauschalisierung eine vereinfachte Bewertung mit 25 % bis 40 % des Bodenrichtwertes der umliegenden Grundstücke ist zulässig. Für das eigene kommunalnutzungsorientierte Vermögen wird in der Gemeinde Jork auf der Grundlage dieser Empfehlung ein Grundstückswert in Höhe von 25 % des für die umliegenden Grundstücke ansonsten zu berücksichtigenden Bodenrichtwertes angesetzt. Auf der Grundlage von Ziffer 8.1. dieses Leitfadens erfolgt die Pauschalisierung wie folgt: ***Seite 32 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

33 Jork Borstel Ladekop Königreich Estebrügge Hove Moorende 32 EUR 24 EUR 29 EUR 24 EUR 20 EUR 19 EUR 18 EUR 8.5. Gebäude Gebäudearten, die unter diese Bewertungsmethode fallen sind z.b.: Verwaltungsgebäude Festhalle Schulen Bibliothek Kindertageseinrichtungen Jugendzentrum Archiv Bauhof Sporthallen Wohn- und Geschäftsgebäude Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, sofern diese mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln sind, vermindert um Abschreibungen. Ist die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht mehr möglich, erfolgt die Bewertung zu den rückindizierten Zeitwerten, die nach dem Sachwertverfahren (siehe Ziffer 7.1.1) ermittelt werden, vermindert um die Abschreibungen. 8.6 Bauliche Anlagen / Aufwuchs auf Grund und Boden außerhalb des Infrastrukturvermögens Bauliche Anlagen und / oder Aufwuchs auf Flächen entsprechend Pkt könnten z.b. sein: Bauliche Anlagen / Aufwuchs auf: Grünanlagen Sportflächen, auch Flutlicht Ausgleichs- und Naturschutzflächen Kinderspielplätze im Gesamtzusammenhang eines Baugebietes Unbefestigten Parkflächen Für die Bewertung gilt folgendes: ***Seite 33 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

34 Vorbehaltlich der folgenden Sonderregelungen sind in derartigen Bewertungsfällen die Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen, zum Ansatz zu bringen. Mit zu bewerten ist der Aufwuchs auf den gemeindlichen Ausgleichsflächen in der Gemarkung Rübke. Bei der Ermittlung dieser Herstellungskosten ist bei Bäumen / Bepflanzung grundsätzlich die Besonderheit zu beachten, dass sich die Herstellung über mehrere Jahre hinzieht und in dieser Zeit jährlich zusätzliche Herstellungskosten (Anwuchspflege) anfallen. Diese Herstellungskosten fallen allerdings nur solange an, bis die Bepflanzung ihre Funktion (betriebsbereiter Zustand) erfüllt. Danach sind die anfallenden Aufwendungen als Unterhaltungsaufwendungen zu betrachten. Bei dieser Bepflanzung besteht die Besonderheit, dass (insbesondere in den ersten Jahren) i. d. R. keine Abnutzung, sondern eher ein Zuwachs erfolgt. Auch bei Bäumen und Bepflanzungen ist die Nutzungsdauer insgesamt betrachtet zeitlich begrenzt. Allerdings ist i. d. R. von einer außergewöhnlich langen Lebensdauer auszugehen. Aufgrund dieser angenommenen äußerst langen Lebensdauer und aufgrund der Tatsache, dass nach dem Zuwachs grds. nicht von einem Werteverzehr ausgegangen werden kann, ist die Bepflanzung auf den gemeindlichen Ausgleichsflächen wie nicht abnutzbares Vermögen zu behandeln. Insofern erfolgt keine Abschreibung. Der Aufwuchs auf den gemeindlichen Ausgleichsflächen wird deshalb als Zuschlag zur Bewertung von Grund und Boden ausgewiesen. Dazu werden die Herstellungskosten sowie die Unterhaltungskosten für die Anwuchspflege in der ersten Vegetationsperiode zugeschlagen. Die dann folgenden weiteren Pflegekosten werden jährlich als laufender Aufwand verbucht. Weitere Aufwuchs- und Bepflanzungskosten werden für die erste Eröffnungsbilanz nicht bilanziert. Für den Folgezeitraum ist in solchen Fällen grundsätzlich auch eine Bewertung zu Festwerten unter den Voraussetzungen nach Ziffer 7.4. dieses Leitfadens möglich. Die Gemeinde Jork betreibt als Sportplätze den Grandplatz Schützenhofstraße, die Spielfläche Festplatz, den Grandplatz Hinterstraße und den Schulsportplatz am Schulzentrum. Der Sportplatzaufbau für den Schulsportplatz am Schulzentrum wird für die erste Eröffnungsbilanz mit den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, abzüglich der Abschreibungen, bewertet. Die weiteren Sportplätze haben am Eröffnungsbilanzstichtag ihre bilanzielle Nutzungsdauer von 23 Jahren überschritten und werden daher nicht als bauliche Anlage aktiviert. 9. Infrastrukturvermögen 9.1 Grund und Boden Das Infrastrukturvermögen umfasst die öffentlichen Einrichtungen, die nach ihrer Bauweise und Funktion ausschließlich der örtlichen Infrastruktur zu diesen bestimmt sind. Dazu zählen insbesondere Grundstücke mit Straßen und sonstige Verkehrseinrichtungen, wie z.b. Brücken und wasserbauliche Anlagen. ***Seite 34 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

