Einführung in den rechtlichen Hintergrund und die WCAG- Richtlinien

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Einführung in den rechtlichen Hintergrund und die WCAG- Richtlinien"

Transkript

1 Einführung in den rechtlichen Hintergrund und die WCAG- Richtlinien Prof. Dr. Kubicek 21. November 2002

2 4 Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. (Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen)

3 Wer wird behindert im Umgang mit Web-Technologien?

4 Wer wird behindert im Umgang mit Web-Technologien? Nutzerinnen und Nutzer älterer, anderer Technik situativ eingeschränkte Nutzerinnen und Nutzer ältere Menschen Menschen mit Farbfehlsichtigkeit (8% der männl. Bevölkerung) Menschen mit Behinderungen (relevant ca. 5 Millionen) GdB > 50 % - 8% - 7 Millionen inklusive niedríger GdB 14 Millionen davon ca. 35 % relevant - ca. 5 Mio.

5 Situative Zugangsbarrieren Mobiltelefone oder Kiosks mit kleinen Displays Helle Umgebungen mit Blendung Niedrige Bandbreite (hohe Ladezeiten) Laute Umgebungen Leseschwierigkeiten Motorische Einschränkungen z.b. beim Autofahren

6 graphische Darstellungen fehlende Skalierbarkeit Farbkontraste blind Zugangsbarrieren sehbehindert/ farbenblind gehörlos schwerhörig Lese-/Lernschwäche eingeschränkte Motorik der Arme/ Hände Mausnavigation gedrängte Navigation Audio-/Video Zeitlimits kompleer Aufbau komplee Sprache

7 Behinderung > 50G db in Deutschland Stand Sehbehinderung gesamt Schwerhörigkeit, Taubheit, Sprach-/Sprechstörungen, Schwerhsrigkeit, Taubheit, Gleichgewichtsstörungen Sprach- o. Sprechsts rungen, Gleichgewichtsstsrungen Geistig-seelische Störungen, Suchtkrankheiten Behinderungen, Suchtkrankheiten Sonstige ungenügend und ungenłgend bezeichnete Behinderungen Behinderungen Körperbehinderungen Ksrperbehinderung

8 Menschen mit Behinderungen verwenden assistive Technologien

9 Gute Anwendbarkeit für eine breite Anwenderschicht durch aktuelle Informationen ansprechende Präsentation einfache und verständliche Handhabung, Navigation einfache Interaktion

10 Universelles Design - Barrierefreiheit Universelle Lösungen für alle ohne Zugangsbarrieren Kann nur dann umgesetzt werden, wenn die Anforderungen aller berücksichtigt werden. Tatsächlich können nicht alle Barrieren beseitigt werden: assistive Technologien sind notwendig.

11 Universelles Design Design for all - Design für alle Universelles Design ist der Entwurfsprozess von Produkten, die von Menschen der breitest möglichen Palette unterschiedlichster Fähigkeiten in der breitest möglichen Palette von Situationen (Umgebungen, Bedingungen, Umstände) benutzt werden können. nach Trace Center (1996)

12 Richtlinien und Empfehlungen W3-Consortium: WCAG 1.0 und WCAG 2.0 Aktion Mensch: www. Einfach-fuer-alle.de Web for All: Dt. Verein d. Blinden u. Sehbehinderten in Studium u. Beruf: Akademie: www. akademie.de/websiteaufbau/kurse/ gestaltung/barrierefreies_web/ von privat, z.b. unterschiedlichem Fokus auf Technologien und Zielgruppen

13 5 Prinzipien zur Gestaltung von barrierefreien Systemen Wahrnehmbarkeit Bedienbarkeit Navigierbarkeit & Orientierung Verständlichkeit Robustheit (WCAG 2.0)

14 Sicherstellen der Benutzbarkeit durch Prinzipien und Richtlinien Software- Ergonomie (Individualisierbarkeit, Steuerbarkeit, Erwartungskonformität u.a.) Barrierefreiheit WCAG 2.0 WCAG 1.0/ BITV

15 Auszüge aus der DIN EN ISO Das Dialogsystem sollte Techniken bereitstellen zur Anpassung an Sprache und an kulturelle Eigenheiten des Benutzers sowie an individuelles Wissen und Erfahrung (...) und an das Wahrnehmungsvermögen sowie die sensomotorischen und geistigen Fähigkeiten. - Für sehbehinderte Benutzer stehen größere Schriftzeichen zur Verfügung, für unterschiedliche Kulturen unterschiedliche Tastenbelegungen und für farbenfehlsichtige Benutzer werden Farben nur angepasst verwendet (Individualisierbarkeit). Bei der Gestaltung des Dialogs sollte der Kompleität der Arbeitsaufgabe unter Berücksichtigung der Fertigkeiten und Fähigkeiten des Benutzers Rechnung getragen werden (Aufgabenangemessenheit). Rückmeldungen oder Erläuterungen sollten je nach Benutzerbelangen und Benutzereigenschaften in Art und Umfang unterschiedlich sein (Selbstbeschreibungsfähigkeit). Die Art der Anzeige von Ein- und Ausgabedaten (Format und Typ) sollte vom Benutzer beeinflussbar sein (Steuerbarkeit).

