Brandschutzmerkblatt Schulen
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- Ella Manuela Kirchner
- vor 7 Jahren
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1 Brandschutzmerkblatt Schulen Feuerwehr Heidelberg Abteilung Vorbeugender Brandschutz Januar 2013 WG
2 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 Rechtliche Einordnung... 4 Anforderung... 4 Schutzziel... 4 Bauliche Anforderungen... 5 Anlagentechnische Anforderungen... 5 Betriebliche Anforderungen... 7 Kontakt... 9 Literaturhinweise...10 Seite 2
3 Vorwort Dieses Merkblatt soll als Informationsquelle für Belange des Vorbeugenden Brandschutzes dienen. Die hier zusammengefassten Anforderungen geben Antwort auf häufig an die Feuerwehr Heidelberg gestellte Fragen bezüglich des Brandschutzes, gleichzeitig soll das Hintergrundwissen einer Maßnahme im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes vergrößert werden. Erfahrungen haben gezeigt, dass Gebäude und Anlagen so gebaut werden müssen, dass Personen in einem Gebäude im Gefahrfall sich selber retten können oder Hilfe durch andere wirksam möglich ist. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dieser Problematik angenommen und Gesetze, Verordnungen und Erlasse in Kraft gesetzt, die das Leben in unserem heutigen bekannten Standard sicher machen. Damit die Rechtsnormen, Erlasse und Empfehlungen berücksichtigt werden, hat der Gesetzgeber auch geregelt, dass Brandschutzdienststellen für den Vorbeugenden Brandschutz bei Neu- und Umbau, sowie Nutzungsänderung von Gebäuden zu beteiligen sind. Seite 3
4 Rechtliche Einordnung Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen fallen laut Landesbauordnung (LBO) 38 (2) Nr. 5 unter Sonderbauten. Nach 39 (2) Nr. 11 der Landesbauordnung (LBO) fallen Bildungs- und Ausbildungsstätten aller Art, wie Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen unter barrierefreie Anlagen. Vorgaben der Muster-Schulbau-Richtlinien (MSchulbauR) der Argebau. Anforderung Für alle Schulen sind mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege erforderlich. Der Einsatz von Rettungsgeräte der Feuerwehr schließt sich als zweiter Rettungsweg aus. Der zweite Rettungsweg ist in Schulen grundsätzlich baulich zu sichern, er gilt gleichzeitig als Angriffsweg für die Feuerwehr. Nach Verwaltungsvorschrift Brandverhütungsschau (BVS) vom unter Punkt 2.5 fallen nicht alle Einrichtungen aufgrund baulicher Gegebenheiten unter die Brandverhütungsschau. In Heidelberg werden schon immer grundsätzlich alle Schulen, Hochschulen und Einrichtungen mit ähnlichem Nutzeraufkommen im Zuge der wiederkehrenden Brandverhütungsschau (BVS) begangen, da diese Personengruppe eine besondere Schutzbedürftigkeit aufweisen. Schutzziele Gemäß 15 (1) Landesbauordnung (LBO) sind Bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass der: - Entstehung eines Brandes, - Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird, - bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren, - sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Seite 4
5 Bauliche Anforderungen - Um die Schutzziele der Landesbauordnung (LBO) zu erreichen, sind bei ebenerdigen Einrichtungen die allgemeinen Bestimmungen der Landesbauordnung (LBO) anzuwenden. Mehrgeschossige Einrichtungen sind immer Sonderbauten; hier sind mindestens die Anforderungen der Gebäudeklasse 3 zu erfüllen. - Jeder ebenerdige Klassenraum muss über einen Ausgang direkt ins Freie verfügen, der Ausgang ist über Türen herzustellen gegebenenfalls können Balkontüren verwendet werden. Die Benutzbarkeit muss während der Betriebszeit ständig gewährleistet sein. Der Außenbereich ist so anzuordnen, dass er auf direktem Wege aus den Klassenräumen erreicht werden kann. - Klassenräume in jedem nicht zu ebener Erde liegenden Geschoss müssen über einen zweiten baulichen Rettungsweg verfügen, da bei der betroffenen Personengruppe der zweite Rettungsweg nicht mit tragbaren Feuerwehrleitern oder Hubrettungsgeräten sichergestellt werden kann. Der zweite bauliche Rettungsweg kann über Treppen sichergestellt werden. Der zweite Angriffsweg für die Feuerwehr (Anleiterbarkeit) muss sichergestellt sein. - Treppen mit gewendeltem Lauf, Spindeltreppen oder Leitern sind als Rettungswege nicht geeignet. - Rettungswege dürfen die Länge von 35 m nicht überschreiten. Rauchschutztüren im Zuge von Rettungswegen sind mit bauaufsichtlich zugelassenen Haltevorrichtungen auszustatten, die bei Auftreten von Rauch ein selbsttätiges Schließen