Amtsgericht Rasmtt. Im Namen des Volkes. Urteil
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- Maria Baumhauer
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1 Abschrift Aktenzeichen: 3 C 325/14 Amtsgericht Rasmtt Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Larraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin Sabine Goertz, Hauptstr.117, Berlin, - Klägerin - gegen - Beklagtewegen Forderung hat das Amtsgericht Rastatt durch den Richter Kulikow am ohne mündliche Verhandlung gemäß 495a ZPO für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 498,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 15 % und die Beklagte 85% zu tragen.
2 3 C 325/14 - Seite 2-3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die VOllstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die VOllstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 498,00 festgesetzt.
3 3 C 325/14 - Seite 3 - Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe I. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom auf den Ersatz von Verzugszinsen In Höhe von 103,00 gemäß 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Sie wäre auch gemäß 260, 263 ZPO (analog) zulässig, da sie aufgrund der Vermeidung eines weiteren Prozesses als sachdienlich anzusehen ist. 2. Die Klage ist auch größtenteils begründet. a. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 498,00 aus 631 Abs. 1 BGB zu. aa. Zwischen den Parteien wurde ein Werbeanzeigenvertrag geschlossen. Bei einem Werbeanzeigenvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne des 631 BGB, da die fehlerfreie Publikation der jeweiligen Anzeige nach Inhalt und äußerer Form geschuldet wird (Rösch in: jurispk-bgb, 7. Auft. 2014, 631 BGB, Rn. 121; OLG Dusseldorf MDR 1972, 688; LG Braunschweig NJW 1975, 782; BGH NJW 1984, 2406). Unstreitig unterzeichnete die Beklagte am einen sogenannten Werbe- und Anzeigenauftrag für die Veröffentlichung einer Fotochiffreanzeige. Die Beklagte kreuzte das Anzeigenpaket "Models-Week & Banner & More", Mindestlaufzeit 12 Monate, Preis 498,00 an. Dieses Anzeigenpaket umfasste die Veröffentlichung der Anzeige der Beklagten in der Zeitung.. für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. bb. Die entsprechende Leistung wurde von der Klägeirn auch erbracht. Unstreitig hat die Klägeirn von der Beklagten auftragsgemäß bei einem Fototermin in Rastatt 20 Fotografien gefertigt und fünf davon seit dem im Internet auf den Internetseiten.. " und " unter dem Künstlernamen " " und
4 3 C 325/14 - Seite 4 - der Anzeigenchiffre, " veröffentlicht. Der ordnungsgemäßen Leistungserbringung steht auch nicht entgegen, dass die Veröffentlichung in der,,zeitung".. vereinbartwar. Nach dem Sprachgebrauch ist in der heutigen Zeit unter dem Begriff "Zeitung" nicht nur ein Druckerzeugnis, sondern auch eine Internetoder Online-Zeitung in digitaler Form zu verstehen. Dem Begriff "Zeitung" steht auch nicht entgegen, dass auf den Internetseiten hauptsächlich Anzeigen zu finden sind, die gerade keinen aktuellen und universellen Inhalt haben. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werden auch Anzeigenblätter, die fast vollständig aus Anzeigen bestehen als "Zeitungen" bezeichnet. Demnach musste die Anzeige nicht in einer gedruckten Tageszeitung erscheinen. ce, Der Werklohnanspruch ist auch gemäß 641, 646 BGB seit dem 10,01,2012 fällig, Die Fälligkeit ergibt sich nicht bereits aus lit. b) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Diese Regelung, wonach der zu zahlende Gesamtbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung fällig wird, ist nach 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da die Regelung mit der gesetzlichen Fälligkeitsregelung nach 641 BGB nicht zu vereinbaren ist. Damit tritt gemäß 306 Abs. 2 BGB anstelle der Klausel die gesetzliche Fälligkeitsregelung des 641 BGB. Gemäß 641 Abs. 1 BGB wird der Vergütungsanspruch mit Abnahme des Werkes nach 640 BGB fällig. Vorliegend ist aber