16 BITV/ WCAG 1.0 Zeitgesteuerte Änderungen des Inhalts müssen durch die Nutzerin/ den Nutzer kontrollierbar sein. (7) Bedienbarkeit DIN EN ISO Die Geschwindigkeit des Dialogs sollte nicht vom Dialogsystem vorgeschrieben werden. Sie sollte immer unter der Kontrolle des Benutzers stehen entsprechend den Belangen und Merkmalen des Benutzers (Steuerbarkeit) Der gewählte Präsentationsstil ist durchgängig beizubehalten. (14.3) Orientierung Bei ähnlichen Arbeitsaufgaben sollte der Dialog ähnlich gestaltet sein, damit der Benutzer einheitliche Verfahren zur Erledigung seiner Arbeitsaufgabe entwickeln kann (Erwartungskonformität)

17 Leitungsebene, Projektmanagement Umsetzung Qualitätssicherung Know How Testtools Checklisten Marketing Barrierefreiheit Realisierung Auswahl der Technologie Entwicklung Style Guides

18 Hierarchie der Rechte für behinderte Menschen mit Blick auf den barrierefreien Zugang zur Informationstechnik - Internet Gesetze Rechtsverordnung Schwerbehindertenabgabeverordnung (SchwbAV) Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO) Grundgesetz (GG) Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) Landesgleichstellungsgesetze (in Arbeit) Sonstige: Arbeitsschutzgesetz 9 BGG Kommunikationshilfenverordnung (KHV) 10 BGG Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwVO) Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Normen Leitlinien Informationen 11 BGG Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) Sonstige: Bildschirmarbeitsverordnung DIN EN ISO Web-Content-Accessibility-Guidelines (WCAG 1.0) BGI 650 nach Hildegard Schmidt, August 2002

19 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken (1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des 7 Abs. 1 Satz 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlichrechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.

20 Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) 2 Gegenstand der Zugänglichmachung Der Anspruch (...) umfaßt Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente) einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen. 3 Formen der Zugänglichmachung (1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. (2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen.

21 Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) 7 Folgenabschätzung Diese Verordnung wird spätestens nach Ablauf von 3 Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

22 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen BGG 11 Barrierefreie Informationstechnik (1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des 7 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, (...) nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten 1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen, 2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung, 3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.

23 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) 11 Barrierefreie Informationstechnik (2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sowie von graphischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungennach 5 ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten.

24 Barrierefreie Informationstechnik- Verordnung BITV Geltungsbereich ( 1 BITV) Die Verordnung gilt für: 1. Internetauftritte und angebote, 2. Intranetauftritte und angebote, die öffentlich zugänglich sind, und 3. mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind, der Behörden der Bundesverwaltung.

25 Anzuwendende Standards und zentrale Umsetzungsfristen ( 3,4 BITV) Unmittelbar: neu gestaltete Angebote (oder stark veränderte): Priorität 1 zentrale Navigations- und Einstiegsangebote: Priorität 2 mindestens ein Zugangspfad bei Freischaltung: Priorität 1 Ende 2003: bestehende Angebote, die sich speziell an behinderte Menschen richten, Prioritäten s.o. Ende 2005: alle Angebote und alle Zugangspfade: Priorität 1 zentrale Navigations- und Einstiegsangebote: Priorität 2

26 Barrierefreie Informationstechnik- Verordnung (BITV), entspricht WCAG Äquivalente Alternativen zu Audio- und visuellem Inhalt. 2. Nicht auf Farbe allein verlassen. 3. Korrekte Verwendung von Markup und Stylesheets. 4. Sprachliche Besonderheiten kenntlich machen. 5. Tabellen müssen sich angemessen umwandeln lassen. 6. Seiten mit neuen Techniken müssen angemessen nutzbar bleiben. 7. Nutzerkontrolle über zeitgesteuerte Inhalte. 8. Direkter Zugang zu eingebetteten Benutzerschnittstellen. 9. Geräteunabhängiges Design. 10. Berücksichtigung der Möglichkeiten Assistiver Technologien. 11. Berücksichtigung von W3C Richtlinien. 12. Information zum Kontet und Orientierung. 13. Klare Navigationsmechanismen. 14. Einfaches Verständnis der Inhalte.

27 Beispiel aus der BITV Anforderung 12 Der Nutzerin/ dem Nutzer sind Informationen zum Kontet und zur Orientierung bereitzustellen. Priorität 1: Bedingung 12.1 Jeder Frame ist mit einem Titel zu versehen, um Navigation und Identifikation zu ermöglichen. Bedingung 12.2 Der Zweck von Frames und ihre Beziehung zueinander ist zu beschreiben, soweit dies nicht aus den verwendeten Titeln ersichtlich ist....

28 Initiativen: Beratung und Information für Vereine, Firmen, Verwaltungen z.b. zu gesetzlichem Hintergrund, Richtlinien, Workshops, Gestaltungsfragen, Testtools Web for all: FTB: Aktion Mensch: Stiftung Digitale Chancen:

Barrierefreiheit im E-Learning

Barrierefreiheit im E-Learning Barrierefreiheit im E-Learning Campus Innovation Hamburg 2003 Special 3: Standardisierung 30. September 2003 Barrierefreiheit im E-Learning Für wen ergeben sich Barrieren durch Konzeption und Gestaltung?