sicherstellen. - Die lichte Breite eines notwendigen Flures muss mindestens 1,25 m breit sein. Für Garderoben sollte ein separater Raum zu Verfügung stehen, werden die Garderobeneinrichtungen in den Fluren angeordnet, müssen diese aus nichtbrennbaren oder mindestens schwerentflammbaren Materialien (unbedenkliches Brandverhalten) bestehen. - Räume mit besonderen Gefahren der Brandentstehung, wie Technik-, Lager- und Abstellräume sind mit feuerhemmenden, selbstschließenden Türen T30-RS (Rauchschutzfunktion nach DIN 18095) zu versehen. Sollten diese Türen aus betrieblichen Gründen offen gehalten werden, so sind sie mit bauaufsichtlich zugelassenen Haltevorrichtungen auszustatten, die bei Auftreten von Rauch ein selbsttätiges Schließen sicherstellen (z.b. über Handtaster). - Die Anordnung eines Behinderten-Schrägaufzuges im Zuge einer notwendigen Treppe kann einen 2. baulichen Rettungsweg für alle betroffenen Nutzungseinheiten erforderlich machen. - Aufzüge müssen eine Brandfallsteuerung haben, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge das Eingangsgeschoss anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. Für Aufzüge werden gegebenenfalls Feuerwehrsteuerungen mit der Feuerwehrschließung erforderlich. Seite 5
6 Anlagentechnische Anforderungen Amokwarnanlage: Mit einem Signal, das sich deutlich vom Haus- bzw. Brandalarm unterscheidet. Auslösestellen in Fluren, Sekretariat, Lehrerzimmer, Rektor, Konrektor, Hausmeister. In Heidelberg wird die Amokwarnanlage über die Brandmeldeanlage gesteuert. Die Auslösestellen für eine Amokwarnklage werden in Abstimmung mit der Feuerwehr in festgelegten Räumen installiert. Brandmeldeanlagen Schulen sind mit einer flächendeckenden automatischen Brandmeldeanlage auszustatten, die auf die Feuerwehr aufzuschalten ist. Rauchableitung Ist der Flurbereich als Atrium ausgebildet, so sind Rauchabzugsöffnungen (Auslegung nach LBOAVO oder DIN 18232) an oberster Stelle zu schaffen, die bei Auftreten von Rauch selbsttätig öffnen. Die Rauchabzugsöffnungen müssen einen freien Querschnitt von mindestens 1 m² bzw. 2% der Grundfläche haben. Die Bedienungsstellen (Farbe RAL 2011) des Rauchabzuges sind in der Nähe des Ausganges sowie in der oberen Ebene anzuordnen. An den Bedienungsstellen muss erkennbar sein, ob der Rauchabzug geöffnet oder geschlossen ist. Die Bedienungsstellen sind mit der Aufschrift Rauchabzug deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Die Bedienung muss von Hand auch bei Netzausfall möglich sein. Sicherheitsbeleuchtung Es muss eine Sicherheitsbeleuchtung in notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und für Sicherheitszeichen im Zug von Rettungswegen vorhanden sein. Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) Einrichtungen müssen eine USV haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, hierzu gehören: - Sicherheitsbeleuchtung - Feuerwehraufzüge - Rauchabzugsanlage - Alarmierungsanlage - Brandmeldeanlage - Gebäudefunkanlage - Feuerlöschanlage - Wandhydranten Leitungs- und Lüftungsanlagen Die Vorgaben aus den Leitungsanlagen- und Lüftungsanlagen Richtlinien sind einzuhalten und im Zuge von Bau- oder Umbaumaßnahmen gegebenenfalls mit der Feuerwehr abzustimmen. Seite 6
7 Blitzschutz Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen sind nach LBO 15 (2) mit einer Blitzschutzanlage auszustatten. Betriebliche Anforderungen Brandschutzordnung DIN Die Brandschutzordnung gliedert sich in drei Teile: Teil A richtet sich an alle Menschen, die sich in dem Gebäude des Betriebes aufhalten. Dieser Teil umfasst in der Regel nicht mehr als eine DIN A4 Seite, ist an mehreren Stellen gut sichtbar ausgehängt und enthält die wichtigsten Verhaltensregeln im Brandfall. Teil B richtet sich vor allem an die Mitarbeiter des Betriebes. Er enthält wichtige Regeln zur Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitung, zur Freihaltung der Flucht- und Rettungswege und weitere Regeln, die das Verhalten im Brandfall betreffen. Teil B wird allen Mitarbeitern in schriftlicher Form ausgehändigt. Teil C richtet sich an die Mitarbeiter des Betriebes, die mit Brandschutzaufgaben betraut sind (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragter, Brandschutzwart, Brandschutzbeauftragter u. a.). In diesem Teil wird dieser Personenkreis mit der Durchführung von vorbeugenden brandschutztechnischen Maßnahmen betraut. Flucht- und Rettungswege Flucht- und Rettungswege sind entlang des Verlaufs mit ausreichenden und