Einführung in den rechtlichen Hintergrund und die WCAG- Richtlinien
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1 Einführung in den rechtlichen Hintergrund und die WCAG- Richtlinien Prof. Dr. Kubicek 21. November 2002
2 4 Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. (Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen)
3 Wer wird behindert im Umgang mit Web-Technologien?
4 Wer wird behindert im Umgang mit Web-Technologien? Nutzerinnen und Nutzer älterer, anderer Technik situativ eingeschränkte Nutzerinnen und Nutzer ältere Menschen Menschen mit Farbfehlsichtigkeit (8% der männl. Bevölkerung) Menschen mit Behinderungen (relevant ca. 5 Millionen) GdB > 50 % - 8% - 7 Millionen inklusive niedríger GdB 14 Millionen davon ca. 35 % relevant - ca. 5 Mio.
5 Situative Zugangsbarrieren Mobiltelefone oder Kiosks mit kleinen Displays Helle Umgebungen mit Blendung Niedrige Bandbreite (hohe Ladezeiten) Laute Umgebungen Leseschwierigkeiten Motorische Einschränkungen z.b. beim Autofahren
6 graphische Darstellungen fehlende Skalierbarkeit Farbkontraste blind Zugangsbarrieren sehbehindert/ farbenblind gehörlos schwerhörig Lese-/Lernschwäche eingeschränkte Motorik der Arme/ Hände Mausnavigation gedrängte Navigation Audio-/Video Zeitlimits kompleer Aufbau komplee Sprache
7 Behinderung > 50G db in Deutschland Stand Sehbehinderung gesamt Schwerhörigkeit, Taubheit, Sprach-/Sprechstörungen, Schwerhsrigkeit, Taubheit, Gleichgewichtsstörungen Sprach- o. Sprechsts rungen, Gleichgewichtsstsrungen Geistig-seelische Störungen, Suchtkrankheiten Behinderungen, Suchtkrankheiten Sonstige ungenügend und ungenłgend bezeichnete Behinderungen Behinderungen Körperbehinderungen Ksrperbehinderung
8 Menschen mit Behinderungen verwenden assistive Technologien
9 Gute Anwendbarkeit für eine breite Anwenderschicht durch aktuelle Informationen ansprechende Präsentation einfache und verständliche Handhabung, Navigation einfache Interaktion
10 Universelles Design - Barrierefreiheit Universelle Lösungen für alle ohne Zugangsbarrieren Kann nur dann umgesetzt werden, wenn die Anforderungen aller berücksichtigt werden. Tatsächlich können nicht alle Barrieren beseitigt werden: assistive Technologien sind notwendig.
11 Universelles Design Design for all - Design für alle Universelles Design ist der Entwurfsprozess von Produkten, die von Menschen der breitest möglichen Palette unterschiedlichster Fähigkeiten in der breitest möglichen Palette von Situationen (Umgebungen, Bedingungen, Umstände) benutzt werden können. nach Trace Center (1996)
12 Richtlinien und Empfehlungen W3-Consortium: WCAG 1.0 und WCAG 2.0 Aktion Mensch: www. Einfach-fuer-alle.de Web for All: Dt. Verein d. Blinden u. Sehbehinderten in Studium u. Beruf: Akademie: www. akademie.de/websiteaufbau/kurse/ gestaltung/barrierefreies_web/ von privat, z.b. unterschiedlichem Fokus auf Technologien und Zielgruppen
13 5 Prinzipien zur Gestaltung von barrierefreien Systemen Wahrnehmbarkeit Bedienbarkeit Navigierbarkeit & Orientierung Verständlichkeit Robustheit (WCAG 2.0)
14 Sicherstellen der Benutzbarkeit durch Prinzipien und Richtlinien Software- Ergonomie (Individualisierbarkeit, Steuerbarkeit, Erwartungskonformität u.a.) Barrierefreiheit WCAG 2.0 WCAG 1.0/ BITV
15 Auszüge aus der DIN EN ISO Das Dialogsystem sollte Techniken bereitstellen zur Anpassung an Sprache und an kulturelle Eigenheiten des Benutzers sowie an individuelles Wissen und Erfahrung (...) und an das Wahrnehmungsvermögen sowie die sensomotorischen und geistigen Fähigkeiten. - Für sehbehinderte Benutzer stehen größere Schriftzeichen zur Verfügung, für unterschiedliche Kulturen unterschiedliche Tastenbelegungen und für farbenfehlsichtige Benutzer werden Farben nur angepasst verwendet (Individualisierbarkeit). Bei der Gestaltung des Dialogs sollte der Kompleität der Arbeitsaufgabe unter Berücksichtigung der Fertigkeiten und Fähigkeiten des Benutzers Rechnung getragen werden (Aufgabenangemessenheit). Rückmeldungen oder Erläuterungen sollten je nach Benutzerbelangen und Benutzereigenschaften in Art und Umfang unterschiedlich sein (Selbstbeschreibungsfähigkeit). Die Art der Anzeige von Ein- und Ausgabedaten (Format und Typ) sollte vom Benutzer beeinflussbar sein (Steuerbarkeit).