Mehr

Seminar der E-Government Akademie Institut für Informationsmanagement Bremen, 11. November 2008

Seminar der E-Government Akademie Institut für Informationsmanagement Bremen, 11. November 2008 Seminar der E-Government Akademie Institut für Informationsmanagement Bremen, 11. November 2008 Barrierefreiheit und Webdienste Ulrike Peter Bremen, 11. November 2008 BIENE-Wettbewerb Barrierefreies Internet

Mehr

BIENE-Award: Barrierefreies Internet eröffnet neue Einsichten

BIENE-Award: Barrierefreies Internet eröffnet neue Einsichten BIENE-Award: Barrierefreies Internet eröffnet neue Einsichten Gleichstellungsgesetz für Menschen mit Behinderungen 4 BGG: Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände,

Mehr

Ausbildertagung 2003

Ausbildertagung 2003 Barrierefreies Webdesign Ausbildertagung 2003 Fit for Future Qualifikationen und Kompetenzen in Informations- und Wissensmanagement 12. Juni 2003 Ulrike Peter Übersicht Für wen gibt es Barrieren im Internet?

Mehr

Verordnung. Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz. Vom 19.

Verordnung. Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz. Vom 19. Verordnung zum Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländische Behindertengleichstellungsverordnung - SBGVO) Vom 19. September 2006 Auf Grund des 7 Abs. 2, des 8 Abs.

Mehr

Gesetzliche Grundlagen, Normen und Verordnungen

Gesetzliche Grundlagen, Normen und Verordnungen Gesetzliche Grundlagen, Normen und Verordnungen Für wen sind die Umsetzung von Ergonomie, Gebrauchstauglichkeit und Barrierefreiheit bei Soft- /Hardware von Vorteil? Für 15 % der Beschäftigten und der

Mehr

Baden-Württemberg - Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG)

Baden-Württemberg - Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) Baden-Württemberg - Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze Internet: http://www.sm.bwl.de/de/landes-

Mehr

Barrierefreiheit im Internet. PHP UserGroup Würzburg 01.12.2009 Jason Easter

Barrierefreiheit im Internet. PHP UserGroup Würzburg 01.12.2009 Jason Easter Barrierefreiheit im Internet PHP UserGroup Würzburg 01.12.2009 Jason Easter Was ist Barrierefreiheit? Barrierefreiheit bedeutet, dass Gegenstände, Medien und Einrichtungen so gestaltet werden, dass sie

Mehr

Hamburg - Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze

Hamburg - Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze Hamburg - Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze HmbGVBl. Nr. 10, Dienstag, den 29. März 2005 S.75-79 Internet: http://www.hamburg.de/behoerden/senatskoordinator_fuer_die_gleichstellung_behin

Mehr

Barrierefreie Webdarstellung

Barrierefreie Webdarstellung Barrierefreie Webdarstellung Rechtliche Grundlagen Prinzipien und anzuwendende Standards Konsequenzen Der Weg zur Barrierefreiheit Frank T. Zerres Universität Duisburg Essen Zentrum für Informations und

Mehr

Bremen - Bremisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze

Bremen - Bremisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze Bremen - Bremisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze Internet: http://www.behindertenbeauftragter.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen55.c.1 280.de

Mehr

Digital und barrierefrei

Digital und barrierefrei Digital und barrierefrei Eine Kurzanleitung Sebastian Brückner Informatiker, DZB Leipzig sebastian.brueckner@dzb.de Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig (DZB) 1894 gegründet Her- und Bereitstellung

Mehr

RECHTzeitig Vorschriften Richtlinien Empfehlungen. L-BGG Baden- Württemberg. gesellschaft W.E.Weinmann e.k.

RECHTzeitig Vorschriften Richtlinien Empfehlungen. L-BGG Baden- Württemberg. gesellschaft W.E.Weinmann e.k. RECHTzeitig Vorschriften Richtlinien Empfehlungen L-BGG Baden- Württemberg Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz L-BGG) Verlags gesellschaft

Mehr

Verordnung. zur Zugänglichmachung von Dokumenten. für blinde und sehbehinderte Menschen

Verordnung. zur Zugänglichmachung von Dokumenten. für blinde und sehbehinderte Menschen Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung

Mehr

Workshop: Erstellen barrierefreier Präsentationen in PPT und PDF

Workshop: Erstellen barrierefreier Präsentationen in PPT und PDF Workshop: Erstellen barrierefreier Präsentationen in PPT und PDF Dr. Birgit Drolshagen & Dipl-Inform. Ralph Klein DoProfiL wird im Rahmen der gemeinsamen Qualitätsoffensive Lehrerbildung von Bund und Ländern

Mehr

Websites für alle. Eckpunkte einer barrierefreien Gestaltung digitaler Online Präsenzen. Matthias Kurz, media machine GmbH

Websites für alle. Eckpunkte einer barrierefreien Gestaltung digitaler Online Präsenzen. Matthias Kurz, media machine GmbH Websites für alle Eckpunkte einer barrierefreien Gestaltung digitaler Online Präsenzen Matthias Kurz, media machine GmbH Websites für alle Teilhabechance für alle Barrieren verstehen Barrieren beseitigen

Mehr

Barrierefreiheit im Fokus

Barrierefreiheit im Fokus Barrierefreiheit im Fokus Jan Eric Hellbusch und Nicolai Schwarz Mein Spektrum: Beratung zur Barrierefreiheit Evaluierung Fehlervermeidung Beratung Workshops Unterlagen/Lösungen Meine Empfehlung Im März

Mehr

Dr. M. Gattermann-Kasper, A. Rieth, H. Windt. Barrierefreiheit. Was bedeutet das eigentlich?