gut sichtbaren Rettungszeichen (ehem. BGV A8/DIN 4844) zu kennzeichnen. Diese müssen unmissverständlich zu den Ausgängen, Notausgängen, Treppenräumen, das Freie oder in einen anderen gesicherten Brandabschnitt hinführen. Es sind beleuchtete Hinweise zu verwenden und auf eine Sicherheitsbeleuchtung aufzuschalten, Akku- oder Batterieleuchten können verwendet werden gegebenenfalls können selbstleuchtenden Piktogrammen zu kennzeichnen verwendet werden. Fluchtwege dürfen weder verstellt noch verschlossen werden. Flucht- und Rettungspläne In den Geschossen sind Flucht- und Rettungspläne nach ASR 1.3. DIN ISO und DIN ISO 7010 aufzuhängen. Feuerlöscher Es sind geeignete, auf die Nutzung abgestimmte Feuerlöscher nach DIN EN 3, DIN vorzuhalten, es werden Schaumlöscher 6 Liter Brandklasse A und B empfohlen. Feuerlöscher sind gut sichtbar, griffbereit und leicht zugänglich an der Wand zu befestigen und zu kennzeichnen. Die Feuerlöscher sind auf die festgelegte Griffhöhe von 0,8 1,2 m nach DIN zu montieren. Brandschutzschulung Die Beschäftigten sind mindestens einmal pro Jahr über die Brandschutzordnung (DIN 14096), besonders über das Verhalten im Brandfall und erste Löschmaßnahmen zu belehren diese Schulungen sind zu dokumentieren. Die Mitarbeiter/innen sollten an einer Brandschutzschulung teilnehmen, um bei Ausbruch eines Brandes erste Löschmaßnahmen Seite 7
8 und eine Evakuierung einer Nutzungseinheit einleiten zu können. Bei dieser Schulung sind vor allem auf folgende Punkte einzugehen: - Evakuierung der Klassenräume - Verwendung und Inbetriebnahme von Wandhydranten und Handfeuerlöschern - Notwendigkeit von Feuerwehrzufahrten sowie Flucht- und Rettungswege und Aufstellflächen für Löschfahrzeuge - Sichere Nutzung von Flucht- und Rettungswege Brandschutzerziehung Es sind regelmäßig (mind. einmal pro Jahr) Räumungsübungen mit den Schülern durchzuführen. Sammelplätze sind ggf. nach Gruppen im Außenbereich einzurichten, so dass überprüft werden kann, dass alle Kinder das Gebäude verlassen haben. Der Sammelpunkt/-platz sollte für die Schüler ein bekannter Ort sein. Dieser muss außerhalb des Gefahrenbereiches, jedoch nach Möglichkeit auf dem Gelände der Schule liegen. Von ihm aus muss ein sicheres Verlassen des Außengeländes durch die Führung des Personals möglich sein. Es ist hilfreich verschiedene Sammelpunkte/-plätze einzurichten und diese eindeutig zu kennzeichnen. Dekoration Bei der Verwendung von Materialien zur Dekoration und Vorhängen ist darauf zu achten, dass diese möglichst aus nichtbrennbaren bzw. schwerentflammbaren Materialien bestehen. Kunststoffe bzw. Kunstfasern sollten vor allem in Bereichen der Decken nicht verwendet werden, da diese bei einer Wärmeeinwirkung schnell in Brand geraten, dabei brennend abtropfen und so zu einer schnellen Brandausbreitung beitragen können. Für großflächige Dekorationen, an Decken und Wänden oder auf dem Fußboden, sollten grundsätzlich nur schwerentflammbare Materialien verwendet werden. Küchen Um die Entstehung von Bränden in Küchen zu verhindern, ist die Stromversorgung der wärmeerzeugenden Geräte (Herd, Kochgeräte) gegen unbefugtes Benutzen durch einen Schlüsselschalter zu sichern und nur unter Aufsicht zu nützen. Elektrogeräte Elektrogeräte sind jährlich zu prüfen (E Check) und sicher zu betreiben. Desweiteren dürfen hintereinandergeschaltete Steckdosen (Mehrfachsteckdosen) nicht verwendet werden. Kerzen Kerzen sind grundsätzlich nur unter Aufsicht zu nutzen, Teelichter sind nur in Gläsern, oder anderen nichtbrennbaren Gegenständen zu verwenden. Seite 8
9 Kontakt Adresse Feuerwehr Heidelberg Abteilung Vorbeugender Brandschutz Baumschulenweg Heidelberg Tel: 06221/ Fax: 06221/ Ansprechpartner Herr Jürgen Jost Tel: 06221/ juergen.jost@heidelberg.de Herr Frank Löb Tel: 06221/ frank.loeb@heidelberg.de Herr Hans Peter Sauer Tel: 06221/ hans-peter.sauer@heidelberg.de Internetadresse für weiteres Informationsmaterial unter Vorbeugender Brandschutz stehen weitere Informationen zur Verfügung. Seite 9
10 Literaturhinweise Land Baden-Württemberg: Landesbauordnung 2010 Land Baden-Württemberg: Landesbauordnung allgemeine Ausführungsverordnung 2010 Land Baden-Württemberg: Verwaltungsvorschrift - Brandverhütungsschau 2012 Land Baden-Württemberg: Muster-Schulbau-Richtlinien 2009 Dipl.-Ing. Heilmann S.: Brandschutz in Kindergärten, Schulen und Hochschulen vfbp 2012 Hinweis über Rauchmelder und Gefahren siehe: Seite 10
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