35 9.1.1 Straßen, Wege, Plätze Es ist davon auszugehen, dass zu einer Straße eine Vielzahl von Flurstücken gehört. Demzufolge sind zunächst die Flächen der einzelnen Straßengrundstücke zu ermitteln unabhängig davon, ob es sich um ungewidmete oder gewidmete Flächen handelt. Bilanziell bewertet und als Anlage übernommen wird das Grundstück im bewertungsrechtlichen Sinne, also die wirtschaftliche Einheit. Dargestellt sind dazu im Anlagenachweis die einzelnen dazugehörigen Flurstücke, die zusammengefasst bewertet sind. Die Zuordnung der einzelnen Flurstücke und die Zusammengehörigkeit der Flurstücke zu einer Bewertungseinheit sind in einem kartographischen Auszug aus dem Liegenschaftskataster dargestellt. Evtl. Besonderheiten und Abweichungen werden kenntlich gemacht und erläutert. Die Bewertung erfolgt damit für die Gesamtfläche, nicht für die einzelnen Flurstücke. Diese Grundstücke werden nach Abschnitt III, Ziffer der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen wie folgt bewertet: Liegen Anschaffungswerte vor, erfolgt anhand dieser die Bewertung der Grundstücksflächen. Soweit die Anschaffungswerte fehlen, bilden nach den o.g. Hinweisen des Landes die mittleren Bodenrichtwerte der umliegenden Grundstücke die Ausgangsbasis der Bewertung. Im Hinblick auf den nur sehr eingeschränkt möglichen Verkauf des Infrastrukturvermögens wird der Wert des Grund und Bodens mit 10 % - 25 % des mittleren Bodenrichtwertes der umliegenden Grundstücke, mindestens jedoch mit 1,00 je Quadratmeter angesetzt. In Anwendung dieser Empfehlung wird in der Gemeinde Jork der Grund und Boden für Straßen, Wege und Plätze einheitlich mit pauschal 3,00 EUR je qm bewertet Entwässerungseinrichtungen Es ist grundsätzlich keine gesonderte Bodenbewertung vorzunehmen. Entwässerungseinrichtungen, die für die Gemeinde Jork zu bilanzieren sind, sind Anlagen der Oberflächenentwässerung, Pumpwerke als bauliche Anlagen oder Regenrückhaltebecken. Die Bewertung von Grund und Boden erfolgt je nach Standort als Bestandteil des Grundstückes der betroffenen Grünfläche (siehe Ziffer 8.3) oder Straßenfläche (siehe Ziffer ). Regenrückhaltebecken werden gesondert analog zu Wasserflächen im Rahmen der Grundstücksbewertung angesetzt (siehe Ziffer 8.3). 9.2 Bauliche Anlagen Straßen, Wege, Plätze Neben dem Grund und Boden, über dem eine Straße verläuft, ist die eigentliche bauliche Anlage einer Straße zu bewerten. Dabei handelt es sich um den Unterbau und die Oberflächenbefestigung von Plätzen, Fahrbahnen, Parkstreifen, Radwegen etc. sowie die zur Straße gehörigen Nebenanlagen, wie z.b. Straßenbeleuchtung und Verkehrszeichen. ***Seite 35 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

36 Bei der Bewertung eines Straßenaufbaus ist darauf zu achten, dass der Straßenaufbau nicht immer deckungsgleich mit dem Straßengrundstück ist. Oft umfasst die Straßenfläche nur einen Teil des Straßengrundstückes. In diesen Fällen ist das Straßengrundstück vollständig gem. Ziffer dieses Leitfadens zu bewerten; der Straßenaufbau soweit dieser nach Fläche pauschalisiert wird aber nur anteilig für die tatsächliche genutzte Fläche. Die Bewertung der Straßenaufbauten ist wie folgt vorzunehmen: Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen. Gesondert zu aktivieren sind die Straßenbeleuchtung und die Verkehrszeichen, sofern diese Anschaffungswerte nicht bereits in den Baukosten der Straße enthalten sind. Sofern die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht möglich oder unter Aufwandsgesichtspunkten nicht zweckmäßig ist, können für die erste Eröffnungsbilanz Näherungswerte gelten. Eine summarische Ermittlung ist möglich (Abschnitt III, Ziffer 3 der Hinweise zu Fragen der Inventur, zur Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen ). Für die Einteilung der Straße wird dazu auf die "Richtlinien für Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen" (RStO) in Bauklassen zurückgegriffen. Hierzu werden für die erste Eröffnungsbilanz die folgenden Bauklassen gebildet und mit pauschalisierten Herstellungskosten belegt: Der tatsächliche Zustand ist in Zu- oder Abschlägen zu berücksichtigen. Bei dieser Pauschalisierung sind die zur Straße gehörenden Anlagen zur Oberflächenentwässerung sowie Nebeneinrichtungen wie die Verkehrszeichen und die Straßenbeleuchtung mit berücksichtigt, so dass eine gesonderte Aktivierung unterbleibt. Eine gesonderte Aktivierung der Straßenbeleuchtung erfolgt in der ersten Eröffnungsbilanz nur in den Fällen, in denen nach Inbetriebnahme und vor dem Eröffnungsbilanzstichtag die Straßenbeleuchtung erweitert wurde. Diese Aktivierung erfolgt für Maßnahmen, die maximal 10 Jahre vor dem Eröffnungsbilanzstichtag liegen, da für frühere Zeiträume die Aufbewahrungsfrist für Belege abgelaufen ist und keine Belege mehr vorliegen. Diese Anlagen werden jahresweise zusammengefasst und aktiviert. Als Aktivierungszeitpunkt gilt der Zeitpunkt der Herstellung der tatsächlichen Betriebsfähigkeit der Straße. Ist dieses Datum nicht ermittelbar, kann der Aktivierungszeitpunkt hilfsweise nach dem Datum der Bauabnahme, der Übergabe vom Bauträger oder auch nach dem Widmungsdatum bestimmt werden. ***Seite 36 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

37 9.2.2 Entwässerungseinrichtungen a) Pumpwerke (Regenwasserpumpen und Pumpenschächte) Die gemeindlichen Pumpwerke werden aufgeteilt in Regenwasserpumpen als und in Pumpenschächte. Die Nutzungsdauer der Regenwasserpumpen beträgt 10 Jahre, die Nutzungsdauer der Pumpenschächte wird mit 60 Jahren (analog zu den Einstiegs- und Kontrollschächten in der nds. Abschreibungstabelle) angesetzt. Die unterschiedlichen Nutzungsdauern führen zwangsläufig dazu, dass in der ersten Eröffnungsbilanz einige Pumpen schon abgeschrieben sind und daher auch nicht erfasst werden müssen, Pumpenschächte aber für die Restnutzungsdauer als Einzelanlagen fortgeführt werden. Als Teil der kommunalen Entwässerung werden die Anlagen auf dem Konto verbucht. Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor allem für die Pumpenschächte nicht mehr ermittelbar, wird ein Vergleichswert aus einem durch Herstellungskosten belegten vergleichbaren Pumpenschacht herangezogen und die Berechnung in der Anlagenbewertung dokumentiert. Ist in diesen Fällen der Zeitpunkt der Betriebsfähigkeit nicht zu ermitteln, ist eine möglichst sachgerechte Schätzung, z.b. im Zusammenhang der davon betroffenen Baugebietserschließungen, vorzunehmen. Auch kann hilfsweise ein direkter zeitlicher Zusammenhang mit der davon betroffenen Straßenbaumaßnahme und dem Inbetriebnahmezeitpunkt dieser Anlage hergestellt werden. Diese Ermittlung des Inbetriebnahmezeitpunkts ist ebenfalls zu dokumentieren. Eine Rückindizierung der Herstellungskosten auf den ermittelten Inbetriebnahmezeitpunkt ist vorzunehmen. Grundlage ist der Baupreisindex für den Neubau von Nichtwohngebäuden, sonstigen Bauwerken und Instandhaltung von Wohngebäuden einschl. Umsatzsteuer Rubrik: Sonstige Bauwerke Ortskanäle, siehe unten Ziffer 9.2.3) Fundstelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 4, 2/2009. b) Regenrückhaltebecken Im Zusammenhang mit der Oberflächenentwässerung betreibt die Gemeinde Jork diverse Regenrückhaltebecken die jeweils als Einzelanlagen getrennt nach Grund und Boden sowie der baulichen Anlage bilanziert werden. Der Grund und Boden wird analog zur Wasserfläche mit 0,10 EUR je qm Fläche bewertet (siehe Ziffer 8.3 des Leitfadens). Die bauliche Anlage des Regenrückhaltebeckens wird wie folgt bewertet: Grundsätzlich erfolgt die Bewertung zu den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen. ***Seite 37 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

