Sportförderungsrichtlinien der Marktgemeinde Lustenau

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1 Sportförderungsrichtlinien der Marktgemeinde Lustenau 1. Allgemeines Die Marktgemeinde Lustenau als Trägerin von Privatrechten fördert den im Interesse der Gemeinschaft gelegenen Sport nach Maßgabe dieser Richtlinien und der im jeweiligen Voranschlag der Marktgemeinde Lustenau zur Verfügung stehenden Mittel. Unter Sport im Sinne dieser Richtlinien wird die der Erholung oder Ertüchtigung dienende körperliche Betätigung von Menschen verstanden. Auf die Gewährung von Sportförderungen besteht kein Rechtsanspruch. 2. Förderungsberechtigte Sportförderungsbeiträge können gewährt werden an: a) Vereine, die ihren Sitz in Lustenau haben oder zumindest die Bezeichnung Lustenau im Vereinsnamen führen und einem Vorarlberger Sportfach- oder österreichischen Dachverband angehören. b) Organisatoren, die Nachwuchs- und Breitensportveranstaltungen in Lustenau durchführen 3. Verwendungszweck Folgende Förderungsbeiträge sind vorgesehen: a) Vereinsbeitrag (Grundsubvention) Jeder Sportverein erhält jährlich eine Grundsubvention, deren Höhe von der Einstufung des Vereines abhängig ist. Die Einstufung der einzelnen Sportvereine erfolgt in 3 Kategorien nach Maßgabe des Tätigkeitsumfanges des jeweiligen Vereines. Zur Feststellung der Einstufung kann von den Vereinen ein jährlicher Tätigkeitsbericht verlangt werden. Die vorgemerkten Lustenauer Sportvereine werden in drei Kategorien eingeteilt. Die jährliche Grundsubvention beträgt derzeit für Vereine der Kategorie I: Kategorie II: Kategorie III: 900 Die Auszahlung des Förderungsbeitrages erfolgt jeweils Mitte des Jahres. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.

2 Marktgemeinde Lustenau Sportförderungsrichtlinien Seite 2 b) Jugendförderungsbeitrag Sportvereine, die aktive Nachwuchsarbeit betreiben, erhalten einen jährlichen Jugendförderungsbeitrag. Die Höhe der Jugendförderung ist, analog zum Vereinsbeitrag, von der Einstufung des Vereines hinsichtlich der betriebenen Nachwuchsarbeit abhängig. Die vorgemerkten Lustenauer Sportvereine werden entsprechend ihrem Engagement in der Nachwuchsarbeit in drei Kategorien unterteilt. Der jährliche Jugendförderungsbeitrag beträgt derzeit für Vereine der Kategorie I: Kategorie II: Kategorie III: Die Auszahlung des Förderungsbeitrages erfolgt jeweils Mitte des Jahres. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. c) Übungsleiterentschädigung Trainer bzw. Übungsleiter von Nachwuchssportgruppen, welche die vom zuständigen Fachverband geforderte Ausbildung absolviert haben, erhalten für die durchgeführten Übungsstunden einen Zuschuss entsprechend den geltenden Richtlinien. Die Förderung von Übungsleitern soll bewirken, daß eine möglichst große Anzahl von Jugendlichen in den Sportvereinen an Übungsstunden unter qualifizierter Leitung teilnehmen kann. Antragsberechtigt sind Lustenauer Sportvereine, welche aktive Jugendarbeit betreiben. Sie müssen Mitglied eines Vorarlberger Fachverbandes sein. Die Entschädigung kann nur Personen gewährt werden, die Lehrpersonen mit Sportausbildung sind oder die Qualifikation als Trainer, Lehrwart oder Übungsleiter nachweisen können und an Fortbildungsveranstaltungen des Verbandes teilgenommen haben. Gefördert werden ausschließlich Trainer bzw. Übungsleiter von Nachuchssportgruppen. Von einer Förderung ausgeschlossen sind professionelle Trainer und Leiter von Senioren- und Hobbysportgruppen. Der Betreuungszeitraum muß sich über mindestens 6 Monate im Jahr erstrecken. Die Übungsstunden müssen einen unmittelbar zusammenhängenden Zeitraum praktischen Übens umfassen. Betreuungszeiten bei Wettkämpfen gelten nicht als Übungsstunden. Die Trainingsgruppen haben aus mindestens 10 SportlerInnen zu bestehen. Ausnahmen können nur dort zugestanden werden, wo dies aus fachlichen oder Sicherheitsgründen notwendig ist. Bei gemischten Sportgruppen (Nachwuchs- und Erwachsene) muss der überwiegende Anteil (min. 10 SportlerInnen) im Nachwuchsalter (U21) sein. Bei Mannschaftssportarten wird die Übungsleiterentschädigung nur einem Trainer pro Mannschaft, welche an einem offiziellen Meisterschaftsbewerb teilnimmt, zuerkannt. Die Gemeindeförderung wird nur ausbezahlt, sofern

