Kindertagesstättenordnung St. Franziskus

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1 Kindertagesstättenordnung St. Franziskus 1

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3 3 Inhalt II. Aufnahmebedingungen 4 II. Aufnahmevertrag 4 III. Öffnungszeiten 5 IV. Kernzeit 6 V. Kosten 6 VI. Ferienordnung 8 VII. Aufsichtspflicht und Haftung 8 VIII. Versicherungsschutz 9 IX. Erkrankung 10 X. Erster Kindergartentag 10 XI. Erster Horttag 10 Stand: Januar 2010

4 4 I.Aufnahmebedingungen Ein ausgefüllter und unterschriebener Aufnahmevertrag mit Einzugsermächtigung Schriftliche Anerkennung unserer Kindertagesstättenordnung und unserer Konzeption Kopie des Ausweises der Eltern, zum Nachweis des Herkunftslandes II. Aufnahmevertrag Der Aufnahmevertrag wird für das ganze Kindergarten- bzw. Schuljahr geschlossen und verlängert sich still schweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht vor Ablauf mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kindergartenjahres gekündigt wird. Der Aufnahmevertrag ist für die Eltern mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar. Zu einem Zeitpunkt zwischen dem 1. Juni und dem 31. August ist die Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie z.b. Umzug, möglich. Die Kündigung zur Unterbrechung der Beitragszahlung ist nicht möglich. Der Träger kann den Aufnahmevertrag abweichend von Absatz 1 nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

5 5 die Eltern mit der Bezahlung des Kindergartenbeitrages über 2 Monate ganz oder teilweise in Verzug geraten, die Eltern trotz schriftlicher Mahnung ihren Pflichten aus dem Aufnahmevertrag bzw. der Kindertagesstättenordnung nicht nachkommen bzw. eine Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Personal nicht mehr möglich scheint, das Kind einer besonderen pädagogischen Förderung bedarf, die im Kindergarten bzw. Hort nicht geleistet werden kann die von den Eltern gewünschte Nutzungszeit die wirtschaftliche Führung der Kindertagesstätte beeinträchtigt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. III. Öffnungszeiten Die Kindertagesstätte ist geöffnet Täglich von 7.00 Uhr Uhr Alle Kinder werden von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr vom Kindergartenpersonal betreut. Alle Kinder, die bis Uhr angemeldet sind, werden ab Uhr vom Hortpersonal betreut. Damit sich Ihr Kind schnell und gut in seiner Gruppe wohl fühlt, ist es wichtig, dass Ihr Kind regelmäßig in die Einrichtung kommt.

6 6 IV. Kernzeit Kindergarten Ihr Kind muss morgens spätestens bis 9.00 Uhr in der Einrichtung sein, und kann erst ab Uhr (Kernzeit) abgeholt werden. Um 9.00 Uhr schließen wir die Eingangstür ab. Das Kind muss für mindestens 4 Stunden täglich im Kindergarten angemeldet sein. Hort Die Kernzeiten im Hort sind während der Schulzeit: Uhr bis Uhr Während der Ferienzeiten: 9.00 Uhr bis Uhr V. Kosten Der Kindertagesstättenbeitrag, Spiel - und Getränkegeld sind auf 12 Monate im Jahr berechnet, das Essensgeld auf 11 Monate. Kategorie Elternbeitrag bis 4 Stunden 81 Euro ab Nur für Hortkinder bis 5 Stunden 83 Euro ab bis 6 Stunden 85 Euro ab bis 7 Stunden 87 Euro ab bis 8 Stunden 89 Euro ab bis 9 Stunden 91 Euro ab bis 10 Stunden 93 Euro ab Kinder unter drei Jahren müssen 25 im Monat mehr bezahlen