Dr. M. Gattermann-Kasper, A. Rieth, H. Windt. Barrierefreiheit. Was bedeutet das eigentlich? Dr. M. Gattermann-Kasper, A. Rieth, H. Windt Barrierefreiheit Was bedeutet das eigentlich? Vorstellung der Referent_innen Dr. Maike Gattermann-Kasper Stabsstelle Koordination der Belange von Studierenden

Mehr

Barrierefreie Umwelt. Stand März 2012 Gleichstellungs- und Behindertenbeauftragte

Barrierefreie Umwelt. Stand März 2012 Gleichstellungs- und Behindertenbeauftragte Barrierefreiheit ih it Anspruch und Wirklichkeit 1 Nicht über uns - ohne uns 2 Bauliche Anlagen müssen für alle Menschen barrierefrei nutzbar sein. Die Nutzer müssen in die Lage versetzt werden, von fremder

Mehr

Gesamtschwerbehindertenvertretung Rathaus E5, Zi Mannheim Tel: ; Fax: Mail:

Gesamtschwerbehindertenvertretung Rathaus E5, Zi Mannheim Tel: ; Fax: Mail: Gesamtschwerbehindertenvertretung Rathaus E5, Zi. 247 68161 Mannheim Tel: 0621-293 9363; Fax: 0621-293 9727 Mail: gsv@mannheim.de 4 Barrierefreiheit Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel,

Mehr

45 Barrierefreies Bauen 78 Anpassung von Bestandsbauten LTB Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2 DIN , ,

45 Barrierefreies Bauen 78 Anpassung von Bestandsbauten LTB Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2 DIN , , TOP 74.3.1 45 Barrierefreies Bauen 78 Anpassung von Bestandsbauten LTB Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2 DIN 18024-1, 18040-1, 18040-2 1 Rechtsgrundlagen, BGG "Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April

Mehr

RECHTzeitig Vorschriften Richtlinien Empfehlungen BGG BGG) gesellschaft W.E.Weinmann e.k.

RECHTzeitig Vorschriften Richtlinien Empfehlungen BGG BGG) gesellschaft W.E.Weinmann e.k. RECHTzeitig Vorschriften Richtlinien Empfehlungen Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz ) Verlags gesellschaft W.E.Weinmann e.k. Verlagsgesellschaft W.E. Weinmann

Mehr

Bremisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz - BremBGG)

Bremisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz - BremBGG) Bremisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz - BremBGG) Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz Zum 22.02.2017 aktuellste verfügbare

Mehr

Herzlich Willkommen 1

Herzlich Willkommen 1 Herzlich Willkommen 1 Grundlagen Barrierefreiheit - Barrierefreiheit in der öffentlichen Infrastruktur - Gesetzte/Regelwerke/Normen - 2 Marc Jestrimsky - Dipl.-Ing. und freischaffender Architekt - Sachverständiger

Mehr

Entwurf Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze

Entwurf Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze Anlage zur Senatsdrucksache Nr.: Entwurf Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze Vom. Artikel 1 Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter

Mehr

Inklusion und barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten eine Herausforderung?

Inklusion und barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten eine Herausforderung? Inklusion und barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten eine Herausforderung? Arbeitsschutz aktuell Hamburg 11.10.2016 Inklusion Was sagt der DUDEN? In klu si on 1. (Mathematik) (besonders in der Mengenlehre)

Mehr

Herzlich Willkommen!

Herzlich Willkommen! Herzlich Willkommen! ServiceCenter ÖGS.barrierefrei Gründung 2005 Start der Gebärdenwelt 2008 Start des Relayservice 2012 Was ist unter Barrierefreiheit zu verstehen? Gegenstände, Medien und Einrichtungen

Mehr

Fachforum Arbeitswelt Kirche- gemeinsam gesund führen- Dresden September Barrierefreiheit- pragmatisch und umfassend

Fachforum Arbeitswelt Kirche- gemeinsam gesund führen- Dresden September Barrierefreiheit- pragmatisch und umfassend EFAS Fachforum Arbeitswelt Kirche- gemeinsam gesund führen- Dresden September 2016 Barrierefreiheit- pragmatisch und umfassend Die UN- Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK)

Mehr

Anforderungen an ekiosk-systeme aus der Sicht von Menschen mit Behinderungen

Anforderungen an ekiosk-systeme aus der Sicht von Menschen mit Behinderungen 29. Dialog ehealth Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Anforderungen an ekiosk-systeme aus der Sicht von Menschen mit Behinderungen Dipl-Soz. Karsten Warnke (BIK-Projektkoordinator)

Mehr

SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen mit Behindertengleichstellungsgesetz, Leitfaden zur Selbsthilfeförderung, Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung, Werkstättenverordnung, Versorgungsmedizinverordnung,

Mehr

Leichte Sprache. Janna Hinrichs/ Laura Hübner/ Thomas Widmeyer Lebenshilfe Braunschweig

Leichte Sprache. Janna Hinrichs/ Laura Hübner/ Thomas Widmeyer Lebenshilfe Braunschweig Leichte Sprache Janna Hinrichs/ Laura Hübner/ Thomas Widmeyer Lebenshilfe Braunschweig Das Braunschweiger Büro für Leichte Sprache Janna Hinrichs Thomas Widmeyer Laura Hübner Das Braunschweiger Büro für

Mehr

Inklusive Museen und Ausstellungen

Inklusive Museen und Ausstellungen Inklusive Museen und Ausstellungen Museum für Naturkunde Berlin 06.11.2015 Folie 1 Seite 1 Berliner Checklisten Bewegen 06.11.2015 Folie 2 Seite 2 1 Barrierefreiheit und Ausstellung? Seite 3 Einwendungen

