Satzung. - Kindergartensatzung -
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- Catrin Egger
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1 Satzung für den Kindergarten Michaelsbuch der Gemeinde Stephansposching - Kindergartensatzung - vom Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Stephansposching folgende Satzung: 1 Trägerschaft und Rechtsform (1) Die Gemeinde betreibt den Kindergarten Michaelsbuch als öffentliche Einrichtung. Sein Besuch ist freiwillig. (2) Der Kindergarten ist eine Einrichtung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Bayer. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG). 2 Personal (1) Die Gemeinde stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den ordnungsgemäßen Betrieb des Kindergartens erforderliche Personal. (2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder im Kindergarten wird durch geeignete pädagogische Fachkräfte und pädagogische Ergänzungskräfte sichergestellt. 3 Elternbeirat, Mitarbeit der Personensorgeberechtigten, Sprechzeiten, Elternabende (1) Für den Kindergarten ist ein Elternbeirat zu bilden. Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG. (2) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig veranstalteten Sprechstunden zu besuchen. (3) Sprechstunden finden mindestens einmal monatlich, Elternabende mindestens zweimal jährlich statt. Die Termine werden durch Aushang im Kindergarten bekannt gegeben. Unbeschadet hiervon können Sprechzeiten schriftlich oder mündlich vereinbart werden. 4 Anmeldung (1) Die Aufnahme des Kindes in den Kindergarten setzt die schriftliche Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten voraus. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen. Änderungen beim Personensorgerecht sind unverzüglich mitzuteilen. 1
2 (2) Die Anmeldung für den Kindergarten erfolgt für das kommende Betreuungsjahr ( 13) jeweils zu einem gesondert bekannt gegebenen Termin. Eine spätere Anmeldung während des Betreuungsjahres ist (nur in Ausnahmefällen) möglich. (3) Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten verbindlich im Voraus Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeit ist die Zeit, in der das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für den Kindergarten Mindestbuchungszeiten festgelegt ( 8). 5 Aufnahme (1) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Gemeinde im Benehmen mit der Kindergartenleitung. Die Gemeinde teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten unverzüglich mit. (2) Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Gemeinde wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen: 1. Kinder, die in den Orten Michaelsbuch, Hettenkofen, Uttenkofen, Freundorf, Schaidham und Sautorn wohnen, 2. Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden, 3. Kinder, deren Väter oder Mütter allein erziehend und berufstätig sind, 4. Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden, 5. Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einem Kindergarten bedürfen, 6. Kinder, die nach Art. 8 Abs. 2, 3 und Art. 16 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes vom Schulbesuch zurückgestellt worden sind, 7. Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind. (3) Die Aufnahme von Kindern, die nicht in den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Orten wohnen, kann unter Einhaltung einer angemessenen Frist widerrufen werden, wenn der Platz für ein in diesen Orten wohnendes Kind benötigt wird. (4) Nicht in der Gemeinde wohnende Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme setzt die Finanzierungszusage durch die Aufenthaltsgemeinde voraus (Art. 23 BayKiBiG - Gastkinderregelung). Die Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr. Sie kann widerrufen werden, wenn der Platz für ein Kind aus dem Gemeindegebiet benötigt wird. 6 Abmeldung (1) Das Kind scheidet aus dem Kindergarten aus durch Abmeldung oder Ausschluss nach 12. (2) Die Abmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten bei der Gemeinde oder der Kindergartenleitung. Die Abmeldung ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat jeweils zum Monatsende zulässig. Während der letzten beiden Monate des Betreuungsjahres ist eine Kündigung nur zum Ende des Betreuungsjahres möglich. Dies gilt nicht bei nachgewiesenem Wegzug aus dem Gemeindegebiet. 7 Öffnungszeiten (1) Der Kindergarten ist geöffnet von Montag bis Freitag, jeweils von 7.30 Uhr bis Uhr. (2) Außerhalb der Öffnungszeiten findet eine Aufsicht nicht statt. (3) An gesetzlichen Feiertagen sowie an den in einer gesonderten Ferienordnung genannten Tagen bleibt der Kindergarten geschlossen. 2
3 (4) Sonstige betriebsbedingte Schließzeiten werden von der Kindergartenleitung rechtzeitig bekannt gemacht. 8 Mindestbuchungszeit (1) Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes im Kindergarten sicher zu stellen, wird für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren eine tägliche Präsenzzeit des Kindes im Kindergarten von 8.30 Uhr bis Uhr festgelegt (Kernzeit). Die Mindestbuchungszeit für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren ist die Buchungskategorie > 3-4 Std. (2) Im Rahmen der Öffnungszeiten haben die Personensorgeberechtigten die Möglichkeit, über die tägliche Mindestbuchungszeit hinaus weitere Betreuungszeiten zu buchen. (3) Die Änderung der Buchungszeiten ist in begründeten Ausnahmen jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zulässig. 9 Verpflegung Eine Verpflegung durch den Kindergarten wird nicht angeboten. 10 Regelmäßiger Besuch (1) Der Kindergarten kann die Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch unter Beachtung der Öffnungszeiten und der gebuchten Betreuungszeiten zu sorgen. Kann ein Kind den Kindergarten nicht besuchen oder erst verspätet gebracht werden, ist die Kindergartenleitung unverzüglich zu verständigen. (2) Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zum und vom Kindergarten zu sorgen. Die Personensorgeberechtigten haben schriftlich zu erklären, ob ihr Kind alleine nach Hause gehen darf oder von wem das Kind vom Kindergarten nach der gebuchten Betreuungszeit abgeholt wird. 11 Krankheit (1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen den Kindergarten während der Dauer ihrer Erkrankung nicht besuchen. (2) Erkrankungen sind der Kindergartenleitung unverzüglich, möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden. (3) Leidet ein Kind an einer ansteckenden Krankheit oder an dem Befall von Läusen, ist der Kindergarten unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder oder ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leiden. Die Kindergartenleitung kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Einrichtung von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. (4) Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen den Kindergarten nicht betreten. 3
4 12 Ausschluss vom Besuch, Kündigung (1) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden, wenn 1. das Kind innerhalb der beiden letzten Monate mehr als zwei Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat, 2. das Kind innerhalb des laufenden Besuchsjahres insgesamt mehr als vier Wochen unentschuldigt gefehlt hat, 3. die Personensorgeberechtigten wiederholt gegen Regelungen dieser Satzung und der gebuchten Betreuungszeit verstoßen haben, 4. die Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens zwei Monate im Rückstand sind, 5. sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten vorliegen, die einen Ausschluss erforderlich machen. (2) Zum Ende des Betreuungsjahres kann die Gemeinde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. (3) Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder an einer ansteckenden Krankheit leidet. 11 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 13 Betreuungsjahr Das Betreuungsjahr für den Kindergarten beginnt am 1. September und endet am 31. August. 14 Unfallversicherungsschutz Für die Besucher des Kindergartens besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Das durch die Anmeldung und Aufnahme in den Kindergarten begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) des Kindes mit ein. Danach sind die Kinder auf dem direkten Weg zum und vom Kindergarten, während des Aufenthalts im Kindergarten und während Veranstaltungen des Kindergartens versichert. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich der Kindergartenleitung zu melden. 15 Haftung (1) Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kindergartens entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. (2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde für Schäden, die sich aus der Benutzung des Kindergartens ergeben nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden. 4
5 16 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Kindergartensatzung vom 2. Juli 2003, zuletzt geändert am 5. November 2003, außer Kraft. 5
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