7 7 Spielgeld: 4,50 Euro Essensgeld für Kindergartenkinder 54,55 Euro Getränkegeld: 3,00 Euro Essensgeld für Hortkinder: 60,55 Euro Anmeldegebühr 10,00 einmalig Papier- und Kopierkosten 10,00 1 x im Jahr Der Beitrag ist monatlich im Voraus fällig und muss spätestens am 3. Werktag auf dem Konto des Trägers eingegangen sein. Der Beitrag wird durch die Trägerin per Lastschriftverfahren von dem Konto der Eltern abgebucht. Barzahlung ist nicht möglich. Kann der Bankeinzug der Kindertagesstättengebühren wegen mangelnder Deckung nicht durchgeführt werden, so sind die anfallenden Kosten (Bank- und Buchungsgebühren sowie Bearbeitungs- und Mahngebühren) vom Verursacher zu zahlen. Elternbeiträge müssen für das ganze Kindergartenjahr entrichtet werden. Im Falle der Einschulung wird der Elternbeitrag auch im August erhoben. Während Schließungszeiten auf Anordnung des Gesundheitsamtes muss der Elternbeitrag weitergezahlt werden. Eine Rückerstattung des Essensgeldes in Krankheitsfällen oder bei Kuraufenthalt wird nur erstattet, wenn das Kind einen Monat die Einrichtung nicht besucht.

8 8 Ermäßigung ist aus sozialen Gründen auf Antrag bei der Stadt, Jugendamt, möglich. Wenn mehrere Kinder aus einer Familie den Kindergarten besuchen, wird auf Antrag eine Geschwisterermäßigung gewährt. Ab der 3ten Buchung verlangen wir einen Unkostenbeitrag von 10. Umbuchungen müssen der Leitung 4 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. VI. Ferienordnung Der Kindergarten ist geschlossen : 2 bis 3 Wochen im August; zwischen Weihnachten und Dreikönig; Gründonnerstag; Faschingsdienstag; Freitag nach Fronleichnam; 1 x im Jahr Betriebsausflug des Personals VII. Aufsichtspflicht und Haftung Die Eltern stimmen zu, dass der Träger die ihr obliegenden Aufgaben, insbesondere die übernommene vertragliche Aufsichtspflicht auf die Kindergartenleitung sowie die weiteren pädagogischen Mitarbeiter/innen überträgt, soweit dies rechtlich möglich ist. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes, Begrüßung durch Hand geben, und endet mit der persönlichen Übergabe an einen Erziehungsberechtigten. Für den Weg zum und vom Kindergarten sind die Eltern verantwortlich. Das pädagogische Personal ist zu verständigen, wer jeweils zum Abholen des Kindes bestimmt ist. Die

9 9 Kinder können nur dann alleine nach Hause gehen, wenn eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten im Kindergarten vorliegt. Bei besonders gefährdeten Situationen müssen die Eltern ungeachtet ihrer Einverständniserklärung für die Abholung ihres Kindes sorgen. Für den Verlust oder die Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder kann von der Einrichtung keine Haftung übernommen werden. VIII. Versicherungsschutz Die Kinder sind nach 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO gegen Unfall auf dem direkten Weg zum und vom Kindergarten, während des Aufenthaltes im Kindergarten sowie während Veranstaltungen des Kindergartens außerhalb seines Grundstücks (Spaziergang, Feste, etc.) versichert. Alle Unfälle, die auf dem Weg vom und zum Kindergarten eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leiterin unverzüglich zu melden, damit die Schadensregelung eingeleitet werden kann.

10 10 IX. Erkrankung Zusammenarbeit mit Ärzten im Notfall Die Personensorgeberechtigten haben der Kindertagesstätte unverzüglich zu melden, dass das Kind an einer ansteckenden Krankheit erkrankt ist. Für den Fall, dass das Kind während seines Aufenthaltes in der Kindertagesstätte erkrankt oder einen Unfall erleidet, werden wir Sie unverzüglich benachrichtigen. Ist keine der zu verständigenden Personen erreichbar, ist die Kindertagesstätte im Notfall gesetzlich verpflichtet, einen Arzt zu konsultieren und alle erforderlichen Angaben über das Kind und seine Sorgeberechtigten zu machen. X. Erster Kindergartentag Mitzubringen sind: 2 Gästehandtücher (mit Namen und Aufhänger) 2 Bilder Ihres Kindes (für die Garderobe und den Geburtstagskalender) 1 Paar Hausschuhe 1 Turnbeutel mit Namen, 1 Paar Turnschuhe, 1 T- Shirt, 1 Short 1 Kindergartentasche mit gesunder Brotzeit, nach Möglichkeit mit langem Riemen für Mäuse- und Käfergruppe. Für die Mäusegruppe: 1 große Tasse XI. Erster Horttag Mitzubringen sind: 1 Paar Hausschuhe 1 ärztliches Attest Evtl. Wechselkleidung für die matschige Zeit

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