MUNICH WORKSHOP FOR ACCOUNTING AND AUDITING

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "MUNICH WORKSHOP FOR ACCOUNTING AND AUDITING"

Transkript

1 MUNICH WORKSHOP FOR ACCOUNTING AND AUDITING Dienstag, 23. November 2010 Prof. (em.) Dr. Joachim Schulze-Osterloh Fachbereich Rechtswissenschaft der FU Berlin Der Einfluß der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung auf die steuerliche Gewinnermittlung nach BilMoG

2 Univ.-Prof. (em.) Dr. Joachim Schulze-Osterloh Freie Universität Berlin Der Einfluß der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung auf die steuerliche Gewinnermittlung nach BilMoG I. Einleitung II. Verweisung auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 1. Herkunft der Vorschrift Nach Vorläufern in Bremen und Sachsen im Jahre 1874: 14 Abs. 1 des Preußischen Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (GS 1891, 175, 181) Das Einkommen aus Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues besteht in dem in Gemäßheit der allgemeinen Grundsätze (. 6 bis 11) ermittelten Geschäftgewinne. Mit dieser Maßgabe ist der Reingewinn aus dem Handel und Gewerbebetriebe nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für die Inventur und Bilanz durch das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen. Insbesondere gilt dieses einerseits von dem Zuwachs des Anlagekapitals und andererseits von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Werthverminderung entsprechen. 13 des Preußischen Einkommensteuergesetzes vom 19. Juni 1906 (GS 1906, 260, 267) Als Einkommen aus Handel, Gewerbe und Bergbau gilt der Geschäftsgewinn. Bei Steuerpflichtigen, welche Handelsbücher nach Vorschrift der 38 flg. des Handelsgesetzbuchs führen, ist der Gewinn unter Beachtung der Vorschriften im 7 und 8 nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für die Inventur und Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen. Insbesondere gilt dieses einerseits von dem Zuwachse des Anlagekapitals und anderseits von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Wertverminderung entsprechen. 33 EStG vom 29. März 1920 (RGBl. 1920, 359, 372) Als steuerbares Einkommen aus dem Betrieb eines Gewerbes oder des Bergbaues kommt der Geschäftsgewinn in Ansatz. Der Geschäftsgewinn ist durch Vergleich der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben unter Berücksichtigung des Unterschieds in dem Stande und Werte der Erzeugnisse, Waren und Vorräte sowie des beweglichen Anlagekapitals am Schlusse des Geschäftsjahrs gegenüber deren Stande und Werte am Anfang desselben festzustellen. Den Geschäftseinnahmen ist der Wert der Gegenstände, Ausbeuten und Dienstleistungen hinzuzurechnen, die der Steuerpflichtige aus dem Betriebe seines Gewerbes für sich und seinen Haushalt oder für andere Zwecke entnommen hat, die außerhalb des Betriebs liegen. Die Vorschriften des 32 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. Bei Steuerpflichtigen, welche Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs führen, ist der Geschäftsgewinn unter Beachtung der Vorschriften des 15 nach den Grundsätzen zu berechnen, wie sie für die Inventur und die Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind.

3 EStG vom 10. August 1925 (RGBl I, 189, 192) Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu sein, Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs tatsächlich führen, ist der Gewinn ( 7 Abs. 2 Nr. 1, 12) der nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für den Schluß des Steuerabschnitts ermittelte Überschuß des Betriebsvermögens über das Betriebsvermögen, das am Schlusse des vorangegangenen Steuerabschnitts der Veranlagung zugrunde gelegen hat. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entnahmen aus dem eigenen Betriebe ( 12 Abs. 2), die abzugsfähigen Ausgaben ( 15 bis 18) und die Bewertung ( 19 bis 21) zu beachten. Die Vorschriften des 12 Abs. 3 finden Anwendung. 5 Abs. 1 EStG vom 16. Oktober 1934 (RGBl I, 1005, 1007) Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen, ist für den Schluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzusetzen ( 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen ( 4 Absatz 1), über die Betriebsausgaben ( 4 Absatz 3) und über die Bewertung ( 6) sind zu befolgen. 2. Inhalt der Verweisung a) Ausgangslage 38 ff. HGB 1897 a.f.: weitgehende Verweisung auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung b) Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. Dezember 1985 Kodifizierung zahlreicher Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung mit ergänzenden Verweisungen auf diese Grundsätze; zugleich enthält das Gesetz GoB-widrige Normen. 3. Ergebnis 5 Abs. 1 Satz 1 EStG verweist auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, nicht aber auf die einzelnen Vorschriften des Dritten Buches des HGB. III. Steuergesetzliche Abweichungen von der Maßgeblichkeit der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung 1. Regelung des 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Sätze 2 und 3 EStG nach BilMoG BMF-Schreiben IV C 6 S 2133/09/10001 vom , BStBl I, 239, 240 Tz. 13 Wahlrechte, die nur steuerlich bestehen, können unabhängig vom handelsrechtlichen Wertansatz ausgeübt werden ( 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wird insoweit nicht nach 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG durch die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beschränkt. 2. Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert a) Kann -Vorschrift BMF-Schreiben IV C 6 S 2133/09/10001 vom , BStBl I, 239, 240 Tz. 15