38 Da Regenrückhaltebecken nicht in der nds. Abschreibungstabelle enthalten sind, wird für sie analog zu den Straßenabläufen einschl. Anschlusskanälen gem. Afa-Tabelle eine Nutzungsdauer von 60 Jahren angesetzt. Dabei wird nicht nach Beton- oder Erdbauwerken unterschieden. Wenn im Rahmen der Übergabe von Bau- und Erschließungsträgern Baugebiete einschließlich der Regenrückhaltebecken an die Gemeinde übergeben wurden, sind Sonderposten zu bilden und über die Nutzungsdauer aufzulösen. Für die erste Eröffnungsbilanz wird zur Bewertung der Regenrückhaltebecken wie folgt vorgegangen, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht ermittelbar sind: Es erfolgt eine Wertermittlung für ein aktuell angelegtes Regenrückhaltebecken nach den tatsächlichen Herstellungskosten. Ermittelt wird dazu ein Quadratmeterpreis unter Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Grundfläche. Für die weiteren Regenrückhaltebecken werden die aktuellen Herstellungskosten entsprechend auf der Grundlage der individuell in Anspruch genommenen Grundfläche ermittelt. Für diese Werte erfolgt eine Rückindizierung auf das Jahr der Inbetriebnahme, das ggf. sorgfältig im Zusammenhang mit den davon betroffenen Baugebieten zu schätzen ist. Grundlage für die Rückindizierung ist der Baupreisindex für den Neubau von Nichtwohngebäuden, sonstigen Bauwerken und Instandhaltung von Wohngebäuden einschl. Umsatzsteuer Rubrik: Sonstige Bauwerke Ortskanäle) Fundstelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 4, 5/2012. Herangezogen wird zur Rückindizierung der Baupreisindex für Ortskanäle als sonstiges Bauwerk, da damit ein sachgerechter Vergleich zu den Baumaßnahmen einer Regenrückhalteanlage hergestellt werden kann. Der neueste im Mai 2012 dazugehörige Baupreisindex ist der Index aus Mai 2012 = 119,3. Auf dieser Grundlage ist eine Rückindizierung der Herstellungskosten auf den ermittelten Inbetriebnahmezeitpunkt vorzunehmen. ***Seite 38 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

39 9.2.3 Brücken Die Bewertung der gemeindlichen Brücken erfolgt mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen. ***Seite 39 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

40 Problematisch ist zur Aktivierung der bestehenden Brücken in der ersten Eröffnungsbilanz, dass in zahlreichen Fällen bei den älteren Brücken die tatsächlichen Herstellungskosten und / oder der Inbetriebnahmezeitpunkt ermittelt werden können. Dokumentationen im Rahmen eines Brückenbuches bestehen nicht. In diesen Fällen kann für die erste Eröffnungsbilanz hilfsweise wie folgt vorgegangen werden, um soweit wie möglich eine Näherung an den tatsächlichen Brückenwert zu erhalten: Aus Vereinfachungs- und Vereinheitlichungsgründen kann die Verwaltungs- und Gebietsreform 1972 mit der Bildung der heutigen Einheitsgemeinde Jork als Inbetriebnahmezeitpunkt gewählt werden, wobei die Bestimmung eines anderen Inbetriebnahmezeitpunktes, der der tatsächlichen nicht mehr belegbaren Situation eher gerecht wird. Eine sachgerechte Schätzung ist zulässig, ebenso wie eine Zeitpunktermittlung nach Zeitzeugenbefragung. Die näherungsweise Ermittlung früherer Anschaffungs- und Herstellungskosten kann wie folgt erfolgen, sofern kein anderweitiger Beleg möglich ist: In Absprache mit dem Ingenieurbüro WKP König und Partner, Planungsbüro für Bauwesen GmbH, Herr Wessels, der die jeweiligen Brückenhauptprüfungen nach DIN 1076 in der Vergangenheit in der Gemeinde Jork durchgeführt hat, werden folgende Herstellungskosten festgelegt: Die Brückenbauwerke werden pro qm mit EUR und die Durchlässe mit 800 EUR pro qm als Neubauwert 2007 angegeben. In der Bewertung erfolgt eine Rückindizierung dieser Werte anhand der folgenden Baupreisentwicklung. Grundlage ist der Baupreisindex für den Neubau von Nichtwohngebäuden, sonstigen Bauwerken und Instandhaltung von Wohngebäuden einschl. Umsatzsteuer Rubrik: Sonstige Bauwerke Brücken im Straßenbau) Fundstelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 4, 2/2009. ***Seite 40 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

41 Die Rückindizierung anhand dieses Vergleichswertes zum Neubaupreis 2007 wird entsprechend des folgenden Beispiels dokumentiert: ***Seite 41 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

42 Rückindizierung Brücke Höhen Inbetriebnahme qm-neubaupreis ,00 Index ,0 Index Inbetriebnahmejahr 30,0 Neubaupreis Inbetriebnahmejahr 495,41 Länge in m 4,80 Breite in m 9,46 Fläche in qm 45,408 Herstellungskosten zum des ,71 Inbetriebnahmejahres Unterflursammelbehälter Die Gemeinde Jork betreibt drei Unterflursammelbehälter als Altglas- und Altpapiersammelstelle (Glosterstraße, Hinterstraße, Bi de Teielei). Die Container befinden sich im Eigentum der Gemeinde Jork und werden im Konto 039 (Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens) aktiviert. Die Bewertung erfolgt zu den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um die darauf bezogenen Abschreibungen. In Anlehnung an die nds. Abschreibungstabelle (Abfallbehälter) wird die Nutzungsdauer mit 13 Jahren festgesetzt. Die Unterflurcontainer wurden im Zusammenhang mit der Erschließung der umliegenden Baugebiete von den jeweiligen Bau- und Erschließungsträgern hergestellt und an die Gemeinde Jork übergeben. Insofern werden in deckungsgleicher Höhe Sonderposten ausgewiesen und über die Nutzungsdauer von 13 Jahren aufgelöst. ***Seite 42 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