Mehr

12 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse

12 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse 12 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse 12.1 Zugänglichkeit Begriffe Probleme besonderer Benutzergruppen Barrierefreie Gestaltung nach BITV Leitlinien für die Zugänglichkeit Gestaltungsprinzipien

Mehr

Universal design Inklusion, Demografie und Büroarbeit. Dresden,

Universal design Inklusion, Demografie und Büroarbeit. Dresden, Universal design Inklusion, Demografie und Büroarbeit Dresden, 19.06.2012 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit

Mehr

Entwurf Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze

Entwurf Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze Entwurf Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze Vom. Artikel 1 Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (HmbGGbM) Inhaltsübersicht

Mehr

Mit den Augen hören mit den Ohren sehen

Mit den Augen hören mit den Ohren sehen Mit den Augen hören mit den Ohren sehen Voraussetzungen eines chancengleichen Zugangs zur Informationsgesellschaft BAR-Seminar Praktische Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention: Barrierefreiheit

Mehr

Internetauftritte barrierefrei gestalten- Die Barrierefreie-Informationstechnik- Verordnung BITV 2.0. BAR-Seminar Frankfurt/Main 12.

Internetauftritte barrierefrei gestalten- Die Barrierefreie-Informationstechnik- Verordnung BITV 2.0. BAR-Seminar Frankfurt/Main 12. Internetauftritte barrierefrei gestalten- Die Barrierefreie-Informationstechnik- Verordnung BITV 2.0 BAR-Seminar Frankfurt/Main 12. Juni 2012 Praktische Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention: Barrierefreiheit

Mehr

Rechtsgrundlagen für barrierefreie Soft- und Hardware nach BITV 2.0 Matthias Wendler

Rechtsgrundlagen für barrierefreie Soft- und Hardware nach BITV 2.0 Matthias Wendler Rechtsgrundlagen für barrierefreie Soft- und Hardware nach BITV 2.0 Matthias Wendler Vorstellung: Matthias Wendler Stv. Betriebsratsvorsitzender des Gemeinschaftsbetriebs Allianz Deutschland AG Allianz

Mehr

Begrifflichkeiten, Definitionen. Workshop Mobilitäts-Scouts 2016, Julia Walter

Begrifflichkeiten, Definitionen. Workshop Mobilitäts-Scouts 2016, Julia Walter Begrifflichkeiten, Definitionen 1. Verschiedene Begrifflichkeiten 2. Der Begriff der Barrierefreiheit 3. Rechtliche Verpflichtungen zur Umsetzung der Barrierefreiheit 4. Problematik rollstuhlgerecht schwellenlos

Mehr

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Schleswig-Holstein und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Schleswig-Holstein und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Schleswig-Holstein und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften Vom 16. Dezember 2002 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 264 Internet: http://www.dgsd.de/material/gesetze/lgg-sh_2002.pdf

Mehr

Barrierefreiheit in der Informationstechnik der Justiz

Barrierefreiheit in der Informationstechnik der Justiz 1 Barrierefreiheit in der Informationstechnik der Justiz Themenpapier der AG Zukunft der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz (Stand: 29.01.2015) 2 Inhaltsverzeichnis I. Auftrag

Mehr

P028 Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien

P028 Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB P028 Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien Internetangeboten Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert

Mehr

Grundsätze der Gleichbehandlung, Inklusion

Grundsätze der Gleichbehandlung, Inklusion I Grundsätze der Gleichbehandlung, Inklusion I.1 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention)..................................... 16 I.2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Mehr

Selbst-Erfahrung von Barrierefreiheit in der Gemeinde Ottobrunn

Selbst-Erfahrung von Barrierefreiheit in der Gemeinde Ottobrunn Arbeitskreis barrierefreies Ottobrunn Herzlich Willkommen zur Fortbildung Selbst-Erfahrung von Barrierefreiheit in der Gemeinde Ottobrunn Referenten: StR (RS) Heidi Lungmus Dipl. Ing. Christian Zechmeister

Mehr

Zukunft braucht Menschlichkeit. Ein Überblick über die VdK-Kampagne

Zukunft braucht Menschlichkeit. Ein Überblick über die VdK-Kampagne Ein Überblick über die VdK-Kampagne Was bedeutet barrierefrei? Barrierefrei sind Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle

Mehr

Neues Themenheft zum Behindertengleichstellungsgesetz

Neues Themenheft zum Behindertengleichstellungsgesetz Info 1721 Dezember 2002 Neues Themenheft zum Behindertengleichstellungsgesetz Einführung...1 Gestaltungspflichten für Bundesbehörden...2 Rechtsverordnungen regeln Details...3 Zentrale Beratung durch Bundesverwaltungsamt...3

Mehr

Deutscher Schwerhörigenbund Landesverband Nordrhein-Westfalen e.v.