16 BITV/ WCAG 1.0 Zeitgesteuerte Änderungen des Inhalts müssen durch die Nutzerin/ den Nutzer kontrollierbar sein. (7) Bedienbarkeit DIN EN ISO Die Geschwindigkeit des Dialogs sollte nicht vom Dialogsystem vorgeschrieben werden. Sie sollte immer unter der Kontrolle des Benutzers stehen entsprechend den Belangen und Merkmalen des Benutzers (Steuerbarkeit) Der gewählte Präsentationsstil ist durchgängig beizubehalten. (14.3) Orientierung Bei ähnlichen Arbeitsaufgaben sollte der Dialog ähnlich gestaltet sein, damit der Benutzer einheitliche Verfahren zur Erledigung seiner Arbeitsaufgabe entwickeln kann (Erwartungskonformität)
17 Leitungsebene, Projektmanagement Umsetzung Qualitätssicherung Know How Testtools Checklisten Marketing Barrierefreiheit Realisierung Auswahl der Technologie Entwicklung Style Guides
18 Hierarchie der Rechte für behinderte Menschen mit Blick auf den barrierefreien Zugang zur Informationstechnik - Internet Gesetze Rechtsverordnung Schwerbehindertenabgabeverordnung (SchwbAV) Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO) Grundgesetz (GG) Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) Landesgleichstellungsgesetze (in Arbeit) Sonstige: Arbeitsschutzgesetz 9 BGG Kommunikationshilfenverordnung (KHV) 10 BGG Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwVO) Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Normen Leitlinien Informationen 11 BGG Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) Sonstige: Bildschirmarbeitsverordnung DIN EN ISO Web-Content-Accessibility-Guidelines (WCAG 1.0) BGI 650 nach Hildegard Schmidt, August 2002
19 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken (1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des 7 Abs. 1 Satz 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlichrechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
20 Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) 2 Gegenstand der Zugänglichmachung Der Anspruch (...) umfaßt Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente) einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen. 3 Formen der Zugänglichmachung (1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. (2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen.
21 Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) 7 Folgenabschätzung Diese Verordnung wird spätestens nach Ablauf von 3 Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
22 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen BGG 11 Barrierefreie Informationstechnik (1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des 7 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, (...) nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten 1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen, 2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung, 3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.
23 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) 11 Barrierefreie Informationstechnik (2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sowie von graphischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungennach 5 ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten.
24 Barrierefreie Informationstechnik- Verordnung BITV Geltungsbereich ( 1 BITV) Die Verordnung gilt für: 1. Internetauftritte und angebote, 2. Intranetauftritte und angebote, die öffentlich zugänglich sind, und 3. mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind, der Behörden der Bundesverwaltung.
25 Anzuwendende Standards und zentrale Umsetzungsfristen ( 3,4 BITV) Unmittelbar: neu gestaltete Angebote (oder stark veränderte): Priorität 1 zentrale Navigations- und Einstiegsangebote: Priorität 2 mindestens ein Zugangspfad bei Freischaltung: Priorität 1 Ende 2003: bestehende Angebote, die sich speziell an behinderte Menschen richten, Prioritäten s.o. Ende 2005: alle Angebote und alle Zugangspfade: Priorität 1 zentrale Navigations- und Einstiegsangebote: Priorität 2
26 Barrierefreie Informationstechnik- Verordnung (BITV), entspricht WCAG Äquivalente Alternativen zu Audio- und visuellem Inhalt. 2. Nicht auf Farbe allein verlassen. 3. Korrekte Verwendung von Markup und Stylesheets. 4. Sprachliche Besonderheiten kenntlich machen. 5. Tabellen müssen sich angemessen umwandeln lassen. 6. Seiten mit neuen Techniken müssen angemessen nutzbar bleiben. 7. Nutzerkontrolle über zeitgesteuerte Inhalte. 8. Direkter Zugang zu eingebetteten Benutzerschnittstellen. 9. Geräteunabhängiges Design. 10. Berücksichtigung der Möglichkeiten Assistiver Technologien. 11. Berücksichtigung von W3C Richtlinien. 12. Information zum Kontet und Orientierung. 13. Klare Navigationsmechanismen. 14. Einfaches Verständnis der Inhalte.
27 Beispiel aus der BITV Anforderung 12 Der Nutzerin/ dem Nutzer sind Informationen zum Kontet und zur Orientierung bereitzustellen. Priorität 1: Bedingung 12.1 Jeder Frame ist mit einem Titel zu versehen, um Navigation und Identifikation zu ermöglichen. Bedingung 12.2 Der Zweck von Frames und ihre Beziehung zueinander ist zu beschreiben, soweit dies nicht aus den verwendeten Titeln ersichtlich ist....
28 Initiativen: Beratung und Information für Vereine, Firmen, Verwaltungen z.b. zu gesetzlichem Hintergrund, Richtlinien, Workshops, Gestaltungsfragen, Testtools Web for all: FTB: Aktion Mensch: Stiftung Digitale Chancen:
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