4 - 3 - Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig abzuschreiben ( 253 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 HGB). Nach 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 EStG kann bei einer voraussichtlich dauernder Wertminderung der Teilwert eingesetzt werden. Die Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung in der Handelsbilanz ist nicht zwingend in der Steuerbilanz durch eine Teilwertabschreibung nachzuvollziehen; der Steuerpflichtige kann darauf auch verzichten. Hat der Steuerpflichtige in einem Wirtschaftsjahr eine Teilwertabschreibung vorgenommen und verzichtet er in einem darauf folgenden Jahr auf den Nachweis der dauernden Wertminderung (z.b. im Zusammenhang mit Verlustabzügen), ist zu prüfen, ob eine willkürliche Gestaltung vorliegt. Eine Kann -Vorschrift gibt nicht notwendigerweise die Ermächtigung, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Sie kann auch als zwingende Vorschrift auszulegen sein. Ein anerkanntes Beispiel ist 78 BGB. Hier wird dem Amtsgericht (Vereinsregister) durch eine Kann -Vorschrift die Möglichkeit gegeben, Anmeldungen zum Vereinsregister durch die Festsetzung von Zwangsgeld zu erzwingen. Aus einem Vergleich mit der entsprechenden Vorschrift des 14 HGB für das Handelsregister, die als zwingende Regelung formuliert ist, ergibt sich, daß auch das Vereinsregister einschreiten muß, um das Register mit den rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen in Übereinstimmung zu halten. Ähnliches gilt für Soll-Vorschriften. 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB a.f. ist mit Recht als zwingende Vorschrift verstanden worden. Das BilMoG hat dies klargestellt. b) Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Niederstwertprinzips für die Steuerbilanz Rechtsprechung vor BilMoG Für einen Geschäftswert: BFH I R 102/68 vom , BFHE 99, 29, 31 = BStBl II, 516 f.; für Umlaufvermögen: BFH IV R 31/90 vom , BFHE 164, 232, 233 = BStBl II, 627; BFH I R 18/92 vom , BFHE 174, 149, 151 = BStBl II, 514, 515; für Forderungen: BFH I R 49/02 vom , BFHE 203, 319, 320 = BStBl II, 941, 942; BFH I R 2/06 vom , BFHE 215, 230, 232 = BStBl II, 469, 470. Schrifttum vor BilMoG Ehmcke in Blümich, EStG, KStG, GewStG, 6 EStG Rn. 563a (EL 80, Oktober 2003); Fischer in Kirchhof, EStG KompaktKommentar, 8. Aufl. 2008, 6 Rn. 107; Glanegger in L. Schmidt, EStG, 28. Auflage 2009, 6 Rn. 217; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 19. Auflage 2008, 17 Rn. 153; Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Auflage 1993, 5 V 3 b bb, S. 201; Herzig, DB 2008, 1339, 1340; Schulze-Osterloh, FR 1986, 1986, 545, 550; ders., StuW 1991, 284, 290 f.; ebenso, aber zweifelnd Winkeljohann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG 6 EStG Rn. 562 (EL 121, August 2003); nur auf der Grundlage der formellen Maßgeblichkeit im Falle einer gleichartigen Abschreibung in der Handelsbilanz Werndl in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 6 Rn. B 419 (EL 185, Mai 2008). Anders aber das Schrifttum nach BilMoG Ehmcke in Blümich, EStG, KStG, GewStG, 6 EStG Rn. 562 (EL 104, September 2009); Herzig in Küting/Pfitzer/Weber, Handbuch der Rechnungslegung. Einzelabschluss, Kap. 3 Rn 58 (EL 7, August 2010); Kulosa in L. Schmidt, EStG, 29. Aufl. 2010, 6 Rn. 361; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl. 2010, 17 Rn. 42, 153; Dörfler/Adrian, Ubg 2009, 385, 390; Förster/Schmidtmann, BB 2009, 1342, 1345 f.; Geberth/Blasius, FR 2010, 408, 410 ff.; Günkel, FS Herzig, 2010, 509, 513 f.; ders., StbJb. 2009/2010, 331, 336 f.; Herzig/Briesemeister, Ubg 2009, 157, 162 f.; dies., DB 2009, 926, 929 f.; dies., DB 2009, 976, 978; dies., WPg 2010, 63, 71 f.; dies., DB 2010, 917, 918 f.; Kaminski, DStR 2010, 771;

5 - 4 - Ortmann-Babel/Bolik, BB 2010, 2099, 2101; Ortmann-Babel/Bolik/Gageur, DStR 2009, 934, 935; Theile, DStR 2009, 2384, 2385; Theile/Hartmann, DStR 2008, 2031, 2034; Werth, DStZ 2009, 508, 509 f.; allgemein auch Prinz, DB 2010, 2069, Unverändert für Maßgeblichkeit des Niederstwertprinzips in der Steuerbilanz Fischer in Kirchhof, EStG KompaktKommentar, 9. Aufl. 2010, 6 Rn. 99, allerdings ohne Erörterung der neu entstandenen Problematik; Wolf-Dieter Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, 4, 5 Rn. 327 ff. (EL 88, August 2010); ders., StuB 2009, 515 f., 787 f.; Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, DB 2009, 2570, 2571 f.; Anzinger/Schleiter, DStR 2010, 395, 396 ff.; Fischer/Kalina-Kerschbaum, DStR 2010, 399, 400; Hennrichs, Ubg 2009, 533, 540 f.; ders., StbJb 2009/2010, 261, 267 ff.; Richter, GmbHR 2010, 505, 508 f.; Scheffler, StuB 2010, 295, 298 f.; Schenke/Risse, DB 2009, 1957, 1958 f.; Weber-Grellet, DB 2009, 2402, Die nach 5 Abs. 1 Satz 1 EStG maßgebenden handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zwingen dazu, unverändert auf den Fall der Teilwertabschreibung das Niederstwertprinzip anzuwenden. 3. Ansatz von Pensionsrückstellungen nach 6a EStG und von Verpflichtungen i.s.d. Art. 28 Abs. 1 EGHGB a) BMF-Schreiben IV C 6 S 2133/09/10001 vom , BStBl I, 239, 240 Tz. 9 ff. b) Meinungstand aa) Sog. Neuzusagen (nach dem 31. Dezember 1985) Für Passivierungspflicht in der Steuerbilanz Gosch in Kirchhof, EStG, 9. Aufl. 2010, 6a Rn. 2; Döring/Heger, DStR 2009, 2064, 2066, ebenso, wenn auch zweifelnd, zum BilMoG S Für Passivierungswahlrecht in der Steuerbilanz Für die Zeit vor dem BilMoG Höfer in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, 6a EStG Rn. 22; Otto in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 4. Auflage 2006, StR A Rn. 380 ff.; ders., DStR 2007, 268, 270 f. Für die Zeit nach dem BilMoG Ellrott/Rhiel in Beck scher Bilanz-Kommentar, 7. Aufl. 2010, 249 Rn. 161; Dörfler/Adrian, Ubg 2009, 385, 391 f.; Herzig/Briesemeister, DB 2009, 976, 977. bb) Sog. Altzusagen (vor dem 1. Januar 1986) Ansatz in der Steuerbilanz nur, wenn der Steuerpflichtige in der Handelsbilanz das Wahlrecht des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB durch Passivierung ausgeübt hat Höfer in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, 6a EStG Rn. 21 (EL 58, September 2003); wohl auch Förster in Blümich, EStG, KStG, GewStG 6a EStG Rn. 241 (EL 104, September 2009); Weber-Grellet in L. Schmidt, 29. Auflage 2010, 6a Rn. 2 durch Verweisung auf Seeger in L. Schmidt, 19. Aufl. 2000, 6a Rn. 3. cc) Mittelbare Pensionsverpflichtungen und ähnliche unmittelbare oder mittelbare Verpflichtungen i.s.d. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB

6 - 5 - Nach den Grundsätzen des Großen Senats (BFH Gr.S. 2/68 vom , BFHE 95, 31, 36 f. = BStBl II; 291, 293) Passivierungsverbot in der Steuerbilanz: Dommermuth in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, 6a EStG Rn. 11, 13 (EL 239, Januar 2010); Förster in Blümich, EStG, KStG, GewStG, 6a EStG Rn. 237 (EL 104, September 2009); Gosch in Kirchhof, EStG, 9. Aufl. 2010, 6a Rn. 2; Otto in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 4. Auflage 2006, StR A Rn. 376; Weber-Grellet in L. Schmidt, EStG, 29. Auflage 2010, 6a Rn. 5 f. c) Folgerungen aus der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere aus dem Vollständigkeitsprinzip Aus den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, die nach 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für die Steuerbilanz gelten und zu denen das Vollständigkeitsprinzip gehört, ergibt sich eine Passivierungspflicht für Pensionsrückstellungen, sei es aus Neu- oder aus Altzusagen. Des weiteren sind die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB genannten mittelbaren und ähnlichen unmittelbaren oder mittelbaren Verpflichtungen in der Steuerbilanz zwingend zu passivieren. IV. Sonderproblem: Untergrenze der Herstellungskosten in der Steuerbilanz Einbeziehung der sonstigen Gemeinkosten i.s.d. 255 Abs. 2 Satz 3 in die Herstellungskosten 1. BMF-Schreiben IV C 6 S 2133/09/10001 vom , BStBl I, 239, 240 Tz. 8, und vom , BStBl I, Meinungsstand Gegen die Auffassung des BMF: IDW, FN-IDW 2010, 264; Günkel/Teschke, Ubg 2010, 401 ff.; Herzig/Briesemeister, DB 2010, 917, 921 ff.; Richter, GmbHR 2010, 505, 507; Velte/Sepetauz, StuB 2010, 523 ff.; Zwirner, DStR 2010, 591, 592. Anders aber Kaminski, DStR 2010, 771, 772. Das sog. Gemeinkosten-Urteil des BFH BFH IV R 87/92 vom , BFHE 172, 462, 466 = BStBl II, 176, Problematik der Wahlrechte im Hinblick auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Grundsätzlich ablehnend Ballwieser, Beck sches Handbuch der Rechnungslegung, B 105, Rn. 84 ff. (EL 31, Oktober 2009); Kropff, FS Baetge, 1997, S. 65, 87; Schulze-Osterloh, HdJ I/1, 2. Bearbeitung 2010, Rn. 18. Rechtfertigung als Vereinfachungswahlrecht Ellrott/Brendt, Beck scher Bilanz-Kommentar, 7. Auflage 2010, 255 HGB Rn. 359; Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 4. Auflage 2006, E Rn 741; Günkel/Teschke, Ubg 2010, 401, 403; Herzig/Briesemeister, DB 2010, 917, 921; ähnlich Geberth/Blasius, FR 2010, 408, 409; Velte/Sepetauz, StuB 2010, 523, Ergebnis Aktivierungsverbot für die sonstigen Gemeinkosten des 255 Abs. 2 Satz 3 HGB in der Steuerbilanz. Meine in StuW 1989, 242, 249 vertretene Ansicht (Aktivierungspflicht) gebe ich auf.

Handelsbilanzrecht 2. Einheit

Handelsbilanzrecht 2. Einheit Handelsbilanzrecht 2. Einheit Dr. Moritz Pöschke, Dipl.-Kfm., LL.M. (Harvard) Universität zu Köln Institut für Gesellschaftsrecht Abt. 2: Kapitalgesellschaften, Bilanzrecht (Prof. Dr. Joachim Hennrichs)

Mehr

Steuerrecht. S.1 Anwendungsbereich

Steuerrecht. S.1 Anwendungsbereich Jahresabschluss Steuerrecht Ja S Steuerrecht S.1 Anwendungsbereich Bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen,

Mehr

Verzicht bei Pensionszusagen. A. Einführung

Verzicht bei Pensionszusagen. A. Einführung A. Einführung In Krisenzeiten stellen Pensionszusagen oftmals eine finanzielle Belastung für die Kapitalgesellschaft dar und können insbesondere bei rückläufigen Gewinnen zu einer bilanziellen Überschuldung

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 12. März 2010 Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen

Mehr

IWW Studienprogramm. Vertiefungsstudium. Modul XXIV Steuerliche Gewinnermittlung. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Vertiefungsstudium. Modul XXIV Steuerliche Gewinnermittlung. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche orschung und Weiterbildung GmbH Institut an der ernuniversität in Hagen IWW Studienprogramm Vertiefungsstudium Modul XXIV Steuerliche Gewinnermittlung Lösungshinweise

Mehr

Vor- und Nachteile für die Erstellung des Jahresabschlusses eines mittelständischen Unternehmens nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Vor- und Nachteile für die Erstellung des Jahresabschlusses eines mittelständischen Unternehmens nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) Wirtschaft Daniel Kampik Vor- und Nachteile für die Erstellung des Jahresabschlusses eines mittelständischen Unternehmens nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) Im Vergleich zu den bisherigen Regelungen

Mehr

I. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung. 1. Anwendung des 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG

I. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung. 1. Anwendung des 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON Wilhelmstraße

Mehr

Ein Vergleich der Rechtsentwicklung: Abkoppelung der Steuer- von der Handelsbilanz in Deutschland / Tendenz zur Einheitsbilanz in Österreich

Ein Vergleich der Rechtsentwicklung: Abkoppelung der Steuer- von der Handelsbilanz in Deutschland / Tendenz zur Einheitsbilanz in Österreich Ein Vergleich der Rechtsentwicklung: Abkoppelung der Steuer- von der Handelsbilanz in Deutschland / Tendenz zur Einheitsbilanz in Österreich Jasmin Kollmann / Stephanie Zolles Symposion zum Unternehmenssteuerrecht

Mehr

Jahresabschluss übrige Aktiva / Passiva

Jahresabschluss übrige Aktiva / Passiva Jahresabschluss übrige Aktiva / Passiva Prof. Dr. Werner Müller übrige Aktiva C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung F. Nicht

Mehr

für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem oben genannten Entwurf möchten wir uns zunächst

für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem oben genannten Entwurf möchten wir uns zunächst Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Ka/Fi Tel.: 030 240087-49 Fax: 030 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 16. November 2009 Entwurf eines BMF-Schreibens zur

Mehr

Jahresabschluss. übrige Bilanzpositionen, Steuerabgrenzung. Prof. Dr. Werner Müller

Jahresabschluss. übrige Bilanzpositionen, Steuerabgrenzung. Prof. Dr. Werner Müller Jahresabschluss übrige Bilanzpositionen, Steuerabgrenzung Prof. Dr. Werner Müller übrige Aktiva C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

Mehr

Pensionsrückstellung:

Pensionsrückstellung: BUNDESFINANZHOF Pensionsrückstellung: Vorrang des Nachholverbots gegenüber dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs und Passivierungspflicht für sog. Neuzusagen 1. Für Pensionszusagen, welche nach

Mehr

Erläuterungen zu Abs. 6: Befolgung der Vorschriften über Entnahmen, Einlagen, Bilanzänderung, Betriebsausgaben, Bewertung und Absetzungen

Erläuterungen zu Abs. 6: Befolgung der Vorschriften über Entnahmen, Einlagen, Bilanzänderung, Betriebsausgaben, Bewertung und Absetzungen Befolgung von steuerlichen Vorschriften Anm. 2100 2102 5 Erläuterungen zu Abs. 6: Befolgung der Vorschriften über Entnahmen, Einlagen, Bilanzänderung, Betriebsausgaben, Bewertung und Absetzungen Autor

Mehr

Maßgeblichkeit und Verzeichnispflicht nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Maßgeblichkeit und Verzeichnispflicht nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Im Januar haben wir Ihnen den Entwurf eines BMF-Schreibens "Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung"

Mehr

Rückstellungen nach HGB

Rückstellungen nach HGB Wirtschaft Christine Abel Rückstellungen nach HGB Rückstellungen nach BilMoG im Vergleich zu IFRS Studienarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Bibliothek verzeichnet

Mehr

Bewertung in Handels- und Steuerbilanz. Teil II: Umlaufvermögen. Dipl. Betrw. Ruth Kühn Dipl. Finw. Tobias Teutemacher Prof. Dr.

Bewertung in Handels- und Steuerbilanz. Teil II: Umlaufvermögen. Dipl. Betrw. Ruth Kühn Dipl. Finw. Tobias Teutemacher Prof. Dr. Bewertung in Handels- und Steuerbilanz Teil II: Umlaufvermögen Dipl. Betrw. Ruth Kühn Dipl. Finw. Tobias Teutemacher Prof. Dr. Wolfgang Hufnagel Rechtsgrundlagen 253 (3) HGB für 6 (1) Nr. 2 EStG für Handelsbilanz

Mehr

Fremdwährungen. unter Berücksichtigung des BilMoG s und des BMF-Schreibens vom

Fremdwährungen. unter Berücksichtigung des BilMoG s und des BMF-Schreibens vom Fremdwährungen unter Berücksichtigung des BilMoG s und des BMF-Schreibens vom 02.09.2016 Gliederung 1. Einleitung 2. Anschaffungen in Fremdwährungen 3. Ausweis nicht realisierter Verluste bzw. Gewinne

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/3187 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler II/5 52200 5457/68 Bonn, den 26. Juli 1968 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Hiermit übersende

Mehr

Teil D: Überblick über die unternehmerischen Gewinnermittlungsmethoden

Teil D: Überblick über die unternehmerischen Gewinnermittlungsmethoden Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil D: Überblick über die unternehmerischen Gewinnermittlungsmethoden Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mehr

Vorlesung Bilanzrecht SS Literaturhinweise: Gliederung. 1 Grundlagen

Vorlesung Bilanzrecht SS Literaturhinweise: Gliederung. 1 Grundlagen Prof. Dr. Rainer Hüttemann Universität Bonn Vorlesung Bilanzrecht SS 2017 Literaturhinweise: Studienliteratur: Weber-Grellet, Bilanzsteuerrecht (Alpmann-Schmidt), 15. Aufl. 2017; Scheffler, Besteuerung

Mehr

Entwurf eines BMF-Schreibens zur Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung

Entwurf eines BMF-Schreibens zur Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung Per Mail: poststelle@bmf.bund.de Bundesministerium der Finanzen Steuerabteilung Herrn MDg Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C 11016 Berlin Aktenzeichen Telefon Telefax E-Mail Datum See/Ro 22-02-930-16/09

Mehr

Rechtsgrundlagen der Buchführung

Rechtsgrundlagen der Buchführung Rechtsgrundlagen der Buchführung kodifiziert nicht kodifiziert Handelsrecht Steuerrecht GoB (allgemein anerkannte Regeln über Führung der Handelsbücher und Jahresabschluss) Buchführungspflicht nach Handelsrecht

Mehr

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8 BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > C. Anhänge > Anhang 29 Verluste > IV. Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG BMF vom 19.11.2008 (BStBl I S. 970)

Mehr

Bilanzierung, Bewertung, Sonderfälle

Bilanzierung, Bewertung, Sonderfälle Immaterielle Wirtschaftsgüter im Handels- und Steuerrecht Bilanzierung, Bewertung, Sonderfälle Von Dr. jur. Dr. rer. pol. Ursula Niemann Steuerberater, Köln b Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnahme

Mehr

Abweichungen zwischen Handelsbilanz und. Ende der Einheitsbilanz?

Abweichungen zwischen Handelsbilanz und. Ende der Einheitsbilanz? AK Steuern Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und Steuern Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz Ende der Einheitsbilanz? Prof. Dr. Wolfram Scheffler Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Mehr

Die Maßgeblichkeit unter einer Einheitsbilanz und ihre Ausnahmen

Die Maßgeblichkeit unter einer Einheitsbilanz und ihre Ausnahmen Die Maßgeblichkeit unter einer Einheitsbilanz und ihre Ausnahmen Benedikt Hörtenhuber Erich Schaffer Institute for Austrian and International Tax Law www.wu.ac.at/taxlaw 1 Agenda I. Bestandsaufnahme Maßgeblichkeit

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03 BUNDESFINANZHOF Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns.

Mehr

Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik

Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik Übung zu Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik Lösung zu den Übungsaufgaben 1-5 Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Carsten Schelkmann Dipl.-Kfm. Alexander Weitz Raum: WST-C.11.13 Raum: WST-B.11.04 Sprechstunde:

Mehr

Steuerliche Gewinnermittlung; Bilanzsteuerrechtliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte bei der Übernahme von schuldrechtlichen Verpflichtungen

Steuerliche Gewinnermittlung; Bilanzsteuerrechtliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte bei der Übernahme von schuldrechtlichen Verpflichtungen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 24. Juni 2011 BETREFF Steuerliche Gewinnermittlung;

Mehr

Steuerliche Gewinnermittlung

Steuerliche Gewinnermittlung Betriebsvermögensvergleich i.s.v. 5 I EStG Pflicht: Gewerbetreibende (stl. Begriff), die aufgrund gesetzlicher Vorschrift verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel- mäßig Abschlüsse zu machen (insbesondere

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Fi/Ze Tel.: +49 30 240087-43 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerreicht@bstbk.de 26. Februar 2014 Teilwertabschreibung gemäß