3 Marktgemeinde Lustenau Sportförderungsrichtlinien Seite 3 auch die Sportabteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung die Übungsleiterentschädigung gewährt. Die Entschädigung beträgt derzeit 2,60 pro Stunde. Pro Woche werden max. 3 Stunden, pro Kalenderjahr max. 45 Wochen anerkannt. Zusätzlich können bis zu zwei Wochenlehrgänge zu je 15 Stunden abgerechnet werden. Die Gesamtstundenzahl ist jedoch mit 135 Stunden pro Kalenderjahr limitiert. Leiter, die mehrere Gruppen getrennt betreuen, können die Entschädigung für max. zwei Gruppen erhalten. Die Anträge sind auf dem dafür vorgesehenen Formblatt bis spätestens 15. September des jeweiligen Jahres beim Sportreferat der Marktgemeinde Lustenau einzubringen. Unvollständig ausgefüllte oder zu spät einlangende Formulare können nicht behandelt werden. Die Marktgemeinde Lustenau ist berechtigt, die Angaben jederzeit zu überprüfen. Zahlungen, die aufgrund unrichtiger Angaben gewährt wurden, sind rückzuerstatten. Die Auszahlung an die Vereine erfolgt bis Jahresende. d) Förderung des Mannschaftsspitzensportes Für Mannschaften, die an einem überregionalen Meisterschaftsbetrieb teilnehmen, erhält der Verein eine Sonderförderung in Form von Liga-Bonus sowie Reise- und Verpflegungskostenzuschuss. Die Lustenauer Mannschaften haben durch die exponierte Verkehrslage gegenüber Teams aus den anderen Bundesländern einen großen Nachteil. Zur teilweisen Abgeltung der hohen Reisekosten fördert die Marktgemeinde Lustenau Vereine, deren Mannschaften an einem ganzjährigen überregionalen Meisterschaftsbetrieb teilnehmen. Als förderungswürdig werden derzeit die Mannschaftssportarten Fußball, Eishockey und Handball eingestuft. Die Förderung wird unterteilt in einen Liga-Bonus und einen Reise- und Verpflegungskostenzuschuss. Der Liga-Bonus beträgt derzeit für die Teilnahme an: Bundesliga I. Division (höchste Spielklasse) Bundesliga II. Division (zweithöchste Spkl.) Regionalliga Der Reise- und Verpflegungskostenzuschuss beträgt derzeit für Fahrten nach: Tirol 330 Salzburg, Oberösterreich, Kärnten 480 Wien, Niederösterreich, Burgenland, Stmk. 630 Bei grenzüberschreitenden Meisterschaften wird aufgrund der Liga- Bewertung und der Fahrtentfernungen ein vergleichbarer Förderungssatz errechnet. Anträge sind bis spätestens 15. September in der Sportabteilung der Marktgemeinde Lustenau unter Vorlage des Spielplanes einzubringen. Die Abrechnung erfolgt gemeinsam mit den Vereins- und Jugendförderungsbeiträgen Mitte des folgenden Jahres auf Basis der tatsächlich bestrittenen Auswärtsspiele in der vergangenen Spielsaison.