Deutscher Schwerhörigenbund Landesverband Nordrhein-Westfalen e.v. Stellungnahme des Deutschen Schwerhörigenbund zur geplanten Überarbeitung des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW (BGG NRW) Der Deutsche Schwerhörigenbund (DSB) Landesverband NRW e.v. begrüßt die systematische

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen 1 Gesetzesziel 2 Begriffsbestimmungen 3 Klagerecht

Inhaltsverzeichnis. Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen 1 Gesetzesziel 2 Begriffsbestimmungen 3 Klagerecht Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Schleswig-Holstein (Landesbehindertengleichstellungsgesetz - LBGG) Letzte Änderung zum 5.12.2008 Inhaltsverzeichnis Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BITV) vom 17. Juli 2002 Auf Grund des 11 Abs. 1 Satz

Mehr

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung BITV) Vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) Geltung ab

Mehr

Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThQrGIG)

Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThQrGIG) Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThQrGIG) Vom 16. Dezember 2005 Internet: http://www.thueringen.de/imperia/md/content/bb/th_rgig.pdf

Mehr

Barrierefreies Internet ganz praktisch. Stefan Rinshofer. trixar.de. inklusive MedienBildung

Barrierefreies Internet ganz praktisch. Stefan Rinshofer. trixar.de. inklusive MedienBildung Barrierefreies Internet ganz praktisch Stefan Rinshofer trixar.de Gesetzliche Grundlagen Behindertengleichstellungsgesetz, Abschnitt 2 4 Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel,

Mehr

Grundlagen und Folgen des barrierefreien Webdesigns

Grundlagen und Folgen des barrierefreien Webdesigns Grundlagen und Folgen des barrierefreien Webdesigns Referent: Jan Eric Hellbusch Überblick Im Fokus der folgenden Ausführungen stehen die Web Content Accessibility Guidelines 2.0 (WCAG20). Webstandards

Mehr

Stiftung Warentest.

Stiftung Warentest. Stiftung Warentest www.stiftung-warentest.de A.Töpper 1 Weiterbildungsdatenbanken zwischen Verbraucheranforderung und Anbieterauftrag DIN, 27. Juni 2003 Stiftung Warentest, Abt. Weiterbildungstests Weiterbildungsdatenbanken

Mehr

Barrierefreies Webdesign Attraktive Websites zugänglich gestalten. Angie Radtke, Dr. Michael Charlier

Barrierefreies Webdesign Attraktive Websites zugänglich gestalten. Angie Radtke, Dr. Michael Charlier Barrierefreies Webdesign Attraktive Websites zugänglich gestalten Angie Radtke, Dr. Michael Charlier INHALTSVERZEICHNIS Über die Autoren Einleitung XI XV Kapitel 1 Barrierefreiheit Was ist das eigentlich?

Mehr

Barrieren und Freiheiten im Web

Barrieren und Freiheiten im Web Barrieren und Freiheiten im Web Prof. Dr. Stefan Eicker Peter M. Schuler J. Peter M. Schuler Version 1.1 Lehrstuhl für Wirtschaftsinformatik und Softwaretechnik Prof. Dr. Stefan Eicker 1 Agenda Motivation

Mehr

Jana Koch Dipl.-Soz.arb./ -päd. Hannoversche WohnAssistenz. Stefan Wagner Ergotherapeut Berufsbildungsbereich

Jana Koch Dipl.-Soz.arb./ -päd. Hannoversche WohnAssistenz. Stefan Wagner Ergotherapeut Berufsbildungsbereich Medien und Inklusion Selbstbestimmung unterstützen! Jana Koch Dipl.-Soz.arb./ -päd. Hannoversche WohnAssistenz Stefan Wagner Ergotherapeut Berufsbildungsbereich www.hw-hannover.de Schon wieder Inklusion?!?

Mehr

Nordrhein-Westfalen - Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW)

Nordrhein-Westfalen - Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) Nordrhein-Westfalen - Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) Artikel 1 Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz

Mehr

Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)

Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz - BayBGG)

Mehr

Muss meine Internetseite barrierefrei sein?

Muss meine Internetseite barrierefrei sein? BIZEPS Zentrum für Selbstbestimmtes Leben Muss meine Internetseite barrierefrei sein? (Neue) rechtliche Bestimmungen in Österreich Martin Ladstätter BIZEPS Zentrum für Selbstbestimmtes Leben Wer oder was

Mehr

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Gestaltung einer sich verändernden Arbeitswelt Fachveranstaltung Arbeitsstätten, 13. Mai 2013, DASA, Dortmund Architekt Dipl.-Ing. Thomas Rüschenschmidt Aufsichtsperson

Mehr

Hessen - Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze

Hessen - Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze Hessen - Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz HessBGG) Vom 20. Dezember 2004 Internet: http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/34_fuersorge_und/34-46-

Mehr

SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Beck-Texte im dtv 5755 SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Textausgabe von Harry Fuchs 8., neu bearbeitete Auflage SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Fuchs schnell

Mehr

Barrierefreies Webdesign

Barrierefreies Webdesign Fachbereich: Wirtschaftsingenieurwesen Autor: Oliver Strecke / 807064 Barrierefreies Webdesign Datum: 16.12.2005 Inhaltsverzeichnis II Inhaltsverzeichnis 1. Was bedeutet Barrierefreiheit?... 3 1.1. Zugänglichkeit

Mehr

Fachverband Hotellerie. Barrierefreiheit Tourismus für Alle

Fachverband Hotellerie. Barrierefreiheit Tourismus für Alle Fachverband Hotellerie Barrierefreiheit Tourismus für Alle Information, 17. April 2014 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz Die 10jährige Umsetzungsfrist zur Herstellung von Barrierefreiheit endet mit

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Barrierefreier Zugang zu Wissen

Barrierefreier Zugang zu Wissen Barrierefreier Zugang zu Wissen Jan Eric Hellbusch Angaben zur Person Jan Eric Hellbusch ist Autor der beiden gleichnamigen Titel "Barrierefreies Webdesign" sowie weiterer Fachveröffentlichungen zum Thema.