Mehr

Hans Segmüller, Polstermöbelfabrik GmbH & Co. KG. Jahresabschluss zum

Hans Segmüller, Polstermöbelfabrik GmbH & Co. KG. Jahresabschluss zum Hans Segmüller, Polstermöbelfabrik GmbH & Co. KG. Friedberg Jahresabschluss zum Aktiva A. ANLAGEVERMÖGEN * I. Immaterielle Vermögensgegenstände Bilanz 1. entgeltlich erworbene gewerbliche Schutzrechte

Mehr

Rückstellungen ( 249 HGB)

Rückstellungen ( 249 HGB) Rückstellungen ( 249 ) Buchhalterische Vorwegnahme zukünftiger Risiken Gewinnmindernde Einbuchung in Bilanz auf der Passivseite!!! in der Steuerbilanz nur eingeschränkt möglich Definition: Rückstellungen

Mehr

Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Roland Euler

Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Roland Euler Christoph Klein Die bilanzielle Abbildung der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen nach Handels- und Steuerrecht Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Roland Euler ö Springer Gabler Inhaltsverzeichnis

Mehr

Marcel Krengel. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Verlag Dr. Kovac

Marcel Krengel. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Verlag Dr. Kovac Marcel Krengel Der Maßgeblichkeitsgrundsatz nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Verlag Dr. Kovac Hamburg 2014 Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis VII XV 1 Rechtlicher Rahmen und Hintergründe

Mehr

Außerplanmäßige Abschreibungen:

Außerplanmäßige Abschreibungen: Außerplanmäßige Abschreibungen: Sinkt der Wert eines VG zum Bilanzstichtag unter den Betrag der fortgeführten AK/HK ist der VG außerplanmäßig Abzuschreiben. 253 Abs. 2 und 3 HGB ( 253 Abs. 3 und 4 HGB-BilMoG)

Mehr

Die Aktivierung einseitiger Forderungen in der Handels- und Steuerbilanz

Die Aktivierung einseitiger Forderungen in der Handels- und Steuerbilanz Reihe: Steuer, Wirtschaft und Recht Band 228 Herausgegeben von vbp StB Prof. Dr. Johannes Georg Bischoff, Wuppertal, Dr. Alfred Kellermann, Vorsitzender Richter (a. D.) am BGH, Karlsruhe, Prof. (em.) Dr.

Mehr

Lösung der Übungsklausur 1

Lösung der Übungsklausur 1 Lösung der Übungsklausur 1 59 Lösung der Übungsklausur 1 1. Planungsbüro a) Auflösung Mietverhältnis Die Abstandszahlung für die vorzeitige Räumung stellen Anschaffungskosten ( 255 Abs. 1 HGB) für ein

Mehr

Bilanzsteuerliche Behandlung der Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt;

Bilanzsteuerliche Behandlung der Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt; Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Mehr

1 Die Richttafeln 2005 G von Prof. Klaus Heubeck werden als mit den anerkannten versicherungsmathematischen

1 Die Richttafeln 2005 G von Prof. Klaus Heubeck werden als mit den anerkannten versicherungsmathematischen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Mehr

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2006/2007

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2006/2007 16.02.2007 Dr. Ernst Ulrich Dobler Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Klausur Bilanzkunde WS 2006/2007 Beantworten Sie alle der folgenden Fragen durch Ankreuzen der

Mehr

Wesentliche praxisrelevante Auswirkungen auf den Jahresabschluss aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts

Wesentliche praxisrelevante Auswirkungen auf den Jahresabschluss aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts Wirtschaft Frank Hoffmann Wesentliche praxisrelevante Auswirkungen auf den Jahresabschluss aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts Basierend auf dem Referentenentwurf vom November 2007

Mehr

2 Inhaltliche und gesetzliche Grundlagen der E-Bilanz

2 Inhaltliche und gesetzliche Grundlagen der E-Bilanz 2 Inhaltliche und gesetzliche Grundlagen der E-Bilanz 2.1 Rechtliche Grundlagen im Überblick Die gesetzliche Grundlage für die sog. E-Bilanz nach 5b EStG wurde bereits im Rahmen des Steuerbürokratieabbaugesetzes

Mehr

für die Übersendung der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 möchten wir uns bedanken. Die Gelegenheit zur Stellungnahme nehmen wir gern wahr.

für die Übersendung der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 möchten wir uns bedanken. Die Gelegenheit zur Stellungnahme nehmen wir gern wahr. Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Fi/Dr Tel.: +49 30 240087-43 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 7. Juni 2012 Entwurf einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift

Mehr

Inhalt * Seite Prof. Dr. Detlev J. Piltz Rechtsanwalt, Vorsitzender des Fachinstituts der Steuerberater Zum 60. Fachkongress... 1

Inhalt * Seite Prof. Dr. Detlev J. Piltz Rechtsanwalt, Vorsitzender des Fachinstituts der Steuerberater Zum 60. Fachkongress... 1 * Prof. Dr. Detlev J. Piltz Rechtsanwalt, Vorsitzender des Fachinstituts der Steuerberater Zum 60. Fachkongress.... 1 1. Leitthema: Unternehmensteuerpolitik aus Sicht der deutschen Wirtschaft Jürgen R.

Mehr

Das Verhältnis von Handelsbilanz und Steuerbilanz

Das Verhältnis von Handelsbilanz und Steuerbilanz Das Verhältnis von Handelsbilanz und Steuerbilanz Erich Schaffer Institute for Austrian and International Tax Law www.wu.ac.at/taxlaw 1 Agenda I. Reichweite des Maßgeblichkeitsprinzips und Entwicklung

Mehr

Herausforderungen für KMU bei der Jahresabschlusserstellung

Herausforderungen für KMU bei der Jahresabschlusserstellung 20110183-0 Erste Erfahrungen mit der neuen Rechnungslegung und Bilanzierung Herausforderungen für KMU bei der Jahresabschlusserstellung durch BilMoG Teil II von WP StB Gerald Schwamberger, Göttingen Im

Mehr

BILANZEN I. Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch. Literatur: Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S.: Bilanzen, 9. Aufl., Düsseldorf 2007.

BILANZEN I. Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch. Literatur: Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S.: Bilanzen, 9. Aufl., Düsseldorf 2007. BILANZEN I Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Literatur: Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S.: Bilanzen, 9. Aufl., Düsseldorf 2007. I II Grundlagen des Jahresabschlusses 1 Die Einordnung des handelsrechtlichen

Mehr

Musterlösung: Betriebliche Steuerlehre I (D), SS 2005, 1. Aufgabe. Vorläufiger JÜ ,00

Musterlösung: Betriebliche Steuerlehre I (D), SS 2005, 1. Aufgabe. Vorläufiger JÜ ,00 Musterlösung: Betriebliche Steuerlehre I (D), SS 2005, 1. Aufgabe JÜ/JF Vorläufiger JÜ 45.000,00 a) Kapital WB (50%) 5.625,00 Kapital RR (50%) 5.625,00 an Beteil.-Erträge 11.250,00 11.250,00 b) Gewinnausschüttungen

Mehr

1. Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

1. Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung BMF 8. 11. 2010 IV C 6 - S 2128/07/10001 BStBl 2010 I S. 1292 Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung ( 3 Nummer 40, 3c Absatz 2 EStG) Bezug: aufgehoben durch: BMF v.