43 Die Wertermittlung und die Festlegung des Inbetriebnahmezeitpunkts erfolgt auf der Grundlage der an die Bauträger gerichteten Rechnungen. Im Zusammenhang mit der baulichen Anlage sind die dazugehörigen Erdarbeiten nur bei der Errichtung des Unterflurcontainers in der Glosterstraße gesondert ausgewiesen. Da die drei Container jeweils vergleichbar sind, erfolgt die Zuordnung der Erdarbeiten auch bei den Containern in der Hinterstraße und in der Straße Bi de Teielei. Eine Rückindizierung der Kosten für die Erdarbeiten erfolgt zum Baujahr. Analog angewendet wird als Grundlage der Baupreisindex für den Neubau von Nichtwohngebäuden, sonstigen Bauwerken und Instandhaltung von Wohngebäuden einschl. Umsatzsteuer Rubrik: Ortskanäle Brücken im Straßenbau) Fundstelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 4, 2/ Stützwände Stützwände, die sich im Eigentum der Gemeinde Jork befinden, werden als sonstige Infrastrukturanlage erfasst. Die Nutzungsdauer beträgt 90 Jahre für Mauerwerke. Da die tatsächlichen Herstellungskosten für die erste Eröffnungsbilanz nicht ermittelbar waren, wurde als aktueller Herstellungswert ein Ansatz von EUR je lfd. Meter festgelegt. Eine Rückindizierung auf den geschätzten Herstellungszeitpunkt wurde vorgenommen. 10. Bewegliches Sachanlagevermögen 10.1 Kunstwerke, Baudenkmäler Grund und Boden Die gemeindlichen Liegenschaften, auf denen sich Baudenkmale als bauliche Anlagen befinden (z.b. Rathaus-Grundstück) werden im Nutzungszusammenhang mit der Gebäudenutzung bewertet, d.h. es erfolgt eine Ausweisung als Grund und Boden entsprechend der Gebäudenutzung. In der Regel ist der Grund und Boden somit als immobiles kommunalnutzungsorientiertes Vermögen entsprechend der Darstellung zu Ziffer 8.4. zu bewerten Kunstwerke, Baudenkmäler Baudenkmäler als bauliche Anlagen (z.b. Rathaus-Gebäude) werden grundsätzlich entsprechend der tatsächlichen Gebäudenutzung nach den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen, oder alternativ nach dem Sachwertverfahren (NHK 2000, siehe oben) bewertet, wenn die tatsächlichen Anschaffungsund Herstellungskosten nicht vorliegen. Die Kontozuordnung erfolgt auf der Grundlage des tatsächlichen Nutzungszwecks. ***Seite 43 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

44 Weitere Baudenkmäler, wie z. B. Kriegerdenkmäler und Ehrenmale werden mit einem Erinnerungswert von 1,00 EUR bilanziert. Eine Abschreibung erfolgt nicht. Eine Ausweisung der Kunstgegenstände und der weiteren Ausstellungsstücke aus dem inventarisierten Bestand für das Museum Altes Land unterbleibt in der ersten Eröffnungsbilanz, da keine tatsächlichen Anschaffungswerte vorliegen und im Übrigen im Regelfall die beweglichen Vermögensgegenstände der Vereinfachungsmöglichkeit der EUR-Grenze unterliegen würden. Damit wird auch der Empfehlung des Deutschen Museumsbundes nach der Trennung eines kulturhistorischen Wertes des Sammlungsbestandes eines Museums und der bilanziellen Wertermittlung gefolgt. Bei weiteren Beschaffungen für die Ergänzung des Sammlungsbestandes im Museum erfolgt nach der ersten Eröffnungsbilanz eine Bilanzierung nach den tatsächlichen Anschaffungskosten. Dabei ist gesondert zu entscheiden, ob es sich bei den Vermögensgegenständen und Gegenstände handelt, die einer Abnutzung unterliegen, oder um Kulturgegenstände, die sich dem Prinzip der Werteabschreibung entziehen Fahrzeuge, Maschinen und maschinelle Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung Die Bewertung erfolgt jeweils nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen. Für die erste Eröffnungsbilanz wird die Vereinfachungsmöglichkeit nach 60 Abs. 2 GemHKVO genutzt ( EUR-Grenze ). Neben marktgängigen Fahrzeugen umfasst diese Bilanzposition auch die kommunalen Spezialfahrzeuge, z.b. Feuerwehrfahrzeuge, Kehrmaschinen, Saugwagen u.ä. Bei der Aktivierung von Fahrzeugen wird bei der Festlegung des Inbetriebnahmezeitpunktes für die erste Eröffnungsbilanz auch auf das Zulassungsdatum zurückgegriffen, wenn der Übergabezeitpunkt nicht mehr ermittelbar ist. Beim Erwerb gebrauchter Fahrzeuge erfolgt die Bilanzierung grundsätzlich auf der Basis der Restnutzungsdauer gem. Afa-Tabelle. Die Gesamtnutzungsdauer wird dabei vom Beginn der Erstzulassung an gerechnet. Spielgeräte auf Kinderspielplätzen werden als mobiles Vermögen behandelt und mit den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen, bilanziert. Bei der ersten Eröffnungsbilanz unterbleibt die Erfassung von Spielgeräten, deren Anschaffungs- oder Herstellungswerte den Einzelwert von Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreiten (siehe 60 Abs. 2 GemHKVO). Spielplätze im Gesamtzusammenhang z.b. eines Baugebietes werden über 13 Jahre abgeschrieben; einzelne Spielgeräte sind der Betriebs- und Geschäftsausstattung zuzuordnen und unterliegen einer Nutzungsdauer von 10 Jahren. ***Seite 44 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

45 11. Beteiligungen Beteiligungen werden in der Kontenart 11 verbucht. Beteiligungen unterhält die Gemeine Jork an folgenden Unternehmen und Einrichtungen mit der Absicht einer dauerhaften Verbindung: - Wirtschaftsförderung Landkreis Stade GmbH - Lühe-Schulau-Fähre GmbH - Volksbank Stade-Cuxhaven e.g. - Wohnstätte Stade e.g. Ausgewiesen werden das Stammkapital bzw. die Genossenschaftsanteile der Gemeinde Jork. 12. Weitere Bewertungsvorgaben 12.1 Beträge an die Kreisschulbaukasse Die Hinweise der AG Doppik legen folgendes fest: Die Beiträge zur Kreisschulbaukasse werden als Investitionen angesehen und entsprechend als immaterielle Vermögensgegenstände gem. 42 Abs. 4 GemHKVO aktiviert und abgeschrieben. Die Nutzungsdauer beträgt pauschal 30 Jahre. Für die Eröffnungsbilanz gilt wie für alle geleisteten Investitionszuweisungen und - zuschüsse gem. 60 Abs. 5 GemHKVO ein Wahlrecht bei der Aktivierung. Bei der Gemeinde Jork wird deshalb auf eine Aktivierung der vor dem gezahlten Kreisschulbaukassenbeiträge verzichtet Forderungen Forderungen entstehen in der Regel zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. der Bescheiderstellung. 59 Nr. 18 GemHKVO definiert Forderungen als die in Geld bewerteten Ansprüche. Bei der Gemeinde bestehen überwiegend öffentlich-rechtliche Forderungen (z. B. aus Steuern, Gebühren und Beiträgen), doch kann sie auch privatrechtliche Forderungen erheben (z. B. aus Miet-, Pacht- oder Erbbaurechtsverträgen). Forderungen bezeichnen damit den rechtlichen Anspruch auf eine Einzahlung in der Zukunft. Forderungen sind grundsätzlich mit ihrem Nominalwert (Zahlungsbetrag) anzusetzen. Eine Forderung erlischt in der Regel durch den Zahlungseingang. Berichtigung von Forderungen - Wertberichtigungen Neben der Abschreibung des Sachvermögens und des immateriellen Vermögens sieht das Haushaltsrecht ( 124 Abs. 4 S. 2 NKomVG; 44, 45 ff GemHKVO) auch die grundsätzliche Verpflichtung zur Forderungsbewertung vor. Nicht mehr realisierbare Forderungen müssen abgeschrieben werden. ***Seite 45 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