Mehr

"Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654)"

Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik- Verordnung - BITV) BITV Ausfertigungsdatum: 17.07.2002 Vollzitat:

Mehr

Barrierefreier Zugang zu Softwarelösungen für Nachschlagewerke

Barrierefreier Zugang zu Softwarelösungen für Nachschlagewerke Diplomarbeit zum Thema: Barrierefreier Zugang zu Softwarelösungen für Nachschlagewerke in Kooperation mit der DZB Leipzig Leipzig, 26.05.2011 Gliederung 1. Die Idee zur Diplomarbeit 2. Zielstellung der

Mehr

Barrierefreies Internet rechtliche

Barrierefreies Internet rechtliche Barrierefreies Internet rechtliche Anforderungen, Institutionen, Techniken Die besonderen Anforderungen an die digitale Patienten- Kommunikation. Whitepaper für den Medizin-Management-Verband. Autor: Torsten

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 24. Jahrgang Potsdam, den 12. Februar 2013 Nummer 5 Gesetz des Landes Brandenburg zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Mehr

Barrierefrei Kommunizieren

Barrierefrei Kommunizieren Barrierefrei Kommunizieren Jan Eric Hellbusch In Deutschland gibt es eine Gesetzeslage BITV 2.0: Verordnung zum Behindertengleichstellungsgesetz Für Behörden des Bundes verpflichtend Bezieht sich seit

Mehr

Eine Arbeitswelt für alle- Handlungsanleitung zur Inklusion. Sachgebiet Barrierefreie Arbeitsgestaltung im FB Verwaltung

Eine Arbeitswelt für alle- Handlungsanleitung zur Inklusion. Sachgebiet Barrierefreie Arbeitsgestaltung im FB Verwaltung Eine Arbeitswelt für alle- Handlungsanleitung zur Inklusion Sachgebiet Barrierefreie Arbeitsgestaltung im FB Verwaltung Teil der deutschen Sozialversicherung 1883 1889 JOB CENTER 1994 1884 Source: Deutsches

Mehr

Barrierefreie Leitsysteme

Barrierefreie Leitsysteme Barrierefreie Leitsysteme EIN Leitsystem für ALLE Was ist barrierefrei? Barrierefrei ist die uneingeschränkte Nutzung aller Gegenstände, Gebrauchsgüter und Objekte durch alle Menschen, unabhängig einer

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 75 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 10 DIENSTAG, DEN 29. MÄRZ 2005 Tag Inhalt Seite 21. 3. 2005 Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung

Mehr

Zwischen E-Center Edeka-Markt, Bosenheimer Straße 287, Bad Kreuznach und

Zwischen E-Center Edeka-Markt, Bosenheimer Straße 287, Bad Kreuznach und Zielvereinbarung zum Barrierefreien Handel zwischen dem E-Center Edeka-Markt, 55543 Bad Kreuznach, Bosenheimer Straße 287 und den Organisationen und Selbsthilfegruppen behinderter Menschen in Rheinland-Pfalz

Mehr

Was ist das & warum braucht man die?

Was ist das & warum braucht man die? Was ist das & warum braucht man die? 4. März 2008 Luzia Hafen, Senior Consultant & Practice Lead Barrierefreiheit Bern, Frankfurt, Hamburg, München, St. Gallen, Zug, Zürich 1 www.namics.com Exkurs: Farbenblindheit

Mehr

Barrierefreiheit im Regionalverkehr

Barrierefreiheit im Regionalverkehr Barrierefreiheit im Regionalverkehr Perspektiven der Gestaltung eines barrierefreien ÖPNV im ländlichen Raum vor dem Hintergrund der Änderung des PBefG Fachtagung an der FH Erfurt - 25.11.2013 Thesen 1.

Mehr

Barrierefrei texten fürs Web

Barrierefrei texten fürs Web BIGGI MESTMÄCKER Unterm Strich mehr als Text Barrierefrei texten fürs Web BERATUNG MITDENKEN BLOG-MANAGEMENT BRAINSTORMING DIALOG ERFAHRUNG ERFOLG BLOGCOACHING ÜBERZEUGEN HERAUSRAGEN FREUDE IDEEN KONTAKTE

Mehr

Usability Engineering

Usability Engineering Fakultät Informatik, Prof. Dr. rer. pol. Thomas Urban Usability Engineering Kapitel 6 Barrierefreiheit Gliederung 1 Usability Engineering - Einführung 2 Wahrnehmungspsychologie 3 Usability Engineering

Mehr

barrierefreie Internetseiten

barrierefreie Internetseiten barrierefreie Internetseiten Was es bedeutet und was es bringt! Whitepaper für Unternehmen und soziale Einrichtungen Hintergrund, Vorteile und wichtigste Regeln für eine barrierefreie Website. Wer die

Mehr

Geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738) Inhaltsübersicht

Geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738) Inhaltsübersicht Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW) (1) Vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) Geändert

Mehr

Gesetz. über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung (Landesgleichberechtigungsgesetz LGBG ) Vom 17.