nach Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen. Bei Werbeanzeigen nimmt die Werbeanzeige mit der Veröffentlichung eine Gestalt an, die endgültig und nicht mehr abänderbar ist, so dass gemäß 646 BGB an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes tritt (LG Hannover NJW-RR 1989, 1525; AG Rheda-Wiedenbrück NJW-RR 2002, 856; AG Cottbus NJW-RR 1994, 949). dd. Die auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung der Beklagten wurde nicht wirksam widerrufen. Der Beklagten stand kein Widerrufsrecht nach 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 355 BGB a.f. zu. Auf den am geschlossenen Vertrag ist gemäß Art Abs. 1 EGBGB noch das alte Widerrufsrecht anzuwenden. Es lag kein Vertragsschluss im Rahmen einer Freitzeitveranstaltung im Sinne des 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB vor. Dafür genügt es nicht, dass der Fototermin in einem Hotel stattfand. Nach Sinn und Zweck der Regelung soll der Verbraucher vor einem bindenden Zustandekommen von Verträgen in einer Situation geschützt werden, die für ihn ein Freizeiterlebnis darstellt (BGH, Urteil vom I ZR 303/88). Der Verbraucher soll vor einer Überrumpelungsituation geschützt werden. Diese ist nicht gegeben, wenn der Geschäftszweck nicht hinter eine freizeitähnliche Stimmung zurücktritt und der Verbraucher die Absicht des Veranstalters Verträge abzu-
5 3 C 325/14 - Seite 5 - schließen als den eigentlichen und wesentlichen Grund der Veranstaltung erkennt. Das ist selbst dann gegeben, wenn während der Veranstaltung den Besuchern auf unerhaltende Weise Annehmlichkeiten oder Einlagen geboten werden, soweit diese über den Veranstaltungszweck nicht hinwegtäuschen und sich dadurch der Charakter der Veranstaltung nicht ändert (BGH ZIP 199, 1276 ff.). Vorliegend wurde die Beklagte zu einer MOdelveranstaltung eingeladen, durch die sie sich einen Einstieg in die Foto-, Film- und Werbebranche erhoffte. Dies entspricht einem Vorstellungstermin, bei dem der geschäftliche Zweck der Veranstaltung im Vordergrund steht. Der Beklagten war klar, dass das Casting auf eine zukünftige Modeltätigkeit abzielte. Damit wurde sie nicht durch ein etwaiges Freizeiterlebnis zum Vertragsschluss verleitet. 313b Abs. 1 Nr. 1 BGB n.f. ist gemäß Art Abs. 1 EGBGB nicht anwendbar. ee. Der Werbe- und Anzeigenauftrag wurde auch nicht durch die hilfsweise erklärte Kündigung vom gemäß 649 BGB beendet, da nur eine Kündigung bis zur Vollendung des Werkes möglich gewesen wäre. Wie bereits oben erläutert, war im vorliegenden Fall die Werbeanzeige mit der Veröffentlichung vollendet, so dass die Kündigungserklärung erst nach der Vollendung am erfolgte. ff. Auch die von Amts wegen zu berücksichtigende Einrede der Treuwidrigkeit nach 242 BGB wegen eines Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung greift vorliegend nicht ein. Trotz gerichtlichen Hinweises hat die Beklagte nicht substantiiert zum Wert von Leistung und Gegenleistung vorgetragen. Bei dem vorliegenden Werbe- und Anzeigenauftrag ist für den Wert der Leistung die Bekanntmachung des Kunden maßgeblich, da dieser sich erhofft aufgrund der Anzeigen als Model entdeckt zu werden. Die Größe und Qualität der Fotos spielt nur eine untergeordnete Rolle. Allenfalls aufgrund der Tatsache, dass sich auf den streitgegenständlichen Internetseiten eine sehr große Anzahl an möglichen Models vorfindet und dadurch die Wahrscheinlichkeit entdeckt zu werden sehr gering ist, könnte sich ein Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung ergeben. Mangels konkreten Vortrags der Beklagten zu der Anzahl der möglichen Models und der sich daraus ergebenden Wahrscheinlichkeit ein bestimmtes Model zu finden kann noch von keinem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Schwelle zur SiUenwidrigkeit gemäß 138 Abs. 1 BGB erreicht ist, liegen nicht vor. gg. Schließlich entfällt der Vergütungsanspruch auch nicht wegen einer unklaren und nicht verständlichen Regelung gemäß 307 Abs. 1 BGB. Zwar wurde in dem angekreuzten Anzeigenpa-