46 Die Bewertung der Forderungen erfolgt unter Anwendung des Niederstwertprinzips nach der Höhe der Forderungen. Nach diesen Bewertungsvorschriften sind Forderungen nach dem kaufmännischen Grundsatz der Vorsicht zu bewerten. Sofern mögliche Ausfallrisiken bekannt, oder wahrscheinlich sind, sind diese bei der Bewertung zu berücksichtigen. Damit soll vermieden werden, dass ein späterer Ausfall oder Teilausfall einer Forderung periodenfremd den Ergebnishaushalt nachfolgender Jahre belastet. Dabei sind nicht alle Forderungen bezüglich ihrer Realisierbarkeit gleichwertig. Es ist zu unterscheiden in 1. vollwertige und sichere (werthaltige) Forderungen (die ohne Einwand zu einem vollen Zahlungseingang führen), Forderungen des laufenden Jahres jünger als 12 Monate ohne negative Mahn- / Vollstreckungserkenntnisse (im öffentlich- rechtlichen Bereich ist das regelmäßig der Betrag aus dem zugrunde liegenden Bescheid; im privatrechtlichen die vereinbarte Vertragssumme). Grundsteueransprüche, sofern sie jünger als 2 Jahre sind. Ausbau- und Erschließungsbeiträge, sofern sie jünger als 4 Jahre sind. 2. zweifelhafte (dubiose) Forderungen (für die vollständiger oder teilweiser Ausfall des Zahlungseingangs erwartet wird, weil z. B. bereits Zahlungen ausgefallen sind, die Forderung niedergeschlagen wurde oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und Forderungen mit Fälligkeit älter als 12 Monate. Nicht abgeschlossene außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Forderungen zu laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren, die nach Eröffnungstermin entstanden sind. Gebühren in lfd. Zwangsversteigerungsverfahren (Anmerkung: Zum Verfahren angemeldete Grundsteuer und Erschließungsbeiträge sind hier regelmäßig über den dinglichen Rang vor Ausfall geschützt) Forderungen bei Vollstreckungsabsprachen (Teilzahlungen bei lfd. Vollstreckungsfällen) 3. uneinbringliche Forderungen (deren Zahlungseingang ganz sicher ausbleiben wird, da z. B. eine Pfändung erfolglos war, ein Insolvenzverfahren abgeschlossen wurde, der Schuldner nicht mehr zu ermitteln ist, die Verjährung eingetreten ist oder ein Erlass ausgesprochen wurde. Forderungsausfall durch nicht ausreichende Quote in Insolvenzverfahren Forderungsausfall in Wohlverhaltensphasen Forderungen zu gewerblichen Insolvenzverfahren, die nach Eröffnungstermin entstanden sind. Abgeschlossene fruchtlose Vollstreckungsvorgänge in denen mit einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse absehbar nicht zu rechnen ist (einschl. Verfahren zur Abnahme der Versicherung an Eides Statt). Schuldner verstorben (keine Erben), Schuldner unbekannten Aufenthaltes. Uneinbringliche Forderungen sind bereits unterjährig zeitnah vom Anordnungssoll abzusetzen. Sie stellen somit zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung grundsätzlich keine Forderungsposition mehr dar. ***Seite 46 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

47 Zweifelhafte Forderungen sind mit den nachstehenden Verfahrensinstrumenten zu berichtigen: 1. Einzelwertberichtigung: Die Forderung wird hinsichtlich des individuellen Ausfallrisikos bewertet. Kriterien des Umfangs der Bewertungskorrektur können danach sein: Höhe der Forderungen wegen ihrer Werthaltigkeit Aussetzung der Vollziehung (Grund?) Alter der Forderung Gesetzliche Sicherung als öffentliche Last 2. Pauschale Einzelwertberichtigung Aufgrund von Erfahrungen aus Vorjahren kann hier ein Ausfallrisiko je Forderungsart dargestellt werden. Mögliche Kriterien können sein: Forderungsalter nach Entstehung der Fälligkeit Forderungsart Erfahrungsgemäße Durchsetzbarkeit 3. Pauschalwertberichtigung Mit dem Instrument der Pauschalwertberichtigung soll das allgemeine Ausfallrisiko aller Forderungen, basierend auf den Erfahrungswerten vergangener Jahre, dargestellt werden. Verfahren: Gesamtbetrag der Forderungen./. Summe der Einzelwertberichtigungen = Bestand bereinigter Gesamtforderungen Der so bereinigte Bestand der Gesamtforderungen wird mit dem angenommenen % Satz der Pauschalwertberichtigung multipliziert. Um eine umfangreiche Wertberichtigung im ersten Haushaltsjahr nach dem seit dem geltenden Haushaltsrecht zu vermeiden, sind die Forderungen der Gemeinde vor der Übernahme in die erste Eröffnungsbilanz auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Kasseneinnahmereste aus Vorjahren, für die noch vor Abschluss des letzten kameralen Haushaltsjahres eine Restebereinigung vorzunehmen ist, damit sie nicht in der ersten Eröffnungsbilanz zu aktivieren sind Rückstellungen Die gesetzlichen Vorgaben umfassen zu Rückstellungen folgende Regelungen: 123 Abs. 2 NKomVG Die Kommune bildet Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten sind, deren Höhe oder Fälligkeit aber noch ungewiss ist. ***Seite 47 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