Mehr

INSTITUT FINANZEN UND STEUERN"

INSTITUT FINANZEN UND STEUERN INSTITUT FINANZEN UND STEUERN" Postfach 1808 5300 BONN 1 Brief Nr. 280 Zur Teil Wertabschreibung auf Gegenstände des Anlagevermögens mit schwankendem Wert Maßgeblichkeit der Handelsbilanz oder umgekehrte

Mehr

##39## 6 Nr. 2/2012 Jg EStG

##39## 6 Nr. 2/2012 Jg EStG 6 Nr. 2/2012 Jg. 2012 EStG Zur Bedeutung des Begriffs Anschaffung i.s.d. 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei Erwerb durch Beendigung einer Personengesellschaft oder Entnahme durch Betriebsaufgabe 4 Abs. 1 Satz 9;

Mehr

Ingeborg Haas. Rückstellungen. Steuerrecht, Handelsrecht und IAS/IFRS GABLER

Ingeborg Haas. Rückstellungen. Steuerrecht, Handelsrecht und IAS/IFRS GABLER Ingeborg Haas Rückstellungen Steuerrecht, Handelsrecht und IAS/IFRS GABLER Vorwort 5 1 Einführung 11 A. Begriff der Rückstellungen 11 I. Allgemeines 11 II. Handelsrechtlicher Rückstellungsbegriff 11 B.

Mehr

Buchführung und Bilanzwesen

Buchführung und Bilanzwesen Buchführung und Bilanzwesen Stand 15.02.2014 Themenübersicht 2 Kapitel A: Der Gewinnermittlungszeitraum, Kapitel B: Die Gewinnermittlungsmethoden, Kapitel C: Die handelsrechtliche Bilanzierung, Kapitel

Mehr

Bilanzsteuerrecht. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen. P Bil. für das Studienfach. Grundstudium E 2015

Bilanzsteuerrecht. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen. P Bil. für das Studienfach. Grundstudium E 2015 FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-Bil Fachplan für das Studienfach Bilanzsteuerrecht Grundstudium E 2015 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2015 Lehrbereich IV Seite:

Mehr

Schmidt. Buchführung und Steuerbilanz

Schmidt. Buchführung und Steuerbilanz Schmidt Buchführung und Steuerbilanz Regierungsdirektor Harald Schmidt Buchführung und Steuerbilanz Lehr- und Übungsbuch für Betriebswirte und Finanzbeamte EXIRA MATERIALS extras.springer.com Springer

Mehr

Dr. Roland Wacker Richter am Bundesfinanzhof München, I. Senat

Dr. Roland Wacker Richter am Bundesfinanzhof München, I. Senat Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern KSt, UmwSt, Internationales Steuerrecht Veranstaltungsorte: 07. Juli 2015 in München 08. Juli 2015 in Augsburg 14. Juli 2015 in Nürnberg

Mehr

Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Band 2: Steuerliche Gewinnermittlung

Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Band 2: Steuerliche Gewinnermittlung Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Band 2: Steuerliche Gewinnermittlung Bearbeitet von Prof. Dr. Dieter Schneeloch, Prof. Dr. Stephan Meyering, Prof. Dr. habil. Guido Patek 7. Auflage 2017. Buch. XIX,

Mehr

Die Handels- und Steuerbilanz. Bilanzierung, Bewertung und Gewinnermittlung. Prof. Dr. Michael Wehrheim t. und. StB Prof. Dr. Matthias Gehrke.

Die Handels- und Steuerbilanz. Bilanzierung, Bewertung und Gewinnermittlung. Prof. Dr. Michael Wehrheim t. und. StB Prof. Dr. Matthias Gehrke. Die Handels- und Steuerbilanz Bilanzierung, Bewertung und Gewinnermittlung Prof. Dr. Michael Wehrheim t und StB Prof. Dr. Matthias Gehrke und Prof. Dr. Anette Renz 4., vollständig überarbeitete Auflage

Mehr

Bachelorarbeit. Die Auswirkung des BilMoG auf die Bilanzierung latenter Steuern. im HGB-Einzelabschluss. Furat Al-Obaidi. Bachelor + Master Publishing

Bachelorarbeit. Die Auswirkung des BilMoG auf die Bilanzierung latenter Steuern. im HGB-Einzelabschluss. Furat Al-Obaidi. Bachelor + Master Publishing Bachelorarbeit Furat Al-Obaidi Die Auswirkung des BilMoG auf die Bilanzierung latenter Steuern im HGB-Einzelabschluss Bachelor + Master Publishing Furat Al-Obaidi Die Auswirkung des BilMoG auf die Bilanzierung

Mehr

Allgemeine Ansatzregeln:

Allgemeine Ansatzregeln: Allgemeine Ansatzregeln: In der Bilanz sind gemäß 242 Abs. 1 HGB Vermögensgegenstände und Schulden des Kaufmanns gegenüberzustellen. Der Inhalt einer Bilanz wird in 247 Abs. 1 HGB näher konkretisiert.

Mehr

III. Abkürzungsverzeichnis... II

III. Abkürzungsverzeichnis... II III Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... II A. Anspruch V gegen K auf Kaufpreiszahlung gemäß 433 II BGB... 1 I. Wirksamer Kaufvertrag... 1 1. Willenserklärung des S... 3 a) Persönliches Angebot...