Gesetz. über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung (Landesgleichberechtigungsgesetz LGBG ) Vom 17. Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung (Landesgleichberechtigungsgesetz LGBG ) Vom 17. Mai 1999* In der Fassung vom 28. September 2006* Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

Mehr

Barrierefreies Internet ganz praktisch! Dozent: Stefan Rinshofer barrierefrei kommunizieren! / tjfbg ggmbh / trixar.de

Barrierefreies Internet ganz praktisch! Dozent: Stefan Rinshofer barrierefrei kommunizieren! / tjfbg ggmbh / trixar.de Barrierefreies Internet ganz praktisch! Dozent: Stefan Rinshofer barrierefrei kommunizieren! / tjfbg ggmbh / trixar.de Gesetzliche Grundlagen Behindertengleichstellungsgesetz, Abschnitt 2 4 Barrierefrei

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) Sekretariat des DBR: BAG SELBSTHILFE e.v. Kirchfeldstraße 149, 40215 Düsseldorf, Telefon: 0211 31006-49, Fax: 0211 31006-48, Mail: info@deutscher-behindertenrat.de, www.deutscher-behindertenrat.de Entwurf

Mehr

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Datum: 17. Juli 2002 Fundstelle: BGBl I 2002, 2654

Mehr

TYPO3-Handbuch Barrierefreiheit

TYPO3-Handbuch Barrierefreiheit TYPO3-Handbuch Barrierefreiheit Kontakt Christiane Hempel Universitätskommunikation Medientechnische Assistentin E-Mail: christiane.hempel@ uni-weimar.de Telefon: +49 (0) 36 43 / 58 77 Vertrauensmann der

Mehr

Fachforum Schwellenfreies Bauen Bauzentrum München. Barrierefreies Wohnen Planungsgrundlagen DIN

Fachforum Schwellenfreies Bauen Bauzentrum München. Barrierefreies Wohnen Planungsgrundlagen DIN Fachforum Schwellenfreies Bauen 17.07.2014 Bauzentrum München Barrierefreies Wohnen Planungsgrundlagen DIN 18040-2 Sachverständiger für Barrierefreies Bauen Art. 48 BayBO: In Gebäuden mit mehr als zwei

Mehr

o) Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e.v. p) Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen Mainz e.v. 1 Weitere Vereinbarungspartner

o) Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e.v. p) Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen Mainz e.v. 1 Weitere Vereinbarungspartner Zielvereinbarung zum barrierefreien Handel zwischen dem E-Center Edeka- Markt Trier und den Organisationen und Selbsthilfegruppen behinderter Menschen in Rheinland-Pfalz auf der Grundlage der Gleichstellungsgesetzgebung

Mehr

Brandenburg - Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz BbgBGG

Brandenburg - Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz BbgBGG Brandenburg - Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz BbgBGG Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - BbgBGG)

Mehr

Sie erfahren: Barrierefreie Software für Blinde und Sehbehinderte

Sie erfahren: Barrierefreie Software für Blinde und Sehbehinderte Sie erfahren: Welche Probleme Sehbehinderte und Blinde mit Software haben Welche Hilfen es in Windows gibt Worauf Sie beim Entwickeln/Kaufen von Software achten sollten HINTERGRÜNDE ZUR BARRIEREFREIHEIT

Mehr

Personalisierung und Benutzermodellierung. Aspekte der Mensch-Computer-Interaktion II Interaktive Systeme

Personalisierung und Benutzermodellierung. Aspekte der Mensch-Computer-Interaktion II Interaktive Systeme Personalisierung und Benutzermodellierung Aspekte der Mensch-Computer-Interaktion II Interaktive Systeme Prof. Dr. N. Henze 17. Juli 2006 Inhaltsverzeichnis 7.2 Kriterien Interaktiver Systeme................................

Mehr

barrierefrei informieren und kommunizieren Barrierefreie Web-Auftritte

barrierefrei informieren und kommunizieren Barrierefreie Web-Auftritte barrierefrei informieren und kommunizieren Barrierefreie Web-Auftritte "Die Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und der BITV an die Barrierefreiheit" an der Justus- 27. Januar 2005

Mehr

DZB Leipzig. Grundlegende Anforderungen an Barrierefreiheit. Gestaltung barrierefreier Informationsangebote in der DZB Leipzig

DZB Leipzig. Grundlegende Anforderungen an Barrierefreiheit. Gestaltung barrierefreier Informationsangebote in der DZB Leipzig Grundlegende Anforderungen an Barrierefreiheit Gestaltung barrierefreier Informationsangebote in der DZB Leipzig Autor Dr. Thomas Kahlisch Direktor der Deutschen Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig [DZB]

Mehr

Zentrum für Informationsdienste und Hochleistungsrechnen (ZIH) Behindertengerechte Webgestaltung

Zentrum für Informationsdienste und Hochleistungsrechnen (ZIH) Behindertengerechte Webgestaltung Zentrum für Informationsdienste und Hochleistungsrechnen (ZIH) Behindertengerechte Webgestaltung Frank Schulze 17.10.2007 Überblick Definition der Barrierefreiheit Regeln für Barrierefreiheit Richtlinien

Mehr

Klaus Miesenberger Institut Integriert Studieren Universität Linz. Daniela Ortner. Gerhard Nussbaum. Franz Pühretmair Kompetenznetzwerk KI-I

Klaus Miesenberger Institut Integriert Studieren Universität Linz. Daniela Ortner. Gerhard Nussbaum. Franz Pühretmair Kompetenznetzwerk KI-I Klaus Miesenberger Institut Integriert Studieren Universität Linz Daniela Ortner Gerhard Nussbaum Franz Pühretmair Kompetenznetzwerk KI-I Einleitung Das Internet, der Zugang zu Information, die Nutzung

Mehr