48 43 GemHKVO (1) Zu den Rückstellungen nach 123 Abs. 2 NKomVG zählen Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und für ungewisse Verbindlichkeiten, insbesondere für 1. die Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen, dazu gehören auch die Ansprüche aus bestehenden Pensionen sowie sämtliche Pensionsanwartschaften, und andere fortgeltende Ansprüche von Personen nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, 2. die Lohn- und Gehaltszahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen, 3. im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die in den folgenden drei Haushaltsjahren nachgeholt werden, 4. die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien, 5. die Sanierung von Altlasten, soweit ein Sanierungsbedarf bekannt ist, 6. ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen und 7. Bürgschafts- und Gewährleistungsverpflichtungen und diesen wirtschaftlich gleichkommende Verpflichtungen sowie für Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren, wenn eine Inanspruchnahme der Gemeinde zu erwarten ist. (2) Rückstellungen werden in Höhe des Betrages angesetzt, der nach vernünftiger Beurteilung zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung notwendig ist. Rückstellungen dürfen nur insoweit abgezinst werden, als die ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungen einen Zinsanteil enthalten. (3) Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen werden mit ihrem im Teilwertverfahren zu ermittelnden Barwert als Rückstellung angesetzt; der Berechnung ist ein Zinssatz von fünf vom Hundert zugrunde zu legen. (4) Rückstellungen für im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung sind nur zulässig, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zum Abschlusstag einzeln bestimmt und der Höhe nach beziffert sind. (5) Rückstellungen werden aufgelöst, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist. Rückstellungen sind nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist. Generell werden für die Gemeinde Jork folgende Rückstellungen ausgewiesen: Rückstellung für Prüfungsgebühren für die erste Eröffnungsbilanz sowie der Jahresabschlüsse Die Rechnungsprüfung für die Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz erfolgt nach dem , ist aber dem Jahr 2007 wirtschaftlich zuzuordnen. Entsprechendes gilt für die Prüfungen der danach folgenden Jahresabschlussprüfungen. Die Sachaufwendungen (RPA- Gebühren) für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses betreffen das ***Seite 48 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

49 abgeschlossene Haushaltsjahr, fallen aber erst im nachfolgenden Haushaltsjahr an. Deshalb ist zwecks zutreffender Periodisierung dieser Aufwendungen eine Rückstellung zu bilden. Durch die Rückstellungen ist sicherzustellen, dass der geschätzte Prüfungsaufwand dem Jahr zugeordnet wird, in dem dieser wirtschaftlich angefallen ist Rückstellungen für Instandhaltung Hierzu wird auf die Ausführungen zu Ziffer 7.6 dieses Leitfadens verwiesen Rückstellungen für Pensionen: Der Rückstellungsbetrag für jede einzelne Beamtin / jeden einzelnen Beamten ergibt sich aus dem Barwert der errechneten künftigen Verpflichtung der Gemeinde. Die Ermittlung erfolgt durch die Niedersächsische Versorgungskasse und muss jährlich fortgeschrieben werden. Die Buchung erfolgt auf der Grundlage des folgenden Buchungsbeispiels (Quelle: Rückstellungen für Beihilfe Auch nach dem Ausscheiden der Beamten aus dem aktiven Dienst bestehen weiterhin Beihilfeansprüche, für die in der Zeit des aktiven Dienstes Rückstellungen zu bilden sind. Dabei wird sich an der Höhe der Pensionsrückstellungen orientiert. Anhand des tatsächlichen Versorgungsaufwandes und des Beihilfeaufwandes hat die Nds. Versorgungskasse für die Beihilferückstellungen einen Anteil von 12.2 % der Pensionsrückstellungen ermittelt. Die Berechnung wird von der Nds. Versorgungskasse vorgenommen. Die Buchung erfolgt auf der Grundlage des folgenden Buchungsbeispiels (Quelle: ***Seite 49 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

50 Rückstellungen für Altersteilzeitarbeit Für die Lohn- und Gehaltszahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen sind ratierlich aufbauende Rückstellungen bis zum Zeitpunkt der Freistellung anzusammeln. Aufgrund der Altersteilzeitvereinbarung hat sich der Arbeitgeber zu künftigen Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtungen sind bereits mit der Zusage in voller Höhe als Rückstellung zu passivieren. Bei der Gemeinde Jork bestehen Altersteilzeitregelungen im sog. Blockmodell, d.h. es werden zwei gleich große Zeitblöcke gebildet: In der Arbeitsphase wird mit voller Arbeitszeit gearbeitet und ein Zeitguthaben für die sich daran anschließende Freistellungsphase angesammelt. Deshalb muss die Gemeinde bereits in der Arbeitsphase Rückstellungen zur Finanzierung der Personalauszahlungen in der Freizeitphase bilden. Die Rückstellung ist zu bilden für den Erfüllungsrückstand und den Aufstockungsbetrag. Der Aufbau der Rückstellungen wird auf der Grundlage der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit vorgenommen. Der Betrag enthält VBL, Pauschalsteuer, Grundvergütung und Sozialkosten sowie auch die Jahressonderzahlung und sonstige lohnabhängige Nebenleistungen (bei den Beamten in entsprechender Anwendung). Der Aufstockungsbetrag besteht aus dem Aufstockungsbetrag ATZ und dem Aufstockungsbetrag tariflich. In der Freizeitphase werden die Rückstellungen aufgelöst. Grundlage ist das folgende Buchungsbeispiel: ***Seite 50 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

51 Erläuterungen zur Berechnung der Rückstellung für Altersteilzeitarbeit Für die Berechnung der Altersteilzeitrückstellung wurde eine Excel-Tabelle je Mitarbeiter/in erstellt. a) Berechnung Gesamtbruttogehalt und durchschnittlicher Monatslohn: Der Zeitraum, der für die Berechnung der Altersteilzeitrückstellung relevant ist, umfasst sowohl die Arbeits- als auch die Freistellungsphase des jeweiligen Arbeitnehmers. Über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit werden jährlich je 50% des Bruttogehaltes ausgewiesen (Gesamtbrutto) und anschließend durch die Anzahl der Monate des gesamten Altersteilzeitzeitraums geteilt, um den durchschnittlichen Monatslohn zu erhalten (mtl. Anteil). Der so ermittelte durchschnittliche Monatslohn bleibt über den gesamten Zeitraum (Arbeits- und Freistellungsphase) konstant. b) Berechnung Erfüllungsrückstand: Zur Berechnung des Erfüllungsrückstands wird der errechnete monatliche Anteil am Bruttogehalt (50%) mit der Anzahl der Monate des zu berechnenden Jahres multipliziert. So erhält man den Erfüllungsrückstand des jeweiligen Jahres. In der Arbeitsphase wird der Erfüllungsrückstand des zu berechnenden Jahres jeweils mit dem Erfüllungsrückstand des Vorjahres addiert. Dieser wird in der Arbeitsphase also zunächst von Jahr zu Jahr größer. In der Freistellungsphase wird der Erfüllungsrückstand des zu berechnenden Jahres jeweils vom Erfüllungsrückstand des Vorjahres subtrahiert. Der in der Arbeitsphase anwachsende Erfüllungsrückstand wird nun immer kleiner, bis er am Ende der Freistellungsphase bei null ist. Hierzu ist es wichtig, auf durchschnittliche Monatsgehälter zurückzugreifen, um in beiden Phasen einen identischen Lohnbetrag vorweisen zu können. Die Arbeits- und Freistellungsphase sind zudem gleich lang. ***Seite 51 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