Mehr

DURCHFÜHRUNG VON INVENTUREN

DURCHFÜHRUNG VON INVENTUREN DURCHFÜHRUNG VON INVENTUREN Inhaltsverzeichnis 1. VERPFLICHTUNG ZUR INVENTUR...- 2-2. INVENTUR...- 2-2.1. DURCHFÜHRUNG DER INVENTUR... - 2 - a) Stichtagsinventur...- 2 - b) Permanente Inventur...- 2 -

Mehr

VO Steuerrecht ( )

VO Steuerrecht ( ) VO Steuerrecht (14.10.2008) Thema: Gewinnermittlung 1 Ausgangspunkt (!) 2 Abs 4 Z 1 EStG: Einkünfte sind der Gewinn ( 4-14) bei Land- und Forstwirtschaft ( 21 EStG) Selbständiger Arbeit ( 22 EStG) Einkünfte

Mehr

Jahresabschluss der Drossenfelder Bräuwerck AG Geschäftsjahr 2016

Jahresabschluss der Drossenfelder Bräuwerck AG Geschäftsjahr 2016 Jahresabschluss der Drossenfelder Bräuwerck AG Geschäftsjahr 2016 Drossenfelder Bräuwerck AG Marktplatz 2a 95512 Neudrossenfeld Vorstand Rainer Schimpf, Peter Schuhmann Sitz der Gesellschaft Neudrossenfeld,

Mehr

EBV Grundbesitz GmbH. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Bilanz

EBV Grundbesitz GmbH. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Bilanz EBV Grundbesitz GmbH Leipzig Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 Bilanz Aktiva 31.12.2014 31.12.2013 A. Anlagevermögen 439.968,00 441.596,00 I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Mehr

Ertrag- und schenkungsteuerliche Beurteilung des Nießbrauchs am Mitunternehmeranteil

Ertrag- und schenkungsteuerliche Beurteilung des Nießbrauchs am Mitunternehmeranteil Wirtschaft Melanie Haberer Ertrag- und schenkungsteuerliche Beurteilung des Nießbrauchs am Mitunternehmeranteil Gestaltungsmöglichkeiten durch zivil- und schuldrechtliche Regelungen Bachelorarbeit Ertrag-

Mehr

1. Tutorium Finanzberichterstattung

1. Tutorium Finanzberichterstattung 1. Tutorium Finanzberichterstattung Kontakt Caroline Emanuel Fabio Britz Ronja Schlemminger Stefan Willersinn Thomas Trapp Tobias Hartmann Caroline.emanuel90@googlemail.com fbritz@rhrk.uni-kl.de ronjaschlemminger@googlemail.com

Mehr

Die Maßgeblichkeit der Handelsfür die Steuerbilanz ein Auslaufmodell?

Die Maßgeblichkeit der Handelsfür die Steuerbilanz ein Auslaufmodell? Die Maßgeblichkeit der Handelsfür die Steuerbilanz ein Auslaufmodell? Linz 8. Mai 2003 1 Funktionen der Finanzrechnung (HGB) Erfolgsfeststellung Dokumentation Kontrolle und Disposition Information Handelsrecht

Mehr

Die Einbringung von Einzelunternehmen in Personenhandelsgesellschaften

Die Einbringung von Einzelunternehmen in Personenhandelsgesellschaften Steuerrecht in Wissenschaft und Praxis Herausgegeben von Professor Dr. Georg Crezelius Die Einbringung von Einzelunternehmen in Personenhandelsgesellschaften Von Reinhard Geck Juristische GesamtbibliothöR

Mehr

Veränderungen in Handels- und Steuerbilanz unter Berücksichtigung des Bilanzmodernisierungsgesetzes BilMoG

Veränderungen in Handels- und Steuerbilanz unter Berücksichtigung des Bilanzmodernisierungsgesetzes BilMoG Veränderungen in Handels- und Steuerbilanz unter Berücksichtigung des Bilanzmodernisierungsgesetzes BilMoG Handelsbilanz und Steuerbilanz Handelsbilanzen sind die grundlegenden Bilanzen, die nach dem Handelsrecht

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung Artikel I Änderung des Unternehmensgesetzbuches 189. (1) 189. (1) unverändert 1.... 1. unverändert 2. alle anderen mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Unternehmer, die hinsichtlich

Mehr

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Andrea Debus/Hans-Peter Schmieszek Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) - Abkehr von der umgekehrten Maßgeblichkeit - Auswirkungen für die Praxis Kompaktwissen für Berater DATEV eg, 90329 Nürnberg

Mehr

Umwandlung: Ausübung des Bewertungswahlrechts bei Einbringung von Kommanditbeteiligungen in die Komplementär-GmbH im Wege der Kapitalerhöhung

Umwandlung: Ausübung des Bewertungswahlrechts bei Einbringung von Kommanditbeteiligungen in die Komplementär-GmbH im Wege der Kapitalerhöhung BUNDESFINANZHOF Umwandlung: Ausübung des Bewertungswahlrechts bei Einbringung von Kommanditbeteiligungen in die Komplementär-GmbH im Wege der Kapitalerhöhung Das Wahlrecht nach 20 Abs. 2 UmwStG 1995 ist

Mehr

Buchführung 2 DATEV-Kontenrahmen 2016

Buchführung 2 DATEV-Kontenrahmen 2016 Manfred Bornhofen Martin C. Bornhofen Buchführung 2 DATEV-Kontenrahmen 2016 Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht Betriebswirtschaftliche Auswertung Vergleich mit IFRS 28., überarbeitete Auflage Mitarbeiter:

Mehr

A. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht

A. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht A. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht 1 Einführung in Abschlüsse und Aufgaben des Bilanzrechts 1 1.1 Begriff 1 1.2 Aufgaben 1 1.2.1 Handelsrechtliche Aufgaben 1 1.2.2 Steuerrechtliche Aufgaben 2

Mehr

Teil 5. Grundzüge der Steuerbilanzpolitik. Inhalt:

Teil 5. Grundzüge der Steuerbilanzpolitik. Inhalt: Teil 5 Grundzüge der Steuerbilanzpolitik Inhalt: 1 Grundüberlegungen zur Steuerbilanzpolitik und Steuerminimierung... 2 2 Wichtige steuerbilanzielle Grundlagen... 3 2.1 Der relevante Normenkomplex... 3

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 6. Juni 2012

An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 6. Juni 2012 An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 6. Juni 2012 613 Entwurf einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung

Mehr

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2760-4/03 Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach den Änderungen

Mehr

Disquotale Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen

Disquotale Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen A. Überblick A. Überblick Disquotale Einlagen erfolgen nicht beteiligungsquotenentsprechend. Ertragsteuerliche Konsequenzen hängen von der Absicht des Leistenden ab. Eigennützig veranlasste Leistungen.