6 3 C 325/14 - Seite 6 - ket angegeben, dass die Anzeige in einer "Zeitung M erscheint. Wie bereits oben dargelegt, ist jedoch unter dem Begriff "Zeitung" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der heutigen Zeit auch eine Internetzeitung zu verstehen. Unter Berücksichtigung des gesamten Vertrages und den auf der Rückseite befindlichen Geschäftsbedingungen kann die Angabe "Zeitung als Internetzeitung.. ausgelegt werden. Über der umstrittenen Klausel findet sich bei der Inhalts beschreibung des Anzeigepakets unter Ziffer 4 die Bezeichnung "Internetzeitung Models-Week". Dies wird auch in den Geschäftsbedingungen unter lit. a) nochmals verdeutlicht. Damit ist die Klausel nicht unklar oder unverständlich im Sinne des 307 Abs.1 BGB. b. Der Anspruch auf Erstattung der Prozesszinsen seit Zustellung des Mahnbescheids ergibt sich aus 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1, 291 BGB. c. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen. Zwischen den Ansprüchen aus 288 BGB und 291 BGB besteht Anspruchskonkurrenz, so dass der Gläubiger nicht Prozess- und Verzugszinsen kumulativ geltend machen kann (OLG Saarbrücken NJW-RR 1987, 471; Palandl / Grüneberg, BGB, 291 Rn. 6). Damil könen Verzugszinsen nicht gemäß 286 Abs. 1 S. 2, 288 ZPO ab Zustellung des Mahnbescheids, sondern allenfalls für die Zeit davor geltend gemacht werden. Die Klägerin hat aber die Voraussetzungen für einen Verzug der Beklagten vor Zustellung des Mahnbescheid nicht hinreichend dargelegt. Nach 286 Abs. 1 BGB wäre dafür grundsätzlich eine Mahnung erforderlich gewesen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte gemahnt wurde. Es liegl auch keine Ausnahme gemäß 286 Abs. 2 BGB vor. Insbesondere ist 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegend nicht einschlägig. Wie bereits oben erläutert ist die Regelung unter lit. d) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, wonach der zu zahlende Gesamtbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung fällig wird, nach 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da die Regelung mit der gesetzlichen Fälligkeitsregelung nach 641 BGB nicht zu vereinbaren ist. Die Folge ist, dass 286 Abs. 2 Nr. 28GB keine Anwendung findet, da eine Berechnung nach dem Kalender nicht möglich ist. Auch 286 Abs. 3 S. 1 BGB ist vorliegend nicht einschlägig, da nicht dargelegt wurde, dass die Beklagte auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
7 3 C 325/14 - Seite Die Entscheidung über die Kosten folgt aus 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Abweisung eines Teils der Nebenforderungen führt dann zu einer Entscheidung nach 92 Abs. 1 ZPO, wenn die gemäß 4 Abs. 1 ZPO, 43 Abs. 1 GKG streitwertmäßig nicht zu berücksichtigenden Nebenforderungen der Höhe nach 10% des fiktiven Streitwerts aus Hauptforderung und Nebenforderungen überschreiten oder gar an die Hauptforderung heranreichen (AG Freiburg AnwBI 84, 99; Zöller I Herget, ZPO, 92 Rn. 11). Vorliegend wurden Verzugszinsen in Höhe von 103,00 abgewiesen. Unter Berücksichtigung von Verzugszinsen in Höhe von 103,00 und von Prozesszinsen seit Zustellung des Mahnbescheids am bis zum in Höhe von 71,65 ergibt sich ein fiktiver Streitwert von 672,65, so dass der abgewiesene Betrag 15 % des fiktiven Streitwerts entspricht. 2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 708 Nr. 11,711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Baden-Baden Gutenbergstraße Baden-Baden einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Oie Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist. kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Rastat! Herrenstraße 18
8 3 C 325/14 - Seite Rastatt einzulegen. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliehe Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Kulikow Richter Verkündet am Arndt, JAng'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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