52 c) Berechnung Aufstockungsbetrag: Die Restlaufzeit in Monaten sagt aus, wie viele Monate am Anfang eines jeden Jahres noch bis zum Ende der Freistellungsphase übrig sind. Der Aufstockungssatz ist mit 33% verbindlich festgelegt. Im öffentlichen Dienst wird eine Aufstockung in der Höhe vorgenommen, dass das Nettoentgelt mindestens 83 % des bisherigen Nettoentgelts beträgt. Der Aufstockungsbetrag wird berechnet, indem man die monatliche Restlaufzeit (bis zum Ende der Freistellungsphase) mit dem durchschnittlichen Nettogehalt des zu berechnenden Jahres und dem Aufstockungssatz multipliziert. So wird auch in den Folgejahren jeweils verfahren. d) Berechnung Verbrauch: Der Verbrauch berechnet sich, indem man den zuvor errechneten Aufstockungsbetrag durch die monatliche Restlaufzeit dividiert und anschließend mit der Anzahl der Monate des zu berechnenden Jahres multipliziert. Dadurch ergibt sich der Verbrauch des jeweiligen Jahres. Aufstockungsbetrag und Verbrauch werden im nächsten Berechnungsschritt voneinander subtrahiert. Man erhält die Summe. e) Berechnung Rückstellungsbetrag: Die Summe wird im letzten Schritt zum Erfüllungsrückstand addiert, um die Altersteilzeitrückstellung für das jeweils betrachtete Jahr zu erhalten. Ist die Berechnung rechnerisch richtig und sind Arbeits- und Freistellungsphase jeweils gleich lang, ist der Rückstellungsbetrag ebenso wie der Erfüllungsrückstand - im letzten Jahr der Freistellungsphase bei null Rückstellungen für den Finanzausgleich Die Bildung einer Rückstellung nach dem FAG ist verpflichtend die Höhe und die Art der Rückstellung sind gesetzlich allerdings nicht geregelt. Die Hinweise der AG Doppik in Niedersachsen (Quelle: geben hierzu folgende Empfehlung: Die Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs im Sinne des 43 Abs. 1 Nr. 6 GemHKVO umfassen auch Rückstellungen für erhöhte Kreisumlagezahlungen in Folgejahren aufgrund erhöhter Gewerbesteuererträge im laufenden Haushaltsjahr. Als Grundlage für die Höhe der Rückstellungen sind die über die durchschnittlichen Gewerbesteuereinzahlungen (der letzten beiden Haushaltsjahre) hinausgehenden Beträge abzüglich einer einmaligen Spitze in der Gewerbesteuerumlage und unter Berücksichtigung eventueller geringerer Einzahlungen aus Finanzausgleichsleistungen anzusehen. Folgende Verbindlichkeiten im Finanzausgleichssystem sind zu berücksichtigen: ***Seite 52 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

53 a) Kreisumlage Die o.g. Hinweise der AG Doppik sehen ein Verfahren vor, dass nur bei steigenden Steuereinnahmen eine Rückstellung vorsieht schwankende Steuereinnahmen finden dabei nicht ausreichend Berücksichtigung. Die vollen Erträge aus Steuern sind ursächlich für die Aufwendungen der Kreisumlage. Die Ermittlung der Steuerkraftmesszahl, aus der der Umlageaufwand in einem Haushaltsjahr ermittelt wird, erfolgt anhand der Steuererträge, die bis in das 4. Quartal des Vorvorjahres zurückreichen. Die zugrundeliegenden Steuererträge liegen damit vor dem Bilanzstichtag, die Auszahlungen zur Kreisumlage allerdings erst nach dem Bilanzstichtag, so dass entsprechende Schuldrückstellungen zu bilden sind. Die Rückstellung wird daher nach den Ist- Steuereinnahmen der letzten fünf Quartale bzw. nach den Planzahlen, soweit des Ist noch nicht vorliegt gebildet, so dass zu jedem Bilanzstichtag insgesamt die noch ausstehenden Zahlungen für die Kreisumlage auf der Basis der bekannten Steuereinnahmen berücksichtigt sind. Damit nimmt die FAG-Rückstellung zwar einen erheblichen Anteil auf der Passivseite ein allerdings besteht aus den Regelungen des nds. Finanzausgleiches keine Möglichkeit, über Steuererträge in voller Höhe frei verfügen zu können. Insofern ist es nur konsequent und sachgerecht, die benötigten Anteile aus den Steuererträgen mit ihrem Entstehen bereits für die Kreisumlagezahlungen in späteren Jahren zurückzustellen. Die Ermittlung erfolgt auf der Grundlage des folgenden Berechnungsbeispieles dieses wird zur erstmaligen Ausweisung der FAG-Rückstellungen in der ersten Eröffnungsbilanz verwendet und anschließend jährlich fortgeschrieben: Verbindlichkeitsrückstellungen für den Finanzausgleich (Kreisumlage bezogen auf den Anteil, der sich aus den Steuerkraftmesszahlen der fünf vorangegangenen Quartale ergibt) Rückstellung zum Grundlagen: 4. Quartal 2006 (für Steuerkraft 2008) 1. bis 3. Quartal 2007 (für Steuerkraft 2008) 4. Quartal 2007 (für Steuerkraft 2009) Quartal IST Hebe- Meßbetrag Umlage- Messzahl Kreisumlage- Rückstellung Rückstellung satz faktor f. Umlagen hebesatz für das Jahr % Grundsteuer A 4/ % ,25 306% ,50% / % ,25 306% ,50% / % ,00 306% ,50% Grundsteuer B 4/ % ,00 315% ,50% / % ,50 315% ,50% / % ,75 317% ,50% ***Seite 53 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