Mehr

II. Maßgeblichk., GoB u. Bilanzierung (S. 1) Anm

II. Maßgeblichk., GoB u. Bilanzierung (S. 1) Anm II. Maßgeblichk., GoB u. Bilanzierung (S. 1) Anm. 538 5 E Steuerbilanz: Entsprechendkönnen diese Kosten mangels abstrakter Aktivierungsfähigkeit (zum Begriff abstrakte Aktivierungsfähigkeit Anm. 500) auch

Mehr

Ansatz und Bewertung von Rückstellungen. Die bisherige HGB-Fassung im Vergleich zu BilMoG

Ansatz und Bewertung von Rückstellungen. Die bisherige HGB-Fassung im Vergleich zu BilMoG Wirtschaft Holger Schmidt Ansatz und Bewertung von Rückstellungen. Die bisherige HGB-Fassung im Vergleich zu BilMoG Diplomarbeit Fakultät Wirtschafts- und Allgemeinwissenschaften Studiengang Betriebswirtschaft

Mehr

Neue Aktivierungsmöglichkeit durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Originäre immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

Neue Aktivierungsmöglichkeit durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Originäre immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Monika Müller Neue Aktivierungsmöglichkeit durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Originäre immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Diplomica Verlag Monika Müller Neue Aktivierungsmöglichkeit

Mehr

Zusammenfassendes Beispiel zur steuerlichen Gewinnermittlung bei Personenhandelsgesellschaften Lösung

Zusammenfassendes Beispiel zur steuerlichen Gewinnermittlung bei Personenhandelsgesellschaften Lösung Zusammenfassendes Beispiel zur steuerlichen Gewinnermittlung bei Personenhandelsgesellschaften Lösung Aufgabe 1: Steuerbilanzgewinn der OHG im Veranlagungszeitraum 2013 Vorläufiger Jahresüberschuss 200.000

Mehr

ser Rechtslage åndert sich nichts; die Bezeichnung in der Bilanz ist allerdings pråzisiert worden ( 266 HGB).

ser Rechtslage åndert sich nichts; die Bezeichnung in der Bilanz ist allerdings pråzisiert worden ( 266 HGB). 273 Sonderposten mit RÅcklageanteil ser Rechtslage åndert sich nichts; die Bezeichnung in der Bilanz ist allerdings pråzisiert worden ( 266 HGB). 273 Sonderposten mit RÅcklageanteil 1 Der Sonderposten

Mehr

BUNDESFINANZHOF. GewStG 7, 9 Nr. 2a KStG Abs. 2 Nr. 4 EStG 20 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 15. September 2004 I R 16/04

BUNDESFINANZHOF. GewStG 7, 9 Nr. 2a KStG Abs. 2 Nr. 4 EStG 20 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 15. September 2004 I R 16/04 BUNDESFINANZHOF Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nicht gemäß 9 Nr. 2a GewStG um eine vga zu kürzen, für die Eigenkapital i.s. des 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1991 als verwendet gilt. GewStG 7, 9 Nr. 2a KStG

Mehr

Investmentsteuergesetz; Anwendung des BFH-Urteils vom 28. Oktober I R 27/08 (BStBl 2011 II S...) beim Aktiengewinn ("STEKO-Rechtsprechung")

Investmentsteuergesetz; Anwendung des BFH-Urteils vom 28. Oktober I R 27/08 (BStBl 2011 II S...) beim Aktiengewinn (STEKO-Rechtsprechung) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Bewertung in Handels- und Steuerbilanz. Teil I: Anlagevermögen. Dipl. Betrw. Ruth Kühn Dipl. Finw. Tobias Teutemacher Prof. Dr.

Bewertung in Handels- und Steuerbilanz. Teil I: Anlagevermögen. Dipl. Betrw. Ruth Kühn Dipl. Finw. Tobias Teutemacher Prof. Dr. Bewertung in Handels- und Steuerbilanz Teil I: Anlagevermögen Dipl. Betrw. Ruth Kühn Dipl. Finw. Tobias Teutemacher Prof. Dr. Wolfgang Hufnagel Rechtsgrundlagen 252 ff HGB für Handelsbilanz 6 ff EStG für

Mehr

A. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht

A. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht VII A. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht 1 Einführung in Abschlüsse und Aufgaben des Bilanzrechts...................... 1 1.1 Begriff... 1 1.2 Aufgaben... 1 1.2.1 Handelsrechtliche Aufgaben... 1

Mehr

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter Geringwertige Wirtschaftsgüter Rechtsnormen: 254 HGB, R 6.13 EStR, 6 Abs. 2 EStG H 6.13 EStH Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben

Mehr

Gewinnermittlung: Bilanzberichtigung und Bilanzänderung durch nachträgliche Bildung von Rückstellungen

Gewinnermittlung: Bilanzberichtigung und Bilanzänderung durch nachträgliche Bildung von Rückstellungen BUNDESFINANZHOF Gewinnermittlung: Bilanzberichtigung und Bilanzänderung durch nachträgliche Bildung von Rückstellungen 1. Eine Bilanz kann nicht nach 4 Abs. 2 Satz 1 EStG geändert ("berichtigt") werden,

Mehr

6 Inhalt der einzelnen Bilanzpositionen

6 Inhalt der einzelnen Bilanzpositionen 6 Inhalt der einzelnen Bilanzpositionen Beispiel: Die A-GmbH hat erstmals in ihrer Handelsbilanz zum 31.12.2009 einen Sonderposten mit Rücklageanteil für den Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks

Mehr

WHITEOUT & GLARE, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2010 P A S S I V A EUR EUR

WHITEOUT & GLARE, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2010 P A S S I V A EUR EUR ANLAGE 1 WHITEOUT & GLARE, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2010 A K T I V A P A S S I V A 31.12.2010 31.12.2009 EUR EUR A. ANLAGEVERMÖGEN I. Sachanlagen 40.207,00 62.846,25 40.207,00 62.846,25 B. UMLAUFVERMÖGEN

Mehr

I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1

I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1 I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1 bis zum 31.12.1998 für 1999 und 2000 ab 2001 7 (1) EStDV 6 (3) EStG 6 (3) EStG (1) 1 Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder

Mehr

Abschreibungen ab 2011

Abschreibungen ab 2011 Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Abschreibungen ab 2011 Das müssen Sie als Unternehmer wissen So handeln Sie strategisch sinnvoll In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info

Mehr

Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem

Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem 14. DEZEMBER 2016 Gewinnermittlungsarten Zweistufige Gewinnermittlung Einkünfte aus: (Betriebs-) Einnahmen./. (Betriebs-) Ausgaben = Gewinn/Verlust

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 10/04

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 10/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 07.07.2004, Az.: XI R 10/04 Kirchensteuer: Eine Erstattung muss voll verrechnet werden können Wird Kirchensteuer, die als Sonderausgabe berücksichtigt wurde, in einem späteren Veranlagungszeitraum

Mehr

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 SEB Investment GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Investmentgesellschaft SEB Investment GmbH hat für den Investmentfonds

Mehr

Bilanzierung und Bewertung des Umlaufvermögens

Bilanzierung und Bewertung des Umlaufvermögens Bilanzierung und Bewertung des Umlaufvermögens 1. Vorräte Beispiele Fall 1: einfacher gewogener Durchschnitt AB 2.000 kg 5,00 10.000,00 Zugang 1.4. 5.000 kg 6,20 31.000,00 Zugang 1.9. 3.000 kg 9,00 27.000,00

Mehr