4 Marktgemeinde Lustenau Sportförderungsrichtlinien Seite 4 e) Reisekostenzuschüsse Für die Teilnahme an überregionalen Meisterschaften und Turnieren von Nachwuchssportgruppen erhält der Verein eine Sonderförderung in Form eines Reisekostenzuschusses. Zur teilweisen Abdeckung der Reise- und Verpflegungskosten für ihre Nachwuchssportgruppen erhalten die Sportvereine für die Teilnahme an überregionalen Meisterschaften und Turnieren einen Reisekostenzuschuss. Dieser beträgt derzeit für Fahrten nach Tirol 330 Salzburg, Oberösterreich, Kärnten 480 Wien, Niederösterreich, Burgenland, Stmk. 630 Bei mehrtätigen Veranstaltungen erfolgt ein Zuschlag von 160 für jeden weiteren Tag. Für Sportlergruppen mit weniger als 10 Teilnehmern wird der halbe Reisekostenzuschuss ausbezahlt. Für Mannschaften, die eine Spielgemeinschaft mit auswärtigen Vereinen bilden, kommt ebenfalls der halbe Verrechnungssatz zur Anwendung. Anträge für Förderungen von ganzjährigem Meisterschaftsbetrieb sind analog zur Mannschaftsspitzensportförderung jeweils bis 15. September einzubringen. Subventionen für die Beschickung von Einzelveranstaltungen sind spätestens 14 Tage vor Reiseantritt in der Sportabteilung zu beantragen. f) Betriebskostenzuschüsse Vereine, welchen nachweislich für die Erhaltung und den Betrieb eigener oder für die Benützung fremder Sportstätten hohe Kosten anfallen, können die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses beantragen. Zur teilweisen Abdeckung von anfallenden Betriebskosten (Strom, Gas, Wasser etc.) vereinseigener Sportstätten oder der Mietkosten für die Benützung vereinsfremder Sportstätten kann eine finanzielle Unterstützung in Form eines Betriebkostenzuschusses gewährt werden. Die Subvention kann auch in Form von Sachleistungen erfolgen. Anträge auf Betriebskostenzuschüsse sind bis 15. September des Vorjahres unter Angabe der geschätzten Gesamtkosten in der Sportabteilung der Marktgemeinde Lustenau einzubringen. Die Abrechnung erfolgt nach Vorlage von Originalbelegen. g) Veranstaltungsförderung Für die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen können zweckgebundene Beiträge gewährt werden. Besonders förderungswürdig sind Nachwuchs- und Breitensportveranstaltungen.

5 Marktgemeinde Lustenau Sportförderungsrichtlinien Seite 5 Die Durchführung und Organisation von bedeutenden Sportveranstaltungen wie z.b. nationale und regionale Meisterschaften, Int. Turniere, Meetings, Breitensportveranstaltungen etc. wird von der Marktgemeinde Lustenau gefördert. Die Förderung beträgt für eintägige Veranstaltungen mehrtägige Veranstaltungen Die Förderung kann auch in Form von Sachleistungen gewährt werden. Anträge auf Veranstaltungssubvention sind spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung im Sportreferat einzubringen. h) Investitionsförderung Für die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen sowie die Anschaffung von Sportgeräten können Investitionsförderungsbeiträge gewährt werden. Die Marktgemeinde Lustenau fördert den Bau und die Sanierung von Sportstätten sowie die Anschaffung von Sportgeräten. Die Förderung kann bis zu max. 30 % der nachgewiesenen Gesamtkosten betragen und beschränkt sich auf die für die Sportausübung zwingend erforderlichen Geräte und Anlagen. Von der Förderung ausgenommen sind Investitionen in die gastronomische Infrastruktur. Die genaue Förderungshöhe wird nach Maßgabe der Bedeutung der Investition, der wirtschaftlichen Stärke des Vereins und der verfügbaren Fördermittel festgelegt. Anträge auf Investitionsförderung für das folgende Jahr sind jeweils bis spätestens 15. September des Vorjahres unter Vorlage von Offerten, Kostenvoranschlägen, Kostenschätzungen etc. in der Sportabteilung einzubringen. Im Falle einer Förderungszusage ist die bewilligte Maßnahme im Laufe des betreffenden Kalenderjahres durchzuführen und mittels Vorlage von Originalrechnungen und Originalzahlungsbelegen nachzuweisen. 4. Ansuchen Der Vereinsbeitrag sowie der Jugendförderungsbeitrag werden jeweils Mitte des Jahres an die Vereine ausbezahlt. Ein Antrag auf Auszahlung ist nicht erforderlich. Alle anderen Sportförderungsbeiträge werden ausschließlich über Antrag gewährt. Die Ansuchen sind mittels der im Sportreferat der Marktgemeinde Lustenau aufliegenden Formulare samt den dazu erforderlichen Beilagen bis zum jeweils gesetzten Abgabetermin schriftlich zu stellen.

6 Marktgemeinde Lustenau Sportförderungsrichtlinien Seite 6 5. Förderungszusagen Die Zusage der Förderung erfolgt schriftlich und kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über Aufforderung der Marktgemeinde Lustenau haben die Förderungwerber den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung sämtlicher bezogener Sportförderungsmittel zu erbringen. In besonderen Fällen kann auch die Offenlegung der Vereinsfinanzen verlangt werden. Förderungen, die aufgrund unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben erlangt oder nicht widmungsgemäß verwendet wurden, sind auf Verlangen vom Förderungswerber zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung kann auch bewirkt werden, wenn die geförderte Leistung nicht ausgeführt bzw. vorgesehene Bedingungen nicht eingehalten wurden. Diese Förderungsrichtlinien treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Bitte um Beachtung! Bei der Subvention nach Punkt 3) d) - Förderung des Mannschaftsspitzensports - hat die Gemeindevertretung für das Kalenderjahr 2015 die Zahlung des Liga-Bonus ausgesetzt.

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