54 Quartal IST Hebe- Meßbetrag Umlage- Messzahl Kreisumlage- Rückstellung Rückstellung satz faktor f. Umlagen hebesatz für das Jahr % Gewerbesteuer 4/ % ,75 251,22% ,50% / % ,75 251,22% ,50% / % ,25 251,22% ,50% Gemeindeanteil an der Einkommensteuer % ,00 90% ,50% % ,00 90% ,50% % ,00 90% ,50% % ,00 90% ,50% % ,00 90% ,50% % ,00 90% ,50% % ,00 90% ,50% Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer % ,00 90% ,50% % ,00 90% ,50% % ,00 90% ,50% % ,00 90% ,50% % ,00 90% ,50% % ,00 90% ,50% Gesamtrückstellung zum davon für die Kreisumlage in 2008 (4 Quartale) davon für die Kreisumlage in 2009 (1 Quartal) Gesamtrückstellung zum Gesamtrückstellung zum Differenz (+ = Zugang, -= Abgang) Das Rückstellungskonto wird bei Kreisumlagezahlungen entsprechend um den auf die Steuerkraftmesszahlen entfallenden Anteil entlastet. Diese Rückstellungsberechnung erfolgt für den Anteil der Kreisumlage, der auf der Grundlage der Steuerkraftmesszahlen festgesetzt wird, denn die Steuerkraftmesszahlen werden vollständig aus den Steuererträgen vor dem Bilanzstichtag ermittelt. Der weitere Anteil der Kreisumlagefestsetzung erfolgt auf der Grundlage der jährlich vom Land festgesetzten Schlüsselzuweisungen. Auch wenn die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen die Steuerkraftmesszahlungen für Zuweisungen und damit die vor dem Bilanzstichtag liegenden Steuererträge mit berücksichtigt, sind Schlüsselzuweisungen ein laufender Ertrag des betroffenen Haushaltsjahres und werden im Laufe des Haushaltsjahres festgesetzt. Daraus resultiert im betroffenen Haushaltsjahr ein Anteil als Kreisumlage, der ebenfalls als laufender Aufwand anzusehen ist. Für diesen Anteil der Kreisumlageverpflichtung entfällt deshalb eine Rückstellungsausweisung. ***Seite 54 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

55 b) Gewerbesteuerumlage Auch für die Gewerbesteuerumlage kann die Bildung einer Rückstellung notwendig sein, wenn ein hohes Gewerbesteueraufkommen im letzten Quartal des Vorjahres eine Nachzahlung der Umlage im Folgejahr erwarten lässt und die am des Folgejahres fällige Nachzahlung nicht mehr direkt als Aufwand des Vorjahres eingebucht werden kann. Hierzu folgendes Buchungsbeispiel: Rückstellung für Gewerbesteuerumlage zum Grundbetrag Umlagezahlung 1. Quartal Quartal Quartal Quartal Umlagezahlung Jahresabrechnung gezahlt in Überzahlung / Nachzahlung damit Aufwandsbuchung von EUR in 2009 oder alternativ Rückstellungsbuchung in 2009, wenn zum Zahlungstermin das Haushaltsjahr schon abgeschlossen ist Rückstellungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub Für jedes Haushaltsjahr steht den Bediensteten ein Jahresurlaub zu. Dieser Anspruch stellt für die Gemeinde einen Aufwand für das laufende Haushaltsjahr dar. Wird dieser Urlaubsanspruch ganz oder zum Teil in das Folgejahr übertragen, ist zum Ende des laufenden Haushaltsjahres eine Rückstellung zu bilden, denn die Arbeitsleistung ist bereits im ablaufenden Haushaltsjahr erbracht. Im Folgejahr wird entweder ein Ausgleich in Geldzahlungen erfolgen oder es entstehen Personalaufwendungen, ohne dass ihnen Arbeitsleistungen gegenüberstehen. Die AG Umsetzung Doppik des Landes stellt dazu klar, dass Aufwendungen für nicht genommenen Urlaub den Rückstellungstatbestand als ungewisse Verbindlichkeiten erfüllen und folglich Rückstellungen für Urlaub gemäß 43 GemHKVO zu bilden sind, obwohl sie dort nicht in der Aufzählung genannt sind. ***Seite 55 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

56 Für die Berechnung der Rückstellung ist die Höhe des für diese Zeit zu zahlenden Arbeitsentgeltes maßgebend. Zum des Jahres müssen die Ansprüche der Bediensteten aus nicht beanspruchten Urlaub für das ablaufende Haushaltsjahr ermittelt und mit dem entsprechenden Stundensatz multipliziert werden. Dazu wird für jeden einzelnen Mitarbeiter der jährliche Personalaufwand ermittelt. Dieser besteht aus Grundvergütung, Sozialkosten, VBL, Pauschalsteuer und Beihilfe bei den Beamten entsprechend unter Berücksichtigung der Beihilfeumlage, der Versorgungsumlage und der Versorgungsrücklage. Bei der Berechnung der Urlaubsrückstellungen werden die produktiven Arbeitstage im Jahr zugrunde gelegt, welche im Durchschnitt 216 Arbeitstage betragen. Die jährliche Darstellung erfolgt auf der Grundlage des folgenden Berechnungsbeispiels: Rückstellungen für geleistete Überstunden Nach Klarstellung durch die AG Umsetzung Doppik des Landes sind auch für geleistete Überstunden Rückstellungen zu bilden, obwohl diese nicht in 43 GemHKVO aufgezählt sind. Auch die im ablaufenden Haushaltsjahr geleisteten Überstunden sind für alle Bediensteten zum Jahresende festzustellen. Ist ihr Ausgleich erst im Folgejahr möglich, muss die Gemeinde dafür Rückstellungen bilden, damit der Aufwand dem (alten) Verursachungsjahr zugeordnet wird, obwohl die Auszahlung bzw. der Ausgleich erst im Folgejahr stattfindet. Die Höhe der ***Seite 56 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

57 Rückstellungen wird wie die Rückstellungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub berechnet. Negative Überstunden also Fehlstunden müssen dabei ohne Berücksichtigung bleiben Es wird für jeden einzelnen Mitarbeiter der Stundensatz, durch den jährlichen Personalaufwand, ermittelt. Dieser besteht aus Grundvergütung, Sozialkosten, VBL, Pauschalsteuer und Beihilfe bei den Beamten entsprechend unter Berücksichtigung der Beihilfeumlage, der Versorgungsumlage und der Versorgungsrücklage. Bei der Berechnung wurden die Jahresarbeitstage abzüglich Urlaub und sonstiger Ausfallzeiten zugrunde gelegt, so dass sich ein Jahresstundensatz von 1578 Stunden pro Jahr und bei den Beamten entsprechend Stunden pro Jahr ergibt. Die jährliche Darstellung erfolgt auf der Grundlage des folgenden Berechnungsbeispiels: Andere Rückstellungen Zusätzlich zu den oben dargestellten generell zu bildenden Rückstellungen können zum Jahresende sonstige Aufwandsrückstellungen passiviert werden, die ihrer Eigenart nach genau umschrieben sind, dem ablaufenden oder einem früheren Haushaltsjahr zuzuordnen sind, deren Eintreten am Abschlusstag wahrscheinlich oder sicher ist und deren Höhe oder Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind. Erfüllen diese den Rückstellungstatbestand als ungewisse Verbindlichkeiten, müssen sie gebildet werden. ***Seite 57 von Inventur-, Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie, geänderte Fassung nach Prüfung***

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